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{'item': 'L511 2238707-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL511 2238707-1 Spruch, L511 2238707–1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte HIEBL & LIRK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.11.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte HIEBL & LIRK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.11.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 17 iVm § 46 Abs. 5 bis Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) der Anspruch auf Notstandshilfe (auch) für den Zeitraum von 31.10.2020 bis 23.11.2020 zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 5 bis Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) der Anspruch auf Notstandshilfe (auch) für den Zeitraum von 31.10.2020 bis 23.11.2020 zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezieht – soweit verfahrensgegenständlich relevant – seit 20.10.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1). 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 13.10.2020 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wegen Krankengeldbezuges hinsichtlich des Zeitraumes 17.08.2020 bis 30.09.2020 widerrufen (OZ 3). 1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.11.2020, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 24.11.2020 gebühre (AZ 10).1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 27.11.2020, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 24.11.2020 gebühre (AZ 10). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Notstandshilfe [erst wieder] am 24.11.2020 geltend gemacht. 1.
  6. Mit Schreiben vom 22.12.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 12). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am 30.10.2020 von der Chefärztin gesundgeschrieben worden und diese habe ihm mitgeteilt, dass es aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht erforderlich und auch nicht ratsam sei, persönlich beim AMS vorstellig zu werden, sondern es sei ausreichend, die Gesundmeldung in den Postkasten des AMS einzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe sich auf diese Auskunft verlassen und die Gesundmeldung am 30.10.2020 eingeworfen. Er sei Analphabet und habe sich deshalb auch nicht über etwaige sonstige Erfordernisse informieren können. Da er am 23.11.2020 noch immer keine Zahlung oder Antwort des AMS erhalten habe, habe er bei der Serviceline des AMS angerufen und ihm sei dort zu seiner Überraschung mitgeteilt worden, dass er gar nicht arbeitslos gemeldet sei. Das AMS sei aufgrund der abgegebenen Gesundmeldung dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer im Sinne einer Anleitungspflicht zu kontaktieren und über die tatsächlichen Erfordernisse hinzuweisen. 1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 22.06.2020 ab (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 2; AZ 13/1-11).1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde vom 22.06.2020 ab (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 2; AZ 13/1-11). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Vorliegen eines Ruhensgrundes (Krankengeldbezug) von über 62 Tagen sei eine persönliche Antragstellung mit dem bundeseinheitlichen Formular erforderlich. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne die Auskunft der Chefärztin nicht berücksichtigt werden. Eine Anleitungspflicht des AMS nach Einwurf der Gesundmeldung sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer bereits mit dem bundeseinheitlichen Mitteilungsplatt und Antragsformular informiert worden sei. 1.
  9. Mit Schreiben vom 11.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13/12-13). Ergänzend zur Beschwerde führte er aus, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem AMS die Notstandshilfe weitergewährt worden sei, stehe in Widerspruch zu den Angaben des AMS, wonach eine persönliche Geltendmachung mittels Antragsformular erforderlich sei. Aufgrund der Covid-19-Pandemie sei überdies eine großzügige Auslegung des Gesetzestextes geboten; persönliche Kontakte seien vom Gesetzgeber in dieser Zeit nicht erwünscht gewesen. Darüber hinaus habe eine Manuduktionspflicht des AMS entgegen der Ansicht des AMS jedenfalls bestanden.
  10. Die belangte Behörde legte am 18.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-14]; 2) sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (OZ 3) II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Der Beschwerdeführer bezieht – soweit verfahrensgegenständlich relevant – seit 11.04.2020 Notstandshilfe (AZ 1). 1.
  13. Von 14.08.2020 bis einschließlich 30.10.2020 (77 Tage) war der Beschwerdeführer krank und bezog von 17.08.2020 bis einschließlich 30.10.2020 Krankengeld (AZ 5, 6, OZ 3). 1.
  14. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS seinen Krankenstand am 14.08.2020 telefonisch mit, und übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welche am 17.08.2020 (Eingangsstempel) beim AMS einlangte (AZ 4, 5), ein Ende der Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. 1.
  15. Mangels einer Bezugseinstellung bezog der Beschwerdeführer von 17.08.2020 bis 30.09.2020 parallel zum Krankengeld auch Notstandshilfe. 1.
  16. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch [Leistungsmitteilung] vom 08.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe von 11.04.2020 bis 09.04.2021 zugesprochen (OZ 3). 1.
  17. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 13.10.2020 wurde der Leistungsbezug von 17.08.2020 bis 30.09.2020 widerrufen und der Übergenuss vom Beschwerdeführer rückgefordert (OZ 3). Der Leistungsbezug ab 01.10.2020 wurde faktisch (ohne weitere Information an den Beschwerdeführer) durch Nichtauszahlung im November eingestellt. 1.
