Obsah (17)
Art 133§ 5§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 34§ 7§ 6§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlL515 2182370-1 Spruch, L515 2182370-1/20E L515 2182368-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgeri
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF mit 4 Jahren festgesetzt.Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit 4 Jahren festgesetzt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. § 53 FPG 2005, BGBl I 100/2005 idgF mit 6 Jahren festgesetzt.Die Dauer des zeitlich befristeten Einreiseverbotes wird gem. Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF mit 6 Jahren festgesetzt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.06.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.06.2017 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. römisch eins.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten. I.
- Vorverfahren in Bezug auf bP1römisch eins.
- Vorverfahren in Bezug auf bP1 Vor gegenständlicher Antragstellung reiste die bP1 mit einem Visum der Kategorie C (ausgestellt am 06.06.2016) von der XXXX (gültig für 12 Tage im Zeitraum von 07.06.2016 bis 03.07.2016) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor gegenständlicher Antragstellung reiste die bP1 mit einem Visum der Kategorie C (ausgestellt am 06.06.2016) von der römisch 40 (gültig für 12 Tage im Zeitraum von 07.06.2016 bis 03.07.2016) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2016 hinsichtlich der Fluchtgründe wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "... Ich war 10 Jahre Leiter einer Gemeinde. Ich bekam Probleme mit Behörden, weil diese korrupt waren und Geld von mir wollten. Gegen mich wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Polizist hat etwas gestohlen und so dargelegt, als ob ich der Dieb gewesen wäre. Es kam auch zu Handgreiflichkeiten. Dann flüchtete meine Familie nach Berg-Karabach und ich floh nach Russland. Ansonsten habe ich keine Fluchtgründe. Ich fürchte, dass ich nach der Rückkehr getötet werde oder ins Gefängnis komme und dort getötet werde. Ich war gegen die Behörden, da diese korrupt sind. Sie sind wie die Mafia. Das Strafverfahren gegen mich ist immer noch gültig, wurde vom Gericht zurück an die Staatsanwaltschaft geschickt. Wenn ich heimkehre, werde ich von den Behörden solange festgehalten bis das Verfahren abgeschlossen ist. Etwas Schriftliches habe ich nicht mit, aber sie können eine Anfrage nach Armenien richten. …“ Ferner brachte die bP1 in einer weiteren Einvernahme am 10.11.2016 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… F: Sie sind armenischer Staatsbürger, gehören der armenischen Volksgruppe an, sind armenisch-apostolischen Glaubens, sind traditionell und standesamtlich verheiratet, haben drei Kinder und drei Geschwister. Ist das so richtig? A: Ja. … F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.? A: Ich war Gemeinderatsvorsitzender, 10 Jahre lang. Ich hatte auch einen Landwirtschaftsbetrieb. Ich habe 20 ha Grund. … F: Welches Land war Ihr Reiseziel als Sie nun Russland verlassen haben? A: Österreich. Denn hier wohnt meine Tochter. Ich habe gehört, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lassen hat. Sie ist krank und ich habe von ihrer Krankheit gehört. … F: Warum reisten Sie nicht mit Ihrer Tochter gemeinsam nach Österreich? A: Ich habe damals als Gemeinderatsvorsitzender gearbeitet und hatte keine Probleme mit den Behörden und der Regierung. Ich hatte auch keine Sorgen. Deswegen bin ich in Armenien geblieben und habe dort weitergearbeitet. F: Seit wann leben Sie von Ihrer in Österreich aufhältigen Tochter getrennt? A: Seit 2002 lebe ich von meiner Tochter getrennt, weil sie geheiratet hat und in das Haus Ihrer Schwiegereltern gezogen ist. … F: Wollen Sie freiwillig nach Tschechien oder in den Herkunftsstaat zurück? A: Ich habe große Probleme in Armenien, dort werde ich gesucht und ich wurde von denen auch in Russland gefunden. Daher ist es ausgeschlossen, dass ich freiwillig nach Armenien reise. Tschechien ist für mich ein fremdes Land wo ich niemanden kenne und niemanden habe. Meine Tochter wohnt hier und ich wäre gerne hiergeblieben. …“ I.3.
