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{'item': 'W195 2239900-1'}

Obsah (17)§ 17Art. 133§ 52§ 89a§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 53§ 89c§ 21§ 34§ 30§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW195 2239900-1 SpruchW195 2239900-1/11E, W195 2239900-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 820,70 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020, Zl. XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX alias XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet XXXX bestellt und ihm, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 alias römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet römisch 40 bestellt und ihm, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. In Folge langte am 17.08.2020 das Gutachten und am 20.08.2020 folgende Honorarnote des Antragstellers zum Verfahren zur Zl. XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg ein:
  2. In Folge langte am 17.08.2020 das Gutachten und am 20.08.2020 folgende Honorarnote des Antragstellers zum Verfahren zur Zl. römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg ein: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. vom 18.08.2020 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm. § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens, Studium des Beweismaterials und Hilfskraft € 860,60 (nur SV-Länderkunde) á € 33,80 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen á € 2,00 € 12,00 Durchschrift(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) á € 0,60 € 3,60 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10 Beleg Barauslagen/Porto € 5,05 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent € 881,30
  3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2021, Zl. W195 2239900-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung unter anderem der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

§ 89a

GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. 3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2021, Zl. W195 2239900-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung unter anderem der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 89 a, GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. Der Sachverständige wurde weiters aufgefordert, eine Aufschlüsselung sämtlicher Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeitsaufwand nach Stundensatz nachzureichen sowie darzulegen, welche Tätigkeiten die Hilfskraft konkret durchgeführt hat und die Umstände auszuführen, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt sowie dies durch entsprechende Zahlungsbelege zu bescheinigen, da diese Gebührenbestandteile im Falle einer Einbringung des Gebührenantrages im Wege des WEB ERV bzw. der Darlegung weshalb die Übermittlung eines Antrages mittels elektronischem Rechtsverkehr untunlich bzw. unzumutbar ist, nicht wie beantragt zugesprochen werden könnten.

