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{'item': 'I408 2168480-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art. 133Artikel 2§§ 4§ 10§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlI408 2168480-1 Spruch, I408 2168475-1/22EI408 2168480-1/21EI408 2168473-1/21EI408 2168475-1/22E, I408 2168480-1/2

§ 3Abs 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 werden XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und der mj. XXXX , geb. XXXX , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 werden römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 werden XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und der mj. XXXX , geb. XXXX , eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 werden römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Die Beschwerdeführer, eine Familie, bestehend aus Vater BF1, Mutter BF2 und der Tochter BF3 stellten im Juli 2015 Anträge auf internationalen Schutz mit der Begründung, BF1 sei in Kirkuk/Umgebung Soldat/Unteroffizier bei der Infanterie des irakischen Militärs gewesen. Nach der Zerstörung von Kirkuk durch den IS und der Übernahme durch die Kurden, haben sie sich zurückziehen müssen und haben ihren Standort nach XXXX verlegt. Als auch dort die Angriffe immer massiver wurden und viele Kameraden ihr Leben verloren hatten, habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen, das Haus verkauft und mit seiner Familie den Irak verlassen.1) Die Beschwerdeführer, eine Familie, bestehend aus Vater BF1, Mutter BF2 und der Tochter BF3 stellten im Juli 2015 Anträge auf internationalen Schutz mit der Begründung, BF1 sei in Kirkuk/Umgebung Soldat/Unteroffizier bei der Infanterie des irakischen Militärs gewesen. Nach der Zerstörung von Kirkuk durch den IS und der Übernahme durch die Kurden, haben sie sich zurückziehen müssen und haben ihren Standort nach römisch 40 verlegt. Als auch dort die Angriffe immer massiver wurden und viele Kameraden ihr Leben verloren hatten, habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie bekommen, das Haus verkauft und mit seiner Familie den Irak verlassen. 2) Unmittelbar nach der Antragstellung verschwanden die Beschwerdeführer aus Österreich und versuchten, gemeinsam mit der Familie des Schwagers von BF1, die mit ihnen hier ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, in Finnland Asyl zu bekommen. Da das nicht möglich war, kehrten sie nach Österreich zurück und das Asylverfahren wurde im Jänner 2016 fortgesetzt. 3) Am 12.07.2017 fanden die Einvernahmen von BF1 und BF2 bei der belangten Behörde statt. Sie führten dabei aus, warum sich BF1 als Soldat, wie die beiden Brüder seiner Ehefrau versteckt gehalten habe und das Haus seines Schwagers in Brand gesteckt worden sei. Dies wären die ausschlaggebenden Ereignisse für ihr Verlassen des Iraks gewesen. 4) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 31.07.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.). 4) Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 31.07.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). 5) Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 16.08.2017 bekämpften die Beschwerdeführer diese Entscheidungen in vollem Umfang. 6) Am 24.06.2019 teilten alle Beschwerdeführer mit, dass sie am 22.04.2019 getauft worden sind und legten ihre Taufscheine vor. 7) Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen. 8) Am 05.03.2021 legte die Familie ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor und am 10.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Pkt. I beschrieben Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins beschrieben Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zu den Personen: Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige und gehören der Ethnie der Turkmenen an. Sie halten sich mit der Familie des Schwagers von BF1 in Österreich auf, mit denen sie gemeinsam den Irak verlassen haben und deren Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung zuvor abgehandelt worden ist. Die Beschwerdeführer lebten in Kirkuk im Familienverband der Großfamilie in zwei nebeneinanderliegenden Häuser. 