RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW261 2226145-2 Spruch, W261 2226145-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeric
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Erkenntnis vom 29.05.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Begründend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung, Raubes sowie räuberischen Diebstahles verurteilt worden sei. Festgestellt werde auch, dass er somit aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs anzusehen sei und eine Verhaltensprognose nicht zu den Gunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Da der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes falle, rechtskräftig verurteilt worden sei, sei er straffällig geworden, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung auf ihn nicht anwendbar sei. Aufgrund seiner Straftat habe das Bundesamt davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Straftat handle, die einer massiven kriminellen Energie bedürfe. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls ein Asylausschlussgrund verwirklicht worden und es sei daher der Status jedenfalls abzuerkennen gewesen. Die belangte Behörde gehe aufgrund der vorliegenden Tatsachen davon aus, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. In Österreich würden sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, welche ebenfalls anerkannte Flüchtlinge seien, und der Beschwerdeführer habe mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt, sei seit 2016 jedoch nicht mehr an der genannten Adresse seiner Eltern aufhältig und halte sich nur zeitweise bei diesen auf. Der Beschwerdeführer habe den Pflichtschulabschluss, lediglich vier Monate eine Lehre absolviert und hauptsächlich von den Zuwendungen des Staates gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich während des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet. Es seien auch sonst keine besonderen Bindungen zum Gastland hervorgekommen, und habe er selbst die lange Zeit in Österreich nicht genutzt, um sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig gewesen und stelle sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es könne darin kein Zweifel bestehen, dass die zwingende Rückkehr des Beschwerdeführers dringend geboten und sohin zulässig sei. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen während seines Aufenthalts in Österreich stelle einen gravierenden Eingriff in die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Daher sei festzustellen, dass die Betrachtung seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lasse. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, eine Prognose könne daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. In Österreich würden sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhalten, welche ebenfalls anerkannte Flüchtlinge seien, und der Beschwerdeführer habe mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt, sei seit 2016 jedoch nicht mehr an der genannten Adresse seiner Eltern aufhältig und halte sich nur zeitweise bei diesen auf. Der Beschwerdeführer habe den Pflichtschulabschluss, lediglich vier Monate eine Lehre absolviert und hauptsächlich von den Zuwendungen des Staates gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich während des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet. Es seien auch sonst keine besonderen Bindungen zum Gastland hervorgekommen, und habe er selbst die lange Zeit in Österreich nicht genutzt, um sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig gewesen und stelle sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es könne darin kein Zweifel bestehen, dass die zwingende Rückkehr des Beschwerdeführers dringend geboten und sohin zulässig sei. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen während seines Aufenthalts in Österreich stelle einen gravierenden Eingriff in die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Daher sei festzustellen, dass die Betrachtung seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen lasse. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten, eine Prognose könne daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
- Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass ersichtlich sei, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unsicher und instabil sei, da es immer wieder zu terroristischen Angriffen und religiösen Konflikten komme. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungspunkte, von denen er finanzielle oder andere Unterstützung erhalten könnte und wäre in Afghanistan auf sich alleine gestellt. Somit würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder ZP Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer lebe seit 2009 in Österreich und sei seit diesem Zeitpunkt Asylberechtigter. Er lebe mit seiner Familie im Bundesgebiet und habe die Hauptschule sowie die Handelsschule besucht, sei in Österreich sozialisiert worden und spreche perfekt Deutsch. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt worden und habe eine Therapie absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bindungen und über keine Verwandte im Heimatstaat, da er mit neun Jahren nach Österreich gekommen sei. Sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage habe er detailliert zu seinen Asylgründen und seiner Integration Stellung genommen. Zu Österreich würden soziale Bindungen bestehen, da neben seiner Familie auch weitere Verwandte aufhältig seien, die seit längerer Zeit in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft seien.
- Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass ersichtlich sei, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unsicher und instabil sei, da es immer wieder zu terroristischen Angriffen und religiösen Konflikten komme. Außerdem habe der Beschwerdeführer keine sozialen Anknüpfungspunkte, von denen er finanzielle oder andere Unterstützung erhalten könnte und wäre in Afghanistan auf sich alleine gestellt. Somit würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder ZP Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer lebe seit 2009 in Österreich und sei seit diesem Zeitpunkt Asylberechtigter. Er lebe mit seiner Familie im Bundesgebiet und habe die Hauptschule sowie die Handelsschule besucht, sei in Österreich sozialisiert worden und spreche perfekt Deutsch. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt worden und habe eine Therapie absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Bindungen und über keine Verwandte im Heimatstaat, da er mit neun Jahren nach Österreich gekommen sei. Sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage habe er detailliert zu seinen Asylgründen und seiner Integration Stellung genommen. Zu Österreich würden soziale Bindungen bestehen, da neben seiner Familie auch weitere Verwandte aufhältig seien, die seit längerer Zeit in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft seien.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. XXXX wies dieses die Beschwerde als unbegründet ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden können.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. römisch 40 wies dieses die Beschwerde als unbegründet ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Ebenfalls könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spreche Paschtu auf muttersprachlichem Niveau, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftslandes vertraut, da er auch in Österreich einmal in der Woche ein islamisches Zentrum besuche und verfüge über eine Großmutter sowie Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von zehn Jahren verlassen habe und im österreichischen Bundesgebiet eine Lehre abgebrochen habe, leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ein weiterer Aufenthalt seiner Person würde eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren sei. Ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung könne zum Entscheidungszeitpunkt frühestens nach einem Ablauf von sieben Jahren prognostiziert werden. Im Bundesgebiet würden sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, die im Jahr 2009 gemeinsam mit ihm eingereist seien, befinden. Zu diesen liege jedoch keine besondere Nahebeziehung vor. Der Beschwerdeführer habe bis zur Inhaftierung mit einem Mitbewohner zusammengelebt. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet die Hauptschule sowie die Handelsschule absolviert. Eine weitergehende Lehre als Elektriker und Gebäudetechniker habe er nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei seit Erreichen der Volljährigkeit nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und habe Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen. Es gebe keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer Teil einer COVID-19 Risikogruppe wäre.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22.09.2020, Zl. E XXXX die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, dass das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe, noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegen würde (vgl. VfSlg. 19.086/2010).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22.09.2020, Zl. E römisch 40 die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, dass das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe, noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiegen würde vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,). B) Gegenständliches Verfahren
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2020 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 19.10.2020 bei der Landespolizeidirektion Wien, an welcher auch seine bevollmächtigte Rechtvertreterin vom Verein LegalFocus teilnahm, gab er zu seinen Asylgründen an, dass er möchte, dass das Verfahren noch einmal überprüft werde, weil sein Vater Journalist in Afghanistan gewesen sei und von den Taliban aufgrund der veröffentlichten Texte verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit elf Jahren in Österreich und habe in dieser Zeit auch die Schule besucht. Er sei hier integriert und könne nicht zurück nach Afghanistan. Er habe Angst, weil auch ihm aufgrund der Verfolgung seines Vaters durch die Taliban eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Er entschuldige sich, dass er in Österreich straffällig geworden sei. Er habe sich seit dieser Zeit geändert. Der Beschwerdeführer legte neben einer Vollmacht seiner Rechtsvertreterin, eine Kopie seines Konventionspasses und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf, Zl. XXXX , vom 10.07.2020, wonach ein Strafverfahren wegen Suchgiftmitteldelikten gemäß §§ 27 Abs. 1 Z.
- und
- Fall, 27 Abs. 2 SMG,
§ 203Abs. 4 i
Vm § 199 StPO endgültig eingestellt werde, weil der Beschwerdeführer die Weisung, sich einer Drogenentzugstherapie zu unterziehen, nachgekommen und in der Probezeit nicht mehr straffällig geworden sei, samt weiteren Integrationsunterlagen und Artikel im Zusammenhang mit den Fluchtgründen seines Vaters vor.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2020 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 19.10.2020 bei der Landespolizeidirektion Wien, an welcher auch seine bevollmächtigte Rechtvertreterin vom Verein LegalFocus teilnahm, gab er zu seinen Asylgründen an, dass er möchte, dass das Verfahren noch einmal überprüft werde, weil sein Vater Journalist in Afghanistan gewesen sei und von den Taliban aufgrund der veröffentlichten Texte verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit elf Jahren in Österreich und habe in dieser Zeit auch die Schule besucht. Er sei hier integriert und könne nicht zurück nach Afghanistan. Er habe Angst, weil auch ihm aufgrund der Verfolgung seines Vaters durch die Taliban eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Er entschuldige sich, dass er in Österreich straffällig geworden sei. Er habe sich seit dieser Zeit geändert. Der Beschwerdeführer legte neben einer Vollmacht seiner Rechtsvertreterin, eine Kopie seines Konventionspasses und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf, Zl. römisch 40 , vom 10.07.2020, wonach ein Strafverfahren wegen Suchgiftmitteldelikten gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG,
Paragraph 203, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO endgültig eingestellt werde, weil der Beschwerdeführer die Weisung, sich einer Drogenentzugstherapie zu unterziehen, nachgekommen und in der Probezeit nicht mehr straffällig geworden sei, samt weiteren Integrationsunterlagen und Artikel im Zusammenhang mit den Fluchtgründen seines Vaters vor.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 02.11.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da diese davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Außerdem werde ihm mitgeteilt, dass gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens nicht (§ 28 Abs. 2 AslyG). Vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG eine Rechtsberatung stattfinden.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 02.11.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da diese davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Außerdem werde ihm mitgeteilt, dass gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens nicht (Paragraph 28, Absatz 2, AslyG). Vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs werde gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG eine Rechtsberatung stattfinden.
- Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2020 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis 16.11.2020 in Anspruch zu nehmen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 02.11.2020 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis 16.11.2020 in Anspruch zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 06.11.2020 mit, dass er sich derzeit in einer Asylunterkunft in Kärnten aufhalte und in Quarantäne befinde, weswegen er ein persönliches Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen könne. Er habe telefonisch am 03.11.2020 mit dem Verein Menschenrechte Österreich Kontakt aufgenommen und habe mitgeteilt, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle.
- Mit Schreiben vom 11.11.2020 gaben die Eltern des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab und teilten mit, dass der Beschwerdeführer Afghanistan kaum kenne, weil er dieses Land als Kind verlassen habe. Er habe dort keine nahen Verwandten. Er sei somit mit der Sprache, der Gesetzgebung, den Lebensumständen, dem Lebensstil und der Kultur des Landes nicht vertraut. Sollte er tatsächlich nach Afghanistan abgeschoben werden, habe der Vater des Beschwerdeführers keine Zweifel daran, dass dieser mit dem Tod bedroht werde, weil er dessen Sohn sei und die Taliban ihm wegen seines Vaters drohen würden. Aufgrund der Sippenhaftung sei sein Leben in Gefahr. Es werde gebeten, dass dem Beschwerdeführer eine zweite Chance gewährt werde. Er habe seine Fehler erkannt und sei fest entschlossen, keine kriminellen Taten zu begehen. Selbstverständlich müsse er für seine Taten zur Verantwortung gezogen werden, aber nun wolle er der österreichischen Gesellschaft dienen. Die Familie bitte, ihn nicht nach Afghanistan abzuschieben, da eine Abschiebung sein Leben in Gefahr bringe. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich integriert, die Schule besucht, Kenntnisse der deutschen Sprache erworben, eine Identität entwickelt und seine Familie und seine Freunde würden hier leben. In Afghanistan habe er weder Familie noch soziale Kontakte, welche ihn aufnehmen, bzw. unterstützen könnten.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderinformationen Afghanistan mit Stand 13.11.2019, welche der Beschwerdeführer persönlich gemeinsam mit der Ladung für seine Einvernahme am 24.11.2020 übernahm. Die Unterlagen wurden seiner bevollmächtigen Vertretung mit RSa durch Hinterlegung am 24.11.2020 ebenfalls zugestellt.
- Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 24.11.2020 von Kärnten in eine Asylunterkunft nach Tirol überstellt.
- Die ursprünglich für 03.12.2020 geplante Einvernahme des Beschwerdeführers musste wegen eines positiven COVID-Tests storniert werden, weil dieser sich bis 07.12.2020 in Absonderung befunden habe.
- Mit Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2020, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine zweimonatige Haftstrafe offen habe, und er die Aufforderung bekommen habe, diese Strafe in der Justizanstalt XXXX anzutreten. Mit Emailnachricht vom 29.12.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er an diesem Tag seine Haftstrafe antreten werde.
- Mit Schreiben ohne Datum, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2020, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine zweimonatige Haftstrafe offen habe, und er die Aufforderung bekommen habe, diese Strafe in der Justizanstalt römisch 40 anzutreten. Mit Emailnachricht vom 29.12.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er an diesem Tag seine Haftstrafe antreten werde.
- Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 03.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2021 von der Polizei festgenommen worden sei, weil er eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten im PAZ XXXX verbüßen müsse.
- Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 03.02.2021 mit, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2021 von der Polizei festgenommen worden sei, weil er eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten im PAZ römisch 40 verbüßen müsse.
- Mit Schreiben vom 09.02.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er derzeit in der JVA XXXX inhaftiert sei. Er habe die Strafe bereits früher antreten wollen, aber ihm sei mitgeteilt worden, dass er die Strafe erst am 01.04.2021 antreten müsse. Dies habe er dem Referenten der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt und auch die Asylunterkunft habe Bescheid gewusst. Es sei eine Frechheit, dass die Richterin die COVID Bestimmungen der JVA XXXX nicht beachte und veranlasst habe, dass er am 03.02.2021 einem Vorführbefehl habe folgen müssen. Er entschuldige sich, dass er zu der für 12.02.2021 geplanten Einvernahme nicht kommen könne und bedanke sich, dass die Einvernahme am 22.2.2021 stattfinden werde. Dieses Interview sei für ihn sehr wichtig, und er möchte diesen Termin jedenfalls persönlich wahrnehmen. Er sei der deutschen Sprache mächtig und würde keinen Dolmetscher benötigen. Er werde den Anstaltsleiter ersuchen, ob er eine Haftunterbrechung für die Teilnahme an der Verhandlung bekomme, sollte das nicht möglich sein, ersuche er um Vorführung aus der JVA. Seine Familie sei sogar bereit, die Kosten für die Vorführung zu übernehmen.
- Mit Schreiben vom 09.02.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er derzeit in der JVA römisch 40 inhaftiert sei. Er habe die Strafe bereits früher antreten wollen, aber ihm sei mitgeteilt worden, dass er die Strafe erst am 01.04.2021 antreten müsse. Dies habe er dem Referenten der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt und auch die Asylunterkunft habe Bescheid gewusst. Es sei eine Frechheit, dass die Richterin die COVID Bestimmungen der JVA römisch 40 nicht beachte und veranlasst habe, dass er am 03.02.2021 einem Vorführbefehl habe folgen müssen. Er entschuldige sich, dass er zu der für 12.02.2021 geplanten Einvernahme nicht kommen könne und bedanke sich, dass die Einvernahme am 22.2.2021 stattfinden werde. Dieses Interview sei für ihn sehr wichtig, und er möchte diesen Termin jedenfalls persönlich wahrnehmen. Er sei der deutschen Sprache mächtig und würde keinen Dolmetscher benötigen. Er werde den Anstaltsleiter ersuchen, ob er eine Haftunterbrechung für die Teilnahme an der Verhandlung bekomme, sollte das nicht möglich sein, ersuche er um Vorführung aus der JVA. Seine Familie sei sogar bereit, die Kosten für die Vorführung zu übernehmen.
- Mit Schreiben vom 17.02.2021 übermittelte der Vater des Beschwerdeführers eine Entschuldigung des Beschwerdeführers. Er habe die falschen Freunde gehabt, welche einen negativen Einfluss auf ihn gehabt hätten, weswegen er die Schule und die Familie vernachlässigt und in der Kriminalität Fuß gefasst habe. Die Folgen müsse er bis jetzt ertragen. Dafür möchte er sich entschuldigen. Er habe sich mit Hilfe seiner Familie und der Bewährungshelferin von der kriminellen Szene distanziert und habe keine schweren Verbrechen begangen. Er sei in Österreich aufgewachsen und sei hier integriert. In Afghanistan würde er niemanden kennen, der ihm helfen könne. Er habe dort auch keine Unterkunft. Er habe dort nicht gelebt und kenne sich dort nicht aus. Seine Familie sei nach Österreich geflüchtet, weil das Leben seines Vaters in Gefahr gewesen sei. Dieser sei ein bekannter Schriftsteller und Journalist in Afghanistan gewesen und sei aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit mehrfach von den Taliban bedroht worden. Dies habe auch seine Familienmitglieder betroffen, diese seien mehrfach mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban würden keine Meinungsfreiheit und Pressefreiheit dulden. So habe sich nicht nur zwischen seinem Vater und den Taliban, sondern allen seinen Familienmitgliedern und den Taliban eine unversöhnliche Feindschaft entwickelt. Seine Verwandten seien ins Ausland gereist, weil sie Angst um deren Leben gehabt hätten. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werde, bestehe kein Zweifel daran, dass er dem Risiko des Todes oder der Entführung durch die Taliban ausgesetzt sein werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei instabil, wie könne ein Zivilist dort sicher leben? Er ersuche um eine zweite Chance. Er wolle ein aufrichtiger Mensch werden, er wolle arbeiten und der österreichischen Gesellschaft dienen. Er wolle als Teil der Gesellschaft seinen Beitrag leisten. Der Vater des Beschwerdeführers schloss diesem Schreiben Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse und weitere Unterlagen, unter anderem zur journalistischen Tätigkeit seines Vaters, an.
