RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW265 2237644-1 SpruchW265 2237644-1/10E, W265 2237644-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, mittels dem entsprechend von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular. Mit dem Antrag legte sie medizinische Befunde vor. Mit Schreiben vom 18.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Nachreichung eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels, woraufhin diese am 28.11.2019 einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte vorlegte. Die belangte Behörde gab in der Folge Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2020 basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Erstbegutachtung 2010 Ohroperation in Niederlanden 2011 Gebärmutterop.in Holland (CA?), lt. Gyn vor einem Jahr sei alles o.k. 2012 Mastoidektomie und Tympanoplastik rechts 2013 Umbilicalhernienverschluß Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt „über Schilddrüsenschmerzen, sie sei immer müde, vor allem nach dem Essen, sie werde immer dicker, die Ohren schmerzen mit Ohrsummen - und sie sei schwindlig. Es schmerze auch immer das Herz“ Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Thyrex, Risperidon, Paroxat Sozialanamnese: Im Irak geboren, vor 8 Jahren nach Österreich, seit ca. 2006 arbeitslos als Küchenhilfe, seit 1-2020 geschieden seit ca. nach 26 Jahre Ehe, 4 Kinder 25-10 Jahre. wohnt in einer Mietwohnung im Erdgeschoß, einige Stufen sind zu überwinden. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-2 mitgebrachter Befund Dr. XXXX , Psychiater: posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode , 30.1.2020 in Ordi, zuletzt 6.2.2018 , dzt. familiäre Probleme , - erneut medikamentöse Einstellungsphase 2020-2 mitgebrachter Befund Dr. römisch 40 , Psychiater: posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode , 30.1.2020 in Ordi, zuletzt 6.2.2018 , dzt. familiäre Probleme , - erneut medikamentöse Einstellungsphase 2019-9 mitgebrachter Befund, Krankenhaus XXXX , Schilddrüsenambulanz: Hypothyreose bei Hashimoto Thyreoiditis 2019-9 mitgebrachter Befund, Krankenhaus römisch 40 , Schilddrüsenambulanz: Hypothyreose bei Hashimoto Thyreoiditis 2012-12 XXXX , Gyn Amb.: 2012-12 römisch 40 , Gyn Amb.: Dyspareunie bei V.a. disloziertem IUD. Bekannte Umbilicalhernie mit paraumbilicalen Schmerzen Zyst. ov. sin., in erster Linie funktionell. St.p. Konisation
- Vernarbte Portio Dyspareunie bei römisch fünf.a. disloziertem IUD. Bekannte Umbilicalhernie mit paraumbilicalen Schmerzen Zyst. ov. sin., in erster Linie funktionell. St.p. Konisation
- Vernarbte Portio Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 48 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin, Ernährungszustand: gut Größe: 155,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose , Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen mit Hörgerät links unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Hörvermögen mit Hörgerät links unauffällig , Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min , Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer , Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Nabeloperation, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Extremitäten: , OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich , in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, kein Klopfschmerz , Schober: , Ott: unauffällig, , altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/2 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt : dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme kompensierbar 03.06.01 20 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Lumbalgie ohne radikuläre Ausfälle 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Hörschwäche wird durch das hierortige HNO Fachgutachten eingestuft Durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand und Zustand nach erfolgreicher Conisation vor mehr als 5 Jahren erreichen keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN, Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:, JA NEIN …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine keine ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.03.2020 basierenden HNO-fachärztlichen Gutachten vom 04.03.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: 2010 Operation des linken Ohres in Holland wegen fötidem Ohrfluss; 2012 re in XXXX aus gleichen Gründen. Rechtes Ohr höre schlecht. Muttersprache arabisch; Anamnese gut möglich, da sie sehr gut deutsch spricht.2010 Operation des linken Ohres in Holland wegen fötidem Ohrfluss; 2012 re in römisch 40 aus gleichen Gründen. Rechtes Ohr höre schlecht. Muttersprache arabisch; Anamnese gut möglich, da sie sehr gut deutsch spricht. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung rechts; Tinnitus rechts ganzer Tag. Links ist besser. Beide Ohren jucken und Schmerzen li hinter dem Ohr. Ohrfluss rechts. Schwinde: mehrfach gestürzt; alle 2 Wochen ca 30 Min. Schwindel mit Übelkeit, muss sich dann hinlegen. Nase immer verlegt. Immer Kopfschmerzen. Riechstörung. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Hörgerät links; Sie zeigt mir folgende Medikamentenpackungen: Metagelan, Veritodsan, Risperdon, Quetialan, Otanol, Volon-A 4mg Tabeletten; Ibuprofen, Paroxat, Trittico, Enalapril, Mometasan, Thyrex. Sozialanamnese: dzt. keine Arbeit.; geschieden, 4 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2010-02 CT NNH (Holland): Mäßige Schleimhautschwellungen bds. Siebbein, bds. Kieferhöhle, bds Infundibulum 2012-09 bis 2013-02 Arztbriefe, Ambulanzunterlagen, Implantatausweis von HNO XXXX : Cholesteatom rechts - daher Mastoidektomie re, Tympanoplastik und prothetische Gehörknöchelchenversorgung am 22.11,2012 2012-09 bis 2013-02 Arztbriefe, Ambulanzunterlagen, Implantatausweis von HNO römisch 40 : Cholesteatom rechts - daher Mastoidektomie re, Tympanoplastik und prothetische Gehörknöchelchenversorgung am 22.11,2012 2014-01 Befund HNO-FA Dr. XXXX 2014-01 Befund HNO-FA Dr. römisch 40 2019-03 CT Schläfenbeine bds. 2019-03 HNO XXXX : Ohrenoperation nicht indiziert. 2019-03 HNO römisch 40 : Ohrenoperation nicht indiziert. 2019-01 bis 2019-10 mehrere Befunde von HNO-FA Dr. XXXX : Gehörgangsentzündungen, Seromukotympanon links 2019-01 bis 2019-10 mehrere Befunde von HNO-FA Dr. römisch 40 : Gehörgangsentzündungen, Seromukotympanon links Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Re Ohr: TF feucht, Horn vorne unten feucht vor dem TF, Perofration ca 3 mm unterer hinterer Quadrant. Sekret nicht fötod; Kleine blande Radikalhöhle. Rertroaur. Narbe. Li Ohr: TF matt bland, intakt, Nase: Septum gerade, dzt. frei durchägnig, kein freies Sekret, mässige Schwellung der Muscheln. Mund und Rachen: Tons. chron., Hals/Gesicht: DS nuchal, hyoidal, aber besonders Atlasquerfortsatz. Stimme: Normal. Klin. Hörprüfung: W im Kopf, - R + 0 v 0,5; 0 v <4 Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kH): re 90,90,80,75,80,-; li 40,40,40,40,60,70; di. nach Röser eine Hörminderung von rechts 95%, links 49%. Frenzelbrille: Kein Spontan-, kein Kofpschüttelnystagmus Stellmotorik: Romberg o.B.; Unterberger gering wackelig, aber keien Seitabweichung Frenzelbrille: Kein Spontan-, kein Kofpschüttelnystagmus , Stellmotorik: Romberg o.B.; Unterberger gering wackelig, aber keien Seitabweichung Gesamtmobilität – Gangbild: unauff Status Psychicus: Orientiert, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 40 2 Chronische Otitis re Unterer Rahmensatz, da nur einseitige Sekretion 12.01.03 10 3 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. 12.02.02 10 4 Chronische Rhinosinusitis Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Folgeerscheinungen. Die Riechstörung ist damit miterfasst. 12.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese keine wesentlichen, zusätzlichen Funktionsstörungen darstellen und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine vestibuläre Gleichgewichtsstörung besteht nicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN, Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:, JA NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine keine ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ In einer von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gesamtbeurteilung dieser beiden Gutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 23.03.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr XXXX Dr römisch 40 HNO 04.03.2020 Dr. XXXX Dr. römisch 40 Allgemeinmedizin 03.03.2020 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 40 2 Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch regelmäßige Medikamenteneinnahme kompensierbar 03.06.01 20 3 Chronische Otitis re Unterer Rahmensatz, da nur einseitige Sekretion 12.01.03 10 4 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. 12.02.02 10 5 Chronische Rhinosinusitis Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Folgeerscheinungen. Die Riechstörung ist damit miterfasst. 12.04.04 10 6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Lumbalgie ohne radikuläre Ausfälle 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3-6 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand und Zustand nach erfolgreicher Conisation vor mehr als 5 Jahren erreichen keinen Grad der Behinderung. Eine vestibuläre Gleichgewichtsstörung besteht nicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: , Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Mit Schreiben vom 23.03.