RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlG306 2229782-1 Spruch, G306 2229782-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU Gmbh), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU Gmbh), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2020, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wir als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit per E-Mail am 08.11.2019 übermittelten Schreiben des Magistrat XXXX (im Folgenden: Mag XXXX ), wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund von Mindestsicherungsbezuges die Erteilungsvoraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltstitel iSd. § 11/2/4 NAG nicht erfülle, weshalb um Überprüfung gemäß § 25 NAG ersucht werde.
- Mit per E-Mail am 08.11.2019 übermittelten Schreiben des Magistrat römisch 40 (im Folgenden: Mag römisch 40 ), wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund von Mindestsicherungsbezuges die Erteilungsvoraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltstitel iSd. Paragraph 11 /, 2 /, 4, NAG nicht erfülle, weshalb um Überprüfung gemäß Paragraph 25, NAG ersucht werde.
- Am 09.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid, der BF zugestellt am 14.02.2020, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt III.).
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid, der BF zugestellt am 14.02.2020, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit per Telefax am 13.03.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und eine Abschiebung für unzulässig zu erklären.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, und langten am 20.03.2020 ein.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020, wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G312 abgenommen und neu zugewiesen.
- Mit Schriftsätzen vom 13.05.2020, 10.06.2020 und 16.12.2020 brachte die BF durch ihre damalige RV ergänzende Unterlagen in Vorlage.
- Mit Schriftsätzen vom 13.05.2020, 10.06.2020 und 16.12.2020 brachte die BF durch ihre damalige Regierungsvorlage ergänzende Unterlagen in Vorlage.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.12.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 23.11.2020, gab die ehemalige RV der BF dem BVwG bekannt, dass alle im Rahmen der Rechtsberatung erteilten Vollmachten in anhängigen Verfahren vor dem BVwG mit 31.12.2020 zurückgelegt werden.
- Mit Schreiben vom 23.11.2020, gab die ehemalige Regierungsvorlage der BF dem BVwG bekannt, dass alle im Rahmen der Rechtsberatung erteilten Vollmachten in anhängigen Verfahren vor dem BVwG mit 31.12.2020 zurückgelegt werden.
- Mit am 07.04.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz stellte die BF durch ihre aktuelle RV einen Antrag auf Einvernahme des Lebensgefährten (im Folgenden: LG) der BF, XXXX , als Zeugen bei der für den 13.04.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung.
- Mit am 07.04.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz stellte die BF durch ihre aktuelle Regierungsvorlage einen Antrag auf Einvernahme des Lebensgefährten (im Folgenden: LG) der BF, römisch 40 , als Zeugen bei der für den 13.04.2021 anberaumten mündlichen Verhandlung.
- Am 13.04.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die BF und ihre RV teilnahmen, sowie der LG der BF als Zeuge einvernommen wurde.
- Am 13.04.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die BF und ihre Regierungsvorlage teilnahmen, sowie der LG der BF als Zeuge einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von BiH, geschieden, ohne Sorgepflichten und der bosnischen Sprache mächtig. Die BF hielt sich im Zeitraum 08.09.2011 bis 13.09.2012 immer wieder in Österreich auf und lebt seit 09.01.2013 durchgehend gemeldet in Österreich. Am 07.02.2013 wurde der BF erstmals ein – in weiterer Folge wiederholt verlängerter – Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ zuletzt gültig bis 03.02.2016 erteilt. Die BF stellte am 03.02.2016 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung des ihr erteilten Aufenthaltstitels und wurde ihr am 29.06.2017 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ gültig bis 21.06.2018 erteilt, welcher ihr letztlich am 08.06.2018 bis 22.06.2019 verlängert wurde. Zuletzt stellte die BF am 19.06.2019 einen weiteren Verlängerungsantrag, über welchen seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato nicht entschieden wurde. Die BF ging in den Zeiträumen 11.03.2013 bis 29.03.2013, 29.04.2013 bis 22.05.2014, 04.05.2015 bis 07.08.2015, 15.05.2017 bis 17.07.2017 sowie 21.04.2020 bis 10.12.2020 unselbständigen Erwerbtätigkeiten nach und war von 01.01.2016 bis 30.06.2016 selbstständig erwerbstätig, wobei sie dabei keine gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat. Die überwiegende Zeit bezog die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF bezieht auch aktuell Arbeitslosengeld in der Höhe EUR 20,45/täglich sowie zudem Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe monatlich EUR 307,-. Der BF wurde erstmals am XXXX 2019 Mindestsicherungsleistungen zuerkannt. Die überwiegende Zeit bezog die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF bezieht auch aktuell Arbeitslosengeld in der Höhe EUR 20,45/täglich sowie zudem Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe monatlich EUR 307,-. Der BF wurde erstmals am römisch 40 2019 Mindestsicherungsleistungen zuerkannt. Der BF haften Schulden in Höhe EUR 21.000,- an und hat die BF für monatliche Fixkosten in Höhe EUR 544,-, bestehend aus Miete EUR 430,-, Strom EUR 54,-, Heizung EUR 30,- und Internet EUR 44,-, aufzukommen. Die BF ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage eine Deutschprüfung positiv abzulegen, und hat die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 wiederholt nicht bestanden. Die BF leidet an Rez. Depr. Störung, ggw. Mittelgradige Episode (F33.1), Low-Dose-Benzodiazepanabhängigkeit (F13.2) sowie Ventrikulomegalie bei vorbekannter Aquäduktstenose chronische Obstipation mit Laxantienabusus Z.N. SMV mittels MedIntox 2011 HWI mit Dysurie – Start Antibiose 11/
- Diesbezüglich besteht eine ärztliche Empfehlung zur Einnahme von Medikamenten, die Durchführung einer Psychotherapie in Muttersprache und regelmäßige Laborkontrollen. Die BF leidet an Rez. Depr. Störung, ggw. Mittelgradige Episode (F33.1), Low-Dose-Benzodiazepanabhängigkeit (F13.2) sowie Ventrikulomegalie bei vorbekannter Aquäduktstenose chronische Obstipation mit Laxantienabusus Z.N. SMV mittels MedIntox 2011 HWI mit Dysurie – Start Antibiose 11 aus 2019,. Diesbezüglich besteht eine ärztliche Empfehlung zur Einnahme von Medikamenten, die Durchführung einer Psychotherapie in Muttersprache und regelmäßige Laborkontrollen. Die BF nimmt zur Behandlung ihrer Erkrankungen Medikamente ein und nimmt regelmäßig medizinische Hilfe in Anspruch. Aktuell ist eine Besserung des Krankheitsbildes der BF eingetreten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist. Die BF hat ihren LG vor 4 Jahren kennengelernt und mit diesem von 30.04.2020 bis 01.12.2020 im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Trennung der BF von ihrem LG lebt sie seither wieder allein in einer von ihr angemieteten Wohnung. Mittlerweile führt die BF mit ihrem LG jedoch wieder eine Beziehung und ist beabsichtigt im Juni zusammenzuziehen sowie in weiterer Folge zu heiraten. Familiäre Anknüpfungspunkte bestehen im Bundesgebiet nicht, jedoch verfügt die BF über soziale Bezugspunkte. Die Kernfamilie der BF, bestehend aus ihren Eltern, ihren Geschwistern und erwachsenen Kindern, lebt im Herkunftsstaat. Die Familie der BF betreibt in BiH eine Landwirtschaft, steht die BF mit ihrer Familie im engen Kontakt und besuchen sich die BF und ihre Familie regelmäßig wechselweise in Österreich und BiH. Die BF ist der Deutschen Sprache auf elementaren Niveau mächtig und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. BiH gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat: BiH
