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{'item': 'W108 2238096-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 369§ 389§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW108 2238096-1 SpruchW108 2238096-1/2E, W108 2238096-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen bzw. Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen bzw. Sachverhalt:

  1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.09.2016 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 11.08.2017, Zl. 1129313507/161235979, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
  2. Am 26.07.2019 leitete die belangte Behörde aufgrund eines Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.07.2019, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung sowie der Körperverletzung am 23.07.2019 festgenommen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
  3. Am 26.07.2019 leitete die belangte Behörde aufgrund eines Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 24.07.2019, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der absichtlich schweren Körperverletzung sowie der Körperverletzung am 23.07.2019 festgenommen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
  4. Am 04.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an: Er sei evangelischer Christ und Mitglied der Freikirche in XXXX . Er habe drei Jahre lang jede Woche seine Kirche besucht und spiele in der Musikgruppe der Kirche. Freunde habe er nur in der Kirchengemeinde, diese habe etwa 40 bis 50 Mitglieder, sie würden gemeinsam Festivals besuchen, mit ihm Deutsch lernen und er besuche sie zu Hause. Er sei eingeschränkt arbeitsfähig, er könne mit der rechten Hand keine schweren Sachen heben und keinen Kugelschreiber halten. Wegen des Nervenleidens in seiner rechten Hand habe er in Österreich eine Operation gehabt. Bis zur Inhaftierung habe er von der Grundversorgung gelebt, er habe einen Deutschkurs absolviert, aber die Prüfung nicht mehr ablegen können. Befragt nach dem Grund seiner Inhaftierung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vorfall keine Absicht gewesen sei, er habe nicht beabsichtigt, jemanden zu verletzen. Er lebe seit drei Jahren in Österreich und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe nie etwas Illegales machen wollen, denn es sei ihm bewusst gewesen, dass er dann seinen Status verlieren werde. Er wolle jetzt so schnell wie möglich die Sprache lernen, arbeiten gehen und eine Familie gründen. Wenn er den Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen habe, würde ihm ein Job durch seine Freunde bei der Firma XXXX vermittelt werden. In den Iran könne er wegen seiner Konversion zum Christentum nicht zurückkehren, diesbezüglich habe er in Österreich Schutz gesucht und diesen erhalten. Nach eineinhalb Jahren Mitgliedschaft bei der Kirche habe er gegenüber seinem Priester den Wunsch geäußert, ebenfalls Priester werden zu wollen. Diesbezüglich gebe es eine Ausbildung in XXXX , man müsse vier Mal drei Tage lang Kurse besuchen und werde dann für die Hauptausbildung vorgeschlagen. Zweimal habe er den Kurs schon besucht, im Juni 2019 und etwa drei oder vier Monate davor. Er würde dann nebenberuflich Priester sein. Aktuell besuche er in der Justizanstalt die Gottesdienste, er werde von einer Dame, die auch Mitglied im Kirchenrat seiner Gemeinde sei, besucht.
  5. Am 04.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an: Er sei evangelischer Christ und Mitglied der Freikirche in römisch 40 . Er habe drei Jahre lang jede Woche seine Kirche besucht und spiele in der Musikgruppe der Kirche. Freunde habe er nur in der Kirchengemeinde, diese habe etwa 40 bis 50 Mitglieder, sie würden gemeinsam Festivals besuchen, mit ihm Deutsch lernen und er besuche sie zu Hause. Er sei eingeschränkt arbeitsfähig, er könne mit der rechten Hand keine schweren Sachen heben und keinen Kugelschreiber halten. Wegen des Nervenleidens in seiner rechten Hand habe er in Österreich eine Operation gehabt. Bis zur Inhaftierung habe er von der Grundversorgung gelebt, er habe einen Deutschkurs absolviert, aber die Prüfung nicht mehr ablegen können. Befragt nach dem Grund seiner Inhaftierung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Vorfall keine Absicht gewesen sei, er habe nicht beabsichtigt, jemanden zu verletzen. Er lebe seit drei Jahren in Österreich und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe nie etwas Illegales machen wollen, denn es sei ihm bewusst gewesen, dass er dann seinen Status verlieren werde. Er wolle jetzt so schnell wie möglich die Sprache lernen, arbeiten gehen und eine Familie gründen. Wenn er den Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen habe, würde ihm ein Job durch seine Freunde bei der Firma römisch 40 vermittelt werden. In den Iran könne er wegen seiner Konversion zum Christentum nicht zurückkehren, diesbezüglich habe er in Österreich Schutz gesucht und diesen erhalten. Nach eineinhalb Jahren Mitgliedschaft bei der Kirche habe er gegenüber seinem Priester den Wunsch geäußert, ebenfalls Priester werden zu wollen. Diesbezüglich gebe es eine Ausbildung in römisch 40 , man müsse vier Mal drei Tage lang Kurse besuchen und werde dann für die Hauptausbildung vorgeschlagen. Zweimal habe er den Kurs schon besucht, im Juni 2019 und etwa drei oder vier Monate davor. Er würde dann nebenberuflich Priester sein. Aktuell besuche er in der Justizanstalt die Gottesdienste, er werde von einer Dame, die auch Mitglied im Kirchenrat seiner Gemeinde sei, besucht.
  6. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2019, GZ 16 Hv 105/19d-34, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  7. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2019, GZ 16 Hv 105/19d-34, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 14.07.2019 dem Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er dem Opfer, nachdem sich dieses geweigert hatte, die Musik leiser zu stellen, einen Sessel gegen den Gesichtsschädel schleuderte, sodass dieses eine Schädelprellung, einen Bruch des Nasenbeins, einen Bruch der Vorderwand des rechten Oberkieferknochens über dem dritten Zahn, einen Eindrückungsbruch der vorderen rechten Kieferhöhlenwand, Brüche der inneren Wand der rechten Augenhöhle und des Augenhöhlenbodens und eine mehrstrahlige Rissquetschwunde im Bereich des rechten Nasenflügels und der rechten Wange erlitt, sowie am 23.07.2019 ein weiteres Opfer am Körper verletzt zu haben, indem er diesem anlässlich einer Besprechung wegen des Vorfalls vom 14.07.2019 mit einem Obstmesser zwei Schnittverletzungen am linken Ober- und Unterarm zufügte.Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 14.07.2019 dem Opfer eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt zu haben, indem er dem Opfer, nachdem sich dieses geweigert hatte, die Musik leiser zu stellen, einen Sessel gegen den Gesichtsschädel schleuderte, sodass dieses eine Schädelprellung, einen Bruch des Nasenbeins, einen Bruch der Vorderwand des rechten Oberkieferknochens über dem dritten Zahn, einen Eindrückungsbruch der vorderen rechten Kieferhöhlenwand, Brüche der inneren Wand der rechten Augenhöhle und des Augenhöhlenbodens und eine mehrstrahlige Rissquetschwunde im Bereich des rechten Nasenflügels und der rechten Wange erlitt, sowie am 23.07.2019 ein weiteres Opfer am Körper verletzt zu haben, indem er diesem anlässlich einer Besprechung wegen des Vorfalls vom 14.07.2019 mit einem Obstmesser zwei Schnittverletzungen am linken Ober- und Unterarm zufügte. Das Gericht zog als mildernden Umstand den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Einsatz einer Waffe (zu § 83 Abs. 1 StGB) heran.Das Gericht zog als mildernden Umstand den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Einsatz einer Waffe (zu Paragraph 83, Absatz eins, StGB) heran. Der Beschwerdeführer wurde überdies

