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{'item': 'W159 1304243-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW159 1304243-3 SpruchW159 1304243-3/9E, W159 1304243-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger des Kosovo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger des Kosovo, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer, ein nunmehriger Staatsbürger des Kosovo, stellte am 04.03.2005 einen Asylantrag, das Datum seiner erstmaligen Einreise nach Österreich kann nicht mehr festgestellt werden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 wurde dieser Asylantrag abgewiesen und auch eine Ausweisung erlassen, wogegen der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung erhob. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm mit 12.07.2011 vom Magistrat XXXX eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) erteilt und dieser Aufenthaltstitel auch immer wieder verlängert. Mit Schreiben vom 14.09.2011 zog der Antragsteller die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) zurück und wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 die Ausweisung für unzulässig erklärt. Am 04.09.2018 wurde er wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines fremdenpolizeilichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu seinen Privat und Familienverhältnissen sowie zum damaligen Länderinformationsblatt des Kosovo Stellung zu nehmen.Der Beschwerdeführer, ein nunmehriger Staatsbürger des Kosovo, stellte am 04.03.2005 einen Asylantrag, das Datum seiner erstmaligen Einreise nach Österreich kann nicht mehr festgestellt werden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2006 wurde dieser Asylantrag abgewiesen und auch eine Ausweisung erlassen, wogegen der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung erhob. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm mit 12.07.2011 vom Magistrat römisch 40 eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) erteilt und dieser Aufenthaltstitel auch immer wieder verlängert. Mit Schreiben vom 14.09.2011 zog der Antragsteller die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Asyl und subsidiärer Schutz) zurück und wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011 die Ausweisung für unzulässig erklärt. Am 04.09.2018 wurde er wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines fremdenpolizeilichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu seinen Privat und Familienverhältnissen sowie zum damaligen Länderinformationsblatt des Kosovo Stellung zu nehmen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28 a SMG und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach § 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a SMG und des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel nach Paragraph 28, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monaten unbedingt und 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im Zuge der schriftlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt im Juli 2018 nach Österreich eingereist sei, nachdem er zwei Wochen Urlaub im Kosovo verbracht habe. Er würde über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügen. Er würde sich nunmehr seit Juli 2018 durchgehend in Österreich aufhalten. Er sei gesund, habe im Kosovo acht Klassen die Grundschule und eine Ausbildung als Schlosser absolviert. In Österreich habe er überdies den Staplerführerschein erworben. Es lebe auch ein Cousin von ihm in Österreich. Ein Teil der Familie sei jedoch nach wie vor im Kosovo aufhältig, konkret seine Mutter und sein älterer Bruder. Sein Vater sei schon verstorben. Weitere Familienangehörige würden in der Schweiz sich aufhalten. Er sei einmal mit einer Ungarin verheiratet gewesen, aber von dieser geschieden. Er sei in Österreich bei der Firma XXXX als Lagervorarbeiter tätig. Die Berufstätigkeit sei nur durch die Untersuchungshaft unterbrochen worden. Er würde bereits mehr als 14 Jahre in Österreich leben und habe hier auch viele Freunde und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe jedoch aufgrund des Umstandes, dass sein älterer Bruder und seine Mutter im Kosovo leben auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat. Dort würde ihm auch das Viertel eines Hauses gehören. Derzeit verfüge er über keine Barmittel, aber bei Arbeitsaufnahme würde er wieder über solche verfügen. Er sei gesund und arbeitsfähig und könne nach Beendigung der Strafhaft wieder in seine Tätigkeit zurückkehren. Im Kosovo würde er über keine dauerhaften sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr verfügen und wäre seine wirtschaftliche Existenz damit de facto zerstört. Zur Verurteilung könne er ausführen, dass er einen Kredit habe zurückzahlen müssen und die Gelegenheit zum „schnellen Geld“ leider verlockend gewesen sei. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht vorbestraft gewesen und sei umfassend geständig gewesen. Er bereue die Tat zutiefst und würde Derartiges in Zukunft auch nicht mehr machen. Im Zuge der schriftlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er zuletzt im Juli 2018 nach Österreich eingereist sei, nachdem er zwei Wochen Urlaub im Kosovo verbracht habe. Er würde über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügen. Er würde sich nunmehr seit Juli 2018 durchgehend in Österreich aufhalten. Er sei gesund, habe im Kosovo acht Klassen die Grundschule und eine Ausbildung als Schlosser absolviert. In Österreich habe er überdies den Staplerführerschein erworben. Es lebe auch ein Cousin von ihm in Österreich. Ein Teil der Familie sei jedoch nach wie vor im Kosovo aufhältig, konkret seine Mutter und sein älterer Bruder. Sein Vater sei schon verstorben. Weitere Familienangehörige würden in der Schweiz sich aufhalten. Er sei einmal mit einer Ungarin verheiratet gewesen, aber von dieser geschieden. Er sei in Österreich bei der Firma römisch 40 als Lagervorarbeiter tätig. Die Berufstätigkeit sei nur durch die Untersuchungshaft unterbrochen worden. Er würde bereits mehr als 14 Jahre in Österreich leben und habe hier auch viele Freunde und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Er habe jedoch aufgrund des Umstandes, dass sein älterer Bruder und seine Mutter im Kosovo leben auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat. Dort würde ihm auch das Viertel eines Hauses gehören. Derzeit verfüge er über keine Barmittel, aber bei Arbeitsaufnahme würde er wieder über solche verfügen. Er sei gesund und arbeitsfähig und könne nach Beendigung der Strafhaft wieder in seine Tätigkeit zurückkehren. Im Kosovo würde er über keine dauerhaften sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr verfügen und wäre seine wirtschaftliche Existenz damit de facto zerstört. Zur Verurteilung könne er ausführen, dass er einen Kredit habe zurückzahlen müssen und die Gelegenheit zum „schnellen Geld“ leider verlockend gewesen sei. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht vorbestraft gewesen und sei umfassend geständig gewesen. Er bereue die Tat zutiefst und würde Derartiges in Zukunft auch nicht mehr machen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.04.2019, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und unter Spruchpunkt II. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 04.04.2019, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch zwei. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und die Beweismittel aufgelistet. Aus den Feststellungen ist insbesondere hervorzuheben, dass der Antragsteller vom 14.05.2011 bis 20.04.2017 mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet gewesen sei und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Weiters wurde aus dem Urteil zitiert, dass der Beschwerdeführer große Menge Cannabiskraut, aber auch Kokain anderen überlassen bzw. besessen habe, um es im Verkehr zu setzen, wobei als mildernd die Unbescholtenheit und das umfassende reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die Suchtgiftsicherstellung gewertet worden sei, aber als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG mit Gewinnerzielungsabsicht und das vielfache Übersteigen des Grenzwertes. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität aufgrund des vorgelegten kosovarischen Reisepasses feststehe. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich würden aus den Aufenthaltstiteln und dem Akt ergeben sowie dem ZMR-Auszug, die Feststellungen zu den Straftaten aus der Urteilsausfertigung des LG XXXX . In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben und die Beweismittel aufgelistet. Aus den Feststellungen ist insbesondere hervorzuheben, dass der Antragsteller vom 14.05.2011 bis 20.04.2017 mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet gewesen sei und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Weiters wurde aus dem Urteil zitiert, dass der Beschwerdeführer große Menge Cannabiskraut, aber auch Kokain anderen überlassen bzw. besessen habe, um es im Verkehr zu setzen, wobei als mildernd die Unbescholtenheit und das umfassende reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die Suchtgiftsicherstellung gewertet worden sei, aber als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG mit Gewinnerzielungsabsicht und das vielfache Übersteigen des Grenzwertes. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität aufgrund des vorgelegten kosovarischen Reisepasses feststehe. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich würden aus den Aufenthaltstiteln und dem Akt ergeben sowie dem ZMR-Auszug, die Feststellungen zu den Straftaten aus der Urteilsausfertigung des LG römisch 40 . Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Begehung der Straftaten im Sommer 2018 die Voraussetzungen eines ununterbrochenen Aufenthaltes von zehn Jahren erfüllt habe. Der Urteilsausfertigung könne entnommen werden, dass er nicht weniger als 29 kg Cannabis-Kraut und 25 Gramm Kokain erworben habe und mit Hilfe eines Komplizen versucht habe, gewinnbringend zu verkaufen. Obzwar er zuvor unbescholten gewesen sei, habe er durch diese Straftat eindrucksvoll seine kriminelle Neigung bewiesen und habe er die Straftat auch gut geplant und Kontakte in sein Heimatland dazu genutzt. Es sei seine Absicht gewesen, Suchtgifthandel im großen Stil zu betreiben und dadurch ein erhebliches Einkommen zu erwerben. Suchgiftkriminalität sei ein besonders schwerwiegendes Übel und sei er schon zuvor wegen Raufhandels und Körperverletzung angezeigt worden. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige sein weiterer Aufenthalt das Grundinteresse der Gesellschaft.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor Begehung der Straftaten im Sommer 2018 die Voraussetzungen eines ununterbrochenen Aufenthaltes von zehn Jahren erfüllt habe. Der Urteilsausfertigung könne entnommen werden, dass er nicht weniger als 29 kg Cannabis-Kraut und 25 Gramm Kokain erworben habe und mit Hilfe eines Komplizen versucht habe, gewinnbringend zu verkaufen. Obzwar er zuvor unbescholten gewesen sei, habe er durch diese Straftat eindrucksvoll seine kriminelle Neigung bewiesen und habe er die Straftat auch gut geplant und Kontakte in sein Heimatland dazu genutzt. Es sei seine Absicht gewesen, Suchtgifthandel im großen Stil zu betreiben und dadurch ein erhebliches Einkommen zu erwerben. Suchgiftkriminalität sei ein besonders schwerwiegendes Übel und sei er schon zuvor wegen Raufhandels und Körperverletzung angezeigt worden. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige sein weiterer Aufenthalt das Grundinteresse der Gesellschaft. Weiters liege kein Familienleben vor. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten und habe auch sonst keine familiären Bindungen zu Österreich. In Österreich lebe wohl sein Cousin, aber seine Mutter, sein älterer Bruder (samt Familie) würden nach wie vor im Kosovo leben und weitere Familienangehörige in der Schweiz. Durch seine langjährigen Aufenthalt in Österreich habe er durchaus private Bindungen zu Österreich. Dem stehe jedoch das bereits beschriebene erhebliche kriminelle Verhalten, welches die privaten Bindungen überwiege, entgegen und könne auch nur eine negative Zukunftsprognose ausgestellt werden. Obwohl er eine Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei und ein entsprechendes Einkommen gehabt habe, habe er weiter versucht, sich illegal zu bereichern. Außerdem habe er im Kosovo Verwandte, die ihm anfänglich behilflich sein könnten und müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse an einem (weiteren) Verbleib in Österreich überwiegen würde. Aufgrund der privaten Bindungen zu Österreich werde jedoch die Dauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend herabgesetzt. Es sei zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um einen positiven Gesinnungswandel in der Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass es ausreichend sei, einen Monat als Durchsetzungsaufschub für die Maßnahme der Ausreise festzulegen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde dargelegt, dass es ausreichend sei, einen Monat als Durchsetzungsaufschub für die Maßnahme der Ausreise festzulegen. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchteil I. erhob der Adressat, vertreten durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass ihm klar sei, dass er in der Vergangenheit große Fehler gemacht habe. Er habe sich jedoch nunmehr um seine berufliche und soziale Integration bemüht und sei davon auszugehen, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, zumal er sich hier in Österreich ein Leben aufgebaut habe und hier soziale Kontakte habe. Im vorliegenden Fall sei ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet sei und müsse die Gefährdung umso höher sei, umso länger der Fremde in Österreich rechtmäßig aufhältig sei. Er sei nicht der Meinung, dass eine solche Gefahr von seiner Person ausgehe und habe er überdies keinen Bezug mehr zum Kosovo und halte sich legal seit 2005 hier in Österreich auf. Er sei der Meinung, dass daher der Eingriff unverhältnismäßig sei. Weiters wurde ein Verdienstnachweis über ein monatliches Einkommen von (netto) 1.139,99,-- Euro vorgelegt. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchteil römisch eins. erhob der Adressat, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass ihm klar sei, dass er in der Vergangenheit große Fehler gemacht habe. Er habe sich jedoch nunmehr um seine berufliche und soziale Integration bemüht und sei davon auszugehen, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, zumal er sich hier in Österreich ein Leben aufgebaut habe und hier soziale Kontakte habe. Im vorliegenden Fall sei ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet sei und müsse die Gefährdung umso höher sei, umso länger der Fremde in Österreich rechtmäßig aufhältig sei. Er sei nicht der Meinung, dass eine solche Gefahr von seiner Person ausgehe und habe er überdies keinen Bezug mehr zum Kosovo und halte sich legal seit 2005 hier in Österreich auf. Er sei der Meinung, dass daher der Eingriff unverhältnismäßig sei. Weiters wurde ein Verdienstnachweis über ein monatliches Einkommen von (netto) 1.139,99,-- Euro vorgelegt. Mit 29.04.2020 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt nach Abnahme der zuständigen Richterin dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Dieser beraumte für den 18.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Der Beschwerdeführer erschien ohne Rechtsberater oder Vertretung, erklärte jedoch ausdrücklich, dass er der Verhandlung auch ohne Rechtsberater oder Vertreter folgen könne und begehrte mündlich die Einvernahme seiner nunmehrigen Lebensgefährtin XXXX zum Beweise des bestehenden Privatlebens in Österreich.Dieser beraumte für den 18.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Der Beschwerdeführer erschien ohne Rechtsberater oder Vertretung, erklärte jedoch ausdrücklich, dass er der Verhandlung auch ohne Rechtsberater oder Vertreter folgen könne und begehrte mündlich die Einvernahme seiner nunmehrigen Lebensgefährtin römisch 40 zum Beweise des bestehenden Privatlebens in Österreich. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte auch nichts korrigieren oder ergänzen. Er gab zu, dass er selbst an seiner Verurteilung schuld gewesen sei. Er halte sich seit 2005 in Österreich auf. Zuerst habe er einen Asylantrag gestellt, dann habe er geheiratet und ein Visum erhalten. Er sei wohl 2017 geschieden worden, aber er habe auch nachher einen EU-Daueraufenthalt gehabt. Sein Aufenthalt sei auch nicht unterbrochen gewesen und sei er auch nicht in anderen Staaten aufhältig gewesen. Nachdem er das Visum erhalten habe, sei er schon regelmäßig in den Kosovo auf Besuch gefahren, immer ca. zwei Wochen. Das letzte Mal sei er vor seiner Inhaftierung im Kosovo gewesen. Er habe seine Mutter besucht. Sie hätten gemeinsam ein Haus. Zwei Brüder seien in der Schweiz und einer in der USA. Die Tochter seines Bruders lebe bei seiner Mutter in XXXX . Er habe mit allen seinen Brüdern Kontakt. Im Kosovo habe er noch einen Onkel und drei Schwestern. Seine Verwandten könnten ihn bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig unterstützen. Er habe im Kosovo die Grundschule (acht Jahre) abgeschlossen und ein Jahr lang die Handelsschule besucht, aber nicht abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe dann zunächst auf Baustellen gearbeitet. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen sei er nach Österreich gekommen. Warum er nicht zu seinen Brüdern, die schon in der Schweiz gewesen seien, gegangen sei, wisse er selbst nicht. Er habe in Österreich den Staplerschein und den österreichischen Führerschein erworben und zwar habe er den Führerschein vom Kosovo umschreiben können. Deutschdiplome habe er nicht erworben. Er habe bei der Firma XXXX begonnen zu arbeiten, nachdem er das Visum bekommen habe. Zwei Saisonen habe er auch als Fassadenarbeiter gearbeitet, ein paar Monate lang sei er arbeitslos gewesen. Sonst habe er immer gearbeitet. Er habe keine Kontakte mehr zu seiner Exfrau und zahle an diese auch keinen Unterhalt mehr. Auch habe er keine Kinder. Er lebe jetzt in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX und zwar seit ca. einem Jahr und zwei Monaten. Er lebe mit ihr gemeinsam in seiner Firmenwohnung. Sie arbeite in der Küche eines Altersheimes. Familienangehörige oder Verwandte habe er in Österreich nicht, sondern nur Freunde. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Im Moment sei er in seiner Freizeit nur zuhause. Schon zwei Tage nach seiner Entlassung habe er bei der Firma XXXX zu arbeiten angefangen. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Selbst habe er auch nie Drogen konsumiert. Die Schulden, welche im Strafurteil angeführt seien, würden von der Exfrau, die ein Lokal besessen habe, herrühren. Über Vorhalt es Strafregisterauszuges, wo eine Verurteilung nach § 28 a SMG mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf drei Jahre enthalten sei, gab er nichts an. Er habe schon alles gesagt. Er habe den Privatkonkurs angemeldet und zahle jedes Jahr die entsprechende Quote zurück.