RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL518 1414130-3 Spruch, L518 1414130-3/7EL518 1414129-3/7EL518 1414130-3/7E, L518 1414129-3/7E SCHRIFTLICHE AUSFER
Artikel 8EMRK gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.9.2015 zurückgewiesen, da Sie die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorgelegt haben. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015 als unbegründet abgewiesen. Seither habe ich mich nicht mehr um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht. Die Behörde stellt fest, daß Sie sich nach rechtskräftigem Abschluß Ihres Asylverfahrens seit nunmehr 8 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Behörde stellt fest, daß Sie sich nach rechtskräftigem Abschluß Ihres Asylverfahrens seit nunmehr 8 Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. , Mit Bescheid vom 21.6.2019 wurde Ihnen eine Wohnsitzauflage erteilt, dieses Schriftstück wurde Ihnen durch Hintelegung laut Bericht der LPD zugestellt. Aufgrund der Hinterlegung einer Verständigung wurden die Schriftstücke nicht bei der zuständigen Polizei-Inspektion behoben. Dazu gebe ich an, daß ich davon nicht in Kenntnis bin, wir sind umgezogen und haben eine neue Adresse. Anmerkung: die Ab- und Anmeldungen erfolgten am 22.7.
- Sie haben am 20.8.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und gleichzeitig einen Antrag auf Heilung des Mangels gem. § 4 AsylG-DV gestellt. Sie haben am 20.8.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und gleichzeitig einen Antrag auf Heilung des Mangels gem. Paragraph 4, AsylG-DV gestellt. Da bereits mehr als sechs Monate nach Antragstellung vergangen sind, habe ich am 10.7.2019 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Zu meinen persönlichen Verhältnisse befragt, gebe ich an: Ich habe außer meiner Familie und der Mutter meines Adoptivvaters keine Angehörigen in Österreich. Ich habe in Österreich die Schule besucht und arbeite zurzeit beim Schlüsseldienst. Ich lege zum Nachweis meinen Dienstvertrag vor sowie einige Fotos aus meinem Privatleben vor. Meine Adoptivmutter und ich befinden sich in der Grundversorgung, wir sind auch krankenversichert.Wir leben in einer Grundversorgungseinrichtung der Diakonie an der Meldeadresse in XXXX Meine Adoptivmutter und ich befinden sich in der Grundversorgung, wir sind auch krankenversichert.Wir leben in einer Grundversorgungseinrichtung der Diakonie an der Meldeadresse in römisch 40 Sie werden in Kenntnis gesetzt, daß Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und nach Erlassung einer Ausweisung nicht an der Realisierung Ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet mitgewirkt haben. Aufgrund Ihres bisherigen unrechtmäßigen Aufenthaltes werden Sie im Verwaltungsweg angezeigt und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dazu gebe ich an: Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungs-strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungs-strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden. Die Behörde wird Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prüfen. Zur Beendigung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes ist beabsichtigt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen. Sie haben jetzt die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Ich ersuche um Übermittlung einer Verständigung von der Beweisaufnahme, um eine ausführliche Stellungnahme abgeben zu können. Ich habe alles verstanden, keine weiteren Fragen und nichts mehr hinzuzufügen I.
- Den bP wurden von der bB mit Schreiben der bB vom 18.09.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge abzuweisen und wurde ein Fragenkatalog zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Den bP wurden von der bB mit Schreiben der bB vom 18.09.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge abzuweisen und wurde ein Fragenkatalog zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme hierzu vom 7.10.2019 wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass aufgrund der Integrationsleistungen sich eine Abweisung der Anträge als unverhältnismäßig erweisen würde. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 02.12.2019 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht und die Anträge auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen werden. römisch eins.15. Mit im Spruch genannten Bescheiden vom 02.12.2019 wurden die Anträge der bP auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung besteht und die Anträge auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgewiesen werden. