RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL511 2234538-1 Spruch, L511 2234538–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.06.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.06.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht verfahrensgegenständlich seit 1997 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 3). 1.
- Am 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Essenszusteller bei der Firma XXXX [E] übermittelt (AZ 2).1.
- Am 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Essenszusteller bei der Firma römisch 40 [E] übermittelt (AZ 2). 1.2.
- Frau XXXX [A], die Chefin der Firma E, gab am 17.06.2020 gegenüber dem AMS auf telefonische Nachfrage an, dass sich hinsichtlich der Stelle niemand telefonisch gemeldet habe. Sie würde jeden Bewerber bitten, ins Lokal zu einem Vollstellungsgespräch zu kommen (AZ 8).1.2.
- Frau römisch 40 [A], die Chefin der Firma E, gab am 17.06.2020 gegenüber dem AMS auf telefonische Nachfrage an, dass sich hinsichtlich der Stelle niemand telefonisch gemeldet habe. Sie würde jeden Bewerber bitten, ins Lokal zu einem Vollstellungsgespräch zu kommen (AZ 8). 1.2.
- Der Beschwerdeführer gab dazu gegenüber dem AMS telefonisch am 23.06.2020 an, der Dienstgeber habe gesagt, die Stelle sei schon vergeben; mit wem er gesprochen habe, wisse er nicht mehr (AZ 11). 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 30.06.2020, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 05.06.2020 bis 30.07.2020 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 9).1.
- Mit Bescheid des AMS vom 30.06.2020, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 05.06.2020 bis 30.07.2020 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 9). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX [E] als Essenszusteller vereitelt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 [E] als Essenszusteller vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1.
- Mit Schreiben vom 01.07.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 27). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich telefonisch bei der Firma E vorgestellt, dort mit einem Herrn gesprochen und ihm sei gesagt worden, die Stelle sei bereits besetzt. 1.
- Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens legte der Beschwerdeführer am 25.07.2020 Auszüge aus einem Einzelgesprächsnachweis [EGN] seines Mobiltelefonanbieters für den Zeitraum zwischen 03.06.2020 und 19.06.2020 vor (AZ 27, 18, 23). Dazu telefonisch am 31.07.2020 vom AMS befragt, gab er an, er habe nur dieses eine Handy [Anmerkung BVwG: für dessen Rufnummer der EGN vorgelegt wurde]. Er habe zwischen 08.06.2020 und 10.06.2020, jeweils zwischen 10 Uhr und 12 Uhr, bei der Firma E angerufen und sei sich sicher, dass er von Frau A die Auskunft erhalten habe, dass die Stelle bereits besetzt sei (AZ 20). 1.5.
- Frau A gab am 13.07.2020 – nachdem der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge mit ihr am 24.06.2020 gesprochen hatte (AZ 27) – an, es habe sich [am 17.06.2020] um einen Irrtum ihrerseits gehandelt, tatsächlich haben an einem Tag zwei Herren angerufen, als sie gerade einen Mitarbeiter zur Probe im Lokal gehabt habe. Einer habe sehr gut Deutsch gesprochen und sei bestimmt ein Österreicher gewesen, der andere nicht. Vermutlich habe sie aufgrund des gerade anwesenden Probearbeiters gesagt, dass sie momentan niemanden suche. Name oder Telefonnummern der Anrufer habe sie sich nicht aufgeschrieben (AZ 15). Am 31.07.2020 gab sie – nach einem neuerlichen Telefonat mit dem Beschwerdeführer (AZ 28) – gegenüber dem AMS an, dem Beschwerdeführer „nichts Böses zu wollen“ und sich sicher zu sein, dass einer der beiden Herren, welche an diesem Tag angerufen haben, der Beschwerdeführer gewesen sei (AZ 21). 1.5.
- Herr XXXX [A] gab gegenüber dem AMS am 13.07.2020 an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er jemandem abgesagt habe. Er glaube aber nicht, da er das üblicherweise nicht mache (AZ 15).1.5.