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte auch nichts korrigieren oder ergänzen. Er gab zu, dass er selbst an seiner Verurteilung schuld gewesen sei. Er halte sich seit 2005 in Österreich auf. Zuerst habe er einen Asylantrag gestellt, dann habe er geheiratet und ein Visum erhalten. Er sei wohl 2017 geschieden worden, aber er habe auch nachher einen EU-Daueraufenthalt gehabt. Sein Aufenthalt sei auch nicht unterbrochen gewesen und sei er auch nicht in anderen Staaten aufhältig gewesen. Nachdem er das Visum erhalten habe, sei er schon regelmäßig in den Kosovo auf Besuch gefahren, immer ca. zwei Wochen. Das letzte Mal sei er vor seiner Inhaftierung im Kosovo gewesen. Er habe seine Mutter besucht. Sie hätten gemeinsam ein Haus. Zwei Brüder seien in der Schweiz und einer in der USA. Die Tochter seines Bruders lebe bei seiner Mutter in römisch 40 . Er habe mit allen seinen Brüdern Kontakt. Im Kosovo habe er noch einen Onkel und drei Schwestern. Seine Verwandten könnten ihn bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig unterstützen. Er habe im Kosovo die Grundschule (acht Jahre) abgeschlossen und ein Jahr lang die Handelsschule besucht, aber nicht abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe dann zunächst auf Baustellen gearbeitet. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen sei er nach Österreich gekommen. Warum er nicht zu seinen Brüdern, die schon in der Schweiz gewesen seien, gegangen sei, wisse er selbst nicht. Er habe in Österreich den Staplerschein und den österreichischen Führerschein erworben und zwar habe er den Führerschein vom Kosovo umschreiben können. Deutschdiplome habe er nicht erworben. Er habe bei der Firma römisch 40 begonnen zu arbeiten, nachdem er das Visum bekommen habe. Zwei Saisonen habe er auch als Fassadenarbeiter gearbeitet, ein paar Monate lang sei er arbeitslos gewesen. Sonst habe er immer gearbeitet. Er habe keine Kontakte mehr zu seiner Exfrau und zahle an diese auch keinen Unterhalt mehr. Auch habe er keine Kinder. Er lebe jetzt in einer Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 und zwar seit ca. einem Jahr und zwei Monaten. Er lebe mit ihr gemeinsam in seiner Firmenwohnung. Sie arbeite in der Küche eines Altersheimes. Familienangehörige oder Verwandte habe er in Österreich nicht, sondern nur Freunde. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Im Moment sei er in seiner Freizeit nur zuhause. Schon zwei Tage nach seiner Entlassung habe er bei der Firma römisch 40 zu arbeiten angefangen. Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Selbst habe er auch nie Drogen konsumiert. Die Schulden, welche im Strafurteil angeführt seien, würden von der Exfrau, die ein Lokal besessen habe, herrühren. Über Vorhalt es Strafregisterauszuges, wo eine Verurteilung nach Paragraph 28, a SMG mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt auf drei Jahre enthalten sei, gab er nichts an. Er habe schon alles gesagt. Er habe den Privatkonkurs angemeldet und zahle jedes Jahr die entsprechende Quote zurück. Die Zeugin XXXX gab an, dass sie seit 2006 in Österreich lebe. Sie sei verwitwet. Sie habe einen Sohn mit 21 Jahren, welcher auch in Österreich lebe. Sie sei in einem Altersheim in XXXX als Küchenhilfe beschäftigt. Sie kenne den Beschwerdeführer seit ungefähr

  1. Sie hätten sich in einer Disco kennengelernt. Seit Februar 2018 würde sie mit ihm zusammenwohnen und zwar in der Firmenwohnung ihres Lebensgefährten. Ihr Sohn habe bereits eine eigene Wohnung. Den Haushalt würden sie gemeinsam führen. Sie seien jetzt meistens zuhause. Sie würde kochen, bügeln und putzen. Auf die Frage, ob sie ihren Lebensgefährten heiraten möchte, gab sie an: „Schauen wir, wir brauchen noch Zeit.“ Sie möchte jedoch weiterhin in Österreich leben und könne sich nicht vorstellen, mit ihrem Lebensgefährten im Kosovo zu leben. Sie könne weder Albanisch noch Serbisch. Mit Ihrem Lebensgefährten unterhalte sie sich auf Deutsch. Die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie seit 2006 in Österreich lebe. Sie sei verwitwet. Sie habe einen Sohn mit 21 Jahren, welcher auch in Österreich lebe. Sie sei in einem Altersheim in römisch 40 als Küchenhilfe beschäftigt. Sie kenne den Beschwerdeführer seit ungefähr
