G 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.A), Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. 11 06.393-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig
Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012, Zl. C12 422.288-1/2011//E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zusammengefasst angegeben, der Grund für seine Ausreise sei ein Streit über Grundstücke innerhalb seiner Familie gewesen. Ein (Wahl-)Onkel hätte nach dem Tod seines Vaters die Grundstücke und den Besitz, der eigentlich dem Beschwerdeführer zugestanden wäre, an sich genommen. Der Onkel sei aufgrund seiner politischen Kontakte einflussreich und dieser würde „seine Leute“ schicken, um den Beschwerdeführer zu töten. Die Abweisung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich um eine Verfolgung durch Private handelte und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Hinblick auf die eingebrachten Länderfeststellungen auszugehen.
3 Z 4 BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den Beschwerdeführer dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1140 Wien. 5. Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Auftrag, den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den Beschwerdeführer dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1140 Wien.
3 Z 3 BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben angeführte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg. 15. Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben angeführte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg.
G. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: 18. Am 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: seine indische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung; Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 10.08.2016, dass der Beschwerdeführer um Neuausstellung seines Reisepasses angesucht habe; ein Diplom über die bestandene Prüfung Grundstufe Deutsch A2; den zivilgerichtlichen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung vom 11.11.2016. 19. Am 15.12.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
3 Z 1 BFA-VG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können. 19. Am 15.12.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können.
G gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse in 1140 Wien am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde. 21. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur „Bestrafung im Verwaltungswege –Schubhaft –Abschiebung“ am 15.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er darüber nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. 600 Euro. Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse in 1140 Wien am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde. 22. Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zahl IFA-557460402/VZ:161681928, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr zugestellt, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung. 22. Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zahl IFA-557460402/VZ:161681928, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr zugestellt, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab.
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab. 30. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2016, Zahl 557460402-161692598, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G iVm § 57 Abs. 1 AVG fest, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz
G 2005 nicht zuerkannt wird. 30. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2016, Zahl 557460402-161692598, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG fest, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.
Paragraph 6, AVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
G fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen, und wurde dem Beschwerdeführer
G der faktische Abschiebeschutz
G nicht zuerkannt. 33. Mit Bescheid vom 09.01.2017, Zahl 557460402-161692598, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen, und wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt.
Vm Abs. 3 AsylG als unbegründet ab.35. Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zahl W163 2142286-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde
Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG als unbegründet ab. 36. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zahl 557460402-16162598, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.36. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zahl 557460402-16162598, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seinen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dass dessen Identität feststehe. Er bekenne sich zur Religion der Sikhs und sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er sei 2011 illegal in Österreich eingereist, habe keine Sorgepflichten, keine Kinder und sei geschieden. Im Strafregister der Republik Österreich scheine keine Verurteilung auf. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden zwei Eintragungen aufscheinen (Körperverletzung im Familienkreis, Tatzeitpunkt 02.04.2016, und Nötigung mit Tatbegehung im Familienkreis am 17.09.2016). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. Zur Lage im Herkunftsstaat wurden relevante Textteile aus den Länderfeststellungen angeführt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2017 nachweislich persönlich und seinem Vertreter am 17.01.2017 zugestellt. 37. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Delhi (Indien) verbracht und am 21.01.2017 um 08:30 Uhr den zuständigen indischen Behörden ohne Vorfälle übergeben. 38. Mit Schreiben seines Vertreters brachte der Beschwerdeführer am 20.01.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 39. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl.: W191 2142286-3/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017
1 AVG als unbegründet abgewiesen. 39. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl.: W191 2142286-3/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
G ausgefolgt und ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen
der Dublin-VO geführt werden würden und dass im gegenständlichen Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG nomierte „20-Tages-Frist“ nicht mehr gelte. 41. Am 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt und ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen
der Dublin-VO geführt werden würden und dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nomierte „20-Tages-Frist“ nicht mehr gelte. 42. Am 02.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren
1 der Dublin-VO mit Italien ein. 42. Am 02.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 45. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, erwuchs diese Entscheidung am 24.05.2019 in Rechtskraft.
