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{'item': 'W169 2142772-2'}

Obsah (29)§ 12aArt. 133§§ 3§ 10§ 34§ 55§ 76§ 22a§ 12§ 6§ 68§ 28Art. 13§ 29§ 58§ 17Art. 130§ 22§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 52§ 67§ 2§ 62§ 46§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW169 2142772-2 SpruchW169 2142772-2/2E, W169 2142772-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.A), Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste im Juni 2011 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  2. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste im Juni 2011 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. 11 06.393-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz

§§ 3und 8 Asyl

G 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig

§ 10Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.10.2011, Zl. 11 06.393-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig

Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012, Zl. C12 422.288-1/2011//E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zusammengefasst angegeben, der Grund für seine Ausreise sei ein Streit über Grundstücke innerhalb seiner Familie gewesen. Ein (Wahl-)Onkel hätte nach dem Tod seines Vaters die Grundstücke und den Besitz, der eigentlich dem Beschwerdeführer zugestanden wäre, an sich genommen. Der Onkel sei aufgrund seiner politischen Kontakte einflussreich und dieser würde „seine Leute“ schicken, um den Beschwerdeführer zu töten. Die Abweisung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich um eine Verfolgung durch Private handelte und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Hinblick auf die eingebrachten Länderfeststellungen auszugehen.

  1. Im Rahmen seiner Einvernahme am 10.07.2012 vor der Bundespolizeidirektion Wien zur „Regelung bzw. Sicherung der Ausreise –Heimreisezertifikat-Formalitäten –Anregung zur freiwilligen Ausreise –Verwaltungsstrafe“ gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente habe. Er sei vor ca. zwei Monaten bei der [indischen] Botschaft gewesen, habe jedoch nichts erhalten. Er sei zwei Mal dort wegen eines Reisepasses gewesen, es sei ihm aber gesagt worden, dass keine Pässe ausgestellt würden. Ein Heimreisezertifikat habe er nicht beantragt, man brauche Beweise, aber er habe niemanden in Indien. Bezüglich einer Ausreisewilligkeit habe er sich wegen seiner Probleme in Indien keine Gedanken gemacht. Es gebe keinen Kontakt zu einer Rückkehrhilfe. Er sei nur deswegen bei der Botschaft gewesen, weil er sich wegen eines Passes erkundigen habe wollen. Von Seiten seiner Vertretung wurde vorgebracht, dass am 03.07.2012 beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat beantragt werde und eine Abschiebung beabsichtigt sei, sobald dieses vorliege. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft ausgefüllt.
  2. Am 17.07.2012 wurde vom Fremdenpolizeilichen Büro im Wege des Bundesministeriums für Inneres ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Vertretungsbehörde gerichtet.
  3. Mit Ladungsbescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft am 12.04.2016 geladen. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
  4. Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Auftrag, den Beschwerdeführer

§ 34Abs.

3 Z 4 BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den Beschwerdeführer dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1140 Wien. 5. Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Auftrag, den Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den Beschwerdeführer dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1140 Wien.

