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{'item': 'L521 2233772-2'}

Obsah (13)Artikel 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 52a§ 46§ 2§ 53§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlL521 2233772-2 Spruch, L521 2233772-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste nach Erhalt eines vom italienischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit in Ankara am 22.01.2019 ausgestellten und von 30.01.2019 bis 18.02.2019 gültigen Visums C Ende Winter 2018/19 bzw. Anfang Frühling 2019 von Italien ausgehend für eine nicht feststellbare Dauer in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 01.02.2020 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte am gleichen Tage die Erstbefragung.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz, richtete am 27.02.2020 bezüglich der vorgelegten türkischen ID-Card an die Landespolizeidirektion Steiermark ein Ersuchen, das Dokument auf Echtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 23.09.2020 bei der belangten Behörde ein.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz, im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.
  4. Am 26.06.2020 langte – nach Gewährung von Fristerstreckung – im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem ihm im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgehaltenen Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.02.2020, wonach sich aus den auf dem vom Beschwerdeführer herausgegebenen Mobiltelefon befindlichen Fotografien ergebe, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit März 2019 in Graz befinde, bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zl. 1259605503-200123555, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zl. 1259605503-200123555, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person und zu dessen Privat- und Familienleben insbesondere aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in der Türkei ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in die Türkei möglich und zumutbar. 6. Mit Verfahrensanordnungen vom 29.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnungen vom 29.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 02.07.2020 rechtswirksam zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020 wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.07.2020 innerhalb offener Frist in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern, mangelhafter Ermittlung der materiellen Wahrheitsfindung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 06.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Abteilung L 521 zugewiesen.
  3. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2020 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zur Vorbereitung der für den 07.09.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung aktuelle länderkundliche Dokumente zur allgemeinen Lage in der Türkei, zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zur Verhandlung schriftlich und in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
  4. Am 07.09.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Der Beschwerdeführer und die im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes als Zeugin beantragte Schwester blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Ebenso wenig erschien der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung. Im Verlauf der Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Da eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anbetracht der Sachlage zweckmäßig erschien, wurde die Verhandlung auf den 14.09.2020 vertagt.
  5. Am 14.09.2020 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Der rechtsfreundliche Vertreter und die neuerlich als Zeugin geladene Schwester sind der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Im Verlauf der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, seine Ausreisegründe und seine Rückkehrbefürchtungen neuerlich umfassend darzulegen. Des Weiteren folgte der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer weitere länderkundlichen Erhebungen aus. Zur neuerlichen Ladung des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugin wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 22.09.2020 einen Rechercheauftrag an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich des vom Beschwerdeführer geschilderten ausreisekausalen Vorbringens; eine erste Rückmeldung vom 24.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Stellungahme übermittelt.
  7. Laut Anzeige des zuständigen Finanzamtes vom 15.10.2020 in Zusammenschau mit dem entsprechenden Finanzpolizeibericht wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2020 im Lokal seiner Schwester beim Arbeiten in der Küche ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung betreten.
  8. Am 24.11.2020 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Die zur Einvernahme im Wege einer Videokonferenz mit dem Bezirksgericht Graz-West geladene Zeugin und Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , blieb der Verhandlung ohne hinreichende Entschuldigung fern.
  9. Am 24.11.2020 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Die zur Einvernahme im Wege einer Videokonferenz mit dem Bezirksgericht Graz-West geladene Zeugin und Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , blieb der Verhandlung ohne hinreichende Entschuldigung fern.
  10. Mit Erkenntnis vom 03.12.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen“. Der Beschwerde hinsichtlich der

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) sowie der

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 ausgesprochenen Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) wurde stattgegeben und es wurden die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides behoben.15. Mit Erkenntnis vom 03.12.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen“. Der Beschwerde hinsichtlich der

