G 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und haben ihr Heimatland im Jahr 2016 verlassen, um in den Iran zu migrieren, wo sie sodann 5 Jahre lang aufhältig waren. In der Folge begaben sich die BF im Mai 2019 über die Türkei nach Griechenland, wo sie bis zum 07.03.2021 verblieben. Letztlich reisten die BF illegal ins Bundesgebiet ein und wurden beim Versuch der Weiterreise in die BRD am 10.03.2021 von Deutschland zurückgewiesen. Am 11.03.2021 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zu den BF liegen Eurodac-Treffermeldungen für Griechenland vom 29.05.2019 wegen Asylantragsstellung vor. Die BF sind in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte mit einer aktuellen Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2022. Der Beschwerde liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.03.2021 gab die 1.-BF an, dass sie in Griechenland um Schutz angesucht hätten und ihr Asylantrag auch anerkannt worden sei, sie habe eine Karte erhalten. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien jedoch sehr schwierig gewesen. Sie hätten dort in einem Zelt gelebt, sie seien nicht versorgt worden und hätten auch keine Unterstützung bekommen. Die Bedingungen in Griechenland seien katastrophal gewesen, weshalb sie weitergereist seien. Sie würden gerne in einem Land leben, wo die Verhältnisse und sozialen Bedingungen menschenwürdig seien. Wie lange ihr Aufenthaltstitel in Griechenland gültig sei, wisse sie nicht. Der 2.-BF erstattete im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie die 1.-BF und bestätigte, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, sowie dass sie in einem Zelt gelebt hätten, wo sie jedoch die Kälte und jeden Regentropfen gespürt hätten. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 29.03.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte die 1.-BF im Wesentlichen vor, dass sie gesund sei und keine Medikamente benötige. Ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen, sie habe nichts zu ergänzen. Sie habe – abgesehen von ihrem mitgereisten Ehegatten, den 2.-BF – weder in Österreich noch im Bereich der Mitgliedstaaten Verwandte oder Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung bestünde. Nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung ihres Antrags zuständig sei, gab die 1.-BF zu Protokoll, dass sie in Griechenland eine Aufenthaltskarte bekommen, jedoch trotzdem weiterhin in einem Zelt hätten bleiben müssen. In diesem Zeltlager habe es weder Wasser noch Strom gegeben. Afghanische Flüchtlinge verschiedener Ethnien hätten untereinander gekämpft, die meisten jungen Leute seien mit Messern bewaffnet. Als junge Frau habe sie dort in Angst gelebt. Sie seien im Mai 2019 auf der Insel Lesbos angekommen und hätten Griechenland im März 2021 mit dem Flugzeug verlassen. Ohne Begleitung der Männer habe sie dort das Zelt nicht verlassen können, weil dort viele betrunkene junge Männer die Frauen belästigt hätten. Konkret sei nach ihrer Telefonnummer gefragt worden und seien ihr unmoralische Angebote gemacht worden. Teilweise hätten Männer Personen auch bedroht und nach Bargeld und Handy gefragt. Nach Vorhalt, dass es ihr gegenüber jedoch keinen konkreten Übergriff gegeben habe, erklärte die 1.-BF, dass dies korrekt sei. Das Camp sei einfach „ein kleines Afghanistan“ gewesen; auch hätte sie ohne Kopftuch das Zelt nicht verlassen dürfen. Nachdem sie in Griechenland die Aufenthaltsberechtigungskarte bekommen hätten, hätten sie kein Geld mehr bekommen. Sie hätten jedoch weiterhin im Zeltlager bleiben dürfen und hätten zu Mittag auch eine warme Mahlzeit bekommen. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hätten sie im Jänner 2021 erhalten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, dort zu arbeiten. Auch der 2.-BF erklärte vor dem BFA, dass seine Angaben anlässlich der Erstbefragung richtig seien, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente benötige, und dass er außer seiner Ehegattin keine ihm nahestehenden Personen im Bundesgebiet habe. Der 2.-BF bestätigte die Angaben seiner Ehegattin, wonach es im Zeltlager weder Strom noch Trinkwasser gegeben habe und andere Flüchtlinge untereinander gekämpft hätten. Der 2.-BF sei selbst auch einmal mit einem Messer bedroht und nach seinem Handy und Geld gefragt worden, da er jedoch keines gehabt habe, sei nichts passiert. Die Verbrecher im Camp seien selbst Flüchtlinge gewesen. Im Camp seien zwei Polizeibeamte für die Sicherheit zuständig gewesen. Bezüglich der Bedrohung habe er sich nicht an die Polizei gewendet. Im Camp habe es keine Arbeit und auch keinen Sprachkurs gegeben. Sie seien im Camp mit Essen versorgt worden. Letztlich seien sie mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 05.04.2021 gem. 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 05.04.2021 gem. 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihnen
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF
G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig ist (Spruchpunkt III.).Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): “Zur Lage im Mitgliedsstaat: Schutzberechtigte Letzte Änderung: 4.10.2019 Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlingeinoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringunszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugangzu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vergleiche Pro Asyl/RSA 8.2018). Integrationsplan Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). Sozialleistungen
Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).
Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 7.2019). Medizinische Versorgung Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Im Rahmen der Erstbefragung gaben Sie zu Griechenland an, dass Ihr Antrag anerkannt worden wäre und Sie hätten dafür eine Karte bekommen. Auch hätten Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, aber die deutsche Polizei hätte Sie nach Österreich zurückgeschickt. Befragt zu Ihrem Aufenthalt in Griechenland, gaben Sie an, dass die Lebensbedingung dort sehr schwierig sei. Sie hätten in einem Zelt gelebt und wären nicht versorgt worden und hätten keine Unterstützung bekommen. Wie bereits erwähnt, würden Sie nicht nach Griechenland zurückkehren wollen, da die Lebensbedingungen dort katastrophal wären. Im Rahmen der Einvernahme am 29.03.2021 gaben Sie an, dass Sie in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und dazu nichts zu ergänzen oder zu korrigieren hätten. Befragt nach Gründen, welche einer Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden, gaben Sie an, dass Sie in Griechenland eine Aufenthaltskarte bekommen hätten. Trotzdem hätten Sie weiterhin in einem Zelt bleiben müssen. Sie wären bis zum Schluss in diesem Zeltlager ohne Wasser und ohne Strom gewesen. Die afghanischen Flüchtlinge verschiedener Ethnien hätten auch untereinander gekämpft und wären auch mit Messern bewaffnet gewesen. Sobald Sie Ihr Zelt verlassen hätten, wären Sie in Lebensgefahr gewesen. Als junge Frau hätten Sie dort in Angst gelebt und jederzeit hätten Sie das Schlimmste erwartet. Befragt nach konkret Sie betreffenden Vorfällen gaben Sie an, dass es gegen Ihre Person keinen Vorfall gegeben hätte. Sie wären insgesamt drei Familien in dem Zelt gewesen, Sie und die anderen Frauen hätten das Zelt ohne männliche Begleitung nicht verlassen dürfen, da viele betrunkene Männer die Frauen belästigen würden. Sie würden die Frauen nach ihren Telefonnummern fragen und würden auch unmoralische Angebote machen. Teilweise hätten diese Männer auch Personen mit dem Messer bedroht und nach Bargeld, Handy oder anderen wertvollen Sachen gefragt. Nachgefragt wie Sie in Griechenland Ihren Lebensunterhalt bestritten führten Sie aus, dass Sie in Griechenland nach Ausstellung einer ID-Card kein Geld mehr bekommen hätten. Sie hätten weiterhin im Zelt bleiben dürfen und hätten zu Mittag auch eine warme Mahlzeit bekommen. Befragt ob Sie oder Ihr Mann sich um eine Arbeit bemüht hätten gaben Sie an, dass es dort nicht möglich gewesen wäre zu arbeiten, da Sie und Ihr Mann keine Arbeitserlaubnis gehabt hätten. Die Arbeitgeber hätten immer gesagt das Sie außer der ID-Card auch eine Arbeitserlaubnis und auch ein „FMA“ benötigen würden. Befragt nach einer Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderfeststellungen zu Griechenland gaben Sie an, dass Sie diese nicht gelesen hätten, da sie nicht in Ihrer Sprache gewesen wären. Nachgefragt ob Sie sich bezüglich der Länderinformationsblätter an jemanden gewandt hätten, der Ihnen diese übersetzen würde, verneinten Sie. Betreffend Ihre Angaben, dass Sie in Griechenland nicht gearbeitet hätten, da Sie und Ihr Mann keine Arbeitserlaubnis gehabt hätten und Sie zusammen mit drei Familien in einem Zelt ohne Strom und ohne Trinkwasser gelebt hätten, wird diesbezüglich – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die oben angeführte ausführliche Länderfeststellung verwiesen. Die ho. Behörde verkennt dabei nicht, dass es schwierig ist, sich im dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Jedoch geht aus den Länderinformationsblättern hervor, dass asylberechtigte Personen den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Ebenso ist festgehalten, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Behandlung haben. Die Behörde schenkt diesbezüglich dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage der Asylwerber und deren Versorgung in Griechenland. Auch der Umstand, dass Sie sich ca. 2 Jahre lang in Griechenland aufgehalten haben, beweist, dass die Versorgung doch funktioniert haben