§ 369Abs. 1 St

PO schuldig erkannt, dem Opfer einen Betrag von EUR 2.000,00 zu bezahlen sowie

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.Der Beschwerdeführer wurde überdies

Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig erkannt, dem Opfer einen Betrag von EUR 2.000,00 zu bezahlen sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.11.2019, AZ 15 BE 521/19v, wurde die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer angeordnet.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.11.2019, AZ 15 BE 521/19v, wurde die Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer angeordnet.
  3. Am 14.12.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen.
  4. Am 01.07.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi ergänzend niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dreimal den Deutschkurs Niveau A1 absolviert zu haben, er habe jedoch kein positives Prüfungsergebnis. Derzeit stehe er in ärztlicher Behandlung, er nehme Medikamente und sei am 29.05.2020 wegen der Nerven in seiner Hand operiert worden. Er habe mit seiner Mutter Kontakt, die sich in der Türkei aufhalte, sowie mit seiner Freundin im Iran. Letzten Sonntag habe er die XXXX Kirche besucht, davor sei die Kirche wegen Corona geschlossen gewesen. Seine Kirchengemeinde in XXXX sei eine Untergliederung der XXXX Kirche, er habe die XXXX Kirche besucht, weil er das Gefühl habe, dass sich seine Kirchengemeinde in XXXX wegen des Gefängnisaufenthaltes ein wenig von ihm distanziert habe. Eine Dame der Kirchengemeinde, die ihn nach seiner Entlassung bei sich aufgenommen habe, habe ihm geraten, sich bei seiner Kirchengemeinde zu entschuldigen und einen persönlichen Bund mit dem Herrn zu schließen. Er habe nach seiner Entlassung die Kirchengemeinde in XXXX besucht und sich dort, auch in Richtung des von ihm Verletzten, der diese Kirchengemeinde ebenfalls besuche, wegen des Vorfalls entschuldigt. Den Bibelkurs für die Priesterausbildung habe er wegen des Ausbruchs der Corona Pandemie nicht weiter besuchen können. Seit seiner Inhaftierung sei er psychisch sehr durcheinander, er sei nicht in der Lage gewesen, sich auf die heutige Einvernahme vorzubereiten.
  5. Am 01.07.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi ergänzend niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dreimal den Deutschkurs Niveau A1 absolviert zu haben, er habe jedoch kein positives Prüfungsergebnis. Derzeit stehe er in ärztlicher Behandlung, er nehme Medikamente und sei am 29.05.2020 wegen der Nerven in seiner Hand operiert worden. Er habe mit seiner Mutter Kontakt, die sich in der Türkei aufhalte, sowie mit seiner Freundin im Iran. Letzten Sonntag habe er die römisch 40 Kirche besucht, davor sei die Kirche wegen Corona geschlossen gewesen. Seine Kirchengemeinde in römisch 40 sei eine Untergliederung der römisch 40 Kirche, er habe die römisch 40 Kirche besucht, weil er das Gefühl habe, dass sich seine Kirchengemeinde in römisch 40 wegen des Gefängnisaufenthaltes ein wenig von ihm distanziert habe. Eine Dame der Kirchengemeinde, die ihn nach seiner Entlassung bei sich aufgenommen habe, habe ihm geraten, sich bei seiner Kirchengemeinde zu entschuldigen und einen persönlichen Bund mit dem Herrn zu schließen. Er habe nach seiner Entlassung die Kirchengemeinde in römisch 40 besucht und sich dort, auch in Richtung des von ihm Verletzten, der diese Kirchengemeinde ebenfalls besuche, wegen des Vorfalls entschuldigt. Den Bibelkurs für die Priesterausbildung habe er wegen des Ausbruchs der Corona Pandemie nicht weiter besuchen können. Seit seiner Inhaftierung sei er psychisch sehr durcheinander, er sei nicht in der Lage gewesen, sich auf die heutige Einvernahme vorzubereiten. Über Nachfrage, wie der Beschwerdeführer aus christlicher