4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 stattgegeben und
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „BFA“ oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 09.08.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.10.2017, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer
GB, § 229 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.3. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.10.2017, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 127, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. 4. Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, wegen des Verdachts ein Verbrechen
GB begangen zu haben, von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung seines Status als Asylberechtigter
G 2005 eingeleitet worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör aufgefordert binnen zwei Wochen schriftlich zu den übermittelten Länderinformationen sowie zu Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Syrien, seiner Lebensumstände, seiner Integrationsmaßnahmen und seiner gesundheitlichen Verfassung Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft über ihn, wegen des Verdachts ein Verbrechen
Paragraph 201, StGB begangen zu haben, von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung seines Status als Asylberechtigter
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechts auf Parteiengehör aufgefordert binnen zwei Wochen schriftlich zu den übermittelten Länderinformationen sowie zu Fragen hinsichtlich seiner persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Syrien, seiner Lebensumstände, seiner Integrationsmaßnahmen und seiner gesundheitlichen Verfassung Stellung zu nehmen. Hierzu erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme. 5. Mit Schreiben vom 23.10.2018 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde einen Aktenvermerk, demzufolge der Beschwerdeführer am 29.05.2017 im Rahmen einer Hausdurchsuchung
Waffengesetz angezeigt worden sei, da in seinem Kleiderkasten eine verbotene Waffe aufgefunden worden sei, sowie die diesbezügliche Beschuldigtenvernehmung.5. Mit Schreiben vom 23.10.2018 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 der belangten Behörde einen Aktenvermerk, demzufolge der Beschwerdeführer am 29.05.2017 im Rahmen einer Hausdurchsuchung
Paragraph 50, Waffengesetz angezeigt worden sei, da in seinem Kleiderkasten eine verbotene Waffe aufgefunden worden sei, sowie die diesbezügliche Beschuldigtenvernehmung. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2019, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2019, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
G 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).8. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig nach § 201 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 15 StGB verurteilt worden sei und damit die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet habe. Diese Tat stelle sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar. Des Weiteren sei er wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden. Da er noch in der Strafhaft sein Verhalten relativieren habe wollen, könne nur von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen könne, zumal er schon zuvor wegen einem Gewaltdelikt in Erscheinung getreten sei und auch wegen einem Eigentumsdelikt vorbestraft sei. Auch eine Interessensabwägung, wie international gepflogen und vom VwGH verlangt, falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB verurteilt worden sei und damit die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet habe. Diese Tat stelle sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar. Des Weiteren sei er wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden. Da er noch in der Strafhaft sein Verhalten relativieren habe wollen, könne nur von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen könne, zumal er schon zuvor wegen einem Gewaltdelikt in Erscheinung getreten sei und auch wegen einem Eigentumsdelikt vorbestraft sei. Auch eine Interessensabwägung, wie international gepflogen und vom VwGH verlangt, falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
PO nach außergerichtlichem Tatausgleich am 20.04.2016 von der weiteren Strafverfolgung zurück. Bei einem Strafverfahren wegen Paragraph 83, StGB gegen den Beschwerdeführer, zu römisch 40 , trat die Staatsanwaltschaft römisch 40
Paragraph 204, Absatz eins, StPO nach außergerichtlichem Tatausgleich am 20.04.2016 von der weiteren Strafverfolgung zurück. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.10.2017, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer
GB, § 229 Abs. 1 StGB und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.10.2017, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 127, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 4,- EUR bestimmt wurde, verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurden 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Der Beschwerdeführer hat der Verfügungsberechtigten eine Handtasche samt Inhalt mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. Durch diese Tat hat er einen Führerschein und eine Sozialversicherungskarte dieser Person, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Des Weiteren hat er durch diese Tat die Bankomatkarte dieser Person, über die er ebenso nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt. Vor der Polizei im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch leugnete er die Tatbegehung. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen gewertet. Am 30.12.2020 kam es zum gänzlichen Vollzug der Geldstrafe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.01.2019, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2019, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie am Oberkörper erfasste, sie mit erheblicher Körperkraft gegen eine Hausmauer drückte, sie am Halse küsste, sie über der Bekleidung im Bereich des Gesäßes und der Brüste berührte, mit seiner Hand in ihre Leggings zu greifen versuchte, sie über der Bekleidung im Genitalbereich und unter der Bekleidung am Rücken berührte, wobei es nur aufgrund der einschreitenden Polizeibeamten beim Versuch geblieben ist. Das Landesgericht stellte dazu fest, dass dabei das weinende Opfer erfolglos versuchte den ihr körperlich überlegenen Angreifer wegzustoßen und ihn auch flehentlich ersuchte, sie in Ruhe zu lassen. Die vom BF vorgebrachte Verantwortung, er habe sich lediglich zur Verbesserung der Sprachkenntnisse unterhalten wollen, wurde vom Landesgericht als lebensfremd bezeichnet. Das Opfer leidet seit dem Vorfall an massiven Schlafstörungen und Albträumen. Als mildernd wurde der Umstand gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Dem Milderungsgrund wurde jedoch nur geringe Bedeutung zugemessen, da nur das Einschreiten der Polizeibeamten die Vollendung der Tat verhinderte. Das Urteil erwuchs am 05.06.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Vollzugsanstalt teilte mit, dass die Führung des BF nicht der Hausordnung entspricht. Seit Oktober 2018 wurden neun Ordnungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet, hierbei hat er sechs Ordnungsstrafen erhalten. In Zusammenhang mit den Ordnungsstrafen wurde viermal gegen ihn Anzeige - unter anderem dreimal wegen § 91 StGB (Raufhandel) - bei der Staatsanwaltschaft XXXX erhoben, die diesbezüglichen Verfahren wurden jedoch eingestellt.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Die Vollzugsanstalt teilte mit, dass die Führung des BF nicht der Hausordnung entspricht. Seit Oktober 2018 wurden neun Ordnungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet, hierbei hat er sechs Ordnungsstrafen erhalten. In Zusammenhang mit den Ordnungsstrafen wurde viermal gegen ihn Anzeige - unter anderem dreimal wegen Paragraph 91, StGB (Raufhandel) - bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhoben, die diesbezüglichen Verfahren wurden jedoch eingestellt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Syrien die Einziehung zum Wehrdienst. Der Beschwerdeführer verfügt – abgesehen von seinen Familienmitgliedern – über keine sozialen Kontakte oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer weist insbesondere kein Werteverständnis für die öffentliche Ordnung und das Gemeinschaftsleben auf. Er besuchte Deutschkurse, verfügt aber über kein Deutschzertifikat. Seit seinem Aufenthalt in Österreich ging er im Zeitraum von Juli 2017 bis Mai 2018 – bei zwei verschiedenen Arbeitgeber - einer geringfügigen Beschäftigung als Drucker nach.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 2.9.2015, Ra 2014/19/0127).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, unverändert, die zur Beurteilung des konkreten Falls, notwendige Aktualität aufweisen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art. 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände zu seinem Familien- und Privatleben (zB frühere gemeinsame Wohnen mit Bruder, Besuch von Deutschkursen, geringfügige Beschäftigung als Maler) als Sachverhaltselemente werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt und aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (vgl. auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0081). Das Bundesverwaltungsgericht hat alle vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführten Angaben zur Darlegung seiner Integration der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht konkretisiert, was diesbezüglich bei einer Verhandlung darüber hinaus noch an sachlichen Fakten hätte hervorkommen können.In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände zu seinem Familien- und Privatleben (zB frühere gemeinsame Wohnen mit Bruder, Besuch von Deutschkursen, geringfügige Beschäftigung als Maler) als Sachverhaltselemente werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt und aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geboten vergleiche auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0081). Das Bundesverwaltungsgericht hat alle vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführten Angaben zur Darlegung seiner Integration der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht konkretisiert, was diesbezüglich bei einer Verhandlung darüber hinaus noch an sachlichen