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W280 1241101-8

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 21§ 24§ 94§ 93§ 13§ 57§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW280 1241101-8 SpruchW280 1241101-8/3E, W280 1241101-8/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischen Volksgruppe, stellte - nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - am XXXX 06.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Damals brachte er vor, er hätte im Herkunftsstaat XXXX beschützt und sei an dessen Seite durch die Wälder gestreift. Zu Kampfhandlungen mit der russischen Armee sei es dabei nicht gekommen. Ferner sei der BF mehrmals festgenommen worden, habe jedoch immer wieder flüchten können. Der BF habe sich nicht länger im Wald verstecken wollen und sei daher aus der Russischen Föderation ausgereist.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischen Volksgruppe, stellte - nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - am römisch 40 06.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Damals brachte er vor, er hätte im Herkunftsstaat römisch 40 beschützt und sei an dessen Seite durch die Wälder gestreift. Zu Kampfhandlungen mit der russischen Armee sei es dabei nicht gekommen. Ferner sei der BF mehrmals festgenommen worden, habe jedoch immer wieder flüchten können. Der BF habe sich nicht länger im Wald verstecken wollen und sei daher aus der Russischen Föderation ausgereist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom XXXX 07.2004 für die Gewährung von Asyl wie subsidiärem Schutz abgewiesen; unter einem wurde der BF aus Österreich ausgewiesen und erwuchs der gegenständliche Bescheid sodann in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom römisch 40 07.2004 für die Gewährung von Asyl wie subsidiärem Schutz abgewiesen; unter einem wurde der BF aus Österreich ausgewiesen und erwuchs der gegenständliche Bescheid sodann in Rechtskraft. Am XXXX 11.2005 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX 12.2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX 02.2006 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom XXXX 01.2010 ab. Der Bescheid des UBAS erwuchs in Rechtskraft.Am römisch 40 11.2005 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA vom römisch 40 12.2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 02.2006 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom römisch 40 01.2010 ab. Der Bescheid des UBAS erwuchs in Rechtskraft. Am XXXX 04.2010 stellte der BF folglich einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom XXXX 05.2010 wurde dieser Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück- und der BF gleichzeitig in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom XXXX 06.2010 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Am römisch 40 04.2010 stellte der BF folglich einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 05.2010 wurde dieser Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück- und der BF gleichzeitig in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom römisch 40 06.2010 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Ein am XXXX 09.2010 seitens des BF gestellter Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten Asylverfahrens wurde - mit der Begründung, dass ein solcher Antrag nur innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheides gestellt werden dürfe – zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Ein am römisch 40 09.2010 seitens des BF gestellter Antrag auf Wiederaufnahme seines ersten Asylverfahrens wurde - mit der Begründung, dass ein solcher Antrag nur innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheides gestellt werden dürfe – zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Am XXXX 09.2016 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil er wegen der Teilnahme an Kriegseinsätzen und regimekritischer Aktivitäten durch die Regierung Kadyrov bedroht würde. Am römisch 40 09.2016 stellte der BF einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil er wegen der Teilnahme an Kriegseinsätzen und regimekritischer Aktivitäten durch die Regierung Kadyrov bedroht würde. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamts vom XXXX 03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem BF nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher sich seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens ereignet habe.Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamts vom römisch 40 03.2017 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem BF nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher sich seit Abschluss seines letzten Asylverfahrens ereignet habe. Über Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX 04.2017

§ 21Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG i

Vm § 68 Abs. 1 AVG behoben und der BF zum inhaltlichen Asylverfahren zugelassen. Dies begründete das BVwG im Wesentlichen damit, es hätten keine ausreichenden Ermittlungen zu den behaupteten regimekritischen Aktivitäten in Österreich stattgefunden.Über Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom römisch 40 04.2017