Sicht zu seiner rechtskräftigen Verurteilung stehe, gab dieser an, dass das Christentum solche Verurteilungen und Handlungen nicht dulde oder akzeptiere, dies sei nicht vereinbar. Ein wahrer Christ solle nie in Streitigkeiten kommen. Das, was passiert sei, sei ungewollt gewesen, es sei im Laufe des Alkoholkonsums passiert. Es sei fahrlässig gewesen, dass er das Opfer geschlagen habe, es sei nicht gewollt gewesen. Seither habe er keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken, dies sei sein Bund mit dem Herrn gewesen, er habe ihm dies versprochen. Er habe auch sein Ehrenwort in der Kirchengemeinde gegeben, dass er nie wieder Alkohol trinke. Seit seiner Freilassung habe er sich auch daran gehalten. Er bitte um Vergebung des Herrn und hoffe, dass ihm vergeben werde. Seine Tat sei nicht zu rechtfertigen. Am Anfang habe er es geleugnet und gesagt, es sei nicht seine Schuld, dann aber habe er es eingesehen. Er sei betrunken und in beeinträchtigtem Zustand gewesen. Er habe sich zwar nur verteidigt, aber seine Handlung habe zu Verletzungen geführt. Es tue ihm leid und er ersuche, ihm noch eine Chance zu geben. Er habe in Österreich eine Zuflucht gefunden. Es sei ihm bewusst, dass es falsch gewesen sei. Ansonsten habe er keine Straftaten begangen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme eine Bestätigung der Freikirche XXXX vom 02.02.2020 über seinen regelmäßigen Gottesdienstbesuch und die Teilnahme am Glaubenskurs, eine Aufenthaltsbestätigung sowie einen medizinischen Befundbericht des XXXX vom 30.05.2020 und 08.06.2020, ein ärztliches Attest des Hausarztes vom 09.06.2020, zwei Kursbesuchsbestätigungen Deutsch A1 vom 23.04.2018 und 06.06.2019 sowie ein Schreiben des ÖIF vom 25.06.2018 über die nicht bestandene Integrationsprüfung A
  6. Am 06.07.2020 wurde für den Beschwerdeführer von einem langjährigen Mitglied der Freikirche XXXX eine Bestätigung des International Training Institute über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Bibelkursen im Oktober 2018 und März 2019 in XXXX vorgelegt.Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme eine Bestätigung der Freikirche römisch 40 vom 02.02.2020 über seinen regelmäßigen Gottesdienstbesuch und die Teilnahme am Glaubenskurs, eine Aufenthaltsbestätigung sowie einen medizinischen Befundbericht des römisch 40 vom 30.05.2020 und 08.06.2020, ein ärztliches Attest des Hausarztes vom 09.06.2020, zwei Kursbesuchsbestätigungen Deutsch A1 vom 23.04.2018 und 06.06.2019 sowie ein Schreiben des ÖIF vom 25.06.2018 über die nicht bestandene Integrationsprüfung A
  7. Am 06.07.2020 wurde für den Beschwerdeführer von einem langjährigen Mitglied der Freikirche römisch 40 eine Bestätigung des International Training Institute über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Bibelkursen im Oktober 2018 und März 2019 in römisch 40 vorgelegt.
  8. Am 03.07.2020 erhob die belangte Behörde mittels eines Telefonates mit einem langjährigen Mitglied der Freikirche XXXX , dass die Freikirche XXXX wie auch die evangelikale Gemeinde XXXX zum Bund evangelikaler Gemeinden Österreichs gehörten. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Inhaftierung gut in die Kirchengemeinde integriert gewesen und besuche gegenwärtig die Kirchengemeinde in XXXX .
  9. Am 03.07.2020 erhob die belangte Behörde mittels eines Telefonates mit einem langjährigen Mitglied der Freikirche römisch 40 , dass die Freikirche römisch 40 wie auch die evangelikale Gemeinde römisch 40 zum Bund evangelikaler Gemeinden Österreichs gehörten. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Inhaftierung gut in die Kirchengemeinde integriert gewesen und besuche gegenwärtig die Kirchengemeinde in römisch 40 .
  10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Iran

