4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 ZPO die Frage der Prozessvollmacht. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei schränkte das Klagebegehren in der Folge um einen Betrag von EUR 10.637,64 betreffend die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten für Sicherungsmaßnahmen ein und erklärte unter einem, nunmehr als mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11.09.2017 bestellter Verfahrenshelfer und nicht als gewillkürter Vertreter im Verfahren tätig zu werden. Nach Durchführung einer (vorbereitenden) Tagsatzung am 19.09.2019, hielt der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei erstmals im Schriftsatz vom 05.02.2020 inhaltlich fest, dass er als Verfahrenshelfer einschreiten würde. In der Tagsatzung vom 30.06.2020 erörterte das Landesgericht Salzburg aufgrund der in der Klage erfolgten Berufung auf die erteilte Vollmacht
Paragraph 30, Absatz 2, ZPO die Frage der Prozessvollmacht. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei schränkte das Klagebegehren in der Folge um einen Betrag von EUR 10.637,64 betreffend die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten für Sicherungsmaßnahmen ein und erklärte unter einem, nunmehr als mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11.09.2017 bestellter Verfahrenshelfer und nicht als gewillkürter Vertreter im Verfahren tätig zu werden. Zuletzt wurde im Grundverfahren in der Tagsatzung vom 28.01.2021 einfaches Ruhen vereinbart.
TP 1 GGG im Betrag von EUR 743,00 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verfahrenshilfe für die in der Klage unter anderem begehrte Geldleistung von EUR 10.600,00 nicht bewilligt worden sei. Die Klage sei bereits am 23.05.2019 der im Grundverfahren beklagten Partei zugestellt worden. Mangels bewilligter Verfahrenshilfe für diesen Teil der Klage sei daher Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 mit der Klagseinbringung entstanden. Im Hinblick auf die erfolgte Klagszustellung könne ferner die Ermäßigung
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG nicht in Anspruch genommen werden. Ein Rückzahlungsanspruch steht damit nicht zu. 7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 09.02.2021, römisch 40 , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung der zu römisch 40 des Landesgerichtes Salzburg entrichteten Pauschalgebühr
TP 1 GGG im Betrag von EUR 743,00 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verfahrenshilfe für die in der Klage unter anderem begehrte Geldleistung von EUR 10.600,00 nicht bewilligt worden sei. Die Klage sei bereits am 23.05.2019 der im Grundverfahren beklagten Partei zugestellt worden. Mangels bewilligter Verfahrenshilfe für diesen Teil der Klage sei daher Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 mit der Klagseinbringung entstanden. Im Hinblick auf die erfolgte Klagszustellung könne ferner die Ermäßigung
Anmerkung 3 zur TP 1 GGG nicht in Anspruch genommen werden. Ein Rückzahlungsanspruch steht damit nicht zu. 8. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 12.02.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten und beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und den am 28.01.2021 gestellten Antrag auf „Rücküberweisung“ von Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 743,00 zu bewilligen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
TP 1 GGG für Klagen bei einem Streitwert ab EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 743,00 zu entrichten sei. Der „tatsächlich noch immer aufrechten Klage und im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe liegend[e]“ Streitwert verdeutliche, dass „exakt diese Pauschalgebühr sowieso von der Republik Österreich zu tragen gewesen wäre“. Der „überhöhte Klagebetrag“ habe daher „keine höhere Gebühr“ ausgelöst, weshalb sich der erfolgte Gebühreneinzug als unberechtigt darstelle. Für die Beschwerde wurden EUR 737,60 an Kosten verzeichnet.
RAO zu Handen der ausgewiesenen Klagsvertretung zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang.“3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die gesamten Prozesskosten
, Paragraph 19 a, RAO zu Handen der ausgewiesenen Klagsvertretung zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang.“ 1.