- Herr römisch 40 [A] gab gegenüber dem AMS am 13.07.2020 an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er jemandem abgesagt habe. Er glaube aber nicht, da er das üblicherweise nicht mache (AZ 15). 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 05.08.2020, Zahl: XXXX , zugestellt am 10.08.2020, wies das AMS die am 01.07.2020 eingelangte Beschwerde ab (AZ 16).1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 05.08.2020, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 10.08.2020, wies das AMS die am 01.07.2020 eingelangte Beschwerde ab (AZ 16). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er tatsächlich bei der Firma E angerufen habe. Die Chefin der Firma E habe ebenso keinen Nachweis für einen Anruf des Beschwerdeführers; sie habe auch nicht mit Sicherheit behaupten können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich angerufen habe. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer somit nicht bei der Firma E beworben habe, sei ein mögliches Dienstverhältnis nicht zu Stande gekommen, was der Beschwerdeführer auch billigend in Kauf genommen habe. 1.
- Mit Schreiben vom 10.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 26).
- Die belangte Behörde legte am 28.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (OZ 1 [=AZ 1-28]) und über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile (OZ 3) vor. 2.
- Das BVwG führte eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger [DVB] betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 4). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer steht seit 1997 bis dato mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (OZ 3) und hat seither auch keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mehr erworben. Vor dem gegenständlichen Verfahren verlor der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1998 und von 17.01.2020 bis 12.03.2020 seinen Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG (OZ 4).1.
- Der Beschwerdeführer steht seit 1997 bis dato mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS (OZ 3) und hat seither auch keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld mehr erworben. Vor dem gegenständlichen Verfahren verlor der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1998 und von 17.01.2020 bis 12.03.2020 seinen Leistungsanspruch gemäß Paragraph 10, AlVG (OZ 4). 1.
- Am 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Essenszusteller bei der Firma XXXX mit einem Gehalt von EUR 1.540,00 brutto pro Monat bei Bereitschaft zur Überzahlung vermittelt (AZ 2). 1.
- Am 04.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Essenszusteller bei der Firma römisch 40 mit einem Gehalt von EUR 1.540,00 brutto pro Monat bei Bereitschaft zur Überzahlung vermittelt (AZ 2). 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nicht bei der Firma E beworben.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-59]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-59]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Stellenangebot (AZ 2) ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 9, 16) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 27, 26) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (OZ 3) ● Schriftsätze und protokollierte telefonische Angaben des Beschwerdeführers (AZ 11, 20, 27, 28) ● Telefonisch mitgeteilte Angaben der Firma E (AZ 8, 15, 21, 22) ● Abfrage beim DVB (OZ 4) 2.
- Der festgestellte Sachverhalt zu den Punkten 1.
- und 1.
- ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind. 2.
- Dass sich der Beschwerdeführer bei der Firma E nicht beworben hat (Punkt 1.3), ergibt sich für den entscheidenden Senat aus dem vorgelegten Einzelgesprächsnachweis [EGN] (AZ 18, 23) und der nicht anzuzweifelnden Aussage des Beschwerdeführers, dass er nur ein Handy habe, mit dem er telefoniere (AZ 20). 2.3.
- Zum EGN ist auszuführen, dass dieser, wenngleich nur für den Zeitraum von 03.06.2020 und 19.06.2020, vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt wurde. Zumal die Kopien nicht den Eindruck einer Manipulation erwecken geht der erkennende Senat von der Richtigkeit der Eintragungen auf dem EGN aus. Alle Verbindungen, die in einem EGN aufscheinen, sind anonymisiert dargestellt, indem (mindestens) die letzten drei Ziffern der angewählten Rufnummern durch jeweils ein x ersetzt werden. Für einen Anruf bei der Firma E müsste demnach die Rufnummer +43660 XXXX oder +43732 XXXX auf dem vorgelegten EGN aufscheinen, was jedoch im angeführten Zeitraum zwischen 03.06.2020 und 19.06.2020 nicht der Fall ist. Zumal der Beschwerdeführer nur über ein Handy verfügt, ergibt sich somit bereits aus dem EGN klar, dass ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma E zwischen dem Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 04.06.2020 bis zum 19.06.2020, dem letzten Tag der vorgelegten EGN-Seiten, nicht stattgefunden hatte (AZ 2, 18 ,23).Alle Verbindungen, die in einem EGN aufscheinen, sind anonymisiert dargestellt, indem (mindestens) die letzten drei Ziffern der angewählten Rufnummern durch jeweils ein x ersetzt werden. Für einen Anruf bei der Firma E müsste demnach die Rufnummer +43660 römisch 40 oder +43732 römisch 40 auf dem vorgelegten EGN aufscheinen, was jedoch im angeführten Zeitraum zwischen 03.06.2020 und 19.06.2020 nicht der Fall ist. Zumal der Beschwerdeführer nur über ein Handy verfügt, ergibt sich somit bereits aus dem EGN klar, dass ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma E zwischen dem Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 04.06.2020 bis zum 19.06.2020, dem letzten Tag der vorgelegten EGN-Seiten, nicht stattgefunden hatte (AZ 2, 18 ,23). 2.3.