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Antragsformulare sowie Schriftsätze mit Begründung ● eidesstattliche Erklärung über Vorsprache bei der Botschaft Aserbaidschan durch die bP 2 von Privatperson ● Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit bei der Caritas ● Stellungszusage als Kindergartenassistentin bP 2 ● Deutschkurs-Bestätigungen B1 und B2, ÖSD-Zertifikat A2 der bP 2 ● Meldebestätigungen ● diverse Empfehlungsschreiben privater Personen ● Bestätigung der Arbeit als Freiwilligenhelferin bei der Caritas der bP 2 ● zahlreiche Fotos, welche bP 1 und 2 in Gesellschaft und bei der Arbeit zeigen ● Dienstvorvertrag bP 1 Schlüsseldienst ● Bestätigung über freiwilliges unentgeltliches Praktikum bP 1 I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz über die Diakonie innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz über die Diakonie innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG in unrichtiger Weise erfolgt sei und die Bescheide rechtswidrig wären. Die bP hätten in ihren Stellungnahmen und den Einvernahmen ihren Standpunkt dargelegt und wurde unter Zitierung von Judikatur darauf verwiesen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib auszugehen sei.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG in unrichtiger Weise erfolgt sei und die Bescheide rechtswidrig wären. Die bP hätten in ihren Stellungnahmen und den Einvernahmen ihren Standpunkt dargelegt und wurde unter Zitierung von Judikatur darauf verwiesen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib auszugehen sei. Hinsichtlich der Legalisierung des Aufenthalts seien die bP, insbesondere die Eltern der bP 1 kontinuierlich vom Anwalt/Rechtsvertreter besänftigt worden und sei ihnen zugesichert worden, dass sich die Vertretung um alles kümmern würde und sich die Familie keine Sorgen zu machen bräuchte. Es sei stetig ein Eindruck der Hoffnung sowie einer aufenthaltsrechtlichen Legalisierungsperspektive geweckt worden. Die bP wären nicht von ihrem ehemaligen Rechtsvertreter über die Entscheidung betreffend die bP 1 vom 18.12.2015 des BVwG in Kenntnis gesetzt worden. Es werde zwar nicht verkannt, dass sich die bP die Auswahl der Vertretung zurechnen lassen müssen, dennoch sei diese Tatsache bei Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts nicht unbeachtlich. Die bP wären einen Irrtum unterlegen bzw. in gewissen Punkten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die bP 1 hätte die letzte Einvernahme vor der bB in Deutsch durchgeführt und hätte dies auch die bP 2 bei entsprechender Nachfrage tun können. Die bP seien bestmöglich um ihre Integration bemüht. Zur Integration der bP 2 wurden zwei Zeugen beantragt. Der erste Zeuge habe die Leitungsfunktion in der „ XXXX “ über und obliege ihm die fachliche Aufsicht über die bP 2 als langjährige Mitarbeiterin. Die zweite Zeugin sei eine Arbeitskollegin und Freundin der bP
- Hinsichtlich der bP 1 wurden drei Freunde angeführt, einer der Drei sei ein Schulkollege der bP 1, einen kenne sie schon aus der Flüchtlingsunterkunft und könnten alle Zeugen Angaben zur Aufenthaltsverfestigung der bP machen. Zudem könne der Arbeitgeber der bP 1 als Zeuge Angaben zu dessen Praktikum machen. Schließlich wurde eine Zeugin zum Umstand des gemeinsamen Familienlebens der bP mit A beantragt.Zur Integration der bP 2 wurden zwei Zeugen beantragt. Der erste Zeuge habe die Leitungsfunktion in der „ römisch 40 “ über und obliege ihm die fachliche Aufsicht über die bP 2 als langjährige Mitarbeiterin. Die zweite Zeugin sei eine Arbeitskollegin und Freundin der bP
- Hinsichtlich der bP 1 wurden drei Freunde angeführt, einer der Drei sei ein Schulkollege der bP 1, einen kenne sie schon aus der Flüchtlingsunterkunft und könnten alle Zeugen Angaben zur Aufenthaltsverfestigung der bP machen. Zudem könne der Arbeitgeber der bP 1 als Zeuge Angaben zu dessen Praktikum machen. Schließlich wurde eine Zeugin zum Umstand des gemeinsamen Familienlebens der bP mit A beantragt. Soweit den bP vorgeworfen wird, dass sie keine Rückkehrorganisation kontaktiert und damit ihre Ausreiseunwilligkeit gezeigt hätten sei darauf hinzuweisen, dass die bP am 12.04.2018 eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen hätten. Zudem hätten sich die bP um identitätsbezeugende Dokumente bemüht und habe die bP 2 die aserbaidschanische und die bP 1 die armenische Botschaft aufgesucht. Zudem wurde bestritten, dass die bP ihre Identität verschleiert hätten. Vielmehr hätten sie gleichlautende Angaben gemacht. Die bP hätten keine Kenntnis von der Wohnsitzauflage gehabt und werde bestritten, dass diese Mandatsbescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden. Die bP hätten in dem Zeitraum der angeblichen Zustellung eine Benachrichtigung vom Verein Menschenrechte erhalten, weshalb sie auch die Rechtsberatungsorganisation aufgesucht hätten. Dort hätten sie jedoch keine Auskunft erhalten und sei ihnen insbesondere die Wohnsitzauflage nicht mitgeteilt worden, Die bP seien davon ausgegangen, dass über ihre Anträge nach § 55 AsylG abgesprochen worden sei und hätten deshalb täglich und minutiös das Postfach sowie sonstige Hinterlegungsorte ihrer alten Wohnadresse kontrolliert. Auf welche Weise eine Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, könne ihnen gar nicht bekannt sein. Als Beweis hierfür wurde das Schreiben des Vereins Menschenrechte vom 24.06.2019 angeführt. Gegen eine ordnungsgemäße Zustellung spreche zudem, dass sie nicht aus der Wiener Grundversorgung entlassen wurden. Die bP hätten keine Kenntnis von der Wohnsitzauflage gehabt und werde bestritten, dass diese Mandatsbescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden. Die bP hätten in dem Zeitraum der angeblichen Zustellung eine Benachrichtigung vom Verein Menschenrechte erhalten, weshalb sie auch die Rechtsberatungsorganisation aufgesucht hätten. Dort hätten sie jedoch keine Auskunft erhalten und sei ihnen insbesondere die Wohnsitzauflage nicht mitgeteilt worden, Die bP seien davon ausgegangen, dass über ihre Anträge nach Paragraph 55, AsylG abgesprochen worden sei und hätten deshalb täglich und minutiös das Postfach sowie sonstige Hinterlegungsorte ihrer alten Wohnadresse kontrolliert. Auf welche Weise eine Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, könne ihnen gar nicht bekannt sein. Als Beweis hierfür wurde das Schreiben des Vereins Menschenrechte vom 24.06.2019 angeführt. Gegen eine ordnungsgemäße Zustellung spreche zudem, dass sie nicht aus der Wiener Grundversorgung entlassen wurden. Die Bemühung der bP 2 sie durch das vorgelegte Foto und die eidesstaatliche Erklärung belegt. Die bP 1 habe von der armenischen Vertretungsbehörde in Wien mitgeteilt erhalten, dass ihr mangels Lichtbildausweises oder sonstigen Dokumenten kein armenisches identitätsbezeugendes Dokument ausgestellt werden könnte. Bereits in der Vorstellung gegen die Wohnsitzauflage des A vom 15.11.2018 sei ausführlich dargelegt worden, weshalb zwischen den bP und A ein aufrechtes Familienleben besteht. Die bP 2 sei seit 1996 verheiratet und hätten die bP mit A nach Wiedereinreise 2009 wieder ein aufrechtes Familienleben mit gemeinsamen Wohnsitz bis 2014 aufgenommen. Trotz etlicher Bemühungen sie nach erneuter Asylantragstellung des A und dessen Aufnahme in die Grundversorgung ein gemeinsamer Wohnsitz nicht mehr möglich gewesen. Die Familie lebe jetzt zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, allerdings verbringe sie jeden Tag gemeinsam und gäbe es ein aufrechtes Familienleben mit gegenseitigem Abhängigkeitsverhältnis. Es wurde auf ein Schreiben der Flüchtlingsberaterin hingewiesen und auch deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt. Gerade der bP 1 dürfe aufgrund der im Zeitpunkt der Einreise vorgelegenen Minderjährigkeit das Bewusstsein des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts nicht im selben Ausmaß vorgehalten werden. Während die bP in Österreich stark verwurzelt wären, lägen zu den Herkunftsstaaten keine Bindungen mehr vor. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP: ● Deutschkursbestätigungen ● Schreiben Arbeitgeber bP 1 ● Allgemeines Schreiben Verein Menschenrechte vom 24.06.2019 betreffend der Bestellung als Rechtsberatung ● Schreiben Mag. XXXX (Flüchtlingsberaterin der Diakonie) vom 27.12.2019 Schreiben Mag. römisch 40 (Flüchtlingsberaterin der Diakonie) vom 27.12.2019 Entgegen der Anführung in der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Caritas über eine Rückkehrberatung am 12.04.2018 nicht vorgelegt. I.
- Für den 01.03.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zwei Freunde der bP 1 wurden als Zeugen zur Integration der bP einvernommen.römisch eins.
- Für den 01.03.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zwei Freunde der bP 1 wurden als Zeugen zur Integration der bP einvernommen. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel insbesondere zur Identität vorzulegen. Für den Fall, dass gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, wurden die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. Am 25.02.2021 langte eine Stellungnahme über die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung ein. I.17.
- Vorgelegt wurde von den bP:römisch eins.17.
