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{'item': 'L503 2219890-1'}

Obsah (7)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlL503 2219890-1 Spruch, L503 2219890-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.2018 sprach die (damalige) Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz „OÖGKK“) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Höhe von € 1.800 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 3.6.2018 seien zwei näher genannte Dienstnehmerinnen des BF betreten worden, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.2018 sprach die (damalige) Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz „OÖGKK“) aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Höhe von € 1.800 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 3.6.2018 seien zwei näher genannte Dienstnehmerinnen des BF betreten worden, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wären. Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 29.11.2018 einem Ersatzempfänger (Mitbewohner) zugestellt.
  3. Mit Schreiben an die OÖGKK vom 25.2.2019 erhob der BF „Einspruch gegen den Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800“. Darin führte der BF aus, die beiden betretenen Personen hätte ihn am Kontrolltag besucht und mit ihm Kaffee getrunken. Die Anzeige habe er seiner Ex-Frau zu verdanken, weil damals der Scheidungsprozess gelaufen sei.
  4. Mit Bescheid vom 18.3.2019 wies die OÖGKK die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Begründend führte die OÖGKK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der bekämpfte Beitragszuschlagsbescheid sei am 29.11.2018 zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher am 27.12.2018 geendet. Die erst am 25.2.2019 eingelangte Beschwerde erweise sich daher als verspätet.
  5. Mit Schreiben vom 2.4.2019 übermittelte der BF nochmals seinen „Einspruch gegen den Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800“ (siehe oben Punkt 2) samt damaliger Begründung. Auf die von der OÖGKK angenommene Verspätung seiner Beschwerde ging der BF nicht ein.
  6. Am 3.6.2019 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und wies unter anderem darauf hin, dass der (weitere) „Einspruch“ des BF vom 2.4.2019 – welcher dem „Einspruch“ des BF vom 25.2.2019 gleicht - als Vorlageantrag zu werten sei. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerdevorentscheidung bestätigen und den Vorlageantrag abweisen.
  7. Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 20.11.2020 wurde der BF – mit seinem Beschwerde-E-Mail vom 25.2.2019 sowie dem Zustellnachweis vom 29.11.2018 als Beilage - (nochmals) darauf hingewiesen, dass laut Zustellschein der Bescheid vom 27.11.2018 am 29.11.2018 dem BF bzw. einem Ersatzempfänger (Mitbewohner) zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei am 25.02.2019 – also nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist – per E-Mail an die OÖGKK übermittelt worden. Die Beschwerde stelle sich daher nach der Aktenlage als verspätet dar. Dieses Schreiben des BVwG wurde vom BF am 25.11.2020 persönlich übernommen.
  8. Eine Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht.
  9. Mit Schreiben vom 7.1.2021 ersuchte das BVwG die ÖGK – vor dem Hintergrund der auf dem Rückschein vom 29.11.2018 (Poststempel) aufscheinenden Zustellbasis H. - insbesondere, die Zustellverfügung sowie den Zustell-/Rückschein den Ausgangsbescheid vom 27.11.2018 betreffend in vollständig lesbarer Form im Original vorzulegen sowie auszuführen, an welcher konkreten Abgabestelle/Zustelladresse die Zustellung verfügt wurde bzw. erfolgte.
  10. Mit Schreiben vom 13.1.2021 teilte die ÖGK dem BVwG mit, es gebe bei sämtlichen Schriftstücken keine eigene Zustellverfügung, sondern werde der Adressat samt Anschrift im Adressfeld der jeweiligen Schriftstücke als Empfänger bei den Rsb-Rückscheinen eingetragen. Die Rsb-Rückscheine seien jedoch so gestaltet, dass die genaue Adressierung des Empfängers nicht auf dem eigentlichen Rückschein, sondern nur auf dem beim Empfänger bleibenden Kuvert erfolge. Konkret im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlagsbescheid wurde ausgeführt, die Empfängerbezeichnung im Kopf des Bescheids habe zugleich als Zustellverfügung gedient und sei folglich auch eine Zustellung an die darin genannte Zustelladresse erfolgt.
  11. Am 18.1.2021 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L503 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Bescheid der (damaligen) OÖGKK vom 27.11.2018 wurde laut Zustellnachweis am 29.11.2018 einem Ersatzempfänger (Mitbewohner des BF) zugestellt. 1.
  14. Weder in seinem Vorlageantrag gegen den Zurückweisungsbescheid der OÖGKK vom 18.3.2019, noch im Rahmen eines ergänzend vom BVwG gewährten Parteiengehörs (Verspätungsvorhalt des BVwG vom 20.11.2020) trat der BF der Annahme der Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 entgegen; er führte insbesondere auch keine Ortsabwesenheit im Sinne von § 16 Abs 5 ZustG ins Treffen.1.
  15. Weder in seinem Vorlageantrag gegen den Zurückweisungsbescheid der OÖGKK vom 18.3.2019, noch im Rahmen eines ergänzend vom BVwG gewährten Parteiengehörs (Verspätungsvorhalt des BVwG vom 20.11.2020) trat der BF der Annahme der Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 entgegen; er führte insbesondere auch keine Ortsabwesenheit im Sinne von Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ins Treffen.
  16. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Was die unter Punkt 1.
  17. getroffenen Feststellungen anbelangt, so sei im Übrigen auch näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet 3.
  19. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: 3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen: § 16 ZustG lautet auszugsweise:Paragraph 16, ZustG lautet auszugsweise: § 16.

