Obsah (19)
§ 46Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 55§ 68§ 34§ 13§ 46a§ 97§ 12a§ 19§ 58§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.04.2021 GeschäftszahlW281 2240014-1 SpruchW281 2240014-1/6E, W281 2240014-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt, belangte Behörde) vom 09.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
§§ 57(und 55 Asyl
G)“ nicht erteilt. „
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG)“ erlassen.
Weiters wurde „
§ 52
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
§ 46
FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III) und „
§ 55
Absatz 1a FPG“ festgestellt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt, belangte Behörde) vom 09.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraphen 57, (und 55 AsylG)“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG)“ erlassen. Weiters wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und „
Paragraph 55, Absatz 1a FPG“ festgestellt, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016, I408 2129324-1, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2016
§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg
F“ wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 AsylG“ nicht erteilt.
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) und dass
„§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2016
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF“ wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
„§ 57 AsylG“ nicht erteilt.
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
„§ 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde
„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung
„§ 46 FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und dass
„§ 55 Absatz 1a FPG“ keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, I409 2129324-2, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018, XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt.
- Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018, römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt.
- Am 20.06.2018 stellte der Beschwerdeführer im Beisein seines Erwachsenenvertreters den dritten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er im Rahmen der Erstbefragung am 23.11.2019 angab, schwer krank zu sein und im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Nigeria keine Behandlung mehr zu bekommen und in weiterer Folge zu sterben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, I408 2129324-3, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 09.07.2020, XXXX , wurde der im Spruch angeführte Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter des BF ua in Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Asylverfahren bestellt.
- Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 09.07.2020, römisch 40 , wurde der im Spruch angeführte Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter des BF ua in Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Asylverfahren bestellt.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2021, zugestellt am 28.1.2021, wurde dem BF
§ 46Abs.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es waren der Bescheid und in seinem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Zusätzlich wurde angeführt, dass der BF, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen, dass seine Festnahme
§ 34Abs.
3 Z 4 BFA-VG angeordnet wird (Spruchpunkt I.). 6. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2021, zugestellt am 28.1.2021, wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es waren der Bescheid und in seinem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Zusätzlich wurde angeführt, dass der BF, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet wird (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) Nach dem übersetzten Spruch war als Termin der 11.02.2021, als Uhrzeit 09:00 Uhr und als Ort RD Wien, Haupteingang 1080 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1. Stock im Wartebereich Zimmer 121 angegeben. Begründend wurde zusammengefasst nach Wiedergabe der Asylanträge und der erfolgten Abweisungen der Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2020 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und sich der BF seitdem weiterhin unerlaubt im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und einer Ausreise bisher nicht nachgekommen sei. Der BF verfüge über kein Reisedokument, bereits 2016 sei ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden.
§ 46Abs.
2a FPG sei das BFA jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Mache das BFA von der Ermächtigung Gebrauch, so habe der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Der BF habe der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, mehrmals nicht Folge geleistet. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz- )Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG sei das BFA jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Mache das BFA von der Ermächtigung Gebrauch, so habe der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Der BF habe der Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, mehrmals nicht Folge geleistet. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem BF die Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz- )Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.
§ 46Abs. 2a FPG i
Vm § 19 Abs. 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen.
§ 34Abs.