- Politische Lage Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH) wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt. Er hat heute ca. 3,5 Millionen Einwohner. BiH ist in zwei flächenmäßig nahezu gleich große, weitgehend autonome Entitäten geteilt: die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH, (FBiH, 51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS, 49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die FBiH gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Als „Staatsoberhaupt“ des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle 8 Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der FBiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist infolgedessen fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt. Im Übrigen ist die Besetzung von Ämtern in Regierungen und Verwaltungen auf allen Ebenen durch die institutionalisierte Machtteilung zwischen den konstituierenden Völkern geprägt (AA 16.4.2018). In BiH fanden am 7.10.2018 landesweit in beiden Entitäten allgemeine Wahlen statt. Gewählt wurden die drei ethnisch besetzten Mitglieder des Staatspräsidiums, das gesamtstaatliche Parlament von BiH, das Parlament der Föderation von BiH, die Versammlung der 10 Kantonsparlamente, der Präsident und der Vizepräsident der Republik Srpska (RS) sowie die Nationalversammlung der RS. Die Wahlbeteiligung lag bei 53 %. Die SDA und die SNSD sind beide die großen Wahlsieger. In das Staatspräsidium von BiH wurden der kroatische Mitglied Željko Komšić aus der DF (Demokratska Fronta), der serbische Mitglied Milorad Dodik von der SNSD (Union unabhängiger Sozialdemokraten) und bosniakischer Mitglied Šefik Džaferović von der SDA (Partei der demokratischen Aktion) gewählt. In Bezug auf die Parlamentswahlen zeichnen sich gegenwärtig mögliche Koalitionen nicht ab (KAS 10.10.2018). Die konstituierende Sitzung der RS-Volksversammlung fand am 19.11.2018 statt - zur neuen RS-Präsidentin wurde die bisherige Premierministerin Željka Cvijanovic gewählt (VB 16.4.2019). Die Wahlen sind im Allgemeinen ordnungsgemäß verlaufen und die IEOM-Beobachter (Election Observation Mission) konnten den Prozess ohne Einschränkungen verfolgen (OSCE 25.1.2019). Trotz permanenter politischer Versprechungen, den EU Beitrittsstatus so bald wie möglich erreichen zu wollen, ging die Beantwortung des von der EU diesbezüglich übermittelten Fragebogens nur sehr schleppend voran. Der Vorsitzende des BiH Staatspräsidiums hat am 4.3.2019 in Brüssel die Antworten auf die Zusatzfragen der EU Kommission eingereicht. Es fehlt auch an der konsequenten Umsetzung der für einen EU-Beitritt maßgeblichen gesetzlichen Richtlinien. Es wird vermieden, bestehende Schlupflöcher zu schließen. Nach wie vor ist die allgegenwärtige Korruption eines der Hauptprobleme im Land (VB 16.4.2019). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem „Office of the High Representative“ (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Seit 26.3.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber (AA 16.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (10.10.2018): Auslandsbüro Bosnien und Herzegowina, Publikationen, Länderberichte, Bosnien nach den Wahlen, https://www.kas.de/web/bosnien-herzegowina/laenderberichte/detail/-/content/bosnien-nach-den-wahlen, Zugriff 24.4.2019 - OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.1.2019): Bosnia and Herzegovina, General Elections, 7 October 2018: Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/bih/409905?download=true, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Sicherheitslage Wichtigstes Ziel der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von BiH ist die Annäherung und schließlich Integration in die euroatlantische Partnerschaftsarchitektur. Jedoch gibt es hiergegen auch Widerstände, insbesondere von Politikern der Republika Srpska (AA 16.4.2018). In BiH ist man seit vielen Jahren an aggressive nationalistische Rhetorik gewöhnt, allerdings geht es schon lange nicht nur mehr um Worte, sondern auch um Taten. So will die Regierung des Landesteils RS nun eine Reservepolizei aufbauen. Medienberichten zufolge soll diese Polizei dafür sorgen, die "Entitätsgrenzen" - das sind die administrativen Grenzen zwischen den bosnischen Landesteilen RS und Föderation - zu "sichern", wenn der Chef der nationalistischen Partei SNSD, Milorad Dodik, die Sezession der RS ankündigt. Der Gesetzesvorschlag sieht zudem vor, dass Polizisten aus anderen Staaten angestellt werden und "undercover" arbeiten könnten. Das erinnert viele an die Paramilitärs, die im Krieg hier Schrecken verbreiteten. Für Ängste hat zudem gesorgt, dass die Polizei der RS 2017 mit 2.500 automatischen Langwaffen - ähnlich jenen, die eine Armee hat - ausgestattet wurden (derStandard 25.4.2019). Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 23 Jahre nach Kriegsende labil und angespannt. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 1.600 Soldaten aus 26 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BiH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen. Zwischen BiH und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen. Zwischen BiH und Serbien wiederum existieren ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang des Flusses Drina (BICC 12.2018; vgl. KAS 12.2017).Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 23 Jahre nach Kriegsende labil und angespannt. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 1.600 Soldaten aus 26 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BiH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen. Zwischen BiH und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen. Zwischen BiH und Serbien wiederum existieren ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang des Flusses Drina (BICC 12.2018; vergleiche KAS 12.2017). Kürzlich wurde publik, dass der kroatische Geheimdienst SOA versuchte, das Nachbarland BiH als Hort des islamischen Terrorismus darzustellen, um es zu diskreditieren. Das bosnische Medium "Žurnal" deckte auf, dass der kroatische Geheimdienst versucht hatte, über einen Mittelsmann Waffen in Moscheen in BiH zu verstecken, um diese angeblichen Waffendepots danach "aufzudecken" und behaupten zu können, es gäbe dort militanten Islamismus. Es gibt seit Jahrzehnten Versuche von kroatischer Seite, BiH als Terrorzentrum zu diskreditieren. Nun bestätigte der bosnische Sicherheitsminister Dragan Mektić die Vorwürfe gegen SOA (derStandard 12.4.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2018): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen osnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2018_bosnien.pdf, Zugriff 24.4.2019 - derStandard (12.4.2019): International, Kroatien, Ausspionieren: Kroatischer Geheimdienst verärgert Nachbarn, derstandard.at/2000101246246/Ausspionieren-und-diskreditieren-kroatischer-Geheimdienst-veraergert-Nachbarn, Zugriff 15.4.2019 - derStandard (25.4.2019): International, Bosnien-Herzegowina, Republika Srpska will Sondereinheiten der Polizei aufbauen, https://derstandard.at/2000102024422/Republika-Srpska-will-Sondereinheiten-der-Polizei-aufbauen, Zugriff 26.4.2019 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.2017): Länderbericht, Ethnische Politik in Bosnien und Herzegowina, http://www.kas.de/wf/doc/kas_51222-1522-1-30.pdf?180102110250, Zugriff 5.4.2019