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beiden Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut den Sachverständigengutachten bestehe eine Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H., die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 23.03.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beiden Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut den Sachverständigengutachten bestehe eine Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H., die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen. Mit E-Mail vom 20.04.2020 legte die Beschwerdeführerin neue medizinische Befunde vor. Diese seien nach der ersten Untersuchung erstellt worden, weil sei eine Operation am Ohr machen habe müssen und nicht mehr viel höre. Sie bitte um Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin nahm in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.04.2020 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 20.4.2020 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Ohrleiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Beigelegt wurde ein Kurzbefund von Dr. XXXX , HNO vom 30.03.2020, der einen Gehörgangsabszess rechts und Rezidivcholesteatom rechts mit geplanter Operation beschreibt. Beigelegt wurde ein Kurzbefund von Dr. römisch 40 , HNO vom 30.03.2020, der einen Gehörgangsabszess rechts und Rezidivcholesteatom rechts mit geplanter Operation beschreibt. Ein Kurzbrief von Dr. XXXX , der eine posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode, Hypakusis rechts , kombinierte Schwerhörigkeit rechts , Zustand nach Radikaloperation rechts, Zustand nach Inkusersatz, V.a. rezidiv. Cholesteatom rechts und suspektes Cholestetaom links , Hypothyreose bei Hashimoto Thyreoiditis, vasomotorische Rhinitis, Pharyngitis lateralis, Blepharokonjunktivitis, arterieller Bluthochdruck, und Kieferwinkelarthralgie rechts auflistet Ein Kurzbrief von Dr. römisch 40 , der eine posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode, Hypakusis rechts , kombinierte Schwerhörigkeit rechts , Zustand nach Radikaloperation rechts, Zustand nach Inkusersatz, römisch fünf.a. rezidiv. Cholesteatom rechts und suspektes Cholestetaom links , Hypothyreose bei Hashimoto Thyreoiditis, vasomotorische Rhinitis, Pharyngitis lateralis, Blepharokonjunktivitis, arterieller Bluthochdruck, und Kieferwinkelarthralgie rechts auflistet Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen. , Die in den nachgereichten Befunden beschriebenen Leiden wurden bereits entsprechend der EVO und dem dokumentierten Leidenszustand ausreichend berücksichtigt, insbesondere die HNO Leiden. Eine behandlungspflichtige Hypothyreose oder arterieller Bluthochdruck sind darüber hinaus nicht durch fachärztliche Befundberichte bestätigt. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der vorgebrachten Einwände seine ein abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung ergeben habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.03.2020 und 04.03.2020, die Gesamtbeurteilung vom 23.03.2020 und die ärztliche Stellungnahme 23.04.2020 übermittelt. Am 02.07.2020 legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor. Mit nicht datiertem Schreiben teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die neuen Befunde nicht mehr berücksichtigt werden könnten, da bereits ein Bescheid erlassen worden sei. Um eine Änderung des Ergebnisses zu erreichen, könne sie eine Beschwerde gegen den Bescheid einbringen. Mit E-Mail vom 22.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie möchte gerne eine neue Untersuchung und lege der Beschwerde deshalb neue Befunde bei. Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. Angemerkt wurde, dass die Beschwerde aufgrund eines technischen Fehlers nicht zeitnah weitergeleitet und auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden konnte. Mit Schreiben vom 18.12.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Mängelbehebungsauftrag, da die Beschwerde keine persönliche Unterfertigung enthalte. Sie werde daher aufgefordert, eine eigenhändig unterfertigte Kopie des Schreibens vom 22.07.2020 zu übermitteln. Mit E-Mail vom 08.01.2021 legte die Beschwerdeführerin ein handschriftlich verfasstes, inhaltlich der Beschwerde gleichendes Schreiben und eine Ausweiskopie vor. Mit Auftragsschreiben vom 14.01.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den bereits von der belangten Behörde befassten Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde um Erstellung eines auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachtens zu seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 04.03.