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) sowie der

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 ausgesprochenen Frist für eine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde stattgegeben und es wurden die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides behoben. Begründend wurde nach den Feststellungen zur Person und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers insbesondere ausgeführt, dass dieser weder einer politischen Partei oder politischen aktiven Gruppierung angehöre, auch während seines Aufenthaltes in Österreich kein politisches Engagement gezeigt habe bzw. keiner kurdischen Organisation angehöre und er auch aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt war und im Falle einer Rückkehr einer derartigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht ausgesetzt sein wird. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Beschimpfungen gegen das türkische Staatsoberhaupt in sozialen Medien tätigte und deshalb von Sicherheitskräften gesucht wird. Weiters konnte das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Falle hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens bezüglich der in sozialen Medien getätigten Äußerungen über Repräsentanten des türkischen Staates oder des Teilens von kritischen Nachrichten dritter Personen – nicht feststellen, dass allfällige polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und eine wider den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allenfalls erhobene Anklage aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben werden würde oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruhen würde.Weiters konnte das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Falle hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens bezüglich der in sozialen Medien getätigten Äußerungen über Repräsentanten des türkischen Staates oder des Teilens von kritischen Nachrichten dritter Personen – nicht feststellen, dass allfällige polizeiliche Maßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege und eine wider den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allenfalls erhobene Anklage aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund erhoben werden würde oder dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf anderen unsachlichen Motiven beruhen würde. Auch dem Vorbringen, der Beschwerdeführer würde bei Ableistung seines Wehrdienstes in der Türkei einer nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, wurde nicht gefolgt. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht. Dagegen konnte sehr wohl festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger, gesunder Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine gesicherte Existenzgrundlage bei Rückkehr hat. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde, wobei sämtliche Unterlagen dem rechtsfreundlichen Vertreter jeweils zur Stellungnahme übergeben worden waren. Beweiswürdigend erwog das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Ausreisegrund angeblicher Beschimpfungen des türkischen Staatspräsidenten auf Facebook als nicht glaubhaft erachtet werde, da er in zentralen Punkten unplausible und widersprüchliche Angaben tätigte. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Hinsichtlich der Stattgebung der Beschwerde in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 52Abs.

9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen hat, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde es aber unterlassen über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen, obwohl sich die Behörde inhaltlich mit dieser Frage auseinandergesetzt hatte. Der Spruch des Bescheides bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in einen oder mehrere bestimmte Staaten ist damit weder mehrdeutig, noch unklar gefasst oder lässt er Zweifel an seinem Inhalt offen, sondern fehlt zur Gänze. Eine Umdeutung kommt somit durch die widersprüchliche Bescheidbegründung nicht in Betracht und war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung war damit auch der Spruchpunkt hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise zu beheben.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Weiters wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Hinsichtlich der Stattgebung der Beschwerde in Hinblick auf die Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 52, Absatz 9, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen hat, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Im angefochtenen Bescheid wurde es aber unterlassen über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen, obwohl sich die Behörde inhaltlich mit dieser Frage auseinandergesetzt hatte. Der Spruch des Bescheides bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in einen oder mehrere bestimmte Staaten ist damit weder mehrdeutig, noch unklar gefasst oder lässt er Zweifel an seinem Inhalt offen, sondern fehlt zur Gänze. Eine Umdeutung kommt somit durch die widersprüchliche Bescheidbegründung nicht in Betracht und war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben. In Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung war damit auch der Spruchpunkt hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise zu beheben.