  1. Mit E-Mail vom 14.04.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant zwar einen Ladungsbescheid für den 12.04.2016 zur Identitätsüberprüfung erhalten habe, der Vertreter der indischen Botschaft jedoch ausgeblieben sei, der Termin somit storniert und der Beschwerdeführer weggeschickt worden sei. Es sei ihm empfohlen worden, sich mit der indischen Botschaft in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe. Wegen fortgeschrittener Zeit sei eine Vorsprache auch dort nicht möglich gewesen. Zurzeit sei das Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft“ bei der Magistratsabteilung 35 anhängig.
  2. Laut Polizeibericht vom 03.05.2016 konnte der Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 nicht vollzogen werden, da der Beschwerdeführer im Zeitraum von 05:00 bis 12:00 Uhr trotz mehrmaliger Versuche an seiner Meldeadresse nicht habe angetroffen werden können.
  3. Laut Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2016 konnte der Beschwerdeführer dem Konsulat nicht vorgeführt werden, da er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen habe werden können und seine Festnahme somit nicht möglich gewesen sei.
  4. Mit Schreiben vom 18.05.2016 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Landespolizeidirektion Wien, mittels Hauserhebung festzustellen, ob der Beschwerdeführer an oben angeführter Meldeadresse noch wohnhaft oder verzogen sei. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.06.2016 konnte an der Meldeadresse die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen werden. Diese habe angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer in Scheidung lebe und er in die Wohnung nicht zurückkehren werde. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot wegen einer Handgreiflichkeit. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers habe nicht eruiert werden können bzw. sei dieser der Ehefrau nicht bekannt.
  5. Am 02.08.2016 konnte der Beschwerdeführer von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht. Im Zuge seiner daran anschließenden Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes gab der Beschwerdeführer an, dass nur ca. zwei Wochen ein Betretungsverbot gegen ihn an seiner Meldeadresse bestanden habe und er seit ca. zwei Monaten wieder an dieser Adresse wohne. Das Scheidungsverfahren sei eingestellt worden. Er habe keinen Reisepass, nur einen Führerschein. Er sei nur im Besitz einer Reisepasskopie, die er auch bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegt habe. Er habe bei der Magistratsabteilung 35 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und habe bis zum 15.08.2016 Zeit, die Verfahrensmängel (der Beschwerdeführer hätte den Antrag nicht wie in § 19 Abs. 1 NAG vorgesehen, persönlich eingebracht) zu beheben (das diesbezügliche Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 18.07.2016 legte der Beschwerdeführer vor). Dem Beschwerdeführer wurde ein Ladungsbescheid für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft übergeben. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wegen Anhängigkeit des Heimreisezertifikatverfahrens aus der Haft entlassen.
  6. Am 02.08.2016 konnte der Beschwerdeführer von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht. Im Zuge seiner daran anschließenden Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes gab der Beschwerdeführer an, dass nur ca. zwei Wochen ein Betretungsverbot gegen ihn an seiner Meldeadresse bestanden habe und er seit ca. zwei Monaten wieder an dieser Adresse wohne. Das Scheidungsverfahren sei eingestellt worden. Er habe keinen Reisepass, nur einen Führerschein. Er sei nur im Besitz einer Reisepasskopie, die er auch bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegt habe. Er habe bei der Magistratsabteilung 35 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und habe bis zum 15.08.2016 Zeit, die Verfahrensmängel (der Beschwerdeführer hätte den Antrag nicht wie in Paragraph 19, Absatz eins, NAG vorgesehen, persönlich eingebracht) zu beheben (das diesbezügliche Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 18.07.2016 legte der Beschwerdeführer vor). Dem Beschwerdeführer wurde ein Ladungsbescheid für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft übergeben. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wegen Anhängigkeit des Heimreisezertifikatverfahrens aus der Haft entlassen.
  7. Mit E-Mail vom 02.08.2016 teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 anhängig sei. Die Festnahme und beabsichtigte Außerlandesschaffung würde einen gravierenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen. Sofern es nicht möglich sei, bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, würde der Vertreter dem Beschwerdeführer empfehlen, die freiwillige Heimreise anzutreten, um eine allfällige Sperrwirkung einer Rückkehrentscheidung zu vermeiden.
  8. Mit E-Mail vom 02.08.2016 teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 anhängig sei. Die Festnahme und beabsichtigte Außerlandesschaffung würde einen gravierenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstellen. Sofern es nicht möglich sei, bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, würde der Vertreter dem Beschwerdeführer empfehlen, die freiwillige Heimreise anzutreten, um eine allfällige Sperrwirkung einer Rückkehrentscheidung zu vermeiden.
  9. Beim Termin vor der Konsularabteilung der indischen Botschaft konnte der Beschwerdeführer eindeutig identifiziert werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesagt.
  10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 teilte die Magistratsabteilung 35 dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut abzuweisen, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Da er zudem in Scheidung lebe, könne er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 1 Abs. 9 NAG qualifiziert werden.
  11. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 teilte die Magistratsabteilung 35 dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut abzuweisen, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Da er zudem in Scheidung lebe, könne er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Absatz 9, NAG qualifiziert werden.
  12. Am 24.10.2016 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Flugticket für den Beschwerdeführer nach Delhi an. Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Vorlaufzeit von vier Wochen benötige, könne der Flugtermin frühestens in vier Wochen liegen. In weiterer Folge wurde ein Flug für den 23.11.2016 gebucht.
  13. Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben angeführte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg. 15. Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben angeführte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg.