muss, da Sie im gegenteiligen Fall wohl nicht so lange dortgeblieben wären. Sie führten aus, dass es gegen Ihre Person nie einen Vorfall gegeben hätte. Soweit Sie jedoch weiters angaben, dass Sie und die anderen Frauen das Zelt ohne Ihre Männer nicht verlassen hätten können, da die afghanischen Flüchtlinge untereinander kämpfen würden, ist anzuführen, dass bei einem etwaigen Übergriff, Griechenland, als ein Mitgliedstaat der EU, selbstverständlich in der Lage und willens wäre, Sie vor allfälligen Übergriffen Privater zu schützen. (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zahl: S4 402.630-1/2008/3E) Sollten Sie in Griechenland tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sein, so steht es Ihnen offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Übergriffen kann von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Griechenalnd ausgegangen werden bzw. besteht kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Im Falle einer Anzeigenerstattung hätte dies zur Folge, dass Sie einerseits Schutz der griechischen Behörden bekommen würde und auch andererseits, dass gegen die Bedroher straf- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Sie führten aus, dass es gegen Ihre Person nie einen Vorfall gegeben hätte. Soweit Sie jedoch weiters angaben, dass Sie und die anderen Frauen das Zelt ohne Ihre Männer nicht verlassen hätten können, da die afghanischen Flüchtlinge untereinander kämpfen würden, ist anzuführen, dass bei einem etwaigen Übergriff, Griechenland, als ein Mitgliedstaat der EU, selbstverständlich in der Lage und willens wäre, Sie vor allfälligen Übergriffen Privater zu schützen. vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zahl: S4 402.630-1/2008/3E) Sollten Sie in Griechenland tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sein, so steht es Ihnen offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Übergriffen kann von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Griechenalnd ausgegangen werden bzw. besteht kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren. Im Falle einer Anzeigenerstattung hätte dies zur Folge, dass Sie einerseits Schutz der griechischen Behörden bekommen würde und auch andererseits, dass gegen die Bedroher straf- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden würden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrannahme einer Bedrohung seitens anderer Personen in Griechenland für Ihr Vorbringen nichts gewonnen werden könnte. Für die erkennende Behörde steht diesbezüglich fest, dass die griechischen Behörden in der Lage und willens sind, Sie bei allfälligen Übergriffen zu schützen, vorausgesetzt Sie erstatten Anzeige. 100% igen Schutz kann nun kein Staat der Welt bieten, dies zeigt sich auch darin, dass ansonsten Institutionen zur Strafrechtspflege obsolet wären, ist 100%iger Schutz aber für die grundsätzliche Bejahung von Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auch nicht erforderlich. Vgl. in diesem Zusammenhang: VwGH-Erkenntnis vom 1.09.2005, Zahl: 2005/20/0357 Maßgeblich ist, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eine asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den Fremden bezogenen Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den Fremden bezogenen Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Sie haben in Griechenland bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind in Griechenland alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98). Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom ASt. bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom ASt. bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es besteht auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.“ In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Griechenland als Subsidiärschutzberechtigte anerkannt worden seien und
Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Griechenland als Subsidiärschutzberechtigte anerkannt worden seien und
Paragraph 4 a, Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben.
G sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
G genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen (implizit) in casu nicht vor.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen (implizit) in casu nicht vor. Im Hinblick auf das Privatleben der BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zeitliche Komponente ihres Aufenthalts von nur wenigen Wochen seit März 2021 zu kurz sei, um Relevanz zu entfalten. Familiäre Anknüpfungspunkte bestünden im Bundesgebiet nicht und stelle die gemeinsame Rücküberstellung beider BF keinen Eingriff in ihr Familienleben, das sie miteinander führen, dar. Gegen diese am 07.04.2021 zugestellten Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machten, dass sie in Griechenland zwar eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten hätten, jedoch unter untragbaren Bedingungen hätten leben müssen - so hätten die BF in Griechenland keinerlei staatliche Unterstützung bekommen. Trotz Anerkennung hätten sie weiter in einem Zelt leben müssen. Es habe keinen Strom und kein Wasser gegeben und hätten die teilweise mit Messern bewaffneten Flüchtlinge in dem Lager einander untereinander gekämpft. Die 1.-BF habe als junge Frau das Zelt allein nicht verlassen können ohne von jungen Männern belästigt zu werden. In weiterer Folge wurde zur allgemeinen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ausgeführt, dass diese Gefahr liefen, in ihren Rechten
EMRK verletzt zu werden, und dass die diesbezüglichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz mangelhaft seien. Aufgrund der Wirtschaftskrise in Griechenland hätten die Schutzberechtigten keinerlei Zugang zu Sozialleistungen und Arbeit und auch keine Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft. Der EGMR habe bereits entschieden, dass es eine Art. 3 EMRK Verletzung darstellen kann, wenn Flüchtlinge völlig auf sich allein gestellt sind und über einen langen Zeitraum gezwungen sein werden, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln.Gegen diese am 07.04.2021 zugestellten Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machten, dass sie in Griechenland zwar eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten hätten, jedoch unter untragbaren Bedingungen hätten leben müssen - so hätten die BF in Griechenland keinerlei staatliche Unterstützung bekommen. Trotz Anerkennung hätten sie weiter in einem Zelt leben müssen. Es habe keinen Strom und kein Wasser gegeben und hätten die teilweise mit Messern bewaffneten Flüchtlinge in dem Lager einander untereinander gekämpft. Die 1.-BF habe als junge Frau das Zelt allein nicht verlassen können ohne von jungen Männern belästigt zu werden. In weiterer Folge wurde zur allgemeinen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ausgeführt, dass diese Gefahr liefen, in ihren Rechten
, EMRK verletzt zu werden, und dass die diesbezüglichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz mangelhaft seien. Aufgrund der Wirtschaftskrise in Griechenland hätten die Schutzberechtigten keinerlei Zugang zu Sozialleistungen und Arbeit und auch keine Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft. Der EGMR habe bereits entschieden, dass es eine Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen kann, wenn Flüchtlinge völlig auf sich allein gestellt sind und über einen langen Zeitraum gezwungen sein werden, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten des BFA wurde mit Schreiben vom 15.04.2021 am 19.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)
4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Im gegenständlichen Fall brachten die BF vor, dass sie in Griechenland in einem Zeltlager aufhältig gewesen seien, indem es kein Fließwasser und keinen Strom gegeben habe, sowie dass sie unter den sozialen Spannungen – unter den Asylsuchenden untereinander – im Lager gelitten hätten, und insbesondere die 1.-BF als Frau von jungen Männern mit anzüglichen Angeboten belästigt worden sei. Damit zeigen die BF zwar unzweifelhaft einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Unterbringung in Griechenland auf, doch erreichen die geschilderten Umstände eindeutig noch nicht jenes Maß an Eingriffsintensität, um die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Verbots der Folter (!) innewohnt, zu erreichen. Es wird nicht verkannt, dass die Unterbringung und Versorgung der BF in Griechenland auf einfachstem Niveau erfolgt ist, doch ist angesichts des langen Zeitraums ihres Aufenthaltes klar festzuhalten, dass die BF in Griechenland nicht in ihrer Existenz gefährdet waren und sie - wie gesagt mit Nahrungsmitteln und Unterkunft - versorgt worden sind. Im gegenständlichen Fall brachten die BF vor, dass sie in Griechenland in einem Zeltlager aufhältig gewesen seien, indem es kein Fließwasser und keinen Strom gegeben habe, sowie dass sie unter den sozialen Spannungen – unter den Asylsuchenden untereinander – im Lager gelitten hätten, und insbesondere die 1.