  1. Mit Schreiben vom 08.03.2021 teilte der Antragsteller mit, dass sich die verzeichnete Mühewaltungsgebühr in Höhe von € 860,60 aus acht Arbeitsstunden zu je € 100,00 pro Stunde (auf der Basis des für hohe fachliche bzw. besonders hohe fachliche Kenntnisse vorgesehenen Tarifs) und € 60,00 an Hilfskraftkosten zusammensetze. Die Hilfskraft sei zur sprachlichen Überprüfung des deutschen Gutachtentextes herangezogen worden, da Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers sei. Unter einem übermittelte der Antragsteller die Empfangsbestätigung des Honorars der Hilfskraft vom 15.08.
  2. Da der Antragsteller in seinem Schreiben vom 08.03.2021 zwar der Aufforderung zur Aufschlüsselung der verzeichneten Gebühren und den Hilfskraftkosten nachgekommen ist, jedoch den Mängelbehebungsauftrag betreffend die Einbringung der Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unbeachtet gelassen hat, hielt das Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2021 telefonisch Rücksprache mit dem Antragsteller bzw. mit seiner Sekretärin und wies ausdrücklich auf das Erfordernis der Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. der Darlegung, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei, hin.
  3. Mit Schreiben vom 10.03.2021 teilte der Antragsteller sodann mit, dass dies für ihn mit einem unzumutbaren Zeitaufwand verbunden wäre, die Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen, zumal er nicht regelmäßig Aufträge als Gerichtsgutachter zu erfüllen habe und XXXX Jahre alt sei.
  4. Mit Schreiben vom 10.03.2021 teilte der Antragsteller sodann mit, dass dies für ihn mit einem unzumutbaren Zeitaufwand verbunden wäre, die Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen, zumal er nicht regelmäßig Aufträge als Gerichtsgutachter zu erfüllen habe und römisch 40 Jahre alt sei.
  5. Der Antragsteller wurde daraufhin (erneut) mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen in Bezug auf die Ausführungen zu den vom Antragsteller geltend gemachten Hilfskraftkosten darauf hingewiesen, dass Hilfskräfte Personen sind, die auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig sind, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegen und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeiten. Aufgrund der XXXX des Sachverständigen, von der sich das Bundesverwaltungsgerichts durch das Telefonat einen Eindruck verschaffen konnte, wurde zur Abklärung, ob die Hilfskraft (auch) bei der Erstellung des Sprachgutachtens (unterstützend) beigezogen wurde, dem Antragsteller die Möglichkeit der Stellungnahme geboten.
  6. Der Antragsteller wurde daraufhin (erneut) mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen in Bezug auf die Ausführungen zu den vom Antragsteller geltend gemachten Hilfskraftkosten darauf hingewiesen, dass Hilfskräfte Personen sind, die auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig sind, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegen und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeiten. Aufgrund der römisch 40 des Sachverständigen, von der sich das Bundesverwaltungsgerichts durch das Telefonat einen Eindruck verschaffen konnte, wurde zur Abklärung, ob die Hilfskraft (auch) bei der Erstellung des Sprachgutachtens (unterstützend) beigezogen wurde, dem Antragsteller die Möglichkeit der Stellungnahme geboten.
  7. Mit Schreiben vom 12.04.2021 teilte der Antragsteller mit, dass die Hilfskraft lediglich zur sprachlichen Überprüfung des deutschen „Gesetzestextes“ (Anm. BVwG: wohl gemeint Gutachtenstextes, zumal dies auch in der Empfangsbestätigung des Honorars der Hilfskraft vom 15.08.2020 angeführt ist und dem Sachverständigengutachten kein Gesetzestext zu entnehmen ist) herangezogen wurde.
  8. Mit Schreiben vom 12.04.2021 teilte der Antragsteller mit, dass die Hilfskraft lediglich zur sprachlichen Überprüfung des deutschen „Gesetzestextes“ Anmerkung BVwG: wohl gemeint Gutachtenstextes, zumal dies auch in der Empfangsbestätigung des Honorars der Hilfskraft vom 15.08.2020 angeführt ist und dem Sachverständigengutachten kein Gesetzestext zu entnehmen ist) herangezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, GZ. XXXX , als Sachverständiger aus dem Fachgebiet XXXX bestellt wurde und ihm dabei die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, GZ. römisch 40 , als Sachverständiger aus dem Fachgebiet römisch 40 bestellt wurde und ihm dabei die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen wurde. Der Antragsteller wurde im Verfahren zu GZ. XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal zum Sachverständigen bestellt. Der Antragsteller wurde im Verfahren zu GZ. römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal zum Sachverständigen bestellt. Der Antragsteller hat eine Hilfskraft für die Überprüfung des deutschen Gutachtenstextes herangezogen, deren Kosten er in Höhe von € 60,00 geltend machte.
  10. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 18.08.2020, dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2021, Zl. W195 2239900-1/2Z, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2021, GZ. W195 2239900-1/7Z, den Stellungnahmen des Antragstellers vom 08.03.2021, vom 10.03.2021 und vom 12.04.2021, dem Telefonat vom 10.03.2021 und dem Akteninhalt sowie aus Erhebungen der Verrechnungsstelle des Bundesveraltungsgerichts im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Bestellung des Antragstellers. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 18.08.2020, dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2021, Zl. W195 2239900-1/2Z, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.04.2021, GZ. W195 2239900-1/7Z, den Stellungnahmen des Antragstellers vom 08.03.2021, vom 10.03.2021 und vom 12.04.2021, dem Telefonat vom 10.03.2021 und dem Akteninhalt sowie aus Erhebungen der Verrechnungsstelle des Bundesveraltungsgerichts im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Bestellung des Antragstellers.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

