4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
4 DIZA-VO für dieses Rind nicht erfüllt worden sei. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass für das Rind mit der Ohrmarkennummer AT römisch 40 keine Prämie gewährt wurde, zumal die 60-tägige Alpungsdauer
Paragraph 13, Absatz 4, DIZA-VO für dieses Rind nicht erfüllt worden sei.
VO 640/2014 bleibe ein Beihilfeanspruch für Tiere bei Nichteinhaltung der Förderkriterien (im Fall der gekoppelten Stützung die 60 tägige Alpungsdauer) nur dann aufrecht, wenn ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliege und die Tiere bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände seien der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage sei, mitzuteilen. Die Meldung höherer Gewalt für gealpte Tiere erfolge dabei online im Wege der Änderungsmeldung/Korrektur der Almauftriebsliste durch den Almverantwortlichen, wobei der Grund der höheren Gewalt anzugeben sei und ein Nachweis durch entsprechende Belege erfolgen müsse. 8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus,
, VO 640 aus 2014, bleibe ein Beihilfeanspruch für Tiere bei Nichteinhaltung der Förderkriterien (im Fall der gekoppelten Stützung die 60 tägige Alpungsdauer) nur dann aufrecht, wenn ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorliege und die Tiere bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände seien der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage sei, mitzuteilen. Die Meldung höherer Gewalt für gealpte Tiere erfolge dabei online im Wege der Änderungsmeldung/Korrektur der Almauftriebsliste durch den Almverantwortlichen, wobei der Grund der höheren Gewalt anzugeben sei und ein Nachweis durch entsprechende Belege erfolgen müsse. Das sonstige Rind AT XXXX sei am 12.06.2018 für den Zeitraum von 04.06.2018 bis voraussichtlich 18.09.2018 auf die Alm mit der BNr. XXXX als gealpt gemeldet worden. Am 01.08.2018 sei der vorzeitige Abtrieb für den 24.07.2018 gemeldet worden, ohne auf die Gründe für den vorzeitigen Abtrieb näher einzugehen. Die Bezugnahme auf die Erkrankung des gegenständlichen Rindes sei erst im Zuge der Beschwerde erfolgt. Von Seiten der AMA habe erstinstanzlich keine Entscheidung im Sinn des Beschwerdebegehrens erfolgen können, da zum einen nur anzeigenpflichtige Seuchen als Fälle höherer Gewalt anerkannt würden. Bei Mastitis handle es sich jedoch um keine anzeigenpflichtige Seuche. Zum anderen wäre bereits die Verpflichtung zur Meldung der höheren Gewalt binnen fünfzehn Arbeitstagen nicht eingehalten worden. Entgegen den Ausführungen in der tierärztlichen Bestätigung sei das gegenständliche Rind laut den Meldungen an die Rinderdatenbank nicht am 25.07.2018 geschlachtet, sondern am 26.07.2018 nach Deutschland verbracht worden. Für das gegenständliche Rind habe daher keine gekoppelte Stützung gewährt werden können.Das sonstige Rind AT römisch 40 sei am 12.06.2018 für den Zeitraum von 04.06.2018 bis voraussichtlich 18.09.2018 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 als gealpt gemeldet worden. Am 01.08.2018 sei der vorzeitige Abtrieb für den 24.07.2018 gemeldet worden, ohne auf die Gründe für den vorzeitigen Abtrieb näher einzugehen. Die Bezugnahme auf die Erkrankung des gegenständlichen Rindes sei erst im Zuge der Beschwerde erfolgt. Von Seiten der AMA habe erstinstanzlich keine Entscheidung im Sinn des Beschwerdebegehrens erfolgen können, da zum einen nur anzeigenpflichtige Seuchen als Fälle höherer Gewalt anerkannt würden. Bei Mastitis handle es sich jedoch um keine anzeigenpflichtige Seuche. Zum anderen wäre bereits die Verpflichtung zur Meldung der höheren Gewalt binnen fünfzehn Arbeitstagen nicht eingehalten worden. Entgegen den Ausführungen in der tierärztlichen Bestätigung sei das gegenständliche Rind laut den Meldungen an die Rinderdatenbank nicht am 25.07.2018 geschlachtet, sondern am 26.07.2018 nach Deutschland verbracht worden. Für das gegenständliche Rind habe daher keine gekoppelte Stützung gewährt werden können.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest. 4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum
1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: ─ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, ─ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […].
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. „Beihilferegelung für Tiere“: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme
Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; […]. 18. „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […].“ „Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.Paragraph 13,
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. […]
2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Wesentlichen beantragt, indem der jeweilige Antragsteller einen Mehrfachantrag-Flächen abgibt und Rinder des Antragstellers als auf eine Alm aufgetrieben gemeldet werden. Die gekoppelte Stützung wird
Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Wesentlichen beantragt, indem der jeweilige Antragsteller einen Mehrfachantrag-Flächen abgibt und Rinder des Antragstellers als auf eine Alm aufgetrieben gemeldet werden. Die Gewährung der gekoppelten Stützung setzt
4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen voraus. Die Gewährung der gekoppelten Stützung setzt
Paragraph 13, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen voraus. Da das strittige Rind die erforderliche Alpungsdauer von 60 Tagen nicht erreicht hat, wurde es seitens der AMA nicht als ermittelt i.S.v. Art. 2 Z 18 VO (EU) 640/2014 gewertet und wurde
3 VO (EU) 640/2014 für dieses Tier auch keine Prämie gewährt werden. Da das strittige Rind die erforderliche Alpungsdauer von 60 Tagen nicht erreicht hat, wurde es seitens der AMA nicht als ermittelt i.S.v. Artikel 2, Ziffer 18, VO (EU) 640 aus 2014, gewertet und wurde
, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, für dieses Tier auch keine Prämie gewährt werden.
1 VO (EU) 640/2014 behält der Antragsteller allerdings seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere, die bei Eintreten eines Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, behält der Antragsteller allerdings seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere, die bei Eintreten eines Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt mehrere Fälle bzw. Umstände an, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt mehrere Fälle bzw. Umstände an, die als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände anerkannt werden: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind) (vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind) vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall nicht vom Vorliegen von höherer Gewalt auszugehen, zumal es sich bei Mastitis um eine bakterielle Erkrankung des Euters handelt, deren Ursache häufig Verletzungen der Zitzen sind. Solche Erkrankungen sind weder unvorhersehbar noch unwahrscheinlich, im Gegenteil: Sie treten sehr häufig auf. Darüber hinaus hat es der Antragsteller unterlassen, den behaupteten Fall höherer Gewalt
2 VO (EU) 640/2014 binnen der vorgesehenen Frist von 15 Arbeitstagen mit den erforderlichen Unterlagen an die AMA zu melden. Eine bloße Abgangsmeldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ersetzt nicht eine solche gesonderte Meldung eines Falles höherer Gewalt, der bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Anspruch auf Prämiengewährung bewahrt. Darüber hinaus hat es der Antragsteller unterlassen, den behaupteten Fall höherer Gewalt
, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, binnen der vorgesehenen Frist von 15 Arbeitstagen mit den erforderlichen Unterlagen an die AMA zu melden. Eine bloße Abgangsmeldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ersetzt nicht eine solche gesonderte Meldung eines Falles höherer Gewalt, der bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Anspruch auf Prämiengewährung bewahrt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem entgegenstanden.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC dem entgegenstanden. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W118.2223115.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.