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§ 53§ 8aArt. 8§ 28§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW251 2216034-1 SpruchW251 2216034-1/14E, W251 2216034-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„IV.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Dem Beschwerdeführer wird
§ 8aVw
GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt. römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 06.10.2018 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels gem. § 28a SMG festgenommen und in Untersuchungshaft angehalten.
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 06.10.2018 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, SMG festgenommen und in Untersuchungshaft angehalten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erließ am 29.10.2018 aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erließ am 29.10.2018 aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG einen Festnahmeauftrag.
- Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 13.11.2018 mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ließ die eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.02.2019 wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gem. § 28 Abs. 1 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.02.2019 wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gem. Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
- Am 19.02.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt in der Sprache Serbisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende September mit dem Bus aus Serbien kommend eingereist sei und als Kellner in einem Lokal habe arbeiten wollen. Er habe sich nie behördlich gemeldet, da er illegal im Bundesgebiet habe verbleiben wollen. Die Drogen habe er verkauft, um überleben zu können. Seine Eltern und sein Bruder leben in Serbien. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zu Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG angeordnet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zu Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG angeordnet.
- Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
- Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite. Der Beschwerdeführer habe bereits kurz nach seiner Einreise Suchtgift verkauft. Er habe bewusst die österreichische Rechtsordnung ignoriert und die Gesundheit und das Wohlergehen anderer durch den Drogenverkauf gefährdet. Die Rückkehrentscheidung greife daher nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben
Art. 8EMRK ein.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite. Der Beschwerdeführer habe bereits kurz nach seiner Einreise Suchtgift verkauft. Er habe bewusst die österreichische Rechtsordnung ignoriert und die Gesundheit und das Wohlergehen anderer durch den Drogenverkauf gefährdet. Die Rückkehrentscheidung greife daher nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben
Artikel 8, EMRK ein.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei das gegen ihn verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides (Einreiseverbot) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe. Er brachte vor, dass sich die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren als unrechtmäßig erweise. Die erteilte Strafe befinde sich im unteren Bereich des Strafrahmens und sei der Großteil bedingt nachgesehen worden. Zudem wohne die Tante des Beschwerdeführers in Deutschland, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides (Einreiseverbot) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe. Er brachte vor, dass sich die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von zehn Jahren als unrechtmäßig erweise. Die erteilte Strafe befinde sich im unteren Bereich des Strafrahmens und sei der Großteil bedingt nachgesehen worden. Zudem wohne die Tante des Beschwerdeführers in Deutschland, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Zu seinem Verfahrenshilfeantrag legte der Beschwerdeführer ein Vermögensbekenntnis vor, aus dem hervorgeht, dass er abgesehen von 50 Euro an Barmitteln einkommens- und vermögenslos ist.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.02.2019 nach Serbien abgeschoben.
- Das Bundesamt legte den Akt mit Schreiben vom 14.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme, in der vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nie behördlich gemeldet gewesen und keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität könne den privaten Interessen kein Vorrang eingeräumt werden. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation könne keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und müsse mit einer Wiederholungstat gerechnet werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Er wurde durch seine Rechtsvertreterin vertreten.
- Mit Schreiben vom 13.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der in der Verhandlung gewährten Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ließ die verlängerte Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und spricht Serbisch als Muttersprache (AS 26, 70 f). Er ist ledig und kinderlos (AS 72). Er ist im Besitz eines bis 21.11.2025 gültigen serbischen Reisepasses (AS 26 ff). 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und spricht Serbisch als Muttersprache (AS 26, 70 f). Er ist ledig und kinderlos (AS 72). Er ist im Besitz eines bis 21.11.2025 gültigen serbischen Reisepasses (AS 26 ff). Der Beschwerdeführer wurde in XXXX in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen (AS 26, 77). Die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Serbien, eine Tante des Beschwerdeführers wohnt in Deutschland (AS 72). Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen (AS 26, 77). Die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Serbien, eine Tante des Beschwerdeführers wohnt in Deutschland (AS 72). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 71). 1.
- Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch, er war in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation noch hat er ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht. Er hat keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, war nie legal erwerbsfähig, verfügt über kein Vermögen und keine Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels (
§ 28Abs.
1 erster Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels (
Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat von zumindest Ende September 2018 bis zum 03.10.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar zumindest 174,8 g Heroin, indem er als Koordinator fungierte sowie Streckmittel in seiner Wohnung in XXXX Wien in zwei Plastiksäcken sowie 174,8 g Heroin in seiner Unterhose aufbewahrte (AS 79). Bei seiner Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren miteinbezogen. Der Beschwerdeführer hat von zumindest Ende September 2018 bis zum 03.10.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar zumindest 174,8 g Heroin, indem er als Koordinator fungierte sowie Streckmittel in seiner Wohnung in römisch 40 Wien in zwei Plastiksäcken sowie 174,8 g Heroin in seiner Unterhose aufbewahrte (AS 79). Bei seiner Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren miteinbezogen. 1.
- Der Beschwerdeführer war von 04.10.2018 bis 19.02.2019 in einer Justizanstalt in Österreich inhaftiert und wurde am 21.02.2019 nach Serbien abgeschoben (Beilage ./I.). 1.
- Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit in Serbien. Dem Beschwerdeführer ist es in Serbien möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft in Serbien zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 07.04.2021, 15:00 Uhr, 564.051 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.546 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 625.773 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 5.537 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Serbien: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Die politische Lage ist stabil. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Serbien hat im Bereich der Justiz einige Fortschritte erzielt, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt an die Staatsanwaltschaft oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf das Funktionieren vom politischen System, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ist nunmehr landesweit gegeben. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. In Serbien ist ein breites Angebot an Schulen vorhanden. Es besuchen 98% aller Kinder in Serbien die Grundschule, bei den Kinder der Roma-Minderheit sind es rund 84%. Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind In Serbien wird konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden angeboten. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr kann die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden, sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden, Sozialhilfe beantragen, Stellen kontaktieren - die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen – sowie die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.07.2020; Teilaktualisierung am 05.06.2020).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Serbien. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist unterblieben, da der Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Dies wird der Entscheidung als Verletzung der Mitwirkungspflicht zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerde sowie aus dem im Verfahren vorgelegten serbischen Reisepass. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen in Serbien, Familienstand) sowie zu seinen Familienangehörigen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 2.
- Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu seinen mangelnden Deutschkenntnissen, seiner mangelnden beruflichen Tätigkeit und seiner mangelnden Integration) stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation war noch ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich erbracht hat, ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Hinweise auf entsprechende Aktivitäten in Österreich hervorgekommen sind. 2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem beigezogenen Strafurteil. Der Zeitraum in dem der Beschwerdeführer in der Justizanstalt angehalten wurde, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer am 21.02.2019 nach Serbien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, den prägenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht hat und eine der Landessprachen Serbiens als Muttersprache spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers in Serbien vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet. 2.
- Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr:
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
§ 8aAbs. 2 Vw
GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, etwa 70 Euro zu haben, in seiner Vermögensaufstellung wies er 50 Euro an Barmitteln als sein einziges Vermögen aus. Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.2.1. § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)“ 3.2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).3.2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Es besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, insbesondere im öffentlichen Raum. Suchtmittelvergehen stellen ein besonderes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Ra 218/21/0027). 3.2.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.02.2019 zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wovon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat von zumindest Ende September 2018 bis zum 03.10.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar zumindest 174,8 g Heroin, indem er als Koordinator fungierte sowie Streckmittel in seiner Wohnung in zwei Plastiksäcken sowie 174,8 g Heroin in seiner Unterhose aufbewahrte. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.02.2019 zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, wovon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat von zumindest Ende September 2018 bis zum 03.10.2018 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar zumindest 174,8 g Heroin, indem er als Koordinator fungierte sowie Streckmittel in seiner Wohnung in zwei Plastiksäcken sowie 174,8 g Heroin in seiner Unterhose aufbewahrte. Das Gewicht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist mit Rücksicht auf die, die begangenen Taten kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die Menge des besessenen Suchtgiftes (Heroin) keinesfalls als gering zu betrachten. Die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Suchtgifthandels (fungieren des Beschwerdeführers als Koordinator, Aufbewahrung von Streckmitteln) wiegt besonders schwer. Insbesondere vor diesem Hintergrund begründet das Verwahren von Suchtgiften wie Heroin zum Verkauf und die Höhe der daraus noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, jedenfalls eine gefestigte Prognose für eine hohe Tatwiederholungsgefahr und zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Aufgrund der Drogenkriminalität in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen, geregelten Einkommens ist eine beträchtliche Wiederholungsgefahr anzunehmen und kann eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Im Falle des Beschwerdeführers ist darüber hinaus zudem - wie bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass er im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität – und hier mit einer äußerst gefährlichen Droge wie Heroin – agiert hat. Es kann aufgrund der kurzen Zeit des Beschwerdeführers in Freiheit (etwa zwei Jahre) daher auch noch kein gefestigtes, über längeren Zeitraum andauerndes Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung erkannt werden. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstelle, kann schon vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Schwere des Fehlverhaltens und der noch offenen Probezeit nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich angegeben. Der Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Tante kann anderweitig (moderne Kommunikationsmitte, Besuche in Drittstaaten) aufrechterhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Der Beschwerdeführer stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3.2.
- Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des § 53 FPG abgebildet. § 53 Abs. 2 FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Abs. 3 FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis Z 8 FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, sodass dies die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.3.2.
- Der zeitliche Rahmen eines Einreiseverbots ist in den verschiedenen Tatbeständen des Paragraph 53, FPG abgebildet. Paragraph 53, Absatz 2, FPG lässt die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu; nach Absatz 3, FPG darf das Einreiseverbot höchstens zehn Jahre betragen; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis Ziffer 8, FPG kann das Einreiseverbot unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, sodass dies die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Es wurde jedoch vom Bundesamt bei einem Rahmen von bis zu 10 Jahren ein Einreiseverbot in der maximal möglichen Dauer von 10 Jahren verhängt. Es wurde daher der rechtlich mögliche Rahmen zur Gänze ausgeschöpft. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 28 Abs. 1 SMG einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht zur Hälfte ausgeschöpft. Es hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Strafgericht hat das abgelegte Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren als mildernd herangezogen. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, SMG einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht zur Hälfte ausgeschöpft. Es hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Strafgericht hat das abgelegte Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren als mildernd herangezogen. Angesichts dessen erweist sich ein Einreiseverbot in der maximal möglichen Dauer von 10 Jahren als nicht angemessen. Aufgrund der Schwere der Verstöße, die der Beschwerdeführer gegen österreichische Rechtsnormen begangen hat, und der zum Ausdruck gekommenen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 7 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daranfolgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Eine weitere Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Eine weitere Reduktion erscheint auch bei Berücksichtigung der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bzw. an der Möglichkeit von Besuchen in den vom Einreiseverbot betroffenen Ländern nicht angemessen. Die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Daher ist die Verhängung des Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung von Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erlassung von Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2216034.1.00