- In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 29.01.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt (Hervorhebungen im Original): „VORGESCHICHTE UND VERLAUF DES VERFAHRENS Zum HNO-GA l. Instanz (mit Untersuchung) am 3.3.2020 lagen folgende Befunde vor: 2010-02 CT NNH (Holland): Mäßige Schleimhautschwellungen bds. Siebbein, Ods. Kieferhöhle, bds Infundibulum 2012-09 bis 2013-02 Arztbriefe, Ambulanzunterlagen, Implantatausweis von HNO XXXX : Cholesteatom rechts - daher Mastoïdektomie re, Tympanoplastik und prothetische Gehörknöchelchenversorgung am 221 ,201 22012-09 bis 2013-02 Arztbriefe, Ambulanzunterlagen, Implantatausweis von HNO römisch 40 : Cholesteatom rechts - daher Mastoïdektomie re, Tympanoplastik und prothetische Gehörknöchelchenversorgung am 221 ,201 2 2014-01 Befund HNO-FA Dr. XXXX 2014-01 Befund HNO-FA Dr. römisch 40 2019-03 CT Schläfenbeine bds. 2019-03 HNO XXXX : Ohrenoperation nicht indiziert.2019-03 HNO römisch 40 : Ohrenoperation nicht indiziert. 2019-01 bis 2019-10 mehrere Befunde von HNO-FA Dr. XXXX : Gehörgangsentzündungen, Seromukotympanon links2019-01 bis 2019-10 mehrere Befunde von HNO-FA Dr. römisch 40 : Gehörgangsentzündungen, Seromukotympanon links Es wurden folgende HNO-Leiden anerkannt: 1 Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 40% 2 Chronische Otitis re Unterer Rahmensatz, da nur einseitige Sekretion 12.01.03 10% 3 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert. 12.02.02 10% 4 Chronische Rhinosinusitis Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Folgeerscheinungen. Die Riechstörung ist damit miterfasst. 12.04.04 10% Der Gesamt GdB wurde mit 40% GdB ermittelt, da „diese keine wesentlichen, zusätzlichen Funktionsstörungen darstellen und ein ungünstiges Zusammenwirken nicht besteht." Dagegen hat die Beschwerdeführerin (BF) Einspruch erhoben (20.4.2020* Abl. 55), auf ihre Hörstörung rechts verwiesen und angeführt, dass eine weitere Operation des rechten Ohres erforderlich sei. Sie hat die u.a. HNO-relevanten Befunde
- bis
- neu vorgelegt. Dazu Stellungnahme des Allgemeinarztes (Abl. 55) vom 23.4.2020: Keine Änderung durch die nachgereichten Unterlagen. Sie hat dann mit einer neuerlichen Beschwerde (22.7.2020, Abl. 76) weitere Befunde nachgereicht, davon HNO-relevant s.u.
- Bis
- (Abl. 70 bis 72) VORLIEGENDE BEFUNDE
- CT Schläfenbeine von Diagnosezentrum XXXX vom 4.2.2020 (Abl. 53): „Verdacht auf Rezidivcholesteatom rechts, Cholesteatomsuspekte Weichteilstrukturen auch links nicht auszuschtießen, allerdings hier keine Progression gegenüber März 2019"VORLIEGENDE BEFUNDE,
- CT Schläfenbeine von Diagnosezentrum römisch 40 vom 4.2.2020 (Abl. 53): „Verdacht auf Rezidivcholesteatom rechts, Cholesteatomsuspekte Weichteilstrukturen auch links nicht auszuschtießen, allerdings hier keine Progression gegenüber März 2019"
- Befund HNO+FA Dr. XXXX (AbE. 54) vom 30.3.2020: „Gehörgangsabszess rechts. Rezidivcholesteatom rechts.“
- Befund HNO+FA Dr. römisch 40 (AbE. 54) vom 30.3.2020: „Gehörgangsabszess rechts. Rezidivcholesteatom rechts.“
- Diagnoselist von Dr. XXXX vom 2.4.2020 (Abl. 52): für HNO relevant:
- Diagnoselist von Dr. römisch 40 vom 2.4.2020 (Abl. 52): für HNO relevant: „Hypakusis re, komb. Schwerhörigkeit re, Z.n.RadiokaIoop. re, Vd.a. rezidiv Cholesteatom re u. susp. Cholesteatom li, Vasomot. Rhinitis, Pharyngitis lateralis, Kiefewinkelarthralgie re.“„Hypakusis re, komb. Schwerhörigkeit re, Z.n.RadiokaIoop. re, römisch fünf d.a. rezidiv Cholesteatom re u. susp. Cholesteatom li, Vasomot. Rhinitis, Pharyngitis lateralis, Kiefewinkelarthralgie re.“
- Ambulonzbefund HNO-Amb. XXXX vom 26.6.2020 (Abl. 72=AbI. 90) OP-Termin f. re Ohr f. 7.7.2020 wurde vereinbart.