- Mit Schreiben vom 25.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.03.2021, ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe, weswegen die ursprünglich für den 22.02.2021 geplant gewesene Einvernahme abgesagt worden sei. Er ersuchte, dass die Einvernahme nach seiner Entlassung nachgeholt werde. Er werde am 03.04.2021 entlassen werden. Er werde in die Asylunterkunft zurückkehren und nicht nach Wien fahren, weil er sich mit der grünen Karte nur im Bezirk XXXX aufhalten dürfe. Er werde dort auf die Einladung zur Einvernahme warten.
- Mit Schreiben vom 25.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.03.2021, ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe, weswegen die ursprünglich für den 22.02.2021 geplant gewesene Einvernahme abgesagt worden sei. Er ersuchte, dass die Einvernahme nach seiner Entlassung nachgeholt werde. Er werde am 03.04.2021 entlassen werden. Er werde in die Asylunterkunft zurückkehren und nicht nach Wien fahren, weil er sich mit der grünen Karte nur im Bezirk römisch 40 aufhalten dürfe. Er werde dort auf die Einladung zur Einvernahme warten.
- Nachdem die ursprünglich geplante Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.02.2021 wegen der Erkrankung der Dolmetscherin abgesagt werden musste, fand am 08.03.2021 die Einvernahme des Beschwerdeführers statt, wobei die Einvernahme über Videoeinvernahme durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er nicht durch den Verein LegalFokus vertreten werde, und er keinen Rechtsvertreter habe. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er sich in Österreich integriert habe, er sei nur einmal straffällig geworden. Er habe im Gefängnis gearbeitet, eine Therapie gemacht. Nach Aufklärung, dass die Integration im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass für den Fall, dass er nach Afghanistan zurückkehre, er von den Taliban bedroht werde. Es gebe in Afghanistan Blutrache, die Feindschaft würde für immer bestehen, weil die Taliban bereits seinen Vater verfolgt hätten, denn dieser sei Journalist gewesen. Deswegen würden die Taliban alle Männer der Familie bedrohen. Seine beiden Onkel hätten Afghanistan bereits verlassen müssen und würden jetzt in der Türkei leben. In Afghanistan sei es Tradition, dass die ganze Familie bedroht werde. Die Regierung würde die Menschen nicht beschützen, es gebe keine Sicherheit. Alle seine Verwandten seien im Ausland, seine Oma und sein Opa seien verstorben. Er habe keine sozialen Kontakte in Afghanistan, er habe niemanden, der ihn unterstützen könne. Er kenne sich in Afghanistan nicht aus. In Österreich lebe seine Familie, und er könne bei dieser leben. Er sei drei Monate alt gewesen, als er nach Pakistan gegangen sei, er kenne Afghanistan nicht. Sein Vater habe nie mit ihm über seine Probleme mit den Taliban gesprochen. Seine Onkel seien wegen seinem Vater von den Taliban bedroht worden, und hätten Afghanistan verlassen müssen. Er wisse nicht genau, was da vorgefallen sei. Seine Onkel seien auch Schriftsteller, und es sei von ihnen verlangt worden, dass sie aufhören sollten, Berichte zu schreiben. Die Onkel hätte seit 2007, das sei das Jahr, als sein Vater Afghanistan verlassen habe, bis zum Jahr 2020 in Afghanistan gelebt, letztes Jahr hätten sie das Land verlassen müssen. Auf Vorhalt, dass im Erkenntnis vom 31.07.2020 noch nichts dazu ausgeführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals eine Videoeinvernahme gehabt habe. Sein Vater habe ihm das erst danach erklärt, woraufhin dieser Information gesammelt habe, weil sich seine Eltern Sorgen gemacht hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass ihm das vielleicht helfen könne. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich entschuldigen möchte. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, seine Familie lebe hier, seine Schwester wolle heiraten, es sei Kokain ins Spiel gekommen, er habe eine Therapie gemacht. Was mache er in Afghanistan, er habe dort niemanden. Er habe noch nie gearbeitet und bitte um eine zweite Chance. Er sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht angehört worden, auch nicht vom Verfassungsgerichtshof. Er wisse, dass es sich um eine entschiedene Sache handle, er wolle zu seiner Familie zurückkehren. Er wolle keine Stellungnahme zu den Länderinformationen abgeben. Der Beschwerdeführer schloss der Niederschrift eine Kopie des Protokolls der Einvernahme seines Vaters vom 16.01.2008 an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 im Rahmen eines Familienverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei. Mit 07.08.2020 sei ihm dieser Status rechtskräftig aberkannt worden, es sei eine Rückkehrentscheidung getroffen und ein Einreiseverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe am 19.10.2020 den gegenständlichen Asylantrag gestellt, es habe sich im Verfahren jedoch kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben, welcher zu einer neuen inhaltlichen Entscheidung berechtigen würde. Bereits im Aberkennungsverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei. Die Lage in Afghanistan habe sich seither nicht entscheidungswesentlich verändert. Es habe sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.
- Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch die BBU GmbH, mit Eingabe vom 12.04.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Drogenproblem straffällig geworden und habe diesbezüglich eine Therapie gemacht, was dieser im Zuge seiner Einvernahmen mehrfach vorgebracht habe. Die belangte Behörde habe diesen Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Therapie in seinem Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehe, weshalb schon aus diesem Grunde eine Rückkehr nicht möglich sei. Weiters würde eine Abschiebung nach 12 Jahren in ein Land, das der Beschwerdeführer nicht kenne und die Trennung von seiner Familie seine psychische Lage erheblich verschlechtern. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass zwei seiner Onkel den Herkunftsstaat wegen akuter Verfolgungsgefahr verlassen hätten müssen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, spreche Deutsch und identifiziere sich mit den Werten und der Kultur in Österreich. Der Beschwerdeführer sei westlich eingestellt und kenne die Kultur Afghanistans nicht. Auch diesbezüglich seien die Ermittlungen der belangten Behörde unzureichend. Es sei allgemein bekannt, dass Personen, welche sich nicht an die Scharia halten würden, getötet werden würden. Zahlreiche Berichte würden Strafen wegen Alkoholkonsums oder außerehelichem Geschlechtsverkehr durch Steinigung bestätigen. Diesbezüglich seien die Ermittlungen nicht geeignet, den Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer seien zu wenige Fragen gestellt worden, weswegen der Sachverhalt unzureichend erhoben worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers deute klar und deutlich auf eine Verfolgung hin. Daher sei die Entscheidung mit groben Mängeln behaftet und eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Länderinformationen seien mangelhaft, insbesondere sei die Situation in Afghanistan aufgrund der COVID Pandemie nicht hinreichend berücksichtigt und gewürdigt worden, was den Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander widersprechen würde, wie dies auch die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes belegen würde. Die belangte Behörde habe nicht bedacht, dass die Länderinformation sich auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu beziehen habe, und es nicht ausreiche, diese allgemein ins Verfahren einzubringen. Es folgen Zitate und Hinweise zur COVID-19 Situation in Afghanistan, zur Sicherheits- und Versorgungslage und zur Situation im Falle der Rückkehr. Es seien daher mangelhafte Feststellungen getroffen worden, die Beweiswürdigung sei ebenfalls mangelhaft erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, dennoch sei seit dieser Entscheidung ein Zeitraum von ca. acht Monaten vergangen, und es hätte die Sicherheits- und Versorgungslage neu beurteilt werden müssen. Die belangte Behörde habe keine Prüfung des glaubhaften Kerns vorgenommen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen vorschreibe. Daher sei auch die rechtliche Beurteilung unrichtig erfolgt, es würde keine entschiedene Sache vorliegen, weil im gegenständlichen Fall nicht von der Identität der Sache gemäß § 68 AVG gesprochen werden könne, weswegen die Zurückweisung unzulässig und rechtswidrig sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, weil der Sachverhalt von der belangten Behörde so mangelhaft ermittelt worden sei. Dies sei zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen Zustandes unvermeidlich. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Asylantrag für zulässig zu erklären und an die erste Instanz verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AslyG von Amts wegen zu erteilen ist.Die belangte Behörde habe keine Prüfung des glaubhaften Kerns vorgenommen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in derartigen Fällen vorschreibe. Daher sei auch die rechtliche Beurteilung unrichtig erfolgt, es würde keine entschiedene Sache vorliegen, weil im gegenständlichen Fall nicht von der Identität der Sache gemäß Paragraph 68, AVG gesprochen werden könne, weswegen die Zurückweisung unzulässig und rechtswidrig sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, weil der Sachverhalt von der belangten Behörde so mangelhaft ermittelt worden sei. Dies sei zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines persönlichen Zustandes unvermeidlich. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Asylantrag für zulässig zu erklären und an die erste Instanz verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AslyG von Amts wegen zu erteilen ist.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2021 vollständig vor, wo dieses am 14.04.2021 einlangte. Mit Schreiben vom 14.04.2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das Einlangen des Beschwerdeverfahrens.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 14.04.2021 einen Auszug aus dem AJ Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 02.04.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Asylwerber versichert ist. Aus dem am selben Tag beigeschafften Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht. Nach einem am 14.04.