4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 05.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 05.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 18.04.2019, W228 2190965-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. dieses Bescheides als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich den Spruchpunkten IV. bis VI. statt, stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, und erteilte dem BF den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Unter einem sprach das BVwG aus, dass eine Revision
G) die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. statt, stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, und erteilte dem BF den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Unter einem sprach das BVwG aus, dass eine Revision
Gegen die stattgebenden Spruchpunkte dieses Erkenntnisses (Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels) erhob das BFA „außerordentliche“ Amtsrevision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, wurde das Erkenntnis des BVwG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil sich die vom BVwG vorgenommene Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden als unvertretbar erwiesen hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 16.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Rot-Weiß-Rot Karte plus
9 Z 1 NAG, die bis 19.04.2021 gültig war, aus.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 16.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer Rot-Weiß-Rot Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG, die bis 19.04.2021 gültig war, aus. Am 21.04.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des BF ein Antragsprotokoll vom 19.04.2021, XXXX , aus dem hervorgeht, dass der BF einen Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt hat.Am 21.04.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des BF ein Antragsprotokoll vom 19.04.2021, römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der BF einen Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF hat am letzten Tag der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus
9 Z 1 NAG einen Verlängerungsantrag gestellt. Der BF hat am letzten Tag der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, NAG einen Verlängerungsantrag gestellt.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Mit zu W228 2190965-1/16E ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie bezüglich Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem 7. Hauptstück des AsylG (Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides) rechtskräftig abgewiesen.Mit zu W228 2190965-1/16E ergangenem Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie bezüglich Nichterteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem 7. Hauptstück des AsylG (Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides) rechtskräftig abgewiesen.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Damit bleibt fallgegenständlich zu prüfen, ob gegen den BF
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Damit bleibt fallgegenständlich zu prüfen, ob gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verfügte der BF mittlerweile über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), deren Gültigkeit mit Ablauf des 19.04.2021 endete. Da der Beschwerdeführer am letzten Tag vor Ablauf der Gültigkeit einen Verlängerungsantrag gestellt hat, ist § 24 Abs. 1 NAG anwendbar. Dieser lautet: „Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“Da der Beschwerdeführer am letzten Tag vor Ablauf der Gültigkeit einen Verlängerungsantrag gestellt hat, ist Paragraph 24, Absatz eins, NAG anwendbar. Dieser lautet: „Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“ Damit ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der Anordnung des § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiterhin rechtmäßig. Der rechtmäßige Aufenthalt steht
2 FPG der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen.Damit ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der Anordnung des Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiterhin rechtmäßig. Der rechtmäßige Aufenthalt steht
Paragraph 52, Absatz 2, FPG der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, klargestellt hat, hat die
G 2005 "unter einem" vorzunehmende Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem solchen Fall, in dem die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 FPG nicht erfüllt sind, zu unterbleiben (Rn 44 d. Erk.).Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, klargestellt hat, hat die
Paragraph 10, AsylG 2005 "unter einem" vorzunehmende Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem solchen Fall, in dem die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht erfüllt sind, zu unterbleiben (Rn 44 d. Erk.). Dementsprechend war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Spruchpunkt V. betreffend Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan ersatzlos zu beheben.Dementsprechend war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Spruchpunkt römisch fünf. betreffend Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan ersatzlos zu beheben. Einer gewichteten Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden bedurfte es somit vorliegend nicht mehr. Damit verliert auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, weswegen auch dieser ersatzlos aufzuheben war.Damit verliert auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides seine rechtliche Grundlage, weswegen auch dieser ersatzlos aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung orientiert sich an der Entscheidung des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2190965.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.