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Dazu führte sie die Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2019 ins Treffen und führte dazu aus, dass die Straftat der absichtlich schweren Körperverletzung unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens falle, darüber hinaus habe der Beschwerdeführer wenige Tage danach jemanden mit einem Messer angegriffen und sei daher als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Der Beschwerdeführer habe seinem Mitbewohner, alleine aus dem Grund, dass dieser sich geweigert habe, die Musik leiser zu stellen, einen Sessel gegen den Gesichtsschädel geschleudert, sodass dieser multiple Verletzungen im Gesichtsbereich erlitten habe und sich einer mehrstündigen Operation unterziehen habe müssen. In Relation zu der äußerst geringen „Verfehlung“ seines Mitbewohners, zeichne sich die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat als übermäßig brutal und verwerflich aus. Zudem habe der Beschwerdeführer aus der ersten Tat nichts gelernt und habe nur wenige Tage nach dem Vorfall einen anderen Mitmenschen mit einem Messer verletzt, weshalb auch eine negative Zukunftsprognose attestiert habe werden müssen. Auch sei im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers der Eindruck entstanden, dass dieser ein mangelndes Unrechtsbewusstsein aufweise, da für ihn offensichtlich die entstandenen finanziellen Probleme und nicht die Situation des Opfers selbst im Vordergrund stünden. Nicht einmal Bibelkurse und Kirchenbesuche in Österreich hätten den Beschwerdeführer davon abgehalten, ein derart schweres Verbrechen zu verüben, weshalb es offensichtlich sei, dass die öffentlichen Interessen den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwögen.Begründend stützte die belangte Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Dazu führte sie die Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2019 ins Treffen und führte dazu aus, dass die Straftat der absichtlich schweren Körperverletzung unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens falle, darüber hinaus habe der Beschwerdeführer wenige Tage danach jemanden mit einem Messer angegriffen und sei daher als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Der Beschwerdeführer habe seinem Mitbewohner, alleine aus dem Grund, dass dieser sich geweigert habe, die Musik leiser zu stellen, einen Sessel gegen den Gesichtsschädel geschleudert, sodass dieser multiple Verletzungen im Gesichtsbereich erlitten habe und sich einer mehrstündigen Operation unterziehen habe müssen. In Relation zu der äußerst geringen „Verfehlung“ seines Mitbewohners, zeichne sich die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat als übermäßig brutal und verwerflich aus. Zudem habe der Beschwerdeführer aus der ersten Tat nichts gelernt und habe nur wenige Tage nach dem Vorfall einen anderen Mitmenschen mit einem Messer verletzt, weshalb auch eine negative Zukunftsprognose attestiert habe werden müssen. Auch sei im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers der Eindruck entstanden, dass dieser ein mangelndes Unrechtsbewusstsein aufweise, da für ihn offensichtlich die entstandenen finanziellen Probleme und nicht die Situation des Opfers selbst im Vordergrund stünden. Nicht einmal Bibelkurse und Kirchenbesuche in Österreich hätten den Beschwerdeführer davon abgehalten, ein derart schweres Verbrechen zu verüben, weshalb es offensichtlich sei, dass die öffentlichen Interessen den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwögen. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wird, die belangte Behörde berücksichtige die Konsequenzen, welche aus der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum resultierten, nicht. Sie spreche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten die christliche Gesinnung grundsätzlich ab, würdige aber nicht, dass der Beschwerdeführer trotz seines Haftaufenthaltes und der Distanzierung der Gemeindemitglieder der Freikirche XXXX weiterhin regelmäßig an seiner christlichen Glaubenspraxis festhalte. Er habe in der Haftanstalt die Gottesdienste besucht und nach seinem Haftaufenthalt sofort Anschluss bei der evangelikalen Gemeinde XXXX gesucht. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Haftentlassung an erheblichen psychischen Belastungen, welche sich insbesondere aus Einsamkeit und schlechtem Gewissen ableiten würden. Er sei sehr bemüht, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen und arbeite nunmehr auf Honorarbasis als Fahrradbote. Die belangte Behörde führe zwar aus, dass von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum auszugehen sei, weshalb die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran unzulässig sei, jedoch negiere die belangte Behörde durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes die Gefahrenlage für den Beschwerdeführer im Iran. Die belangte Behörde stütze den Entzug des Asylstatus, die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot im Wesentlichen auf die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, jedoch habe die belangte Behörde bei derart einsichtiger Sichtweise auf eine umfassende Betrachtung und Bewertung der Gesamtlebenssituation des Beschwerdeführers verzichtet. Bis zu den relevanten Straftaten sei der Beschwerdeführer in Österreich unauffällig gewesen, den Straftaten würden Alkohol- und Drogenmissbrauch zugrunde liegen, dies sei keine Entschuldigung für den Kontrollverlust, der Beschwerdeführer müsste aber einer psychologischen oder psychiatrischen Betreuung bzw. Maßnahmen zur Suchtbekämpfung unterzogen werden. Zudem habe die belangte Behörde keine Erhebungen und Erwägungen hinsichtlich der Gefahr der Doppelbestrafung eines im Ausland verurteilten iranischen Bürgers nach Rückkehr angestellt. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wird, die belangte Behörde berücksichtige die Konsequenzen, welche aus der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum resultierten, nicht. Sie spreche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten die christliche Gesinnung grundsätzlich ab, würdige aber nicht, dass der Beschwerdeführer trotz seines Haftaufenthaltes und der Distanzierung der Gemeindemitglieder der Freikirche römisch 40 weiterhin regelmäßig an seiner christlichen Glaubenspraxis festhalte. Er habe in der Haftanstalt die Gottesdienste besucht und nach seinem Haftaufenthalt sofort Anschluss bei der evangelikalen Gemeinde römisch 40 gesucht. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Haftentlassung an erheblichen psychischen Belastungen, welche sich insbesondere aus Einsamkeit und schlechtem Gewissen ableiten würden. Er sei sehr bemüht, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen und arbeite nunmehr auf Honorarbasis als Fahrradbote. Die belangte Behörde führe zwar aus, dass von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum auszugehen sei, weshalb die Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung in den Iran unzulässig sei, jedoch negiere die belangte Behörde durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes die Gefahrenlage für den Beschwerdeführer im Iran. Die belangte Behörde stütze den Entzug des Asylstatus, die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot im Wesentlichen auf die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, jedoch habe die belangte Behörde bei derart einsichtiger Sichtweise auf eine umfassende Betrachtung und Bewertung der Gesamtlebenssituation des Beschwerdeführers verzichtet. Bis zu den relevanten Straftaten sei der Beschwerdeführer in Österreich unauffällig gewesen, den Straftaten würden Alkohol- und Drogenmissbrauch zugrunde liegen, dies sei keine Entschuldigung für den Kontrollverlust, der Beschwerdeführer müsste aber einer psychologischen oder psychiatrischen Betreuung bzw. Maßnahmen zur Suchtbekämpfung unterzogen werden. Zudem habe die belangte Behörde keine Erhebungen und Erwägungen hinsichtlich der Gefahr der Doppelbestrafung eines im Ausland verurteilten iranischen Bürgers nach Rückkehr angestellt. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein freier Dienstvertrag, abgeschlossen am 07.08.2020, sowie Honorarnoten der Monate August bis Oktober