§ 89a

GOGZur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 89 a, GOG

§ 53Abs. 1 i

Vm § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 89cAbs. 5a GOG i

Vm § 21 Abs. 9 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Während die Unzumutbarkeit auf den unverhältnismäßigen Aufwand, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, abstellt, betrifft die Untunlichkeit z.B. eine nicht zweckmäßige Verwertbarkeit eines elektronisch übermittelten Gutachtens, wenn also der Gutachtensgegenstand eine Art der Darstellung erfordert, die sich durch eine elektronische Übermittlung nicht ausreichend gewährleisten lässt, was etwa bei Grundstücks- und Vermessungsplänen der Fall sein kann. Anders als bei der Ausnahme von der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr muss in diesem Fall die erforderliche technische Ausstattung vorhanden sein, weil die grundsätzliche Verpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr besteht. Es muss diese Einbringungsart nur ausnahmsweise – obwohl technisch möglich – nicht benützt werden, weil die Einbringung auf elektronischem Weg eine gegenüber der physischen Übermittlung geminderte gutachterliche Aussagekraft hat. (vgl. ErläutRV 561 BlgNR 26. GP. 3).Während die Unzumutbarkeit auf den unverhältnismäßigen Aufwand, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, abstellt, betrifft die Untunlichkeit z.B. eine nicht zweckmäßige Verwertbarkeit eines elektronisch übermittelten Gutachtens, wenn also der Gutachtensgegenstand eine Art der Darstellung erfordert, die sich durch eine elektronische Übermittlung nicht ausreichend gewährleisten lässt, was etwa bei Grundstücks- und Vermessungsplänen der Fall sein kann. Anders als bei der Ausnahme von der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr muss in diesem Fall die erforderliche technische Ausstattung vorhanden sein, weil die grundsätzliche Verpflichtung zum elektronischen Rechtsverkehr besteht. Es muss diese Einbringungsart nur ausnahmsweise – obwohl technisch möglich – nicht benützt werden, weil die Einbringung auf elektronischem Weg eine gegenüber der physischen Übermittlung geminderte gutachterliche Aussagekraft hat. vergleiche ErläutRV 561 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3). Der Antragsteller brachte seinen Gebührenantrag im Zusammenhang mit dem Verfahren zu GZ. XXXX , via Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

§ 21Abs. 6 BVw

GG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher einen Formmangel auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde an den Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.Der Antragsteller brachte seinen Gebührenantrag im Zusammenhang mit dem Verfahren zu GZ. römisch 40 , via Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher einen Formmangel auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde an den Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. In der Stellungnahme vom 10.03.2021 gab der Antragsteller an, dass die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn nicht zumutbar sei; da dies im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Hinsichtlich der Häufigkeit der Bestellung des Antragstellers ist auszuführen, dass Erhebungen der Verrechnungsstelle des Bundesveraltungsgerichts ergeben haben, dass der Antragsteller im Verfahren, GZ. XXXX , zum ersten Mal vom Bundesverwaltungsgericht, als Sachverständiger bestellt wurde. Bei der gegenständlichen Honorarnote handelt es sich somit um die erste Gebührennote, die von dem Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Die Argumentation des Antragstellers, dass im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht zumutbar ist, erscheint somit nachvollziehbar.Hinsichtlich der Häufigkeit der Bestellung des Antragstellers ist auszuführen, dass Erhebungen der Verrechnungsstelle des Bundesveraltungsgerichts ergeben haben, dass der Antragsteller im Verfahren, GZ. römisch 40 , zum ersten Mal vom Bundesverwaltungsgericht, als Sachverständiger bestellt wurde. Bei der gegenständlichen Honorarnote handelt es sich somit um die erste Gebührennote, die von dem Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Die Argumentation des Antragstellers, dass im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht zumutbar ist, erscheint somit nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund entfällt im gegenständlichen Fall die Verpflichtung der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für den Antragsteller. Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr

§ 34Abs. 1 Geb

AG steht den Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht den Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 34Abs. 2 Geb