- Mit Bescheid vom 11.11.2016 durch die bB wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2016 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen; die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt; gegen die bP1 die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Tschechische Republik als zulässig beschieden. Am 12.01.2017 wurde die bP1 in die Tschechische Republik überstellt. römisch eins.3.1. Mit Bescheid vom 11.11.2016 durch die bB wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2016 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen; die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt; gegen die bP1 die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Tschechische Republik als zulässig beschieden. Am 12.01.2017 wurde die bP1 in die Tschechische Republik überstellt. I.3.
- Gegen den oa. Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 06.03.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der verwaltungsbehördliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde vollzogen.römisch eins.3.
- Gegen den oa. Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis vom 06.03.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der verwaltungsbehördliche Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde vollzogen. I.3.
- In weiterer Folge reiste die bP1 erneut in das österreichische Bundesgebiet und stellte gemeinsam mit ihrer Ehefrau gegenständliche Anträge. römisch eins.3.
- In weiterer Folge reiste die bP1 erneut in das österreichische Bundesgebiet und stellte gemeinsam mit ihrer Ehefrau gegenständliche Anträge. I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen. A.: Ich habe neben anderen Dokumenten meinen Wehrdienstausweis in Vorlage gebracht. Anm.: Militärausweis Nr. XXXX vom XXXX 1981Anmerkung, Militärausweis Nr. römisch 40 vom römisch 40 1981 Ausweis zur Grenzüberwachung vom XXXX 2012Ausweis zur Grenzüberwachung vom römisch 40 2012 Ausweis Parteimitgliedschaft Republikaner undatiert Ausweis freie Mitgliedschaft 2010 undatiert Bestätigung aus der Ukraine, Aufenthalt in Klinikum ausgestellt am XXXX 2017 (Entlassung 08.03.2017)Bestätigung aus der Ukraine, Aufenthalt in Klinikum ausgestellt am römisch 40 2017 (Entlassung 08.03.2017) Diplom Nr. XXXX vom XXXX 1988 Polytechnikum XXXX Diplom Nr. römisch 40 vom römisch 40 1988 Polytechnikum römisch 40 Geburtsurkunde Nr. XXXX vom XXXX 1982Geburtsurkunde Nr. römisch 40 vom römisch 40 1982 Weiters lege ich vor: Gratulationsschreiben des Vizepräsidenten vom XXXX 2008 (Ernennung zum Dorfmeister)Gratulationsschreiben des Vizepräsidenten vom römisch 40 2008 (Ernennung zum Dorfmeister) Reisepasskopie XXXX vom XXXX 2015Reisepasskopie römisch 40 vom römisch 40 2015 Urkunde über Teilnahme in Bergkarabach undatiert (Freiwillige Grenzüberwachung) Vollmacht von Dr. Lennart Binder, MIVE 03 + Kassaeingang 100 Euro Verletzungsbestätigung vom XXXX 2010 Verletzungsbestätigung vom römisch 40 2010 Dorfmeister-Wahlen (Flugblatt) vom XXXX 2008Dorfmeister-Wahlen (Flugblatt) vom römisch 40 2008 Buch Seite 196 – Beschreibung des Lebens in der Region XXXX (Lebenslauf des Antragstellers)Buch Seite 196 – Beschreibung des Lebens in der Region römisch 40 (Lebenslauf des Antragstellers) Medaillenverleihung von 1992 bis 2002 – XXXX (General XXXX ) vom XXXX 2012Medaillenverleihung von 1992 bis 2002 – römisch 40 (General römisch 40 ) vom römisch 40 2012 Ausweis des Verteidungsministeriums, Medaillenverleihung vom XXXX 2011Ausweis des Verteidungsministeriums, Medaillenverleihung vom römisch 40 2011 Foto Gratulationsschreiben über Teilnahme in Berg-Karabach (Verteid. Minist. Berg-Karabach) undatiert. Diverse Rechnungen aus der Ukraine Teilnahmebestätigung Kurs über Buchhaltungsausbildung vom XXXX 1998Teilnahmebestätigung Kurs über Buchhaltungsausbildung vom römisch 40 1998 