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{'item': 'W118 2223115-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 13Art. 4Art. 131§ 1Art. 1Art. 3Art. 7§ 22Art. 2Art. 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW118 2223115-1 SpruchW118 2223115-1/3E, W118 2223115-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 20.04.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. Mit Meldung vom 07.06.2018 meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX den Auftrieb einer Reihe von Rindern des BF, darunter das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX . Als Auftriebsdatum wurde der 04.06.2018, als Abtriebsdatum der 18.09.2018 angegeben.
  3. Mit Meldung vom 07.06.2018 meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 den Auftrieb einer Reihe von Rindern des BF, darunter das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 . Als Auftriebsdatum wurde der 04.06.2018, als Abtriebsdatum der 18.09.2018 angegeben.
  4. Mit Datum vom 31.07.2018 meldete der Bewirtschafter der angeführten Alm elektronisch den Abgang des angeführten Rindes vom Betrieb am 25.07.
  5. Mit Datum vom 25.07.2018 meldete eine Vermarktungsgenossenschaft den Zugang des angeführten Rindes am 25.07.
  6. Mit Datum vom 25.07.2018 meldete eine Vermarktungsgenossenschaft den Abgang des angeführten Rindes nach Deutschland am 26.07.
  7. Mit Bescheid vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11694425010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2018 Prämien in Höhe von EUR 11.825,96, davon entfielen auf die gekoppelte Stützung EUR 951,
  8. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass für das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX keine Prämie gewährt wurde, zumal die 60-tägige Alpungsdauer

§ 13Abs.

4 DIZA-VO für dieses Rind nicht erfüllt worden sei. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass für das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 keine Prämie gewährt wurde, zumal die 60-tägige Alpungsdauer

Paragraph 13, Absatz 4, DIZA-VO für dieses Rind nicht erfüllt worden sei.

  1. Mit online gestellter Beschwerde vom 20.02.2019 führte der BF aus, das angeführte Tier habe vorzeitig (nach 51 Tagen) von der Alm abgetrieben werden müssen, und beantragte die Prämiengewährung für dieses Tier. Zum Nachweis schloss der BF der Beschwerde eine tierärztliche Bestätigung an, aus der sich ergibt, dass das Tier aufgrund einer Pyogenesmastitis (Euterentzündung) am 25.07.2018 geschlachtet werden musste.
  2. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus,

Art. 4

VO 640/2014 bleibe ein Beihilfeanspruch für Tiere bei Nichteinhaltung der Förderkriterien (im Fall der gekoppelten Stützung die 60 tägige Alpungsdauer) nur dann aufrecht, wenn ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliege und die Tiere bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände seien der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage sei, mitzuteilen. Die Meldung höherer Gewalt für gealpte Tiere erfolge dabei online im Wege der Änderungsmeldung/Korrektur der Almauftriebsliste durch den Almverantwortlichen, wobei der Grund der höheren Gewalt anzugeben sei und ein Nachweis durch entsprechende Belege erfolgen müsse. 8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus,