3 Z 4 BFA-VG könne die Festnahme eines Fremden angeordnet werden, der eine eigenhändig zugestellte Ladung (Ladungsbescheid) nach § 46 Abs. 2b FPG zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde, nicht Folge geleistet habe, sofern dieses Zwangsmittel angedroht worden sei. Es werde daher für den Fall, dass der BF dem Auftrag nicht Folge leiste, von der Ermächtigung zur Erlassung eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 4 BFA-VG Gebrauch gemacht werden.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG könne die Festnahme eines Fremden angeordnet werden, der eine eigenhändig zugestellte Ladung (Ladungsbescheid) nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG zur Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde, nicht Folge geleistet habe, sofern dieses Zwangsmittel angedroht worden sei. Es werde daher für den Fall, dass der BF dem Auftrag nicht Folge leiste, von der Ermächtigung zur Erlassung eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG Gebrauch gemacht werden. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen werde. Der BF sei der bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache sich der BF durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen werde. Der BF sei der bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache sich der BF durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 25.02.2021 datierten Schriftsatz Beschwerde, welche am 02.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht durch Vorlage des Bundesamtes einlangte. Begründend wurde zusammengefasst ausführt, dass sich der BF seit dem 28.06.2017 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Ihm sei seitens der belangten Behörde aufgetragen worden, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Aufgrund der psychischen Erkrankung funktioniere er tageweise gut und an anderen Tagen nicht. Dazu komme, dass er sich Termine auch nicht immer merke. Die psychische Erkrankung führe auch dazu, dass er in Nigeria keine (Über-)lebensmöglichkeit habe. Einerseits könne er seiner Familie nicht zur Last fallen, die nicht verstünden, dass eine psychische Erkrankung natürliche Ursachen habe, andererseits könne er sich nicht selbst versorgen. Der Umgang mit psychisch Kranken in Nigeria, sei nicht mit westlichen Standards zu vergleichen. Als psychisch Erkrankter würde es dem BF vor allem an einer qualifizierten und angemessenen Behandlung, aber auch an den erforderlichen Medikamenten fehlen. Vor allem wäre er Stigmatisierung seitens der nigerianischen Gesellschaft ausgesetzt, zumal psychische Erkrankungen dort noch immer als etwas „Übernatürliches“ angesehen werden würden. Nach Zitierung des Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 20.5.2020, S.59 und 60 führte der BF an, dass die belangte Behörde ohnehin aufgrund Art 3 MRK und § 50 FPG an seiner Abschiebung gehindert sei. Eine Rückkehr nach Nigeria sei dem BF demnach nicht zumutbar. Es sei somit nicht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gemessen an den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen gewesen. Nachdem der BF bei einer Rückkehr nach Nigeria massiv in seinen Rechten nach Artikel 2, Artikel 3 EMRK beeinträchtigt wäre und er auf weitergehende, adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung angewiesen sei, sei die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus öffentlichen Interessen nicht verhältnismäßig und sei der Beschwerde somit jedenfalls die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.Nach Zitierung des Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 20.5.2020, S.59 und 60 führte der BF an, dass die belangte Behörde ohnehin aufgrund Artikel 3, MRK und Paragraph 50, FPG an seiner Abschiebung gehindert sei. Eine Rückkehr nach Nigeria sei dem BF demnach nicht zumutbar. Es sei somit nicht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gemessen an den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen gewesen. Nachdem der BF bei einer Rückkehr nach Nigeria massiv in seinen Rechten nach Artikel 2, Artikel 3 EMRK beeinträchtigt wäre und er auf weitergehende, adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung angewiesen sei, sei die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus öffentlichen Interessen nicht verhältnismäßig und sei der Beschwerde somit jedenfalls die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge den Ladungsbescheid der Behörde zur Gänze beheben und der Beschwerde aus oben genannten Gründen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Das Bundesamt legte die Akten des Verfahrens vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab zusammengefasst an, dass der psychische Zustand des BF bekannt sei und im Asylverfahren gewürdigt worden sei, Bis dato sei kein Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt worden, wobei diese Gründe im Zuge des Abschiebungsverfahrens ohnedies von Amtswegen geprüft würden. Der BF habe bis dato bei der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt, auch die Beschaffung eines Heimreisezertifikates ziehe nicht zwangsläufig eine Abschiebung mit sich. Es gehe primär die Feststellung der Identität, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung erfolge in einem gesonderten Verfahren. Welche Medikamente der BF nehme könne nicht nachvollzogen werden, diese seien in der Beschwerde nicht genannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sache des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF gibt an nigerianischer Staatsbürger zu sein und die im Spruch angeführte Identität zu führen. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Mit Beschlüssen eines Bezirksgerichtes vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018 zu XXXX wurde für den BF erstmals ein Erwachsenenvertreter bestellt. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 09.07.2020, XXXX , wurde ein Erwachsenenvertreter unter anderen für Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Asylverfahren bestellt.Mit Beschlüssen eines Bezirksgerichtes vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018 zu römisch 40 wurde für den BF erstmals ein Erwachsenenvertreter bestellt. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 09.07.2020, römisch 40 , wurde ein Erwachsenenvertreter unter anderen für Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Asylverfahren bestellt. Der ist nicht erwerbstätig. 1.
