RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW272 1437830-2 Spruch, W272 1437830-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Braunstein, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.01.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2020 und 13.04.2021, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Braunstein, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.01.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2020 und 13.04.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., III., IV., VI. VII wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. römisch sieben wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat: „Gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“„Gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird dahingehend stattgegeben, dass gemäß § 8 Abs. 3a iVm §9 Abs. 2 AsylG2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird dahingehend stattgegeben, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit §9 Absatz 2, AsylG2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG). Er gab an, am XXXX in Kabul geboren zu sein und in der Provinz Baghlan mit seiner Familie gelebt zu haben. Die Familie sei jedoch vor 10 Jahren in den Iran gezogen, da sein Vater in Afghanistan keine Arbeit gefunden habe. Im Iran habe er eine Schule besucht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.1013 vor dem Bundesasylamt gab er im Wesentlichen an, dass er mit 6 Jahren Afghanistan verlassen habe und dort keine Schule besucht habe, danach habe er ca. 10 Jahre im Iran gelebt, wo er fünf Jahre die Schule illegal besucht habe. In den Schulferien habe er manchmal als Hilfsarbeiter gearbeitet. Afghanistan habe er mit seiner Familie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Den Iran habe er mit der Familie verlassen, da sie mit der arabischen Kultur nicht leben haben können. Man werde mit 80 Peitschenhiebe bestraft, wenn man Alkohol trinke oder wenn die Kinder mit Wasser spielen, werden die Eltern verhaftet, da das Fasten gebrochen worden sei. In Österreich besuche er die Baptistengemeinde und wenn er sehe, dass diese Religion seinen Vorstellungen entspreche, werde er die Religion wechseln. In Österreich stehe er in keiner Ausbildung und sei auch nicht erwerbstätig. Er habe eine österreichische Freundin.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG). Er gab an, am römisch 40 in Kabul geboren zu sein und in der Provinz Baghlan mit seiner Familie gelebt zu haben. Die Familie sei jedoch vor 10 Jahren in den Iran gezogen, da sein Vater in Afghanistan keine Arbeit gefunden habe. Im Iran habe er eine Schule besucht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.1013 vor dem Bundesasylamt gab er im Wesentlichen an, dass er mit 6 Jahren Afghanistan verlassen habe und dort keine Schule besucht habe, danach habe er ca. 10 Jahre im Iran gelebt, wo er fünf Jahre die Schule illegal besucht habe. In den Schulferien habe er manchmal als Hilfsarbeiter gearbeitet. Afghanistan habe er mit seiner Familie aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Den Iran habe er mit der Familie verlassen, da sie mit der arabischen Kultur nicht leben haben können. Man werde mit 80 Peitschenhiebe bestraft, wenn man Alkohol trinke oder wenn die Kinder mit Wasser spielen, werden die Eltern verhaftet, da das Fasten gebrochen worden sei. In Österreich besuche er die Baptistengemeinde und wenn er sehe, dass diese Religion seinen Vorstellungen entspreche, werde er die Religion wechseln. In Österreich stehe er in keiner Ausbildung und sei auch nicht erwerbstätig. Er habe eine österreichische Freundin.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2014 erteilt.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2014 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der BF mit 6 Jahren aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und Sicherheitslage mit seiner Familie in den Iran übersiedelt sei. Auch aus diesem habe er aufgrund der schlechten Situation für Afghanen flüchten müssen. Seine Familie sei bei der Flucht in der Türkei geblieben, er habe daher keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat. Er sei als Minderjähriger allein weiter nach Österreich gereist. Darüber hinaus entspreche sein Auftreten nach mehrjähriger Abwesenheit aus Afghanistan nicht mehr dem eines in die afghanische Gesellschaft integrierten. Ihm sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und brachte vor, dass eine Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch solche kinderspezifischer Rechte, einschließe. Es müsse das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden.
- Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und brachte vor, dass eine Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auch solche kinderspezifischer Rechte, einschließe. Es müsse das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.08.2014, XXXX , wurde der BF nach § 28a
(1)5. Fall SMG und §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 29.08.2017 wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Demnach habe der BF THC-haltiges Cannabiskraut in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge von etwa 3 kg anderen in der Absicht überlassen, sich durch die wiedergehende Begehung solcher Suchtgiftgeschäfte eine fortlaufende Einnahme über einen zumindest mehrmonatigen Zeitraum zu verschaffen. Der BF legte ein umfassendes und reumütiges Geständnis ab. 4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.08.2014, römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 29.08.2017 wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Demnach habe der BF THC-haltiges Cannabiskraut in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge von etwa 3 kg anderen in der Absicht überlassen, sich durch die wiedergehende Begehung solcher Suchtgiftgeschäfte eine fortlaufende Einnahme über einen zumindest mehrmonatigen Zeitraum zu verschaffen. Der BF legte ein umfassendes und reumütiges Geständnis ab.
- Mit Schreiben vom 03.09.2014 ersuchte der BF um die Verlängerung des subsidiären Schutzes in Österreich, da eine Rückkehr nach wie vor nicht möglich sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 01.09.2016 erteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 01.09.2016 erteilt.
- Mit Beschluss vom 10.06.2015 wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der BF seinen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben habe noch dieser leicht feststellbar sei. Darüber hinaus sei der BF nicht zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2015 erschienen. Mit Beschluss vom 03.10.2016 wurde das Verfahren fortgeführt, da der BF wiederum über eine Wohnadresse verfügte.