AG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten

§ 34Abs. 3 Geb

AG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten

Paragraph 34, Absatz 3, GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

  1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  2. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  3. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
  4. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. In seiner Stellungnahme vom 08.03.2021 schlüsselte der Sachverständige die verzeichneten Gebühren für Mühewaltung auf. Er führte diesbezüglich aus, dass er für die Erstellung des Gutachtens acht Arbeitsstunden gebraucht habe und diese zu einem Stundensatz von € 100,00 auf der Basis des für hohe fachliche bzw. besonders hohe fachliche Kenntnisse vorgesehenen Tarifs verrechnet habe und € 60,00 an Hilfskraftkosten entstanden seien (siehe diesbezüglich den nachfolgenden Punkt „Zu den Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG“). Er machte somit € 800,00 an Mühewaltungsgebühren geltend. In seiner Stellungnahme vom 08.03.2021 schlüsselte der Sachverständige die verzeichneten Gebühren für Mühewaltung auf. Er führte diesbezüglich aus, dass er für die Erstellung des Gutachtens acht Arbeitsstunden gebraucht habe und diese zu einem Stundensatz von € 100,00 auf der Basis des für hohe fachliche bzw. besonders hohe fachliche Kenntnisse vorgesehenen Tarifs verrechnet habe und € 60,00 an Hilfskraftkosten entstanden seien (siehe diesbezüglich den nachfolgenden Punkt „Zu den Hilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG“). Er machte somit € 800,00 an Mühewaltungsgebühren geltend. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.03.2021 ist

§ 34Geb

AG für die Gutachtenserstellung eine Mühewaltungsgebühr in der geltend gemachten Höhe von € 800,00 zu vergüten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.03.2021 ist

Paragraph 34, GebAG für die Gutachtenserstellung eine Mühewaltungsgebühr in der geltend gemachten Höhe von € 800,00 zu vergüten. Zu den Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG Zu den Hilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. auch Punkt 2.