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Vorbringen des Beschwerdeführers werden als Sachverhalt festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Vorbringen des Beschwerdeführers werden als Sachverhalt festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere aus dem - jedenfalls im Umfang der wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers und der dazu vorgelegten Beweismittel glaubwürdigen – Vorbringen des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die strafgerichtliche Verurteilung und die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer begangenen Taten folgen aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2019, GZ 16 Hv 105/19d-34, sowie aus einer Abfrage im Strafregister. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere aus dem - jedenfalls im Umfang der wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers und der dazu vorgelegten Beweismittel glaubwürdigen – Vorbringen des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die strafgerichtliche Verurteilung und die näheren Umstände der vom Beschwerdeführer begangenen Taten folgen aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.11.2019, GZ 16 Hv 105/19d-34, sowie aus einer Abfrage im Strafregister.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  4. In der Sache 3.3.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.3.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt.

dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

dem von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Schon im Zusammenhang mit dem „schweren Verbrechen“ nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Artikel 33, Absatz 2, GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). § 87 Abs. 1 StGB („absichtliche schwere Körperverletzung“) lautet: „Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 87, Absatz eins, StGB („absichtliche schwere Körperverletzung“) lautet: „Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ § 83 Abs. 1 StGB („Körperverletzung“) bestimmt: „Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“Paragraph 83, Absatz eins, StGB („Körperverletzung“) bestimmt: „Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“ 3.3.