2 ZPO. Auf dem ERV-Deckblatt findet sich kein Hinweis auf eine erteilte Vollmacht; unter dem Punkt Gebühreneinzug ist „Verfahrenshilfe“ vermerkt. Auf der Klage selbst findet sich der Hinweis „Prozeß- und Geldvollmacht erteilt gem. Paragraph 30 /, 2, ZPO“. In der Klage selbstwird auf eine vorangehende Bewilligung von Verfahrenshilfe oder die erfolgte Bestellung des Klagevertreters als Verfahrenshelfer nicht Bezug genommen. Auch die nachfolgenden Schriftsätze der beschwerdeführenden Partei vom 08.07.2019, vom 26.0.2019, vom 10.09.2019 sowie vom 05.02.2020 und selbst noch die nach der Tagsatzung vom 30.06.2020 erstatteten Schriftsätze vom 18.08.2020, vom 05.10.2020 sowie vom 19.10.2020 enthalten den Verweis auf eine Vollmachtserteilung
Paragraph 30, Absatz 2, ZPO. 1.5. Die Kostenbeamtin führte am 22.05.2019 den Einzug von Gerichtsgebühren
TP 1 GGG im Betrag von EUR 743,00 vom Gebührenkonto des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei durch. Die Durchführung wurde mittels Stampiglie auf der Klage – und nicht auf dem ERV-Deckblatt – dokumentiert (siehe Bild oben). Der Gebühreneinzug wurde seitens der beschwerdeführenden Partei im Grundverfahren nicht beanstandet. 1.
erteilter Prozessvollmacht § 30 Abs. 3 [richtig: Abs. 2] ZPO.“ Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte in der Folge vor, dass er „diesbezüglich als Verfahrenshelfer eingeschritten“ sei. Das Erstgericht hielt dazu fest, dass die Verfahrenshilfe nur teilweise gewährt wurde und daher das Einschreiten der Rechtsvertretung für die gesamte Klage als Verfahrenshelfer „so nicht möglich sein“ werde. Dabei verwies das Landesgericht Salzburg auf die zu den Zahlen XXXX XXXX XXXX ergangenen Entscheidungen des Landesgerichtes Salzburg und die zuletzt ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte sodann, dass er von einer weiteren Vertretung aufgrund erteilter Vollmacht
2 ZPO Abstand nehme und nunmehr als mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11.09.2017 bestellter Verfahrenshelfer einschreiten würde (im Original wörtlich: „Die Klagevertreterin zieht weiters ihre Vertretung
2 ZPO zurück und tritt nun als bestellte Verfahrenshelferin wie mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom
erteilter Prozessvollmacht Paragraph 30, Absatz 3, [richtig: Absatz 2 ], ZPO.“ Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte in der Folge vor, dass er „diesbezüglich als Verfahrenshelfer eingeschritten“ sei. Das Erstgericht hielt dazu fest, dass die Verfahrenshilfe nur teilweise gewährt wurde und daher das Einschreiten der Rechtsvertretung für die gesamte Klage als Verfahrenshelfer „so nicht möglich sein“ werde. Dabei verwies das Landesgericht Salzburg auf die zu den Zahlen römisch 40 römisch 40 römisch 40 ergangenen Entscheidungen des Landesgerichtes Salzburg und die zuletzt ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte sodann, dass er von einer weiteren Vertretung aufgrund erteilter Vollmacht
Paragraph 30, Absatz 2, ZPO Abstand nehme und nunmehr als mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11.09.2017 bestellter Verfahrenshelfer einschreiten würde (im Original wörtlich: „Die Klagevertreterin zieht weiters ihre Vertretung
Paragraph 30, Absatz 2, ZPO zurück und tritt nun als bestellte Verfahrenshelferin wie mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom
F BGBl. I Nr. 148/2020 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Dabei ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende geführt wird (§ 3 Abs. 3 GGG). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Dabei ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende geführt wird (Paragraph 3, Absatz 3, GGG). § 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung. Sämtliche Gebühren können
3 GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG.Paragraph 4, GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung. Sämtliche Gebühren können
Paragraph 4, , Absatz 3, GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des , Paragraph 58, ZaDiG. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