- Vorgelegt wurde von den bP: ● Ärztliches Attest vom 18.02.2021 betreffend Migräne der bP 2 seit 2012 ● Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit der bP 2 ● Arbeitsplatzzusage als Kindergartenassistentin für bP 2 ● Diverse Unterstützungsschreiben von Kollegen der bP 2 im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit ● Arbeitsvorvertrag der bP 1 bei einem Schlüsseldienst aus 2021 und Bestätigung über ein Praktikum dort ● Schulzeugnisse und Beurteilung einer Lehrerin der bP 1 ● Diverse Unterstützungsschreiben betreffend die bP 1 von ehemaligen Schulkollegen und Freunden ● Schreiben über ehrenamtliche Tätigkeit der bP 1 ● 2 Unterschriftenlisten für die bP 1 ● Fotos der bP 1 bzw. Zeitung Demokratiewerkstatt Folgende Erkenntnisquellen wurden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt in der Verhandlung erörtert: - LIB der Staatendokumentation Armenien vom 2.12.2020 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 27.4.2020 Die Vertretung der bP gab hierzu an: Die Länderfeststellungen des Gerichtes werden zu r Kenntnis genommen. Bei den P handelt es sich um eine Mutter und ihren Sohn, die seit dem Jahr 2002 ihren Lebensmittelpunkt in Europa haben. Die P leben seit 2009 in Österreich und haben in den letzten 12 Jahren ihres Aufenthalts außerordentliche Schritte in Richtung gelungene Integration getätigt. Der P2 hat in Österreich seine gesamte Schullaufbahn absolviert und verfügt über eine aktuelle Arbeitsplatzzusage. Sein potentieller Arbeitgeber hat beim AMS versucht, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, ist leider aufgrund des illegalen Aufenthaltes der P2 gescheitert. Nichts desto trotz hat die P2 in den letzten beiden Jahren ein freiwilliges Praktikum bei der Firma absolviert und der Arbeitgeber hat durch das vorgelegte Schreiben bestätigt, dass er ihn dringend anstellen will. Die P1 hat auch bewiesen, dass sie ein wertvoller Bestandteil der österreichischen Gesellschaft geworden ist. Sie spricht Deutsch auf Niveau B1 und ist ehrenamtlich bei der XXXX in Wien tätig, wo sie ihren Beitrag leistet. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre auch sie selbsterhaltungsfähig, diesbezüglich darf ich auf die Arbeitsplatzzusage des Kindergartens verweisen. Zu Guter Letzt darf ich darauf hinweisen, dass der P2 lediglich zwei Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Die Familie verfügt in ihrem Heimatland über keinerlei familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr würden sie daher in eine aussichtslose Lage geraten und wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben. Die Länderfeststellungen des Gerichtes werden zu r Kenntnis genommen. Bei den P handelt es sich um eine Mutter und ihren Sohn, die seit dem Jahr 2002 ihren Lebensmittelpunkt in Europa haben. Die P leben seit 2009 in Österreich und haben in den letzten 12 Jahren ihres Aufenthalts außerordentliche Schritte in Richtung gelungene Integration getätigt. Der P2 hat in Österreich seine gesamte Schullaufbahn absolviert und verfügt über eine aktuelle Arbeitsplatzzusage. Sein potentieller Arbeitgeber hat beim AMS versucht, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, ist leider aufgrund des illegalen Aufenthaltes der P2 gescheitert. Nichts desto trotz hat die P2 in den letzten beiden Jahren ein freiwilliges Praktikum bei der Firma absolviert und der Arbeitgeber hat durch das vorgelegte Schreiben bestätigt, dass er ihn dringend anstellen will. Die P1 hat auch bewiesen, dass sie ein wertvoller Bestandteil der österreichischen Gesellschaft geworden ist. Sie spricht Deutsch auf Niveau B1 und ist ehrenamtlich bei der römisch 40 in Wien tätig, wo sie ihren Beitrag leistet. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre auch sie selbsterhaltungsfähig, diesbezüglich darf ich auf die Arbeitsplatzzusage des Kindergartens verweisen. Zu Guter Letzt darf ich darauf hinweisen, dass der P2 lediglich zwei Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Die Familie verfügt in ihrem Heimatland über keinerlei familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Rückkehr würden sie daher in eine aussichtslose Lage geraten und wird daher ersucht, der Beschwerde stattzugeben. I.17.
- Angegeben wurden von den bP in der Verhandlung:römisch eins.17.