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufrecht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Aus dem am 14.04.2021 einholten Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Vorstrafen aufweist, wovon zwei von einem Landesstrafgericht und eine von einem Bezirksgericht stammen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX , Pakistan geboren, er ist afghanischer Staatsbürger, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er besuchte in den Jahren 2004 bis 2005 eine Schule in Peshawar und von 2005 bis 2008 eine Schule in Kabul. Er lebte die Monate vor seiner Ausreise nach Europa mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan geboren, er ist afghanischer Staatsbürger, er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er besuchte in den Jahren 2004 bis 2005 eine Schule in Peshawar und von 2005 bis 2008 eine Schule in Kabul. Er lebte die Monate vor seiner Ausreise nach Europa mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan. Sein Vater heißt XXXX , geboren XXXX , seine Mutter heißt XXXX geboren XXXX . Der Beschwerdeführer hat drei Geschwister, einen Bruder, XXXX , geboren XXXX und zwei Schwestern, XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX .Sein Vater heißt römisch 40 , geboren römisch 40 , seine Mutter heißt römisch 40 geboren römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat drei Geschwister, einen Bruder, römisch 40 , geboren römisch 40 und zwei Schwestern, römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 . Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, XXXX , lebte zur Zeit der Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers in der Provinz Laghman, und war bei einer internationalen Organisation, XXXX tätig. Ein zweiter Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, XXXX , lebte und arbeitete zu dieser Zeit in XXXX in der Provinz Nangarhar. Er war auch für eine internationale Organisation, für das XXXX , tätig. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Kanada, ein weiterer Onkel väterlicherseits lebt in Kuwait. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebte zur Zeit der Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers in der Provinz Laghman, und war bei einer internationalen Organisation, römisch 40 tätig. Ein zweiter Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebte und arbeitete zu dieser Zeit in römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Er war auch für eine internationale Organisation, für das römisch 40 , tätig. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Kanada, ein weiterer Onkel väterlicherseits lebt in Kuwait. Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan unter anderem Inhaber eines Verlages namens XXXX und war auch als Journalist tätig. Der Vater geriet ins Visier der Taliban und musste Afghanistan verlassen. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan unter anderem Inhaber eines Verlages namens römisch 40 und war auch als Journalist tätig. Der Vater geriet ins Visier der Taliban und musste Afghanistan verlassen. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat Cousins und Cousinen in Afghanistan, welche in XXXX leben.Der Beschwerdeführer hat Cousins und Cousinen in Afghanistan, welche in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer reiste am 06.08.2009 als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern legal in Besitz eines österreichischen Visums aus Pakistan in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine damalige gesetzliche Vertreterin am 10.08.2009 einen Antrag auf Asylerstreckung. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2009 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste am 06.08.2009 als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern legal in Besitz eines österreichischen Visums aus Pakistan in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine damalige gesetzliche Vertreterin am 10.08.2009 einen Antrag auf Asylerstreckung. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2009 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebte seither in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet die Hauptschule sowie die Handelsschule absolviert. Eine weitergehende Lehre als Elektriker und Gebäudetechniker hat er nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war seit Erreichen der Volljährigkeit nicht selbsterhaltungsfähig und bezog Leistungen aus der Mindestsicherung. Es gibt keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer Teil einer COVID-19 Risikogruppe wäre. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.05.2019, HV XXXX rechtskräftig am 15.05.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon wurden ihm 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Person durchsuchte und ein Mobiltelefon im Wert von 130,- Euro unter Androhung von Drohungen an sich nahm, eine weitere Person um ihr Mobiltelefon bat und unter Todesdrohungen die Rückgabe des Mobiltelefons verweigerte sowie eine dritte Person am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer herbeiführte, indem er dem Opfer eine Nasenbeinfraktur zuzog, die operativ zu behandeln war. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.09.2020, 153 HV 26/219v wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.05.2019, HV römisch 40 rechtskräftig am 15.05.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon wurden ihm 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Person durchsuchte und ein Mobiltelefon im Wert von 130,- Euro unter Androhung von Drohungen an sich nahm, eine weitere Person um ihr Mobiltelefon bat und unter Todesdrohungen die Rückgabe des Mobiltelefons verweigerte sowie eine dritte Person am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer herbeiführte, indem er dem Opfer eine Nasenbeinfraktur zuzog, die operativ zu behandeln war. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.09.2020, 153 HV 26/219v wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.02.2019, rechtskräftig am 11.10.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahles nach § 131