1 Z. 1 1. Fall GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GGG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Die Tarifpost 1 (TP 1) GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 zufolge ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 743,00 zu entrichten. Die Tarifpost 1 (TP 1) GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, zufolge ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 743,00 zu entrichten. Der Gebührenpflicht
TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Als bürgerliche Rechtssachen gelten dabei alle gerichtlichen Verfahren, auf die die Bestimmungen der JN anzuwenden sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 1 GGG Anm 5). Laut § 9 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das, mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Amtshaftungsangelegenheiten sind somit als bürgerliche Rechtssachen anzusehen und
TP 1 GGG gebührenpflichtig.Der Gebührenpflicht
TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Als bürgerliche Rechtssachen gelten dabei alle gerichtlichen Verfahren, auf die die Bestimmungen der JN anzuwenden sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 1 GGG Anmerkung 5). Laut Paragraph 9, AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das, mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Amtshaftungsangelegenheiten sind somit als bürgerliche Rechtssachen anzusehen und
TP 1 GGG gebührenpflichtig. Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird,
Die Bemessungsgrundlage bleibt
1 GGG für das ganze Verfahren gleich, soweit nicht eine der in § 18 Abs. 2 GGG angeführten Ausnahmen vorliegt. Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt
3 GGG auch dann nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird,
, Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Die Bemessungsgrundlage bleibt
Paragraph 18, Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren gleich, soweit nicht eine der in Paragraph 18, Absatz 2, GGG angeführten Ausnahmen vorliegt. Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt
Paragraph 18, Absatz 3, GGG auch dann nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. Ausgehend vom in der Klage angegeben Geldleistungsbegehren von EUR 24.084,77 und dem mit EUR 5.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren beträgt der Wert des Streitgegenstandes und damit die Bemessungsgrundlage – die geltend gemachte Ansprüche sind zu ihrer Bildung
2 GGG zusammenzurechnen – EUR 29.084,77. Die rechnerische Ermittlung der abgebuchten Pauschalgebühr
TP 1 GGG ist demnach nicht zu beanstanden.Ausgehend vom in der Klage angegeben Geldleistungsbegehren von EUR 24.084,77 und dem mit EUR 5.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren beträgt der Wert des Streitgegenstandes und damit die Bemessungsgrundlage – die geltend gemachte Ansprüche sind zu ihrer Bildung
Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen – EUR 29.084,77. Die rechnerische Ermittlung der abgebuchten Pauschalgebühr
TP 1 GGG ist demnach nicht zu beanstanden. In der Folge ist nun zu untersuchen, ob die teilweise Bewilligung der Verfahrenshilfe – nämlich zur Betreibung eines mit EUR 13.447,13 bezifferten Leistungsbegehrens sowie des damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Feststellungsbegehren – dem Gebührenanspruch entgegensteht. 3.2.
1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:3.2.
Paragraph 64, Absatz eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
1 GGG tritt, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt
2 GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Vorschreibungsbehörde ist an die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden; sie kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GGG Anm 1).Das Gerichtsgebührengesetz regelt die persönliche Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe in Paragraphen 8, ff GGG und verweist auf die Bestimmungen zur Verfahrenshilfe in , Paragraphen 63 bis 73 ZPO.
