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{'item': 'W141 2218364-1'}

Obsah (11)§ 38Artikel 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW141 2218364-1 SpruchW141 2218364-1/13E, W141 2218364-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) am 28.11.2018 betreffend die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 09.11.2018 als Sortierer beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich per E-Mail beworben habe aber er jetzt keinen Sendebericht vorlegen könne, da er nicht in sein E-Mail-Konto einsteigen könne. Er kenne die Zugangsdaten nicht mehr.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde genannt) am 28.11.2018 betreffend die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 09.11.2018 als Sortierer beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich per E-Mail beworben habe aber er jetzt keinen Sendebericht vorlegen könne, da er nicht in sein E-Mail-Konto einsteigen könne. Er kenne die Zugangsdaten nicht mehr. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung seines Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe.
  3. Mit Bescheid vom 03.12.2018 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 26.11.2018 bis 20.01.2019 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 03.12.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 26.11.2018 bis 20.01.2019 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Sortierer beim Dienstgeber XXXX am 09.11.2018 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, eine Bewerbung getätigt zu haben, eine Sendebestätigung könne er nicht vorlegen. Laut derzeitiger Rechtsprechung habe eine Bewerbung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bewerbungsfrist nicht eingehalten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Sortierer beim Dienstgeber römisch 40 am 09.11.2018 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, eine Bewerbung getätigt zu haben, eine Sendebestätigung könne er nicht vorlegen. Laut derzeitiger Rechtsprechung habe eine Bewerbung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bewerbungsfrist nicht eingehalten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 28.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte begründend an, dass er ein Stellenangebot erhalten habe und der belangten Behörde mitgeteilt hätte, dass er sich darauf ordnungsgemäß beworben habe. Durch einen technischen Fehler auf seinem Handy habe er der belangten Behörde nicht die gesendete E-Mail, die er am 09.11.2018 an die genannte E-Mail-Adresse geschickt habe, weiterleiten können. Da er sein Handy reparieren habe lassen, könne er nun die E-Mail, die er verschickt habe, der belangten Behörde zukommen lassen. Wie draus gesehen werden könne, habe er alles ordnungsgemäß gemacht. Er hoffe, dass damit seine Bezugssperre wieder aufgehoben werde.
  2. Am 03.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 01.04.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 06.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, die von ihm in der Beschwerde angegeben Bewerbung vom 09.11.2018 an die Firma XXXX nachzureichen, da seiner Beschwerde keine Bewerbung angeschlossen war.
  4. Mit Schreiben vom 06.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, die von ihm in der Beschwerde angegeben Bewerbung vom 09.11.2018 an die Firma römisch 40 nachzureichen, da seiner Beschwerde keine Bewerbung angeschlossen war.
  5. Mit Schreiben vom 22.05.2019, eingelangt am 23.05.2019, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er anbei die gewünschten Unterlagen übermittle. Im Anhang befanden sich die Angaben eine E-Mail, gesendet von XXXX an XXXX vom 09.11.2018 um 13:46 Uhr. Angehängt war ein Lebenslauf sowie war die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers angeführt.
  6. Mit Schreiben vom 22.05.2019, eingelangt am 23.05.2019, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er anbei die gewünschten Unterlagen übermittle. Im Anhang befanden sich die Angaben eine E-Mail, gesendet von römisch 40 an römisch 40 vom 09.11.2018 um 13:46 Uhr. Angehängt war ein Lebenslauf sowie war die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers angeführt.
  7. Mit Schreiben vom 04.06.2019 langte im Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. Diesem Schreiben waren der Lebenslauf und das E-Mail vom 09.11.2018 beigefügt.
  8. Mit Schreiben vom 24.01.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer am 09.11.2018 um 13:46 Uhr an die falsche E-Mailadresse beworben habe. Seinem Schreiben sei zu entnehmen, dass er sich an XXXX beworben hat. Richtigerweise hätte sich der Beschwerdeführer an die E-Mail-Adresse: XXXX bewerben müssen. Durch die Nachlässigkeit, nämlich die Bewerbung an die falsche E-Mailadresse zu übermitteln, sei der bedingte Vorsatz erfüllt. Durch seine Fahrlässigkeit, d.h. durch das Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt habe er das Zustandekommen der gegenständlichen Stelle vereitelt. Darüber hinaus weise die belangte Behörde darauf hin, dass bei Eingabe einer falschen E-Mail-Adresse der Adressat durch ein separates E-Mail darauf aufmerksam gemacht werde, dass die E-Mail nicht zugestellt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er eine falsche E-Mail-Adresse angegeben habe.