  1. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu überprüfen ist. Es wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
  2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 19.01.2021 eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit des Beschwerdeführers übermittelt. Daraus ist die geplante Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , für den 06.02.2021 vor dem Standesamt Graz ersichtlich.
  3. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 19.01.2021 eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit des Beschwerdeführers übermittelt. Daraus ist die geplante Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , für den 06.02.2021 vor dem Standesamt Graz ersichtlich.
  4. Mittels Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2021 erging an das Standesamt der Stadt Graz eine Verdachtsmeldung hinsichtlich dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe und das dringende Ersuchen, entsprechende Ermittlungen über die Landespolizeidirektion einzuleiten.
  5. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2021 erging an die Landespolizeidirektion im Rahmen der Amtshilfe das dringende Ersuchen etwaige Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers mitzuteilen. Die Landespolizeidirektion Steiermark antwortete am gleichen Tage, dass keine Verwaltungsvormerkungen vorliegen.
  6. Am 04.02.2021 erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, keine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der übermittelten Länderfeststellungen vorzunehmen.
  7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021, Zl. 1259605503-200123555, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 21. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2021, Zl. 1259605503-200123555, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und den Feststellungen zu dessen Person und zu dessen Privat- und Familienleben insbesondere aus, dass beim Beschwerdeführer keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden konnte. Demgegenüber verfüge er in der Türkei nach wie vor über nahe Verwandte mit denen er regelmäßige Kontakt pflege, sowie über Schulbildung und Berufserfahrung, sodass ihm eine Rückkehr möglich und zumutbar wäre. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel und hätten sich keine neuen Sachverhalte ergeben, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 9 bis 84 des Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 9 bis 84 des Bescheides). Beweiswürdigend erwog die Behörde im Wesentlichen, dass nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer erkennbare Schritte zur Integration gesetzt hätte. Hinsichtlich der übermittelten Unterlagen zur Eheschließung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer - obwohl seit 02.11.2020 gemeinsam mit einer bulgarischen Staatsangehörigen lebend - diese Neuerung seines Privatlebens in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 dezidiert nicht erwähnt habe. Der für den 14.02.2021 geplante Termin der Eheschließung sei durch Betreiben der Rechtsanwältin vorverlegt worden. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde; weiters weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und schließlich warum die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.02.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 09.03.2021 innerhalb offener Frist in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern, mangelhafter Ermittlung der materiellen Wahrheitsfindung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Konkret wurde als Beschwerdegrund angeführt, dass in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne der EMRK bestehe, da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bei seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebte; weiters bestünde eine intensive Beziehung mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit der er bereits vor dem 02.11.2020 eine Beziehung im Sinne des Art 8 EMRK geführt hätte.Konkret wurde als Beschwerdegrund angeführt, dass in Österreich ein schützenswertes Familienleben im Sinne der EMRK bestehe, da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bei seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt lebte; weiters bestünde eine intensive Beziehung mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit der er bereits vor dem 02.11.2020 eine Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hätte. Die Behörde habe es unterlassen die Schwester des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Familienleben zu befragen. In diesem Zusammenhang wird der Antrag gestellt, die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen. Weiters hätte die Behörde auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befragen müssen. Abschließend wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Des Weiteren wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass weder eine Rückkehrentscheidung noch eine Abschiebung zulässig ist. Schließlich wird eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 22.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  3. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Heiratsurkunde vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde am 06.04.2021 entsprochen. Auf der Urkunde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die bulgarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , am 06.02.2021 vor dem Standesamt Graz geehelicht hat.
  4. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Heiratsurkunde vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde am 06.04.2021 entsprochen. Auf der Urkunde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , am 06.02.2021 vor dem Standesamt Graz geehelicht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in einem Dorf im Landkreis XXXX in der südostanatolischen Provinz Gaziantep geboren und lebte dort vor seiner Ausreise. Er ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in einem Dorf im Landkreis römisch 40 in der südostanatolischen Provinz Gaziantep geboren und lebte dort vor seiner Ausreise. Er ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei die Grundschule im Ausmaß von fünf Jahren sowie die Hauptschule im Ausmaß von drei Jahren. Das Lyzeum in der Kreisstadt XXXX verließ er nach einem Jahr, ohne einen Abschluss zu erlangen. Im Anschluss arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft und unterstützte seinen Vater. Seine Familie besitzt Ländereien und zwei Etagenwohnungen in Gaziantep. Letztere beabsichtigt seine Familie zu vermieten. Seine Familie verfügt über 200 Stück Vieh, konkret 150 Schafe und 50 Ziegen, und baut Pistazien, Weizen und anderes Getreide an. Die Familie behält die Hälfte der Produkte für den Eigengebrauch und verkauft die andere Hälfte. Es ging dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie vor seiner Ausreise wirtschaftlich gut. Die Familie des Beschwerdeführers ist wohlhabend.Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei die Grundschule im Ausmaß von fünf Jahren sowie die Hauptschule im Ausmaß von drei Jahren. Das Lyzeum in der Kreisstadt römisch 40 verließ er nach einem Jahr, ohne einen Abschluss zu erlangen. Im Anschluss arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft und unterstützte seinen Vater. Seine Familie besitzt Ländereien und zwei Etagenwohnungen in Gaziantep. Letztere beabsichtigt seine Familie zu vermieten. Seine Familie verfügt über 200 Stück Vieh, konkret 150 Schafe und 50 Ziegen, und baut Pistazien, Weizen und anderes Getreide an. Die Familie behält die Hälfte der Produkte für den Eigengebrauch und verkauft die andere Hälfte. Es ging dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie vor seiner Ausreise wirtschaftlich gut. Die Familie des Beschwerdeführers ist wohlhabend. Gegenwärtig halten sich seine Eltern und sieben Schwestern in der Türkei auf. Seine Eltern und drei Schwestern leben an seiner letzten Wohnadresse in seinem Heimatdorf. Zwei Schwestern betreiben ein Universitätsstudium und eine Schwester besucht ein Lyzeum. Vier seiner Schwestern sind bereits verheiratet. Des Weiteren befinden sich eine Großmutter mütterlicherseits, eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits, eine Tante und drei Onkel väterlicherseits sowie Cousinen und Cousins in der südostanatolischen Provinz Gaziantep. In der Bundesrepublik Deutschland sind eine Tante väterlicherseits und zwei Cousins und in Italien sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfernte Verwandte aufhältig. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Der Familie geht es in der Türkei gut. 1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste nach Erhalt eines vom italienischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit in Ankara am 22.01.2019 ausgestellten und von 30.01.2019 bis 18.02.2019 gültigen Visums C Ende Winter 2018/19 bzw. Anfang Frühling 2019 von Italien ausgehend für eine nicht feststellbare Dauer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  9. Mit Erkenntnis vom 03.12.2020 zu 2233772-1 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Die zwar inhaltlich bereits behandelte, aber formal unrichtige Rückkehrentscheidung wurde behoben. Am 19.01.2021 informierte das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der Überprüfung der Rückkehrentscheidung und erließ am 05.02.2021 einen Bescheid mit dem wiederum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde; gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.1.3. Mit Erkenntnis vom 03.12.2020 zu 2233772-1 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Die zwar inhaltlich bereits behandelte, aber formal unrichtige Rückkehrentscheidung wurde behoben. Am 19.01.2021 informierte das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der Überprüfung der Rückkehrentscheidung und erließ am 05.02.2021 einen Bescheid mit dem wiederum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde; gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat am 06.02.2021 vor dem Standesamt Graz die bulgarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , geehelicht. Er hat keine Kinder. Die derzeitigen Ehepartner unterhalten (mit einer Unterbrechung von sechs Tagen) seit dem 02.11.2020 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Ehe in Auflösung bzw. Scheidung befindet. 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 06.02.2021 vor dem Standesamt Graz die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , geehelicht. Er hat keine Kinder. Die derzeitigen Ehepartner unterhalten (mit einer Unterbrechung von sechs Tagen) seit dem 02.11.2020 einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Ehe in Auflösung bzw. Scheidung befindet. 1.
  3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 02.11.2020 laufend in Österreich gemeldet und ist seit 01.12.2021 als Arbeiterin im Betrieb der Schwester des Beschwerdeführers beschäftigt. XXXX , geb. XXXX , wurde am 24.03.2021 nach Antragstellung am 09.03.2021 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) vom Amt der steiermärkischen Landesregierung ausgestellt. römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde am 24.03.2021 nach Antragstellung am 09.03.2021 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) vom Amt der steiermärkischen Landesregierung ausgestellt. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 01.04.2021 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers beantragt. Das Verfahren ist derzeit vor der zuständigen Behörde anhängig. 2 Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der rechtskräftigen Entscheidung zu 2233772-1 und dem diesem zugrundeliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes Graz, sowie im Wege der amtswegigen Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, sowie dem Meldesystem des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.
  6. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. 2.
  7. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, der Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus dessen Angaben in den bisherigen Verfahren vor der belangten Behörde und den Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu 2233772-
  8. 2.
  9. Die Feststellungen über die Ausstellung des Visums, der Einreise und des Aufenthalts bis zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bisherigen Verfahren und den Feststellungen im Verfahren 2233772-
  10. 2.
  11. Die Verehelichung des Beschwerdeführers mit XXXX ist durch die Heiratsurkunde des Standesamtes Graz urkundlich nachgewiesen. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zu melde- und aufenthaltsrechtlichen Tatsachen, ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.2.
  12. Die Verehelichung des Beschwerdeführers mit römisch 40 ist durch die Heiratsurkunde des Standesamtes Graz urkundlich nachgewiesen. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, insbesondere zur Staatsangehörigkeit und zu melde- und aufenthaltsrechtlichen Tatsachen, ergeben sich zweifelsfrei aus den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat ergibt sich aus seinen diesbezüglich widerspruchsfreien Aussagen im Verwaltungsverfahren. Zudem wurde in der Beschwerde vom 09.03.2021 in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges vorgebracht.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zu (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und deren Angehörigen

