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{'item': 'W238 2232742-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW238 2232742-1 SpruchW238 2232742-1/11E, W238 2232742-1/11E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.04.2021 MÜNDLICH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 31.01.2019 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer vom AMS Wien Austria Campus fünf Vermittlungsvorschläge persönlich ausgefolgt, darunter eine Saisonstelle als Rezeptionist in einem Kärntner Hotel. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 31.01.2020 per E-Mail für die Stelle. In weiterer Folge kam es am 05.02.2020 zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber. Dieser meldete dem AMS im Anschluss an das Gespräch, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er könne nicht zu einem Bewerbungsgespräch kommen, weil er kein Auto und kein Geld für den Zug habe. In einer mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 18.02.2020 erklärte dieser zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der Wegzeit und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er bestätigte die Angaben des potentiellen Dienstgebers. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er erneut an, dass er kein Auto und kein Geld für die Zugfahrkarte gehabt habe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 24.02.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum vom 07.02.2020 bis 02.04.2020 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim XXXX hotel XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Austria Campus vom 24.02.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum vom 07.02.2020 bis 02.04.2020 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim römisch 40 hotel römisch 40 nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich am 31.01.2020 per E-Mail beim XXXX hotel beworben habe. Am 05.02.2020 habe ein Telefongespräch zwischen ihm und dem Inhaber des Hotels stattgefunden. Es sei um ein Bewerbungsgespräch in XXXX /Kärnten gegangen. Sein Gesprächspartner sei verwundert darüber gewesen, dass das AMS Wien ihm Leute schicke; er hätte lieber Bewerber aus seiner Gegend. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer kein Auto und kein Geld für eine Zugfahrt, um einen Termin in XXXX wahrzunehmen.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich am 31.01.2020 per E-Mail beim römisch 40 hotel beworben habe. Am 05.02.2020 habe ein Telefongespräch zwischen ihm und dem Inhaber des Hotels stattgefunden. Es sei um ein Bewerbungsgespräch in römisch 40 /Kärnten gegangen. Sein Gesprächspartner sei verwundert darüber gewesen, dass das AMS Wien ihm Leute schicke; er hätte lieber Bewerber aus seiner Gegend. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer kein Auto und kein Geld für eine Zugfahrt, um einen Termin in römisch 40 wahrzunehmen.
  6. Im Rahmen des von der Behörde ergänzten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer am 25.03.2020 eine Stellungnahme ab, in der er zunächst sein Beschwerdevorbringen bekräftigte. Weiters führte er aus, dass er erst jetzt vom AMS über die Möglichkeit einer Vorstellungsbeihilfe informiert worden sei. Zudem würden die Kosten nur zum Teil und erst im Nachhinein übernommen werden. Er könne die Zugfahrt weder vorstecken noch teilweise selbst bezahlen. Der Dienstgeber habe ihm abgesagt. Die Behörde hielt telefonisch Rücksprache mit dem potentiellen Dienstgeber. Dieser gab am 08.06.2020 an, dass der Beschwerdeführer ihn telefonisch kontaktiert habe. Er habe den Beschwerdeführer sodann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht zu einer Vorstellung kommen könne, da er kein Auto und kein Geld für eine Zugfahrt habe. Er habe dem Beschwerdeführer nicht abgesagt oder gesagt, dass er lieber Bewerber aus seiner Gegend hätte. Er habe Mitarbeiter aus verschiedenen Regionen, auch aus der Slowakei. Wenn der Beschwerdeführer zum Vorstellungsgespräch gekommen wäre, hätte er ihn, wenn (sonst) alles gepasst hätte, auch eingestellt.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck gebracht habe, an einer Stelle nicht interessiert zu sein. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert habe. Da gegen den Beschwerdeführer bereits rechtkräftig eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden sei und der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, betrage der Sanktionszeitraum acht Wochen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.06.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck gebracht habe, an einer Stelle nicht interessiert zu sein. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert habe. Da gegen den Beschwerdeführer bereits rechtkräftig eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden sei und der Beschwerdeführer seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, betrage der Sanktionszeitraum acht Wochen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  9. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin wiederholte er sein Beschwerdevorbringen und trat den Angaben des Dienstgebers entgegen. Diese seien aber nicht von Belang, weil er ein Vorstellunggespräch aus finanziellen Gründen ohnehin nicht wahrnehmen hätte können.
  10. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.07.2020 vorgelegt.
  11. Mit Eingabe vom 01.04.2021 langte eine Vollmachtbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurde die Übermittlung des Behördenaktes auf elektronischem Weg beantragt.