  2. Sie hätten sich in einer Disco kennengelernt. Seit Februar 2018 würde sie mit ihm zusammenwohnen und zwar in der Firmenwohnung ihres Lebensgefährten. Ihr Sohn habe bereits eine eigene Wohnung. Den Haushalt würden sie gemeinsam führen. Sie seien jetzt meistens zuhause. Sie würde kochen, bügeln und putzen. Auf die Frage, ob sie ihren Lebensgefährten heiraten möchte, gab sie an: „Schauen wir, wir brauchen noch Zeit.“ Sie möchte jedoch weiterhin in Österreich leben und könne sich nicht vorstellen, mit ihrem Lebensgefährten im Kosovo zu leben. Sie könne weder Albanisch noch Serbisch. Mit Ihrem Lebensgefährten unterhalte sie sich auf Deutsch. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage weiterer Integrationsdokumente, insbesondere Lohnzettel, Arbeitsbestätigung, Bestätigung der Wohnung, etc., eingeräumt. Mit Eingabe vom 23.03.2021 legte der Beschwerdeführer seine Gehaltsabrechnung, eine Arbeitsbestätigung der XXXX sowie einen aktuellen Meldezettel vor.Mit Eingabe vom 23.03.2021 legte der Beschwerdeführer seine Gehaltsabrechnung, eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 sowie einen aktuellen Meldezettel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Kosovo und hält sich nach eigenen Angaben seit 2005 in Österreich auf. Er war zunächst Asylwerber und dann aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen als Angehöriger einer EWR-Bürgerin seit 12.07.2011 in Österreich legal aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die meiste Zeit bei der Firma XXXX als Hilfsarbeiter bzw. Vorabeiter gearbeitet, zeitweilig auch als Fassadenarbeiter. Eine Zeit lang war der Beschwerdeführer auch arbeitslos. Die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX wurde am 20.04.2017 geschieden. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Kosovo und hält sich nach eigenen Angaben seit 2005 in Österreich auf. Er war zunächst Asylwerber und dann aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen als Angehöriger einer EWR-Bürgerin seit 12.07.2011 in Österreich legal aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die meiste Zeit bei der Firma römisch 40 als Hilfsarbeiter bzw. Vorabeiter gearbeitet, zeitweilig auch als Fassadenarbeiter. Eine Zeit lang war der Beschwerdeführer auch arbeitslos. Die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 wurde am 20.04.2017 geschieden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2019, XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28 a SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. In dem Urteil ist als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG, die Gewinnerzielungsabsicht und das vielfache Übersteigen der Grenzmenge angegeben, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die Suchtgiftsicherstellung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2019, römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. In dem Urteil ist als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen von zwei Verbrechen nach dem SMG, die Gewinnerzielungsabsicht und das vielfache Übersteigen der Grenzmenge angegeben, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei sowie die Suchtgiftsicherstellung. Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2018 mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX in einer Lebensgemeinschaft. Eine Eheschließung ist derzeit nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Seine Mutter und eine Nichte leben nach wie vor in XXXX im Kosovo. Er hat mit ihnen Kontakt und sie auch regelmäßig besucht. Dem Beschwerdeführer gehört auch ein Hausanteil im Kosovo. Seine Verwandten wären in der Lage ihn bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo die Grundschule abgeschlossen und die Handelsschule nicht abgeschlossen. Er hat auf Baustellen gearbeitet und arbeitet nunmehr (wieder) bei der Firma XXXX als Hilfsarbeiter und verfügt auch über eine Firmenwohnung. Er hat in Österreich keine Deutschdiplome erworben, aber einen Staplerschein und sich den kosovarischen Führerschien auf einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Über Familienangehörige oder Verwandte in Österreich verfügt er nicht, sondern lediglich über Freunde. Er ist auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er befindet sich im Privatkonkurs und zahlt die entsprechende Quote zurück. Die Schulden rühren von seiner Ex-Frau her.Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2018 mit der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft. Eine Eheschließung ist derzeit nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Seine Mutter und eine Nichte leben nach wie vor in römisch 40 im Kosovo. Er hat mit ihnen Kontakt und sie auch regelmäßig besucht. Dem Beschwerdeführer gehört auch ein Hausanteil im Kosovo. Seine Verwandten wären in der Lage ihn bei einer Rückkehr in den Kosovo zumindest kurzfristig zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo die Grundschule abgeschlossen und die Handelsschule nicht abgeschlossen. Er hat auf Baustellen gearbeitet und arbeitet nunmehr (wieder) bei der Firma römisch 40 als Hilfsarbeiter und verfügt auch über eine Firmenwohnung. Er hat in Österreich keine Deutschdiplome erworben, aber einen Staplerschein und sich den kosovarischen Führerschien auf einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen. Über Familienangehörige oder Verwandte in Österreich verfügt er nicht, sondern lediglich über Freunde. Er ist auch nicht Mitglied bei Vereinen oder Institutionen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er befindet sich im Privatkonkurs und zahlt die entsprechende Quote zurück. Die Schulden rühren von seiner Ex-Frau her. Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich mit Schreiben vom 07.09.2018 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, im Zuge derer auch die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , befragt wurde, weiters durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 04.02.2019 zur Zahl XXXX sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschäftigungs- und Gehaltsnachweise und Einsicht in den Strafregisterauszug. Beweis wurde erhoben durch schriftliches Parteiengehör durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich mit Schreiben vom 07.09.2018 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes, im Zuge derer auch die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , befragt wurde, weiters durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.02.2019 zur Zahl römisch 40 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschäftigungs- und Gehaltsnachweise und Einsicht in den Strafregisterauszug.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers auch aus diesem und insbesondere der Beschwerdeverhandlung vom 18.03.
  4. Der Beschwerdeführer hat im Zuge dieser Verhandlung durchaus glaubwürdig angegeben, dass er nach wie vor Kontakte in seinen Herkunftsstaat hat, dass sich dort auch Familienangehörige befinden und dass er auch dort über Liegenschafts(mit)eigentum verfügt. Der Beschwerdeführer hat auch keineswegs irgendeine Verfolgungssituation im Kosovo dargetan. Die nunmehr bestehende Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, welche weitgehend mit jener seiner im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin übereinstimmt; diese hat auch eindeutig angegeben, dass eine Eheschließung derzeit nicht beabsichtigt ist. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist dem Strafregister zu entnehme, die näheren Umstände dem im Akt einliegenden Strafurteil des LG XXXX . Der Beschwerdeführer hat auch eindeutig angegeben, dass er gesund ist und auch keine gegenteiligen Befunde vorgelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch aktuell bei der Firma XXXX arbeitet, ergibt sich aus seinen Aussagen und der zuletzt vorgelegten Bestätigung.Die nunmehr bestehende Lebensgemeinschaft mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, welche weitgehend mit jener seiner im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin übereinstimmt; diese hat auch eindeutig angegeben, dass eine Eheschließung derzeit nicht beabsichtigt ist. Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist dem Strafregister zu entnehme, die näheren Umstände dem im Akt einliegenden Strafurteil des LG römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat auch eindeutig angegeben, dass er gesund ist und auch keine gegenteiligen Befunde vorgelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch aktuell bei der Firma römisch 40 arbeitet, ergibt sich aus seinen Aussagen und der zuletzt vorgelegten Bestätigung.
  5. Rechtliche Beurteilung: Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer (den ihn nicht weiter belastenden) Spruchteil II. nicht angefochten hat. Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer (den ihn nicht weiter belastenden) Spruchteil römisch zwei. nicht angefochten hat. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Gemäß § 67 Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  6. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
  7. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075). § 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Der Gesetzeswortlaut (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“), bei einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren „nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch das persönliche Verhalten des Fremden“ und die Judikatur (z.B. VwGH vom 22.08.2019 Ra 2019/21/0091, VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0127, VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). indizieren einen erhöhten Gefährdungsmaßstab, der erfüllt sein muss, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtmäßig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309, siehe auch BVwG vom 17.02.2017, G314 2143895).