G übernommen habe, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine andere Wahl gehabt habe, er habe einen Asylantrag stellen müssen. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe gleichgeblieben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese nach wie vor aufrecht seien. Es seien keine neuen dazugekommen. Er sei von Italien nach Österreich gereist. In Klagenfurt sei er festgenommen worden und habe keinen Ausweis vorzeigen können. Er habe keine Wahl gehabt, deshalb müsse er hier „schwarz leben“. Nach Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm vom Referenten gesagt worden sei, wenn er jetzt ausreisen würde, dann könne er nach sechs Monaten wiederkommen und einen neuen Asylantrag stellen. Er hätte auch nach Deutschland reisen können, habe dies aber nicht gemacht. Er habe an Österreich geglaubt, sei hiergeblieben und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei seit zehn Jahren hier in Österreich, habe gearbeitet und eine österreichische Frau geheiratet, sowie einen Deutschkurs gemacht und „Was habe ich bekommen? Eine Abschiebung!“. Auf die Frage, ob er noch verheiratet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits geschieden sei. Weiters führte er aus, dass er nicht zurückfliegen wolle. Er habe keine Familie in Indien. Vor vier Tagen sei die Polizei bei ihm in Indien, wo er gewohnt habe, gewesen. Diese wisse, dass er in seiner Heimat nichts mehr habe. Deshalb sei er wieder nach Österreich gekommen. Wenn man ihm die Kosten für das erstatte, was er gezahlt habe, dann könne er zurückgehen. Die Polizei habe nach ihm in seinem Heimatland gefragt. Auch sei er schon einmal von der indischen Polizei und seinem Onkel sowie seiner Tante geschlagen worden. Er sei schon einmal nach Indien abgeschoben worden und acht Stunden von der Polizei festgehalten worden. Der Polizist habe zu ihm gesagt, dass man ihn sechs Monate in Haft nehmen werde, wenn er nochmal abgeschoben werde. Auf die Frage, warum er Probleme mit der Polizei gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass dies wegen seinem Onkel und seiner Tante gewesen sei. Genauer dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Als er hier in Österreich gewesen sei, sei sein Vater in Indien gestorben und dem Beschwerdeführer seien die Grundstücke vererbt worden. Diese Grundstücke seien jedoch von seinem Onkel und seiner Tante beschlagnahmt worden und deshalb hätten beide gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Somit habe er bei einer Rückkehr Angst vor der Polizei. Auf die Frage, was ihm von der Polizei vorgeworfen werden, gab der Beschwerdeführer an: „Sie haben meine Grundstücke beschlagnahmt und die Polizei dort bestochen. Sie wollen mir meine Grundstücke nicht zurückgeben und deswegen haben sie gegen mich eine falsche Anzeige eingebracht.“ Auf die nochmalige Frage, was ihm nun vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer wiederum an: „Sie können mir alles vorwerfen, als Terrorist, als ein Dieb. In Indien ist alles möglich.“ Auf die weitere Frage, ob er wissen würde, was ihm vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, „dass sie mich bei einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen werden. Ich weiß, wenn sie mich abschieben, dann werden sie mich nicht in Ruhe lassen.“ Er sei schon seit 10 Jahren in Österreich. Er bitte um die Chance hier leben zu können. 47. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Nach Vorhalt, dass sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Z4 und Z6 AsylG übernommen habe, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine andere Wahl gehabt habe, er habe einen Asylantrag stellen müssen. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe gleichgeblieben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese nach wie vor aufrecht seien. Es seien keine neuen dazugekommen. Er sei von Italien nach Österreich gereist. In Klagenfurt sei er festgenommen worden und habe keinen Ausweis vorzeigen können. Er habe keine Wahl gehabt, deshalb müsse er hier „schwarz leben“. Nach Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm vom Referenten gesagt worden sei, wenn er jetzt ausreisen würde, dann könne er nach sechs Monaten wiederkommen und einen neuen Asylantrag stellen. Er hätte auch nach Deutschland reisen können, habe dies aber nicht gemacht. Er habe an Österreich geglaubt, sei hiergeblieben und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei seit zehn Jahren hier in Österreich, habe gearbeitet und eine österreichische Frau geheiratet, sowie einen Deutschkurs gemacht und „Was habe ich bekommen? Eine Abschiebung!