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{'item': 'L511 2233650-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL511 2233650-1 Spruch, L511 2233650–1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.04.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 09.04.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2020, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 01.07.2020, Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich ab 30.11.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsaktenteile [AZ] 5/Seite [S] 2). 1.
  3. In der Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2019 ist festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 02.03.2020 ende (AZ 3/13-14). 1.
  4. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch [Leistungsmitteilung] vom 13.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer von 30.11.2019 bis 28.08.2020 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 30,67 täglich zugesprochen (OZ 2/2). 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2020, Zahl: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1, 2 und 3 AlVG rückwirkend mit 02.03.2020 eingestellt (AZ 1).1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 09.04.2020, Zahl: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3 AlVG rückwirkend mit 02.03.2020 eingestellt (AZ 1). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Vorsprache am 05.12.2019 angegeben, dass er am 02.03.2020 wieder zu arbeiten beginnen werde. Er sei daraufhin informiert worden, dass er jede Änderung unverzüglich dem AMS melden müsse. Die geplante Arbeitsaufnahme am 02.03.2020 sei nicht zu Stande gekommen und der Beschwerdeführer habe sich erst am 06.04.2020 wieder beim AMS gemeldet. Im Zeitraum von 02.03.2020 bis zum 05.04.2020 sei der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, weshalb der Leistungsanspruch in diesem Zeitraum zu unterbrechen gewesen sei. 1.
  7. Mit Schreiben vom 16.04.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den am 14.04.2020 zugestellten Bescheid (AZ 2). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe gegenüber dem AMS im Dezember 2019 angegeben, dass er am 02.03.2020 wieder zu arbeiten beginnen werde. Aufgrund des Coronavirus habe er die Arbeit dann nicht zu diesem Termin beginnen können. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich wieder beim AMS anmelden müsse, weil er im Dezember 2019 gemeldet gewesen sei. 1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 14.05.2020 (sic!) eingelangte Beschwerde vom 16.04.2020 ab (AZ 3/1-6).1.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die am 14.05.2020 (sic!) eingelangte Beschwerde vom 16.04.2020 ab (AZ 3/1-6). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem AMS im Dezember eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX mit 02.03.2020 bekanntgegeben. Die ursprünglich geplante Arbeitsaufnahme sei aber nicht zustande gekommen und da der Beschwerdeführer dies dem AMS nicht binnen einer Woche ab dem 02.03.2020 bekanntgegeben habe, sei eine Unterbrechung des Leistungsbezuges bis zur Wiedermeldung des Beschwerdeführers am 06.04.2020 eingetreten. Die Einstellung des Leistungsbezuges ab 02.03.2020 sei daher zu Recht erfolgt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem AMS im Dezember eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma römisch 40 mit 02.03.2020 bekanntgegeben. Die ursprünglich geplante Arbeitsaufnahme sei aber nicht zustande gekommen und da der Beschwerdeführer dies dem AMS nicht binnen einer Woche ab dem 02.03.2020 bekanntgegeben habe, sei eine Unterbrechung des Leistungsbezuges bis zur Wiedermeldung des Beschwerdeführers am 06.04.2020 eingetreten. Die Einstellung des Leistungsbezuges ab 02.03.2020 sei daher zu Recht erfolgt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 02.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 4). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm von seinem Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass er mit der Meldung beim AMS noch zuwarten solle. Der Arbeitsbeginn im Frühjahr sei immer unterschiedlich gewesen, weshalb er stets mit einer baldigen Arbeitsaufnahme gerechnet habe. Deshalb habe er sich erst wieder am 06.04.2020 beim AMS gemeldet. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  11. Die belangte Behörde legte am 04.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-5], OZ 2). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich ab 30.11.2019 Arbeitslosengeld (AZ 5, S 2). 1.
  14. Am 05.12.2019 wurde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS in der Betreuungsvereinbarung (AZ 3/13-14) ua folgendes festgehalten: „[…] Wie Sie uns bekannt gegeben haben, endet Ihre Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 02.03.
  15. Ein Nachweis darüber liegt vor. […] Halten Sie die vereinbarten Termine ein. Endet Ihre Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant, so teilen Sie uns das bitte unverzüglich mit. […] Aufgrund Ihrer Angaben werden Sie mit 02.03.2020 abgemeldet und der Leistungsbezug mit diesem Datum eingestellt. […]“. 1.
  16. In der Leistungsmitteilung vom 13.12.2019 fand sich das Ende des Leistungsbezuges auf Grund einer Arbeitsaufnahme mit 02.03.2020 nicht wieder, sondern diese sprach einen Leistungsbezug bis zum 28.08.2020 zu (OZ 2). Eine gesonderte Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruches mit 01.03.2020 an den Beschwerdeführer erging nicht (AZ 13; OZ 2). 1.
  17. Der Leistungsbezug wurde seitens des AMS faktisch durch Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes für März eingestellt (OZ 2). 1.