- Angegeben wurden von den bP in der Verhandlung: RI: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal) P: Das war im Jahr
- Nachgefragt gebe ich an, dass es im Jänner 2002 war. Wir sind mit einem LKW ausgereist. Wir sind bis zur polnischen Grenze und von dort sind wir dann nach Österreich gekommen. RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Ich hatte nur ein Papier, dass ich in XXXX geboren bin. Ob es eine Geburtsurkunde war, kann ich nicht sagen, ich habe das Papier nicht gesehen. P: Ich hatte nur ein Papier, dass ich in römisch 40 geboren bin. Ob es eine Geburtsurkunde war, kann ich nicht sagen, ich habe das Papier nicht gesehen. RI: Hatten Sie nie einen Reisepass? P: Nein. RI: Weshalb haben Sie nicht einen Reisepass über die armenische Botschaft in Wien oder über das Konsulat ausstellen lassen? P: Ich bin zur türkischen bzw. zur aserbaidschanischen Botschaft gegangen. Es kam ein Mann raus und schickte uns weg. Er ließ uns nicht rein. RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? P: Ich bin in XXXX geboren. Wir sind danach mit der Familie nach Russland gegangen. Ich war damals noch klein. P: Ich bin in römisch 40 geboren. Wir sind danach mit der Familie nach Russland gegangen. Ich war damals noch klein. RI: Wann danach? P: Ich weiß es nicht, ich war klein. Ich kann auch nicht sagen, wie alt ich damals war. RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? P: Ich bin Staatsbürgerin von XXXX . P: Ich bin Staatsbürgerin von römisch 40 . RI: Ist dies nicht eine Stadt? P: Soviel ich weiß, gehört dies jetzt der Türkei. RI: Wem gehörte XXXX damals, als Sie geboren wurden?RI: Wem gehörte römisch 40 damals, als Sie geboren wurden? P: Das weiß ich nicht. Ob Armenien oder Türken. RI: Haben Sie Eigentum im Heimatland? P: Nein. RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo? P: Nein, niemanden habe ich. Ich habe nur meine Mutter gesehen, mehr nicht. Sie war immer bei mir. RI: Was meinen Sie damit, wann haben Sie Ihre Mutter das letzte Mal gesehen? P: Ich habe mit meiner Mutter in Moskau Umgebung gelebt. RI: Von wann bis wann? P: Ich habe meine Mutter das letzte Mal im Jahr 1995 oder 1996 gesehen. Ich kann keine Daten nennen, ich war ab ungefähr meinem
- Lebensjahr dort. Von wann bis wann ich dort war, kann ich nicht angeben. RI: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet? P: Nein. RI: Von was haben Sie gelebt? P: Ich habe geheiratet und lebte mit meinem Mann. RI: Wann und wo haben Sie geheiratet? P: In Russland. Nachgefragt gebe ich an, es war im Jahr
- Es ist für mich sehr schwierig, mit an Daten zu erinnern. Ich kann nicht sagen, wann wir geheiratet haben. Ich kann nur das Jahr 1996 angeben, mehr nicht. RI: Wo befindet sich Ihr Ehemann? P: Er ist in Österreich in Wien. RI: Mit welchem Aufenthaltstitel? P: Gar keinen. RI: Ist er illegal da? P: Er ist schon seit längerer Zeit da. Ihm wurde zuerst ein Pass ausgestellt, dann wurde ihm dieser abgenommen. RI: Welcher Pass wurde ihm ausgestellt? P: Ein grauer Pass. RI: Wurde dieser von Österreich ausgestellt? P: Ja. RI: Wohnen Sie mit Ihrem Mann gemeinsam zusammen? P: Nein, er wohnt wo anders. RI: Warum? P: Das weiß ich nicht. Er wohnt in einem anderen Bezirk, ich wohne im dritten Bezirk. RI: Sie haben kein gemeinsames Familienleben? P: Nein. RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen? P: Ich habe 8 Jahre die Grundschule in Podolsk in Russland absolviert. Dann habe ich geheiratet. Dann bin ich mit meinem Mann nach Erewan gegangen. RI: Von wann bis wann waren Sie in Erewan? P: Ich habe im Sommer 1996 geheiratet. Dann bin ich nach Armenien gegangen. Ich glaube, dass ich bis 1999 dort war. RI: Sind Sie damals mit Ihrem Mann aus Armenien ausgereist? P: Natürlich. RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich/im Ausland? P: Nein. RI: Sind Sie von Ihrem Mann geschieden? P: Ich habe nur eine Mutter, sonst niemanden. RI wiederholt die Frage. P: Ich war nicht standesamtlich verheiratet, auch nicht standesamtlich geschieden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach armenischer Tradition verheiratet war. RI: Wo ist Ihre Mutter jetzt? P: Meines Wissens nach ist meine Mutter jetzt in der Ukraine. RI: Haben Sie zu Ihr Kontakt? P: Nein. RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach? P: Nein, ich habe keine Arbeit. Ich bekomme 42 Euro. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese von der Diakonie bekomme. RI: Wo wohnen Sie? P: Im dritten Bezirk. RI: Wer finanziert diese Wohnung, wer kommt für die Kosten der Wohnung auf? P: Die Diakonie zahlt alle Kosten. RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten (RI erläutert die Frage)? P: Ich habe mich nicht an das AMS gewandt. Ich habe jedoch 7 Jahre lang in der „ XXXX “ freiwillig gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 7 Jahren das mache. Seit Ende 2013 bzw. seit