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2018 einer Person Bargeld wegnahm und bei Rückforderung mit einem Stock auf diese einschlug, sohin Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich weggenommene Sachen zu erhalten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.10.2020, 163 HV 4/2019g wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.02.2019, rechtskräftig am 11.10.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahles nach Paragraph 131,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 24.11.2018 einer Person Bargeld wegnahm und bei Rückforderung mit einem Stock auf diese einschlug, sohin Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich weggenommene Sachen zu erhalten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.10.2020, 163 HV 4/2019g wurde die Probezeit der bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert. Mit dem seit 07.08.2020 rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 11.09.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Mit dem seit 07.08.2020 rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 11.09.2009 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.08.2020, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 21.08.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche am 03.04.2021 vollzogen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 21.08.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche am 03.04.2021 vollzogen wurde. Mit Beschluss vom 22.09.2020, Zl. XXXX , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. XXXX , fristgerecht erhobenen Beschwerde ab.Mit Beschluss vom 22.09.2020, Zl. römisch 40 , lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, Zl. römisch 40 , fristgerecht erhobenen Beschwerde ab. 1.
- Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die zur Begründung seines Folgeantrages vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen, dass er aufgrund des Umstandes, dass sein Vater in Afghanistan als Journalist gewesen ist, und dieser aufgrund der Bedrohungen durch die Taliban Afghanistan verlassen musste, und der Beschwerdeführer als sein Sohn aufgrund dieses Umstandes in Form einer Blutrache einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei, bilden keine Neuerung, da diese sich auf bereits vor Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 07.11.2019, bzw. des die Beschwerde gegen diesen Bescheid abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2021, bekannt gewesene Tatsachen stützen und zudem keinen glaubhaften Kern aufweisen. Asylrelevante Gründe der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten des Beschwerdeführers, welche eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten auch sonst nicht festgestellt werden. Die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2021, Zl. XXXX , zumutbare Möglichkeit des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ist nach wie vor gegeben.Die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2021, Zl. römisch 40 , zumutbare Möglichkeit des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ist nach wie vor gegeben. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im persönlichen Bereich oder im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, XXXX , nicht eingetreten.Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes im persönlichen Bereich oder im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2020, römisch 40 , nicht eingetreten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ sind nicht hervorgekommen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden notorischen Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) - Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 19.04.2021 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 19.04.2021 (WHO) 1.3.
- Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.3.1.
- Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.3.1.
- COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z. B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.3.
- Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84 % der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98 % im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
- In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.3.
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Auch sind die Zahlen der mit COVID-19-Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10 % der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30 %) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35 %) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 1.3.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42 % Paschtunen, 27 bis 30 % Tadschiken, 9 bis 10 % Hazara, 9 % Usbeken, ca. 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50 % der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44 % in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.1.). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 18.1.). 1.3.
- Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.3.
- Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 1.3.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.3.8.
- Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). 1.3.
- Relevante Provinzen und Städte 1.3.9.
- Provinz Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-
- Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen 38 Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.). 1.3.9.
- Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23). 1.3.9.
- Herat- Stadt Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.). In Herat-Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel 5.13.). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, Kapitel 22). Gegenwärtig gibt es in Herat keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital (LIB, Kapitel 23). 1.3.
- Situation für Rückkehrer/innen Die schnelle Ausbreitung des COVID-19-Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus dem Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus dem Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 24). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 24). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24). Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zust