Paragraph 9, Absatz eins, GGG tritt, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt
Paragraph 9, Absatz 2, GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Vorschreibungsbehörde ist an die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden; sie kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 9, GGG Anmerkung 1). Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 16.08.2017 Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines behaupteten rechtswidrigen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (baupolizeiliche Sicherungsmaßnahme) im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f, Z. 3 und Z. 5 ZPO bewilligt. Aus der Begründung des zitierten Beschlusses ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bewilligung lediglich das den auf den Ersatz der Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtete Begehren umfasst. Hingegen erachtete das Landesgericht Salzburg die Rechtsverfolgung hinsichtlich des Betrages von ca. EUR 10.600,00 als offenbar aussichtslos. Die weiters ergangenen Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 22.03.2019, XXXX , sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.05.2019, XXXX , lassen keinen Zweifel darüber offen, dass für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz der vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten der Ersatzvornahme von ca. EUR 10.600,00 keine Verfahrenshilfe bewilligt war. Dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei wurde durch die zuständige Rechtsanwaltskammer der Beschluss mitsamt dem Ernennungsbescheid zur Kenntnis gebracht (er hat auch selbst im Schriftsatz vom 05.02.2020 auf die Verfahrenshilfe Bezug genommen). Dass die Verfahrenshilfe hinsichtlich einzelner Ansprüche bewilligt oder abgelehnt werden kann, entsprecht im Übrigen der Rechtsprechung (Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 63 ZPO E 56).Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 16.08.2017 Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines behaupteten rechtswidrigen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (baupolizeiliche Sicherungsmaßnahme) im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c und f, Ziffer 3 und Ziffer 5, ZPO bewilligt. Aus der Begründung des zitierten Beschlusses ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bewilligung lediglich das den auf den Ersatz der Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtete Begehren umfasst. Hingegen erachtete das Landesgericht Salzburg die Rechtsverfolgung hinsichtlich des Betrages von ca. EUR 10.600,00 als offenbar aussichtslos. Die weiters ergangenen Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 22.03.2019, römisch 40 , sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.05.2019, römisch 40 , lassen keinen Zweifel darüber offen, dass für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz der vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten der Ersatzvornahme von ca. EUR 10.600,00 keine Verfahrenshilfe bewilligt war. Dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei wurde durch die zuständige Rechtsanwaltskammer der Beschluss mitsamt dem Ernennungsbescheid zur Kenntnis gebracht (er hat auch selbst im Schriftsatz vom 05.02.2020 auf die Verfahrenshilfe Bezug genommen). Dass die Verfahrenshilfe hinsichtlich einzelner Ansprüche bewilligt oder abgelehnt werden kann, entsprecht im Übrigen der Rechtsprechung (Klauser/Kodek, JN - ZPO18 Paragraph 63, ZPO E 56). Dennoch begehrte die beschwerdeführende Partei in ihrer Klage vom 22.05.2019 die Leistung von insgesamt EUR 24.084,77 und stützte dieses Begehren sowohl auf den Ersatz der vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten unnötiger und untauglicher Sicherungsmaßnahmen im Betrag von EUR 10.637,64 sowie weiters die Zahlung von EUR 13.447,13 aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund der voraussichtlich noch entstehenden Kosten für die Entfernung der getroffenen unnötigen und untauglichen Sicherungsmaßnahmen. Der Streitgegenstand hat somit den Umfang der bewilligten Verfahrenshilfe unzweifelhaft überschritten. Zur Streitwertbemessung bzw. zur Höhe der Pauschalgebühr wird der Vollständigkeit halber festgehalten: Sowohl der in der Klage angeführte Streitwert von EUR 29.084,77, als auch das Leistungsbegehren auf die Entfernung der angeblich unnötigen und untauglichen Sicherungsmaßnahme von EUR 13.447,13 und wie auch ein Begehren auf Ersatz für Kosten der Sicherungsmaßnahme bzw. Ersatzvornahme in Höhe von EUR 10.637,64 hätten jeweils für sich zu einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 743,00 geführt. Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr
a GGG mit der Überreichung der Klage am 22.05.2019 entstanden. Die Klage umfasste einen Anspruch (nämlich das Begehen auf Zahlung von EUR 10.637,64), für dessen Geltendmachung die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde. Aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 2 GGG ist Gebührenfreiheit für diesen betriebenen Anspruch in Höhe von EUR 10.637,64 nie entstanden und es wurde somit rechtsrichtig Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 eingezogen. Die demgegenüber in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht findet in den § 64 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 2 GGG keine Deckung. Nach der erstgenannten Bestimmung ist die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit zu bewilligen und nicht für eine bestimmte Tarifstufe nach dem GGG, wie es in der Beschwerde vorgeschlagen wird. Eine gegenteilige Sichtweise würde den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , unterlaufen, zumal die beschwerdeführende Partei nunmehr im Umweg über das Gebührenverfahren eine Befreiung von der Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG auch für jenen Anspruch erreichen möchte, dessen Betreibung vom zuständigen Gericht selbst als aussichtslos qualifiziert wurde, ein Umstand, der der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegenstand (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 20). Aufgrund der im Gebührenverfahren vorherrschenden strikten Bindung an die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung und über die Entziehung der Verfahrenshilfe (VwGH 14.09.2014, Zl. 2011/16/0146) ist daher auch im Gebührenverfahren davon auszugehen, dass für die Betreibung des Anspruchs in Höhe von EUR 10.637,64 keine Gebührenbefreiung eintreten soll.Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage am 22.05.2019 entstanden. Die Klage umfasste einen Anspruch (nämlich das Begehen auf Zahlung von EUR 10.637,64), für dessen Geltendmachung die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde. Aufgrund der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, GGG ist Gebührenfreiheit für diesen betriebenen Anspruch in Höhe von EUR 10.637,64 nie entstanden und es wurde somit rechtsrichtig Pauschalgebühr
TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 eingezogen. Die demgegenüber in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht findet in den Paragraph 64, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz 2, GGG keine Deckung. Nach der erstgenannten Bestimmung ist die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit zu bewilligen und nicht für eine bestimmte Tarifstufe nach dem GGG, wie es in der Beschwerde vorgeschlagen wird. Eine gegenteilige Sichtweise würde den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, römisch 40 , unterlaufen, zumal die beschwerdeführende Partei nunmehr im Umweg über das Gebührenverfahren eine Befreiung von der Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG auch für jenen Anspruch erreichen möchte, dessen Betreibung vom zuständigen Gericht selbst als aussichtslos qualifiziert wurde, ein Umstand, der der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegenstand (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 20). Aufgrund der im Gebührenverfahren vorherrschenden strikten Bindung an die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung und über die Entziehung der Verfahrenshilfe (VwGH 14.09.2014, Zl. 2011/16/0146) ist daher auch im Gebührenverfahren davon auszugehen, dass für die Betreibung des Anspruchs in Höhe von EUR 10.637,64 keine Gebührenbefreiung eintreten soll. Dass im Grundverfahren nach Streitanhängigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine Klagseinschränkung erfolgte, hat keinen Einfluss auf die bereits durch Überreichung der Klage entstandene Gebührenpflicht (§ 18 Abs. 3 GGG). Ein Anwendungsfall für eine der nach TP 1 GGG möglichen Ermäßigungen liegt – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird – nicht vor.Dass im Grundverfahren nach Streitanhängigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine Klagseinschränkung erfolgte, hat keinen Einfluss auf die bereits durch Überreichung der Klage entstandene Gebührenpflicht (Paragraph 18, Absatz 3, GGG). Ein Anwendungsfall für eine der nach TP 1 GGG möglichen Ermäßigungen liegt – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird – nicht vor. 3.