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Staatsverfassung sieht das Recht auf eine faire Gerichtsverhandlung in Zivil- und Strafsachen vor. Die Entitätsverfassungen sehen eine unabhängige Justiz vor. Dennoch beeinflussen manchmal politische Parteien und Persönlichkeiten die Justiz in politisch sensiblen Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit Korruption, sowohl auf staatlicher als auch auf Entitätsebene. Die Behörden haben es manchmal versäumt, Gerichtsentscheidungen durchzusetzen. Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle und Koordinierung der Strafverfolgungsbehörde und Sicherheitskräfte aufrechterhalten, führte das Fehlen einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den 16 Strafverfolgungsbehörden des Landes zu gelegentlichen Verwirrung und überlappenden Zuständigkeiten. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Die Gerichte sind verpflichtet, einen Verteidiger zu bestellen, wenn der Angeklagte taub oder stumm ist oder einer Straftat beschuldigt wird, für die eine langjährige Haft verhängt werden kann. Der Angeklagte hat das Recht auf einen gerichtlich bestellten Dolmetscher, die Zeugen und Beweise in seinen eigenen Namen vorzulegen und Urteile anzufechten. Die Behörden respektieren im Allgemeinen die meisten dieser Rechte, die sich auf alle Angeklagten erstrecken (USDOS 13.3.2019). Mit der Schließung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) im Dezember 2017 bekam die Verfolgung von Kriegsverbrechen vor nationalen Gerichten eine neue Bedeutung. In der Praxis gibt es jedoch wenige Fortschritte. Im September 2018 gab es 114 Fälle von Kriegsverbrechen vor dem Staatsgericht mit 296 Angeklagten. Zwischen Jänner und September 2018 verkündete das Gericht 29 Urteile, davon 14 Verurteilungen, 12 Freisprüche und drei Teilfreisprüche. Zwischen Jänner und September 2018 erhielt der Oberste Gerichtshof der RS sieben Fälle von Kriegsverbrechen, von denen vier zu Verurteilungen führten und drei zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses bearbeitet wurden (HRW 17.1.2019). Der Hohe Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat von BiH (HJPC) und die Regulierungsbehörde für das ganze bosnische Gerichtswesen ernannten am 23.1.2019 Gordana Tadic zur Oberstaatsanwältin. Laut dem hohen Repräsentanten in BiH hat sich Situation mit der Rechtsstaatlichkeit in BiH verschlechtert. Korruption und politische Schirmherrschaft sind offensichtlich. Ein großer Grund zur Besorgnis und große Enttäuschung stellen Politiker dar, welche die Justiz kontrollieren und nutzen und dafür wenige oder gar keine Konsequenzen tragen müssen (VB 16.4.2019). Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BiH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Problematisch ist zudem, dass oft die existierenden, transparenten Regelungen zur Auswahl des Richters in einem Verfahren (gesetzlich bestimmter Richter) in der Praxis nicht angewandt werden. Sippenhaft wird in BiH nicht praktiziert (AA 16.4.2018). Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nichtstaatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum „Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten“, welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 16.4.2019). Der Hohe Repräsentant für BiH, Valentin Inzko, berichtete am 11.6.2018 an den UN-Sicherheitsrat, dass BiH neben der Frage der nicht umgesetzten Gerichtsentscheidungen auch vor einem Problem der tief verwurzelten öffentlichen Enttäuschung über die scheinbare Unfähigkeit des Strafrechtssystems Korruption zu bekämpfen und mit dem organisierten Verbrechen umzugehen steht (OHR 11.6.2018). Das Repräsentantenhaus des BiH-Parlaments verabschiedete am 17.9.2018 das Gesetz zu Änderungen der BiH-Strafprozessordnung im Zuge einer einberufenen Krisensitzung. Somit tritt eine Reihe von Neuheiten hinsichtlich der Voraussetzungen für den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen in Kraft. In den Änderungen der Strafprozessordnung werden auch Fristen neu definiert, innerhalb derer die Ermittlungen abgeschlossen werden müssen. Die Änderungen präzisieren klar die Ermittlungsdauer oder den Zeitpunkt, bis zu dem Anklage erhoben werden muss. Das Gesetz präzisiert ebenfalls Straftaten, für die besondere Ermittlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Abhörmaßnahmen, angeordnet werden können (VB 16.4.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002240.html, Zugriff 24.4.2019 - OHR – Office of the High Representative (11.6.2018): emarks by High Representative Valentin Inzko to the UN Security Council, http://www.ohr.int/?p=100185, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018, Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Sicherheitsbehörden Auch im Bereich Sicherheit schlägt sich die komplexe BiH Verfassung nieder: Auf Gesamtstaatsebene existiert neben der dem deutschen BKA vergleichbaren Polizeibehörde SIPA (u.a. zuständig für Kriegsverbrechen, OK und Korruption) die Grenzpolizei sowie die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste, der u.a. Interpol und der Objektschutz zugeordnet sind. Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der FBiH existiert eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet FBiH erstreckt, die aber keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den auf Kantonsebene bestehenden Polizeibehörden hat. In der RS übt die Gesamtpolizei der RS hingegen auch Aufsicht über die 6 regionalen Polizeibehörden der Entität aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brcko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt wiederum über Spezialeinheiten. Daneben besteht ein gesamtstaatlicher, sowohl In- als auch Auslandsaktivitäten abdeckender Geheimdienst (OSA), der aus der Zusammenlegung der früher existierenden beiden Entitätsgeheimdienste entstanden ist. Seit 2006 steht er unter parlamentarischer Kontrolle. Es ist nicht auszuschließen, dass insbesondere die Polizeibehörden der RS zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen unterhalten. Das Militär befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u.a. in Hinblick auf die weitere NATO-Annäherung BiHs). Durch das Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde mit den „Armed Forces“ eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstitutiven Volksgruppen wurden abgeschafft (AA 16.4.2018). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 12.2018). Durch die permanente Ausbildung von bosnischen Polizeibeamten durch europäische und österreichische Experten (z.B. Twinning Project „Strenghtening in Law Enforcement“ und „Moneylaundering“) wurde die internationale Zusammenarbeit wesentlich ausgebaut. Die Kooperation zwischen heimischen [österreichischen; Anm.] und bosnischen Sicherheitsbehörden hat sich unter anderem auch dadurch weiter intensiviert. Besonders hervorzuheben ist die ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen dem BVT und den bosnischen Sicherheitsbehörden (VB 16.4.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2018): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2018_bosnien.pdf, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung von BiH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BiH ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen in BiH. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Beschwerden von Betroffenen werden uneinheitlich behandelt und nur wenige werden aufgeklärt (AA 16.4.2018).Die Verfassung von BiH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BiH ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen in BiH. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Beschwerden von Betroffenen werden uneinheitlich behandelt und nur wenige werden aufgeklärt (AA 16.4.2018). Das Gesetz verbietet solche Praktiken. Obwohl es in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 keine Berichte gab, dass Regierungsbeamte solche Maßnahmen ergriffen haben, gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Sicherheitskräfte die Praxis der schweren Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen, die in den Vorjahren gemeldet wurden, beendet hatten. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Allerdings verhindert der politische Druck oft die Nutzung dieser Mechanismen. Die Beobachter halten die polizeiliche Straflosigkeit für weit verbreitet. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018, Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019