  9. Mit Schreiben vom 24.01.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer am 09.11.2018 um 13:46 Uhr an die falsche E-Mailadresse beworben habe. Seinem Schreiben sei zu entnehmen, dass er sich an römisch 40 beworben hat. Richtigerweise hätte sich der Beschwerdeführer an die E-Mail-Adresse: römisch 40 bewerben müssen. Durch die Nachlässigkeit, nämlich die Bewerbung an die falsche E-Mailadresse zu übermitteln, sei der bedingte Vorsatz erfüllt. Durch seine Fahrlässigkeit, d.h. durch das Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt habe er das Zustandekommen der gegenständlichen Stelle vereitelt. Darüber hinaus weise die belangte Behörde darauf hin, dass bei Eingabe einer falschen E-Mail-Adresse der Adressat durch ein separates E-Mail darauf aufmerksam gemacht werde, dass die E-Mail nicht zugestellt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er eine falsche E-Mail-Adresse angegeben habe.
  10. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2020 übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.07.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 16.02.2017 bezieht er Notstandshilfe. In der Zeit von 22.07.2017 bis 31.07.2019 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Dienstgeber XXXX . Der Beschwerdeführer bezieht seit 12.07.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 16.02.2017 bezieht er Notstandshilfe. In der Zeit von 22.07.2017 bis 31.07.2019 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Dienstgeber , römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Zeitraum 06.12.2011 bis 24.06.2016 als Arbeiter bei XXXX einer vollversicherten Beschäftigung nachgegangen.Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Zeitraum 06.12.2011 bis 24.06.2016 als Arbeiter bei , römisch 40 einer vollversicherten Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat die Hauptschule abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Produktionsarbeiter. In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nahm dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis bzw. erklärte: - Dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. - Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein. In der Betreuungsvereinbarung vom 24.09.2018 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Botendienstfahrer unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort wurde Wien angeführt. Festgehalten wurde unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer unverzüglich auf Bewerbungsvorschläge bzw. Vermittlungsvorschläge bewirbt und die Bewerbungsrückmeldungen binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen haben. Am 09.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eine Beschäftigung als Sortierer beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Anforderungen und Tätigkeiten waren wie folgt definiert: Gesucht wurde ab sofort Kommissionierer/innen oder Sortierer/innen für die Arbeit im Tiefkühlbereich im XXXX .Am 09.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eine Beschäftigung als Sortierer beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Anforderungen und Tätigkeiten waren wie folgt definiert: Gesucht wurde ab sofort Kommissionierer/innen oder Sortierer/innen für die Arbeit im Tiefkühlbereich im römisch 40 . Unter Anforderungsprofil war angeführt: Gute Deutschkenntnisse, körperliche Fitness (KÄLTE!), Verlässlichkeit, Pünktlichkeit, Flexibilität, Überstundenbereitschaft, einschlägige Erfahrung im Lagerbereich von Vorteil, Freude an der Arbeit im Team, zur Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ist ein eigener PKW erforderlich und ggfs. Wechseldienstbereitschaft. Geboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung mit Dienstbeginn ab November
  12. Das Dienstverhältnis war vorerst befristetet (min. 3-4 Monate), je nach Auftragslage wäre eine Verlängerung bzw. Fixanstellung möglich gewesen. Der Bruttolohn hätte € 1.695,13 + € 75 Erschwerniszulage betragen. Geleistete Überstunden wären ausbezahlt geworden. Die Arbeitszeit wäre von 14:00 bis 22:50 Uhr (je nach Saison bis 24:00 bzw. 01:00 Uhr) gewesen, wobei nach 70 Minuten in der Tiefkühlhalle eine 20-minütige Aufwärmphase gefolgt wäre. Darüber hinaus wurde vom Dienstgeber Arbeitsbekleidung und ein ermäßigtes Mittagessen in der Werksküche geboten. Die Bewerbung inklusive aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Sozialversicherungsnummer, Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, etc.) hätte an: XXXX erfolgen sollen (Betreff: XXXX ). Die Vorauswahl war durch die belangte Behörde vorgesehen. Die Bewerbung inklusive aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Sozialversicherungsnummer, Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, etc.) hätte an: römisch 40 erfolgen sollen (Betreff: römisch 40 ). Die Vorauswahl war durch die belangte Behörde vorgesehen. Am 28.11.2018 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich an, dass er betreffend die konkret angebotene Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen hat. Zu den Angaben des Dienstgebers erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich per E-Mail beworben, aber er könne jetzt keinen Sendebericht vorlegen, da er nicht in sein E-Mail-Konto einsteigen könne. Er kenne die Zugangsdaten nicht mehr. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde, XXXX , Service für Unternehmen, befragt, ob eine Bewerbung seitens des Beschwerdeführers eingelangt ist. Die Suche verlief jedoch negativ, es konnte keine Bewerbung vom Beschwerdeführer eruiert werden.Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde, römisch 40 , Service für Unternehmen, befragt, ob eine Bewerbung seitens des Beschwerdeführers eingelangt ist. Die Suche verlief jedoch negativ, es konnte keine Bewerbung vom Beschwerdeführer eruiert werden. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die von ihm angeführte Bewerbung vom 09.11.2018 vorzulegen. Im Zuge dessen wurde vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 22.05.2019 und postalisch die verfahrensgegenständliche Bewerbung in Vorlage gebracht. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass vom Beschwerdeführer ein Lebenslauf und die Sozialversicherungsnummer per E-Mail unter dem Betreff: XXXX an die E-Mailadresse: XXXX am 09.11.2018 um 13:46 Uhr versendet wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die von ihm angeführte Bewerbung vom 09.11.2018 vorzulegen. Im Zuge dessen wurde vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 22.05.2019 und postalisch die verfahrensgegenständliche Bewerbung in Vorlage gebracht. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass vom Beschwerdeführer ein Lebenslauf und die Sozialversicherungsnummer per E-Mail unter dem Betreff: römisch 40 an die E-Mailadresse: römisch 40 am 09.11.2018 um 13:46 Uhr versendet wurde. Unter Vorhalt der Stellungnahme der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer mit einer falschen E-Maiadresse beworben hat, gab der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme ab. Laut Aktenlage wurde bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG ausgesprochen; von 06.09.2018 bis 17.10.2018.Laut Aktenlage wurde bereits eine rechtskräftige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG ausgesprochen; von 06.09.2018 bis 17.10.
  13. Von 24.06.2019 bis 31.01.2020 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX tätig. Aktuell steht er seit 03.09.2020 bis laufend in Bezug von Notstandshilfe. Seit 01.08.2019 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Von 24.06.2019 bis 31.01.2020 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 tätig. Aktuell steht er seit 03.09.2020 bis laufend in Bezug von Notstandshilfe. Seit 01.08.2019 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der Beschwerdeführer hat bis dato kein neues vollversichertes Beschäftigungsverhältnis angenommen.
  14. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Von dem Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Sortierer beim Dienstgeber XXXX am 09.11.2018 übermittelt wurde. Die verfahrensgegenständliche Stelle war dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar.Von dem Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Sortierer beim Dienstgeber , römisch 40 am 09.11.2018 übermittelt wurde. Die verfahrensgegenständliche Stelle war dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar. Strittig ist, ob sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass die Bewerbung inklusive aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Sozialversicherungsnummer, Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, etc..) an: XXXX erfolgen soll (Betreff: XXXX ) und die Vorauswahl durch die belangte Behörde durchgeführt wird. Strittig ist, ob sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben hat. Aus diesem geht unzweifelhaft hervor, dass die Bewerbung inklusive aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Sozialversicherungsnummer, Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, etc..) an: römisch 40 erfolgen soll (Betreff: römisch 40 ) und die Vorauswahl durch die belangte Behörde durchgeführt wird. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich per E-Mail beworben habe, jedoch keinen Sendebericht vorlegen könne, da er nicht in sein E-Mailprogramm komme, da er seine Zugangsdaten nicht mehr kenne. Mit Schreiben vom 22.05.2019 bzw. vom 04.06.2019 reichte der Beschwerdeführer Nachweise über die erfolgte Bewerbung nach. Aus diesen geht hervor das der Beschwerdeführer einen Lebenslauf und die Sozialversicherungsnummer per E-Mail unter dem Betreff: XXXX an die E-Mailadresse: XXXX am 09.11.2018 um 13:46 Uhr versendet hat. Das betreffende E-Mail des Beschwerdeführers liegt im Akt auf. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich per E-Mail beworben habe, jedoch keinen Sendebericht vorlegen könne, da er nicht in sein E-Mailprogramm komme, da er seine Zugangsdaten nicht mehr kenne. Mit Schreiben vom 22.05.2019 bzw. vom 04.06.2019 reichte der Beschwerdeführer Nachweise über die erfolgte Bewerbung nach. Aus diesen geht hervor das der Beschwerdeführer einen Lebenslauf und die Sozialversicherungsnummer per E-Mail unter dem Betreff: römisch 40 an die E-Mailadresse: römisch 40 am 09.11.2018 um 13:46 Uhr versendet hat. Das betreffende E-Mail des Beschwerdeführers liegt im Akt auf. Weiter gab auch der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde, XXXX , Service für Unternehmen, der belangten Behörde bekannt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Weiter gab auch der zuständige Mitarbeiter der belangten Behörde, römisch 40 , Service für Unternehmen, der belangten Behörde bekannt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben hat. Der Beschwerdeführer hat seine Bewerbungsunterlagen somit unstrittig an eine falschgeschriebene E-Mail-Adresse versendet. Wird eine E-Mail an eine ungültige E-Mail-Adresse versendet, wie im vorliegenden Fall, erhält der Absender kurze Zeit später einen Zustellungsfehlerbericht. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls einen Zustellungsfehlerbericht erhalten hätte bzw. hat. Der Beschwerdeführer hätte somit nach Versenden seiner Bewerbung an die falsche E-Mail-Adresse automatisch eine Antwort im Posteingang seines E-Mail-Accounts dahingehend erhalten, dass seine Bewerbung nicht beim potentiellen Dienstgeber angekommen ist. Dadurch hätte er folglich auch die Möglichkeit gehabt, seinen Fehler zu erkennen und korrigieren und abermals eine Bewerbung an die richtige E-Mailadresse zu versenden. Dass der Beschwerdeführer eine abermalige Bewerbung unterlassen hat, kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass er kein Interesse an der von der belangten Behörde übermittelten Beschäftigung hatte, welche ihm die Möglichkeit eingeräumt hätte seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seit 12.07.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und stand ab 16.02.2017 in Bezug von Notstandshilfe. Er hätte daher im gesamten Bewerbungsprozess besondere Sorgfalt walten lassen müssen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich wieder zu beenden, dazu gehört insbesondere auch die korrekte Eingabe der E-Mailadresse. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen den Posteingang seines E-Mail-Accounts regelmäßig zu kontrollieren, zumal ihm bewusst gewesen sein muss, dass er, bei einer erfolgten Bewerbung, eine Antwort-E-Mail erhalten würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem möglich gewesen, die belangte Behörde telefonisch zu kontaktieren und sich bezüglich dem Erhalt der Bewerbung sowie dem aktuellen Stand zu erkundigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine weiteren Schritte unternommen, um zu überprüfen, ob die Bewerbung tatsächlich angekommen ist. Weiters hätte dem Beschwerdeführer der Tippfehler auffallen müssen, wenn er die E-Mail-Adresse vor dem Absenden noch einmal kontrolliert hätte. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche und sorgfältige Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre diesem somit möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers.Weiters hätte dem Beschwerdeführer der Tippfehler auffallen müssen, wenn er die , E-Mail-Adresse vor dem Absenden noch einmal kontrolliert hätte. Dass der Beschwerdeführer eine ordentliche und sorgfältige Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre diesem somit möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre des Beschwerdeführers. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis der Bewerbungs-E-Mail vom 09.11.2018 ist nicht geeignet, eine erfolgte Bewerbung nachzuweisen. Aus diesem geht höchstens hervor, dass er ein E-Mail an die von ihm angeführte falsche E-Mailadresse versendet hat. Darüber hinaus sei festgehalten, dass sich aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig ergibt, dass eine Bewerbung unter Beigabe aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen wie etwa Sozialversicherungsnummer, Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, etc. zu erfolgen hat. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Nachweis enthält jedoch lediglich die Sozialversicherungsnummer sowie den Lebenslauf. Weder weitere Unterlagen wie Bewerbungsschreiben und Zeugnisse noch ein Anschreiben im E-Mail selbst gehen aus diesen hervor. Auch daraus lässt sich bereits schlussfolgern und dient dies als Indiz, dass der Beschwerdeführer kein echtes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hatte. Der Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Antragsstellungen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Einen wichtigen Grund, warum der Beschwerdeführer sich nicht ordnungsgemäß und nach den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag beworben hat, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Beschäftigung aufgenommen, sondern steht er aktuell wieder im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der erkennende Senat kommt daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes zu der Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß nach den im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag angeführten Vorgaben beworben hat. Darüber hinaus kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden,