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 2013/22/0309, siehe auch BVwG vom 17.02.2017, G314 2143895). Schon die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vor Begehung der Straftaten im Sommer 2018 die Voraussetzungen eines ununterbrochenen Aufenthaltes von zumindest zehn Jahren in Österreich erfüllt und geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus. Wie die belangte Behörde weiter zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer nicht weniger als 29 kg Cannabis-Kraut und auch Kokain erworben und mit Hilfe eines Komplizen versucht dieses gewinnbringend zu verkaufen. Er hat somit Suchtgifthandel im großen Stil betrieben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels und stellt die Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556), allgemein ist nach jüngster Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233, BVwG vom 04.08.2017 W1591267497-1/97E). Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass bei dem Beschwerdeführer eine nachhaltige maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch das persönliche Verhalten des Fremden vorliegt. Der Beschwerdeführer ist seit 2005 in Österreich aufhältig, es liegt jedoch kein Familienleben vor. Auch die nunmehr bestehende Lebensgemeinschaft ist nicht als solche zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in aufrechter Beschäftigung in Österreich, was als positiv hervorzuheben ist, sonstige integrative Momente sind jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen, außer der nunmehr bestehenden Lebensgemeinschaft zu der rumänischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er über keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich verfügt, während seine Bindungen zum Heimatstaat mehr als vorhanden sind, zumal dort seine Mutter und seine Nichte leben und er auch über Liegenschaft(mit)eigentum verfügt. Der Beschwerdeführer hat nach dem vorgelegten Strafurteil Canabis-Kraut in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG vielfache, das 15-fache jedoch knapp nicht übersteigende Menge anderen überlassen, weiters auch 5 Gramm Kokain anderen überlassen sowie insbesondere die Grenzmenge das 15-fache übersteigende Ausmaß Cannabis-Kraut (!) besessen und schließlich auch 70,3 Gramm Kokain, sodass er zwei Verbrechen, das Verbrechen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Suchtgifthandels und das Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels begangen hat, die als Erschwerungsgründe zusammen kommen, weiters die Gewinnerzielungsabsicht (ohne eigene Sucht) und eine das Vielfache übersteigende Grenzmenge, mildernd sei jedoch die Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand der Suchtgiftsicherstellung und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, heranzuziehen. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der Grund für seine persönlichen Schulden ein Lokal seiner Exfrau gewesen sei, dass er nunmehr den Privatkonkurs angemeldet habe und seine Verbindlichkeiten ratenweise zurückzahle. Trotzdem ist, wenn es auch nur eine einzelne Verurteilung war, aufgrund der äußerst hohen Suchtgiftmenge von einem hohen Unwertgehalt der Tat des Beschwerdeführers auszugehen.Der Beschwerdeführer hat nach dem vorgelegten Strafurteil Canabis-Kraut in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG vielfache, das 15-fache jedoch knapp nicht übersteigende Menge anderen überlassen, weiters auch 5 Gramm Kokain anderen überlassen sowie insbesondere die Grenzmenge das 15-fache übersteigende Ausmaß Cannabis-Kraut (!) besessen und schließlich auch 70,3 Gramm Kokain, sodass er zwei Verbrechen, das Verbrechen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Suchtgifthandels und das Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels begangen hat, die als Erschwerungsgründe zusammen kommen, weiters die Gewinnerzielungsabsicht (ohne eigene Sucht) und eine das Vielfache übersteigende Grenzmenge, mildernd sei jedoch die Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der Umstand der Suchtgiftsicherstellung und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, heranzuziehen. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der Grund für seine persönlichen Schulden ein Lokal seiner Exfrau gewesen sei, dass er nunmehr den Privatkonkurs angemeldet habe und seine Verbindlichkeiten ratenweise zurückzahle. Trotzdem ist, wenn es auch nur eine einzelne Verurteilung war, aufgrund der äußerst hohen Suchtgiftmenge von einem hohen Unwertgehalt der Tat des Beschwerdeführers auszugehen. Das Aufenthaltsverbot war daher dem Grunde nach zu bestätigen. Aufgrund des nunmehr neu hinzugekommenen Faktums der Intensivierung der privaten Bindungen des Beschwerdeführers durch seine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen war die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabzusetzen und kann die Beziehung durch elektronische und briefliche Kontakte sowie Besuche aufrechterhalten werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.1304243.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.