RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlI414 2170220-1 Spruch, I414 2170220-1/19E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2021, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und den ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Spruchpunkt römisch zwei. und den ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. Akram IBRAHIM wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. Akram IBRAHIM wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. - zweiter und dritter Spruchteil - und Spruchpunkt IV. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. - zweiter und dritter Spruchteil - und Spruchpunkt römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2170220.1.00
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