  1. Am 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernehmlich von seiner Ehefrau geschieden.
  2. Laut Polizeibericht vom 22.11.2016 konnte der Beschwerdeführer im Zeitraum von 21.11.2016 bis 22.11.2016 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Bei einer durchgeführten Hauserhebung hätten mehrere befragte Hausparteien angegeben, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt verzogen sei.
  3. Am 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: 18. Am 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:  seine indische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung;  Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 10.08.2016, dass der Beschwerdeführer um Neuausstellung seines Reisepasses angesucht habe;  ein Diplom über die bestandene Prüfung Grundstufe Deutsch A2;  den zivilgerichtlichen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung vom 11.11.2016. 19. Am 15.12.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können. 19. Am 15.12.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht umgesetzt werden können.

  1. Laut Polizeimeldung vom 15.12.2016 wurden die Beamten am 15.12.2016, 11:10 Uhr, telefonisch von einem BFA-Referenten bezüglich eines schriftlichen Festnahmeauftrags kontaktiert. Sie hätten sich im Anschluss daran zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begeben und dort um 11:15 Uhr die Festnahme gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Danach sei dieser belehrt, durchsucht und festgenommen worden.
  2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur „Bestrafung im Verwaltungswege –Schubhaft –Abschiebung“ am 15.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er darüber nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. 600 Euro. Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag

§ 55Abs. 1 Asyl

G gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse in 1140 Wien am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde. 21. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur „Bestrafung im Verwaltungswege –Schubhaft –Abschiebung“ am 15.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er darüber nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. 600 Euro. Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse in 1140 Wien am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde. 22. Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zahl IFA-557460402/VZ:161681928, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr zugestellt, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung. 22. Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zahl IFA-557460402/VZ:161681928, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr zugestellt, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.

  1. Gegen die Festnahme am 15.12.2016 mittels Festnahmeauftrag, Zahl IFA 557460402-161681928, erhob der Beschwerdeführer am 15.12.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 16.12.
  2. Da das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer von der indischen Botschaft mit einer Gültigkeit bis 20.12.2016 ausgestellt worden war, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.12.2016 ein Flugticket für den Beschwerdeführer an. Daraufhin wurde ein Flug für den 18.12.2016 um 22:45 Uhr nach Delhi gebucht. Über diesen Flugtermin wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2016 in Kenntnis gesetzt.
  3. Aus dem Polizeibericht über die Effekteneinholung der persönlichen Sachen des Beschwerdeführers am 16.12.2016 ergibt sich, dass dessen Sachen nicht, wie von ihm in der Einvernahme am 16.12.2016 angegeben, an seiner alten Adresse in 1140 Wien, sondern an seiner neuen Adresse in 1140 Wien abgeholt wurden.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 16.12.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.12.2016) zu der oben unter Punkt
  5. angeführten Beschwerde die Verwaltungsakten vor.
  6. Laut polizeilicher Meldung vom 18.12.2016 musste die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung, im Flugzeug einen Sitzplatz einzunehmen, abgebrochen werden („Rechtfertigung: Ich werde nicht fliegen“). Mehrmaligen Aufforderungen, sich kooperativ zu verhalten, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, rücküberstellt.
  7. Am 18.12.2016, dem Tag der geplanten Abschiebung, stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand die Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum durch Organe der Bundespolizei statt. Als Grund für die Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, er hätte tags zuvor seine Tante angerufen und ihr mitgeteilt, dass er nach Indien zurückkommen werde. Die Tante hätte ihm gesagt, „Bevor du nach Indien zurückkommst, sollst du in Österreich sterben“. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass nach seiner Ausreise seine gesamte Familie (Eltern und Bruder) in Indien verstorben seien. Die Tante hätte den Besitz übernommen und allen erzählt, dass auch der Beschwerdeführer gestorben sei. Sollte der Beschwerdeführer zurückkehren, werde die Tante versuchen, ihn umbringen zu lassen, denn nur so könnte sie das Haus und die Grundstücke behalten.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zahl W236 2131186-1/12E, die oben unter Punkt
  9. angeführten Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 22aAbs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zahl W236 2131186-1/12E, die oben unter Punkt
  2. angeführten Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab. 30. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2016, Zahl 557460402-161692598, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG fest, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz

§ 12Abs 4 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird. 30. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2016, Zahl 557460402-161692598, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG fest, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.

  1. Per Telefax übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2016 eine nicht datierte Vorstellung gegen den oben in Punkt
  2. angeführten Mandatsbescheid. Die Vorstellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2016, Zahl W169 2142772-1/4E,

§ 6AVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

  1. Per Telefax übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2016 eine nicht datierte Vorstellung gegen den oben in Punkt
  2. angeführten Mandatsbescheid. Die Vorstellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.12.2016, Zahl W169 2142772-1/4E,

Paragraph 6, AVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eröffnete auf Grund der eingelangten Vorstellung das Ermittlungsverfahren Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2017 im Asylverfahren niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keine neuen Gründe. Es sei so, wie er bei seinem ersten Antrag gesagt hätte, er habe Probleme mit Verwandten und der Familie in Indien. Seine Tante hätte eine Sterbeurkunde „machen lassen“, der Beschwerdeführer sei als verstorben gemeldet.
  2. Mit Bescheid vom 09.01.2017, Zahl 557460402-161692598, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 12aAbs. 4 Asyl

G fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen, und wurde dem Beschwerdeführer

§ 12aAbs. 4 Asyl

G der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G nicht zuerkannt. 33. Mit Bescheid vom 09.01.2017, Zahl 557460402-161692598, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen, und wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2017 eingelangte (undatierte) Beschwerde. Darin wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht zulässig sei und den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2016 einen neuen Asylantrag gestellt hätte, weil sich seine persönliche Situation und die seiner Integration geändert hätten. Die Familienmitglieder seien in Indien verstorben und eine Tante hätte den Familienbesitz übernommen. Der Beschwerdeführer hätte in Indien keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und müsste sein Leben „auf der Straße fristen“. Im bekämpften Bescheid werde darauf nicht eingegangen und seien die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ohne Würdigung geblieben. Der Beschwerdeführer hätte einen Antrag nach § 55 AsylG gestellt und Unterlagen zu seinen Bindungen vorgelegt. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2016 einen neuen Asylantrag gestellt hätte, weil sich seine persönliche Situation und die seiner Integration geändert hätten. Die Familienmitglieder seien in Indien verstorben und eine Tante hätte den Familienbesitz übernommen. Der Beschwerdeführer hätte in Indien keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und müsste sein Leben „auf der Straße fristen“. Im bekämpften Bescheid werde darauf nicht eingegangen und seien die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ohne Würdigung geblieben. Der Beschwerdeführer hätte einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt und Unterlagen zu seinen Bindungen vorgelegt. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2017 per Telefax vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
  2. Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zahl W163 2142286-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde

§ 12aAbs. 4 i

Vm Abs. 3 AsylG als unbegründet ab.35. Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zahl W163 2142286-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde

Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG als unbegründet ab. 36. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zahl 557460402-16162598, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2016

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.36. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zahl 557460402-16162598, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2016

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in seinen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dass dessen Identität feststehe. Er bekenne sich zur Religion der Sikhs und sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er sei 2011 illegal in Österreich eingereist, habe keine Sorgepflichten, keine Kinder und sei geschieden. Im Strafregister der Republik Österreich scheine keine Verurteilung auf. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden zwei Eintragungen aufscheinen (Körperverletzung im Familienkreis, Tatzeitpunkt 02.04.2016, und Nötigung mit Tatbegehung im Familienkreis am 17.09.2016). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. Zur Lage im Herkunftsstaat wurden relevante Textteile aus den Länderfeststellungen angeführt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2017 nachweislich persönlich und seinem Vertreter am 17.01.2017 zugestellt. 37. Am 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Delhi (Indien) verbracht und am 21.01.2017 um 08:30 Uhr den zuständigen indischen Behörden ohne Vorfälle übergeben. 38. Mit Schreiben seines Vertreters brachte der Beschwerdeführer am 20.01.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 39. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl.: W191 2142286-3/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen. 39. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2017, Zl.: W191 2142286-3/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 29.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 29.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich im Jahr 2016 nach der zweiten Entscheidung verlassen habe. Er habe sich bis Ende 2018 in Indien aufgehalten und sei dann über Serbien, Kroatien und Italien nach Österreich gereist. Er würde einen neuerlichen Asylantrag stellen, da er nach wie vor Probleme mit seiner Tante und seinem Onkel in Indien habe, welche das Vermögen seiner verstorbenen Eltern verwalten würden. Diese hätten gute Kontakte zu anderen Politikern, was auch der Grund gewesen sei, weshalb er bereits 2011 nach Österreich gekommen sei. Auch sei er von der Polizei eingesperrt, geschlagen und verletzt worden. Er habe dahingehend auch eine Anzeige erstattet und medizinische Befunde, welche dies belegen würden. Inzwischen würden seine Verwandten in Kanada leben.
  2. Am 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgefolgt und ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen

der Dublin-VO geführt werden würden und dass im gegenständlichen Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG nomierte „20-Tages-Frist“ nicht mehr gelte. 41. Am 29.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt und ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen

der Dublin-VO geführt werden würden und dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nomierte „20-Tages-Frist“ nicht mehr gelte. 42. Am 02.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren

Art. 13Abs.

1 der Dublin-VO mit Italien ein. 42. Am 02.04.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-VO mit Italien ein.

  1. Am 09.04.2019 langte das Ablehnungsschreiben der italienischen Behörden beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  2. Am 11.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem dritten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, dass er Indien nach seiner Abschiebung aus Österreich erneut verlassen habe, da die Probleme mit seinem Onkel und seiner Tante (aus dem ersten Verfahren) weiterhin bestehen würden und sich verschlimmert hätten, da nun auch die Polizei nach dem Beschwerdeführer suchen würde.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 45. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, erwuchs diese Entscheidung am 24.05.2019 in Rechtskraft.

  1. Am 09.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen vierten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. In Indien habe er weder Familie noch Unterkunft. Im Jahr 2011 habe er dort Grundstücksprobleme sowie Probleme mit der Polizei gehabt. Nach dem Tod seiner Eltern hätten die Geschwister seines Vaters sein Erbe beschlagnahmt. Nach seiner Rückkehr nach Indien im Jahr 2017 sei er bei seiner Tante gewesen und habe von ihr sein Erbe gefordert. Aus diesem Grund habe sie ihn festnehmen lassen. Er sei von der Polizei gefoltert worden und habe darüber Spitalsbestätigungen. Überdies habe er Probleme mit der Polizei in Delhi. Zudem sei die derzeitige Lage der Sikhs in Indien sehr schlecht. Das Leben der gesamten Sikhs sei in Gefahr.
  2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Nach Vorhalt, dass sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z4 und Z6 Asyl