- Mit Beschluss vom 10.06.2015 wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der BF seinen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben habe noch dieser leicht feststellbar sei. Darüber hinaus sei der BF nicht zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2015 erschienen. Mit Beschluss vom 03.10.2016 wurde das Verfahren fortgeführt, da der BF wiederum über eine Wohnadresse verfügte.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 wurde dem BF der mit Bescheid vom 02.09.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, da er gem. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gem. § 9 Abs. 2 für unzulässig erklärt. Es wurde festgestellt, dass dem BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit noch eine reale Gefahr ausgesetzt ist, die eine Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016 wurde dem BF der mit Bescheid vom 02.09.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, da er gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gem. Paragraph 9, Absatz 2, für unzulässig erklärt. Es wurde festgestellt, dass dem BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit noch eine reale Gefahr ausgesetzt ist, die eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
- Am 14.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Der BF brachte vor, dass er nun Mitglied der römisch-katholischen Kirche sei. Als Mitglied dieser Religion könne er in Afghanistan auf keinen Fall leben. Außerdem sei der BF verlobt. Er konsumiere Alkohol, habe eine Freundin, mit welcher er verlobt sei und die Katholikin ist, solch ein Lebensstil sei in Afghanistan unmöglich. In Österreich habe er ein Monat als Übersetzter im Flüchtlingslager und drei Monate beim Roten Kreuz als Dolmetscher gearbeitet. Ab nächster Woche arbeite er Vollzeit bei McDonalds. Außerdem sei seine Familie seit einem Jahr in Deutschland und unterstütze ihn finanziell. Verwandte habe er in Afghanistan keine mehr. Der BF hat nunmehr den Ort XXXX als Geburtsort angegeben. Der BF gab an längere Zeit obdachlos gewesen zu sein und bei Freunden geschlafen zu haben. Er sei die ganze Zeit in Österreich gewesen. Auch seine Eltern in Deutschland unterstützen ihn finanziell.Der BF brachte vor, dass er nun Mitglied der römisch-katholischen Kirche sei. Als Mitglied dieser Religion könne er in Afghanistan auf keinen Fall leben. Außerdem sei der BF verlobt. Er konsumiere Alkohol, habe eine Freundin, mit welcher er verlobt sei und die Katholikin ist, solch ein Lebensstil sei in Afghanistan unmöglich. In Österreich habe er ein Monat als Übersetzter im Flüchtlingslager und drei Monate beim Roten Kreuz als Dolmetscher gearbeitet. Ab nächster Woche arbeite er Vollzeit bei McDonalds. Außerdem sei seine Familie seit einem Jahr in Deutschland und unterstütze ihn finanziell. Verwandte habe er in Afghanistan keine mehr. Der BF hat nunmehr den Ort römisch 40 als Geburtsort angegeben. Der BF gab an längere Zeit obdachlos gewesen zu sein und bei Freunden geschlafen zu haben. Er sei die ganze Zeit in Österreich gewesen. Auch seine Eltern in Deutschland unterstützen ihn finanziell.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX vom 19.12.2016 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und ihm gem. § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 vom 19.12.2016 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und ihm gem. Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend führte das BVwG aus, dass dem BF nicht geglaubt werde, dass er sich ernsthaft und konsequent an die römisch-katholische Kirche annähern wolle. Wohl sei aber als erwiesen anzunehmen, dass der BF aus innerer Überzeugung ein profanes Leben führe, das mit der in Afghanistan verbreiteten Auffassung von Gläubigkeit nicht im Einklang stehe. Er habe durch das Zusammenleben mit einer christlich getauften Frau, die ein nicht von Religiosität geprägtes Leben führe, zusammenlebt, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Da der BF in der Vergangenheit in Österreich Gebetsstunden einer christlichen Gemeinde im Kreis von Landsleuten besucht habe, müsse darüber hinaus in Erwägung gezogen werden, dass dieser Kontakt in gut vernetzten Kreisen Afghanistans bekannt sein könne. Der BF werde daher als eine vom Islam abgekehrte Person betrachtet. Der BF wurde in der Provinz Baghlan geboren.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.08.2017, XXXX , wurde der BF gem. § 28a
(1)5. Fall SMG, § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG, §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1, 28a
(2)Z 3 SMG und §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er u.a. im Zeitraum April 2016 bis Dezember 2016 insgesamt mindestens 3,925 kg Cannabiskraut, 2 Gramm MDMA und 10 Ecstasy-Tabletten im Zuge unzähliger gewinnbringender Verkäufe an verschiedene, teils nicht ausermittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte. 10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.08.2017, römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, 28 a,
(2)Ziffer 3, SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF habe vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er u.a. im Zeitraum April 2016 bis Dezember 2016 insgesamt mindestens 3,925 kg Cannabiskraut, 2 Gramm MDMA und 10 Ecstasy-Tabletten im Zuge unzähliger gewinnbringender Verkäufe an verschiedene, teils nicht ausermittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte.