- Abermals nachgefragt, ich bin nach wie vor bei der XXXX . P: Ich habe mich nicht an das AMS gewandt. Ich habe jedoch 7 Jahre lang in der „ römisch 40 “ freiwillig gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 7 Jahren das mache. Seit Ende 2013 bzw. seit
- Abermals nachgefragt, ich bin nach wie vor bei der römisch 40 . RI: Was machen Sie dort konkret? P: Alles. Kartoffel schälen, Zwiebel schälen, in der Küche. Auch außerhalb der Küche helfe ich. Boden kehren, Tische wischen. Zu Mittag essen austeilen, Frühstück herrichten, das Essen herrichten. Wäsche waschen, alles. Toiletten putzen. RI: Was verdienen Sie dabei? P: Ich bekomme nichts dafür. RI: Wer ist Armine Zeynalyan? P: Sie ist die Direktorin des Kindergartens. RI: Von wo kennen Sie diese? P: Unsere Kinder kommunizieren, so haben wir uns kennengelernt. RI: Warum gibt Ihnen diese erst jetzt eine Stellungszusage? P: Im Jahr 2016 und 2018 hat sie mir auch schon eine gegeben. Ich durfte damals aber nicht arbeiten, ich habe einfach mitgeholfen. RI: Warum haben Sie sich nicht über das AMS bemüht, damit Sie eine Arbeitsbewilligung erhalten? P: Ich habe kein Dokument. Ich weiß nicht, ob ich das darf. Ich habe geglaubt, man soll ein Dokument haben. RI: Mit wem leben Sie im gemeinsamen Haushalt? P: Ich, mein Sohn und meine Schwiegermutter. RI: Welchen Aufenthalt hat Ihre Schwiegermutter? P: Gar keinen. RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich? P: Ich arbeite bei der „ XXXX “. Ich gehe in der Früh hin. Bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr. Vorher habe ich an Vormittagen in der Küche gearbeitet, an Nachmittagen verteilte ich Hygieneartikel wie Duschgels usw. Auch machte ich Reinigungen in den oberen Stockwerken. P: Ich arbeite bei der „ römisch 40 “. Ich gehe in der Früh hin. Bis 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr. Vorher habe ich an Vormittagen in der Küche gearbeitet, an Nachmittagen verteilte ich Hygieneartikel wie Duschgels usw. Auch machte ich Reinigungen in den oberen Stockwerken. RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen? P: Das sind meine Arbeitskollegen. Alle mögen mich. RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines? P: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden? P: Nein. Folgende Frage wird auf Deutsch gestellt. RI: Wie gut sprechen Sie Deutsch? P: Kann sein so lala, ich verstehe was sagen, dann antworten. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P: Mit Auto. RI: Mit wessen Auto? P: Freunde von meinem Sohn. Die Befragung wird auf Armenisch fortgesetzt. RI: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen? P: Natürlich. Ich habe A2 und B1 habe ich absolviert. Ich habe zwei Mal A2 gemacht. RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen? P: Ich werde zuerst arbeiten. Ich werde jede Arbeit annehmen. RI: Haben Sie den Werte- und Orientierungskurs in Österreich absolviert? P: Nein. RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Die Frage wird der P erläutert) P: Ich möchte EDV Kenntnisse erwerben und auf diesem Gebiet arbeiten. RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? P: Das weiß ich nicht. Es würde sehr schlecht werden. RV: Wie viele Stunden arbeiten Sie wöchentlich bei der XXXX ?Regierungsvorlage, Wie viele Stunden arbeiten Sie wöchentlich bei der römisch 40 ? P: Zwischen 6 und 8 Stunden pro Tag. RV: Hätten Sie im Falle einer Rückkehr Verwandte oder Bekannte, die Sie unterstützen würden?Regierungsvorlage, Hätten Sie im Falle einer Rückkehr Verwandte oder Bekannte, die Sie unterstützen würden? P: Nein, ich habe niemanden dort. Ich habe nur eine Mutter, diese lebt in der Ukraine. Ich habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr. RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter und wie? P: Im Jahr
- RI: Wie alt ist Ihre Mutter? P: Sie ist 1954 geboren. RV: Sie haben eine Arbeitsplatzzusage vom Kindergarten vorgelegt. Wenn sie einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen würden, wann könnten Sie dort beginnen zu arbeiten?Regierungsvorlage, Sie haben eine Arbeitsplatzzusage vom Kindergarten vorgelegt. Wenn sie einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen würden, wann könnten Sie dort beginnen zu arbeiten? P: Sofort, ab dem ersten Tag. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Aufruf der P2 um 09:15 Uhr RI beginnt mit der Befragung der P