  12. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass § 17 Abs. 1 AVG (iVm § 17 VwGVG) keinen Rechtsanspruch der Parteien auf Übersendung des (gesamten) Aktes durch das Verwaltungsgericht vermittle, weshalb dem Ersuchen in dieser Form nicht entsprochen wurde. Es wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Akteneinsicht zu nehmen. Eine solche erfolgte nicht.
  13. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) keinen Rechtsanspruch der Parteien auf Übersendung des (gesamten) Aktes durch das Verwaltungsgericht vermittle, weshalb dem Ersuchen in dieser Form nicht entsprochen wurde. Es wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Akteneinsicht zu nehmen. Eine solche erfolgte nicht.
  14. Am 08.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge des Beweisverfahrens verzichteten beide Verfahrensparteien auf eine Verlesung des Aktes. Der potentielle Dienstgeber wurde im Wege der Zuschaltung über eine Videokonferenzanlage (via Zoom) als Zeuge einvernommen. Die zunächst auf Antrag des Zeugen beigezogene Dolmetscherin für die kroatische Sprache benötigte der Zeuge letztlich mangels Verständigungsschwierigkeiten nicht. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des im Spruch wiedergegebenen Erkenntnisses.
  15. Am 15.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Ausgangslage, Stellenzuweisung Der Beschwerdeführer hat eine gastgewerbliche Fachschule mit Berufsreifeprüfung abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Rezeptionist. Er war zuletzt vom 01.10.2013 bis 15.06.2014 vollversichert beschäftigt. Ab 11.07.2014 bezog er Arbeitslosengeld; ab 06.02.2015 einschließlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes bezog er Notstandshilfe. Am 31.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS Wien Austria Campus fünf Vermittlungsvorschläge ausgefolgt, darunter die Saisonstelle als Rezeptionist. Das verfahrensgegenständliche Stellenangebot lautete wie folgt: „Für unser XXXX hotel XXXX in A- XXXX suchen wir „Für unser römisch 40 hotel römisch 40 in A- römisch 40 suchen wir Rezeptionist/in Profil: * abgeschlossene Berufsausbildung im Bürobereich * EDV-Kenntnisse (office-Paket) * MS Office-Anwendungskenntnisse * Gästebetreuung * Kenntnisse in einem der gängigen Buchungsprogramme – vorzugsweise Gastrodat – erwünscht * Saisonstelle * Unterkunft und Verpflegung werden kostenlos zur Verfügung gestellt KONTAKT: Bitte senden Sie Ihre schriftliche Bewerbung mit möglichst aussagkräftigen Unterlagen zH Herrn XXXX Bitte senden Sie Ihre schriftliche Bewerbung mit möglichst aussagkräftigen Unterlagen zH Herrn römisch 40 XXXX XXXX XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Das Mindestentgelt für die Stelle als Rezeptionist/in beträgt 1.675,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ 1.
  18. Bewerbung, Telefongespräch und Nichtzustandekommen einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer bewarb sich am 31.01.2020 per E-Mail für die Stelle. Der potentielle Dienstgeber übermittelte dem Beschwerdeführer am 04.02.2020 ein E-Mail mit folgendem Wortlaut: „Bitte melden Sie sich für Vorstellungstermin, um diese Wintersaisonarbeitsstelle zu bekommen.“ In weiterer Folge kontaktierte der Beschwerdeführer am 05.02.2020 den potentiellen Dienstgeber telefonisch. Im Rahmen dieses Telefongesprächs wurde der Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch nach XXXX (Kärnten) eingeladen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er kein Bewerbungsgespräch in XXXX wahrnehmen könne, weil er kein Auto und kein Geld für die Zugfahrt habe. Es kam daher nicht zur Vereinbarung eines Termins für ein persönliches Vorstellungsgespräch.Im Rahmen dieses Telefongesprächs wurde der Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch nach römisch 40 (Kärnten) eingeladen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er kein Bewerbungsgespräch in römisch 40 wahrnehmen könne, weil er kein Auto und kein Geld für die Zugfahrt habe. Es kam daher nicht zur Vereinbarung eines Termins für ein persönliches Vorstellungsgespräch. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der unterbliebenen persönlichen Vorstellung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 1.
