Obsah (10)
Art 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 35RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL518 2199602-1 Spruch, L518 2199602-1/30E Schriftliche Ausfertigung des am 01.03.2021 mündlich verkündeten Erkenn
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Dem Vater der bP, XXXX wurde mit Bescheid der bB vom 30.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Dem Vater der bP, römisch 40 wurde mit Bescheid der bB vom 30.11.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Mutter brachte am 26.06.2008 für die bP einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren über die Botschaft und am 06.10.2008 direkt bei der belangten Behörde (idF bB) ein. Sie reiste mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern gemeinsam legal in Österreich am 06.10.2008 ein. Die Mutter brachte am 26.06.2008 für die bP einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren über die Botschaft und am 06.10.2008 direkt bei der belangten Behörde in der Fassung bB) ein. Sie reiste mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern gemeinsam legal in Österreich am 06.10.2008 ein. Mit Bescheid der bB vom 20.10.2008 zur AZ: 08 05.685-BAW wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bP der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da sie der minderjährige Sohn von XXXX ist.Mit Bescheid der bB vom 20.10.2008 zur AZ: 08 05.685-BAW wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bP der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da sie der minderjährige Sohn von römisch 40 ist. In der Folge langten 2016 und 2017 Verständigungen über jeweils eine rechtskräftige Verurteilung der bP ein. I.
- Am 28.03.2018 wurde die bP vor der bB zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren einvernommen und wird hieraus wie folgt zitiert:römisch eins.
- Am 28.03.2018 wurde die bP vor der bB zum gegenständlichen Aberkennungsverfahren einvernommen und wird hieraus wie folgt zitiert: Herr XXXX wird vom LA in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn, aufgrund seinerHerr römisch 40 wird vom LA in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn, aufgrund seiner Straftaten ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird. Der Partei wird im Zuge der EV die Möglichkeit sich zu rechtfertigen gewährt. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein, alles in Ordnung. LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht? VP: Ich habe keinen Vertreten. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. Ich bin nur ein wenig gestresst. LA: Nennen Sie bitte ihren Namen, wann und wo sind Sie geboren? VP: Mein Name ist XXXX . Ich wurde am XXXX in Armenien/JerewanVP: Mein Name ist römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 in Armenien/Jerewan geboren. LA: Welchen fremdenrechtlichen Status haben Sie? VP: Ich bin asylberechtigt und habe in Österreich internationalen Schutz erhalten. LA: Seit wann haben Sie den Schutzstatus in Österreich? VP: Seit
- LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin armenischer Staatsangehöriger. LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich konzentrieren? VP: Ja, alles bestens. LA: Wo waren Sie zuletzt in Armenien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? VP: In Jerewan, Bezirk XXXX VP: In Jerewan, Bezirk römisch 40 LA: Wie lange haben Sie in Jerewan gewohnt? VP: Bis zu meinem
- Lebensjahr. LA: Wie heißt ihr Vater? VP: XXXX , er lebt in Österreich.VP: römisch 40 , er lebt in Österreich. LA: Welchen fremdenrechtlichen Status hat Ihr Vater in Österreich? VP: Er ist auch anerkannter Asylwerber. LA: Welcher beruflichen Tätigkeit geht Ihr Vater in Österreich nach? VP: Er ist Koch und arbeitet zurzeit. LA: Wie heißt ihre Mutter? VP: XXXX , sie lebt auch in Österreich. Befragt gebe ich an, dass meineVP: römisch 40 , sie lebt auch in Österreich. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter ebenso Konventionsflüchtling in Österreich ist. LA: Arbeitet Ihre Mutter? VP: Meine Mutter ist Hausfrau. LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente? VP: Ich habe eine armenische Geburtsurkunde, diese befindet sich bei meinen Eltern. Befragt nach meinem armenischen Reisepass gebe ich an, dass ich diesen womöglich in Armenien habe. Genaueres kann ich dazu nicht angeben. LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ich habe drei Geschwister. Brüder: XXXX , geb. XXXX – lebt in Wien, anerkannterBrüder: römisch 40 , geb. römisch 40 – lebt in Wien, anerkannter Asylwerber XXXX , geb. am XXXX – lebt in Wien, anerkannter römisch 40 , geb. am römisch 40 – lebt in Wien, anerkannter Asylwerber Schwester: XXXX , geb. am XXXX , lebt in Wien, anerkannteSchwester: römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebt in Wien, anerkannte Asylwerberin. LA: Welche Familienangehörige leben noch in Armenien/Jerewan? VP: Das weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich niemanden kenne, der in Jerewan lebt. LA: Zählen Sie mir bitte die Geschwister Ihres Vaters auf! VP: XXXX , er lebt in VorarlbergVP: römisch 40 , er lebt in Vorarlberg XXXX , er lebt in Wien römisch 40 , er lebt in Wien Fr. XXXX , sie lebt in WienFr. römisch 40 , sie lebt in Wien Fr. XXXX , sie lebt in den NiederlandenFr. römisch 40 , sie lebt in den Niederlanden LA: Zählen Sie mir die Geschwister Ihrer Mutter aus! VP: Sie ist ein Einzelkind. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Nein. LA: Haben Sie uneheliche Kinder? VP: Nein. LA: Welche Verwandten haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. gemeint. VP: Nein, alle meine Angehörigen befinden sich in hier. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Moslem, Sunnit LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin halb Afghane, halb Armenier. Mein Vater ist Afghane und meine Mutter Armenierin. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Meine Muttersprache ist Armenisch, Deutsch und ein wenig Russisch. LA: Haben Sie Schulen besucht? VP: Ich habe 7 Jahre lang die Schule in Jerewan besucht. LA: Haben Sie jemals etwas gearbeitet? VP: Nein. LA: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Armenien finanziert? VP: Durch das Einkommen meiner Eltern. LA: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? VP: Ja, mit meinen Eltern. LA: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? VP: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich Armenier, Tschetschenen, Türken und Österreicher kenne. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? VP: Ich arbeite derzeit in Strafhaft in der Küche. Ich mache Abwaschtätigkeiten. Befragt gebe ich an, dass ich jeden Tag von
- 00 – 15.00 Uhr arbeite und ca. 120€ erhalte. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein LA: Sind Sie in einer armenische Familie aufgewachsen? Kennen Sie die kulturellen Gegebenheiten? VP: Ja, ich bin in einer armenischen Familie groß geworden und ich kenne auch die Kultur und die Sitten der Armenier. LA: Ihnen wurde von der Republik Österreich der Asylstatus gewährt. Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich. Damit meine ich Ihre Taten, die zu strafrechtlichen Verurteilungen führten. VP: Ich hatte falsche Freunde. Ich habe Fehler gemacht. LA: Wo sind Sie polizeilich gemeldet, bzw. wo ist Ihr Wohnort? VP: Ich kann es nicht genau sagen, ich habe alles vergessen, seitdem ich in Haft bin. LA: Herr XXXX , haben Sie einen Deutschkurs besucht?LA: Herr römisch 40 , haben Sie einen Deutschkurs besucht? VP: Ich habe einen B1 Kurs absolviert. LA: Haben Sie einen Beruf ausgeübt? VP: Ja, ich war als Texilreiniger tätig. Befragt gebe ich an, dass ich eine Lehre bei Jugend am Werk gemacht habe und diese Tätigkeit einen Jahr lang ausgeübt habe. Davor habe ich AMS Kurse besucht. LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt vor Ihrer Inhaftierung finanziert? VP: Durch die Unterstützung meiner Eltern und meinem Einkommen aus meinem Lehrlingsverhältnis. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? VP: Ich möchte eine Lehre machen und besuche derzeit auch eine Anti-Gewalt Therapie. LA: Fühlen Sie sich in Österreich integriert? VP: Ja. LA: Wie zeigt sich das. Erzählen Sie mir etwas über Ihre Integration. VP: Ich habe österreichische Freunde und ich fühle mich in Österreich wie zu Hause. LA: Haben Sie Ihr Herkunftsland schon einmal besucht? VP: 2008 war ich zuletzt in Armenien. LA: Armenien ist mittlerweile ein sicherer Drittstaat geworden. Was möchten Sie dazu sagen? VP: Meine Eltern sind da, wenn die ebenso mit mir mitkommen, gehe ich auch freiwillig nach Armenien. LA: Im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland, haben Sie etwas zu befürchten? VP: Ich weiß es nicht, ich habe dort keine Bekannten. LA: Sie haben damals Ihren Asylstatus durch ein Familienverfahren erhalten. Haben Sie eigene Fluchtgründe gehabt? VP: Nein. Ich hatte keine eigenen Fluchtgründe. Befragt gebe ich an, dass ich zu keinem Zeitpunkt in Armenien bedroht oder verfolgt wurde. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Eltern? VP: Ja. LA: Werden Sie zurzeit von Ihren Eltern unterstützt? VP: Ja, ich werde von meinen Eltern unterstützt. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? VP: Nein danke, mich interessiert das nicht. LA: Ich beende die Einvernahme. Möchten Sie noch etwas sagen? VP: Nein, danke. I.3.
- Die bB erließ den im Spruch genannten Bescheid mit nachfolgenden Spruchpunkten:römisch eins.3.
- Die bB erließ den im Spruch genannten Bescheid mit nachfolgenden Spruchpunkten: I. Der Ihnen mit Bescheid vom 20.10.2008, Zahl: 08 05.685-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
§ 7Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, aberkannt.
§ 7Absatz 4 Asyl
G wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Der Ihnen mit Bescheid vom 20.10.2008, Zahl: 08 05.685-BAW, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. II.
§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.
§ 10Absatz 1 Ziffer 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.römisch vier.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Armenien zulässig ist.römisch fünf.
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. VI.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sechs.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VII.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14römisch sieben.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
- Die bB ging davon aus, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliegt. Weiters ging die bB davon aus, dass keine Gründe bestünden, aufgrund derer der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zuzuerkennen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben, die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung in die Republik Armenien zulässig. römisch eins.3.3. Die bB ging davon aus, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegt. Weiters ging die bB davon aus, dass keine Gründe bestünden, aufgrund derer der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zuzuerkennen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben, die Rückkehrentscheidung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung in die Republik Armenien zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (§ 55 FPG).Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Paragraph 55, FPG).
§ 53
FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Paragraph 53, FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. I.3.
- Beweiswürdigend hielt die bB fest:römisch eins.3.