- Korruption Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, aber der politische Druck verhindert oft die Anwendung dieser Mechanismen. Die Regierung hat das ganze Jahr 2018 - hauptsächlich mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft - die Polizei- und Sicherheitskräfte geschult, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern. Die Schulung von Polizeibeamten hat auch Komponenten des Ethik- und Antikorruptionstrainings enthalten. Korruption seitens der Beamten ist strafbar, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt und die öffentliche Korruption nicht als ernsthaftes Problem eingestuft. Besonders häufig war die Korruption im Gesundheits- und Bildungswesen, bei den öffentlichen Beschaffungsprozessen, bei der lokalen Verwaltung und bei den Beschäftigungsverfahren in öffentlicher Verwaltung (USDOS 13.3.2019). Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BiH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Korruption ist in BiH allgegenwärtig und kann auch im Gesundheitswesen nicht ausgeschlossen werden (AA 16.4.2018). Die Korruption in den staatlichen Institutionen ist nach wie vor das größte Problem in BiH. Sie trägt zu politischem und wirtschaftlichem Stillstand bei. BiH hat zwar diesbezüglich Gesetze, diese werden jedoch von den Behörden nicht umgesetzt. Auch wird das Problem der Korruption von den zuständigen Behörden nicht ernst genommen. Beamte, die an Korruptionshandlungen beteiligt sind, kommen oft ungestraft davon, während die Korruption in vielen politischen und ökonomischen Institutionen weit verbreitet ist (VB 16.4.2019). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2018 rangiert Bosnien unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 -TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018; https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018, Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail 7. Ombudsmann Insgesamt gibt es in BiH Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno (VB 16.4.2019). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle, der die Mittel fehlen, um effektiv zu arbeiten (USDOS 13.3.2019). Dem Büro des Bürgerbeauftragten fehlen weiterhin ausreichende personelle Ressourcen und ist ernsten finanziellen Einschränkungen ausgesetzt, die sich nachteilig auf die Gesamtleistung auswirken. Dies schadet dem gesamten Ergebnis, auch bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung. Die systematische Zusammenarbeit zwischen dem Büro des Ombudsmanns und dem zivilen Sektor bleibt begrenzt (EK 17.4.2018). Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2018 eingelangt sind, erhöhte sich auf 3.266 Fälle, um 106 mehr als im Jahr 2017 (3.160 Fälle). Mit den aus den Vorjahren übertragenen Fällen wurden 5.303 Beschwerden bearbeitet, davon 3.240 erledigt. Die meisten Beschwerden betrafen Verstöße gegen die bürgerlichen und politischen Rechte - 1.819 (1.861 im Vorjahr) (Ombudsmann BiH 3.2019). Quellen: - EK - Europäische Kommission (17.4.2018): Bosnia and Herzegovina 2018 Report [SWD
(2018)155 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1438379/1226_1531808797_20180417-bosnia-and-herzegovina-report.pdf, Zugriff 24.4.2019 - Ombudsmann für Menschenrechte BiH (3.2019): Annual Report on results of the activities of the Institution of Human Rights Ombudsman of Bosnia and Herzegovina for 2016, https://www.ombudsmen.gov.ba/documents/obmudsmen_doc2019030109434379eng.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018, Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Wehrdienst und Rekrutierungen Durch das Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde mit den „Armed Forces“ eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten der drei konstitutiven Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls (AA 16.4.2018). Der Blick auf die NATO und eine mögliche Mitgliedschaft waren ausschlaggebend für eine erfolgreiche Militärreform auf gesamtstaatlicher Ebene, in Zuge derer auch die allgemeine Wehrpflicht zum
- Jänner 2006 abgeschafft und das Militär in eine Freiwilligenarmee umgebaut wurde (BICC 12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2018): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2018_bosnien.pdf, Zugriff 24.4.2019
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Jahr 2018 gab es im Bereich der Menschenrechte kaum sichtbare Fortschritte. Mitglieder nationaler Minderheiten hatten bei den Parlamentswahlen 2018 keinen Anspruch auf einen Präsidentschaftskandidaten, da die diskriminierenden Bestimmungen der Verfassung nach wie vor nicht geändert wurden. Die Behörden leisteten Tausenden von Asylbewerbern und Migranten, die 2018 ankamen, keine Grundversorgung. Journalisten sahen sich weiterhin Bedrohungen und Einmischungen in ihre Arbeit ausgesetzt. Kriegsverbrecherfälle wurden weiterhin nur langsam bearbeitet. Mitglieder von Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen- und Transgender-Gemeinschaften (LGBT) sehen sich weiterhin Hassreden und Bedrohungen ausgesetzt (HRW 17.1.2019). Im September 2019 soll die erste offizielle Gay Pride durchgeführt werden. Seit der Bekanntgabe werden LGBT-Personen vermehrt zur Zielscheibe des Hasses. Dies zeigen viele homophobe Kommentare in den sozialen Netzwerken. Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und Hassverbrechen sind verboten. In der Realität sind LGBT-Personen immer wieder verbalen und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt (BAMF 15.4.2019). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaatsebene registriert werden. Die Versammlungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, so dass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Information möglich ist. Jedoch gibt es kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird seinem Informationsauftrag nicht gerecht. Unabhängige Beobachter wie die OSZE, Human Rights Watch, der hiesige Presserat und die EU sehen kritische Journalisten neben wirtschaftlichem Druck vereinzelt Bedrohungen und Nötigung ausgesetzt (AA 16.4.2018). Grundlegende Menschen- und Bürgerrechte sind zwar durch die Verfassung gedeckt, werden jedoch weiterhin missachtet. Die Diskriminierung in weiten Teilen des öffentlichen und privaten Lebens ist weit verbreitet. Sehr problematisch ist das mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügte Wahlrecht, das Minderheiten keine ausreichende Vertretung garantiert. Auch Teile der Verfassung, die stellenweise nur einen provisorischen Charakter haben, sind aus Sicht des Gerichtshofs kritisch. Trotz Verabschiedung eines Antidiskriminierungsgesetzes und sich daraus ergebender Fortschritte bei der Bekämpfung der Diskriminierung, verdeutlichen beispielsweise die allgemeine Segregation und Diskriminierung in öffentlichen Schulen dieses grundlegende Problem, das das Zusammenleben zukünftiger Generationen weiterhin erschweren wird. Defizite bestehen weiterhin bei der gerichtlichen Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und der gesellschaftlichen Versöhnung. Bei der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen treten weiterhin Mängel auf (BICC 12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (15.4.2019): BN - Briefing Notes, per E-Mail - BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2018): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte - Länderinformationen Bosnien-Herzegowina, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/bosnien/2018_bosnien.pdf, Zugriff 24.4.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002240.html, Zugriff 24.4.2019 10.Todesstrafe Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BiH am 1.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 16.4.2018; vgl. AI 12.4.2018).Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BiH am 1.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 16.4.2018; vergleiche AI 12.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 24.4.2019