(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. […]
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. § 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG lautet auszugsweise:
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

[…] 3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Bescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 wurde laut Zustellnachweis am 29.11.2018 einem Ersatzempfänger (Mitbewohner des BF) zugestellt. Entscheidungswesentlich ist nun zum einen, dass der BF trotz zweifacher Gelegenheit der Annahme der Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 nicht entgegen ist und insbesondere auch keine Ortsabwesenheit im Sinne von § 16 Abs 5 ZustG ins Treffen führte: So nimmt der BF in seinem Vorlageantrag gegen den Zurückweisungsbescheid der OÖGKK vom 18.3.2019 in keiner Weise Bezug auf die Frage der Verspätung, sondern tritt (wieder) nur der Verhängung des Beitragszuschlags an sich entgegen. Aus diesem Grunde tätigte das BVwG – sicherheitshalber – (nochmals) ausdrücklich einen Verspätungsvorhalt (Schreiben des BVwG vom 20.11.2020), in dem insbesondere explizit die Annahme einer Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 dargelegt wurde. Im Hinblick auf dieses Schreiben – welches der BF nachweislich am 25.11.2020 persönlich übernommen hatte – langte keine Stellungnahme seitens des BF ein, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass der BF dem Verspätungsvorhalt nichts entgegen zu setzen vermag. Zum anderen sind aber auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen eine Zustellung des Ausgangsbescheids mit 29.11.2018 sprechen würden; so vermochte die ÖGK dem BVwG auf Nachfrage mit Schreiben vom 13.1.2021 insbesondere auch darzulegen, dass es zwar keine eigene Zustellverfügung gibt, dass aber die Eintragung der Adresse im Rückschein anhand der Anschrift im Adressfeld der jeweiligen Schriftstücke erfolgt und dass im Fall einer mangelnden Zustellbarkeit eine Retournierung an die OÖGKK erfolgt wäre.Der Bescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 wurde laut Zustellnachweis am 29.11.2018 einem Ersatzempfänger (Mitbewohner des BF) zugestellt. Entscheidungswesentlich ist nun zum einen, dass der BF trotz zweifacher Gelegenheit der Annahme der Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 nicht entgegen ist und insbesondere auch keine Ortsabwesenheit im Sinne von Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ins Treffen führte: So nimmt der BF in seinem Vorlageantrag gegen den Zurückweisungsbescheid der OÖGKK vom 18.3.2019 in keiner Weise Bezug auf die Frage der Verspätung, sondern tritt (wieder) nur der Verhängung des Beitragszuschlags an sich entgegen. Aus diesem Grunde tätigte das BVwG – sicherheitshalber – (nochmals) ausdrücklich einen Verspätungsvorhalt (Schreiben des BVwG vom 20.11.2020), in dem insbesondere explizit die Annahme einer Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 dargelegt wurde. Im Hinblick auf dieses Schreiben – welches der BF nachweislich am 25.11.2020 persönlich übernommen hatte – langte keine Stellungnahme seitens des BF ein, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass der BF dem Verspätungsvorhalt nichts entgegen zu setzen vermag. Zum anderen sind aber auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen eine Zustellung des Ausgangsbescheids mit 29.11.2018 sprechen würden; so vermochte die ÖGK dem BVwG auf Nachfrage mit Schreiben vom 13.1.2021 insbesondere auch darzulegen, dass es zwar keine eigene Zustellverfügung gibt, dass aber die Eintragung der Adresse im Rückschein anhand der Anschrift im Adressfeld der jeweiligen Schriftstücke erfolgt und dass im Fall einer mangelnden Zustellbarkeit eine Retournierung an die OÖGKK erfolgt wäre. Der Ausgangsbescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 gilt somit als am 29.11.2018 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte folglich mit Ablauf des 27.12.2018 geendet. Die am 25.2.2019 bei der OÖGKK eingelangte Beschwerde ist somit verspätet. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK – seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Zustellung und Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Zustellung und Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219890.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.