2016 verließen dann auch die Eltern von BF2 Kirkuk verlassen und leben nunmehr bei einem Bruder von BF2 in der Türkei, der dort schon seit 10 Jahren aufhältig ist. Mit den Eltern hat ein weiterer Bruder von BF2 den Irak verlassen und zwischenzeitlich auch in Österreich mit seiner Familie auch Asylanträge gestellt, welche ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Die Eltern von BF1 leben weiterhin im Irak. BF2 leidet an Diabetes und Bluthochdruck und muss deshalb regelmäßig Medikamente nehmen. Bei BF3 besteht am rechten Auge eine angeborene Schielamblaopie, sodass sie mit diesem Auge fast nichts sieht und im Mai 2021 einen Operationstermin hat. Alle drei Beschwerdeführer sind arbeitsfähig. Die gesamte Familie hat am 22.04.2019 die katholische Taufe empfangen und alle Familienmitglieder bringen sich seit Jahren aktiv in das Pfarr- und Gemeindeleben ein. Sie leben von der Grundversorgung und bewohnen eine Zweizimmerwohnung. Über die Mitarbeit in den Pfarren, in denen die Familie in Österreich untergebracht war, haben sich die Beschwerdeführer in ihrem Umfeld Anerkennung verschafft, werden, wie es die zahlreichen, persönlich verfassten Unterstützungsschreiben zeigen, wertgeschätzt und haben sich so einen großen Freundeskreis geschaffen. Sie unterstützen ältere Menschen in der Pfarrgemeinde. So hat es BF3 schon zur Ministrantenbetreuerin gebracht und hofft, dass das Zeltlager für Ministranten im Sommer zustande kommt. BF1 hat die A2-Prüfung am 16.12.2020 abgelegt und BF2, die in Kirkuk als Lehrerin tätig war, spricht bereits Deutsch auf B-Niveau, hat die B1-Prüfung am 22.06.2018 abgelegt und steht unmittelbar vor der B2-Prüfung. Im Anschluss daran strebt sie eine Beschäftigung im Kindergarten an. BF1 verweist auf sein handwirkliches Geschick, hat einen österreichischen Führerschein und glaubt damit mit Unterstützung seiner Freund rasch eine Arbeitsstelle zu finden. So hat er bei der Blecheindeckung des Turmhelms der Pfarrkirche aktiv mitgearbeitet. Vor allem wollen sich BF1 und BF2 eine größere Wohnung zulegen, weil sie derzeit äußerst beengt untergebracht sind und ihre Tochter in der Küche schlafen muss, ein für sie ein Zustand, den sie rasch beseitigen wollen. Da beide Elternteile in der Lage sind, sich auf Deutsch auszudrücken, BF2 sogar sehr gut, scheinen diese Ziele erfolgversprechend zu sein. Die 16-jährige BF3 ist eine gute Schülerin und besucht die erste Klasse der Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft und möchte Kinderpädagogin werden. Sie hat klare Ziele, spricht sehr gut Deutsch und weiß was sie will und strahlt eine Zufriedenheit aus. 1.
  3. Zu den Fluchtvorbringen: Weder die Desertation von BF1 noch eine Verfolgung durch die Kurden sowie der gezielte Brandanschlag auf das Wohnhaus wegen der Aktivtäten von BF1 und seinen beiden Schwagern sind nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführer haben Kirkuk und den Irak aufgrund der damaligen Lage, geprägt durch den Vormarsch der IS und das ungeklärte Verhältnis zu den Kurden bzw. der Peshmerga, verlassen. 1.
  4. Zur Lage im Irak: Die Provinz als auch die Stadt Kirkuk hat eine vielfältige und gemischte Bevölkerung mit einer Vielzahl von ethnischen und religiösen Gruppen. Die vorherrschende religiöse Gruppe sind sunnitische Muslime. Reichhaltige Ölvorkommen machen Kirkuk zu einer Region von strategischer Bedeutung, aber auch zu einer Quelle von Spannungen und einem langjährigen Territorialstreit zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung (KRG). Zwischen 2014 und 2017 wurden verschiedene Teile des Gouvernements von IS und kurdischen Peshmerga-Kräften kontrolliert. Die irakischen Sicherheitskräfte eroberten den größten Teil des Gouvernements im Oktober 2017 zurück, nachdem die kurdische Regionalregierung beschlossen hatte, ein Unabhängigkeitsreferendum abzuhalten. Der IS hält kein Territorium mehr. Die Gruppe ist jedoch in der Provinz aktiv, insbesondere in den ländlichen Bezirken Hawija und Daquq. Im Juni 2020 wird berichtet, dass in der Provinz Kirkuk eine Vielzahl von Sicherheitsakteuren tätig sind, darunter die irakische Armee, der Anti-Terror-Dienst, eine Reihe von Milizen, Bundes- und Lokalpolizei und verschiedene Nachrichtendienste. Die Sicherheitsakteure konkurrieren miteinander und waren in profitable kriminelle Aktivitäten verwickelt. Kurdische Peshmerga-Kräfte haben an einigen Aktionen gegen den IS in Kirkuk teilgenommen. In den Jahren 2019 und 2020 wurden häufige Angriffe der IS gegen Sicherheitskräfte und Zivilisten in mehreren Provinzen, einschließlich Kirkuk, gemeldet. Die Zahl der von IS durchgeführten Angriffe, wie Bombenanschläge auf Überlandstraßen, Versuche, Kontrollpunkte oder Außenposten der Sicherheitskräfte zu überrennen, gezielte Angriffe auf Personen und Anschläge mit vielen Opfern, gingen aber in der Provinz zwischen 2018 und dem ersten Quartal 2020 zurück. Für den Zeitraum