- RI: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Nein. RI: Haben Sie sich jemals bei der armenischen Botschaft um einen bemüht? P: Ja. Die Botschaft hat gesagt, zu uns kann jeder kommen und behaupten, dass er armenischer Staatsbürgerschaft sei, aber wir können nicht jeder Person einen Reisepass ausstellen. RI: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? P: Wie meine Familie behauptet, bin ich in Erewan geboren. Dann wurde ich adoptiert, wie man mir gesagt hat. Dann sind wir in verschiedene Städte in Armenien umgezogen, aber in welche kann ich nicht sagen. Ich war damals klein. Soviel ich weiß, war ich ein oder zwei Jahre alt, als meine Familie nach Moskau ging, von dort nach Frankreich. Von Frankreich kam ich nach Österreich. RI: Haben Sie in Moskau oder Umgebung die Schule besucht? P: Ich glaube nicht, dass ein Kind von drei oder vier Jahren die Schule besucht. RI: Bis wann waren Sie in Frankreich? P: Bis
- RI: Haben Sie dort die Schule besucht? P: Nein. Ich bin in Österreich in die Schule gegangen. RI: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo? P: Das weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt. RI: Haben Sie noch Bekannte im Heimatland oder in den Ländern, in denen sie waren, zu denen Sie Kontakt haben? P: Ja, ich habe überall Freunde. Nachgefragt gebe ich an, ich habe in Frankreich, Deutschland, Russland, Ukraine, Spanien, in Österreich Freunde. Meine zwei Freunde warten vor dem Haus, um als Zeugen auszusagen. RI: Was können diese bezeugen? P: Wie gut sie mich kennen. Sie können sagen, was ich für ein Mensch bin, über meine Integration, über meine Schulerfolge. Ich bin mit diesen Personen befreundet, seit meiner Schulzeit. Ich möchte die Freundschaft weiter fortsetzen. RI: Wie setzen Sie die Freundschaften zu Ihren Freunden im Ausland fort? P: Ich halte mit denen Kontakt über Instagram und Facebook. Ich darf das Land nicht verlassen, deshalb kann ich mich nicht persönlich mit ihnen treffen. Ich würde dies jedoch gerne machen. RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie genossen? P: Die Volksschule, die Hauptschule, und die Kooperative Mittelschule und zwei Jahre HTL habe ich in Österreich gemacht. RI: Warum haben sie die HTL nicht weitergemacht? P: Wegen der englischen Sprache. Ich wollte zuerst eine Berufsschule besuche. Da ich jedoch keine Arbeitserlaubnis hatte, durfte ich diese nicht besuchen. Ich wollte eine Ausbildung für Bürokaufmann erlernen. RI: Wovon leben Sie in Österreich, gehen Sie einer Arbeit nach? P: Ich arbeite nicht. Ich bekomme Unterstützung von der Diakonie. Ich arbeite jeden Sonntag freiwillig bei der „ XXXX “ und bei der Caritas. P: Ich arbeite nicht. Ich bekomme Unterstützung von der Diakonie. Ich arbeite jeden Sonntag freiwillig bei der „ römisch 40 “ und bei der Caritas. RI: Was machen Sie dort? P: Als Küchenhelfer und Reinigungsarbeiten. Von Montag bis Samstag arbeite ich beim Schlüsseldienst und Schuhservice in Wien Westbahnhof. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dabei nichts verdiene. RI: Haben Sie sich jemals beim AMS um eine Arbeit beworben und einen abschlägigen Bescheid erhalten? P: Nein, ich habe mich nicht an das AMS gewandt. Der Chef des Schlüsseldienstes wandte sich an die Behörden und wollte mich für das Praktikum anmelden. Ihm wurde mitgeteilt, dass dies nicht möglich ist, weil ich keine Arbeitsbewilligung habe. Ich habe ein Dienstzeugnis und einen Dienstvorvertrag von meinem Chef. Er würde mich aufnehmen. RI: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich? P: Wegen der Quarantäne sind wir meistens zu Hause. Ich treffe mich mit meinen Freunden nach der Arbeit. Sonst kann man nicht viel machen. RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen? P: Österreicher, Türken, auch Armenier. RI: Sind Sie in Österreich ein Mitglied eines Vereines? P: Nein. Ich möchte unbedingt als Schuhmacher und Schlüsselmacher arbeiten und diese Tätigkeiten und Kenntnisse erwerben, danach möchte ich auf diesem Gebiet arbeiten. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden? P: Nein. RI hält fest, dass der P2 ausgezeichnet Deutsch spricht. RI: Wenn Sie hypothetisch in Österreich verbleiben dürften, wie würden Sie für Ihren Lebensunterhalt bzw. den Ihrer Familie aufkommen? P: Wie gesagt, werde ich bei dem Schlüsseldienst arbeiten. Ich habe gerade draußen mit meinem Chef telefoniert. Er sagte, dass er auf mich wartet und er mich gerne aufnehmen würde, da er einen Mitarbeiter braucht. RI: Haben Sie den Werte- und Orientierungskurs in Österreich absolviert? P: Nein, habe ich nicht. RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Die Frage wird der P erläutert) P: Ich habe bereits alles gesagt. RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? P: Das weiß nur der Herrgott. Ich kann nicht angeben, ob in Armenien wieder ein Krieg beginnt. Ich möchte nicht zum Mörder werden, ich habe auch türkische Freunde. RV: Wie viele Stunden in der Woche arbeiten Sie beim Schlüsseldienst?Regierungsvorlage, Wie viele Stunden in der Woche arbeiten Sie beim Schlüsseldienst? P: 12 Stunden, von Montag bis Freitag. Samstag arbeite ich von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Sonntag