  18. Der Beschwerdeführer warf die Gesundmeldung der Chefärztin vom 29.10.2020 am 30.10.2020 (Eingangsstempel 03.11.2020) in den Briefkasten des AMS ein (AZ 6, 12). 1.
  19. Am 31.10.2020 erfolgte die automatischen Übermittlung des Endes des Krankengeldbezuges durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger in das Datensystem des AMS (AZ 14). 1.
  20. Der Beschwerdeführer erhielt von der Einstellung/Unterbrechung seines Leistungsbezuges ab 01.10.2020 durch die effektive Nichtauszahlung der Leistung für den Monat Oktober Kenntnis und ersuchte am 23.11.2020 telefonisch beim AMS um Auskunft im Hinblick auf die fehlende Auszahlung (AZ 12, 14).
  21. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  22. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  23. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-11]; OZ 2), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 10, OZ 2) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 12, 13/12-13) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 1, 2) ● Leistungsmitteilung vom 08.10.2020 (OZ 3) ● Arbeitsunfähigkeitsmeldung (AZ 5) ● Krankenstandsbescheinigung (AZ 6) ● Bestätigung Krankengeldbezug (OZ 3) ● Bescheid des AMS vom 13.10.2020 (OZ 3) ● Screenshot AMS-Dokumente (AZ 14) 2.
  24. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, welche weder vom Beschwerdeführer noch vom AMS in Zweifel gezogen wurden.
  25. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  26. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  27. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  28. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  29. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  31. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  32. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  33. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
  34. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
  35. Stattgabe der Beschwerde 4.2.
  36. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 24.11.2020 (wieder) zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 31.10.2020 (Ende des Krankengeldbezuges am 30.10.2020), bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 23.11.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 24.11.2020.4.2.
  37. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 24.11.2020 (wieder) zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 31.10.2020 (Ende des Krankengeldbezuges am 30.10.2020), bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 23.11.2020, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 24.11.
  38. 4.2.
  39. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungsbezug während des Krankengeldbezuges vom 14.08.2020 bis einschließlich 30.10.2020, somit 77 Tage, gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ex lege ruhte, und er dem AMS sowohl den Beginn, als auch das Ende der Arbeitsunfähigkeit jeweils unmittelbar mitteilte.4.2.
  40. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungsbezug während des Krankengeldbezuges vom 14.08.2020 bis einschließlich 30.10.2020, somit 77 Tage, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ex lege ruhte, und er dem AMS sowohl den Beginn, als auch das Ende der Arbeitsunfähigkeit jeweils unmittelbar mitteilte. 4.2.
  41. Gemäß § 46 Abs. 5 ist der Anspruch auf den Leistungsbezug oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16), und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.4.2.
  42. Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, ist der Anspruch auf den Leistungsbezug oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (Paragraph 16,), und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. 4.2.
  43. Das Ruhen tritt ex lege ein und endet auch ipso iure. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Eintritt von Ruhensgründen nicht zu melden wäre oder es mit Wegfall des Ruhensgrundes automatisch zur Wiederauszahlung des Arbeitslosengeldes kommt. Das Vorliegen eines Ruhensgrundes führt zur Unterbrechung des Bezuges des Arbeitslosengeldes […] (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, §16, Rz9). Stellt das AMS die Auszahlung des Arbeitslosengeldes jedoch (nur) faktisch ein, ohne einen Bescheid [bzw. eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG] zu erlassen […], stellt dies keine Unterbrechung iSd § 46 Abs. 5 AlVG dar, und die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges können nicht eintreten. Wenn nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN; Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, §46, Rz19). Stellt das AMS die Auszahlung des Arbeitslosengeldes jedoch (nur) faktisch ein, ohne einen Bescheid [bzw. eine Mitteilung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG] zu erlassen […], stellt dies keine Unterbrechung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG dar, und die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges können nicht eintreten. Wenn nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN; Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, §46, Rz19). 4.2.
  44. Dem Beschwerdeführer wurde (zuletzt) mittels Leistungsmitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG vom 08.10.2020 durchgehend Notstandshilfe von 11.04.2020 bis einschließlich 09.04.2021 zuerkannt. Bei der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid, sie bewirkt aber in Verbindung mit § 24 AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN). Eine Einstellung des Leistungsbezuges vor dem in der Leistungsmitteilung genannten Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – hat ausschließlich unter den in § 24 Abs. 1 AlVG genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung (vorerst) durch Mitteilung oder durch Bescheid in Kenntnis zu setzen ist (vgl. dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).4.2.