- Zum bisherigen Verfahren Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, I408 2129324-3, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine Duldung des BF liegt nicht vor. Mit Bescheid vom 27.01.2021 wurde dem BF
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 11.02.2021 um 09:00 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an näher genannter Adresse zu erscheinen und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Identitätsbezeugende Dokumente mitzubringen. Der Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des BF am 28.01.2021 zugestellt.Mit Bescheid vom 27.01.2021 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 11.02.2021 um 09:00 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an näher genannter Adresse zu erscheinen und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Identitätsbezeugende Dokumente mitzubringen. Der Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des BF am 28.01.2021 zugestellt. 1.
- Zur Vorgehensweise bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates Der operative Ablauf bei der Beschaffung der Reisedokumente mit der nigerianischen Botschaft stellt sich wie folgt dar: Das Bundesamt stellt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) an die nigerianische Botschaft und leitet damit das HRZ-Verfahren ein. Nach Übermittlung der entsprechenden Formblätter, sowie allfälliger begleitender Unterlagen (bspw. Dokumentenkopien, wenn vorhanden, Fingerabdruckblätter) an die nigerianische Botschaft, wird die betroffene Person zu einem Interview zur Feststellung der Staatsangehörigkeit geladen. Diese Interviewtermine finden idR alle 2 bis 3 Wochen statt. Kürzere Abstände zwischen den Terminen sind möglich. In Ausnahmefällen kann auch ein separater Interviewtermin vereinbart werden. Das Bundesamt wird idR unmittelbar bzw. einige Tage nach dem Interviewtermin mündlich über das Ergebnis informiert. Kann die Staatsangehörigkeit des Fremden von der nigerianischen Botschaft bestätigt werden, erfolgt die Ausstellung des HRZ grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen. In Ausnahmefällen erfolgt die Ausstellung des HRZ innerhalb weniger Werktage. HRZ Verlängerungen sind möglich und werden vom Bundesamt nach Bedarf umgehend veranlasst. In Einzelfällen bedarf es eines erneuten Interviewtermins; im Anschluss erfolgt im Rahmen des Vorführtermins die HRZ Zu- bzw. Absage.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (I408 2129324-1, I409 2129324-2 und I408 2129324-3 sowie W281 2240014-1) fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Dass der BF vorbringt nigerianischer Staatsbürger zu sein und die im Spruch angeführte Identität zu führen ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde (OZ 1). Auch liegt im Verwaltungsakt ein bereits seit 15.11.2016 abgelaufenes Heimreisezertifikat auf, das auf diese Identitätsangaben gelautet hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt ergibt sich bereits aus der Beschwerde und der Aktenlage. So wurden alle drei Asylanträge abgewiesen. Die Feststellungen zu den Beschlüssen vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018 zu XXXX ergeben sich aus der Beschwerde (OZ 1). Die Feststellung zum Beschluss vom 09.07.2020, XXXX , ergeben sich aus eben diesem, der dem Bundesverwaltungsgericht über Aufforderung beim zuständigen Bezirksgericht übermittelt wurde (OZ 5). Die Feststellungen zu den Beschlüssen vom 13.11.2017 bzw. 28.08.2018 zu römisch 40 ergeben sich aus der Beschwerde (OZ 1). Die Feststellung zum Beschluss vom 09.07.2020, römisch 40 , ergeben sich aus eben diesem, der dem Bundesverwaltungsgericht über Aufforderung beim zuständigen Bezirksgericht übermittelt wurde (OZ 5). Die Feststellungen zur fehlenden Erwerbstätigkeit ergeben sich aus einer Abfrage zum AJ-Web vom 06.04.2021, aus der keine Beschäftigung ersichtlich ist. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Die Feststellung zur durchsetzbare Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, I408 2129324-
- Die Feststellung, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus dem Umstand, dass er trotz drei negativer Asylentscheidungen immer noch im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel verblieben ist. Hinweise für eine Duldung sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus eben diesem. Die Zustellung ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde (OZ 1) und einer Bestätigung über die Zustellung (AS 293 und 295). 2.
- Zur Vorgehensweise bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates Die Feststellungen zu diesem Punkt sind gerichtsbekannt und ergeben sich aus dem vom Bundesamt übermittelten halbjährlichen HRZ-Länderinformationen vom 10.02.2021, BFA Abt. BII, Ref. BII/1 (OZ 3).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rechtslage 3.1.
- § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46ageduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ 3.1.2. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:3.1.2. Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet: „§ 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria, BGBl. III Nr. 116/2012 (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen), lauten auszugsweis: 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012, (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen), lauten auszugsweis: „ARTIKEL III„ARTIKEL römisch drei Rückführungsverfahren
(1)Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn die betroffene Person im Besitz eines aktuell gültigen nationalen Reisepasses oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.
(2)Nationale Reisepässe und international anerkannte Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:für die Republik Österreich:- Reisepass- DienstpassAbkommens sind:, für die Republik Österreich:, - Reisepass, - Dienstpass - Diplomatenpass- Sammelpass- Konventionspassfür die Bundesrepublik Nigeria:- Diplomatenpass, - Sammelpass, - Konventionspass, für die Bundesrepublik Nigeria: - Standardpass- Dienstpass- Diplomatenpass- Seemannspass- Standardpass, - Dienstpass, - Diplomatenpass, - Seemannspass - Emergency Travel Certificate
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 tauschen die Vertragsparteien Muster der in Absatz 2 angeführten Dokumente aus.
(4)Alle Fälle von Rückführungen werden von der ersuchenden Vertragspartei in Verbindung mit dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei zum Zweck der ordnungsgemäßen Identifizierung und entsprechenden Freigabe koordiniert.
(5)Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei stellen dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei Angaben zur rückzuführenden Person und Einzelheiten über den Flug mindestens fünf
(5)Werktage vor dem Tag der Rückführung bereit. ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier Nachweis der Staatsangehörigkeit
(1)Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument
Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren undgemäß Artikel römisch drei Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.
(2)Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:(
- a)Staatsangehörigkeitsnachweise;(
- b)abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel III Absatz 2 festgelegt);(
- c)Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;(
- d)öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person
(2)Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:, (
- a)Staatsangehörigkeitsnachweise;, (
- b)abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel römisch drei Absatz 2 festgelegt);, (
- c)Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;, (
- d)öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;(
- e)Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;(
- f)von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;angegeben ist;, (
- e)Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;, (
- f)von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen; (
- g)für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;(
- h)jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannteHerkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;, (
- h)jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
(3)Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch: (
- a)Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;(
- b)Führerscheine;(
- c)Ausweise von Unternehmen;(
- d)Geburtsurkunden;(
- e)Zeugenaussagen;(
- f)eigene Angaben der betroffenen Person;(
- g)Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der(
- a)Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;, (
- b)Führerscheine;, (
- c)Ausweise von Unternehmen;, (
- d)Geburtsurkunden;, (
- e)Zeugenaussagen;, (
- f)eigene Angaben der betroffenen Person;, (
- g)Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;(
- h)jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit derbetroffenen Person nach;, (
- h)jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.
(4)Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung durch Unterstützung der ersuchten Vertragspartei, insbesondere nach einer Befragung durch die jeweils zuständigen Stellen, bestätigt wurde, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.
(5)Die ersuchte Vertragspartei stellt innerhalb von vier
(4)Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels ein Reisedokument
Absatz 1 aus.
(6)Die Dokumente nach Absatz 2 und 3 dieses Artikels reichen auch bei Ablauf von deren Gültigkeitsdauer für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit aus. ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf Besonderes Identifizierungsverfahren
(1)In Fällen, die nicht unter Artikel III und IV oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in
(1)In Fällen, die nicht unter Artikel römisch drei und römisch vier oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel IV widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist,denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel römisch vier widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Nachweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Das Identifizierungsverfahren verläuft wie folgt:(a) die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf
(5)Tage nach demverläuft wie folgt:, (a) die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf
(5)Tage nach dem Eingang des Ersuchens befragt;(
- b)die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;(
- c)das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wieEingang des Ersuchens befragt;, (
- b)die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;, (
- c)das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf
(5)Werktage nach dem Tag der Befragung übermittelt;(
- d)nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchtenübermittelt;, (
- d)nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier
(4)Werktagen ein Reisedokument ausgestellt.