  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Unbestritten wurde der in Österreich asylberechtigte Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 05.11.2019 - nach der Aktenlage dessen einzige Verurteilung - wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 3.3.2.
  3. Unbestritten wurde der in Österreich asylberechtigte Beschwerdeführer mit Strafurteil vom 05.11.2019 - nach der Aktenlage dessen einzige Verurteilung - wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, aus dieser Verurteilung ergebe sich aufgrund des Tatherganges und des Verhaltens des Beschwerdeführers ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, aber auch dessen Gemeingefährlichkeit. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, aus dieser Verurteilung ergebe sich aufgrund des Tatherganges und des Verhaltens des Beschwerdeführers ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, aber auch dessen Gemeingefährlichkeit. Dem kann nicht beigetreten werden: 3.3.2.
  4. Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach 87 Abs. 1 StGB – ungeachtet des Umstandes, dass es in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt wird – ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). 3.3.2.
  5. Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach 87 Absatz eins, StGB – ungeachtet des Umstandes, dass es in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt wird – ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Die belangte Behörde hat weiters zutreffend eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Tatumstände vorgenommen und dazu ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat übermäßig brutal und verwerflich gewesen sei, zudem habe der Beschwerdeführer aus der ersten Tat nichts gelernt und nur wenige Tage nach dem Vorfall einen anderen Mitmenschen mit einem Messer verletzt, weshalb der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen sei und auch eine negative Zukunftsprognose attestiert habe werden müssen. Auch sei im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers der Eindruck entstanden, dass dieser ein mangelndes Unrechtsbewusstsein aufweise, da für ihn offensichtlich die entstandenen finanziellen Probleme und nicht die Situation des Opfers selbst im Vordergrund stehen würden. 3.3.2.
  6. Diese Umstände legen dar, dass der Beschwerdeführer zweifellos schwere Straftaten verübt hat, zeigen jedoch nicht die für eine Aberkennung erforderliche außerordentliche Schwere der Taten, keine besonders qualifizierten Verstöße gegen die Rechtsordnung, auf. Es sind auch bei Einsichtnahme in das Urteil vom 05.11.2019 und in den Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.07.2019 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht besonders verwerfliche Aspekte der Taten und besonders schwerwiegende, gravierende Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Die belangte Behörde hat auch übersehen, dass eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines „besonderes schweres Verbrechen“ nicht nur die Tathandlung bzw. Tatumstände zu berücksichtigen hat, sondern auch die Strafbemessungsgründe (Milderungs- und Erschwerungsgründe). Diese ließ die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht erkennbar in die Beurteilung einfließen und die belangte Behörde begründete nicht, warum angesichts der konkreten Verurteilung und der konkret verhängten Strafe ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben genannten Sinne vorliegen sollte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Strafgericht den Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Einsatz einer Waffe hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung berücksichtigt hat. Nach Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe verhängte das Strafgericht über den Beschwerdeführer für die im Urteil vom 05.11.2019 genannten Straftaten (trotz der Erschwerungsgründe) eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, was bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren als im unteren Bereich gelegen einzustufen ist. Schon dies spricht gegen die Annahme der Verübung eines „Kapitalverbrechens“ oder einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ durch den Beschwerdeführer. In dieses Bild passt, dass ein (überwiegender) Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 14 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate beträgt), woraus sich überdies auch keine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessen konkret verhängte Strafe belegt daher, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als besonders gravierend anzusehen sind. 3.3.2.