  19. Zur Zumutbarkeit der Stelle und der Wahrnehmung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs Der belangten Behörde und dem Gericht gegenüber erhob der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm zugewiesene Beschäftigung als Rezeptionist keine Einwendungen. Eine evidente Unzumutbarkeit der Beschäftigung trat auch sonst nicht zutage. Der Beschwerdeführer hat keine Betreuungspflichten. Er wird vom AMS laut Betreuungsplan vom 29.01.2020 österreichweit (überregional) vermittelt. Vom potentiellen Dienstgeber wurden kostenlose Unterkunft und Verpflegung angeboten. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum der Zuweisung ein Nettohaushaltseinkommen von ca. € 1.000 im Monat (€ 883,20 Notstandshilfe, € 120 Wohnbeihilfe) und Mietaufwendungen von ca. € 700-800 im Monat. Trotz der im Betreuungsplan vereinbarten überregionalen Vermittlung holte der Beschwerdeführer beim AMS keine Informationen darüber ein, welche Möglichkeiten der Kostenübernahme bei (österreichweiten) Bewerbungen bestehen. Dem Beschwerdeführer wäre die (vorläufige) Kostenübernahme für die Zugfahrt von Wien nach XXXX (Kärnten) zwecks Wahrnehmung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs zumutbar gewesen, zumal jedenfalls einen Teil der Kosten für die Anfahrt durch Beantragung einer Vorstellungsbeihilfe erstattet worden wäre. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum der Zuweisung ein Nettohaushaltseinkommen von ca. € 1.000 im Monat (€ 883,20 Notstandshilfe, € 120 Wohnbeihilfe) und Mietaufwendungen von ca. € 700-800 im Monat. Trotz der im Betreuungsplan vereinbarten überregionalen Vermittlung holte der Beschwerdeführer beim AMS keine Informationen darüber ein, welche Möglichkeiten der Kostenübernahme bei (österreichweiten) Bewerbungen bestehen. Dem Beschwerdeführer wäre die (vorläufige) Kostenübernahme für die Zugfahrt von Wien nach römisch 40 (Kärnten) zwecks Wahrnehmung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs zumutbar gewesen, zumal jedenfalls einen Teil der Kosten für die Anfahrt durch Beantragung einer Vorstellungsbeihilfe erstattet worden wäre. Vorstellungsbeihilfe erhalten Arbeitslose in finanzieller Notlage, wenn sie Vorstellungstermine außerhalb ihrer Region wahrnehmen. Auf Antrag werden belegbare Kosten für Fahrten (mit Bus, Bahn oder PKW), Unterkunft und Verpflegung vom AMS teilweise ersetzt. Dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich im Vorfeld seiner Bewerbung nicht erkundigte, ist seiner Sphäre zuzurechnen. 1.
  20. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den im Akt enthaltenen Vermittlungsvorschlag, die im Akt befindlichen Niederschriften und sonstigen Unterlagen sowie auf die Parteien- und Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung: 2.
  22. Die Feststellungen über Ausbildung und Berufserfahrung konnten auf Grundlage der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers und der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Seitens des Beschwerdeführers wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er das Stellenangebot als Rezeptionist erhalten hat. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ist Bestandteil der Verwaltungsakten. 2.
  23. Dass sich der Beschwerdeführer am 31.01.2020 per E-Mail für die Stelle bewarb und in weiterer Folge – nach Übermittlung eines E-Mails seitens des potentiellen Dienstgebers vom 04.02.2020 mit dem Ersuchen um Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung eines Vorstellungstermins – am 05.02.2020 telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber in Verbindung setzte, wurde vom Beschwerdeführer und vom potentiellen Dienstgeber übereinstimmend angegeben. Der festgestellte Inhalt und Verlauf des Telefonats basiert auf der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und des vom Gericht als Zeugen einvernommenen potentiellen Dienstgebers, der das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer führte. Der Beschwerdeführer führte im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen aus, er habe zwar beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass er sich die Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch in XXXX (Kärnten) nicht leisten könne; seine Angaben seien jedoch nicht ausschlaggebend gewesen, weil der Dienstgeber Bewerber aus Wien abgelehnt und ihm deshalb aus diesem Grund abgesagt habe. Der potentielle Dienstgeber bekräftigte demgegenüber in der Verhandlung ausdrücklich die Richtigkeit seiner Rückmeldungen an das AMS über den Verlauf des Telefonats. Er gab glaubhaft und schlüssig an, dass er Bewerber aus Wien (bzw. aus anderen Regionen) nicht von vornherein ablehne, zumal er in seinem Betrieb Mitarbeiter aus verschiedenen Regionen aus ganz Europa beschäftige und die Stelle als Rezeptionistin letztlich mit einer Bewerberin aus Istrien besetzt habe. Ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung sei vielmehr der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre im Lichte seines Lebenslaufs für die Stelle ansonsten hervorragend geeignet gewesen.Der Beschwerdeführer führte im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen aus, er habe zwar beim Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber angegeben, dass er sich die Fahrtkosten für ein Vorstellungsgespräch in römisch 40 (Kärnten) nicht leisten könne; seine Angaben seien jedoch nicht ausschlaggebend gewesen, weil der Dienstgeber Bewerber aus Wien abgelehnt und ihm deshalb aus diesem Grund abgesagt habe. Der potentielle Dienstgeber bekräftigte demgegenüber in der Verhandlung ausdrücklich die Richtigkeit seiner Rückmeldungen an das AMS über den Verlauf des Telefonats. Er gab glaubhaft und schlüssig an, dass er Bewerber aus Wien (bzw. aus anderen Regionen) nicht von vornherein ablehne, zumal er in seinem Betrieb Mitarbeiter aus verschiedenen Regionen aus ganz Europa beschäftige und die Stelle als Rezeptionistin letztlich mit einer Bewerberin aus Istrien besetzt habe. Ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung sei vielmehr der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre im Lichte seines Lebenslaufs für die Stelle ansonsten hervorragend geeignet gewesen. Nach Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers und des potentiellen Dienstgebers erwies sich das abweichende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Dienstgeber ihn abgelehnt habe, weil er aus Wien komme, als nicht glaubhaft. Während der unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge keinen ersichtlichen Grund hätte, das Gericht über die Herkunftsregionen seiner Mitarbeiter bzw. seine Personalentscheidungen zu täuschen, erweckte der Beschwerdeführer beim Senat den Eindruck, dass er lediglich versuchte, der von ihm eingestandenen Ablehnung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs in Kärnten durch die behauptete Ablehnung von Bewerbern aus Wien seitens des Dienstgebers die Kausalität abzusprechen. Es ist für das Gericht offenkundig und wurde vom Zeugen glaubhaft bekräftigt, dass die Beschäftigung aufgrund der Ablehnung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers nicht zustande kam. Durch Unterlassung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs nahm der Beschwerdeführer billigend in Kauf, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 2.
  24. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde und dem Gericht gegenüber in Bezug auf die ihm zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf. Er wandte sich insbesondere auch nicht gegen seine österreichweite (überregionale) Vermittlung. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angeführten monatlichen Haushaltsnettoeinkommens von ca. € 1.000 (Notstandshilfe und Wohnbeihilfe), der geltend gemachten monatlichen Mietaufwendungen von ca. € 700-800, der Kosten für die Zugfahrt von Wien nach XXXX (ÖBB Sparschiene € 29,90 für eine einfache Fahrt), der möglichen Abholung vom Bahnhof XXXX durch den potentiellen Dienstgeber – wie in dessen Zeugenaussage erläutert – und der möglichen Erstattung eines Teils der Bewerbungskosten im Wege der Vorstellungsbeihilfe wäre dem Beschwerdeführer die (vorläufige) Kostenübernahme für die Zugfahrt von Wien nach XXXX zwecks Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs jedenfalls zumutbar gewesen.Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angeführten monatlichen Haushaltsnettoeinkommens von ca. € 1.000 (Notstandshilfe und Wohnbeihilfe), der geltend gemachten monatlichen Mietaufwendungen von ca. € 700-800, der Kosten für die Zugfahrt von Wien nach römisch 40 (ÖBB Sparschiene € 29,90 für eine einfache Fahrt), der möglichen Abholung vom Bahnhof römisch 40 durch den potentiellen Dienstgeber – wie in dessen Zeugenaussage erläutert – und der möglichen Erstattung eines Teils der Bewerbungskosten im Wege der Vorstellungsbeihilfe wäre dem Beschwerdeführer die (vorläufige) Kostenübernahme für die Zugfahrt von Wien nach römisch 40 zwecks Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs jedenfalls zumutbar gewesen. Informationen zur Vorstellungsbeihilfe sind etwa auf der Homepage des AMS leicht auffindbar. Der Beschwerdeführer hätte sich (insbesondere angesichts seiner langen Arbeitslosigkeit und der bei ihm vorgesehenen überregionalen Vermittlung) aus Eigenem im Vorfeld der Bewerbung beim AMS (entweder bei seinem Berater oder im Wege einer Internet-Recherche) erkundigen müssen, ob und welche Bewerbungskosten übernommen werden können. Es bestand keine Verpflichtung des AMS, den Beschwerdeführer proaktiv über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vorstellungsbeihilfe zu informieren. Der Beschwerdeführer räumte in der Verhandlung ein, dass er sich diesbezüglich im Vorfeld nicht erkundigte, vermochte dafür aber gerade angesichts seiner überregionalen Vermittlung keine nachvollziehbare Erklärung darzulegen. 2.
