← Österreich

{'item': 'L511 2229955-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL511 2229955-1 Spruch, L511 2229955–1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BIREK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.01.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BIREK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 21.01.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 17 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf dem Antragsformular wurde vermerkt, dass dieses bis spätestens am 05.12.2019 beim AMS Grieskirchen persönlich abzugeben sei (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 3/1-4). 1.
  3. Der Beschwerdeführer gab das ausgefüllte Antragsformular am 20.01.2020 beim AMS ab, und gab an, er habe vergessen das Formular abzugeben (AZ 3/5) 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2020, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 20.01.2020 gebühre (AZ 3/6-7).1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 21.01.2020, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 20.01.2020 gebühre (AZ 3/6-7). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag nicht in der festgesetzten Frist, sondern erst am 20.01.2020 beim AMS abgegeben. 1.
  6. Mit Schreiben vom 17.02.2020, beim AMS eingelangt am 19.02.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 3/8-12). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 24.11.2019 einen Termin gehabt und aufgrund leichter Fahrlässigkeit den Antrag wegen eines Versehens nicht abgegeben. Diese Fehlleistung sei entschuldbar und das AMS wäre dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Reichweite der Rechtsfolgen aufzuklären. Der Beschwerdeführer begehrte die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 24.11.2019 sowie den Zuspruch für den Ersatz der Verfahrenskosten. 1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 17.02.2020 ab (AZ 3/13-22).1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 17.02.2020 ab (AZ 3/13-22). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch einen am Antragsformular angeführten Hinweis über die Folgen einer verspäteten Antragsrückgabe informiert worden. Es sei in der Beschwerde auch nicht ausgeführt worden, welchen Termin der Beschwerdeführer am 24.11.2019 gehabt habe und weshalb eine fristgerechte Antragsrückgabe bis 05.12.2019 unmöglich gewesen sein soll. Ein triftiger Grund für die Fristversäumung liege somit nicht vor. 1.
  9. Mit Schreiben vom 16.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 3/23-24).
  10. Die belangte Behörde legte am 27.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-3]). 2.
  11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.10.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 zugewiesen (OZ 3). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am 21.11.2019 ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgegeben. Auf diesem wurde vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 05.12.2019 am AMS XXXX , persönlich abzugeben sei. Im Antragsformular findet sich unmittelbar unter dem Abgabedatum folgender Vermerk: „Wichtig: Sollten sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“ (AZ 3/1).1.
  14. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am 21.11.2019 ein Antragsformular auf Arbeitslosengeld ausgegeben. Auf diesem wurde vermerkt, dass der Antrag bis spätestens 05.12.2019 am AMS römisch 40 , persönlich abzugeben sei. Im Antragsformular findet sich unmittelbar unter dem Abgabedatum folgender Vermerk: „Wichtig: Sollten sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!“ (AZ 3/1). 1.
  15. Der Beschwerdeführer gab den Antrag am 20.01.2020 ab (AZ 3/5). 1.
  16. Begründend für die Verspätung gab er zunächst an, den Antrag nicht innerhalb der am Antrag angeführten Rückgabefrist abgegeben zu haben, da er darauf vergessen gehabt habe (AZ 3/5), in seiner Beschwerde führte er ergänzend aus, er habe am 24.11.2019 einen Termin gehabt, und den Antrag aus leichter Fahrlässigkeit nicht abgegeben (AZ 3/10).
  17. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 3/6-7; 3/13-22) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3/8-12; AZ 3/23-24) ● Antragsformular (AZ 3/1-4) ● Niederschrift vom 20.01.2020 (AZ /5) 2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, welche weder vom Beschwerdeführer noch vom AMS in Zweifel gezogen wurden.
  21. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  22. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  23. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  24. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  25. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  26. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  28. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  29. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
  30. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
  31. ad spruchpunkt I – Abweisung der Beschwerde4.
  32. ad spruchpunkt römisch eins – Abweisung der Beschwerde 4.2.
  33. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 20.01.2020 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
  34. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 20.01.2020 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 21.11.2019, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 19.01.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 20.01.2020.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 21.11.2019, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 19.01.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 20.01.
  35. 4.2.
  36. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN).4.2.
  37. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). 4.2.
  38. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN). Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Diese ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.4.2.
  39. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die Paragraph 17, Absatz eins, AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN). Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Diese ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. 4.2.
  40. Gegenständlich ist unbestritten, dass auf dem Antragsformular vermerkt worden war, dass der Antrag bis spätestens 05.12.2019 persönlich beim AMS XXXX abzugeben sei. Dass von einer persönlichen Abgabe abgesehen worden wäre, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt, und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.4.2.
  41. Gegenständlich ist unbestritten, dass auf dem Antragsformular vermerkt worden war, dass der Antrag bis spätestens 05.12.2019 persönlich beim AMS römisch 40 abzugeben sei. Dass von einer persönlichen Abgabe abgesehen worden wäre, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt, und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 4.2.
  42. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er vergessen habe den Antrag rechtzeitig abzugeben und es sich somit um ein Versehen handle, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245) 4.2.
  43. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er vergessen habe den Antrag rechtzeitig abzugeben und es sich somit um ein Versehen handle, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. vergleiche VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245) 4.2.
  44. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den Antrag nicht innerhalb der angegebenen Frist bis spätestens 05.12.2019, sondern erst am 20.01.2020 abgegeben, so dass die Geltendmachung erst mit diesem Tag erfolgte. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als korrekt dar, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. 4.
  45. ad spruchpunkt II – Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz 4.
  46. ad spruchpunkt römisch zwei – Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz 4.3.
  47. Das VwGVG sieht lediglich in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor, weshalb § 74 AVG, welcher für die Verwaltungsgerichte auf Grund § 17 VwGVG anwendbar ist, heranzuziehen ist (vgl. dazu auch Eder/Martin/Schmid, Das Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichte2 §49 VwGVG E1).4.3.
  48. Das VwGVG sieht lediglich in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor, weshalb Paragraph 74, AVG, welcher für die Verwaltungsgerichte auf Grund Paragraph 17, VwGVG anwendbar ist, heranzuziehen ist vergleiche dazu auch Eder/Martin/Schmid, Das Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichte2 §49 VwGVG E1). 4.3.
  49. Gemäß § 74 AVG haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten, sofern nicht die Verwaltungsvorschriften anderes vorsehen.4.3.
  50. Gemäß Paragraph 74, AVG haben die Verfahrensbeteiligten die ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten, sofern nicht die Verwaltungsvorschriften anderes vorsehen. 4.3.
  51. Da sich (neben dem VwGVG) auch im Arbeitslosenversicherungsgesetz als materiespezifischer Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten findet, ist der Antrag auf Kostenersatz mangels entsprechender Rechtsgrundlage zurückzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung des § 46 AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG. Zur abschließenden Normierung des Paragraph 46, AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2229955.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.