RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW159 2198704-1 SpruchW159 2198704-1/35Z, W159 2198704-1/35Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextBegründung:, Begründung:
- Zu Spruchpunkt A: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG – welcher nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt – kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG – welcher nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt – kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], § 62 Rz 46 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
- Teilband [2005], Paragraph 62, Rz 46 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Eine Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auf alle anderen Teile des Bescheides beziehen (VwSlg 2010a/1951, VwGH vom 22.07.2004, 2004/10/0047, Hengstschläger/Leeb AVG
- Teilband § 62 Rz 37). Insbesondere sind damit auch Zahlenstürze erfasst (VwGH vom 22.02.1989, 88/03/0148). Wie aus dem der Begründung, insbesondere dem Verfahrensgang des zu berichtigenden Beschlusses sich eindeutig ergibt, wurde der gegenständliche Beschluss am 14.04.2021 genehmigt (und nicht am 14.04.2020), sodass dieser zu berichtigen war.Eine Bescheidberichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann sich nicht nur auf den Spruch, sondern auf alle anderen Teile des Bescheides beziehen (VwSlg 2010a/1951, VwGH vom 22.07.2004, 2004/10/0047, Hengstschläger/Leeb AVG
- Teilband Paragraph 62, Rz 37). Insbesondere sind damit auch Zahlenstürze erfasst (VwGH vom 22.02.1989, 88/03/0148). Wie aus dem der Begründung, insbesondere dem Verfahrensgang des zu berichtigenden Beschlusses sich eindeutig ergibt, wurde der gegenständliche Beschluss am 14.04.2021 genehmigt (und nicht am 14.04.2020), sodass dieser zu berichtigen war.
- Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2198704.1.00