- Auch die erste Auskunft gegenüber dem AMS von Frau A, welche zunächst am 17.06.2020 mitgeteilt hatte, dass sich niemand beworben hatte, und sie jeden Bewerber bitte, ins Lokal zu einem Vollstellungsgespräch zu kommen (AZ 8), deckt sich mit dem EGN und widerspricht der Aussage des Beschwerdeführers (AZ 11, 27), ihm sei (von einem Herrn) gesagt worden, die Stelle sei bereits vergeben. Auch die Aussage von Herrn A (AZ 15) fügt sich in dieses Bild ein, der sich nicht erinnern konnte, ob er jemandem abgesagt habe, dies aber üblicherweise nicht mache. Die späteren – das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigenden – Aussagen von Frau A (AZ 15, 21) decken sich nicht mit dem EGN und ihren eigenen Erstangaben und erfolgten darüber hinaus, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, jeweils nach Intervention des Beschwerdeführers bei Frau A (AZ 27, 28). 2.3.
- Der erkennende Senat erachtet diese Aussagen daher als nicht glaubhaft und folgt dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, als nicht manipuliert erachteten EGN.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 05.06.2020 bis 30.07.2020 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
- Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 05.06.2020 bis 30.07.2020 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.4.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. 4.2.2.
- Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).4.2.2.
- Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025). 4.2.
- Gegenständlich ist der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes bei der Firma E nicht entgegengetreten und ergeben sich auch aus Sicht des erkennenden Senates keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit. 4.2.
- Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass der Beschwerdeführer sich (entgegen seinem Vorbringen, siehe dazu die erfolgte Beweiswürdigung) bei der Firma E gar nicht beworben hatte. 4.2.
- Erfolgt eine Bewerbung gar nicht, und können weitere Stufen des Bewerbungsprozesses somit gar nicht erreicht werden, besteht am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN).4.2.
- Erfolgt eine Bewerbung gar nicht, und können weitere Stufen des Bewerbungsprozesses somit gar nicht erreicht werden, besteht am Vorliegen einer für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche dazu VwGH 23.03.2015, Ro2014/08/0023, sowie explizit VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN). 4.2.
- Der erkennende Senat ist der ausschließlichen Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich beworben, aber die Auskunft erhalten, die Arbeit sei bereits vergeben, nicht gefolgt. Damit liegt fallbezogen weder ein Entschuldigungsgrund noch ein fahrlässiges Verhalten für die Nichtbewerbung, sondern zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vor (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). 4.2.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da das Unterlassen der Bewerbung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und der Beschwerdeführer die Vereitelung dadurch zumindest in Kauf genommen hat.4.2.
- Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt, da das Unterlassen der Bewerbung kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und der Beschwerdeführer die Vereitelung dadurch zumindest in Kauf genommen hat. 4.2.
- Die Dauer des Verlustes der Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AlVG bemisst sich auf acht Wochen, wenn es sich um eine weitere Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis Z 4 leg.cit. handelt. Diese Erhöhung der Mindestdauer gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.4.2.
- Die Dauer des Verlustes der Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz AlVG bemisst sich auf acht Wochen, wenn es sich um eine weitere Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, leg.cit. handelt. Diese Erhöhung der Mindestdauer gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 1998 sowie Anfang des Jahres 2020 gemäß § 10 AlVG verloren und seit 1997 keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Der vom AMS ausgesprochene Verlust in der Dauer von acht Wochen erfolgte daher zu Recht.Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 1998 sowie Anfang des Jahres 2020 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren und seit 1997 keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Der vom AMS ausgesprochene Verlust in der Dauer von acht Wochen erfolgte daher zu Recht. 4.2.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Leistungsbezug steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG finden.4.2.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Leistungsbezug steht und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG finden. 4.2.
- Insgesamt vermochte somit weder der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9 und Paragraph 10, AlVG, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zum Erfordernis des Vorliegens von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, etwa VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025; VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2234538.1.00