Artikel 4

, VO 640 aus 2014, bleibe ein Beihilfeanspruch für Tiere bei Nichteinhaltung der Förderkriterien (im Fall der gekoppelten Stützung die 60 tägige Alpungsdauer) nur dann aufrecht, wenn ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliege und die Tiere bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände seien der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage sei, mitzuteilen. Die Meldung höherer Gewalt für gealpte Tiere erfolge dabei online im Wege der Änderungsmeldung/Korrektur der Almauftriebsliste durch den Almverantwortlichen, wobei der Grund der höheren Gewalt anzugeben sei und ein Nachweis durch entsprechende Belege erfolgen müsse. Das sonstige Rind AT XXXX sei am 12.06.2018 für den Zeitraum von 04.06.2018 bis voraussichtlich 18.09.2018 auf die Alm mit der BNr. XXXX als gealpt gemeldet worden. Am 01.08.2018 sei der vorzeitige Abtrieb für den 24.07.2018 gemeldet worden, ohne auf die Gründe für den vorzeitigen Abtrieb näher einzugehen. Die Bezugnahme auf die Erkrankung des gegenständlichen Rindes sei erst im Zuge der Beschwerde erfolgt. Von Seiten der AMA habe erstinstanzlich keine Entscheidung im Sinn des Beschwerdebegehrens erfolgen können, da zum einen nur anzeigenpflichtige Seuchen als Fälle höherer Gewalt anerkannt würden. Bei Mastitis handle es sich jedoch um keine anzeigenpflichtige Seuche. Zum anderen wäre bereits die Verpflichtung zur Meldung der höheren Gewalt binnen fünfzehn Arbeitstagen nicht eingehalten worden. Entgegen den Ausführungen in der tierärztlichen Bestätigung sei das gegenständliche Rind laut den Meldungen an die Rinderdatenbank nicht am 25.07.2018 geschlachtet, sondern am 26.07.2018 nach Deutschland verbracht worden. Für das gegenständliche Rind habe daher keine gekoppelte Stützung gewährt werden können.Das sonstige Rind AT römisch 40 sei am 12.06.2018 für den Zeitraum von 04.06.2018 bis voraussichtlich 18.09.2018 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 als gealpt gemeldet worden. Am 01.08.2018 sei der vorzeitige Abtrieb für den 24.07.2018 gemeldet worden, ohne auf die Gründe für den vorzeitigen Abtrieb näher einzugehen. Die Bezugnahme auf die Erkrankung des gegenständlichen Rindes sei erst im Zuge der Beschwerde erfolgt. Von Seiten der AMA habe erstinstanzlich keine Entscheidung im Sinn des Beschwerdebegehrens erfolgen können, da zum einen nur anzeigenpflichtige Seuchen als Fälle höherer Gewalt anerkannt würden. Bei Mastitis handle es sich jedoch um keine anzeigenpflichtige Seuche. Zum anderen wäre bereits die Verpflichtung zur Meldung der höheren Gewalt binnen fünfzehn Arbeitstagen nicht eingehalten worden. Entgegen den Ausführungen in der tierärztlichen Bestätigung sei das gegenständliche Rind laut den Meldungen an die Rinderdatenbank nicht am 25.07.2018 geschlachtet, sondern am 26.07.2018 nach Deutschland verbracht worden. Für das gegenständliche Rind habe daher keine gekoppelte Stützung gewährt werden können.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 wurden dem BF die Ausführungen der AMA zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 20.04.2018 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
  3. Mit Meldung vom 07.06.2018 meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX den Auftrieb einer Reihe von Rindern des BF, darunter das Rind mit der Ohrmarkennummer AT XXXX . Als Auftriebsdatum wurde der 04.06.2018, als Abtriebsdatum der 18.09.2018 angegeben. Mit Meldung vom 07.06.2018 meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 den Auftrieb einer Reihe von Rindern des BF, darunter das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 . Als Auftriebsdatum wurde der 04.06.2018, als Abtriebsdatum der 18.09.2018 angegeben. Mit Datum vom 31.07.2018 meldete der Bewirtschafter der angeführten Alm elektronisch den Abgang des angeführten Rindes vom Betrieb am 25.07.
  4. Somit verbrachte das Rind weniger als 60 Tage auf der angeführten Alm. Das Rind war an Mastitis erkrankt und musste deshalb geschlachtet werden. Als Mastitis wird in der Medizin eine Entzündung der Milchdrüse bezeichnet. Sie wird meist durch Bakterien verursacht und hat bei Haustieren, die zur Milchproduktion verwendet werden (Rinder, Schafe, Ziegen), eine große wirtschaftliche Bedeutung durch Milchverluste, Behandlungskosten sowie als Ursache für das Aussondern von Tieren aus einem Milchviehbetrieb (Abgangsursache). Die Pyogenesmastitis ist meist Folge einer schweren katarrhalischen Mastitis oder eine Spätkomplikation bei Euter- oder Zitzenverletzungen. Die Erkrankung verläuft meist chronisch, ohne Störung des Allgemeinbefindens und geht mit Abszessbildung einher. In der Endphase geht sie in eine phlegmonöse Mastitis über und führt zu Fieber, Inappetenz und Abgeschlagenheit.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung des BF und zu den aufgetriebenen Rindern ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellungen zur Erkrankung des strittigen Rindes ergeben sich aus einer Einschau in die Online-Enzyklopädie Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Mastitis_(Haustiere), abgerufen am 03.10.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:„Artikel 52 Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:, „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe […].
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:„Artikel 53Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:, „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung 1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. […]. 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest. 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum

  1. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit. […].“ Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Art. 1Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Art. 3

VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

Artikel 3

, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

  1. a)Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. b)elektronischen Datenbanken,
  3. c)Tierpässen
  4. d)Einzelregistern in jedem Betrieb.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: ─ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, ─ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […].