“. Auf die Frage, ob er noch verheiratet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits geschieden sei. Weiters führte er aus, dass er nicht zurückfliegen wolle. Er habe keine Familie in Indien. Vor vier Tagen sei die Polizei bei ihm in Indien, wo er gewohnt habe, gewesen. Diese wisse, dass er in seiner Heimat nichts mehr habe. Deshalb sei er wieder nach Österreich gekommen. Wenn man ihm die Kosten für das erstatte, was er gezahlt habe, dann könne er zurückgehen. Die Polizei habe nach ihm in seinem Heimatland gefragt. Auch sei er schon einmal von der indischen Polizei und seinem Onkel sowie seiner Tante geschlagen worden. Er sei schon einmal nach Indien abgeschoben worden und acht Stunden von der Polizei festgehalten worden. Der Polizist habe zu ihm gesagt, dass man ihn sechs Monate in Haft nehmen werde, wenn er nochmal abgeschoben werde. Auf die Frage, warum er Probleme mit der Polizei gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass dies wegen seinem Onkel und seiner Tante gewesen sei. Genauer dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Als er hier in Österreich gewesen sei, sei sein Vater in Indien gestorben und dem Beschwerdeführer seien die Grundstücke vererbt worden. Diese Grundstücke seien jedoch von seinem Onkel und seiner Tante beschlagnahmt worden und deshalb hätten beide gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Somit habe er bei einer Rückkehr Angst vor der Polizei. Auf die Frage, was ihm von der Polizei vorgeworfen werden, gab der Beschwerdeführer an: „Sie haben meine Grundstücke beschlagnahmt und die Polizei dort bestochen. Sie wollen mir meine Grundstücke nicht zurückgeben und deswegen haben sie gegen mich eine falsche Anzeige eingebracht.“ Auf die nochmalige Frage, was ihm nun vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer wiederum an: „Sie können mir alles vorwerfen, als Terrorist, als ein Dieb. In Indien ist alles möglich.“ Auf die weitere Frage, ob er wissen würde, was ihm vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, „dass sie mich bei einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen werden. Ich weiß, wenn sie mich abschieben, dann werden sie mich nicht in Ruhe lassen.“ Er sei schon seit 10 Jahren in Österreich. Er bitte um die Chance hier leben zu können. 48. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021 wurde der faktische Abschiebungsschutz
G 2005 aufgehoben. 48. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021 wurde der faktische Abschiebungsschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Indien ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten – und als unglaubwürdig befundenen – fluchtauslösenden Umstände behauptet habe, da er sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass seine Fluchtgründe aus seinen vorherigen Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien, weshalb das Bundesamt über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen habe. Die neu vorgebrachten Fluchtgründe – Nachfrage der Polizei nach dem Beschwerdeführer – würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch seine neuen Fluchtgründe würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch seine neuen Fluchtgründe würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei. 49. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 16.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo es am 20.04.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. 2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG gestellt, kommt ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen
G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind
2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2.
1 und
G 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor. 2.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011
Paragraph 3, Absatz eins und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. 2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche gegen ihn weiterhin aufrecht ist, zumal mit der Rückkehrentscheidung auch ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche gegen ihn weiterhin aufrecht ist, zumal mit der Rückkehrentscheidung auch ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. 2.
1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2142772.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.