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG behoben und der BF zum inhaltlichen Asylverfahren zugelassen. Dies begründete das BVwG im Wesentlichen damit, es hätten keine ausreichenden Ermittlungen zu den behaupteten regimekritischen Aktivitäten in Österreich stattgefunden. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 05.2017 wurde der Antrag vom XXXX 09.2016 erneut erledigt; der Antrag wurde für den Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Ferner würden dem BF in der Russischen Föderation keine Rechtsverletzungen drohen, welche der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen würden. Schließlich sei er in Österreich noch nicht so intensiv integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 05.2017 wurde der Antrag vom römisch 40 09.2016 erneut erledigt; der Antrag wurde für den Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Ferner würden dem BF in der Russischen Föderation keine Rechtsverletzungen drohen, welche der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenstehen würden. Schließlich sei er in Österreich noch nicht so intensiv integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde seitens des BVwG stattgegeben und dem BF mit Erkenntnis vom XXXX 06.2019, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde seitens des BVwG stattgegeben und dem BF mit Erkenntnis vom römisch 40 06.2019, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch das BFA an den VwGH hob dieser mit Erkenntnis vom XXXX 10.2020, Ra 2019/20/0358-6, das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf wodurch das Verfahren wiederum in den Verfahrensstand der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 05.2017 versetzt wurde.Nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch das BFA an den VwGH hob dieser mit Erkenntnis vom römisch 40 10.2020, Ra 2019/20/0358-6, das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf wodurch das Verfahren wiederum in den Verfahrensstand der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 05.2017 versetzt wurde. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom XXXX 01.2021 wurde dieses, wiederum in Beschwerde befindliche, Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt. Mit verfahrensleitendem Beschluss des BVwG vom römisch 40 01.2021 wurde dieses, wiederum in Beschwerde befindliche, Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (BG) wurde für den BF ein Abwesenheitskurator bestellt. Am XXXX 03.2021 erging folglich – ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens - der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA, mit welchem

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) der dem BF ausgestellte Konventionsreisepass, Nr. XXXX , entzogen und dieser

§ 93Abs.

2 FPG aufgefordert wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.).

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Am römisch 40 03.2021 erging folglich – ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens - der nunmehr angefochtene Bescheid des BFA, mit welchem

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Zif 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) der dem BF ausgestellte Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , entzogen und dieser

Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde führt hierzu im Wesentlichen begründend an, dass durch die Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG durch den VwGH wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften mit diesem Zeitpunkt die Grundlage für die Ausstellung eines Konventionspasses weggefallen sei. Eine Fortführung des vom BF angestrengten Beschwerdeverfahrens sei sowohl durch das Abmelden von seiner Meldeadresse als auch durch die nicht leichte Feststellbarkeit eines solchen und die hierdurch gegebene Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unmöglich geworden. Gegen diesen – lediglich in der Rechtsmittelbelehrung als Mandatsbescheid bezeichneten – Bescheid wurde binnen der von der belangten Behörde eingeräumten Frist von zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX 04.2021, eingelangt am XXXX 04.2021, wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG übermittelt. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 04.2021, eingelangt am römisch 40 04.2021, wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG übermittelt. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Der BF, der am XXXX 03.1963 geborenen wurde, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.Die Identität des BF steht fest. Der BF, der am römisch 40 03.1963 geborenen wurde, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF am XXXX 09.2019 einen Konventionsreisepass, Nr. XXXX , ausgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF am römisch 40 09.2019 einen Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom XXXX 02.2021 wurde für den BF ein Abwesenheitskurator bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom römisch 40 02.2021 wurde für den BF ein Abwesenheitskurator bestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 03.2021, an den Abwesenheitskurator zugestellt am XXXX 04.2021, wurde dem BF der Konventionspass entzogen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 03.2021, an den Abwesenheitskurator zugestellt am römisch 40 04.2021, wurde dem BF der Konventionspass entzogen. Festgestellt wird, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid - unbeachtlich der Bezeichnung als „Bescheid“ - um einen Mandatsbescheid

§ 57Abs.

1 AVG handelt, dem kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangegangen ist. Festgestellt wird, dass es sich beim gegenständlichen Bescheid - unbeachtlich der Bezeichnung als „Bescheid“ - um einen Mandatsbescheid

Paragraph 57, Absatz eins, AVG handelt, dem kein ordentliches Ermittlungsverfahren vorangegangen ist. Die Rechtsmittelbelehrung weist – unter nunmehriger Bezeichnung des Bescheides als Mandatsbescheid – auf die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung, deren Einbringung bei der bescheiderlassenden Behörde sowie auf den Umstandes, dass dem Rechtsmittel der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, hin. 2. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Zif 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit Das BFA hat sich bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Entziehung eines Konventionsreisepasses auf die Bestimmung des § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Das BFA hat sich bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Entziehung eines Konventionsreisepasses auf die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Demnach ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Gegen jeden Mandatsbescheid kann

Abs. 2 leg.cit bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gegen jeden Mandatsbescheid kann

