1 BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz eins, BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt., B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2017 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Am 13.08.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Erkenntnis vom 21.09.2020, W134 2203700-2/26E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Am 21.01.2021 wurde der BF
Vm § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Am 21.01.2021 wurde der BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Der BF stellte am 22.01.2021 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen 2. Asylantrag (Folgeantrag). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.03.2021 wurde der Folgeantrag des BF vom 22.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt. (Spruchpunkt III.)
G iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.03.2021 wurde der Folgeantrag des BF vom 22.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für deren freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gem. §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, verfasst vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF, erhoben. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Das BFA habe sich nicht mit der Situation von Personen mit Tätowierungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass Personen in Afghanistan sehr wohl Probleme aufgrund von Tätowierungen bekommen könnten. Auf die Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 08.02.2017: „Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen); Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil führen bzw. westliche Lokale oder Geschäft betreiben“ wurde verwiesen. Überdies sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der BF habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen bzw. zu reagieren. Auch habe sich das BFA nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Auch die Feststellungen des BFA zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich seien mangelhaft. Das BFA habe es unterlassen, den BF zu seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen zu befragen. Der BF habe im Folgeantrag eine Verfolgung aufgrund seiner Tätowierungen vorgebracht; dies habe er bisher unterlassen gehabt, da er davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben zu dürfen und seine Tätowierungen daher nicht von Relevanz seien. Das BFA habe trotzdem angeführt, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache
1 AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung
1 AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Dem BF wäre daher internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Aufgrund der Länderinformationen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der BF habe sich seit rund vier Jahren nicht mehr in seiner Heimat aufgehalten und dort weder Besitz noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Überdies sei er in Österreich integriert, spreche gut Deutsch, habe viele Freunde und eine österreichische Lebensgefährtin. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher auch eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK bewirken. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass das BFA keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde angeregt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, verfasst vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF, erhoben. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Das BFA habe sich nicht mit der Situation von Personen mit Tätowierungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass Personen in Afghanistan sehr wohl Probleme aufgrund von Tätowierungen bekommen könnten. Auf die Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 08.02.2017: „Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen); Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil führen bzw. westliche Lokale oder Geschäft betreiben“ wurde verwiesen. Überdies sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der BF habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen bzw. zu reagieren. Auch habe sich das BFA nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Auch die Feststellungen des BFA zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich seien mangelhaft. Das BFA habe es unterlassen, den BF zu seiner Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen zu befragen. Der BF habe im Folgeantrag eine Verfolgung aufgrund seiner Tätowierungen vorgebracht; dies habe er bisher unterlassen gehabt, da er davon ausgegangen sei, in Österreich bleiben zu dürfen und seine Tätowierungen daher nicht von Relevanz seien. Das BFA habe trotzdem angeführt, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gesprochen werden, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Dem BF wäre daher internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Aufgrund der Länderinformationen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Der BF habe sich seit rund vier Jahren nicht mehr in seiner Heimat aufgehalten und dort weder Besitz noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Überdies sei er in Österreich integriert, spreche gut Deutsch, habe viele Freunde und eine österreichische Lebensgefährtin. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher auch eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK bewirken. Hinsichtlich des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass das BFA keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde angeregt. Mit Schreiben des BFA vom 06.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2021 eingelangt, wurde die Beschwerde vorgelegt. Mit Mail vom 08.04.2021 teilte das BFA mit, dass bei Vorlage der Beschwerde übersehen worden sei, mitzuteilen, dass sich der BF in Schubhaft befinde. Mit Mail des BFA vom 15.04.2021 wurde mitgeteilt, dass der BF am 21.01.2021 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden sei. Der BF sei für den Charter am XXXX angemeldet gewesen. Aufgrund der erneuten Asylantragstellung vom 22.02.2021 sei die Charterbuchung storniert worden. Um die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft beurteilen zu können, werde um rasche Entscheidung hinsichtlich des zweiten Asylantrages durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht.Mit Mail des BFA vom 15.04.2021 wurde mitgeteilt, dass der BF am 21.01.2021 zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen worden sei. Der BF sei für den Charter am römisch 40 angemeldet gewesen. Aufgrund der erneuten Asylantragstellung vom 22.02.2021 sei die Charterbuchung storniert worden. Um die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft beurteilen zu können, werde um rasche Entscheidung hinsichtlich des zweiten Asylantrages durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht. Mit Mail vom 15.04.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA mit, dass die Entscheidung in zwei bis drei Wochen ergehen werde. Am 16.04.2021 brachte das BFA einen Fristsetzungsantrag
Vm Abs. 7 B-VG an den VwGH ein. Es wurde ausgeführt, dass bei Beschwerden gegen zurückweisende Asylbescheide des BFA eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erlassung eines Beschlusses über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestehe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden oder nicht. Die Entscheidungs- bzw. Wartefrist betrage eine Woche ab Einlangen der Beschwerdevorlage. Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes sei somit bereits abgelaufen.Am 16.04.2021 brachte das BFA einen Fristsetzungsantrag
GH ein. Es wurde ausgeführt, dass bei Beschwerden gegen zurückweisende Asylbescheide des BFA eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Erlassung eines Beschlusses über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestehe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden oder nicht. Die Entscheidungs- bzw. Wartefrist betrage eine Woche ab Einlangen der Beschwerdevorlage. Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes sei somit bereits abgelaufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
F, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF mehrere Tätowierungen hat, was dieser im Folgeantrag auch vorgebracht hat und in der Beschwerde nochmals releviert wurde. Im vorliegenden Fall erstattete der BF damit sowohl in der gegenständlichen Beschwerde als auch bereits im Verfahren vor dem BFA betreffend den Folgeantrag, ein konkretes Vorbringen zu behaupteten wesentlichen Änderungen und machte ein Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Daher war der Beschwerde
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2203700.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.