  5. April und
  6. Juni 2020 verzeichnete die Provinz Kirkuk die zweithöchste Anzahl von der IS zugeschriebenen Angriffen. Sie erfolgten in Form von Bombenanschlägen gegen Zivilisten in der Stadt Kirkuk, Mörsergranaten in Dörfern und Städten, Bomben und Sprengstoffanschlägen, Schikanen gegen die Kaka'i-Minderheit, Ermordungen von Gemeindevorstehern, Entführungen von Bauern zur Lösegelderpressung und Erpressung von Zivilisten. Im 2019 wurde auch berichtet, dass IS Scharfschützenangriffe, Hinterhalte, das Verbrennen von Ernten, Entführungen und Ermordungen von Sicherheitskräfte und Gemeindeleitern vornahm. IS Anschläge waren auch auf die zivile Infrastruktur, wie Wasser- und Stromanlagen in Kirkuk, gerichtet. Im März 2020 wurden in der Provinz Kirkuk militärische Operationen gegen IS mit Aufklärung und Unterstützung der internationalen Koalition durchgeführt. ACLED meldete im Berichtszeitraum in der Provinz Kirkuk insgesamt 324 sicherheitsrelevante Vorfälle (durchschnittlich 3,9 pro Woche), von denen die meisten Anschläge und Sprengstoffanschläge waren. Sicherheitsvorfälle traten in allen Bezirken der Provinz auf, wobei die meisten in der Stadt Kirkuk verzeichnet wurden. UNAMI registrierte 90 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, 73 davon 2019 und 17 vom
  7. Januar bis zum
  8. Juli 2020 (durchschnittlich 1,1 pro Woche). Im Bezugszeitraum verzeichnete UNAMI insgesamt 258 zivile Opfer (81 Tote und 177 Verletzte) bei den oben genannten Zwischenfällen. 2019 wurden 224 Todesopfer und vom
  9. Januar bis zum
  10. Juli 2020 insgesamt 34 Todesopfer gemeldet. Im Vergleich zu den offiziellen Bevölkerungszahlen für die Provinz Kirkuk entspricht dies 16 zivilen Opfern pro 100 000 Einwohner. Bis zum
  11. Juni 2020 verzeichnete die IOM über 100.000 Binnenvertriebene und über 34.000 Rückkehrer in die Provinz Kirkuk. Mit Stand April 2020 identifizierte die IOM 13 Orte, die keine Rückkehrer in Kirkuk verzeichneten, alle in den Bezirken Hawija (Unterbezirk Al-Riyad) und Kirkuk (Unterbezirk Al-Multaqa). Die Hauptgründe für die ausbleibende Rückkehr wurden mit zerstörten Gebäuden, fehlenden Dienstleistungen, dem Vorhandensein von Minen und Spreng und Brandvorrichtungen (IEDs), Sicherheitsproblemen und der Präsenz des IS in Verbindung gebracht. Berichten zufolge machten Zwangs- und Zwangstransporte aus Lagern und informellen Siedlungen im Gouvernement Kirkuk einige Bevölkerungsgruppen anfällig für ein neuerliches Verlassen der Provinz. Es bestehen Schäden an Häusern sowie an den Wasserressourcen und der WASH-Infrastruktur (Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene). Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019). Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Im Jahr 2017 war der öffentliche Sektor der größte Arbeitgeber im Irak, der Schätzungen zufolge 42 % bis 50 %263 bzw. bis zu 60 % aller Arbeitsplätze stellte.264 Die öffentlichen Bediensteten waren vornehmlich im Bildungswesen, im Verteidigungssektor und im Innenministerium beschäftigt. Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor machten im Jahr 2017 40 % des Staatshaushalts aus. Eine ähnliche Entwicklung war in der RKI zu beobachten. Im Jahr 2016 hatte der öffentliche Sektor (ohne die KRG) schätzungsweise etwa 1,8 Millionen Beschäftigte. Mit mehr als 650 000 Arbeitsplätzen entfiel der Großteil der Stellen auf das Bildungsministerium. Der öffentliche Sektor in der RKI stellte im Jahr 2018 schätzungsweise 682 021 Arbeitsplätze. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzte, dass im Jahr 2017 etwa 40 % aller Erwerbstätigen im Irak selbstständig waren. Im Privatsektor entfielen 15 % aller Arbeitsplätze auf das Bauwesen. In der verarbeitenden Industrie gab es zwar private Unternehmen, jedoch waren in diesem Wirtschaftszweig 79 % der Unternehmen staatseigene Großunternehmen. Die Landwirtschaft war vormals der sechstgrößte Wirtschaftszweig, wurde jedoch durch den jahrelangen Konflikt, den Klimawandel, schwierige gesetzliche Rahmenbedingungen und geringe Investitionen in neue Technologien in Mitleidenschaft gezogen. Nicht registrierte oder informelle Tätigkeiten machten etwa 20 % der Beschäftigung im Irak aus. Die irakische Bevölkerung konkurrierte auf dem Stellenmarkt mit ausländischen Arbeitskräften, die sich entweder legal oder illegal im Irak aufhielten und dort arbeiteten. Medienberichten zufolge ziehen Arbeitgeber unter Umständen ausländische Arbeitskräfte vor, weil diese spezifischen Qualifikationen aufweisen oder niedrigere Löhne akzeptieren. Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führte die Verbesserung der Sicherheitslage zu einer Zunahme der privaten Investitionen, insbesondere in den befreiten Gebieten, in denen Arbeitsplätze im Tourismus und in der Unterhaltungsbranche geschaffen wurden. Die Löhne lagen je nach Bildungsniveau und Qualifikationen zwischen 200 USD und 2 500 USD. Darüber hinaus wurden in den meisten Städten Arbeitsämter eingerichtet, und die Regierung verabschiedete ein Programm, zur „Unterstützung von Arbeitnehmern mit einem Tageslohn von weniger als 1 USD und Arbeitslosen“. Zudem stellte die IOM fest, dass auf nationaler Ebene kein Arbeitslosengeld bezahlt wurde. Laut BTI leben 22,5 % der irakischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei die Armutsquote in der RKI von 3,5 % auf 12,5 % gestiegen ist und in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten bei 41,2 % und in den südlichen Gouvernements bei 30 % liegt.305 Darüber hinaus veranschlagte die UNESCO den „Anteil der Personen mit einem Einkommen von unter 1,90 USD (Kaufkraft) pro Tag“ auf 2,5%. Die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Irak erklärte, dass sich die Armutsquoten im Jahr 2020 auf 40 % verdoppeln werden. Einer Meldung von Al-Sumariya vom
  12. Juli 2020 zufolge gab der irakische Minister für Arbeit und Soziales bekannt, dass die Armutsquote im Irak wegen der COVID-19-Krise und des Verfalls der Ölpreise von 22 % auf 34 % gestiegen ist. Die irakische Regierung hat eine Armutsbekämpfungsstrategie für den Zeitraum 2018 bis 2022 verabschiedet. Damit sollen Probleme im Zusammenhang mit Sicherheit und Stabilität, guter Regierungsführung, der fairen Verteilung und Diversifizierung der Einkommen, der Eindämmung der nachteiligen Auswirkungen von Wirtschaftsreformen auf die arme Bevölkerung, den hohen Kosten des Kampfes gegen den Terrorismus und der Binnenvertriebenenkrise nach dem Krieg gegen den ISIL in Angriff genommen werden Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu

(3)drei Jahren bestraft, wer ohne rechtmäßigen Grund von seiner Einheit oder seinem Dienstort abwesend ist oder die Dauer seines Urlaubs in Friedenszeiten um mehr als
(15)fünfzehn Tage für untere Dienstgrade und
(10)zehn Tage für Offiziere überschreitet. Eine Entscheidung aus dem Jahr 2016 stellte die juristische Verfolgung von Sicherheitsbeamten ein und gewährte ihnen Amnestie. Die gesammelten Informationen legen nahe, dass das Militärstrafgesetzbuch nicht in vollem Umfang strikt durchgesetzt wird und es sind auch keine Gerichtsverfahren gegen Deserteure bekannt. Bei den Beschwerdeführern kommt hinzu, dass sie zu den Turkmenen zählen. Turkmenen sind die drittgrößte ethnische Gruppe im Irak nach Arabern und Kurden. Sie setzen sich sowohl aus Sunniten als auch aus Schiiten und einer kleinen Gruppe von Christen zusammen Es gibt Berichte aus dem Jahr 2017 über die Diskriminierung von Turkmenen durch die kurdischen Behörden in den umstrittenen Gebieten. Es gibt Berichte über Schikanen, willkürliche Verhaftungen und Zwangsräumungen bis zur irakischen Übernahme der umstrittenen Gebiete im Oktober 2017. Turkmenen in Kirkuk scheinen die am stärksten betroffene Gruppe unter allen in der Stadt lebenden ethnischen und religiösen Gruppen zu sein. So gab es Berichte, dass sunnitische turkmenische Binnenvertriebene von der Peshmerga und den Milizen daran gehindert wurden, in ihre Häuser in den von IS befreiten Gebieten zurückzukehren. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 21.6.2019). Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.1.2019). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, können auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen. Hauptursache für Probleme stellen in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie dar (EASO 6.2019; vgl. Open Doors 4.2019). Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet. Personen halten eine Konversion geheim, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet sind. Familien und Stämme können die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann (UNHCR 5.2019). Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, können auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen. Hauptursache für Probleme stellen in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie dar (EASO 6.2019; vergleiche Open Doors 4.2019). Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet. Personen halten eine Konversion geheim, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet sind. Familien und Stämme können die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann (UNHCR 5.2019). Unter Berücksichtigung all diese Indikatoren stellt die Rückkehr für eine Familie mit drei schulpflichtigen Kinder ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 2 und 3 EMR dar, welches auch über eine Rückkehr in einen anderen Teil des Iraks nicht gemindert werden kann.Unter Berücksichtigung all diese Indikatoren stellt die Rückkehr für eine Familie mit drei schulpflichtigen Kinder ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 2 und 3 EMR dar, welches auch über eine Rückkehr in einen anderen Teil des Iraks nicht gemindert werden kann.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalten der verfahrensgegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat, den Geburtsdaten, den Identitäten, ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Turkmenen und den Familienangehörigen beruhen auf den vorgelegten Dokumenten und den Angaben der Beschwerdeführer, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 22.03.
  2. Die Feststellung, dass die Familienangehörigen von BF2 zwischenzeitlich alle Kirkuk und den Irak verlassen haben, entspricht den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Einsichtnahme in die Verfahren der Familien des Schwagers (I408 2168473, I408 2168480). Die Eltern von BF1 leben weiterhin im Irak. Die Taufe aller Beschwerdeführer und deren aktive Mitarbeit in den beiden Pfarren ihres Aufenthaltes in Österreich sind über die vorgelegten Taufurkunden und Unterstützungsschreiben sowie der Befragung in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 zweifelsfrei dokumentiert. In diesen persönlich gehaltenen Unterstützungsschreiben sind auch ihre uneigennützige Mitarbeitet, überall dort, wo sie gebraucht werden, eindrucksvoll dokumentiert, und entsprechen auch den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Weder BF1 noch BF2 waren in der Lage glaubhaft einen asylrelevanten Fluchtgrund darzulegen. So brachte BF1 bei seiner Ersteinvernahme am 11.07.2015 zunächst nur vor, dass sie sich als Soldaten, nachdem die IS-Truppen alles zerstört und die Kontrolle übernommen hatten, aus Kirkuk zurückziehen mussten und ihren Standort nach XXXX (gemeint XXXX ) verlagert haben. Als auch dort die Angriffe immer massiver wurden und viele Kameraden das Leben verloren hatten, habe er Angst um seines und das Leben seiner Familie bekommen, sein Haus verkauft und sei mit seiner Familie geflüchtet (AS 17)So brachte BF1 bei seiner Ersteinvernahme am 11.07.2015 zunächst nur vor, dass sie sich als Soldaten, nachdem die IS-Truppen alles zerstört und die Kontrolle übernommen hatten, aus Kirkuk zurückziehen mussten und ihren Standort nach römisch 40 (gemeint römisch 40 ) verlagert haben. Als auch dort die Angriffe immer massiver wurden und viele Kameraden das Leben verloren hatten, habe er Angst um seines und das Leben seiner Familie bekommen, sein Haus verkauft und sei mit seiner Familie geflüchtet (AS 17) Sein Schwager gab am selben Tag an, dass er beim Militär war und vor einem Jahr gegen IS-Kämpfer mit einer Kalaschnikow und einem Magazin gegen IS-Kämpfer bei XXXX kämpfen sollte. Darauf wären die meisten seiner Einheit desertiert. Dieser Einsatz war eine Strafe, weil seine Kaserne in Kirkuk von der Peshmerga übernommen worden war (I408 2168427, AS 25). Sein Schwager gab am selben Tag an, dass er beim Militär war und vor einem Jahr gegen IS-Kämpfer mit einer Kalaschnikow und einem Magazin gegen IS-Kämpfer bei römisch 40 kämpfen sollte. Darauf wären die meisten seiner Einheit desertiert. Dieser Einsatz war eine Strafe, weil seine Kaserne in Kirkuk von der Peshmerga übernommen worden war (I408 2168427, AS 25). Bei seiner Einvernahme am 12.07.2017 schilderte BF1 die Übernahme der Kaserne in Kirkuk, worauf alle nach Hause gegangen seien und sich dort zwei bis drei Monate ausgehalten haben. Er sei dann nach Bagdad ins Verteidigungsministerium gegangen, wurde dort beschimpft und als Verräter bezeichnet und im Anschluss daran zu einem Strafeinsatz an die Grenze von XXXX (gemeint XXXX ) und XXXX gebracht. Nach einem Monat habe er einen Heimaturlaub in Kirkuk genützt, sich entschlossen nicht mehr zum Militär zurückzukehren und habe sich mit BF1 und dessen Bruder bei einem Onkel versteckt. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch erstmalig, dass er von den Kurden gesucht werde. Als in dieser Zeit das Haus von BF1 brannte, habe er sich entschlossen das benachbarte Haus seiner Ehefrau zu verkaufen und den Irak zu verlassen (AS 55). Das Haus von BF1 wurde nach seinen Angaben Ende 2014 in Brand gesetzt (AS 59) Bei seiner Einvernahme am 12.07.2017 schilderte BF1 die Übernahme der Kaserne in Kirkuk, worauf alle nach Hause gegangen seien und sich dort zwei bis drei Monate ausgehalten haben. Er sei dann nach Bagdad ins Verteidigungsministerium gegangen, wurde dort beschimpft und als Verräter bezeichnet und im Anschluss daran zu einem Strafeinsatz an die Grenze von römisch 40 (gemeint römisch 40 ) und römisch 40 gebracht. Nach einem Monat habe er einen Heimaturlaub in Kirkuk genützt, sich entschlossen nicht mehr zum Militär zurückzukehren und habe sich mit BF1 und dessen Bruder bei einem Onkel versteckt. In diesem Zusammenhang erwähnte er auch erstmalig, dass er von den Kurden gesucht werde. Als in dieser Zeit das Haus von BF1 brannte, habe er sich entschlossen das benachbarte Haus seiner Ehefrau zu verkaufen und den Irak zu verlassen (AS 55). Das Haus von BF1 wurde nach seinen Angaben Ende 2014 in Brand gesetzt (AS 59) Für BF2, die erstmals am 12.07.2017 dazu befragt wurde, war das fluchtauslösende Ereignis der Brandanschlag auf das Haus ihres Bruders im Jänner/Feber 2015 an (AS 73/74). In diesem Zusammenhang erwähnte sich auch, dass ihre Mutter mit der blutenden Schwägerin ins Krankenhaus gefahren sei (AS 76). Der Schwager von BF1 gab in der Niederschrift vom 11.07.2017 an, dass die Kurdenarmee 2014 ihre Kaserne in Kirkuk übernommen habe, worauf er zwei Monate zu Hause geblieben war. Als er erfahren habe, dass er von den Kurden gesucht werde, habe er sich mit seinem Bruder und seinem Schwager bei einem Onkel verstecket gehalten. September/Oktober - einige Fragen später war es dann August/September (I408 2168427, AS 69) - haben sie (gemeint die Kurden) sein Haus in Brand gesteckt, worauf seine schwangere Ehefrau das Kind verlor und ein Monat im Krankenhaus verbringen musste (I408 2168427, AS 67). Die Schwägerin von BF1 wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen Ihres Ehemannes und erwähnte dabei auch erstmals die erlittene Fehlgeburt. Darauf haben sie sich Reisepässe ausstellen lassen und sind mit der Familie ihrer Schwägerin ausgereist (I408 2168423, AS 65). Nach ihren Angaben erfolgte der Brandanschlag im Jänner/Feber 2015 (I408 2168423, AS 66) und erst auf späteres Nachfragen sprach sie von Oktober 2014 (I408 2168423, AS 67). Im Anschluss daran habe sie sich 10 Tage im Krankenhaus aufgehalten (I408 2168423, AS 67). In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 wiederholte BF1 sein Fluchtvorbringen vor dem BFA und führte erstmals aus, dass sie von den Kurden gesucht wurden, weil sie Turkmenen und Zeugen des Putsches auf dem Militärstützpunkt in Kirkuk waren. Araber und Kurden wollten Kirkuk in Besitz nehmen und keine Turkmenen mehr dort haben. Daran habe sich bis heute nicht s geändert. Aus all diesen Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Aussagen von BF1 und BF2, aber auch im Vergleich zu jenen des Schwagers und der Schwester von BF2, ist nicht von tatsächlich erlebten Vorfällen auszugehen. Selbstwenn der Brand des Hauses stattgefunden haben mag, ist daraus kein gezielter Anschlag auf die Familie, insbesondere wegen der sich versteckt gehaltenen Männern, ableitbar. Es ist auch bezeichnend, dass BF1 erstmals seine Ethnie als Turkmene als Verfolgungsgrund nannte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus der damals unüberschaubaren Lage in Kirkuk aufgrund des Vormarsches des IS, des Eingreifens