Absatz 2, leg.cit bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Die Erfordernisse für einen Mandatsbescheid entsprechen jenen in § 58 AVG normierten Kriterien. Die Rechtsmittelbelehrung hat in sinngemäßer Anwendung des § 61 AVG die erforderlichen Hinweise auf das Rechtsmittel der Vorstellung zu enthalten. Die Erfordernisse für einen Mandatsbescheid entsprechen jenen in Paragraph 58, AVG normierten Kriterien. Die Rechtsmittelbelehrung hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61, AVG die erforderlichen Hinweise auf das Rechtsmittel der Vorstellung zu enthalten. Ob ein Mandatsbescheid vorliegt, ist zunächst danach zu beurteilen, ob sich die Behörde auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19

(2014), § 57 AVG Anm. 3). Die Behörde muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244, m.w.H.). Ob ein Mandatsbescheid vorliegt, ist zunächst danach zu beurteilen, ob sich die Behörde auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat, und nicht, ob sie sich darauf stützen durfte vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19
(2014), Paragraph 57, AVG Anmerkung 3). Die Behörde muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des Paragraph 57, AVG Gebrauch gemacht hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  1. Dezember 2004, Zl. 2002/05/0244, m.w.H.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des § 57 Abs. 1 AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom
  2. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071 sowie vom
  3. August 2010, Zl. 2009/21/0223).Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sind unter anderem die Erwähnung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG (im Spruch oder in der Begründung), Ausführungen (bzw. das Fehlen derselben) in der Begründung, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides als gegeben erachtet wird, sowie das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens vor Bescheiderlassung vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom
  4. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071 sowie vom
  5. August 2010, Zl. 2009/21/0223). Die belangte Behörde hat den vom BF beim BVwG bekämpften Bescheid zwar nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, sich jedoch im Spruch und in der Begründung ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Auch führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sie wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen anordnen wollte und Parteiengehör aus diesem Grund unterblieben ist. Die belangte Behörde hat den vom BF beim BVwG bekämpften Bescheid zwar nicht als Mandatsbescheid bezeichnet, sich jedoch im Spruch und in der Begründung ausdrücklich auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Auch führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sie wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen anordnen wollte und Parteiengehör aus diesem Grund unterblieben ist. Die Rechtsmittelbelehrung verweist - diesmal unter richtiger Bezeichnung des Bescheides als „Mandatsbescheid“ - auf das Rechtsmittel der Vorstellung und dass einer Vorstellung dagegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bei einer Gesamtbetrachtung des Bescheides bestehen sohin keine Zweifel, dass die belangte Behörde einen Mandatsbescheid erlassen hat.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gegen diesen Bescheid

Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.

Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 B-VG - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (vgl. den Ausschussbericht 1771 BlgNR

  1. GP, S. 8).Nach der im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, getroffenen Ausschussfeststellung schließt die (bundesverfassungsrechtliche) Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Artikel 118, Absatz 4, B-VG - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird vergleiche den Ausschussbericht 1771 BlgNR
  2. GP, S. 8). Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die

§ 57Abs.

2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das (Bundes)Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. in diesem Sinne etwa auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19

(2014), § 57 AVG Anm. 5).Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, dass im Falle von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die

Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das (Bundes)Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig vergleiche in diesem Sinne etwa auch Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19

(2014), Paragraph 57, AVG Anmerkung 5). Die Erhebung der Vorstellung durch den BF ist sohin zur Erfüllung der Prozessvoraussetzungen beim BVwG erforderlich. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der BF sein Rechtsmittel fälschlich als „Beschwerde“ statt als „Vorstellung“ bezeichnet, so handelt es sich hierbei vorab lediglich um eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels und kommt dieser falschen Bezeichnung für sich allein betrachtet keine Relevanz zu (zBsp. VwGH 29.01.2004, 2003/11/0256). Eine Umdeutung, ob die erhobene Beschwerde auch als Vorstellung gedeutet werden kann, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, welche Entscheidung welcher Behörde der BF beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als dass eine Entscheidung des BVwG beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels der Beschwerde als Vorstellung ausgeschlossen (siehe VwGH vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071). Besteht der Wille der Partei - wie im vorliegenden Fall - darin eine „Beschwerde“ an das BVwG zu erheben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, so liegt kein falsch bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor, das vom BVwG zurückzuweisen ist. Hierbei ist, vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt verfasst wurde ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen (s. hierzu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 201), Rz 585) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.1241101.8.00

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