G übernommen habe, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine andere Wahl gehabt habe, er habe einen Asylantrag stellen müssen. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe gleichgeblieben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese nach wie vor aufrecht seien. Es seien keine neuen dazugekommen. Er sei von Italien nach Österreich gereist. In Klagenfurt sei er festgenommen worden und habe keinen Ausweis vorzeigen können. Er habe keine Wahl gehabt, deshalb müsse er hier „schwarz leben“. Nach Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm vom Referenten gesagt worden sei, wenn er jetzt ausreisen würde, dann könne er nach sechs Monaten wiederkommen und einen neuen Asylantrag stellen. Er hätte auch nach Deutschland reisen können, habe dies aber nicht gemacht. Er habe an Österreich geglaubt, sei hiergeblieben und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei seit zehn Jahren hier in Österreich, habe gearbeitet und eine österreichische Frau geheiratet, sowie einen Deutschkurs gemacht und „Was habe ich bekommen? Eine Abschiebung!“. Auf die Frage, ob er noch verheiratet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits geschieden sei. Weiters führte er aus, dass er nicht zurückfliegen wolle. Er habe keine Familie in Indien. Vor vier Tagen sei die Polizei bei ihm in Indien, wo er gewohnt habe, gewesen. Diese wisse, dass er in seiner Heimat nichts mehr habe. Deshalb sei er wieder nach Österreich gekommen. Wenn man ihm die Kosten für das erstatte, was er gezahlt habe, dann könne er zurückgehen. Die Polizei habe nach ihm in seinem Heimatland gefragt. Auch sei er schon einmal von der indischen Polizei und seinem Onkel sowie seiner Tante geschlagen worden. Er sei schon einmal nach Indien abgeschoben worden und acht Stunden von der Polizei festgehalten worden. Der Polizist habe zu ihm gesagt, dass man ihn sechs Monate in Haft nehmen werde, wenn er nochmal abgeschoben werde. Auf die Frage, warum er Probleme mit der Polizei gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass dies wegen seinem Onkel und seiner Tante gewesen sei. Genauer dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Als er hier in Österreich gewesen sei, sei sein Vater in Indien gestorben und dem Beschwerdeführer seien die Grundstücke vererbt worden. Diese Grundstücke seien jedoch von seinem Onkel und seiner Tante beschlagnahmt worden und deshalb hätten beide gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Somit habe er bei einer Rückkehr Angst vor der Polizei. Auf die Frage, was ihm von der Polizei vorgeworfen werden, gab der Beschwerdeführer an: „Sie haben meine Grundstücke beschlagnahmt und die Polizei dort bestochen. Sie wollen mir meine Grundstücke nicht zurückgeben und deswegen haben sie gegen mich eine falsche Anzeige eingebracht.“ Auf die nochmalige Frage, was ihm nun vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer wiederum an: „Sie können mir alles vorwerfen, als Terrorist, als ein Dieb. In Indien ist alles möglich.“ Auf die weitere Frage, ob er wissen würde, was ihm vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, „dass sie mich bei einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen werden. Ich weiß, wenn sie mich abschieben, dann werden sie mich nicht in Ruhe lassen.“ Er sei schon seit 10 Jahren in Österreich. Er bitte um die Chance hier leben zu können. 47. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Nach Vorhalt, dass sein Vorverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Z4 und Z6 AsylG übernommen habe, mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine andere Wahl gehabt habe, er habe einen Asylantrag stellen müssen. Auf die Frage, ob seine Fluchtgründe gleichgeblieben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass diese nach wie vor aufrecht seien. Es seien keine neuen dazugekommen. Er sei von Italien nach Österreich gereist. In Klagenfurt sei er festgenommen worden und habe keinen Ausweis vorzeigen können. Er habe keine Wahl gehabt, deshalb müsse er hier „schwarz leben“. Nach Vorhalt, dass das von ihm dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm vom Referenten gesagt worden sei, wenn er jetzt ausreisen würde, dann könne er nach sechs Monaten wiederkommen und einen neuen Asylantrag stellen. Er hätte auch nach Deutschland reisen können, habe dies aber nicht gemacht. Er habe an Österreich geglaubt, sei hiergeblieben und habe einen Asylantrag gestellt. Er sei seit zehn Jahren hier in Österreich, habe gearbeitet und eine österreichische Frau geheiratet, sowie einen Deutschkurs gemacht und „Was habe ich bekommen? Eine Abschiebung!