  18. Der Beschwerdeführer ersuchte am Auszahlungstag 06.04.2020 telefonisch um Aufklärung beim AMS (AZ 5/4). 1.
  19. Mit Leistungsmitteilung vom 06.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Leistungsbezug ab 06.04.2020 wieder zuerkannt (OZ 2/4).
  20. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-5]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  22. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-5]; OZ 2), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1, AZ 3, S 1-6) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 4) ● Bezugsverlauf (AZ 5, S 2) ● Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2019 (AZ 3, S 13f) ● Screenshots aus dem AMS-Datensystem (AZ 5, S 3, 4) 2.
  23. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, welche weder vom Beschwerdeführer noch vom AMS in Zweifel gezogen wurden.
  24. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  25. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  26. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  27. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  28. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  29. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  31. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  32. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), wonach alle laufenden und nach Ablauf des 21.03.2020 (Inkrafttreten des COVID-19-VwBG) ausgelöste Fristen in Verfahren in denen (zumindest auch) das AVG anzuwenden ist, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen waren und mit 01.05.2020 neu zu laufen begonnen haben.4.1.
  33. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich aus Paragraph eins, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), wonach alle laufenden und nach Ablauf des 21.03.2020 (Inkrafttreten des COVID-19-VwBG) ausgelöste Fristen in Verfahren in denen (zumindest auch) das AVG anzuwenden ist, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen waren und mit 01.05.2020 neu zu laufen begonnen haben. 4.
  34. Stattgabe der Beschwerde 4.2.
  35. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 02.03.2020 rückwirkend eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
  36. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 02.03.2020 rückwirkend eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
  37. Dem gegenständlichen Fall liegt zu Grunde, dass die ursprünglich geplante und mit dem AMS besprochene Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers am 02.03.2020 nicht zu Stande kam und er die Nichtaufnahme dem AMS erst am 06.04.2020 gemeldet hat. 4.2.
  38. Der Gesetzgeber hat für jene Fälle, in denen die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, etwa die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses, ab einem bestimmten Tag mitteilt, in § 46 Abs. 6 AlVG die Unterbrechung des Leistungsbezuges mit diesem Tag normiert.4.2.
  39. Der Gesetzgeber hat für jene Fälle, in denen die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, etwa die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses, ab einem bestimmten Tag mitteilt, in Paragraph 46, Absatz 6, AlVG die Unterbrechung des Leistungsbezuges mit diesem Tag normiert. 4.2.
  40. Einleitend ist vorauszuschicken, dass der entscheidende Senat nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber am 05.12.2019 den 02.03.2020 als voraussichtlichen Arbeitsbeginn angab und in der Betreuungsvereinbarung auch festgehalten wurde, dass der Leistungsbezug mit 02.03.2020 eingestellt werden wird. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer trotz des Festhaltens der beabsichtigten Einstellung des Leistungsbezuges mit 02.03.2020 in der Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2019, am 13.12.2019 eine Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ausgestellt, wonach das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges (systembedingt) mit 28.08.2020 und nicht mit 01.03.2020 angegeben ist.Allerdings wurde dem Beschwerdeführer trotz des Festhaltens der beabsichtigten Einstellung des Leistungsbezuges mit 02.03.2020 in der Betreuungsvereinbarung vom 05.12.2019, am 13.12.2019 eine Mitteilung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ausgestellt, wonach das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges (systembedingt) mit 28.08.2020 und nicht mit 01.03.2020 angegeben ist. 4.2.
  41. Bei der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid, sie bewirkt aber in Verbindung mit § 24 AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN). Dem Beschwerdeführer wurde mittels Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG vom 13.12.2019 Arbeitslosengeld bis einschließlich 28.08.2020 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung war er daher im laufenden Bezug des ihm zugesprochenen Arbeitslosengeldes. Eine Einstellung des Arbeitslosengeldes vor dem in der Leistungsmitteilung genannten Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – hatte daher ausschließlich unter den in § 24 Abs. 1 AlVG genannten Voraussetzungen zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).4.2.
  42. Bei der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid, sie bewirkt aber in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN). Dem Beschwerdeführer wurde mittels Mitteilung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG vom 13.12.2019 Arbeitslosengeld bis einschließlich 28.08.2020 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung war er daher im laufenden Bezug des ihm zugesprochenen Arbeitslosengeldes. Eine Einstellung des Arbeitslosengeldes vor dem in der Leistungsmitteilung genannten Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – hatte daher ausschließlich unter den in Paragraph 24, Absatz eins, AlVG genannten Voraussetzungen zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). 4.2.
  43. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 02.03.2020 bedurfte entsprechend § 24 Abs. 1 AlVG einer unverzüglichen (weiteren) Mitteilung über das Leistungsende. Unverzüglich bedeutet, dass die Mitteilung über das Leistungsende mit 01.03.2020 dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der ersten Mitteilung über den Leistungsanspruch, welche systembedingt immer auf die maximale Dauer ausgerichtet ist, sofort zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre, da zu diesem Zeitpunkt das Enddatum feststand.4.2.