(2)Ist es schwierig oder unpraktisch, die Befragung in der Botschaft der ersuchten Vertragspartei, wie in Absatz
(1)(b) vorgesehen, abzuhalten, bezahlt die ersuchende Vertragspartei die Reisekosten, die dem Vertreter der ersuchten Vertragspartei entstehen.“ 3.
- Zur Judikatur Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig. Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (VwGH 05.07.2012, 2012/21/0081, RS 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
- GP 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0097; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0097; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Im Erkenntnis vom 16.05.2012, 2010/21/0023, hat der VwGH festgehalten, dass, die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist.Im Erkenntnis vom 16.05.2012, 2010/21/0023, hat der VwGH festgehalten, dass, die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, diese im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG nötig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, 2008/21/0055 und 2008/21/0386; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, 2008/21/0055 und 2008/21/0386; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie – offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit – die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet. In einer solchen Konstellation besteht keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzweg abzuklären (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037).In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie – offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit – die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet. In einer solchen Konstellation besteht keine Verpflichtung, diese Fragen im Korrespondenzweg abzuklären vergleiche VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037).
§ 19Abs.
2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099).
Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0099). Die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 46 Abs. 2a FPG) und die damit verbundene Ladung sind nicht notwendig, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist; da er aber im Verfahren vor dem BFA nur eine Kopie vorgelegt und erklärt hat, über das Original des Reisepasses nicht zu verfügen, und auch im Beschwerdeverfahren nur auf die Kopie des Reisepasses verwiesen wurde, kann dem BFA und dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgegangen sind. Das vom Fremden ins Treffen geführte abgelaufene Heimreisezertifikat kann daran schon deswegen nichts ändern, weil es unter einer anderen Identität des Fremden ausgestellt worden war. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-)Reisedokuments nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (vgl. VwGH 25.4.2014, 2013/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung vergleiche Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG) und die damit verbundene Ladung sind nicht notwendig, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist; da er aber im Verfahren vor dem BFA nur eine Kopie vorgelegt und erklärt hat, über das Original des Reisepasses nicht zu verfügen, und auch im Beschwerdeverfahren nur auf die Kopie des Reisepasses verwiesen wurde, kann dem BFA und dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgegangen sind. Das vom Fremden ins Treffen geführte abgelaufene Heimreisezertifikat kann daran schon deswegen nichts ändern, weil es unter einer anderen Identität des Fremden ausgestellt worden war. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Artikel römisch fünf, des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-)Reisedokuments nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Artikel römisch vier, Absatz eins, des Abkommens geboten sein vergleiche VwGH 25.4.2014, 2013/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Der VwGH hat ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwN). 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde 3.3.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, I408 2129324-3, besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat bisher keine Schritte unternommen, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Es ist aber zu bedenken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 begründen würden. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Selbst wenn der BF einen derartigen Antrag gestellt hätte, wäre er zur Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren, dass vorrangig der Erlangung eines Heimreisezertifikates dient, verpflichtet. Es ist aber zu bedenken, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen würden. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Selbst wenn der BF einen derartigen Antrag gestellt hätte, wäre er zur Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren, dass vorrangig der Erlangung eines Heimreisezertifikates dient, verpflichtet. Es steht auch nicht fest, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht, sondern hat der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet und ist unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und auch aktuell unrechtmäßig aufhältig. Sofern in der Beschwerde auf die Ausführungen des Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 20.5.2020 hingewiesen wird, ist zum einen auszuführen, dass es nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist zu prüfen, ob die Abweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte und die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen wurde oder ob konkret eine Abschiebung zulässig ist. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Mitwirkung des BF bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Zum anderen wurden diese Ausführungen ohnehin im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 (siehe dort S. 5) berücksichtigt und das Gericht sich auf ein psychiatrisch/neurologische Gutachten gestützt, welches im dortigen Verfahren auch nicht bestritten wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, S. 6f). Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die beim BF vorliegenden psychischen Erkrankungen daher nach Prüfung der maßgeblichen Kriterien nicht die von der höchstgerichtlichen Judikatur beschriebene Schwere erreichen, um im Bereich des Art. 3 EMRK relevant zu sein (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, S. 10). Dieses Sofern in der Beschwerde auf die Ausführungen des Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 20.5.2020 hingewiesen wird, ist zum einen auszuführen, dass es nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist zu prüfen, ob die Abweisung der Beschwerde zu Recht erfolgte und die Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen wurde oder ob konkret eine Abschiebung zulässig ist. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Mitwirkung des BF bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates. Zum anderen wurden diese Ausführungen ohnehin im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 (siehe dort S. 5) berücksichtigt und das Gericht sich auf ein psychiatrisch/neurologische Gutachten gestützt, welches im dortigen Verfahren auch nicht bestritten wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, S. 6f). Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall die beim BF vorliegenden psychischen Erkrankungen daher nach Prüfung der maßgeblichen Kriterien nicht die von der höchstgerichtlichen Judikatur beschriebene Schwere erreichen, um im Bereich des Artikel 3, EMRK relevant zu sein (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, S. 10). Dieses 3.3.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2021 wurde der BF zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates aufgefordert. 3.3.2.
- Das Bundesamt hatte die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers genau beschrieben: Dem BF wurde aufgetragen, zu einem vorgesehenen Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes als Beteiligter persönlich in das Bundesamt zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Konkreten hatte er am 11.02.2021 um 09:00 Uhr an einer bestimmten Adresse zu erscheinen sowie in seinem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Zudem waren Datum, Uhrzeit und Ort aus dem Spruch des Bescheides klar und deutlich ersichtlich. Die Mitwirkungspflicht des BF wurde demnach im Sinne der Judikatur durch einen konkreten Auftrag mittels Bescheides des Bundesamtes umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Die Mitwirkungspflicht des BF wurde demnach im Sinne der Judikatur durch einen konkreten Auftrag mittels Bescheides des Bundesamtes umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. 3.3.2.
- Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des § 46 Abs. 2a FPG. 3.3.2.
- Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Eigene Schritte zur Erlangung eines Reisepasses oder eines Ersatzreisedokumentes hat der BF aus Eigenem nicht unternommen. Eine Duldung des BF in Österreich liegt ebenfalls nicht vor. Es liegt in der Natur der Sache, konkret der Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments, dass der BF persönlich zu erscheinen hat. Dies ergibt sich bereits aus den HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes, aus denen zweifelsfrei hervorgeht, dass bei Fehlen eines Reisedokumentes zur Feststellung der Staatsangehörigkeit immer ein Interviewtermin und eine Ladung des Fremden zu demselben stattfindet. Es ergibt sich auch, dass es allenfalls notwendig sein kann, dass ein weiterer Interviewtermin erforderlich wird. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine persönliche Vorsprache bei einer Delegation zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens geboten sein, selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-)Reisedokuments nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall liegt ein (abgelaufenes) Ersatz-Reisedokument vor, über ein aktuell gültiges Ersatzreisedokumentverfügt der BF aber nicht.Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine persönliche Vorsprache bei einer Delegation zur Identifizierung im Sinn des Artikel römisch vier, Absatz eins, des Rückübernahmeabkommens geboten sein, selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Artikel römisch fünf, des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-)Reisedokuments nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall liegt ein (abgelaufenes) Ersatz-Reisedokument vor, über ein aktuell gültiges Ersatzreisedokumentverfügt der BF aber nicht. Der BF war daher
§ 46Abs.
2 FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Dies hat der BF bis dato unterlassen. Der BF war daher
Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der zuständigen ausländischen Behörde ein solches Reisedokument zu beantragen und dieses der Behörde vorzulegen. Dies hat der BF bis dato unterlassen. Es steht dem Bundesamt
§ 46Abs.