  7. Diese Umstände legen dar, dass der Beschwerdeführer zweifellos schwere Straftaten verübt hat, zeigen jedoch nicht die für eine Aberkennung erforderliche außerordentliche Schwere der Taten, keine besonders qualifizierten Verstöße gegen die Rechtsordnung, auf. Es sind auch bei Einsichtnahme in das Urteil vom 05.11.2019 und in den Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 24.07.2019 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht besonders verwerfliche Aspekte der Taten und besonders schwerwiegende, gravierende Verfehlungen des Beschwerdeführers ersichtlich. Die belangte Behörde hat auch übersehen, dass eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines „besonderes schweres Verbrechen“ nicht nur die Tathandlung bzw. Tatumstände zu berücksichtigen hat, sondern auch die Strafbemessungsgründe (Milderungs- und Erschwerungsgründe). Diese ließ die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht erkennbar in die Beurteilung einfließen und die belangte Behörde begründete nicht, warum angesichts der konkreten Verurteilung und der konkret verhängten Strafe ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben genannten Sinne vorliegen sollte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Strafgericht den Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den Einsatz einer Waffe hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung berücksichtigt hat. Nach Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe verhängte das Strafgericht über den Beschwerdeführer für die im Urteil vom 05.11.2019 genannten Straftaten (trotz der Erschwerungsgründe) eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, was bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren als im unteren Bereich gelegen einzustufen ist. Schon dies spricht gegen die Annahme der Verübung eines „Kapitalverbrechens“ oder einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ durch den Beschwerdeführer. In dieses Bild passt, dass ein (überwiegender) Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 14 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe sieben Monate beträgt), woraus sich überdies auch keine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ableiten lässt. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessen konkret verhängte Strafe belegt daher, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht als besonders gravierend anzusehen sind. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der Straftaten und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden und es ergeben sich auch keine Gründe, wonach die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten (das Verbrechen und das Vergehen) in ihrer Gesamtheit als besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß angesehen werden müssten. Festzuhalten ist, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung betreffend kein typischerweise als besonders schwer einzustufendes Verbrechen (das weitere Delikt, welches der Verurteilung zu Grunde lag, betraf ein Vergehen) vorliegt und über ihn auch keine beträchtliche unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde. Somit kann nicht erkannt werden, dass das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach 87 Abs. 1 StGB in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung - auch im Zusammenhalt mit dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB - eine außerordentlich schwere Straftat, ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben angeführten Sinn, das die Aberkennung rechtfertigen würde, darstellt und der Beschwerdeführer Delikte, die – in einer Gesamtbetrachtung - die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erreicht haben, begangen hat. Somit kann nicht erkannt werden, dass das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach 87 Absatz eins, StGB in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung - auch im Zusammenhalt mit dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB - eine außerordentlich schwere Straftat, ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben angeführten Sinn, das die Aberkennung rechtfertigen würde, darstellt und der Beschwerdeführer Delikte, die – in einer Gesamtbetrachtung - die hohe Schwelle vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erreicht haben, begangen hat. 3.3.2.
  8. Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Vornahme der Güterabwägung unterbleiben. Im Übrigen aber können bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers diesem kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, kein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie keine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergeben sich keine ausreichenden Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit (Gemeingefährlichkeit) des Beschwerdeführers und auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Im Gegenteil: Mag der Beschwerdeführer seine Taten anfänglich geleugnet bzw. relativiert haben, erscheint er durch die Verurteilung und durch die Verbüßung der Haft geläutert. So hat er (auch in den Einvernahmen vor der belangten Behörde) erkennbar Verantwortung für seine Taten übernommen und Reue gezeigt und sich etwa in seiner Kirchengemeinde (die auch von dem vom Beschwerdeführer schwer am Körper Verletzten besucht wird) entschuldigt und seinen Alkoholkonsum eingestellt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im Dezember 2019, sohin seit über einem Jahr, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus diesem Wohlverhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum in Freiheit kann angesichts der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten auf eine nachhaltige Abkehr von dem von ihm lediglich im Juli 2019 gezeigten delinquenten Verhalten geschlossen werden. Überdies ist der Beschwerdeführer, wie auch von der Freikirche XXXX bestätigt wurde, weiterhin in der freikirchlichen Gemeinde (in XXXX ) aktiv und zeichnen die vorgelegten Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit in Österreich ein (wieder) positives Bild des Beschwerdeführers. Auch aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, zumal