-BF als Frau von jungen Männern mit anzüglichen Angeboten belästigt worden sei. Damit zeigen die BF zwar unzweifelhaft einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Unterbringung in Griechenland auf, doch erreichen die geschilderten Umstände eindeutig noch nicht jenes Maß an Eingriffsintensität, um die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Verbots der Folter (!) innewohnt, zu erreichen. Es wird nicht verkannt, dass die Unterbringung und Versorgung der BF in Griechenland auf einfachstem Niveau erfolgt ist, doch ist angesichts des langen Zeitraums ihres Aufenthaltes klar festzuhalten, dass die BF in Griechenland nicht in ihrer Existenz gefährdet waren und sie - wie gesagt mit Nahrungsmitteln und Unterkunft - versorgt worden sind. In dem Zusammenhang sind auch den Beschwerdeeinwendungen, wonach die BF keinerlei staatliche Unterstützung erhalten hätten, also offensichtlich unrichtig zurückzuweisen. Angesichts der Unterbringung und Versorgung der BF mit Nahrungsmitteln ist die Situation auch nicht mit jener zu vergleichen, die die Beschwerde im Hinblick auf Judikatur des EGMR (im Zusammenhang mit einem Leben auf der Straße ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln für lange Zeit) ins Treffen führt. Auch die sozialen Spannungen im Lager stellen zweifellos Belästigungen dar, doch haben die BF selbst keine Verletzung ihrer Integrität erlitten und erreichen auch anzügliche Bemerkungen von jungen Männern in Bezug auf weibliche Asylsuchende noch nicht die hohe Eingriffsintensitätschwelle des Art. 3 EMRK. Zudem wären die BF gehalten, sich bei diesbezüglichen Belästigungen oder gar Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden im Camp zuwenden.Auch die sozialen Spannungen im Lager stellen zweifellos Belästigungen dar, doch haben die BF selbst keine Verletzung ihrer Integrität erlitten und erreichen auch anzügliche Bemerkungen von jungen Männern in Bezug auf weibliche Asylsuchende noch nicht die hohe Eingriffsintensitätschwelle des Artikel 3, EMRK. Zudem wären die BF gehalten, sich bei diesbezüglichen Belästigungen oder gar Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden im Camp zuwenden. Zu der wirtschaftlichen Situation der BF und der in der Beschwerde eingewendeten schwierigen wirtschaftlichen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ist auszuführen, dass sich die Situation des BF in Griechenland nicht von jener der griechischen Bevölkerung selbst unterscheidet, da allgemein bekannt in Griechenland der Arbeitsmarkt angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass den BF in Griechenland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung widerfahren ist, zumal die BF dort ca. 2 Jahre lang ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse decken konnten. Zu der wirtschaftlichen Situation der BF und der in der Beschwerde eingewendeten schwierigen wirtschaftlichen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland ist auszuführen, dass sich die Situation des BF in Griechenland nicht von jener der griechischen Bevölkerung selbst unterscheidet, da allgemein bekannt in Griechenland der Arbeitsmarkt angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass den BF in Griechenland eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung widerfahren ist, zumal die BF dort ca. 2 Jahre lang ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse decken konnten. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK eingreift.Die BF verfügen, abgesehen von der Beziehung, die sie miteinander führen, im Bundesgebiet über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass ihre gemeinsame Rücküberstellung nach Griechenland nicht in ihr Familienleben
Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von etwa 1 ½ Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die BF mussten sich weiters ihrer unsicheren Aufenthaltsstati bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigten BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben und nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht sind. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigten BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben und nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht sind. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2241593.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.