  45. Dem Beschwerdeführer wurde (zuletzt) mittels Leistungsmitteilung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG vom 08.10.2020 durchgehend Notstandshilfe von 11.04.2020 bis einschließlich 09.04.2021 zuerkannt. Bei der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid, sie bewirkt aber in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN). Eine Einstellung des Leistungsbezuges vor dem in der Leistungsmitteilung genannten Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – hat ausschließlich unter den in Paragraph 24, Absatz eins, AlVG genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Dies bedeutet, dass die bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung (vorerst) durch Mitteilung oder durch Bescheid in Kenntnis zu setzen ist vergleiche dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). 4.2.
  46. Die Leistungsgewährung hinsichtlich des Zeitraumes von 17.08.2020 bis 30.09.2020 wurde mit Bescheid des AMS vom 13.10.2020 widerrufen. Für den Zeitraum ab 01.10.2020 bis 23.11.2020 liegt jedoch weder eine bescheidmäßige Einstellung noch eine Mitteilung über die Einstellung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG vor, sondern es erfolgte eine faktische Einstellung durch Nichtauszahlung. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 01.10.2020, also über den bescheidmäßig eingestellten Zeitraum bis 30.09.2020 hinaus, hätte entsprechend § 24 Abs. 1 AlVG ebenfalls einer (unverzüglichen weiteren) Mitteilung über das Leistungsende bedurft. Dies ist gegenständlich jedoch nicht passiert. 4.2.
  47. Die Leistungsgewährung hinsichtlich des Zeitraumes von 17.08.2020 bis 30.09.2020 wurde mit Bescheid des AMS vom 13.10.2020 widerrufen. Für den Zeitraum ab 01.10.2020 bis 23.11.2020 liegt jedoch weder eine bescheidmäßige Einstellung noch eine Mitteilung über die Einstellung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vor, sondern es erfolgte eine faktische Einstellung durch Nichtauszahlung. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 01.10.2020, also über den bescheidmäßig eingestellten Zeitraum bis 30.09.2020 hinaus, hätte entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ebenfalls einer (unverzüglichen weiteren) Mitteilung über das Leistungsende bedurft. Dies ist gegenständlich jedoch nicht passiert. 4.2.
  48. Auch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird nur ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe (erst) ab dem 24.11.2020 (wieder) zusteht, was zwar wie oben ausgeführt – und auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich – implizit auch die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den davorliegenden Zeitraum bedeutet (vgl. dazu auch die bereits zitierte VwGH-Judikatur), er beinhaltet aber seit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 jedenfalls keinen impliziten Abspruch über die Einstellung (mehr) (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).4.2.
  49. Auch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird nur ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe (erst) ab dem 24.11.2020 (wieder) zusteht, was zwar wie oben ausgeführt – und auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich – implizit auch die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den davorliegenden Zeitraum bedeutet vergleiche dazu auch die bereits zitierte VwGH-Judikatur), er beinhaltet aber seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, jedenfalls keinen impliziten Abspruch über die Einstellung (mehr) (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). 4.2.
  50. Solange eine Mitteilung bzw. ein Bescheid über die Einstellung einer Leistung nicht erlassen ist, können die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten. Da verfahrensgegenständlich somit für den Zeitraum 01.10.2020 bis einschließlich 23.11.2020 rechtlich keine Unterbrechung eingetreten ist, bedurfte es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).4.2.
  51. Solange eine Mitteilung bzw. ein Bescheid über die Einstellung einer Leistung nicht erlassen ist, können die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten. Da verfahrensgegenständlich somit für den Zeitraum 01.10.2020 bis einschließlich 23.11.2020 rechtlich keine Unterbrechung eingetreten ist, bedurfte es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). 4.2.
  52. Da dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.10.2020 Krankengeldbezug zukam, und der Leistungsanspruch in diesem Zeitraum gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ex lege ruhte, ist der Leistungsbezug spruchgemäß (nur) für den Zeitraum von 31.10.2020 bis einschließlich 23.11.2020 zuzuerkennen.4.2.
  53. Da dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.10.2020 bis 30.10.2020 Krankengeldbezug zukam, und der Leistungsanspruch in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ex lege ruhte, ist der Leistungsbezug spruchgemäß (nur) für den Zeitraum von 31.10.2020 bis einschließlich 23.11.2020 zuzuerkennen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 47 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 46 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Rechtsschutzwirkung von § 47 iVm § 24 AlVG insbesondere VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN. Zur Notwendigkeit einer Einstellung durch Mitteilung oder Bescheid nach ergangener Leistungsmitteilung sowie zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid explizit VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 47, Absatz eins, 24, Absatz eins und 46 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Rechtsschutzwirkung von Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG insbesondere VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mwN. Zur Notwendigkeit einer Einstellung durch Mitteilung oder Bescheid nach ergangener Leistungsmitteilung sowie zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid explizit VwGH 07.09.2011, 2008/08/
  54. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2238707.1.00

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