- Religionsfreiheit Gemäß der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz gewährleistet. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u.a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 16.4.2018). Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51 % der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, Katholiken 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 %. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der RS, die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka. Religionsgemeinschaften von Minderheiten berichten weiterhin von einer Diskriminierung durch die Kommunalbehörden bei der Nutzung von religiösem Eigentum und der Erteilung von Genehmigungen für neue religiöse Objekte. Die Stadtverwaltung von Banja Luka (RS) weigert sich weiterhin, zuvor verstaatlichte Immobilien an die Katholische Kirche zurückzugeben. Seit 2010 registrierte der Interreligiöser Rat insgesamt 198 Angriffe auf religiöse Amtsträger und Stätten. Die Polizei hatte nur bei 55 Angriffen die Täter identifiziert und die Gerichte nur 23 dieser Fälle verfolgt. Das IRC (Interreligious Council) unternimmt weiterhin Schritte zur Förderung des interreligiösen Dialogs (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436829.html, Zugriff 24.4.2019 12.Ethnische Minderheiten Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch aufgrund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen. Alle Delegierten in den zweiten Kammern des Staats- und der Entitätsparlamente („Haus der Völker“) müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Auch die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied dieser ethnischen Gruppen zusammen. Angehörige von Minderheiten sind insoweit in ihrem passiven Wahlrecht eingeschränkt. Die gegen diese Regel gerichtete Klage der Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde und der Roma-Vereinigung von BiH beim EGMR wurde am 22.12.2009 von der großen Kammer des EGMR stattgegeben (EGMR-Urteil zu „SejdicFinci“). Die Umsetzung dieses Urteils steht jedoch bis heute aus; sie wird im weiteren EU-Annäherungsprozess eine wichtige Rolle spielen. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Laut der Volkszählung von 2013 bezeichnen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 30 sich 3,7% der Bevölkerung nicht als Bosniaken, Serben oder Kroaten. In BiH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Die größte Minderheit in BiH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert (AA 16.4.2018). Angehörige von Minderheiten werden weiterhin in den Bereichen Beschäftigung und Bildung, sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor diskriminiert. Während das Gesetz die Diskriminierung verbietet, beklagen sich Menschenrechtsaktivisten häufig darüber, dass die Behörden das Gesetz nicht ausreichend durchsetzen. Die Belästigung und Diskriminierung von Minderheiten im ganzen Land hält an, wenn auch nicht so häufig wie in den Vorjahren (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018, Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019
- Frauen/Kinder Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sozialem Status usw. ist verboten. Dennoch sind Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ein weit verbreitetes Problem, das jedoch oft nicht gemeldet und selten von Behörden behandelt und berichtet wird. Gewalt gegen Frauen, einschließlich sexueller Übergriffe und häuslicher Gewalt, ist nach wie vor weit verbreitet. Experten schätzen, dass nur 10 % der Opfer häuslicher Gewalt die Straftat gemeldet haben. Das Land unternahm mehrere Initiativen zur Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt. Im Juli 2015 verabschiedete die Regierung eine offizielle Strategie für 2015-2019 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen. Im August unterzeichnete die BiH-Gleichstellungsagentur ein Memorandum of Understanding (Absichtserklärung) mit den neun Frauenhäusern des Landes, die von NGOs betrieben werden und in denen insgesamt bis zu 200 Opfer gleichzeitig untergebracht werden können. Die Finanzierung der Unterkünfte, von denen einige als Zufluchtsorte für Opfer von Menschenhandel dienten, bleibt problematisch. Vertreter von NGOs betonten, dass es notwendig sei, die vorhandenen Kapazitäten mindestens zu verdoppeln. Obwohl die Polizei ein Wegweisungsrecht gegen gewalttätige Männer besitzt und eine Spezialausbildung für den Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt erhielt, wird diese Bestimmung kaum bzw. falsch angewandt. Vielmehr werden eher Frauen gezwungen, sich in Frauenhäuser zu begeben. Eine staatliche Unterstützung für die Opfer erfolgt aufgrund von Geldmangel kaum. Dies wird durch zahlreiche NGOs, z.B. das Safe Network, das auch zwei Hotlines leitet, bewerkstelligt. Bis Ende Juli 2018 gingen bei den Hotlines schätzungsweise 2.500 Anrufe ein. Das Land unternimmt mehrere Initiativen zur Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, aber aus Zurückhaltung und Mangel an Information nutzen die Frauen den verfügbaren gesetzlichen Schutz nicht in vollem Umfang. Das Gesetz sieht für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vor, und die Behörden behandeln Frauen im Allgemeinen gleichberechtigt. Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit vor, aber es verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung. Frauen und Männer erhalten in staatlichen Unternehmen für gleiche Arbeit in der Regel den gleichen Lohn, in der Privatwirtschaft aber nicht (USDOS 3.3.2017). Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen BiH-Gesellschaft sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Sexuelle Belästigung ist zwar strafbar, findet aber laut Aussage von Menschenrechtsorganisationen und NGOs dennoch häufig statt. Primär werden Frauen am Arbeitsplatz belästigt, zeigen dies jedoch nur selten an. Trotz der Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auf Entitätsebene im Jahr 2006 ist häusliche Gewalt gegen Frauen in BiH nach wie vor weit verbreitet. Aufgrund des bestehenden gesellschaftlichen Tabus kommt sie jedoch nur selten zur Anzeige. Vergewaltigung (auch in der Ehe) ist strafbar und wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet. Prostitution ist strafbar; sie findet meist versteckt in Privatwohnungen statt. Menschenhandel wird durch das BiH-Strafgesetz mit Strafe bewehrt. Für den Zeitraum 2016-2019 existiert in BiH ein Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels. Die Behörden arbeiten auf diesem Gebiet eng mit NGOs zusammen. Der [deutschen; Anm.] Botschaft liegen keine Hinweise vor, dass Genitalverstümmelungen in BiH durchgeführt werden. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BiH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden (AA 16.4.2018). In BiH gibt es folgende Institutionen (staatliche, NGOs, einschließlich Roma-Organisationen), die Frauen unterstützen:
- ZRM "USPJEH" - Ženska Romska Mreža (Netzwerk der Vereine von Romafrauen), http://zrmuspjeh.com.ba/ - Webseite in Englisch und lokaler Sprache,
- UŽR "Bolja budućnost" Tuzla, http://www.bolja-buducnost.com.ba,
- Udruženje "Romska djevojka-Romani ćej" Prnjavor, uromskadjevojka@hotmail.com, msd1997@hotmail.com,
- UR CZM "NADA" Kakanj, urczmnadakakanj@hotmail.com,
- UR "Karanfil" Bosanska Krupa, udr.karanfil@outlook.com,
- UGORI "Budi mi prijatelj" Visoko, http://www.budimiprijatelj.org,
- Centar za majke „Utjeha“ Zenica, centarzamajkeutjeha@yahoo.com,
- UGCM “NARCIS“ Donji Vakuf, Tel.: +387 63 421 245,
- UŽ "Romkinja" Bijeljina, http://www.romkinja.org,
- Udruženje "Mladi Romi" Vitez, mladi.romi@gmail.com. Weitere NGOs die Frauen unterstützen und sichere Häuser betreiben:
- FLD Sarajevo, http://www.fld.ba/stranica/improvement-and-protection-of-human-rights,
- Žene s Une (Bihać),
- Prihvatilište za žene i djecu u nevolji Mirjam Karitas (Mostar),
- Medica (Zenica),
- Udruženje građana Viva žene (Tuzla),
- Udruženje Žena BiH (VB 16.4.2019). Es gibt keine staatlichen Handlungen, die spezifisch gegen Kinder gerichtet sind (AA 16.4.2018). Gewalt gegen Kinder ist ein Problem und wird polizeilich untersucht und verfolgt. Die Kinderrechte werden durch Gemeindezentren für Sozialarbeit geschützt, die jedoch unter finanziellem Mangel und Unterbringunsmöglichkeiten für Kinder, die vor häuslicher Gewalt fliehen, leiden. Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. Bei gewissen Roma-Gruppen ist die Verheiratung von 12-14-jährigen Kindern üblich (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018, Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Bewegungsfreiheit Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i.d.R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der RS stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar. Reisende BiH-Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mit sorgeberechtigten Elternteils (AA 16.4.2018). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann. Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere gefährdete Personen zu gewähren (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018, Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019
- Grundversorgung / Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist aber der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung niedrig. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (AA 16.4.2018). Die Gesetzgebung in BiH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (VB 16.4.2019). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Februar 2019 2.019,80 KM (ca. 1.030 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BiH 914 KM (ca. 466 €) betrug (SSSBiH 3.2019). In der Föderation BiH betrug die Mindestpension im März 2019 359,20 KM (ca. 184,00 €), die garantierte 450,12 KM (ca. 230,00 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,00 €) (FZMIO-PIO 3.2019). Die Durchschnittspension in Republika Srpska (RS) im März 2019 betrug 374,45 KM (ca. 191,00 €) (Fond PIORS 3.2019). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2017 bei 20,5 % und 2018 bei 18,4 %. Laut Schätzungen von Germany Trade & Invest soll sie im Jahr 2019 bei 18 % liegen (GTAI 11.2018). Laut dem bosnischen Arbeitsamt sind (Stand November 2018) 435.358 Personen in Bosnien und Herzegowina arbeitslos, 55,9 % davon sind Frauen. Die Daten zeigen, dass die Arbeitslosenrate sinkt, jedoch in schleppender Geschwindigkeit. Mehr als die Hälfte der Arbeitslosen sind Personen mit Hochschulausbildung (VB 16.4.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - FZMIO-PIO (Pensionsversicherungsfonds der Föderation BiH) (3.2019): Penzije za mart (Höhe der Pensionen im März 2019), http://www.fzmiopio.ba/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=35&lang=ba, Zugriff 16.4.2019 - Fond PIORS (Pensionsversicherungsfonds der Republika Srpska) (10.4.2019): Penzije za mart (Höhe der Pensionen im März 2019), http://www.fondpiors.org/2019/04/10/%d0%bf .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 30 %d0%b5%d0%bd%d0%b7%d0%b8%d1%98%d0%b0-%d0%b7%d0%b0-%d0%bc%d0%b0%d1%80%d1%82-3/, Zugriff 16.4.2019 - SSSBiH - Savez samostalnih sindikata Bosne i Hercegovine (Unabhängiger Gewerkschaftsbund BiH) (3.2019): Sindikalna potrošačka korpa za mart
- godine (Warenkorb für März 2019), http://www.sssbih.com/wp-content/uploads/2019/04/Sindikalna-potrosacka-korpa_mart-2019..pdf, Zugriff 16.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen ist nicht in der Kompetenz des bosnischen Gesamtstaates, sondern wird auf Stufe der beiden Entitäten, respektive des Distrikts Brčko geregelt. In der Gesetzgebung und der Verfassung ist, trotz komplexen politisch-administrativer Rahmenbedingungen, ein deutlicher Wille zu erkennen, für alle Bürger der bosnisch-kroatischen Föderation eine Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Die Organisation der medizinischen Versorgung nach Kriegsende basiert auf den Strukturen vor dem Krieg. Das Gesetz über das Gesundheitswesen sowie die Verfassung der Föderation BiH legen in allgemeiner Weise fest, dass allen Personen, Bosniaken, Serben, Kroaten als konstitutiven Völkern und allen anderen Bürgern auf dem Gebiet der Föderation die gleichen Rechte garantiert sind. Laut diesen Bestimmungen haben gemäß Artikel 12 des Gesundheitsgesetzes alle Bürger und Bevölkerungsgruppen der Föderation das gleiche Recht auf soziale Sicherung und Gesundheitsversorgung (BFA-SEM 1.2018). Eine Krankenversicherung ist garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, RentnerInnen/Pensionierte und ihren EhepartnerInnen, Arbeitslose und ihre Verwandten (verheiratete Paare und Kinder bis zu 15 Jahren, welche in einem Zentrum für Beschäftigung (Center for Employment) registriert sind, behinderten Personen, Landwirtschaftlichen ArbeiterInnen, Personen, die Sozialhilfe empfangen. Personen mit geistigen Einschränkungen erhalten entsprechend bestimmter Kriterien eine staatliche Krankenversicherung. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen bestätigt werden und eine medizinische Untersuchung, durch eine staatlich-medizinische Kommission, ist notwendig. Generell haben alle Staatsangehörigen aus BiH zudem die Möglichkeit an einer freiwilligen privaten Krankenversicherung teilzunehmen. Die EmpfängerInnen einer staatlichen Krankenversicherung erhalten den Großteil der Medikamente kostenlos. Die Kosten für einige spezielle Medikamente müssen teilweise selbst übernommen werden. Die Beiträge zur Krankenversicherung in BiH sind festgelegt, aber variieren je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100 %, ansonsten schwankt sie je nach Art der Behandlung. Die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor ist aufgrund der Wirtschaftslage nicht vollständig kostenlos. Abhängig von der Form der medizinischen Behandlung, müssen selbst kleine Beträge einer Behandlung selbst übernommen werden (IOM 1.4.2019). Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung); arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 16.4.2019). Die folgenden Personengruppen werden gratis behandelt und sind daher auch von der Zahlung der Patientenbeteiligung (Co-Payment) befreit: Kinder bis zu 15 Jahren, Schüler zwischen 16 und 18 Jahren, Studierende bis zu 26 Jahren, Schwangere und Frauen während der Mutterschaft, Frauen, die präventiv gegen Brust- und Gebärmutterkrebs behandelt werden, Personen über 65 Jahre, Sozialhilfeempfänger, Personen, die an Tuberkulose, HIV oder anderen ansteckenden Krankheiten leiden, Transplantations-, -Dialyse- und Diabetespatienten, Patienten mit malignen Erkrankungen, Kriegsinvalide, Zivile Kriegsopfer, Menschen mit Behinderungen von über 60 % Personen mit psychischen Erkrankungen (BFA-SEM 1.2018). In der bosnisch-kroatischen Föderation und in der Republika Srpska ist die medizinische Versorgung dreistufig aufgebaut. Gemäß übereinstimmenden Aussagen verschiedenster Akteure im Gesundheitswesen der Föderation BiH wurden seit Kriegsende im Jahr 1995 im staatlichen Gesundheitswesen große Fortschritte erzielt und sind grundsätzlich in allen drei Versorgungsstufen genügend Strukturen vorhanden. Herausforderungen bestünden bis heute noch in den Bereichen Finanzierung des Gesundheitswesens, Spitalsadministration und -management, der Vereinfachung administrativ-bürokratischer Abläufe sowie der Bekämpfung der teilweise bestehenden Korruption (BFA-SEM 1.2018). Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation BiH - den Universitätskliniken in Sarajevo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska im Transplantationszentrum in Banja Luka. In der Zeit von 1999 bis 2012 wurden allein in Tuzla 100 Transplantationen durchgeführt. Gemäß Aussagen verschiedenster Quellen sind Krankheitsbilder, die abteilungsübergreifende Behandlungspakete in unterschiedlichen Kliniken benötigen, weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher Art. In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in BiH keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018).Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation BiH - den Universitätskliniken in Sarajevo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska im Transplantationszentrum in Banja Luka. In der Zeit von 1999 bis 2012 wurden allein in Tuzla 100 Transplantationen durchgeführt. Gemäß Aussagen verschiedenster Quellen sind Krankheitsbilder, die abteilungsübergreifende Behandlungspakete in unterschiedlichen Kliniken benötigen, weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher "Art". In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in BiH keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018). Grundsätzlich sind in BiH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BiH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (FBiH) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der RS, durchgeführt werden. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden (AA 16.4.2018). Regionalspitäler (Kantonalna Bolnica / Bolnica), auch als General Hospitals bezeichnet, sind zuständig für Behandlungen durch spezialisierte Ärzte und stationäre Unterbringungen auf der sekundären Stufe. In der Föderation BiH finden sich in den folgenden Städten Regionalspitäler: Sarajevo, Zenica, Tuzla, Mostar, Travnik, Bihać, Goražde, Tešanj, Konjic und Bugojno. Regionalspitäler verfügen in der Regel über die folgenden Abteilungen: Innere Medizin, Chirurgische Interventionen, Pädiatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, HNO-Erkrankungen, Neuropsychiatrie, Infektionserkrankungen, Dermatologie, Orthopädie und Urologie. Dialyse fällt ebenfalls in die Zuständigkeit der Regionalspitäler (BFA-SEM 1.2018). Die psychiatrische Versorgung war bis zum Kriegsausbruch im Frühjahr 1992 größtenteils spitalbasiert, respektive fand zusätzlich in psychiatrischen Kliniken mit oft mehreren Hundert Betten statt. Ein Teil dieser psychiatrischen Einrichtungen wurde während des Krieges zerstört, andere sollen geschlossen werden. Die noch bestehenden Einrichtungen, beispielsweise diejenige in Jagomir bei Sarajevo, setzt sich zum Ziel, die Bettenzahl deutlich zu vermindern. Wie in anderen jugoslawischen Teilrepubliken basierte die staatliche psychiatrische Versorgung hauptsächlich auf der Verschreibung von Antidepressiva und Beruhigungsmitteln. Vor dem oben angeführten Hintergrund wurde das Konzept der psychiatrischen Behandlung den veränderten Bedürfnissen und modernen westeuropäischen Konzepten und Behandlungsansätzen angepasst. Das heißt, die bereits während des Krieges verfolgte Neuausrichtung wurde sukzessive fortgeführt. Diese bestand darin, in mit der primären Gesundheitsversorgung verbundenen multidisziplinären Zentren für geistige Gesundheit, «Prävention, Behandlung und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen anzubieten.» Umgesetzt wurde das landesweit in Form von so genannten «Mental Health Centers» (MHC), in der Region und in einzelnen Dokumenten teilweise auch als «Community Mental Centers» (CMHC) bezeichnet. Gemäß einem Projekt-Faktenblatt der DEZA [Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, eine Agentur für internationale Zusammenarbeit im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)] vom Januar 2017 bestehen landesweit 72 dieser Zentren, davon 48 in der bosnisch-kroatischen Föderation. Es ist durchaus üblich, dass Patienten mit leichten psychischen Krankheitsbildern zu Hause betreut und gepflegt werden. Bei psychischen Krankheiten werden den erkrankten Personen Renten zwischen € 45 und € 100 bezahlt. Die Betreuungsleistung von Familienmitgliedern wird nicht entschädigt. In der Republika Srpska verfügt die Universitätsklinik in Banja Luka über vier Abteilungen und verschiedene Unterabteilungen und Zentren für die Behandlung psychischer Probleme, namentlich für Allgemeine Psychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für neurotische und affektive Störungen sowie für Behandlungen von Suchtkrankheiten. Die verschiedenen Abteilungen bieten verschiedene Behandlungen für ein breites Spektrum von psychischen Erkrankungen an, darunter auch Psychotherapie, Gruppen- und Spieltherapien (BFA-SEM 1.2018). Gesundheitseinrichtungen aller drei Versorgungsstufen und psychiatrische Strukturen verfügen jeweils über eigene Spitalsapotheken. Diese Apotheken decken den spitalsinternen Bedarf ab, Patienten können dort aber keine Medikamente kaufen. Heute bestehen sowohl staatliche als auch reichlich private Apotheken. Auf Rezept können Medikamente der «Essential Drug List» in den staatlichen Apotheken in der Regel kostenlos bezogen. In privaten Apotheken ist heute die überwiegende Mehrheit der Medikamente vorhanden, auch modernere und teurere als die in den Essential Drug Lists enthaltenen. Private Apotheken können Medikamente im Ausland bestellen. Das Apothekennetz ist heute flächendeckend, auch in kleineren Ortschaften finden sich in der Regel mehrere, kleinere oder größere staatliche und/oder private Apotheken. In den ersten Jahren nach dem Konflikt boten eine Reihe von NGOs Behandlungen für traumatisierte Personen an, die meisten Organisationen haben diese Angebote jedoch nach einigen Jahren eingestellt, wie das UNHCR bereits im Jahr 2003 feststellte. Medica in Zenica und Amica in Tuzla bestehen bis heute und haben ihre Angebote und Dienstleistungen für Frauen, Kinder und nachgelagert auch für Familien ausgebaut (BFA-SEM 1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - BFA Staatendokumentation/EJPD | SEM Schweiz (1.2018): Bosnien und Herzegowina, Bericht zur Bosnien und Herzegowina: Bericht zur medizinischen Grundversorgung, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422887/1729_1516952331_bosn-bfa-sem-bericht-zu-medizinischen-grundversorgung-2018-01.pdf, Zugriff 16.4.2019 - IOM - International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina (geändert am 1.4.2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/9003505/18364039/Bosnien_und_Herzegowina_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20100936&vernum=-2, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Rückkehr Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der FBiH in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z.B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim BiH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 16.4.2018). Der Ministerrat nahm den Bericht des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge über die Umsetzung der revidierten Strategie der Durchführung des Annex 7 des Dayton Vertrages an. Von den 1.050.000 registrierten Rückkehrern sind etwa 600.000 oder 67 % als Vertriebene und etwa 450.000 oder 43 % als Flüchtlinge zu zählen. 220.000 Besitztümer wurden an ihre Vorkriegsbesitzer bzw. an die rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben, was einer Umsetzung des Eigentumsgesetzes von 99,9 % entspricht. Weiters wurden 330.000 Häuser und Wohnungen restauriert. In den letzten zehn Jahren, seit BiH die Zuständigkeit auf diesem Gebiet übernommen hatte, wurden mehr als eine Milliarde Konvertible Mark (KM) in BiH für Rückkehrer investiert, wovon 620 Millionen in die Wiederherstellung von Häusern und beinahe 500 Millionen für ergänzende, nachhaltige Maßnahmen verwendet wurden. Laut Angaben des Ministerrates sind für die kommenden Jahre weitere 1,2 Millionen KM für dauerhafte Lösungen im Bereich Wohnungen notwendig (VB 16.4.2019). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die RS) oder Mehrheitsgebiete (z.B. Serben in die RS) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der FBiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 16.4.2018). Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere gefährdete Personen zu gewähren (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019- AA - Auswärtiges Amt (16.4.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432989/4598_1526981108_auswaertiges-amt-bericht-einstufung-von-bosnien-herzegowina-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylvfg-stand-april-2018-16-04-2018.pdf, Zugriff 24.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004276.html, Zugriff 24.4.2019 - VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (16.4.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und vorgenommenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Die Feststellungen zu den der BF erteilten Aufenthaltstiteln sowie dem aktuell noch unerledigten Verlängerungsantrag der BF, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie den diesbezüglichen von der BF nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Durch Abfrage eines Sozialversicherungsauszuges konnten die Erwerbszeiten der BF sowie die Bezüge von Arbeitslosengeld durch dieselbe ermittelt werden. Der Bezug von Mindestsicherung durch die BF beruht auf deren konkreten und konsistenten Angaben sowie einer diesbezüglichen Bestätigung des Mag. XXXX (siehe AS 6 und 159). Ferner wird der Sozialhilfebezug der BF auch im Schreiben des Mag. XXXX an das BFA vom 16.10.2019 thematisiert (siehe AS 15). Die Höhe der monatlichen Fixkosten sowie die der BF anhaftenden Schulden beruhen auf den konkreten Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung welche teils durch eine Bestätigung der KSV 1870 Informations GmBH vom XXXX 2019 (siehe AS 7f) bekräftigt wird. Auch die Höhe der aktuellen Mindestsicherung folgt den konkreten Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und lässt sich die aktuelle Höhe des der BF ausbezahlten Arbeitslosengeldes aus einer in Vorlage gebrachten Mitteilung des AMS vom 02.03.2021 (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) entnehmen. Durch Abfrage eines Sozialversicherungsauszuges konnten die Erwerbszeiten der BF sowie die Bezüge von Arbeitslosengeld durch dieselbe ermittelt werden. Der Bezug von Mindestsicherung durch die BF beruht auf deren konkreten und konsistenten Angaben sowie einer diesbezüglichen Bestätigung des Mag. römisch 40 (siehe AS 6 und 159). Ferner wird der Sozialhilfebezug der BF auch im Schreiben des Mag. römisch 40 an das BFA vom 16.10.2019 thematisiert (siehe AS 15). Die Höhe der monatlichen Fixkosten sowie die der BF anhaftenden Schulden beruhen auf den konkreten Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung welche teils durch eine Bestätigung der KSV 1870 Informations GmBH vom römisch 40 2019 (siehe AS 7f) bekräftigt wird. Auch die Höhe der aktuellen Mindestsicherung folgt den konkreten Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und lässt sich die aktuelle Höhe des der BF ausbezahlten Arbeitslosengeldes aus einer in Vorlage gebrachten Mitteilung des AMS vom 02.03.2021 (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) entnehmen. Die krankheitsbedingte dauerhafte Unfähigkeit eine Deutschprüfung zu absolvieren beruht auf einer Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen, XXXX , des Mag. XXXX vom XXXX 2019 (siehe AS 19) und ergibt sich der wiederholte negative Versuch der BF den Abschluss einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 zu erlangen aus einer Bestätigung des XXXX , in XXXX , von XXXX
- (siehe AS 53). Die krankheitsbedingte dauerhafte Unfähigkeit eine Deutschprüfung zu absolvieren beruht auf einer Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen, römisch 40 , des Mag. römisch 40 vom römisch 40 2019 (siehe AS 19) und ergibt sich der wiederholte negative Versuch der BF den Abschluss einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 zu erlangen aus einer Bestätigung des römisch 40 , in römisch 40 , von römisch 40
- (siehe AS 53). Die Verbesserung des Krankheitsbildes der BF beruht auf deren konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie aktuell eine Besserung ihres Gesundheitsbildes erfahren und die Anzahl der von ihr eingenommenen Medikamente erheblich reduzieren habe können. Die Nichtfeststellbarkeit einer Arbeitsunfähigkeit der BF beruht auf einer chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX 2018, wonach das Gesamtleistungskalkül der BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichen würde. Aufgrund der von der BF eingestandenen Besserung ihres Gesundheitsbildes und der von ihr geäußerten Bemühungen eine Arbeit zu finden, ist sohin von einer Arbeitsfähigkeit der BF auszugehen. Die Nichtfeststellbarkeit einer Arbeitsunfähigkeit der BF beruht auf einer chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 2018, wonach das Gesamtleistungskalkül der BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichen würde. Aufgrund der von der BF eingestandenen Besserung ihres Gesundheitsbildes und der von ihr geäußerten Bemühungen eine Arbeit zu finden, ist sohin von einer Arbeitsfähigkeit der BF auszugehen. Dem konsistenten und übereinstimmenden Vorbringen der BF und ihres LG in der mündlichen Verhandlung folgen die Feststellungen zur Beziehung zwischen den beiden Genannten, deren Absicht zu heiraten und zusammenzuziehen, zum getrennten Wohnsitz, zum gegenseitigen Kennenlernen sowie zu der oben erwähnten Beziehungspause. Ferner konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der damalige gemeinsame und aktuell noch anhaltende getrennte Haushalt der BF und ihres LG ermittelt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergibt sich die Einstufung BiH als sicherer Herkunftsstaat auf § 1 Z 1HStV.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergibt sich die Einstufung BiH als sicherer Herkunftsstaat auf Paragraph eins, Ziffer eins H, S, t, römisch fünf, Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurden. 2.2.
- Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und oben zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF ist den getroffenen Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.1.1.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.1.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist aufgrund ihrer bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.1.
- Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2) oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).3.1.1.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,) oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Ziffer 9,). Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: „§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. 3.1.1.
- Die BF war zuletzt durchgehend bis 22.06.2019 im Besitz wiederholt verlängerter befristeter Aufenthaltstitel und hat am 19.06.2019 einen Verlängerungsantrag gestellt. Aufgrund der fristgerechten Stellung eines Verlängerungsantrages und bis dato ausstehender Entscheidung seitens der NAG-Behörde darüber, erweist sich der Aufenthalt der BF gemäß § 31 Abs. 1 FPG iVm. 24 Abs. 1
- Satz NAG als – weiterhin – durchgehend rechtmäßig.3.1.1.
- Die BF war zuletzt durchgehend bis 22.06.2019 im Besitz wiederholt verlängerter befristeter Aufenthaltstitel und hat am 19.06.2019 einen Verlängerungsantrag gestellt. Aufgrund der fristgerechten Stellung eines Verlängerungsantrages und bis dato ausstehender Entscheidung seitens der NAG-Behörde darüber, erweist sich der Aufenthalt der BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 24 Absatz eins,
- Satz NAG als – weiterhin – durchgehend rechtmäßig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt. 3.1.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1.
- Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. D