- Beweiswürdigend hielt die bB fest: - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Die Feststellungen bzgl. der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus der durchgeführten EKIS – Strafregisteranfrage. Für eine Aberkennung des Ihnen gewährten Asyls müssen zunächst drei Voraussetzungen vorliegen: Sie müssen rechtskräftig verurteilt worden sein, bei Ihren Straftaten muss es sich um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie müssen als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können. Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (§ 31 Abs 2 Z 1, § 31 bs 3 Z 1 StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (§ 198 Abs 1 Z 1 StPO).Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 31, bs 3 Ziffer eins, StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB), kann die „besondere Schwere“ im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Bei Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. § 87 Abs 1 StGB – Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iS des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB), kann die „besondere Schwere“ im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden. Bei Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB – Strafdrohung 1-5 Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganze) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle. Gegen Sie liegen zwei rechtskräftige Verurteilungen vor. In Ihrem letzten Urteil, vom XXXX 2017 (Rechtskraft erging am XXXX 2017) wurden Sie unter anderem wegen dem Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend kamen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und zweier Vergehen, Ihre einschlägige Vorstrafe und die erneute Tatbegehung innerhalb Ihrer Probezeit.Gegen Sie liegen zwei rechtskräftige Verurteilungen vor. In Ihrem letzten Urteil, vom römisch 40 2017 (Rechtskraft erging am römisch 40 2017) wurden Sie unter anderem wegen dem Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend kamen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und zweier Vergehen, Ihre einschlägige Vorstrafe und die erneute Tatbegehung innerhalb Ihrer Probezeit. Aus genanntem Urteil ist abzuleiten, dass ein absoluter Asylausschlussgrund anzunehmen war: Hierzu wird festgestellt, dass der Richter XXXX , die besondere Schwere Ihrer Tat hervorhob. Dies lässt sich aus der Urteilsbegründung feststellen. „Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in verhementer Weise einsetzt (RIS-Justiz RS0094427). Erschwerend ist dabei die Tatsache, dass es sich bei dieser Verurteilung um zwei Verbrechen gehandelt hat und der Tatbestand des schweren Raubs aufgrund des Strafausmaßes ein besonders schweres Verbrechen darstellt.Hierzu wird festgestellt, dass der Richter römisch 40 , die besondere Schwere Ihrer Tat hervorhob. Dies lässt sich aus der Urteilsbegründung feststellen. „Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in verhementer Weise einsetzt (RIS-Justiz RS0094427). Erschwerend ist dabei die Tatsache, dass es sich bei dieser Verurteilung um zwei Verbrechen gehandelt hat und der Tatbestand des schweren Raubs aufgrund des Strafausmaßes ein besonders schweres Verbrechen darstellt. Weiters ist anzumerken, dass Sie sehr schnell rückfällig werden und schon einmal von einem inländischen Gericht strafrechtlich verurteilt wurden! Aufgrund des Sachverhaltes und den schriftlichen Ausführungen des Urteils wird festgestellt, dass es sich bei Ihrer Tat um ein besonders schweres Verbrechen handeln und Sie als ein gemeingefährlicher Täter angesehen werden können. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Weder ergaben sich Gründe für eine asylrelevante Verfolgung, noch hatten Sie dies behauptet. Der Status des Asylberechtigten wurde Ihnen im Zuge eines Familienverfahrens zuerkannt. Da Sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine minderjährige Person waren und Ihrer Kernfamilie (Mutter) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, war auch Ihnen derselbe Status zuzuerkennen. Ihre gesetzliche Vertreterin hatte für Sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Sie sind der Landessprache Ihres Herkunftsstaates mächtig. Wie in der Länderinformation der Staatendokumentation ersichtlich, besteht für Sie die Möglichkeit in Armenien eine Existenz aufzubauen. Soziale Dienste und NGOs können Sie dabei unterstützen. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zu Ihrem Privat – und Familienleben, sowie Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage, der aktuellen EKIS Auskunft, den rechtskräftigen Verurteilungen und allen im Akt IFA XXXX befindlichen Unterlagen. Sierechtskräftigen Verurteilungen und allen im Akt IFA römisch 40 befindlichen Unterlagen. Sie leben in keiner Lebensgemeinschaft und haben keine Sorgepflichten. Ihre Meldeadresse ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister. Sie haben in Österreich keine soziale Bindung. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vorliegen, zumal die bP keine Gefahr für die Gemeinschaft dar bzw. ging die bB irrig von einer negativen Zukunftsprognose aus. Darüber hinaus würden die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen, da die bP ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe. Die bP hätte Fehler gemacht, die sie bereue und besuche eine Anti-Gewalt Therapie und wolle eine Lehre machen. Die bP hätte in Armenien keine Anknüpfungspunkte oder Existenzgrundlage. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vorliegen, zumal die bP keine Gefahr für die Gemeinschaft dar bzw. ging die bB irrig von einer negativen Zukunftsprognose aus. Darüber hinaus würden die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen, da die bP ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet habe. Die bP hätte Fehler gemacht, die sie bereue und besuche eine Anti-Gewalt Therapie und wolle eine Lehre machen. Die bP hätte in Armenien keine Anknüpfungspunkte oder Existenzgrundlage. Vorgelegt wurden: - Ausbildungsvertrag Jugend am Werk vom 06.06.2018 als Textilreiniger - Positives Jahres und Abschlusszeugnis Schuljahr 2010/2011 mit Genügend in der
- Leistungsgruppe in Deutsch- Positives Jahres und Abschlusszeugnis Schuljahr 2010 aus 2011, mit Genügend in der
- Leistungsgruppe in Deutsch - Halbjahreszeugnis Schuljahr 2010/2011 mit Note 5 in Deutsch, Englisch, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie- Halbjahreszeugnis Schuljahr 2010 aus 2011, mit Note 5 in Deutsch, Englisch, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie - SV Datenauszug - Bestätigung von Jugend am Werk über die Teilnahme an der Berufsorientierung 2015 bzw. Bestätigung über Absolvierung über die Teilnahme an 2 Modulen von insgesamt 8 I.