§ 43Abs. 1 i

Vm § 43a Abs. 1 StGB eine bedingte (teilweise) Strafnachsicht nur auszusprechen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel ist im Fall des Beschwerdeführers daher zu bejahen, weshalb eine positive Zukunftsprognose für sein künftiges (weiteres) Wohlverhalten getroffen werden kann.Im Übrigen aber können bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers diesem kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild, kein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie keine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, attestiert werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergeben sich keine ausreichenden Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit (Gemeingefährlichkeit) des Beschwerdeführers und auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Im Gegenteil: Mag der Beschwerdeführer seine Taten anfänglich geleugnet bzw. relativiert haben, erscheint er durch die Verurteilung und durch die Verbüßung der Haft geläutert. So hat er (auch in den Einvernahmen vor der belangten Behörde) erkennbar Verantwortung für seine Taten übernommen und Reue gezeigt und sich etwa in seiner Kirchengemeinde (die auch von dem vom Beschwerdeführer schwer am Körper Verletzten besucht wird) entschuldigt und seinen Alkoholkonsum eingestellt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im Dezember 2019, sohin seit über einem Jahr, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus diesem Wohlverhalten des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum in Freiheit kann angesichts der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten auf eine nachhaltige Abkehr von dem von ihm lediglich im Juli 2019 gezeigten delinquenten Verhalten geschlossen werden. Überdies ist der Beschwerdeführer, wie auch von der Freikirche römisch 40 bestätigt wurde, weiterhin in der freikirchlichen Gemeinde (in römisch 40 ) aktiv und zeichnen die vorgelegten Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit in Österreich ein (wieder) positives Bild des Beschwerdeführers. Auch aufgrund des Umstandes, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, ist eine Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, zumal

Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB eine bedingte (teilweise) Strafnachsicht nur auszusprechen ist, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel ist im Fall des Beschwerdeführers daher zu bejahen, weshalb eine positive Zukunftsprognose für sein künftiges (weiteres) Wohlverhalten getroffen werden kann. 3.3.2.

  1. Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer entgegen der zum Entscheidungszeitpunkt getroffenen positiven Zukunftsprognose und eine allfällige weitere Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. 3.3.
  2. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II. bis VII.) keinen Bestand mehr haben. 3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt römisch eins.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) keinen Bestand mehr haben. 3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Beschwerde ist

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. 3.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§ 21 Abs. 7 BFA-VG; vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG; vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2238096.1.00

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