RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW228 2223249-1 SpruchW228 2223249-1/18E, W228 2223249-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1963, vertreten durch XXXX , 7350 Oberpullendorf, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK, vormals WGKK) vom 09.08.2019, Zl. XXXX , betreffend Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 82 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 1963, vertreten durch römisch 40 , 7350 Oberpullendorf, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK, vormals WGKK) vom 09.08.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Geschäftsführerhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 82, ASVG, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise stattgegeben und der Spruch wird nach folgender Maßgabe abgeändert:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG teilweise stattgegeben und der Spruch wird nach folgender Maßgabe abgeändert: „Herr XXXX , geb. XXXX 1963, 1100 Wien, XXXX , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(
- in)XXXX GmbH, 1100 Wien, XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume 01. Jänner 2013 bis 01. April 2013 von EUR 5.334,19.“„Herr römisch 40 , geb. römisch 40 1963, 1100 Wien, römisch 40 , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(
- in)römisch 40 GmbH, 1100 Wien, römisch 40 , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume 01. Jänner 2013 bis 01. April 2013 von EUR 5.334,19.“ Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Erlass der Entscheidung bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen. Herr römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Erlass der Entscheidung bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2223249.1.00