- In der Folge langten diverse gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Mitteilungen ein. römisch eins.
- In der Folge langten diverse gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Mitteilungen ein. Vom BVwG wurden die noch nicht im Akt erliegenden Urteile gegen die bP sowie die Telefon- und Besucherlisten der bP aus den Haftanstalten angefordert. Diese langten in Folge ein. Mit Schreiben vom 22.05.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die bP wegen § 27 (1,2) SMG eingestellt worden ist.Mit Schreiben vom 22.05.2020 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die bP wegen Paragraph 27, (1,2) SMG eingestellt worden ist. Mit Schreiben vom 26.02.2021 wurde von der Staatsanwaltschaft zur Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass im Verfahren gegen die bP wegen § 27 Abs. 1, 2 SMG
§ 35Abs.
9 SMG (Im Fall eines Abtretungsberichts hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe mitzuteilen.) vorgegangen wurde.Mit Schreiben vom 26.02.2021 wurde von der Staatsanwaltschaft zur Anfrage des BVwG mitgeteilt, dass im Verfahren gegen die bP wegen Paragraph 27, Absatz eins, 2, SMG
Paragraph 35, Absatz 9, SMG (Im Fall eines Abtretungsberichts hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe mitzuteilen.) vorgegangen wurde. I.
- Am 01.03.2021 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch, in welcher neben der bP auch deren Vater als Zeuge einvernommen wurde.römisch eins.
- Am 01.03.2021 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch, in welcher neben der bP auch deren Vater als Zeuge einvernommen wurde. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Die bP ist Staatsbürger der Republik Armenien und reiste gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich ein, welche für die bP am 06.10.208 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eingebracht hat. Mit Bescheid der bB vom 20.10.2008 zur AZ: 08 05.685-BAW wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet vom Vater im Familienverfahren zukommt. Für die bP wurden im Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin genannt. Mit Bescheid der bB vom 20.10.2008 zur AZ: 08 05.685-BAW wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bP der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet vom Vater im Familienverfahren zukommt. Für die bP wurden im Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin genannt. Die bP ist gesund. Sie absolviert derzeit wieder – wie bereits 2018 - eine Aggressionstherapie. Die bP verbrachte ihre Kindheit in Armenien und wurde dort sozialisiert. Die armenische Sprache ist ihre Muttersprache. Sie hat dort acht Jahre die Mittelschule absolviert. Die bP verließ Armenien mit 12 ½ Jahren, seither lebt sie in Österreich. In Österreich hat sie 3 Jahre die kooperative Mittelschule besucht und im Schuljahr 2010/2011 abgeschlossen. Kurzfristig für 6 Monate besuchte sie eine HTL. Sie hat eine Lehre in einer chemischen Reinigung begonnen, jedoch nicht abgeschlossen.In Österreich hat sie 3 Jahre die kooperative Mittelschule besucht und im Schuljahr 2010 aus 2011, abgeschlossen. Kurzfristig für 6 Monate besuchte sie eine HTL. Sie hat eine Lehre in einer chemischen Reinigung begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Die bP hat vor der Inhaftierung nicht gearbeitet und wurden von den Eltern finanziert, welche als Reinigungskräfte arbeiten. Die bP hat bereits in Armenien einen Deutschkurs besucht und in Österreich weitere Deutschkurse besucht. Sie spricht gut, aber nicht verhandlungssicher Deutsch. Im AJ-WEB scheinen neben diversen Arbeitsgeldbezügen in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2017 und 2019 nachfolgende Beschäftigungszeiten der bP auf: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 25.11.2018 - 25.11.2018 Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb. 08.11.2018 - 08.11.2018 Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb. Keine Beitragsgrundlagen vorhanden. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 06.06.2018 - 09.01.2019 Arbeiterlehrling 09.11.2015 - 15.12.2016 Arbeiterlehrling XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich. 07.11.2015 - 08.11.2015 KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 28.11.2011 - 07.12.2011 Arbeiterlehrling XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 26.09.2011 - 27.11.2011 Arbeiterlehrling Die Eltern und Geschwister der bP leben in Österreich und sind zum Aufenthalt berechtigt. Zudem leben Onkel und Tanten in Österreich und anderen EU-Ländern. Die bP war
ZMR bis 11.09.2015 mit ihren Eltern an einer Adresse gemeldet. Danach war sie von 11.09.2015 – 27.09.2018 bei einer XXXX gemeldet. Seit 27.09.2018 ist sie bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die bP war
ZMR bis 11.09.2015 mit ihren Eltern an einer Adresse gemeldet. Danach war sie von 11.09.2015 – 27.09.2018 bei einer römisch 40 gemeldet. Seit 27.09.2018 ist sie bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 02.05.2017 liegen verschiedene Meldeadressen der Mutter und des Vaters der bP vor und war der Vater von 06.04.2017 bis 02.05.2017 obdachlos gemeldet. An derselben Adresse wie die Mutter der bP ist noch ein Bruder der bP gemeldet, an der Adresse des Vaters die Schwester. Die bP befand sich von 13.01.2017 – 18.01.2017 und von 01.02.2017 – 26.09.2018 bereits in Haft. Seit der neuerlichen Inhaftierung mit 08.01.2020 befand sie sich bis 24.02.2020 in der JA XXXX , seit diesem Zeitpunkt befindet sich die die bP in Haft in der JA XXXX .Die bP befand sich von 13.01.2017 – 18.01.2017 und von 01.02.2017 – 26.09.2018 bereits in Haft. Seit der neuerlichen Inhaftierung mit 08.01.2020 befand sie sich bis 24.02.2020 in der JA römisch 40 , seit diesem Zeitpunkt befindet sich die die bP in Haft in der JA römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, lediger und kinderloser, arbeitsfähiger Mann mit einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Armenien. Sie ist mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und zu Beginn auch der Unterstützung der Angehörigen sowie den dortigen NGO´s und Hilfsorganisationen in der Lage, den Lebensunterhalt in Armenien zu sichern. Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP bei ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen wird und wurden keinerlei Gefährdungsszenarien glaubhaft dargelegt. Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP bei ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen wird und wurden keinerlei Gefährdungsszenarien glaubhaft dargelegt. Die bP hat noch nie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt und ist auch nicht Mitglied einer Organisation. Sie spricht gut Deutsch. Sie wurde in Österreich mehrmals straffällig und ist weder sozial noch beruflich besonders im Bundesgebiet verankert. Eine Rückkehr widerspricht nicht Art. 8 EMRK.Sie wurde in Österreich mehrmals straffällig und ist weder sozial noch beruflich besonders im Bundesgebiet verankert. Eine Rückkehr widerspricht nicht Artikel 8, EMRK. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.2. Rechtswidriges Verhalten römisch zwei.1.2. Rechtswidriges Verhalten Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf (Ergänzungen aus den im Akt erliegenden Urteilen, die zitierten Feststellungen des jeweiligen Strafgerichts werden zu den Feststellungen des ho. Gerichts erhoben): 01) LG F.STRAFS. XXXX 01) LG F.STRAFS. römisch 40 § 84
(4)StGBParagraph 84,
(4)StGB Datum der (letzten) Tat 15.05.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 Verurteilung der bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, da sie am 15.5.2016 K.T. durch Versetzen von zwei Faustschlägen ins Gesicht einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung und einen Bruch der li. Augenhöhle zufügte. Mildernd wurde der bisher untadelige Lebenswandel sowie die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt. Erschwerend wurde kein Umstand festgestellt.Verurteilung der bP wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, da sie am 15.5.2016 K.T. durch Versetzen von zwei Faustschlägen ins Gesicht einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung und einen Bruch der li. Augenhöhle zufügte. Mildernd wurde der bisher untadelige Lebenswandel sowie die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt. Erschwerend wurde kein Umstand festgestellt. 02) LG F.STRAFS. XXXX 02) LG F.STRAFS. römisch 40 §§ 142
(1), 143
(1)2. Fall StGBParagraphen 142,
(1), 143
(1)2. Fall StGB § 142 (1,2) StGBParagraph 142, (1,2) StGB § 241e
(1)StGBParagraph 241 e,
(1)StGB § 15 StGB § 105
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 12.01.2017 Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 26.09.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX zu LG F.STRAFS. XXXX Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufenLG F.STRAFS. römisch 40 zu LG F.STRAFS. römisch 40 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes, des schweren Raubes sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Nötigung. Die bP hat demnach in zwei Fällen anderen Schülern gemeinsam mit Mittätern mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Die bP hat beim ersten Vorfall am 12.01.2017 gemeinsam mit 4 anderen einen Schüler umzingelt und dem Opfer eine kräftige Ohrfeige versetzt. Beim zweiten Vorfall ging die bP wieder mit den 4 Personen zu einer Schule, sie umzingelten wiederum Schüler und sonderte die bP zwei Schüler von ihren Freunden ab und drückte sie in einen Hauseingang, wo sie sie unter Androhung des Vorgehens mit einem Messer zur Herausgabe von Bargeld brachte. Die bP hat zudem am 07.01.2017 gemeinsam mit anderen unter Verwendung einer Waffe (Gasdruckpistole und Messer) in einem Fall im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einer Person Mobiltelefon, Bargeld und Bankomatkarte abgenötigt. Die bP hat dabei dem bereits von mehreren Personen umzingelten Opfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Zudem hat die bP einem Opfer angedroht, es zu finden und ihre ganze Familie umzubringen für den Fall einer Anzeigenerstattung bei der Polizei. Das Gericht hielt fest, dass aufgrund der Schwere der Taten und des daraus resultierenden Handlungs- und Gesinnungsunwerts einer Diversion das Hindernis der schweren Schuld iSd § 37 Abs. 1 Z 1 JGG entgegenstand.Das Gericht hielt fest, dass aufgrund der Schwere der Taten und des daraus resultierenden Handlungs- und Gesinnungsunwerts einer Diversion das Hindernis der schweren Schuld iSd Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, JGG entgegenstand. Bei der Strafzumessung wurde als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und zweier Vergehen und die Tatbegehung innerhalb der Probezeit angeführt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Das Gericht fand hinsichtlich der bP eine Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren als angemessen aufgrund der Persönlichkeit und der zu erwartenden Folgen was der höchsten verhängten Strafe betreffend die insgesamt 11 Angeklagten entspricht. Festgehalten wurde zudem, dass es aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen des Raubes auch trotz des jungen, teils noch jugendlichen Alters notwendig war, über die bP eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, zumal nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die bloße Androhung der Vollziehung alleine genügen würde, um die bP von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es wurde die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung nicht widerrufen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. 03) LG F.STRAFS. XXXX 03) LG F.STRAFS. römisch 40 § 91
(2)StGBParagraph 91,
(2)StGB § 15 StGB § 84
(4)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 84,