- Am 12.03.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er an, dass er an Talasemie (Blutkrankheit) leide und nichts außer Pudding essen könne. Er leide seit etwa 2 Jahren darunter. Er sei nach wie vor mit seiner Freundin, XXXX , geb. XXXX , verlobt. Sein Onkel lebe ebenfalls in Österreich, seine Eltern und seine Geschwister würden in Deutschland leben. In Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. In Haft sei er, vermutlich aufgrund seiner Eigenschaft als Christ, niedergestochen worden. Aufgrund seiner Lebensweise, seiner Religion und der Situation in Afghanistan könne er nicht mehr dorthin zurückkehren. Er sei kein Moslem mehr, sondern Christ, er trinke Alkohol und wolle nicht, dass seine Frau stets mit einem Kopftuch herumlaufen müsse. Aufgrund der vielen Bombenanschläge, die er als Kind gesehen habe, habe er eine Therapie gemacht. Er habe bisher nicht gearbeitet und nur in Hafte eine Tischlerlehre begonnen und in der JA Karlau als Elektriker begonnen. In Österreich habe er Fitness gemacht und Deutschkurse sonst nichts.
- Am 12.03.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er an, dass er an Talasemie (Blutkrankheit) leide und nichts außer Pudding essen könne. Er leide seit etwa 2 Jahren darunter. Er sei nach wie vor mit seiner Freundin, römisch 40 , geb. römisch 40 , verlobt. Sein Onkel lebe ebenfalls in Österreich, seine Eltern und seine Geschwister würden in Deutschland leben. In Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. In Haft sei er, vermutlich aufgrund seiner Eigenschaft als Christ, niedergestochen worden. Aufgrund seiner Lebensweise, seiner Religion und der Situation in Afghanistan könne er nicht mehr dorthin zurückkehren. Er sei kein Moslem mehr, sondern Christ, er trinke Alkohol und wolle nicht, dass seine Frau stets mit einem Kopftuch herumlaufen müsse. Aufgrund der vielen Bombenanschläge, die er als Kind gesehen habe, habe er eine Therapie gemacht. Er habe bisher nicht gearbeitet und nur in Hafte eine Tischlerlehre begonnen und in der JA Karlau als Elektriker begonnen. In Österreich habe er Fitness gemacht und Deutschkurse sonst nichts.
- Mit Aktenvermerkt vom 10.01.2020 wurde von Seiten des Bundesamtes festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen würden, da der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
- Mit Aktenvermerkt vom 10.01.2020 wurde von Seiten des Bundesamtes festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegen würden, da der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
- Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 19.12.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt III.) und gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 19.12.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass das BF bereits zweimal wegen des Verbrechens des Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei bereits kurz nach der ersten Haftentlassung wieder straffällig geworden und habe in weiterer Folge seinen Tathergang durch den Handel mit harten Drogen zudem gesteigert, wodurch er Personen, denen er die Drogen verkauft habe, gefährdet hätte. Durch den Verkauf riskiere er lebenslange Abhängigkeiten und auch den Tod durch Überdosierung oder verunreinigte Substanzen. Bei Drogenhandel handle es sich auch dem VwGH nach um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen. Darüber hinaus sei aus seinem Verhalten erkennbar, dass er nicht gewillt sei, die Gesetzte der Republik Österreich einzuhalten. Auch eine Interessensabwägung falle zu Ungunsten des BF aus. Der BF habe nicht nachweisen können, dass er seine Religion tatsächlich, nachhaltig gewechselt habe. Überdies zeige sein Leben keine Umstände, welche auf einen Lebenswandel hindeuten würden, welcher ihn in Afghanistan in Gefahr bringen könne und von dergestalt sei, besonders schützenswert zu seien. Auch die Beziehung zu seiner Freundin habe sich verändert, zumal ihn diese seit November 2018 nicht mehr in der Justizanstalt besucht habe.
- Eine für 25.06.2020 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde auf Ersuchen des Anwaltes und des BF vertagt.
- Mit Abschlussbericht vom 21.08.2020 wurde seitens der LPD Wien mitgeteilt, dass der BF in Verdacht steht am 10.06.2020 eine Sachbeschädigung zum Nachteil von Dr. Renner & Dr. Höller Immobilienverwaltung getätigt zu haben.
- Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 wurde seitens des BF vorgebracht, dass er aufgrund der weltweiten Pandemie in Afghanistan mit dem Tod bedroht sei. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei nicht ausreichend.
- Bei der am 23.09.2020 durchgeführten Verhandlung erschien der BF nicht. Der RV gab bekannt, dass er seit Juli 2002 keinen Kontakt mit dem BF habe. Die Beschwerde bleibe im vollen Umfang aufrecht.
- Bei der am 23.09.2020 durchgeführten Verhandlung erschien der BF nicht. Der Regierungsvorlage gab bekannt, dass er seit Juli 2002 keinen Kontakt mit dem BF habe. Die Beschwerde bleibe im vollen Umfang aufrecht.
- Mit Abschlussbericht der LPD Wien vom 24.09.2020 wurde bekanntgegeben, dass der BF derzeit nicht auffindbar ist. Den letzten Kontakt habe Frau XXXX im Juli 2020 gehabt. Bei der Nachschau am gemeldeten Wohnort am 24.09.2020 war der BF ebenfalls nicht auffindbar und der anwesende Herr XXXX , gab bekannt den BF nicht zu kennen sowie, dass er seit zwei Monaten dort lebe.
- Mit Abschlussbericht der LPD Wien vom 24.09.2020 wurde bekanntgegeben, dass der BF derzeit nicht auffindbar ist. Den letzten Kontakt habe Frau römisch 40 im Juli 2020 gehabt. Bei der Nachschau am gemeldeten Wohnort am 24.09.2020 war der BF ebenfalls nicht auffindbar und der anwesende Herr römisch 40 , gab bekannt den BF nicht zu kennen sowie, dass er seit zwei Monaten dort lebe.