ZPO vom Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Rechtsanwälte dürfen sich
2 ZPO auf die Vollmachtserteilung berufen; ein urkundlicher Nachweis entfällt. Bei konkreten Zweifeln an der Vollmachtserteilung des Rechtsanwaltes hat das Gericht aber Erhebungen durchzuführen. Der Mangel der Vollmacht stellt einen Nichtigkeitsgrund dar; genauso steht eine schuldhaft unrichtige Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung mit den Standespflichten eines Rechtsanwaltes in einem Spannungsverhältnis. Die Sanierung eines Vollmachtmangels ist aber möglich.Die Vertretungsmacht des Einschreiters ist eine Prozessvoraussetzung und ist ein Mangel der Vollmacht
Paragraph 37, ZPO vom Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Rechtsanwälte dürfen sich
Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf die Vollmachtserteilung berufen; ein urkundlicher Nachweis entfällt. Bei konkreten Zweifeln an der Vollmachtserteilung des Rechtsanwaltes hat das Gericht aber Erhebungen durchzuführen. Der Mangel der Vollmacht stellt einen Nichtigkeitsgrund dar; genauso steht eine schuldhaft unrichtige Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung mit den Standespflichten eines Rechtsanwaltes in einem Spannungsverhältnis. Die Sanierung eines Vollmachtmangels ist aber möglich. Im gegenständlichen Grundverfahren hat sich der Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Klage auf eine „Prozess- und Geldvollmacht gem. § 30/2 ZPO“ bezogen. Im Schriftsatz vom 05.02.2020 wurde erstmals auf die Verfahrenshilfe Bezug genommen; es wurde darin keine Klagseinschränkung vorgenommen. Das Gericht hat sodann in den relevanten Verfahrenshilfebeschluss Einsicht genommen und hat die Themen Prozessvollmacht und Verfahrenshilfe mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung am 30.06.2020 erörtert. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat daraufhin die gewillkürte Vertretung
2 ZPO zurückgezogen. Er hat zudem eine Klagseinschränkung vorgenommen; das Klagebegehren findet nunmehr Deckung mit der bewilligten Verfahrenshilfe vom 16.08.2017. Die Klagseinschränkung hatte aber – wie bereits erwähnt keine Auswirkung auf die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG.Im gegenständlichen Grundverfahren hat sich der Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Klage auf eine „Prozess- und Geldvollmacht gem. Paragraph 30 /, 2, ZPO“ bezogen. Im Schriftsatz vom 05.02.2020 wurde erstmals auf die Verfahrenshilfe Bezug genommen; es wurde darin keine Klagseinschränkung vorgenommen. Das Gericht hat sodann in den relevanten Verfahrenshilfebeschluss Einsicht genommen und hat die Themen Prozessvollmacht und Verfahrenshilfe mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung am 30.06.2020 erörtert. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat daraufhin die gewillkürte Vertretung
Paragraph 30, Absatz 2, ZPO zurückgezogen. Er hat zudem eine Klagseinschränkung vorgenommen; das Klagebegehren findet nunmehr Deckung mit der bewilligten Verfahrenshilfe vom 16.08.
TP 1 GGG aus (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183). Entsprechendes gilt etwa auch für die Behandlung von Eingaben als Exekutionsanträge durch den zuständigen Richter (VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015).3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich bei einem bei Gericht eingebrachten Schriftsatz um eine Klage handelt, das Justizverwaltungsorgan und löst die Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht
TP 1 GGG aus vergleiche VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183). Entsprechendes gilt etwa auch für die Behandlung von Eingaben als Exekutionsanträge durch den zuständigen Richter (VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015). Wie sich eindeutig aus den Formulierungen zum Protokoll der Verhandlung vom 30.06.2020 ergibt, konnte das Gericht aufgrund der Formulierungen im Klagsschriftsatz davon ausgehen, dass eine Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 ZPO vorlag. In Anlehnung bzw. logischer Fortführung an die zuvor erwähnte Rechtsprechung hätte die Kostenbeamtin gar nicht von einer anderen Bevollmächtigung ausgehen dürfen. Eine Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 ZPO schließt jedoch das Einschreiten als bestellter Verfahrenshelfer und damit die Inanspruchnahme der nach § 64 ZPO gewährten Befreiungen aus. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es der beschwerdeführenden Partei ja nicht verwehrt war, dem zuvor bestellten Verfahrenshelfer (auch) im Rahmen eines privatrechtlichen Bevollmächtigungsvertrages Prozessvollmacht zu erteilen und die im Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , gewährten Begünstigungen gar nicht in Anspruch zu nehmen. Wie sich eindeutig aus den Formulierungen zum Protokoll der Verhandlung vom 30.06.2020 ergibt, konnte das Gericht aufgrund der Formulierungen im Klagsschriftsatz davon ausgehen, dass eine Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO vorlag. In Anlehnung bzw. logischer Fortführung an die zuvor erwähnte Rechtsprechung hätte die Kostenbeamtin gar nicht von einer anderen Bevollmächtigung ausgehen dürfen. Eine Bevollmächtigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO schließt jedoch das Einschreiten als bestellter Verfahrenshelfer und damit die Inanspruchnahme der nach Paragraph 64, ZPO gewährten Befreiungen aus. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es der beschwerdeführenden Partei ja nicht verwehrt war, dem zuvor bestellten Verfahrenshelfer (auch) im Rahmen eines privatrechtlichen Bevollmächtigungsvertrages Prozessvollmacht zu erteilen und die im Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, römisch 40 , gewährten Begünstigungen gar nicht in Anspruch zu nehmen. 3.6. Unabhängig der prozessrechtlichen Frage einer etwaigen Überschreitung der Vollmacht ist hinsichtlich dem Gebührenrecht noch der auf dem ERV-Deckblatt der Klage vermerkte „Gebühreneinzug: Verfahrenshilfe“ zu prüfen. Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005 idF BGBl. II Nr. 503/2012, regelt auf Grundlage des § 89b GOG, dass alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften grundsätzlich elektronisch eingebracht werden.
1 zweiter Satz ERV 2006 dürfen Eingaben grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung übermittelt werden. Von einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen und für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden (vgl. § 8 ERV 2006). Der elektronische Rechtsverkehr stellt im Grunde eine Sonderform der Kommunikation zwischen Gericht und Parteien dar; § 89c Abs. 1 GOG hält aber dazu fest, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben gelten. Im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze unterliegen somit denselben Grundsätzen wie Papiereingaben (§§ 74 ff ZPO, § 58 GeO).3.6. Unabhängig der prozessrechtlichen Frage einer etwaigen Überschreitung der Vollmacht ist hinsichtlich dem Gebührenrecht noch der auf dem ERV-Deckblatt der Klage vermerkte „Gebühreneinzug: Verfahrenshilfe“ zu prüfen. Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,, regelt auf Grundlage des Paragraph 89 b, GOG, dass alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften grundsätzlich elektronisch eingebracht werden.
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz ERV 2006 dürfen Eingaben grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung übermittelt werden. Von einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen und für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden vergleiche Paragraph 8, ERV 2006). Der elektronische Rechtsverkehr stellt im Grunde eine Sonderform der Kommunikation zwischen Gericht und Parteien dar; Paragraph 89 c, Absatz eins, GOG hält aber dazu fest, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben gelten. Im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze unterliegen somit denselben Grundsätzen wie Papiereingaben (Paragraphen 74, ff ZPO, Paragraph 58, GeO). In der Praxis kommt es bei der Übermittlung von Schriftsätzen mittels elektronischen Rechtsverkehrs immer wieder zu Problemen. Ziel des elektronischen Rechtsverkehrs ist die gesicherte, papierlose Übermittlung von strukturierten und damit weiterverarbeitbaren Daten von Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Der ERV soll die konventionelle Übermittlung von Dokumenten ersetzen; daher sieht § 10a ERV 2006 iVm §§ 1, 2 AFV 2002 für Rechtsanwälte beispielsweise auch den verpflichtenden Einsatz von vorgegebenen Online-Formularen bei allen Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist vor. Diese sind „strukturiert elektronisch zu übermitteln“. Bei der vorliegenden Klage (Leistungsbegehren und Feststellungsanspruch) ist zwar die Übermittlung eines PDF-Anhangs statthaft, aber der Anspruch an Struktur und Qualität muss in Hinblick auf die Zielsetzungen der ERV und in Hinblick auf die Schriftsatzerfordernisse