§ 2Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 146/2020, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z. 8 leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, leg cit. ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z. 10 FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z. 11 leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG 2005 ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg cit. gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 54/2021, lautet:Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht § 52 NAG Folgendes vor:Für Angehörige von EWR-Bürgern sieht Paragraph 52, NAG Folgendes vor: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;[…]“„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, […]“ Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG wie folgt:Schließlich lautet der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte , Paragraph 54, NAG wie folgt:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
  6. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;,
  7. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  8. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Bulgarien wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.01.2017 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist bulgarische Staatsangehörige, sie befindet sich jedenfalls seit 02.11.2020 rechtmäßig in Österreich und ist hier als Arbeiterin beschäftigt. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich somit eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit 24.03.2021 über eine Anmeldebescheinigung

§ 53NAG verfügt.

Bulgarien wurde durch Mitgliedschaft bei der Europäischen Union mit 01.01.2017 automatisch Mitglied des EWR. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist bulgarische Staatsangehörige, sie befindet sich jedenfalls seit 02.11.2020 rechtmäßig in Österreich und ist hier als Arbeiterin beschäftigt. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich somit eine EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und die zudem seit 24.03.2021 über eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG verfügt. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG

  1. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist demgemäß Ehegatte einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG
  2. Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz. Wohl ist dem belangten Bundesamt beizutreten, wenn – insbesondere angesichts des erst kurzen Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Beschäftigung im Betrieb der Schwester des Beschwerdeführers – die Vermutung im Raum steht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin tatsächlich kein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen. Dessen ungeachtet ist die erfolge Eheschließung, die sich zeitlich mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides überschnitten hat, vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen. Die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt einer Person nämlich selbst dann zu, wenn die Ehe zwar als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt – das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ist vor der nach dem NAG zuständigen Behörde noch anhängig – entfaltet die vom belangten Bundesamt gehegte Vermutung (dahingehende Beweisergebnisse finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt nicht) keine Auswirkungen auf dieses Verfahren.Wohl ist dem belangten Bundesamt beizutreten, wenn – insbesondere angesichts des erst kurzen Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Beschäftigung im Betrieb der Schwester des Beschwerdeführers – die Vermutung im Raum steht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin tatsächlich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen. Dessen ungeachtet ist die erfolge Eheschließung, die sich zeitlich mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides überschnitten hat, vom Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen. Die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen kommt einer Person nämlich selbst dann zu, wenn die Ehe zwar als Aufenthaltsehe zu qualifizieren wäre, jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Da eine solche Entscheidung nicht vorliegt – das Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ist vor der nach dem NAG zuständigen Behörde noch anhängig – entfaltet die vom belangten Bundesamt gehegte Vermutung (dahingehende Beweisergebnisse finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt nicht) keine Auswirkungen auf dieses Verfahren. 3.
  3. Zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bei (begünstigten) Drittstaatsangehörigen und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  4. Abschnitts des
  5. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig (vgl. ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Es sind vielmehr die Bestimmungen des
  6. Abschnitts des
  7. Hauptstücks des FPG, die in Paragraph 66 und Paragraph 67, aufenthaltsbeendende Maßnahmen (unter anderem) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig vergleiche ua. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0115 mwN). Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 nicht für diese Personengruppe gilt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103).Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die gesamte Bestimmung des siebenten Hauptstückes

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103). Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen seit dem 06.02.2021 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf § 52 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG als unzulässig. Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.02.2021 genehmigt, die Ehe wurde am 06.02.2021 geschlossen und der angefochtene Bescheid danach am 09.02.2021 zugestellt – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei ist mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen seit dem 06.02.2021 in aufrechter Ehe verheiratet. Eine Feststellung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt – wie bereits erörtert – gegenständlich nicht vor. Der Ausspruch einer auf Paragraph 52, FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einordnung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG als unzulässig. Das belangte Bundesamt konnte diesen Umstand aufgrund der zeitlichen Abfolge – der angefochtene Bescheid wurde am 05.02.2021 genehmigt, die Ehe wurde am 06.02.2021 geschlossen und der angefochtene Bescheid danach am 09.02.2021 zugestellt – noch nicht selbst wahrnehmen. Dass dem Beschwerdeführer noch keine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 ausgestellt wurde, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht. Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 zählt zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat somit bloß deklaratorische Wirkung (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/22/0177; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG 2005 zusammengefasst nicht vor.

Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen. Da der Beschwerdeführer derzeit ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern genießt und er begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, liegen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 zusammengefasst nicht vor. Dem Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist vor diesem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung zufolge ebenfalls die Grundlage entzogen.

§ 52Abs.

9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt III. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV), die

§ 55

FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt römisch drei. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zu freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier), die

Paragraph 55, FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ferner ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L521.2233772.2.00

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