5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am XXXX .09.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G 2005 unter Anschluss eines Konvoluts an Bescheinigungen. Die BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit der beabsichtigten Unterstützung und Pflege ihrer in Österreich lebenden kranken Mutter. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am römisch 40 .09.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 unter Anschluss eines Konvoluts an Bescheinigungen. Die BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit der beabsichtigten Unterstützung und Pflege ihrer in Österreich lebenden kranken Mutter. Am XXXX .10.2018 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA oder belangte Behörde), hierzu niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 .10.2018 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA oder belangte Behörde), hierzu niederschriftlich einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .05.2019 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .05.2019 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX .06.2019, am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde durch ihren damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurde. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht, Anträge wurden keine gestellt. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 .06.2019, am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde durch ihren damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurde. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht, Anträge wurden keine gestellt. Mit E-Mail vom XXXX .03.2020 teilte der Rechtsvertreter dem BVwG mit, dass die BF die Vollmacht gekündigt habe.Mit E-Mail vom römisch 40 .03.2020 teilte der Rechtsvertreter dem BVwG mit, dass die BF die Vollmacht gekündigt habe. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom XXXX .03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom römisch 40 .03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen.
G und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzusprechen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Das BVwG hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). § 52 Abs. 8 dritter Satz FPG sieht dies auch für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann ist nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG anzuwenden, was nur im Sinn der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verstanden werden kann (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; ähnlich Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 52 FPG K27 und E 13 unter Hinweis auf VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013). Das BVwG hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Paragraph 52, Absatz 8, dritter Satz FPG sieht dies auch für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann ist nämlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG anzuwenden, was nur im Sinn der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verstanden werden kann (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; ähnlich Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Paragraph 52, FPG K27 und E 13 unter Hinweis auf VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013). Die BF befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ( XXXX .05.2019) nicht in Österreich, da sie am XXXX .03.2019 nach Serbien zurückkehrte, wie das BFA im Bescheid festhielt. Danach war die BF aber von XXXX .07.2019 – XXXX .09.2019 erneut im Bundesgebiet gemeldet, woraus geschlossen werden kann, dass sie während des Beschwerdeverfahrens nochmals nach Österreich kam, bald darauf jedoch Österreich wieder verließ. Aktuell ist die BF, wie oben ausgeführt, nicht in Österreich aufhältig. Das BVwG hat daher die (Wieder-)Ausreise der BF während des Beschwerdeverfahrens, nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die BF befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ( römisch 40 .05.2019) nicht in Österreich, da sie am römisch 40 .03.2019 nach Serbien zurückkehrte, wie das BFA im Bescheid festhielt. Danach war die BF aber von römisch 40 .07.2019 – römisch 40 .09.2019 erneut im Bundesgebiet gemeldet, woraus geschlossen werden kann, dass sie während des Beschwerdeverfahrens nochmals nach Österreich kam, bald darauf jedoch Österreich wieder verließ. Aktuell ist die BF, wie oben ausgeführt, nicht in Österreich aufhältig. Das BVwG hat daher die (Wieder-)Ausreise der BF während des Beschwerdeverfahrens, nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Da sich die BF derzeit nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, kommt schon nach dem Gesetzeswortlaut (arg. „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0250). Da die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung den Aufenthalt der BF im Inland voraussetzt, hat das Verlassen des Bundesgebietes zur Konsequenz, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ist schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.Da sich die BF derzeit nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, kommt schon nach dem Gesetzeswortlaut (arg. „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0250). Da die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung den Aufenthalt der BF im Inland voraussetzt, hat das Verlassen des Bundesgebietes zur Konsequenz, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ist schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllt sind, ist
G iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abweisung des Antrags
G führt aufgrund des gebotenen inhaltlichen Gleichklangs (so VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mit Verweis auf 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) bei der Beurteilung dazu, dass gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Da die Rückkehrentscheidung
G 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt, geht sie nicht von vornherein ins Leere, obwohl sich die BF nicht mehr im Inland aufhält (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllt sind, ist
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abweisung des Antrags
Paragraph 55, AsylG führt aufgrund des gebotenen inhaltlichen Gleichklangs (so VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mit Verweis auf 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) bei der Beurteilung dazu, dass gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Da die Rückkehrentscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt, geht sie nicht von vornherein ins Leere, obwohl sich die BF nicht mehr im Inland aufhält vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Antrag
G, wie soeben dargelegt, bereits aus formalen Gründen abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, kommt man jedoch bei einer inhaltlichen Prüfung des Antrages im Endeffekt zum selben Ergebnis, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Antrag
Paragraph 55, AsylG, wie soeben dargelegt, bereits aus formalen Gründen abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, kommt man jedoch bei einer inhaltlichen Prüfung des Antrages im Endeffekt zum selben Ergebnis, wie im Folgenden zu zeigen sein wird: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes: Im gegenständlichen Fall leben die Mutter und eine Schwester der BF in Österreich. Die BF begründete ihren Antrag
G im Wesentlichen mit der beabsichtigten Unterstützung und Pflege ihrer in Österreich lebenden kranken Mutter. Wie oben ausgeführt, leidet die Mutter der BF an diversen Krankheiten, eine kontinuierliche Betreuung der Mutter durch die BF wurde aus medizinischer Sicht allerdings lediglich als „wünschenswert“ beurteilt. Im gegenständlichen Fall leben die Mutter und eine Schwester der BF in Österreich. Die BF begründete ihren Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Wesentlichen mit der beabsichtigten Unterstützung und Pflege ihrer in Österreich lebenden kranken Mutter. Wie oben ausgeführt, leidet die Mutter der BF an diversen Krankheiten, eine kontinuierliche Betreuung der Mutter durch die BF wurde aus medizinischer Sicht allerdings lediglich als „wünschenswert“ beurteilt. Insgesamt ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass eine Betreuung der Mutter durch die BF unbedingt notwendig wäre. Für die Mutter wurde kein Pflegegeld beantragt, dieses wäre jedoch bei entsprechender Pflegebedürftigkeit zu beantragen und für eine Pflegekraft aufzuwenden. Neben der Inanspruchnahme von öffentlichen Pflegeleistungen stehen für die Mutter auch noch andere Möglichkeiten zur Verfügung: zum einen könnte sie eine Heimhilfe in Anspruch nehmen. Auch eine Betreuung durch die in Österreich lebende Schwester der BF ist nicht ausgeschlossen. Weiters bezahlt die BF nach ihren eigenen Angaben, wenn sie abwesend ist, eine Freundin zur Unterstützung der Mutter und auch eine Nachbarin hilft der Mutter durch diverse Tätigkeiten. Somit gebietet, wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, eine allfällige Pflegebedürftigkeit der Mutter der BF nicht die Erteilung des Aufenthaltstitels. Davon abgesehen ist auszuführen, dass der Ehemann, der Sohn und die Schwägerin der BF in Serbien wohnen. Somit befindet sich die Kernfamilie der BF in Serbien. Die Muttersprache der BF ist Serbisch und sie hat immer wieder und vorwiegend in Serbien gelebt, teilweise jahrzehntelang. Bei der BF liegt daher eine sehr starke Bindung zu ihrem Heimatstaat vor. Die BF hat wiederholend und teilweise auch für längere Zeit, in Österreich gelebt und hier auch Ausbildungen absolviert, weiters spricht sie gut Deutsch. Dennoch kann – abgesehen von aktuell nicht mehr relevanten, früheren Aufenthalten der BF in Österreich – derzeit kein maßgebliches Privatleben der BF in Österreich erkannt