  25. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet sich auf den Versicherungsverlauf.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  28. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  29. Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
  30. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.“3.2.
  31. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.“ Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
  32. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.5.).3.2.
  33. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. römisch zwei.3.3.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. römisch zwei.3.4.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. römisch zwei.3.5.). 3.2.
  34. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
  35. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
  36. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung 3.3.
  37. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
  38. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
  39. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
  40. Gegenständlich ergab sich keine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen die Beschäftigung als Rezeptionist. Insbesondere wandte er sich auch nicht gegen seine österreichweite (überregionale) Vermittlung, welche laut Betreuungsplan vom 29.01.2020 vereinbart war, und bestätigte in der Verhandlung, dass keine Betreuungspflichten bestehen. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, sich für die Stelle zu bewerben und die erforderlichen Bewerbungsaktivitäten zu setzen. 3.
  41. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
  42. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  43. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
  44. Wie festgestellt, bewarb sich der Beschwerdeführer zunächst per E-Mail für die zugewiesene Stelle als Rezeptionist und kontaktierte sodann den potentiellen Dienstgeber telefonisch. Im Verlauf des Telefongesprächs lehnte der Beschwerdeführer jedoch die Wahrnehmung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs am künftigen Dienstort in Kärnten unter Verweis auf die damit verbundenen (Fahrt-)Kosten ab, ohne sich im Vorfeld beim AMS über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vorstellungsbeihilfe erkundigt zu haben. Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.
  45. Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
  46. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
  47. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Ablehnung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs seitens des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist – auch mit Blick auf die Angaben des potentiellen Dienstgebers in der Verhandlung – evident. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.5.
  48. Gegenständlich ist noch zu prüfen, ob der Ablehnung eines persönlichen Bewerbungsgesprächs ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln zugrunde lag. Wie bereits ausgeführt, bestand keine Verpflichtung des AMS, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vorstellungsbeihilfe vorab zu informieren, zumal eine entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers über die Möglichkeit der Übernahme von Kosten für Vorstellungstermine außerhalb seiner Region angesichts seiner österreichweiten Vermittlung zumindest naheliegend (bzw. im Falle finanzieller Probleme sogar geboten) gewesen wäre. Trotz der in seinem Betreuungsplan vereinbarten österreichweiten Vermittlung holte der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Bewerbung für die Stelle als Rezeptionist in einem Kärntner Hotel keine Erkundigungen beim AMS über die Möglichkeit der (teilweise) Erstattung der Kosten für die (Zug-)Fahrt nach Kärnten ein, sondern lehnte die Wahrnehmung eines persönlichen Bewerbungsgesprächs im Zuge des Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber ohne Weiteres unter Verweis auf die anfallenden Kosten ab. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er selbst bei Gewährung einer Vorstellungsbeihilfe nur einen Teil der Kosten im Nachhinein erstattet bekommen hätte, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vorstellungsbeihilfe gerade auch auf Bezieher von Notstandshilfe abzielt, die einer österreichweiten Vermittlung unterliegen, weshalb es im Ergebnis für die Zumutbarkeit der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen außerhalb der eigenen Region nicht darauf ankommen kann, wie viel Gesamteinkommen sowie Lebens- bzw. Wohnkosten eines Arbeitslosen im Einzelfall betragen, zumal Bewerbungsaktivitäten einschließlich der Wahrnehmung persönlicher Vorstellungsgespräche zur zentralen Verpflichtung der Bezieher von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gehört. Durch die Ablehnung eines persönlichen Vorstellungsgesprächs in Kärnten hat der Beschwerdeführer somit – zumindest bedingt vorsätzlich – in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 3.
  49. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von acht Wochen zulässig, da über den Beschwerdeführer (zuletzt) mit Bescheid des AMS vom 24.01.2020 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020 eine rechtskräftige Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen wurde und seither keine neue Anwartschaft erworben wurde.Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von acht Wochen zulässig, da über den Beschwerdeführer (zuletzt) mit Bescheid des AMS vom 24.01.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020 eine rechtskräftige Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen wurde und seither keine neue Anwartschaft erworben wurde. 3.
  50. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
  51. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
  52. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
  53. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
  54. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
  55. Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Finanzielle Schwierigkeiten stellen keinen gesetzlich anerkannten Nachsichtsgrund dar. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). 3.7.
  56. Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine – sei es auch nur teilweise – Nachsicht nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Finanzielle Schwierigkeiten stellen keinen gesetzlich anerkannten Nachsichtsgrund dar. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). 3.
  57. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit, zur Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz sowie zu Nachsichtsgründen ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit, zur Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz sowie zu Nachsichtsgründen ab; die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, AlVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2232742.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.