- Ambulonzbefund HNO-Amb. römisch 40 vom 26.6.2020 (Abl. 72=AbI. 90) OP-Termin f. re Ohr f. 7.7.2020 wurde vereinbart.
- Tonaudiogramme HNO XXXX vom 26.6.2020 (Abl. 71=Abl.89) und vom 13.7.2020 (Abl. 70). Letzteres wurde offensichtlich postoperativ angefertigt [Anmerkung „Kontrolle“ und ohne Ermittlung einer Luftfeitungshörschwelie rechts].
- Tonaudiogramme HNO römisch 40 vom 26.6.2020 (Abl. 71=Abl.89) und vom 13.7.2020 (Abl. 70). Letzteres wurde offensichtlich postoperativ angefertigt [Anmerkung „Kontrolle“ und ohne Ermittlung einer Luftfeitungshörschwelie rechts]. Hörverlust nach der 4-Werte-Tabelle von Röser rechts 90% am 26.
- (Abl. 71); links einen Hörverlust 45% (26.6.) bzw. 69% (Abl. 72). BEANTWORTUNG DER FRAGEN
- Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß durch diesen vorgelegten Befund dokumentiert [Abl. 70-72 — s. oben
- und 5.]Der Befund dokumentiert Folgendes:
- Es wurde eine Re-Re-Tympanop|astik (
- Ohroperation) auf der rechten Seite für 7.7.2020 geplant.
- Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß durch diesen vorgelegten Befund dokumentiert [Abl. 70-72 — s. oben
- und 5.], Der Befund dokumentiert Folgendes:,
- Es wurde eine Re-Re-Tympanop|astik (
- Ohroperation) auf der rechten Seite für 7.7.2020 geplant.
- Es bestand präoperativ rechts eine „an Taubheit grenzende", links eine mittelgradige Hörstörung. Folgende Schlüsse können gezogen werden:
- Die Ohroperation rechts wurde am 7.7.2020 wie geplant durchgeführt.
- Eine weitere Verschlimmerung der Hörleistung rechts ist nicht eingetreten. Es besteht also nach wie vor rechts eine an Taubheit grenzende Hörstörung und links eine mittelgradige (daher Tab. Zeile 5/Kolonne 3 weiterhin). [Das postoperative Audiogramm links vom 13.7.2020 ist ein negativer Ausreißer – es passt nicht zu den Hörprüfungen vom GA
- Instanz und zum Audiogramm vom 26.6.2020.]
- Das Cholesteatom rechts (= epitympanale Knocheneiterung) wurde saniert, aber die Neigung zu Ohrfluss rechts und zu rezidivierenden Gehörgangsentzündungen rechts besteht wohl weiter. Daher sind durch die Abl. 70-72 folgende Gesundheitsschädigungen dokumentiert: 1 Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 40% 2 Chronische Otitis re Unterer Rahmensatz, da nur einseitige Sekretion 12.01.03 10%
- Bedingt dieser Befund eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bzw. wodurch wird dieser im Rahmen des SVGA Abl. 35-40 entkräftet? Der Befund bezieht sich auf Leiden 1 und Leiden 2 des HNO-GA
- Instanz (Abl. 35-40). Die Audiogramme bekräftigen die damalige Einstufung der Hörstörung. Die Leiden 1 und 2 bleiben unverändert. (s. Antwort auf die Frage 1) . Die Leiden 3 und 4 des Gutachtens
- Instanz bleiben von den neuen Unterlagen unberührt und daher unverändert.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“ Mit Schreiben vom 03.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 03.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien dieses Sachverständigengutachten in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 11.11.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Hörstörung beidseits, rechts mehr als links - Depressio - Chronische Otitis rechts - Tinnitus - Chronische Rhinosinusitis - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2020 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vom 04.03.2020, deren zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 23.03.2020 sowie das vom erkennenden Gericht eingeholte Ergänzungsgutachten des befassten Facharztes vom 29.01.2021 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v. H.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2020 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2020 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vom 04.03.2020, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 03.03.2020 sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Beweismitteln, deren zusammenfassender Gesamtbeurteilung vom 23.03.2020 und das durch das erkennende Gericht eingeholte Ergänzungsgutachten des befassten Facharztes vom 29.01.2021, basierend auf der Aktenlage und den von ihr vorgelegten medizinischen Beweismitteln. In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Insbesondere wurde das führende Leiden der Beschwerdeführerin, die beidseitige Hörstörung, im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten und darauf aufbauend in der Gesamtbeurteilung im Sinne der Tabelle zu Position 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem fixen Rahmensatz von 40 v. H. ergibt sich nachvollziehbar aus der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts und der mittelgradigen Schwerhörigkeit links, die durch ein vom sachverständigen Gutachter erstelltes Audiogramm objektiviert sind (vgl. AS 39).Insbesondere wurde das führende Leiden der Beschwerdeführerin, die beidseitige Hörstörung, im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten und darauf aufbauend in der Gesamtbeurteilung im Sinne der Tabelle zu Position 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit dem fixen Rahmensatz von 40 v. H. ergibt sich nachvollziehbar aus der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts und der mittelgradigen Schwerhörigkeit links, die durch ein vom sachverständigen Gutachter erstelltes Audiogramm objektiviert sind vergleiche AS 39). Die Beschwerdeführerin trat diesen Einschätzungen weder in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2020 noch in der Beschwerde konkret entgegen, sondern ersuchte lediglich um eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bzw. eine neuerliche Untersuchung und legte jeweils neue medizinische Befunde vor. Zu den mit Stellungnahme vom 20.04.2020 vorgelegten Befunden holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des allgemeinmedizinischen Gutachters ein. Dieser führte dazu aus, dass die in den nachgereichten Befunden beschriebenen Leiden bereits entsprechend der Einschätzungsverordnung und dem dokumentierten Leidenszustand ausreichend berücksichtigt worden seien, insbesondere die HNO-Leiden. Eine behandlungspflichtige Hypothyreose oder arterieller Bluthochdruck seien nicht durch fachärztliche Befundberichte bestätigt. Insgesamt würden die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhalten, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten neuen Befunden holte das Bundesverwaltungsgericht ein Ergänzungsgutachten des HNO-fachärztlichen Gutachters ein. Dieser kam darin zum Schluss, dass die vorliegenden Befunde die Beurteilung der betroffenen Leiden in seinem erstinstanzlichen Gutachten nicht verändern würden. Die Audiogramme würden die damalige Einstufung der Hörstörung bekräftigen. Eine weitere Verschlimmerung der Hörleistung rechts sei nicht eingetreten. Es bestehe also weiterhin eine an Taubheit grenzende Hörstörung rechts und eine mittelgradige Hörstörung links. Das postoperative Audiogramm links vom 13.07.2020 sei ein negativer Ausreißer, es passe nicht zu den Hörprüfungen im Gutachten erster Instanz und zum Audiogramm vom 26.06.
- Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Ergänzungsgutachten keine Stellungnahme ab. Das Vorbringen in der Beschwerde war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 11.10.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2020 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 04.03.2020, beruhend auf den von diesen am 03.03.2020 erhobenen Untersuchungsbefunden und der Aktenlage, deren zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 23.03.2020 und das durch das erkennende Gericht eingeholte Ergänzungsgutachten des befassten Facharztes vom 29.01.2021, basierend auf der Aktenlage, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2020 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 04.03.2020, beruhend auf den von diesen am 03.03.2020 erhobenen Untersuchungsbefunden und der Aktenlage, deren zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 23.03.2020 und das durch das erkennende Gericht eingeholte Ergänzungsgutachten des befassten Facharztes vom 29.01.2021, basierend auf der Aktenlage, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2237644.1.00