werden. Sie weist seit 199 XXXX kein Beschäftigungsverhältnis mehr in Österreich auf. Weiters hat sie das Bestehen einer Integration auf beruflicher und gesellschaftlicher Ebene nicht einmal behauptet. Freundschaften oder anderweitige Verflechtungen der BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF musste auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Hinblick auf den nur 90-tägigen erlaubten visumfreien Aufenthalt innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüberhinausgehende Aufenthaltsberechtigung jeweils nur ein vorübergehender sein kann. Davon abgesehen ist auszuführen, dass der Ehemann, der Sohn und die Schwägerin der BF in Serbien wohnen. Somit befindet sich die Kernfamilie der BF in Serbien. Die Muttersprache der BF ist Serbisch und sie hat immer wieder und vorwiegend in Serbien gelebt, teilweise jahrzehntelang. Bei der BF liegt daher eine sehr starke Bindung zu ihrem Heimatstaat vor. Die BF hat wiederholend und teilweise auch für längere Zeit, in Österreich gelebt und hier auch Ausbildungen absolviert, weiters spricht sie gut Deutsch. Dennoch kann – abgesehen von aktuell nicht mehr relevanten, früheren Aufenthalten der BF in Österreich – derzeit kein maßgebliches Privatleben der BF in Österreich erkannt werden. Sie weist seit 199 römisch 40 kein Beschäftigungsverhältnis mehr in Österreich auf. Weiters hat sie das Bestehen einer Integration auf beruflicher und gesellschaftlicher Ebene nicht einmal behauptet. Freundschaften oder anderweitige Verflechtungen der BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF musste auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Hinblick auf den nur 90-tägigen erlaubten visumfreien Aufenthalt innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüberhinausgehende Aufenthaltsberechtigung jeweils nur ein vorübergehender sein kann. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag deren Interesse an einem Verbleib in Österreich ebenso wenig zu stärken, wie es auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abzuschwächen vermag. Im vorliegenden Fall ist letztendlich aber ausschlaggebend, dass sich die BF nach der Aktenlage derzeit bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Österreich befindet. Mangels eines Aufenthaltes der BF in Österreich und nachdem ihr Lebensmittelpunkt eindeutig in Serbien liegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt ein relevantes bzw. entscheidungswesentliches schützenswertes Familien- bzw. Privatleben der BF in Österreich nicht festgestellt werden. In der vorzunehmenden Gesamtschau überwiegt sohin in Summe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die persönlichen Interessen der BF iSd. Art. 8 EMRK. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG auch nach einer inhaltlichen Prüfung nicht gegeben. In der vorzunehmenden Gesamtschau überwiegt sohin in Summe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die persönlichen Interessen der BF iSd. Artikel 8, EMRK. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG auch nach einer inhaltlichen Prüfung nicht gegeben. Da gegenüber der BF kein Einreiseverbot verhängt wird, kann diese jederzeit unter Einhaltung der Bedingungen für die visumfreie Einreise etwaige Kontakte im Bundesgebiet besuchen bzw. im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sich um einen entsprechenden Aufenthaltstitel bemühen. Die Rückkehrentscheidung greift daher insgesamt nicht unverhältnismäßig in die
EMRK geschützten Rechte der BF ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig. Die Rückkehrentscheidung greift daher insgesamt nicht unverhältnismäßig in die
, EMRK geschützten Rechte der BF ein und erweist sich auf der Grundlage des Paragraph 9, BFA-VG als zulässig. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die nicht mehr im Bundesgebiet aufhältige BF vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde
Vm. § 52 Abs. 3 und Abs. 9 FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die nicht mehr im Bundesgebiet aufhältige BF vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9, FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da sich die BF nicht in Österreich aufhält, erübrigt sich eine Befassung mit dem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, in dem eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach Einvernahme der BF unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Nachdem sich der maßgebliche Sachverhalt dem Gericht aus dem Verfahrensakt hinreichend erschließt, hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können.Nachdem sich der maßgebliche Sachverhalt dem Gericht aus dem Verfahrensakt hinreichend erschließt, hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages – die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages – die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2220069.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.