“. Auf die Frage, ob er noch verheiratet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits geschieden sei. Weiters führte er aus, dass er nicht zurückfliegen wolle. Er habe keine Familie in Indien. Vor vier Tagen sei die Polizei bei ihm in Indien, wo er gewohnt habe, gewesen. Diese wisse, dass er in seiner Heimat nichts mehr habe. Deshalb sei er wieder nach Österreich gekommen. Wenn man ihm die Kosten für das erstatte, was er gezahlt habe, dann könne er zurückgehen. Die Polizei habe nach ihm in seinem Heimatland gefragt. Auch sei er schon einmal von der indischen Polizei und seinem Onkel sowie seiner Tante geschlagen worden. Er sei schon einmal nach Indien abgeschoben worden und acht Stunden von der Polizei festgehalten worden. Der Polizist habe zu ihm gesagt, dass man ihn sechs Monate in Haft nehmen werde, wenn er nochmal abgeschoben werde. Auf die Frage, warum er Probleme mit der Polizei gehabt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass dies wegen seinem Onkel und seiner Tante gewesen sei. Genauer dazu befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Als er hier in Österreich gewesen sei, sei sein Vater in Indien gestorben und dem Beschwerdeführer seien die Grundstücke vererbt worden. Diese Grundstücke seien jedoch von seinem Onkel und seiner Tante beschlagnahmt worden und deshalb hätten beide gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Somit habe er bei einer Rückkehr Angst vor der Polizei. Auf die Frage, was ihm von der Polizei vorgeworfen werden, gab der Beschwerdeführer an: „Sie haben meine Grundstücke beschlagnahmt und die Polizei dort bestochen. Sie wollen mir meine Grundstücke nicht zurückgeben und deswegen haben sie gegen mich eine falsche Anzeige eingebracht.“ Auf die nochmalige Frage, was ihm nun vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer wiederum an: „Sie können mir alles vorwerfen, als Terrorist, als ein Dieb. In Indien ist alles möglich.“ Auf die weitere Frage, ob er wissen würde, was ihm vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, „dass sie mich bei einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen werden. Ich weiß, wenn sie mich abschieben, dann werden sie mich nicht in Ruhe lassen.“ Er sei schon seit 10 Jahren in Österreich. Er bitte um die Chance hier leben zu können. 48. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021 wurde der faktische Abschiebungsschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. 48. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021 wurde der faktische Abschiebungsschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Indien ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten – und als unglaubwürdig befundenen – fluchtauslösenden Umstände behauptet habe, da er sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, dass seine Fluchtgründe aus seinen vorherigen Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien, weshalb das Bundesamt über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen habe. Die neu vorgebrachten Fluchtgründe – Nachfrage der Polizei nach dem Beschwerdeführer – würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Indien in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich auch diesbezüglich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch seine neuen Fluchtgründe würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch seine neuen Fluchtgründe würden keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei. 49. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 16.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo es am 20.04.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. 2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs.

