Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: 3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen: § 16 ZustG lautet auszugsweise:Paragraph 16, ZustG lautet auszugsweise: § 16.
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
[…] 3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Bescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 wurde laut Zustellnachweis am 29.11.2018 einem Ersatzempfänger (Mitbewohner des BF) zugestellt. Entscheidungswesentlich ist nun zum einen, dass der BF trotz zweifacher Gelegenheit der Annahme der Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 nicht entgegen ist und insbesondere auch keine Ortsabwesenheit im Sinne von § 16 Abs 5 ZustG ins Treffen führte: So nimmt der BF in seinem Vorlageantrag gegen den Zurückweisungsbescheid der OÖGKK vom 18.3.2019 in keiner Weise Bezug auf die Frage der Verspätung, sondern tritt (wieder) nur der Verhängung des Beitragszuschlags an sich entgegen. Aus diesem Grunde tätigte das BVwG – sicherheitshalber – (nochmals) ausdrücklich einen Verspätungsvorhalt (Schreiben des BVwG vom 20.11.2020), in dem insbesondere explizit die Annahme einer Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 dargelegt wurde. Im Hinblick auf dieses Schreiben – welches der BF nachweislich am 25.11.2020 persönlich übernommen hatte – langte keine Stellungnahme seitens des BF ein, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass der BF dem Verspätungsvorhalt nichts entgegen zu setzen vermag. Zum anderen sind aber auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen eine Zustellung des Ausgangsbescheids mit 29.11.2018 sprechen würden; so vermochte die ÖGK dem BVwG auf Nachfrage mit Schreiben vom 13.1.2021 insbesondere auch darzulegen, dass es zwar keine eigene Zustellverfügung gibt, dass aber die Eintragung der Adresse im Rückschein anhand der Anschrift im Adressfeld der jeweiligen Schriftstücke erfolgt und dass im Fall einer mangelnden Zustellbarkeit eine Retournierung an die OÖGKK erfolgt wäre.Der Bescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 wurde laut Zustellnachweis am 29.11.2018 einem Ersatzempfänger (Mitbewohner des BF) zugestellt. Entscheidungswesentlich ist nun zum einen, dass der BF trotz zweifacher Gelegenheit der Annahme der Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 nicht entgegen ist und insbesondere auch keine Ortsabwesenheit im Sinne von Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ins Treffen führte: So nimmt der BF in seinem Vorlageantrag gegen den Zurückweisungsbescheid der OÖGKK vom 18.3.2019 in keiner Weise Bezug auf die Frage der Verspätung, sondern tritt (wieder) nur der Verhängung des Beitragszuschlags an sich entgegen. Aus diesem Grunde tätigte das BVwG – sicherheitshalber – (nochmals) ausdrücklich einen Verspätungsvorhalt (Schreiben des BVwG vom 20.11.2020), in dem insbesondere explizit die Annahme einer Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 mit 29.11.2018 dargelegt wurde. Im Hinblick auf dieses Schreiben – welches der BF nachweislich am 25.11.2020 persönlich übernommen hatte – langte keine Stellungnahme seitens des BF ein, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass der BF dem Verspätungsvorhalt nichts entgegen zu setzen vermag. Zum anderen sind aber auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen eine Zustellung des Ausgangsbescheids mit 29.11.2018 sprechen würden; so vermochte die ÖGK dem BVwG auf Nachfrage mit Schreiben vom 13.1.2021 insbesondere auch darzulegen, dass es zwar keine eigene Zustellverfügung gibt, dass aber die Eintragung der Adresse im Rückschein anhand der Anschrift im Adressfeld der jeweiligen Schriftstücke erfolgt und dass im Fall einer mangelnden Zustellbarkeit eine Retournierung an die OÖGKK erfolgt wäre. Der Ausgangsbescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 gilt somit als am 29.11.2018 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte folglich mit Ablauf des 27.12.2018 geendet. Die am 25.2.2019 bei der OÖGKK eingelangte Beschwerde ist somit verspätet. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung der OÖGKK – seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der OÖGKK vom 27.11.2018 (wiederum) als verspätet zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Zustellung und Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Zustellung und Einhaltung der Beschwerdefrist bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2219890.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.