Fakten hätte hervorkommen können. Insofern war auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht Folge zu leisten, da auch in Bezug auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Zukunftsprognose der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere mit Rücksicht auf die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen, der Niederschrift zur Einvernahme durch das BFA als geklärt erscheint. Das Schreiben der JA XXXX gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ordnungsverfahren runden das Bild hingegen nur ab und werden nur der Vollständigkeitshalber angeführt. Auch ohne diese zusätzlichen Ermittlungsergebnisse wären dieselben Feststellungen zu treffen gewesen.Insofern war auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers nicht Folge zu leisten, da auch in Bezug auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Zukunftsprognose der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere mit Rücksicht auf die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen, der Niederschrift zur Einvernahme durch das BFA als geklärt erscheint. Das Schreiben der JA römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ordnungsverfahren runden das Bild hingegen nur ab und werden nur der Vollständigkeitshalber angeführt. Auch ohne diese zusätzlichen Ermittlungsergebnisse wären dieselben Feststellungen zu treffen gewesen. Zu A) 3.1. Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten:
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn (unter anderem) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte erstmalig in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288 aus, dass nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht – bzw. ihm der Status eines Asylberechtigten aberkannt – werden darf. Er muss: - ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, - dafür rechtskräftig verurteilt worden, - sowie gemeingefährlich sein und - es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125). In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.01.2019, zu römisch 40
Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivität der versuchten Vergewaltigung um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
GB beträgt der Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahre. Angesichts der durch diese Handlung verwirklichten Gefährdung, der Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung des Opfers des Beschwerdeführers, ist die vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Der Beschwerdeführer drängte das Opfer gegen eine Hausmauer und fixierte sie dort. Hierauf begann er sie im Bereich des Gesäßes, des Bauches und der Brüste anzugreifen, dass Opfer versuchte erfolglos, den ihr körperlich überlegenen Angreifer von sich wegzustoßen und ersuchte ihn auch flehentlich, sie in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer küsste sie am Hals, fasste sie über der Bekleidung im Genitalbereich an und versuchte den Oberkörper des Opfers zu entkleiden. Außerdem geht ebenfalls aus dem urteil hervor, dass der Beschwerdeführer dem Opfer auch den Mund zuhielt. Lediglich das Einschreiten der Polizeibeamten verhinderte eine Vollendung der Tat. Auch darf nicht übersehen werden, dass das Opfer seither an massiven Schlafstörungen und Albträumen leidet und zur Verarbeitung des Geschehenen regelmäßig therapeutische Gespräche absolviert.Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer gesetzten Aktivität der versuchten Vergewaltigung um ein besonders schweres Verbrechen handelt.
Paragraph 201, Absatz eins, StGB beträgt der Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahre. Angesichts der durch diese Handlung verwirklichten Gefährdung, der Gewalteinwirkung und Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung des Opfers des Beschwerdeführers, ist die vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Der Beschwerdeführer drängte das Opfer gegen eine Hausmauer und fixierte sie dort. Hierauf begann er sie im Bereich des Gesäßes, des Bauches und der Brüste anzugreifen, dass Opfer versuchte erfolglos, den ihr körperlich überlegenen Angreifer von sich wegzustoßen und ersuchte ihn auch flehentlich, sie in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer küsste sie am Hals, fasste sie über der Bekleidung im Genitalbereich an und versuchte den Oberkörper des Opfers zu entkleiden. Außerdem geht ebenfalls aus dem urteil hervor, dass der Beschwerdeführer dem Opfer auch den Mund zuhielt. Lediglich das Einschreiten der Polizeibeamten verhinderte eine Vollendung der Tat. Auch darf nicht übersehen werden, dass das Opfer seither an massiven Schlafstörungen und Albträumen leidet und zur Verarbeitung des Geschehenen regelmäßig therapeutische Gespräche absolviert. Die subjektive Betrachtung der Tat, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das Landesgericht es als mildernd gewertet hat, dass es beim Versuch geblieben ist. Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, dass diesem Milderungsgrund lediglich geringe Bedeutung zukommt, zumal nur aufgrund des Einschreitens der Polizeibeamten die Vollendung der Tat verhindert wurde. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Das Gericht führte weiter aus, dass im Hinblick auf die massiven Tatfolgen für das nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigte Opfer, dass sich auf seinem Nachhauseweg im öffentlichen Raum einem sexuellen Übergriff durch einen Fremden ausgeliefert sah, dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, lediglich geringe Bedeutung zukommt. Herauszustreichen ist auch, dass der vom Beschwerdeführer behauptete lebensfremde Grund seiner nächtlichen Kontaktaufnahme, sich lediglich zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse unterhalten haben zu wollen, aufgrund des vom Opfer geschilderten Tathergangs und der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers vorgefundenen das Gesäß des Opfers fokussierenden Videos, die eindeutig eine sexuelle Intension des Beschwerdeführers aufzeichnen, widerlegt wurde. Das weinende Opfer gab ihm verbal und auch durch körperliche Gegenwehr klar zu verstehen, dass es an keinem sexuellen Kontakt interessiert war. Diesen Widerstand ignorierend setzte er sein Vorhaben fort. Aufgrund dieser Ausführungen ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen in seiner Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. dessen Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zudem erfolgte bereits im Jahr 2016 – noch während des aufrechten Asylverfahrens – der Rücktritt von der weiteren Verfolgung gegen ihn wegen § 83 StGB, aufgrund eines außergerichtlichen Tatausgleiches. Wie sich aus dem Urteil hinsichtlich der Vergewaltigung ergibt, führte die versuchte Vergewaltigung dazu, dass das Opfer des Beschwerdeführers über den Vorfall hinaus an massiven Schlafstörungen und Albträumen leidet. Unter Zuhilfenahme einer lebensfremden Schutzbehauptung stellte der Beschwerdeführer seine Tatbegehung in Abrede und verantwortete sich leugnend. Obendrein setzte er seine leugnende Haltung dahingehend auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde fort. Eine – für die Aberkennung – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. dessen Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall als gemeingefährlich einzustufen, da er bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zudem erfolgte bereits im Jahr 2016 – noch während des aufrechten Asylverfahrens – der Rücktritt von der weiteren Verfolgung gegen ihn wegen Paragraph 83, StGB, aufgrund eines außergerichtlichen Tatausgleiches. Wie sich aus dem Urteil hinsichtlich der Vergewaltigung ergibt, führte die versuchte Vergewaltigung dazu, dass das Opfer des Beschwerdeführers über den Vorfall hinaus an massiven Schlafstörungen und Albträumen leidet. Unter Zuhilfenahme einer lebensfremden Schutzbehauptung stellte der Beschwerdeführer seine Tatbegehung in Abrede und verantwortete sich leugnend. Obendrein setzte er seine leugnende Haltung dahingehend auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde fort. All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Werten in Österreich nicht verbunden ist und er insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung anderer Menschen nicht respektiert. Dem Beschwerdeführer ist auch zu vermitteln, dass es sich beim Verbrechen der Vergewaltigung um eine Form der unrechtmäßigen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung anderer handelt und der Unrechtsgehalt dieser Form der Kriminalität der Schwere von Delikten wie Drogenhandel, bewaffnetem Raub, Schlepperei, etc. entspricht. Wie bereits ausgeführt, kam es zwar mittlerweile zum Vollzug der Geldstrafe bezüglich seiner ersten Verurteilung, dennoch leugnete er auch hier zunächst gegenüber der Polizei die Tatbegehung. Des Weiteren leistete er der Ladung zu der betreffenden Hauptverhandlung unentschuldigter Weise nicht Folge, womit auch in diesem Zusammenhang eine umfassende Verantwortungsübernahme seitens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass er auch im Strafvollzug mehrmals durch Pflichtverletzungen auffällig wurde. Insgesamt erhielt er diesbezüglich sechs Ordnungsstrafen, insoweit wurde auch viermal Strafanzeige gegen ihn erhoben, wobei diese Verfahren allesamt eingestellt wurden. Nichtsdestotrotz legt dieses Verhalten eine Läuterung des Beschwerdeführers ebenso nicht nahe, der Einwand einer psychischen Belastung des Beschwerdeführers vermag diesen Umstand nicht erheblich abzuschwächen. In Zusammenhalt mit seiner bis dahin äußerst mangelhaften Integration und der fortwährenden Leugnung der versuchten Vergewaltigung, lassen die angeführten Aspekte eine positive Zukunftsprognose nicht zu. Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Wie bereits dargestellt ist von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen. Darüber hinaus handelt es sich bei den zwei Verurteilungen um eine erhebliche Steigerung hinsichtlich der Schwere der von ihm begangenen Taten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut straffällig wird. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen. Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.Im Ergebnis ist die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim Beschwerdeführer somit gegeben.
Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. 3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung
G 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
G hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, er ist von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Die Erwägungen zu seiner Gefährlichkeit und zum Vorliegen eines schweren Verbrechens wurden bereits bei der Frage der Asylaberkennung vorgenommen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine „schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine „schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 1 StGB verurteilt. Für die Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren vorgesehen. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Schwere der Tat kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie jedenfalls bejaht werden.Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB verurteilt. Für die Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren vorgesehen. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Schwere der Tat kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie jedenfalls bejaht werden. Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich einerseits aus der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht. Darüber hinaus besteht auch eine Bedrohung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus Afrin stammt, das derzeit von türkischen Truppen besetzt wird und ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der KurdInnen Verfolgung droht.Allerdings wäre die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich einerseits aus der notorischen Bürgerkriegslage in Syrien und andererseits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Syrien die Einziehung zum Wehrdienst droht. Darüber hinaus besteht auch eine Bedrohung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus Afrin stammt, das derzeit von türkischen Truppen besetzt wird und ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der KurdInnen Verfolgung droht. Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Daher ist
G 2005 vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und dies der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Daher ist
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorzugehen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und dies der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Ergebnis erfolgte somit die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) sowie die Feststellung, dass
G 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist (Spruchpunkt V.) durch die belangte Behörde zu Recht.Im Ergebnis erfolgte somit die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Feststellung, dass
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) durch die belangte Behörde zu Recht. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
G 2005 ist - wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) - einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist - wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) - einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), war die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005), war die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder - mit welchem er vor seiner Haft zusammenwohnte -, einen Cousin und einen Neffen, von denen er nicht abhängig ist. Nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen Haft des Beschwerdeführers und der damit verbundenen erheblichen Herabsetzung des Familienlebens, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Im vorliegenden Fall ist - nicht zuletzt wegen des legalen Aufenthalts als Asylberechtigter, der knapp sechseinhalbjährigen Aufenthaltsdauer, der besuchten Deutschkurse, seiner geringfügigen Beschäftigung als Drucker und dem Kontakt zu seinem Bruder, seinem Cousin und seinem Neffen - von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht vollzogen werden kann, weil einerseits
4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist und andererseits die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rückkehrentscheidung derzeit nicht vollzogen werden kann, weil einerseits
Paragraph 59, Absatz 4, FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist und andererseits die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes – wie bereits ausführlich dargelegt –zweimal strafgerichtlich verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes – wie bereits ausführlich dargelegt –zweimal strafgerichtlich verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie im öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes:
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu § 53).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K10 zu Paragraph 53,). Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild. Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Ra 2015/21/0187).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in den Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild. Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Ra 2015/21/0187). Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer insgesamt zwei Verurteilungen aufweist. Bereits vor diesen Verurteilungen wurde auch ein Strafverfahren gegen ihn diversionell – durch außergerichtlichen Tatausgleich – erledigt. Der Tatunwert der letzten strafgerichtlich geahndeten Straftat in Form einer versuchten Vergewaltigung indiziert hierbei in besondere Weise, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Denn der Beschwerdeführer ließ von seinem Vorhaben, mit dem jungen Opfer einen Geschlechtsverkehr oder zumindest eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu vollziehen, trotz der verbalen und körperlichen Gegenwehr des weinenden Opfers, ihrem flehentlichen Ersuchen um Abstandnahme von der Tatbegehung, nicht ab. Lediglich aufgrund des Einschreitens der Polizei ist es zu verdanken, dass eine Vollendung der Tat nicht erfolgte. Schließlich zeigte der Beschwerdeführer keine Reue für die begangene Tat, sondern gab auch in Strafhaft an, unschuldig zu sein und strengte hierbei außerordentlich lebensfremde Schutzbehauptungen an. Auch in Bezug auf die erste Verurteilung ist unter Berücksichtigung seiner seinerzeitigen Leugnung vor der Polizei und seiner unentschuldigten Abwesenheit in der betreffenden Hauptverhandlung, trotz des gänzlichen Vollzuges der Geldstrafe, eine umfassende Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Auch in der Strafhaft weist der Beschwerdeführer ein kontinuierlich ordnungswidriges Verhalten auf. Er erhielt insgesamt sechs Ordnungsstrafen und wurde in diesem Zusammenhang viermal mit einer Strafanzeige bedacht, davon dreimal wegen eines Raufhandels (§ 91 StGB). Obwohl die Strafverfahren eingestellt wurden, entspricht seine Verhalten im Strafvollzug keineswegs der Hausordnung. Auch in der Strafhaft weist der Beschwerdeführer ein kontinuierlich ordnungswidriges Verhalten auf. Er erhielt insgesamt sechs Ordnungsstrafen und wurde in diesem Zusammenhang viermal mit einer Strafanzeige bedacht, davon dreimal wegen eines Raufhandels (Paragraph 91, StGB). Obwohl die Strafverfahren eingestellt wurden, entspricht seine Verhalten im Strafvollzug keineswegs der Hausordnung. Es bestehen somit schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auch von einem Wegfall der Gefährlichkeit kann nicht gesprochen werden. Dazu bedarf es eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (VwGH 01.03.2018, 2018/19/0014). Davon kann beim Beschwerdeführer jedoch keine Rede sein, zumal er sich nach wie vor in Haft befindet. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind somit im gegenständlichen Verfahren gegeben. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Demgegenüber konnte die Beschwerde keine stichhaltigen Gründe aufzeigen, die gegen das ausgesprochene Einreiseverbot sprechen würden. Angesichts der Schwere der zweiten Straftat und der zum Ausdruck gekommenen missachtenden Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und der nicht vorhandenen Reue und Einsicht ist die Verhängung des Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. ist daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. ist daher ebenfalls abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2224342.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.