- Mit GZ 185 BAZ 449/20k-2 vom 25.11.2020 wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien eine Anordnung der Personenfahndung bzw. Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bezüglich des BF durchgeführt.
- Mit Schriftsatz vom 21.01.2020 übermittelte der BF die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es werde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin gesehen, dass die gesamte Lebenssituation des BF nicht ausreichend abgefragt und auch nicht berücksichtigt worden sei. Der BF habe in der Haftanstalt eine Facharbeiterausbildung zum Tischler begonnen, die er als Geselle mit der Gesellenprüfung in Kürze abschließen wolle. Er zeige außerdem die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung und fokussiere sein Interesse auf seine Ausbildung. Er habe diesbezüglich auch eine Traumatherapie wöchentlich in Anspruch genommen. Daher sei er bedingt aus der Haft entlassen worden, eine diesbezügliche Stellungnahme sei bei der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden. Bei einer Rückschiebung würde sich der BF in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden, da er ein Drittel seines Lebens mit seinen Eltern im Iran und ein Drittel in Österreich verbracht habe. Er habe in Afghanistan kein familiäres Netzwerk, keine finanzielle Unterstützung und keinerlei Ortskenntnis, da er seinen Heimatstaat bereits mit 5 Jahren verlassen habe. Dem BF müsse ein Aufenthaltstitel ausgesprochen werden, da er seinen Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren in Österreich habe, die Aufenthaltskriterien längst erfülle, eine Anstellungszusage habe und Deutsch auf Niveau B2 spreche.
- Am 13.04.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Mitvorgelegt wurde: ● Stellungnahme zur bedingten Entlassung vom 20.01.2020
- Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Nürnberg (Deutschland), dass der BF in Deutschland nicht gemeldet ist und kein Verfahren anhängig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF führt den Namen XXXX ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Der BF wurde in XXXX geboren, lebte in der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX und ist mit seiner Familie mit etwa 6 Jahren in den Iran nach Teheran übersiedelt, wo er etwa 10 Jahre lebte, bevor er nach Österreich reiste. Die Mutter sowie die Geschwister des BF, zu denen er Kontakt pflegt, leben in Deutschland. In Afghanistan hat er keine Angehörigen mehr. Der BF besuchte 5 Jahre lang eine Schule im Iran. Der BF spricht Dari und Deutsch. Der BF wurde in römisch 40 geboren, lebte in der Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 und ist mit seiner Familie mit etwa 6 Jahren in den Iran nach Teheran übersiedelt, wo er etwa 10 Jahre lebte, bevor er nach Österreich reiste. Die Mutter sowie die Geschwister des BF, zu denen er Kontakt pflegt, leben in Deutschland. In Afghanistan hat er keine Angehörigen mehr. Der BF besuchte 5 Jahre lang eine Schule im Iran. Der BF spricht Dari und Deutsch. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, der mit Bescheid vom 11.09.2014 bis 19.12.2016 verlängert wurde. Am 11.10.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen aufgrund der Begehung eines schweren Verbrechens aberkannt und eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2016 erhielt der BF den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX vom 19.12.2016 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und ihm gem. § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt, der mit Bescheid vom 11.09.2014 bis 19.12.2016 verlängert wurde. Am 11.10.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen aufgrund der Begehung eines schweren Verbrechens aberkannt und eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2016 erhielt der BF den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, römisch 40 vom 19.12.2016 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben und ihm gem. Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend führte das BVwG aus, dass dem BF nicht geglaubt werde, dass er sich ernsthaft und konsequent an die römisch-katholische Kirche annähern wolle. Wohl sei aber als erwiesen anzunehmen, dass der BF aus innerer Überzeugung ein profanes Leben führe, das mit der in Afghanistan verbreiteten Auffassung von Gläubigkeit nicht im Einklang stehe. Er habe durch das Zusammenleben mit einer christlich getauften Frau, die ein nicht von Religiosität geprägtes Leben führe, zusammenlebt, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Da der BF in der Vergangenheit in Österreich Gebetsstunden einer christlichen Gemeinde im Kreis von Landsleuten besucht habe, müsse darüber hinaus in Erwägung gezogen werden, dass dieser Kontakt in gut vernetzten Kreisen Afghanistans bekannt sein könne. Der BF werde daher als eine vom Islam abgekehrte Person betrachtet. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden oder ihn in seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit einschränken würden. Laut Entlassungsschreiben nehme der BF eine Traumatherapie in Anspruch, diesbezügliche Unterlagen wurden jedoch nicht eingebracht. Er ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt, gesund und arbeitsfähig. Eine besondere Gefährdung aufgrund der weltweit vorhandenen COVID-19 Pandemie besteht für den BF bei Rückkehr nach Afghanistan nicht. Der BF hat keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich oder Familienangehörige. Er ist kein Mitglied eines Vereines und lebte bisher von der Grundversorgung und danach von der Sozialhilfe und der Unterstützung der Caritas. Der BF betreibt Sport. Im Rahmen der Verbüßung seiner zweiten Haftstrafe hat der BF eine Lehre als Tischler begonnen. Davor hat er kurze Zeit freiwillig als Übersetzer gearbeitet. Er ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF besitzt keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung. 1.2 Der BF weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.08.2014, XXXX , gem. § 28a
(1)5. Fall SMG und §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, mit Urteil vom 29.08.2017 Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie der bedingten Nachsicht der Strafe- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.08.2014, römisch 40 , gem. Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, mit Urteil vom 29.08.2017 Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie der bedingten Nachsicht der Strafe - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.08.2017, XXXX , gem. § 28a
(1)5. Fall SMG, § 27
(1)Z 1 8. Fall SMG, §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1, 28a