arbeite ich freiwillig bei der „ XXXX “ von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr. P: 12 Stunden, von Montag bis Freitag. Samstag arbeite ich von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Sonntag arbeite ich freiwillig bei der „ römisch 40 “ von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr. RV: Wann könnten sie beim Schlüsseldienst beginnen zu arbeiten?Regierungsvorlage, Wann könnten sie beim Schlüsseldienst beginnen zu arbeiten? RV: Sofort. Ich würde 2.220 Euro verdienen. Regierungsvorlage, Sofort. Ich würde 2.220 Euro verdienen. RV: Sie haben vorhin erwähnt, dass sie einen großen Freundeskreis über die sozialen Medien habe. Wo befindet sich der engste Freundeskreis?Regierungsvorlage, Sie haben vorhin erwähnt, dass sie einen großen Freundeskreis über die sozialen Medien habe. Wo befindet sich der engste Freundeskreis? P: In Österreich. RV: Wie lange haben Sie in Armenien gelebt?Regierungsvorlage, Wie lange haben Sie in Armenien gelebt? P: Zwei Jahre glaube ich. Ich glaube, ich war zwei Jahre, als ich nach Russland gezogen bin, dann bin ich nach Frankreich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die armenische Sprache von meinem Vater erlernt habe, wobei mich meine armenischen Freunde auslachen, da ich mich manchmal falsch ausdrücke. I.17.
- Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. römisch eins.17.
- Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden spruchgemäß als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 01.03.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier. Die bP 1 und 2 sprechen Armenisch.römisch zwei.1.1.
- Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier. Die bP 1 und 2 sprechen Armenisch. Die in Armenien geborene bP 1 wurde von der bP 2 und XXXX , geb. XXXX , armenischer Staatsangehöriger (A) bereits vor der Ausreise aus Armenien adoptiert. Die bP 2 ist mit A kirchlich verheiratet, sie leben jedoch seit Jahren getrennt und besteht kein gemeinsames Familienleben der bP mit A in Österreich. Auch A verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hält sich seit der Entscheidung des BVwG vom 27.06.2016 hinsichtlich seines zweiten Asylantrages rechtswidrig in Österreich auf.Die in Armenien geborene bP 1 wurde von der bP 2 und römisch 40 , geb. römisch 40 , armenischer Staatsangehöriger (A) bereits vor der Ausreise aus Armenien adoptiert. Die bP 2 ist mit A kirchlich verheiratet, sie leben jedoch seit Jahren getrennt und besteht kein gemeinsames Familienleben der bP mit A in Österreich. Auch A verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und hält sich seit der Entscheidung des BVwG vom 27.06.2016 hinsichtlich seines zweiten Asylantrages rechtswidrig in Österreich auf. Die bP 1 und 2 leben in einem gemeinsamen Haushalt. Die Schwiegermutter der bP 2, welche in Österreich nicht in der Wohnung der bP gemeldet ist, hält sich auch rechtswidrig in Österreich auf. Die bP reisten rechtswidrig 2002 in das Bundesgebiet ein, aus diesem wieder aus und 2009 wiederum ein. Nach der zweiten Einreise stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz und kamen nach dem negativen Ausgang der Asylverfahren mit Entscheidung des AsylGH vom 21.06.2011 ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verblieben seitdem für 9 Jahre und 10 Monate rechtswidriger Weise in diesem. Ihnen war die Unrechtmäßigkeit und Unsicherheit des Aufenthalts bewusst. Die Fluchtgründe der bP wurden als unglaubwürdig beurteilt. Daraus sowie aus den Angaben in der Verhandlung zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen können keine Abschiebungshindernisse erkannt werden. Sie verweigerten ein Mitwirken im fremdenrechtlichen Verfahren seit
- Sie haben trotz mehrfacher Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt und haben keine Bereitschaft gezeigt, ihren Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie haben bis dato trotz wiederholter Aufforderung keine Rückkehrorganisation kontaktiert oder taugliche Versuche unternommen, ihre Ausreise vorzubereiten oder ihre Identität nachzuweisen. Die Identität der bP steht nicht fest und wird von diesen verschleiert. Lediglich darauf beruht der Umstand, dass sich die bP noch im Bundesgebiet aufhalten. Die bP sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. II.1.1.
- Die bP 2 leidet seit 2012 an Migräne und erhält Schmerzmittel deswegen.römisch zwei.1.1.
- Die bP 2 leidet seit 2012 an Migräne und erhält Schmerzmittel deswegen. Die von bP2 genannte Erkrankung ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
- Die bP halten sich seit 11 ½ Jahren, davon für 9 Jahre und 10 Monate unrechtmäßig in Österreich auf. Der Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise bis zur negativen Entscheidung im Asylverfahren fußte auf einer vorläufigen Au