2a und Abs. 2b FPG jedenfalls zu und ist es auch geboten, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes auf andere Weise sicher zu stellen. Dass dabei eine persönliche Ladung und die Aufforderung, allenfalls im Besitz befindliche Dokumente erforderlich sein kann, scheint im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit, ein (Ersatz-)Reisedokument für den BF zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist auch generell
der HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes vorgesehen und somit jedenfalls geboten.Es steht dem Bundesamt
Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG jedenfalls zu und ist es auch geboten, die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes auf andere Weise sicher zu stellen. Dass dabei eine persönliche Ladung und die Aufforderung, allenfalls im Besitz befindliche Dokumente erforderlich sein kann, scheint im vorliegenden Fall die einzige Möglichkeit, ein (Ersatz-)Reisedokument für den BF zu erlangen. Diese Vorgehensweise ist auch generell
der HRZ-Länderinformationen des Bundesamtes vorgesehen und somit jedenfalls geboten. Für das gegenständliche Verfahren relevante Umstände, warum die persönliche Vorsprache zur Identifizierung iSd Art. IV Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens nicht notwendig sein sollte, hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Für das gegenständliche Verfahren relevante Umstände, warum die persönliche Vorsprache zur Identifizierung iSd Artikel römisch vier, Absatz eins, des Rückübernahmeabkommens nicht notwendig sein sollte, hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich. Der BF hat auch nicht vorgebracht, wie auf andere, „weniger einschneidende“ Weise ein Ersatzreisedokument entweder durch ihn selbst oder das Bundesamt erlangt werden könnte oder dass die Erlangung eines solchen ausgeschlossen wäre. Derartige Umstände sind auch aufgrund der Ermittlungen des erkennenden Gerichtes nicht ersichtlich Nach § 46 Abs. 2b FPG konnte diese Verpflichtung dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden. In Ermangelung eines Reisepasses ist für eine potentielle Abschiebung des BF ein Ersatzreisedokument erforderlich. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der BF geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.Nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG konnte diese Verpflichtung dem BF auch bescheidmäßig aufgetragen werden. In Ermangelung eines Reisepasses ist für eine potentielle Abschiebung des BF ein Ersatzreisedokument erforderlich. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der BF geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Die gesetzlich geforderten Tatbestandselemente für eine behördliche, bescheidmäßige Anordnung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mittels Bescheid sind daher im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen. 3.3.3. Der BF konnte somit keine Gründe vorbringen, die einer Ladung
§ 19AVG in Verbindung mit § 46 Abs.
2a FPG entgegenstehen würden.3.3.3. Der BF konnte somit keine Gründe vorbringen, die einer Ladung
Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG entgegenstehen würden. 3.3.4. Dem BF wurde auch angedroht, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, er damit rechnen müsse, dass seine Festnahme
§ 34Abs.
3 Z 4 BFA-VG angeordnet wird.3.3.4. Dem BF wurde auch angedroht, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, er damit rechnen müsse, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet wird.
§ 34Abs.
3 Z 4 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs.
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Da das BFA-VG die Erlassung eines Festnahmeauftrages unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG vorsieht, konnte sie einen solchen auch im Bescheid vom 27.02.2021 androhen.Da das BFA-VG die Erlassung eines Festnahmeauftrages unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG vorsieht, konnte sie einen solchen auch im Bescheid vom 27.02.2021 androhen. Ob sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages im konkreten Fall vorliegen, hat das Bundesamt vor Erlassung ohnehin zu prüfen. Auch wenn nicht verfahrensgegenständlich, würde das Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung tageweise gut und an anderen Tagen nicht funktioniere und „dass er sich Termine auch nicht immer merke“ kein substantiiertes Vorbringen eines wichtigen Grundes darstellen. Mangels eines Nachweises eines Einkommens erfolgte die Androhung einer Festnahme bei Nichtbefolgung der Ladung ebenfalls zu Recht. Das Bundesamt hat somit auch zu Recht die Festnahme im Bescheid vom 27.01.2021 angedroht. 3.3.5. Die Wieder-Zuerkennung der
§ 13Abs. 2 Vw
GVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ist nicht Selbstzweck, sondern zielt darauf ab, dass der Betroffene nicht einseitig mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch (seine Beschwerde) endgültig erledigt ist.3.3.5. Die Wieder-Zuerkennung der
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ist nicht Selbstzweck, sondern zielt darauf ab, dass der Betroffene nicht einseitig mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet wird, bis sein Rechtsschutzgesuch (seine Beschwerde) endgültig erledigt ist. Mit der gegenständlichen (inhaltlichen) Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich daher im Ergebnis eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung konnte somit entfallen. 3.3.6. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Wie bereits ausgeführt ist es nicht Sache des vorliegenden Verfahrens über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu entscheiden. Sache des Verfahrens ist die Mitwirkung des BF im Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates. In der Beschwerde werden die Feststellungen der belangten Behörde weder substantiiert bestritten, noch in neues, für das gegenständliche Verfahren relevantes, Sachverhaltsvorbringen erstattet, welches eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2240014.1.00