(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren

Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:„Artikel 2Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:, „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […].
  3. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel IV

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme

Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […]. 18. „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […].“ „Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). […].
(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“„Artikel 30
(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“, „Artikel 30 Berechnungsgrundlage
(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. […].
(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […].“ Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013: „Fakultative gekoppelte StützungMarktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013: , „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:,
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE,
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE,
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE,
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE,
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt,
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €,
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014: „Fakultative gekoppelte StützungVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: , „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen ............................................................................ 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern .......................................................... 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen .................................... 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen ........................................... 3 153 RGVE“ Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 66/2010: „Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. […]

(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die gekoppelte Stützung wird

§ 13Abs.

2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Wesentlichen beantragt, indem der jeweilige Antragsteller einen Mehrfachantrag-Flächen abgibt und Rinder des Antragstellers als auf eine Alm aufgetrieben gemeldet werden. Die gekoppelte Stützung wird

Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Wesentlichen beantragt, indem der jeweilige Antragsteller einen Mehrfachantrag-Flächen abgibt und Rinder des Antragstellers als auf eine Alm aufgetrieben gemeldet werden. Die Gewährung der gekoppelten Stützung setzt

§ 13Abs.

4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen voraus. Die Gewährung der gekoppelten Stützung setzt

Paragraph 13, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen voraus. Da das strittige Rind die erforderliche Alpungsdauer von 60 Tagen nicht erreicht hat, wurde es seitens der AMA nicht als ermittelt i.S.v. Art. 2 Z 18 VO (EU) 640/2014 gewertet und wurde

Art. 30Abs.

3 VO (EU) 640/2014 für dieses Tier auch keine Prämie gewährt werden. Da das strittige Rind die erforderliche Alpungsdauer von 60 Tagen nicht erreicht hat, wurde es seitens der AMA nicht als ermittelt i.S.v. Artikel 2, Ziffer 18, VO (EU) 640 aus 2014, gewertet und wurde

Artikel 30

, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, für dieses Tier auch keine Prämie gewährt werden.

Art. 4Abs.

1 VO (EU) 640/2014 behält der Antragsteller allerdings seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere, die bei Eintreten eines Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

Artikel 4

, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, behält der Antragsteller allerdings seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere, die bei Eintreten eines Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt mehrere Fälle bzw. Umstände an, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt mehrere Fälle bzw. Umstände an, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind) (vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind) vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall nicht vom Vorliegen von höherer Gewalt auszugehen, zumal es sich bei Mastitis um eine bakterielle Erkrankung des Euters handelt, deren Ursache häufig Verletzungen der Zitzen sind. Solche Erkrankungen sind weder unvorhersehbar noch unwahrscheinlich, im Gegenteil: Sie treten sehr häufig auf. Darüber hinaus hat es der Antragsteller unterlassen, den behaupteten Fall höherer Gewalt

Art. 4Abs.

2 VO (EU) 640/2014 binnen der vorgesehenen Frist von 15 Arbeitstagen mit den erforderlichen Unterlagen an die AMA zu melden. Eine bloße Abgangsmeldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ersetzt nicht eine solche gesonderte Meldung eines Falles höherer Gewalt, der bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Anspruch auf Prämiengewährung bewahrt. Darüber hinaus hat es der Antragsteller unterlassen, den behaupteten Fall höherer Gewalt

Artikel 4

, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, binnen der vorgesehenen Frist von 15 Arbeitstagen mit den erforderlichen Unterlagen an die AMA zu melden. Eine bloße Abgangsmeldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ersetzt nicht eine solche gesonderte Meldung eines Falles höherer Gewalt, der bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Anspruch auf Prämiengewährung bewahrt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem entgegenstanden.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC dem entgegenstanden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2223115.1.00

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