  15. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 26.11.2018 bis 20.01.2019.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass eine Bewerbung unter Beigabe aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen an XXXX zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer konnte während des gesamten Verfahrens nicht darlegen, dass seinerseits eine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer führte lediglich wiederholend aus, dass seinerseits eine Bewerbung über E- Mail erfolgt sei.Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass eine Bewerbung unter Beigabe aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen an römisch 40 zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer konnte während des gesamten Verfahrens nicht darlegen, dass seinerseits eine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist. Der Beschwerdeführer führte lediglich wiederholend aus, dass seinerseits eine Bewerbung über E- Mail erfolgt sei. Unstrittig ist somit, dass dem Beschwerdeführer bei der Bewerbung ein Tippfehler unterlaufen ist und er die Bewerbung an die E-Mailadresse statt XXXX an XXXX gesendet hat, weshalb der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung nie erhalten hat.Unstrittig ist somit, dass dem Beschwerdeführer bei der Bewerbung ein Tippfehler unterlaufen ist und er die Bewerbung an die E-Mailadresse statt römisch 40 an römisch 40 gesendet hat, weshalb der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung nie erhalten hat. Zwar mag es vorkommen, dass man sich bei der Eingabe einer E-Mail-Adresse vertippt. Der Fehler hätte dem Beschwerdeführer allerdings sofort auffallen müssen, weil bei einer nichtexistierenden E-Mailadresse immer automatisch eine Meldung zurückkommt, dass es die angegebene E-Mailadresse in dieser Form nicht gibt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Versenden der Bewerbung am 09.11.2018 ebenfalls einen Zustellungsfehlerbericht erhalten, dies jedoch nicht kontrolliert hat. Es wäre dem Beschwerdeführer daher bei sorgfältigem Vorgehen im konkreten Fall jedenfalls möglich gewesen, festzustellen, dass seine Bewerbung nicht ordnungsgemäß an den potentiellen Dienstgeber versendet wurde und hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Bewerbung abermals an die korrekte E-Mailadresse zu versenden. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem zumutbar gewesen, vor Absenden des E-Mails die E-Mail-Adresse noch einmal auf Richtigkeit zu kontrollieren, wodurch der Tippfehler hätte vermieden werden können. Da der Beschwerdeführer einerseits vor dem Absenden der Bewerbung die E-Mailadresse nicht kontrolliert hat und auch auf den Zustellungsfehlerbericht nicht reagiert hat bzw. nicht überprüft hat, ob eine Fehlermeldung eingelangt ist, hat es der Beschwerdeführer ernsthaft für möglich gehalten, dass der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung nicht erhält und sich damit abgefunden.Dem Beschwerdeführer wäre es zudem zumutbar gewesen, vor Absenden des E-Mails die , E-Mail-Adresse noch einmal auf Richtigkeit zu kontrollieren, wodurch der Tippfehler hätte vermieden werden können. Da der Beschwerdeführer einerseits vor dem Absenden der Bewerbung die E-Mailadresse nicht kontrolliert hat und auch auf den Zustellungsfehlerbericht nicht reagiert hat bzw. nicht überprüft hat, ob eine Fehlermeldung eingelangt ist, hat es der Beschwerdeführer ernsthaft für möglich gehalten, dass der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung nicht erhält und sich damit abgefunden. Darüber hinaus waren auch der Bewerbung selbst weder Motivationsschreiben und Zeugnisse noch Anschreiben oder andere Dokumente angehängt. Lediglich die Sozialversicherungsnummer und den Lebenslauf legte er bei. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Unzweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Ausschluss des Notstandshilfegeldes nicht gerechtfertigt ist, da es sich lediglich um einen Tippfehler gehandelt habe, so ist er darauf zu verweisen, dass er zur ordnungsgemäßen Bewerbung verpflichtet ist, hierzu zählt auch das Kontrollieren der E-Mailadresse und die Beachtung von Fehlermeldungen im E-Mail-Account. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß, wie auf dem Vermittlungsvorschlag ausgeführt, beworben hat. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG vom 06.09.2018 bis 17.10.2018 ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG vom 06.09.2018 bis 17.10.2018 ausgesprochen wurde und der Beschwerdeführer zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2218364.1.00

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