  44. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 02.03.2020 bedurfte entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einer unverzüglichen (weiteren) Mitteilung über das Leistungsende. Unverzüglich bedeutet, dass die Mitteilung über das Leistungsende mit 01.03.2020 dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der ersten Mitteilung über den Leistungsanspruch, welche systembedingt immer auf die maximale Dauer ausgerichtet ist, sofort zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre, da zu diesem Zeitpunkt das Enddatum feststand. 4.2.6.
  45. Tatsächlich wurde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers aber nicht mit unverzüglichem Bescheid oder Mitteilung über das Leistungsende (diese erfolgte erst nachträglich am 09.04.2020 anlässlich der Vorsprache), sondern faktisch durch Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes für März eingestellt. 4.2.6.
  46. Diese faktische Einstellung stellt jedoch keine Unterbrechung des Leistungsbezugs iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG dar (vgl. dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN), und die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges können nicht eintreten.4.2.6.
  47. Diese faktische Einstellung stellt jedoch keine Unterbrechung des Leistungsbezugs iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG dar vergleiche dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN), und die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges können nicht eintreten. 4.2.6.
  48. Wenn nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN; vgl. auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §16, Rz9; Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, §46, Rz19).4.2.6.
  49. Wenn nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN; vergleiche auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §16, Rz9; Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, §46, Rz19). 4.2.
  50. Da verfahrensgegenständlich somit rechtlich bis zum 02.03.2020 keine Unterbrechung eingetreten ist, stand der Beschwerdeführer am 02.03.2020 im aufrechten Leistungsbezug und es bedurfte zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).4.2.
  51. Da verfahrensgegenständlich somit rechtlich bis zum 02.03.2020 keine Unterbrechung eingetreten ist, stand der Beschwerdeführer am 02.03.2020 im aufrechten Leistungsbezug und es bedurfte zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). 4.2.
  52. Die verfahrensgegenständliche rückwirkende bescheidmäßige Einstellung des Leistungsbezuges anlässlich der durch die faktische Einstellung der Zahlung ausgelösten Vorsprache vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 4.2.8.
  53. Zwar können Einstellungen gemäß § 24 AlVG grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, dies setzt jedoch das nachträgliche Bekanntwerden eines tatsächlich eingetretenen Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes, etwa einen tatsächlichen Krankengeldbezug oder eine tatsächlich stattgefunde Arbeitsaufnahme, voraus. Die (beabsichtigte) nachträgliche Sanierung einer nur faktisch erfolgten Leistungsbezugseinstellung durch einen rückwirkenden Bescheid ist von § 24 jedoch nicht umfasst (vgl. dazu auch VwGH 18.10.2000, 96/08/0169).4.2.8.
  54. Zwar können Einstellungen gemäß Paragraph 24, AlVG grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, dies setzt jedoch das nachträgliche Bekanntwerden eines tatsächlich eingetretenen Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes, etwa einen tatsächlichen Krankengeldbezug oder eine tatsächlich stattgefunde Arbeitsaufnahme, voraus. Die (beabsichtigte) nachträgliche Sanierung einer nur faktisch erfolgten Leistungsbezugseinstellung durch einen rückwirkenden Bescheid ist von Paragraph 24, jedoch nicht umfasst vergleiche dazu auch VwGH 18.10.2000, 96/08/0169). 4.2.
  55. Die rückwirkende Einstellung des Leistungsbezuges mit 02.03.2020 erweist sich somit als rechtswidrig. 4.2.
  56. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).4.2.
  57. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann vergleiche VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159). 4.
  58. Zur im Vorlageantrag beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde – zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen wurde – gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt(e).4.
  59. Zur im Vorlageantrag beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde – zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht ausgeschlossen wurde – gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, weshalb sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt(e). III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 47 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 46 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Rechtsschutzwirkung von § 47 iVm § 24 AlVG insbesondere VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN. Zur Notwendigkeit einer Einstellung durch Mitteilung oder Bescheid nach ergangener Leistungsmitteilung sowie zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid explizit VwGH 07.09.2011, 2008/08/
  60. Zur rückwirkenden bescheidmäßigen Einstellung nach einer faktischen Einstellung VwGH 18.10.2000, 96/08/0169.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 47, Absatz eins, 24, Absatz eins und 46 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Rechtsschutzwirkung von Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG insbesondere VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN. Zur Notwendigkeit einer Einstellung durch Mitteilung oder Bescheid nach ergangener Leistungsmitteilung sowie zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid explizit VwGH 07.09.2011, 2008/08/
  61. Zur rückwirkenden bescheidmäßigen Einstellung nach einer faktischen Einstellung VwGH 18.10.2000, 96/08/
  62. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2233650.1.00

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