der Peshmerga und der Schwäche der irakischen Streitkräfte sowie der exponierten Stellung der Turkmenen in Kirkuk versucht wird, eine persönliche Verfolgung zur Erlangung internationalen Schutz darzustellen. Vor allem kann nach der Aussage des Schwagers von BF1 seiner mündlichen Verhandlung, er habe noch auf Verstärkung von der Regierung gewartet, um wieder als Soldat arbeiten zu können, nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine besondere Bedrohungssituation für Turkmenen gegeben war oder ihnen eine Verurteilung als Deserteur drohe. Die unterschiedlichen Zeitangaben zum Brandanschlag aber auch der Ausbruch des Feuers im ersten Stock, wo sie geschlafen haben, lassen diesen nicht glaubhaft erscheinen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verhandlungsprotokoll vom 10.03.2021 „BF1 als BF2“ und umgekehrt protokolliert sind. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, beruhen die Feststellungen zum Irak auf dem letzten Länderbericht der Staatendokumentation vom 17.03.2017, aktualisiert über die Berichte von EASO mit Stand Oktober 2020, September 2020 und Jänner 2021, sowie fallbezogen auf die Anfragebeantwortung zu den rechtlichen Folgen einer Konversion von Sunniten zur christlichen Gemeinschaft vom 26.07.2019 sowie zur Desertion vom Militär vom 05.03.2021 Bezug genommen. Sie ergeben ein in sich stimmiges und aufgrund der dort ausgewiesenen Quellen auch nachvollziehbares Bild. Die Diskriminierung von Turkmenen durch die kurdischen Behörden in den umstrittenen Gebieten von Kirkuk aber auch die Situation von Konvertiten im Irak sind im Wesentlichen dem EASO-Bericht mit Stand Jänner 2021 (Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note) entnommen, ebenso die Feststellungen zur Sicherheits- und Wirtschaftslage. Aus diesem Bericht und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.10.2021 zu den Themenkomplexen „Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee“ resultiert die angesprochene Amnestie der Regierung. Die Feststellungen zur Situation der Kinder im Irak nach den Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen ergeben sich aus den dazu ausgewiesen Quellen und finden auch in den beiden Anfragebeantwortungen vom 10.03.2021 zur Sicherheits- und humanitäre Lage von Kindern in Anbar insbesondere in Fallujah und Al Qa’im sowie zur Lage von Kindern in Anbar mit Schwerpunkt Ramadi, Falludschah, al-Qa'im, die auch auf Kirkuk umzulegen sind, Deckung. Aus dem Zusammenschau all dieser Unterlagen resultiert die abschließende Feststellung, dass sich eine Rückkehr für eine Familie mit drei schulpflichtigen Kinder ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 2 und 3 EMR erweist.Aus dem Zusammenschau all dieser Unterlagen resultiert die abschließende Feststellung, dass sich eine Rückkehr für eine Familie mit drei schulpflichtigen Kinder ein tatsächliches Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 2 und 3 EMR erweist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Abweisung in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Abweisung in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft geltend zu machen. Dazu wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft geltend zu machen. Dazu wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu ihrer Konversion zum katholischen Glauben, an der kein Zweifel besteht, ist festzuhalten, dass ein Übertritt gesellschaftlich verpönt und auf Unverständnis stört, nicht unter Strafe steht und auch die Ausübung nicht verboten ist. Exzeptionelle Umstände, die fallbezogen eine konkrete Verfolgung befürchten lassen, sind nicht vorgebracht worden. Das von BF2 in der mündlichen Verhandlung abgegebene Vorbringen dokumentiert nur das gesellschaftliche Unverständnis für diesen Schritt, insbesondere dann, wenn auch noch sonstige Unstimmigkeiten bestehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Gesamtheit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, sodass die Beschwerden in diesem Punkt abzuweisen waren. 3.2. Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und 3 (Verbot der Folter) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§8Absatz eins, Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, (Recht auf Leben) und 3 (Verbot der Folter) EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen, unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Der EGMR geht davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, der Herkunftsstaat böte gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Der EGMR geht davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, der Herkunftsstaat böte gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn er dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung nötig, dass der Betroffene detailliert und konkret darlegt, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (29.05.2018, Ra 2018/20/0224 mwH). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr - im Sinne des bisher Gesagten - möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001) Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. (02.08.2018, Ra 2017/19/0229; 29.05.2018, Ra 2018/20/0146; 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118) In diesen Fällen handelte es sich um alleinstehende Männer ohne familiären Rückhalt und ohne finanzielle Unterstützung. Fallbezogen handelt es sich um ein Familienverfahren mit drei minderjährigen Kindern, die als solche eine deutlich bessere materielle Ausstattung benötigen als eine erwachsene, gesunde Einzelperson männlichen Geschlechts, die nur für sich selbst zu sorgen hat. Unter den festgestellten äußerst kargen Versorgungsverhältnissen und mit der festgestellten geringen Erwerbsquote erwachsener Männer hätten die drei Kinderwie anfänglich und auf längere Sicht mit unzureichender Nahrung und Unterkunft zu rechnen. Darin liegt eine Form unmenschlicher Behandlung, die sich im beschriebenen chancenarmen Umfeld aus den exzeptionellen Umständen Familie mit drei aktuell schulpflichtigen Kindern, fehlender familiärer Anknüpfungspunkte und die erschwerten Umstände aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen und der Konversion zum katholischen Glauben ergeben. Zudem verfügt die älteste Tochter über eine Zusage für eine Lehrstelle verfügt und alle drei Kinder über ihr aktives Einbringen in die katholische Gemeinde eine europäisch geprägte Lebensweise angenommen haben. Dazu kommt generell, dass der Staat den Eintritt der von Art. 3 EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann.Dazu kommt generell, dass der Staat den Eintritt der von Artikel 3, EMRK verpönten Beeinträchtigung nicht effektiv verhindern kann. Den Beschwerden zu den Spruchpunkten II war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der drei minderjährigen Beschwerdeführer Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen.Den Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch zwei war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der drei minderjährigen Beschwerdeführer Folge zu geben, diese Spruchpunkte aufzuheben und die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen auszusprechen. Dies hatte nicht nur für die Bescheide der BF3, BF4 und BF5 zu erfolgen, sondern auch für jene von BF1 und BF2, wie sich aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt.Dies hatte nicht nur für die Bescheide der BF3, BF4 und BF5 zu erfolgen, sondern auch für jene von BF1 und BF2, wie sich aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt. Danach erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, im Falle der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten also diesen, wenn keine (hier nicht vorliegenden) Gründe des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 entgegenstehen.Danach erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang, im Falle der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten also diesen, wenn keine (hier nicht vorliegenden) Gründe des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 entgegenstehen. 3.3. Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. 3.4. Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor. Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Damit entfällt auch die Basis für die auf der Pflicht zur Ausreise aufbauenden Aussprüche über die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch die Spruchpunkte IV, aufzuheben waren.Damit entfällt auch die Basis für die auf der Pflicht zur Ausreise aufbauenden Aussprüche über die Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb auch die Spruchpunkte römisch vier, aufzuheben waren. 3.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2168480.1.00

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