(2)Z 3 SMG und §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, Freiheitsstrafe von 3 Jahren, am 17.12.2019 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Haft entlassen- Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.08.2017, römisch 40 , gem. Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG, Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, 28 a,
(2)Ziffer 3, SMG und Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG, Freiheitsstrafe von 3 Jahren, am 17.12.2019 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Haft entlassen Ein weiterer Aufenthalt seiner Person würde eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. 1.3 Rückkehr nach Afghanistan: Der BF läuft in Afghanistan in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF spricht zwar Dari auf muttersprachlichem Niveau, hat eine Schule im Iran besucht und im Bundesgebiet eine Lehre begonnen. Er leider an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF kann über die Flughäfen nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat sicher einreisen. Die Gesundheitsversorgung ist intakt und der BF kann entsprechende medizinische Versorgung erhalten. Der BF kann über verschiedene Hilfsprogramm wie RESTART III bei der Ansiedelung in Afghanistan unterstützt werden. Der BF ist arbeitsfähig und kann einer Arbeit nachgehen. Der BF war jedoch bisher nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Berufserfahrung. Der BF hat bereits als Kind Afghanistan verlassen und lebte mit seiner Familie im Iran. Der BF kennt die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vor Ort nicht und hat kein vorhandenes Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie kann nicht festgestellt werden. Der BF ist derzeit im Bundesgebiet untergetaucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Staat seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat. Die Situation für die Asylzuerkennung haben sich nicht wesentlich geändert. Der BF führte auch in Österreich weiterhin ein profanes Leben und kehrte nicht zum islamischen Glauben zurück, sodass er weiterhin ein dem Islam abgekehrte Person ist und in Afghanistan aufgrund der unterstellten religiösen und politischen Einstellung diskriminiert werden wird. Die persönliche Situation des BF hat sich seit Zuerkennung des Status als Asylberechtigter nicht wesentlich geändert, mit Ausnahme des Alters. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich nicht wesentlich geändert.Der BF spricht zwar Dari auf muttersprachlichem Niveau, hat eine Schule im Iran besucht und im Bundesgebiet eine Lehre begonnen. Er leider an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF kann über die Flughäfen nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat sicher einreisen. Die Gesundheitsversorgung ist intakt und der BF kann entsprechende medizinische Versorgung erhalten. Der BF kann über verschiedene Hilfsprogramm wie RESTART römisch drei bei der Ansiedelung in Afghanistan unterstützt werden. Der BF ist arbeitsfähig und kann einer Arbeit nachgehen. Der BF war jedoch bisher nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Berufserfahrung. Der BF hat bereits als Kind Afghanistan verlassen und lebte mit seiner Familie im Iran. Der BF kennt die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Afghanistan vor Ort nicht und hat kein vorhandenes Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Familie kann nicht festgestellt werden. Der BF ist derzeit im Bundesgebiet untergetaucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Staat seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt hat. Die Situation für die Asylzuerkennung haben sich nicht wesentlich geändert. Der BF führte auch in Österreich weiterhin ein profanes Leben und kehrte nicht zum islamischen Glauben zurück, sodass er weiterhin ein dem Islam abgekehrte Person ist und in Afghanistan aufgrund der unterstellten religiösen und politischen Einstellung diskriminiert werden wird. Die persönliche Situation des BF hat sich seit Zuerkennung des Status als Asylberechtigter nicht wesentlich geändert, mit Ausnahme des Alters. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich nicht wesentlich geändert. 1.4 Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 01.04.2021: Politische Lage Politische Lage Letzte Änderung: 31.03.2021 A Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen - wohl auch finanzieller Art - belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Es ist geplant die Wahlen in Ghazni im Oktober 2021 nachzuholen (AT 19.12.2020; vgl. TN 19.12.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). 6Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Gültigkeit von Hunderttausenden von Stimmen (DW 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020) waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 35 Millionen (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommission und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vgl. NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020, TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.1.2004, USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Par7tei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vgl. DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (HRW 13.1.2021). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ih8ren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020). Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 sei in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft worden, sagte das Verteidigungsministerium in Kabul (Ruttig 12.1.2021; vgl. TN 9.1.2021). Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten (FAZ 29.1.2020; vgl. DZ 29.1.2021). Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.1.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte (DW 29.1.2020; vgl. BBC 23.1.2021). Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (RFE/RL 23.2.2021b.; vgl. AP 23.2.2021). Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 6.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.2.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.2.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Gleichzeitig werden aber die verfassungsmäßigen Rechte genutzt, um die Arbeit der Regierung gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über lange Zeiträume zu blockieren, und einzelne Abgeordnete lassen sich ihre Zustimmung mit Zugeständnissen - wohl auch finanzieller Art - belohnen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.7.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.3.2020). Es ist geplant die Wahlen in Ghazni im Oktober 2021 nachzuholen (AT 19.12.2020; vergleiche TN 19.12.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.9.