O gesehen werden.In der Praxis kommt es bei der Übermittlung von Schriftsätzen mittels elektronischen Rechtsverkehrs immer wieder zu Problemen. Ziel des elektronischen Rechtsverkehrs ist die gesicherte, papierlose Übermittlung von strukturierten und damit weiterverarbeitbaren Daten von Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Der ERV soll die konventionelle Übermittlung von Dokumenten ersetzen; daher sieht Paragraph 10 a, ERV 2006 in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, AFV 2002 für Rechtsanwälte beispielsweise auch den verpflichtenden Einsatz von vorgegebenen Online-Formularen bei allen Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist vor. Diese sind „strukturiert elektronisch zu übermitteln“. Bei der vorliegenden Klage (Leistungsbegehren und Feststellungsanspruch) ist zwar die Übermittlung eines PDF-Anhangs statthaft, aber der Anspruch an Struktur und Qualität muss in Hinblick auf die Zielsetzungen der ERV und in Hinblick auf die Schriftsatzerfordernisse
Paragraphen 74, ff ZPO, Paragraph 58, GeO gesehen werden. Gerade wenn sich Parteienvertreter dazu entschließen, ihre Eingaben nicht vollständig mittels elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen, so ist doch auf die Richtigkeit aller eingebrachten Dokumente zu achten. Gerade weil das Gesetz nicht regelt, wie vorzugehen ist, wenn die Daten auf dem ERV-Deckblatt nicht mit den Daten im Schriftsatz, der als PDF-Datei übermittelt wurde übereinstimmen, ist besondere Aufmerksamkeit auf eine widerspruchsfreie Eingabe zu legen. Die Rechtsprechung hat sich mehrmals mit Widersprüchen zwischen ERV-Deckblatt und inhaltlicher Eingabe auseinandergesetzt. Der OGH hält in seiner Entscheidung vom 09.03.2010 zu 1 Ob 30/10h hinsichtlich widersprüchlicher Angaben zu den klagenden Parteien fest, dass das übermittelte PDF-Dokument die schriftliche Eingabe (dort: Klageschrift) darstellt, deren gesamter Inhalt neben den
Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes zur Beurteilung der Parteistellung heranzuziehen ist (Fellner/Notgratnig, RStDG – GOG4
TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung eine Pauschalgebühr von 743,00 Euro zu entrichten war. Es liegt kein Rechtsgrund für eine Rückzahlung vor. Die Beschwerde ist daher
Vm §§ 2, 4 sowie 8 und 9 GGG iVm §§ 63-73 ZPO und § 30 ZPO iVm § 64 ZPO abzuweisen.3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Überreichung der hier gegenständlichen Klage
TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung eine Pauschalgebühr von 743,00 Euro zu entrichten war. Es liegt kein Rechtsgrund für eine Rückzahlung vor. Die Beschwerde ist daher
Paragraphen 6, 6 c, GEG in Verbindung mit Paragraphen 2, 4, sowie 8 und 9 GGG in Verbindung mit Paragraphen 63 -, 73, ZPO und Paragraph 30, ZPO in Verbindung mit Paragraph 64, ZPO abzuweisen. 3.9.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.9.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). 3.10. Der in der Beschwerde verzeichnete Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 steht – sofern daraus auf ein Begehren auf Kostenerstattung geschlossen werden soll – nicht zu.
dem § 6b Abs. 1 GEG zufolge auch im Einbringungsverfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ist der von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte, also auch die beschwerdeführende Partei, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH 24.07.2008, Zl. 2007/07/0100).
dem Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG zufolge auch im Einbringungsverfahren anzuwendenden Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ist der von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes vorgesehen. Demnach gilt Paragraph 74, Absatz eins, AVG, wonach jeder Beteiligte, also auch die beschwerdeführende Partei, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH 24.07.2008, Zl. 2007/07/0100). Der Antrag auf Kostenersatz ist somit – ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden war – unzulässig und
Der Antrag auf Kostenersatz ist somit – ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden war – unzulässig und
Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L521.2240414.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.