(4)StGB Datum der (letzten) Tat 09.02.2019 Freiheitsstrafe 12 Monate Verurteilung wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84/4 StGB. Mildernd fand das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es bei der schweren KV beim Versuch geblieben ist Berücksichtigung. Erschwerend wurde das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Vom Widerruf der bedingt nachgesehenen Strafe betreffend die erstgenannte Verurteilung wurde abgesehen. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX gewährte bedingte Entlassung bei der zweiten Verurteilung wurde widerrufen.Verurteilung wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 84 /, 4, StGB. Mildernd fand das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es bei der schweren KV beim Versuch geblieben ist Berücksichtigung. Erschwerend wurde das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Vom Widerruf der bedingt nachgesehenen Strafe betreffend die erstgenannte Verurteilung wurde abgesehen. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 gewährte bedingte Entlassung bei der zweiten Verurteilung wurde widerrufen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP am 10.1.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter an einem Angriff mehrerer (welche nicht dieselben wie in der ersten Verurteilung waren) tätlich teilgenommen hat, wobei sie eine Körperverletzung, nämlich eine Kopfprellung mit Abschürfung, eine Prellung beider Augenhöhlen, eine Prellung des Unterkiefers re. und eine Verrenkung des dritten Zahnes im Oberkiefer li. des ersten Opfers sowie eine Prellung des Kopfes, der Nase, der re. Schulter und des Augenbogens mit Bluterguss und eine Gehirnerschütterung des zweiten Opfers verursacht hat. Zudem hat die bP demnach am 9.2.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit drei Personen den M.A.F. schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie und Mittäter wechselseitig dem Opfer Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Unter- und Oberkörper versetzten, wobei das Opfer jedoch nur leicht verletzte wurde, nämlich eine Prellung des Kopfes, einen Bluterguss am li. Auge, eine Zerrung des li. Sprunggelenkes, Blutergüsse im unteren Bereich des re. Augenbogens sowie an der re. Stirn, eine Oberflächliche Kratzwunde im Bereich der li. Wange, sowie im Bereich des re. Ohrs und Kieferwinkels sowie einen Bluterguss hinter dem li. Ohr, erlitt. II.1.
- In Bezug auf die Lage in der Republik Armenien wird festgestellt:römisch zwei.1.
- In Bezug auf die Lage in der Republik Armenien wird festgestellt: Aus der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenlage (bzw. dem Parteiengehör) ergibt sich, dass die bP Zugang zur medizinischer Grundversorgung, zum armenischen Sozialsystem, Arbeits- und Wohnungsmarkt, sowie zu in Armenien tätigen NGOs hat und Rückkehrer Beratung hat und Unterstützung finden kann. Zudem geht daraus hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist allgemein davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Abkömmlinge von armenisch/aserischen Eltern haben in Armenien mit keinen Repressalien zu rechnen, weder von staatlicher noch von privater Seite. Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019 CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.11.2020 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis 1.12.2020 an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinjan auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vgl. ZeitOnline 11.11.2020).Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Die Türkei und Russland richten ein Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe zwischen Aserbaidschan und Armenien ein. Laut dem türkischen Präsident Tayyip Erdoğan soll das Zentrum "auf von der Besatzung befreitem aserbaidschanischem Gebiet" entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterschrieben worden. Die Türkei werde sich laut Erdogan zusammen mit Russland an Friedenskräften beteiligen, um die Umsetzung der Waffenruhe zu beobachten. Dagegen stellte Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erneut klar, dass das Zentrum zum Monitoring der Waffenruhe auf aserbaidschanischem Gebiet angesiedelt werde und nicht in Gebieten in Berg-Karabach, die zuvor von Aserbaidschan erobert worden waren. Er wies abermals zurück, dass auch die Türkei Friedenstruppen entsendet, da eine gemeinsame Mission nicht gesprochen wurde (DerStandard 11.11.2020). Quellen: DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020 DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff 12.11.2020 IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020 Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff 12.11.2020 ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff 12.11.2020 Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 30.11.2020 Die sogenannte Republik Berg-Karabach ('RBK', russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen“ Zeiten – und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche' des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Berg-Karabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich' Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises 'high-quality' Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html, Zugriff 23.4.2020 ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 CW – Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Bergkarabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswatch.de/news/2623.html, Zugriff 23.4.2020 EN – Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasianet.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round, Zugriff 23.4.2020 FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 – Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020, Zugriff 5.6.2020 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020 NKR – President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020 PA – the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Art. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020).Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in Artikel 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
- Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral', der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer'.
dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc.am/en/1428926241, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020).
Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020).
Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution“ dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution“ im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption“ im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer weiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019 TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019 Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 02.09.2020 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum
- Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem
- Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (AA 27.4.2020). Der Aufschub des Militärdienstes aus gesundheitlichen Gründen kann nach Absolvieren der entsprechenden medizinischen Untersuchungen in Armenien gewährt werden (RA EVN 6.2.2020). Armenische Rekruten werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 27.4.2020). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (15.4.2019): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/418040?download=true, Zugriff 7.5.2019 VP – Vertrauensperson des BFA in Armenien (6.2.2020): Auskunft per E-Mail. Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 02.09.2020 Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des
- Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 27.4.2020). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (10.6.2020): Armenia 2019 International Religious Freedom Report, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/ARMENIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.
Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Armenia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 USDOS – US Department of State (25.6.2020): 2020 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036210.html, Zugriff 28.9.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 13.11.2020 Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vgl. USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 27.4.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit dem politischen Übergang 2018 ist das Medienumfeld freier geworden und einige Sender begannen, sich von der früheren Praxis der Selbstzensur zu lösen. Es gibt jedoch Berichte, dass einige Sender es vermeiden, die Behörden zu kritisieren, um nicht „konterrevolutionär“ zu erscheinen (USDOS 11.3.2020). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Paschinjan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Viele traditionelle und Online-Medien lassen weiterhin eine objektive Berichterstattung vermissen. Einzelpersonen können die Regierung ohne Angst vor Verhaftung kritisieren (USDOS 11.3.2020). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen, von denen die meisten Verbindungen zur alten Regierung haben, besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive und hat nach dem Regierungswechsel die Sichtweise gewechselt (USDOS 11.3.2020). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei. Ihre Produkte sind im Allgemeinen online zu finden. Kleine unabhängige Stellen berichteten ausführlich über die Proteste im Jahr 2018 und stellten das Narrativ der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer Medien des Establishments in Frage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 4.3.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vgl. FH 14.10.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Regierung restriktiv auf die Verbreitung von Falschnachrichten zum Coronavirus reagiert, indem sie Journalisten und Medien untersagte, bestimmte Nachrichten zu verbreiten. Diese Maßnahme traf auch unabhängige, kritische Medien und Journalisten, die unter anderem über die desolate Situation in Krankenhäusern berichten wollten (HBS 2.4.2020 vergleiche FH 14.10.2020). Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren (vgl. HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020).Die Internetfreiheit in Armenien hat sich seit der Samtenen Revolution verbessert. Die Nutzer stoßen in der Regel weder auf Einschränkungen von Online-Inhalten, noch werden sie für ihre Online-Aktivitäten rechtlich oder außergesetzlich bestraft. In den ersten Tagen der Reaktion der Regierung auf den Ausbruch von COVID-19 gingen die Beamten jedoch dazu über, Online-Nachrichtenagenturen und einzelne Nutzer sozialer Medien zu zensieren vergleiche HBS 2.4.2020). Darüber hinaus begann die Regierung damit, Metadaten von den Mobilgeräten der Benutzer zum Zweck der Kontaktverfolgung zu sammeln, was die Befürworter des Datenschutzes alarmiert hat (FH 14.10.2020). In den ersten neun Monaten des Jahres 2019 wurden drei physische Angriffe auf Journalisten gemeldet (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurden insgesamt vier Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 134Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 108 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 25.2.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag, Zugriff 11.4.2019 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 FH – Freedom House (14.10.2020): Freedom on the Net 2020 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2039050.html, Zugriff 20.10.2020 HBS – Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus – Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-19-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe, Zugriff 23.4.2020 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung vor und nach der 'Samtenen Revolution' im Frühjahr 2018 respektierte die neue Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Der Schutz und die Zugänglichkeit des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben sich durch die politischen Veränderungen der im April 2018 abgehaltenen Versammlungen erheblich verbessert (HCA 1.2019). Die 194 im Jahr 2019 durchgeführten Versammlungen in Jerewan waren ihrer Natur nach extrem divers, jedoch wurde die Versammlungsfreiheit durch Polizeiinterventionen öfters gestört (HCR 25.2.2020). Versammlungen können ohne vorherige Genehmigung, aber nach Benachrichtigung der Behörden abgehalten werden. In einigen Fällen die Benachrichtigung nicht erforderlich ist, wenn spontane und dringende Versammlungen abgehalten werden, oder wenn die Teilnehmerzahlen 100 Personen nicht überschreiten. Darüber hinaus sieht dieses Gesetz vor, dass die Polizei unabhängig von der Art der Versammlung verpflichtet ist, für Sicherheit zu sorgen und Demonstrationen zu ermöglichen, solange sie friedlich sind. Einige problematische Gesetzesbestimmungen schränken die Versammlungsfreiheit jedoch ein. So erlaubt das Gesetz beispielsweise nicht, dass sich Menschen vor dem Eingang bestimmter öffentlicher Gebäude versammeln (OHCHR 16.11.2018). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 27.4.2020, vgl. OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.3.2020).Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang. Die Gesetzgebung entspricht im Wesentlichen internationalen Standards, weist aber in der Umsetzung Defizite auf (AA 27.4.2020, vergleiche OHCHR 16.11.2018). Das Gesetz schützt das Recht der Arbeitnehmer auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften, Streiks und Tarifverhandlungen. Diese Schutzvorkehrungen werden jedoch mangelhaft durchgesetzt und die Arbeitgeber sind im Allgemeinen in der Lage, die Gewerkschaftstätigkeit in der Praxis zu blockieren (FH 4.3.2020). Das Gesetz schränkt die Registrierung oder Tätigkeit von politischen Parteien nicht ein. Die politische Dominanz und Kontrolle der Republikanische Partei (HHK) über die administrativen Ressourcen hat in der Vergangenheit verhindert, dass die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die konkurrierenden Parteien des Landes galten. Die Protestbewegung von 2018, die Sargsyan, den Ministerpräsidenten der bis dahin regierenden HHK, aus dem Amt zwang, gab den Oppositionsgruppen deutlich mehr Freiheit vor den Wahlen im Dezember 2018. Die Parlamentswahlen im Dezember veränderten die politische Landschaft, ließen die HHK ohne parlamentarische Vertretung und ebneten den Weg für das Oppositionsbündnis „Mein Schritt“ zur Macht. [siehe auch Abschnitt 1. Politische Lage] Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org/country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 24.6.2020 HCA – Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia – 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019arm-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 27.3.2019 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Haftbedingungen Letzte Änderung: 02.09.2020 Mit Stand 1.1.2018 befanden sich 3.536 Personen in Haft, was einen Wert von 119 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Abnahme bedeutet (2016: 4.873; 162 per 100.000). Allerdings stieg die Quote bei Untersuchungshäftlingen 2018 auf rund 37% im Vergleich zu fast 29% im Jahr 2016 (ICPS 2018). Die Haftbedingungen sind geprägt von schlechter Hygiene, unzureichender medizinischer Versorgung und dominanten kriminellen Strukturen. Überbelegung ist auf der Ebene der Gefängnisse kein Problem mehr, jedoch auf der Ebene der Zellen. Die Bedingungen sind in einigen Fällen hart und lebensbedrohlich. In den Gefängnissen fehlte es im Allgemeinen an Unterkünften für Häftlinge mit Behinderungen (USDOS 11.3.2020). Es existieren in Armenien 12 Haftanstalten, darunter ein Krankenhausgefängnis. Drei Haftanstalten befinden sich in Jerewan, die übrigen in den Provinzen. Die Haftanstalt Abovyan ist für die Unterbringung von Frauen und Jugendlichen vorgesehen. Der bauliche Zustand der Haftanstalten unterscheidet sich erheblich. Am besten sind die Haftbedingungen in der Anstalt Armavir. Häftlinge aus anderen Anstalten, insbesondere zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, werden vermehrt nach Armavir verlegt. Die Zellen sind ausreichend beleuchtet. Ausreichende Belüftung ist zum Teil, Heizung stets sichergestellt. Die hygienischen Verhältnisse sind insgesamt zufriedenstellend. Die Sicherstellung einer regelmäßigen Versorgung mit Nahrung ist aufgrund bestehender Regulierungen des staatlichen Beschaffungswesens zum Teil problematisch. Spezielle Angebote für Sport/Freizeitaktivitäten existieren in der Regel nicht. Fälle von willkürlicher Gewalt durch Gefängnispersonal stellen die Ausnahme dar. Allerdings ist der Schutz vor Gewalt von Insassen untereinander nicht immer gewährleistet. Probleme bereitet die gesundheitliche Versorgung. So gibt es zu wenig medizinisches Personal in den Krankenstationen. Ein Projekt des Europarats hat durch die Bereitstellung medizinischer Geräte sowie entsprechende Schulung des Gefängnispersonals zur deutlichen Verbesserung der Bedingungen in elf Gefängnissen geführt. Die Situation der Überbelegung hat sich, mit Ausnahme der Haftanstalt Nurbarashen, verbessert (AA 27.4.2020). Neben dem schlechten Zustand der Einrichtungen dominiert eine organisierte kriminelle Struktur das Gefängnisleben. Gefängnisbeamte delegieren Befugnisse an ausgewählte Häftlinge (sogenannte "Beobachter") an der Spitze der informellen Gefängnishierarchie, welche dann die Insassen kontrollieren. Die Haftbedingungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind die schlimmsten. Sie sind, geduldet von der Gefängnisverwaltung, häufig Ziel von Diskriminierung, Gewalt, psychologischem und sexuellem Missbrauch und werden von anderen Häftlingen gezwungen, entwürdigende Arbeit zu leisten (USDOS 11.3.2020) Die Behörden führen keine Ermittlungen durch und ergreifen keine Maßnahmen, um Probleme wie Misshandlung von Gefangenen, Streitigkeiten und Gewalt zwischen Häftlingen oder weit verbreitete Korruption sinnvoll anzugehen. Strafgefangene und Häftlinge haben nicht immer einen angemessenen Zugang zu den Besuchern, da es keine geeigneten Räumlichkeiten gibt. Die Regierung erlaubt im Allgemeinen nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sowie dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes die Haftbedingungen in Gefängnissen zu überwachen und Insassen zu besuchen. Die Behörden gestatten den Beobachtern auch, privat mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 wurde die Wasserversorgung in allen Haftanstalten verbessert und die Renovierung von einigen Gefängnissen wurde begonnen.
Angaben des Justizministeriums wird begonnen, eine Nulltoleranzpolitik gegenüber organisierten kriminellen Banden umzusetzen (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 ICPS - International Centre for Prison Studies
(2018): World Prison Brief – Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 24.6.2020 USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 Todesstrafe Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 27.4.2020, vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 24.4.2020 Standard, der (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.3.2019 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.
Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 27.4.2020). In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.3.2020). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der Beschäftigung im öffentlichen Dienst benachteiligt (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 10.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der R