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AA 1.10.2020). 6Die ursprünglich für den 20.4.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Gültigkeit von Hunderttausenden von Stimmen (DW 18.2.2020; vergleiche FH 4.3.2020) waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (FH 4.3.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 35 Millionen (DW 18.2.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommission und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer, Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.7.2020) und so ließen sich am 9.3.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.5.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.7.2020; vergleiche NZZ 20.4.2020, DP 17.5.2020, TN 11.5.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.5.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.7.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.6.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.1.2004, USDOS 20.6.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Par7tei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.7.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.7.2020; vergleiche DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.7.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht amerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa Al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (HRW 13.1.2021). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ih8ren Teil der am 29.2.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten, und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.9.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 6.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.9.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 5.10.2020). Am Tag der Wiederaufnahme der Verhandlungen in Doha am 5.1.2021 sei in mindestens 22 von 34 Provinzen des Landes gekämpft worden, sagte das Verteidigungsministerium in Kabul (Ruttig 12.1.2021; vergleiche TN 9.1.2021). Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass sich der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten (FAZ 29.1.2020; vergleiche DZ 29.1.2021). Jedoch noch vor der Vereidigung des US-Präsidenten Joe Biden am 19.1.2021 hatte der designierte amerikanische Außenminister signalisiert, dass er das mit den Taliban unterzeichnete Abkommen neu evaluieren möchte (DW 29.1.2020; vergleiche BBC 23.1.2021). Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.2.2021 in Katar wieder aufgenommen worden (RFE/RL 23.2.2021b.; vergleiche AP 23.2.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 25.03.2021 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021). Die Sicherheitslage im Jahr 2020 12Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
- Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020). In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vgl. AIHRC 28.1.2021). Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020). Zivile Opfer Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vgl. AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021). Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch in13ternationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Quelle: UNAMA 2.2021 Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr
- Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, 14die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vgl. AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021). ÖffentlichkeitswirksameAngriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und 15bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Opiumproduktion und die Sicherheitslage Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021). Die Sicherheitslage im Jahr 2020 12Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
- Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vergleiche AAN 16.8.2020). In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vergleiche AIHRC 28.1.2021). Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020). Zivile Opfer Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vergleiche AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021). Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch in13ternationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). Quelle: UNAMA 2.2021 Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr
- Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, 14die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vergleiche AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021). ÖffentlichkeitswirksameAngriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und 15bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Opiumproduktion und die Sicherheitslage Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Baghlan Letzte Änderung: 08.03.2021 Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan (UNOCHA Baghlan 4.2014), und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh (AIMS o.D.). Baghlan ist in die folgenden 15 Distrikte unterteilt: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch bekannt als Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri und Tala Wa Barfak. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Baghlan 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Baghlan im Zeitraum 2020-21 auf 1,014.634 Personen (NSIA 1.6.2020). Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (NPS Baghlan o.D.). Baghlan liegt an der nördlichen Strecke der Ring Road, auch als Highway 1 bekannt. Die Ring Road verbindet die Hauptstadt Kabul über den Salang-Pass mit der nordöstlichen Region Afghanistans und in weiterer Folge dem Norden des Landes mit seiner Hauptstadt Mazar-e Sharif. Bei Pul-i-Khumri zweigt jene Straße ab, welche Richtung Osten nach Kunduz, der regionalen Hauptstadt des Nordostens, und weiter über den Flusshafen von Sher Khan Bandar nach Tadschikistan führt (AAN 30.10.2019). Im September 2020 wurde berichtet, dass die Taliban an Kontrollpunkten in Baghlan Zölle auf den Warentransport zwischen Kabul und Kunduz einhoben (TN 19.9.2020) und im Juli 2020 unterbrachen Kämpfe am Stadtrand von Pul-i-Khumri den Verkehr von und nach Balkh (TN 6.7.2020). Die Sicherheit in Baghlan ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan durch die Provinz verlaufen. Kämpfe in Baghlan führten wiederholt zu Stromausfällen (KP 25.8.2020; KP 5.5.2020; KP 23.4.2020). Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen (DFK 13.2.2020; vgl. KP 21.6.2020). Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019 (AAN 30.10.2019), als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen (AAN 11.9.2019; vgl. UNGASC 10.12.2019; AAN 30.10.2019). Weiters wird berichtet, 13dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält (VOA 20.3.2020; vgl. TN 12.3.2020). Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps (USDOD 1.7.2020; BNA 31.8.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Quelle: ACLED o.D.; GIM o.D. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 253 zivile Opfer (81 Tote und 172 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einem Rückgang von 28% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021). 14Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen (AT 26.8.2020; UNOCHA 18.8.2020; BAMF 17.8.2020; RFE/RL 6.8.2020; UNOCHA 15.7.2020; UNOCHA 28.6.2020; BAMF 6.4.2020; RFE/RL 30.3.2020; KP 23.1.2020), Talibankämpfer versuchten, Dörfer (AT 26.8.2020) und einen Distrikt zu überrennen (XI 12.9.2020) und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an (TN 30.9.2020; NYTM 24.9.2020; NYTM 30.7.2020; NYTM 30.4.2020; AAN 8.4.2020; TN 2.2.2020; AnA 28.1.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri (NYTM 30.7.2020; TN 18.6.2020). Die Regierungstruppen führten Luftangriffe (AT 26.8.2020; NYTM 30.7.2020; PAJ 22.7.2020) und Räumungsoperationen durch (TN 16.7.2020; TN 1.2.2020) und und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (TN 1.2.2020). Es kam zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand (TN 5.8.2020; NYTM 30.7.2020) - auch in der Provinzhauptstadt (TN 19.8.2020b; NYTM 30.7.2020; MENAFN 28.7.2020) -, sowie versuchten Selbstmordanschlägen (UNAMA 7.2020; BNA 29.3.2020; PAJ 2.2.2020)Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan (UNOCHA Baghlan 4.2014), und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh (AIMS o.D.). Baghlan ist in die folgenden 15 Distrikte unterteilt: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch bekannt als Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa Firing, Khwaja hejran (Jalga), Nahreen, Pul-e-Hisar, Pul-i-Khumri und Tala Wa Barfak. Die Hauptstadt der Provinz ist Pul-i-Khumri (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Baghlan 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Baghlan im Zeitraum 2020-21 auf 1,014.634 Personen (NSIA 1.6.2020). Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (NPS Baghlan o.D.). Baghlan liegt an der nördlichen Strecke der Ring Road, auch als Highway 1 bekannt. Die Ring Road verbindet die Hauptstadt Kabul über den Salang-Pass mit der nordöstlichen Region Afghanistans und in weiterer Folge dem Norden des Landes mit seiner Hauptstadt Mazar-e Sharif. Bei Pul-i-Khumri zweigt jene Straße ab, welche Richtung Osten nach Kunduz, der regionalen Hauptstadt des Nordostens, und weiter über den Flusshafen von Sher Khan Bandar nach Tadschikistan führt (AAN 30.10.2019). Im September 2020 wurde berichtet, dass die Taliban an Kontrollpunkten in Baghlan Zölle auf den Warentransport zwischen Kabul und Kunduz einhoben (TN 19.9.2020) und im Juli 2020 unterbrachen Kämpfe am Stadtrand von Pul-i-Khumri den Verkehr von und nach Balkh (TN 6.7.2020). Die Sicherheit in Baghlan ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan durch die Provinz verlaufen. Kämpfe in Baghlan führten wiederholt zu Stromausfällen (KP 25.8.2020; KP 5.5.2020; KP 23.4.2020). Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen (DFK 13.2.2020; vergleiche KP 21.6.2020). Die Taliban ließen sich an verschiedenen Orten in der Nähe des Highway 1 und seiner nordöstlichen Abzweigung nach Kunduz nieder und schufen so die Möglichkeit, seine Nutzung bei größeren Angriffsoperationen zu unterbrechen. Dies geschah beispielsweise im September 2019 (AAN 30.10.2019), als die Taliban gleichzeitig Pul-i-Khumri und Kunduz-Stadt angriffen (AAN 11.9.2019; vergleiche UNGASC 10.12.2019; AAN 30.10.2019). Weiters wird berichtet, 13dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält (VOA 20.3.2020; vergleiche TN 12.3.2020). Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps (USDOD 1.7.2020; BNA 31.8.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Quelle: ACLED o.D.; GIM o.D. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 253 zivile Opfer (81 Tote und 172 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Dies entspricht einem Rückgang von 28% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021). 14Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen (AT 26.8.2020; UNOCHA 18.8.2020; BAMF 17.8.2020; RFE/RL 6.8.2020; UNOCHA 15.7.2020; UNOCHA 28.6.2020; BAMF 6.4.2020; RFE/RL 30.3.2020; KP 23.1.2020), Talibankämpfer versuchten, Dörfer (AT 26.8.2020) und einen Distrikt zu überrennen (römisch elf 12.9.2020) und griffen Sicherheitsposten der Regierungstruppen an (TN 30.9.2020; NYTM 24.9.2020; NYTM 30.7.2020; NYTM 30.4.2020; AAN 8.4.2020; TN 2.2.2020; AnA 28.1.2020), unter anderem auch in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri (NYTM 30.7.2020; TN 18.6.2020). Die Regierungstruppen führten Luftangriffe (AT 26.8.2020; NYTM 30.7.2020; PAJ 22.7.2020) und Räumungsoperationen durch (TN 16.7.2020; TN 1.2.2020) und und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (TN 1.2.2020). Es kam zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand (TN 5.8.2020; NYTM 30.7.2020) - auch in der Provinzhauptstadt (TN 19.8.2020b; NYTM 30.7.2020; MENAFN 28.7.2020) -, sowie versuchten Selbstmordanschlägen (UNAMA 7.2020; BNA 29.3.2020; PAJ 2.2.2020) Kabul Letzte Änderung: 25.03.2021 Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463 Personen (NSIA 1.6.2020). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglichen 6,5 Millionen Einwohnern (AAN 19.3.2019; vgl. IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vgl. NPS Kabul o.D.). 20Quelle: STDOK 13.2.2019 21Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.). Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vgl. UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vgl. EASO 9.2020). Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vgl. EASO 9.2020). Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen (AAN 16.12.2019) und Reisenden zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen (TN 7.7.2020a). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (F 24 o.D.). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ ent22standen, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul (USDOD 1.7.2020) und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle stehend (LWJ o.D.), dennoch finden weiterhin High-ProfileAngriffe - auch in der Hauptstadt - statt (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, USDOD 1.7.2020, NYTM 26.3.2020, HRW 12.5.2020), wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März (USDOD 1.7.2020) sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul (GN 2.11.2020; vgl. AJ 2.11.2020) oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 (HRW 26.10.2020) für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm (HRW 26.10.2020; vgl. AJ 2.11.2020, GN 2.11.2020). Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich (AJ 15.6.2020; vgl. AP 16.6.2020, HRW 12.5.2020) , wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten (AP 16.6.2020, vgl. HRW 12.5.2020). Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt (UNAMA 2.2021; vgl. UNGASC 2.2019, EASO 9.2020). Das U.S. Department of Defence (USDOD) beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben (USDOD 23.1.2020; vgl. EASO 9.2020). Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (USDOS 24.6.2020; vgl LI 22.1.2020, LIFOS 15.10.2019, EASO 9.2020). Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Village liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in 23dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen (RFE/RL 2.9.2019; vgl. GN 15.7.2020) und der von hohen Mauern umgeben ist (GN 15.7.2020). Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßenkriminalität in Kabul ein Problem (AVA 1.2020; vgl. ArN 11.1.2020, AAN 11.2.2020, AAN 21.2.2020, TN 4.10.2020, TN 17.10.2020, TN 21.10.2020, EASO 9.2020). Im vergangenen Jahr [Anm.: 2020] wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (ArN 11.1.2020; vgl. TN 24.7.2020). Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde (TN 17.10.2020; vgl. AN 17.10.2020, TN 21.10.2020). Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung „Security Charter“ an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen (TN 21.10.2020; vgl. TN 17.10.2020, AN 17.10.2020). Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
- ANA Corps (USDOD 1.7.2020). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei geschaffen, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 27.9.2020; vgl. GW 14.7.2020, EASO 9.2020, UNOCHA 3.2.2020). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018; vgl. TN 27.9.2020). Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen (TN 27.9.2020). Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet (TN 15.7.2020). Es wird berichtet, dass der Islamische Staat (ISKP) in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (UNGASC 27.5.2020; vgl. EASO 9.2020). Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staats zu stören (LI 22.1.2020; vgl. UNGASC 4.2.2020, EASO 9.2020), zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben (UNAMA 2.2020; vgl. LI 22.1.2020, WP 9.2.2020, EASO 9.2020). UNAMA schrieb 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) im Jahr 2020 in Afghanistan dem ISKP zu, ein Rückgang von 45% im Vergleich zu
- Die überwiegende Mehrheit der zivilen Opfer von ISILKP wurde jedoch durch Selbstmordattentate und heftige Schusswechsel in Kabul und Jalalabad verursacht (UNAMA 2.2021). 24Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Quelle: ACLED o.D.; GIM o.D. Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 817 zivile Opfer (255 Tote und 562 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren gezielte Tötungen, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Selbstmordanschlägen (UNAMA 2.2021). Während des zweiten Quartals 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen (NYTM 25.6.2020; vgl. UNGASC 17.6.2020, RY 30.6.2020, EASO 9.2020). Im letzten Quartal 2020 stieg die Gewalt weiter an und war weit höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres (SIGAR 30.1.2021). In Kabul wurden in den ersten Wochen des Jahres 2021 mehrere Anschläge mit kleinen „sticky bombs“ verübt, die unter Fahrzeugen angebracht und ferngesteuert oder mit Zeitzündern gezündet wurden. Die Gruppe „Islamischer Staat“ (ISKP) hat die Verantwortung für einige der Anschläge übernommen, während die afghanische Regierung einige den Taliban zuschreibt (RFE/RL 23.2.2021). 25Selbstmordanschläge (BAMF 11.1.2021; NYTM 29.10.2020a; NYTM 29.10.2020c; HRW 26.10.2020; RFE/RL 29.4.2020; REU 29.4.2020) und IEDs (RFE/RL 23.2.2021; BBC 22.12.2020; WP 26.2.2020; AJ 22.8.2020; NYTM 29.10.2020c; TN 4.10.2020; KP 4.6.2020) finden statt und es wurde von gezielten Tötungen (RFE/RL 23.2.2021; BAMF 11.1.2021; BBC 22.12.2020; BBC 15.12.2020; NYTM 26.3.2020; AT 22.8.2020; TN 21.10.2020; NYTM 5.11.2020) und Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte (RFE/RL 23.2.2021; BAMF 18.1.2021; BAMF 11.1.2021; NYTM 29.10.2020b; GN 11.2.2020; TN 22.6.2020; TN 8.7.2020; TN 6.7.2020; UNAMA 6.2020; TN 6.6.2020) sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen (UNOCHA 29.1.2020; NYTM 27.2.2020) Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind (NYTM 16.1.2019; vgl. UNGASC 27.5.2020; USDOD 1.7.2020). Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde (KP 4.6.2020) ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen (TN 6.5.2020; KP 6.5.2020; RFE/RL 11.5.2020; TN 11.5.2020) und kriminelle Banden (KP 18.5.2020) sowie Luftschläge (EASO 9.2020) durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (TN 11.5.2020; KP 12.2.2020; BBC 11.5.2020; TN 11.5.2020; PAJ 26.6.2020) sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten (TN 7.7.2020b). Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ Kabul o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS Kabul o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Kabul 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 4.459.463 Personen (NSIA 1.6.2020). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-21 (NSIA 1.6.2020). Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglichen 6,5 Millionen Einwohnern (AAN 19.3.2019; vergleiche IGC 13.2.2020). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ Kabul o.D.; vergleiche NPS Kabul o.D.). 20Quelle: STDOK 13.2.2019 21Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014), inklusive der Ring Road (Highway 1), welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad - miteinander verbindet (USAID o.D.). Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher (TN 7.7.2020a). Aufständische sind auf dem Highway aktiv (UNGASC 28.2.2019; vergleiche UNOCHA 23.2.2020) und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Checkpoints durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten (LI 22.1.2020; vergleiche EASO 9.2020). Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind (TD 13.12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen (AAN 16.12.2019) und Reisenden zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen (TN 7.7.2020a). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand März 2021 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (F 24 o.D.). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachlic