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{'item': 'L511 2235253-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL511 2235253-1 Spruch, L511 2235253–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 04.09.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 04.09.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 17 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich von 18.01.2020 bis 14.08.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1/11). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2020, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 03.09.2020 gebühre (OZ 3/1).1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 04.09.2020, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 03.09.2020 gebühre (OZ 3/1). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.09.2020 eingebracht. 1.
  5. Mit Schreiben vom 08.09.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (OZ 3/2). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 22.01.2020 ein Schreiben bekommen, wonach er bis 14.08.2020 Arbeitslosengeld bekomme. Am 04.08.2020 habe er eine Betreuungsvereinbarung erhalten, die bis Februar 2021 in Geltung stehe und deshalb sei er davon ausgegangen, dass er nicht um Notstandshilfe ansuchen müsse. 1.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 17.02.2020 ab (OZ 1/3-7).1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 17.02.2020 ab (OZ 1/3-7). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 22.01.2020 via eAMS über das Höchstausmaß des Arbeitslosengeldes (Bezug bis zum 14.08.2020) informiert worden. Die Antragstellung auf Notstandshilfe sei dennoch erst am 03.09.2020 erfolgt. Die nachträgliche Sanierung einer irrtümlich unterlassenen rechtszeitigen Antragstellung sei nicht möglich. 1.
  8. Mit Schreiben vom 18.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 1/1).
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] zwischen 22.09.2020 und 25.09.2020 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 – 3) sowie über Ersuchen weitere Aktenteile (OZ 4) vor. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 18.01.2020 Arbeitslosengeld (OZ 1/11). 1.
  12. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch [Leistungsmitteilung] vom 22.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer von 18.01.2020 bis 14.08.2020 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 40,02 täglich zugesprochen (OZ 1/4). 1.
  13. Am 04.08.2020 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS über sein eAMS-Konto eine Betreuungsvereinbarung „Verbindlich vereinbart zwischen Herr [Name Beschwerdeführer] und dem AMS Linz Gültig bis: 04.02.2021“ (OZ 4). 1.
  14. Am 03.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe (OZ 1/13).
  15. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  16. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (OZ 3-1; OZ 1/3) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (OZ 3-2; OZ 1/1) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (OZ 1/9-10, 11) ● Leistungsmitteilung vom 22.01.2020 (OZ 1/4) ● Betreuungsvereinbarung vom 04.08.2020 (OZ 4) ● Auszug aus dem AMS Datensystem (OZ 1/13) 2.
  18. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, welche weder vom Beschwerdeführer noch vom AMS in Zweifel gezogen wurden.
  19. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  20. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  21. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  22. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  23. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  26. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  27. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
  28. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
  29. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  30. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 03.09.2020 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 15.08.2020 bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 02.09.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 03.09.2020.4.2.
  31. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 03.09.2020 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 15.08.2020 bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 02.09.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 03.09.
  32. 4.2.
  33. Gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). Sowohl das Arbeitslosengeld, als auch die Notstandshilfe unterliegen einer gesetzlich geregelten zeitlichen Befristung, nach deren Erreichen ein Fortbezug nicht mehr möglich und eine neuerliche Geltendmachung des weiteren Leistungsbezuges erforderlich ist (§§ 18, 19, 35 AlVG).4.2.
  34. Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß Paragraph 16, AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG sinngemäß Anwendung (VwGH 03.10.2002, 97/08/0578 mwN). Sowohl das Arbeitslosengeld, als auch die Notstandshilfe unterliegen einer gesetzlich geregelten zeitlichen Befristung, nach deren Erreichen ein Fortbezug nicht mehr möglich und eine neuerliche Geltendmachung des weiteren Leistungsbezuges erforderlich ist (Paragraphen 18, 19, 35, AlVG). 4.2.
  35. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN). Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Diese ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.4.2.
  36. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruches“, an die Paragraph 17, Absatz eins, AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des Antragsformulars. Auch im Fall der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die „Geltendmachung des Anspruches“ in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN). Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Diese ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. 4.2.
  37. Gegenständlich endete der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers am 14.08.2020 durch Erreichen der Höchstbezugsdauer von 30 Wochen, (was dem Beschwerdeführer auf Grund der zugegangenen Leistungsmitteilung vom 22.01.2020 auch bekannt war). Den Antrag auf Notstandshilfe stellte der Beschwerdeführer unbestritten erst am 03.09.
  38. 4.2.
  39. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er sei auf Grund der Gültigkeit der Betreuungsvereinbarung vom 04.08.2020 bis 04.02.2021 davon ausgegangen, dass er um die Notstandshilfe nicht ansuchen müsse, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der Betreuungsvereinbarung hervorgeht, dass diese bis „längstens“ 04.02.2021 gelte. Bereits aus der Bezeichnung „Betreuungsvereinbarung“ ergibt sich, dass es sich hierbei um Vereinbarungen im Rahmen der Betreuung zwischen einer arbeitslosen Person und dem AMS handelt. Die Betreuungsvereinbarung zielt darauf ab, für beide Seiten bindend festzulegen, welche Aktivitäten die arbeitslose Person und welche Aktivitäten das AMS bis zum nächsten Termin setzten, wie und wie oft die arbeitslose Person mit dem AMS Kontakt hält (vgl. § 38c AMSG; Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende). Ziel einer Betreuungsvereinbarung ist also die Festlegung der Modalitäten der Beziehung zwischen dem AMS und einer arbeitslosen Person; der (etwaige) Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist hingegen nicht von ihr umfasst, sondern erfolgt eine Zuerkennung von Leistungen, deren Dauer und Höhe (ebenso begrifflich erkennbar) mit der „Leistungsmitteilung“. 4.2.
  40. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er sei auf Grund der Gültigkeit der Betreuungsvereinbarung vom 04.08.2020 bis 04.02.2021 davon ausgegangen, dass er um die Notstandshilfe nicht ansuchen müsse, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der Betreuungsvereinbarung hervorgeht, dass diese bis „längstens“ 04.02.2021 gelte. Bereits aus der Bezeichnung „Betreuungsvereinbarung“ ergibt sich, dass es sich hierbei um Vereinbarungen im Rahmen der Betreuung zwischen einer arbeitslosen Person und dem AMS handelt. Die Betreuungsvereinbarung zielt darauf ab, für beide Seiten bindend festzulegen, welche Aktivitäten die arbeitslose Person und welche Aktivitäten das AMS bis zum nächsten Termin setzten, wie und wie oft die arbeitslose Person mit dem AMS Kontakt hält vergleiche Paragraph 38 c, AMSG; Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende). Ziel einer Betreuungsvereinbarung ist also die Festlegung der Modalitäten der Beziehung zwischen dem AMS und einer arbeitslosen Person; der (etwaige) Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist hingegen nicht von ihr umfasst, sondern erfolgt eine Zuerkennung von Leistungen, deren Dauer und Höhe (ebenso begrifflich erkennbar) mit der „Leistungsmitteilung“. 4.2.
  41. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245) 4.2.
  42. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. vergleiche VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung insbesondere VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245) 4.2.
  43. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.09.2020 abgegeben, so dass die Geltendmachung erst mit diesem Tag erfolgte. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als korrekt dar, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung des § 46 AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vgl. VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG. Zur abschließenden Normierung des Paragraph 46, AlVG und der Notwendigkeit einer persönlichen Abgabe vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra2017/08/0053 mwN, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung für viele VwGH 09.07.2015, Ra2015/08/0037 mwN. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2235253.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.