  1. der Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 1) und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche auch Punkt 2.
  2. der Standesregeln des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 1) und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 41, E 42 zu § 30 GebAG).Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden vergleiche OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 41, E 42 zu Paragraph 30, GebAG). Mit Schreiben vom 08.03.2021 und 12.04.2021 teilte der Sachverständige mit, dass er zur Überprüfung des deutschen Gutachtentextes eine Hilfskraft herangezogen hat, weil Deutsch nicht seine Muttersprache sei. Die Kosten für die Hilfskraft machte er in Höhe von € 60,00 geltend und bescheinigte diese durch die Vorlage der Empfangsbestätigung des Honorars vom 15.08.
  3. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu § 30 GebAG).Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden vergleiche OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu Paragraph 30, GebAG). Der Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen. Der Sachverständige allein bestimmt Inhalt und Umfang der Hilfe durch präzise fachliche Anweisungen. Aus dem gerichtlichen Auftrag wird nur der Sachverständige gegenüber dem Gericht berechtigt und verpflichtet. Die Hilfskraft hat nur die Funktion eines Zuarbeiters ohne Eigenverantwortung. Für die Überwachung der Hilfskräfte hat der Sachverständige einzustehen. Einem Sachverständigen steht es grundsätzlich frei, sich bei der Erfüllung seines Auftrags anderer Personen zu bedienen (LGZ Wien 45 R 120/11x EFSlg 132.597; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 26 zu § 30 GebAG). Der Sachverständige hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen. Der Sachverständige allein bestimmt Inhalt und Umfang der Hilfe durch präzise fachliche Anweisungen. Aus dem gerichtlichen Auftrag wird nur der Sachverständige gegenüber dem Gericht berechtigt und verpflichtet. Die Hilfskraft hat nur die Funktion eines Zuarbeiters ohne Eigenverantwortung. Für die Überwachung der Hilfskräfte hat der Sachverständige einzustehen. Einem Sachverständigen steht es grundsätzlich frei, sich bei der Erfüllung seines Auftrags anderer Personen zu bedienen (LGZ Wien 45 R 120/11x EFSlg 132.597; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 26 zu Paragraph 30, GebAG). Die Verteilung der bei einem umfangreichen Gutachten erforderlichen Vorarbeiten an qualifizierte „Hilfskräfte“ kommt der Zeitersparnis und Verfahrensbeschleunigung zugute, sofern eine Überwachung durch den Sachverständigen gewährleistet ist und seine Eigenverantwortlichkeit nicht beeinträchtigt wird (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu § 30 GebAG).Die Verteilung der bei einem umfangreichen Gutachten erforderlichen Vorarbeiten an qualifizierte „Hilfskräfte“ kommt der Zeitersparnis und Verfahrensbeschleunigung zugute, sofern eine Überwachung durch den Sachverständigen gewährleistet ist und seine Eigenverantwortlichkeit nicht beeinträchtigt wird (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu Paragraph 30, GebAG). Der Antragsteller hat ein Gutachten auf dem Fachgebiet der XXXX erstellt. Bei der Überprüfung des deutschen Gutachtenstextes wurde die Hilfskraft daher nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig, weshalb schon deshalb die dafür geltend gemachten Kosten nicht unter § 30 GebAG fallen. Der Antragsteller hat ein Gutachten auf dem Fachgebiet der römisch 40 erstellt. Bei der Überprüfung des deutschen Gutachtenstextes wurde die Hilfskraft daher nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig, weshalb schon deshalb die dafür geltend gemachten Kosten nicht unter Paragraph 30, GebAG fallen. Die Überprüfung des deutschen Gutachtenstextes stellte zudem keine den Sachverständigen unterstützende oder verfahrensbeschleunigende Tätigkeit im Zuge der Erstellung des Gutachtens dar. Vielmehr handelte es sich dabei um eine Tätigkeit, die erst nach Erstellung des Gutachtens dieses überprüfte. Diese Tätigkeit stellt daher auch keine Arbeit dar, die unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen durchzuführen war. Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter § 30 GebAG, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 52 zu § 30 GebAG mwN).Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter Paragraph 30, GebAG, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 52 zu Paragraph 30, GebAG mwN). Die Beiziehung der Hilfskraft war für die Erstellung des Gutachtens daher nach Art und Umfang nicht unumgänglich notwendig bzw. sind auch rein administrative Tätigkeiten nicht von den Hilfskraftkosten umfasst, weshalb die geltend gemachte Gebühr für Hilfskraftkosten in Höhe von € 60,00 nicht vergütet werden kann. Zur Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AGZur Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote Schreibgebühren

§ 31Geb

AG für die Urschrift in Höhe von € 12,00 sowie gleichzeitig für Ausfertigungen der Urschrift (Kopien) in Höhe von € 3,60 sowie € 5,05 für Postgebühren geltend.Der Antragsteller machte in seiner Honorarnote Schreibgebühren

Paragraph 31, GebAG für die Urschrift in Höhe von € 12,00 sowie gleichzeitig für Ausfertigungen der Urschrift (Kopien) in Höhe von € 3,60 sowie € 5,05 für Postgebühren geltend. Da, wie bereits oben dargelegt wurde, die Übermittlung der Honorarnote für den Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unzumutbar (unverhältnismäßiger Aufwand im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen) ist, sind die Schreibgebühren sowie die sonstigen Kosten (Postgebühren) zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. vom 18.08.2020 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm. § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 8 begonnene Stunden für die Erstellung eines Gutachtens á € 100,00 € 800,00 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen á € 2,00 € 12,00 Durchschrift(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) á € 0,60 € 3,60 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10 Beleg Barauslagen/Porto € 5,05 Gesamtsumme € 820,65 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent € 820,70 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 820,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239900.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.