2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2.

  1. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
  2. 2.
  3. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.06.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  4. 2.
  5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011

§ 3Abs.

1 und

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor. 2.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011

Paragraph 3, Absatz eins und

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor. 2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche gegen ihn weiterhin aufrecht ist, zumal mit der Rückkehrentscheidung auch ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche gegen ihn weiterhin aufrecht ist, zumal mit der Rückkehrentscheidung auch ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. 2.

  1. Der Antrag vom 09.03.2021 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine maßgebliche Änderung der Rechtsgrundlage ist nicht eingetreten. Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der Beschwerdeführer behauptet keine neue Sachverhaltsänderung, er behauptet ausdrücklich das Fortbestehen der bereits in den vorangegangenen Asylverfahren geschilderten – und für unglaubwürdig befundenen – fluchtauslösenden Umstände, da er bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich angab, dass seine Gründe aus den Vorverfahren weiterhin aufrecht seien. Zu den neu vorgebrachten Fluchtgründen, wonach die indische Polizei nach ihm gefragt habe und er schon einmal von der Polizei festgenommen und geschlagen worden sei, ist anzumerken, dass diese keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des VwGH aufweisen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar und detailliert darlegen konnte, was ihm bei einer Rückkehr von der Polizei vorgeworfen werde. Diesbezüglich befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich allgemein an, dass sein Onkel und seine Tante seine Grundstücke beschlagnahmt hätten und die Polizei dort bestochen hätten. „Sie wollen mir meine Grundstücke nicht zurückgeben und deswegen haben sie gegen mich eine falsche Anzeige eingebracht.“ Auf die anschließende Frage, was ihm vorgeworfen worden sei, gab der Beschwerdeführer wieder lediglich nur allgemein an: „Sie können mir alles vorwerfen, als ein Terrorist, als ein Dieb. In Indien ist alles möglich.“ Auf erneute Nachfrage, ob er nun wissen würde, was ihm vorgeworfen werde, führte der Beschwerdeführer wiederum nur vage an, dass er wisse, dass sie ihn bei einer Rückkehr nicht in Ruhe lassen würden. Weitere detaillierte Ausführungen zu seinen Rückkehrbefürchtungen blieb der Beschwerdeführer somit – trotz mehrmaliger Nachfrage – schuldig und ist es somit nicht nachvollziehbar, was dem Beschwerdeführer bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland seitens der Polizei vorgeworfen werden bzw. drohen würde. Zudem stehen diese neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers wieder in unmittelbaren Zusammenhang mit seinen schon bisher getätigten – und als unglaubwürdig befundenen – Angaben zu seinen Fluchtgründen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch ausdrücklich an, dass er nach Indien zurückkehren würde, sofern „Sie mir die Kosten, die ich hatte, zahlen.“ Auch diese Angaben zeigen eindeutig, dass dem Beschwerdeführer in Indien offensichtlich keine an asylrechtlich relevanten Merkmale anknüpfende Verfolgung droht, sondern dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz lediglich missbräuchlich gestellt hat. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 eingetreten ist. 2.
  2. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da der Beschwerdeführer nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, in Österreich über keine Familienangehörigen und Verwandten verfügt, zu denen eine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und auch nicht selbsterhaltungsfähig ist, kann auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Darüber hinaus verbrachte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sein gesamtes Leben vor der Ausreise in Indien.2.
  3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da der Beschwerdeführer nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, in Österreich über keine Familienangehörigen und Verwandten verfügt, zu denen eine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und auch nicht selbsterhaltungsfähig ist, kann auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden. Darüber hinaus verbrachte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sein gesamtes Leben vor der Ausreise in Indien. Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie den Beschwerdeführer, der nicht einer Risikogruppe angehört, äußerst gering ist. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen oder konkret auf den gesunden und im Jahr 1990 geborenen Beschwerdeführer bezugnehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, dargetan (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231). Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie den Beschwerdeführer, der nicht einer Risikogruppe angehört, äußerst gering ist. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat vergleiche VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen oder konkret auf den gesunden und im Jahr 1990 geborenen Beschwerdeführer bezugnehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat rechtfertigen würden, dargetan vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231). Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen. 3.

§ 22Abs.

1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2142772.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.