Teilnahmebestätigung Kurs über Investitionen – undatiert Teilnahmebestätigung Kurs über Management (Führung) vom XXXX 2016 bis XXXX 2016Teilnahmebestätigung Kurs über Management (Führung) vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2016 Teilnahmebestätigung Kurs über Regionale Zusammenarbeit - undatiert F.: Was möchten Sie mit dem Buch Seite 196 – Beschreibung des Lebens in der Region XXXX (Lebenslauf des Antragstellers) beweisen.F.: Was möchten Sie mit dem Buch Seite 196 – Beschreibung des Lebens in der Region römisch 40 (Lebenslauf des Antragstellers) beweisen. A.: Ich will nur meinen Lebenslauf darstellen und meine Verdienste als Dorfmeister wiedergegeben wissen. F.: Was möchten Sie mit den Rechnungen aus der Ukraine beweisen. A.: Ich möchte damit beweisen, dass ich mich in der Ukraine aufgehalten habe. Ich habe am XXXX 02.2017 in der Ukraine und zwar bis XXXX 06.
- Von der Ukraine machte ich mich dann mit dem Flugzeug auf den Weg nach Wien.A.: Ich möchte damit beweisen, dass ich mich in der Ukraine aufgehalten habe. Ich habe am römisch 40 02.2017 in der Ukraine und zwar bis römisch 40 06.
- Von der Ukraine machte ich mich dann mit dem Flugzeug auf den Weg nach Wien. F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. A.: Ich werde von Herrn Dr. Lennart Binder vertreten, er ist heute nicht anwesend – die Einvernahme soll ohne seine Anwesenheit stattfinden. F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Gut. F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Nein. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Nein. F.: Wie geht es Ihrer Frau gesundheitlich. A.: Meiner Frau geht es nicht so gut, sie ist müde und leidet an Genickschmerzen und die Beine werden dick. Hier möchte ich anführen, dass meine Tochter XXXX , geboren am XXXX (Anm.: IFA XXXX ) in Österreich lebt. Sie ist geschieden und hat eine Tochter und wir, meine Gattin und ich, möchten XXXX unterstützen. Hier möchte ich anführen, dass meine Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 Anmerkung, IFA römisch 40 ) in Österreich lebt. Sie ist geschieden und hat eine Tochter und wir, meine Gattin und ich, möchten römisch 40 unterstützen. Anm.: Anmerkung, XXXX , XXXX geboren, XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, römisch 40 XXXX , XXXX geboren, XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, römisch 40 XXXX , XXXX geboren, XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, römisch 40 XXXX , XXXX geboren, XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, römisch 40 Dazu wird vom Antragsteller ausgeführt, dass XXXX , XXXX geboren, XXXX und römisch 40 , römisch 40 geboren, römisch 40 und XXXX , XXXX geboren, XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, römisch 40 in Graz aufhältig sind. XXXX hat wieder geheiratet. XXXX und XXXX sind in XXXX und brauchen unsere Hilfe. Sie leben in XXXX .in Graz aufhältig sind. römisch 40 hat wieder geheiratet. römisch 40 und römisch 40 sind in römisch 40 und brauchen unsere Hilfe. Sie leben in römisch 40 . … F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen. A.: Ja. F.: Können Sie Deutsch. A.: Ein wenig. … F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden. A.: Ja. Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Eine Tochter lebt in Österreich, die anderen Kinder leben in Armenien. XXXX , geboren XXXX römisch 40 , geboren römisch 40 XXXX , geboren am XXXX römisch 40 , geboren am römisch 40 XXXX , geboren am XXXX römisch 40 , geboren am römisch 40 Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Armenien, IFA römisch 40 F.: Wann und wo haben Sie geheiratet. A.: Ich heiratete am 06.02.1982 XXXX , geboren am XXXX lebt im Dorf XXXX , Region XXXX . XXXX ist verheiratet mit XXXX . Sie haben einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX . Sie leben von der Landwirtschaft. römisch 40 , geboren am römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 , Region römisch 40 . römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 . Sie haben einen Sohn namens römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 . Sie leben von der Landwirtschaft. XXXX , geboren am XXXX lebt im Dorf XXXX , Region XXXX – er ist mit XXXX verheiratet. Sie haben einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX . Sie leben ebenso von der Landwirtschaft. römisch 40 , geboren am römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 , Region römisch 40 – er ist mit römisch 40 verheiratet. Sie haben einen Sohn namens römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 . Sie leben ebenso von der Landwirtschaft. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.A.: Ich wurde in römisch 40 geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt in XXXX (sie lebt dort mit meinem Bruder zusammen). Meine Mutter ist Rentnerin und betreibt nebenbei die Landwirtschaft. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt in römisch 40 (sie lebt dort mit meinem Bruder zusammen). Meine Mutter ist Rentnerin und betreibt nebenbei die Landwirtschaft. F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt. A.: Alle wurden im Dorf XXXX geboren.A.: Alle wurden im Dorf römisch 40 geboren. F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 28.06.
- F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe alles vorgelegt. F.: Wo ist Ihr Reisepass. A.: Ich habe meine Heimat im Besitz von meinem eigenen authentischen Reisepass verlassen. Ich kam mit einem Visum der Republik XXXX und ich habe sogleich nach meiner Ankunft in Österreich am Flughafen Wien-Schwechat meinen Reisepass verloren.A.: Ich habe meine Heimat im Besitz von meinem eigenen authentischen Reisepass verlassen. Ich kam mit einem Visum der Republik römisch 40 und ich habe sogleich nach meiner Ankunft in Österreich am Flughafen Wien-Schwechat meinen Reisepass verloren. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe einen armenischen Führerschein, der ist in meinem Haus in XXXX .Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe einen armenischen Führerschein, der ist in meinem Haus in römisch 40 . F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Ich habe in meiner Heimat vom 1969 bis 1980 die Grundschule besucht, ich besuchte die Schule in XXXX . Ich habe dann den Grundwehrdienst geleistet und zwar in der Ukraine und in der Russischen Föderation ( XXXX ) – XXXX 1981 bis August 1981.A.: Ich habe in meiner Heimat vom 1969 bis 1980 die Grundschule besucht, ich besuchte die Schule in römisch 40 . Ich habe dann den Grundwehrdienst geleistet und zwar in der Ukraine und in der Russischen Föderation ( römisch 40 ) – römisch 40 1981 bis August
- F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich betreibe in meinem Heimatdorf eine Landwirtschaft und war Dorfmeister von XXXX . Ich habe das Amt des Dorfmeisters im Dorf XXXX von 1996 bis 1999 und von 2005 bis 2012 ausgeübt. Ich war im Zeitraum 1995 bis 2000 Lehrer an der XXXX und von 2000 bis 2003 war ich in einem XXXX als Abteilungsleiter beschäftigt.A.: Ich betreibe in meinem Heimatdorf eine Landwirtschaft und war Dorfmeister von römisch 40 . Ich habe das Amt des Dorfmeisters im Dorf römisch 40 von 1996 bis 1999 und von 2005 bis 2012 ausgeübt. Ich war im Zeitraum 1995 bis 2000 Lehrer an der römisch 40 und von 2000 bis 2003 war ich in einem römisch 40 als Abteilungsleiter beschäftigt. F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet. A.: Ja. F.: Wann war der letzte Arbeitstag. A.: Ich habe eine Landwirtschaft, welche ich bis zur Ausreise betreute. Mein Sohn führt die Landwirtschaft fort. F.: Welche Ausbildung haben Ihre Kinder XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX .F.: Welche Ausbildung haben Ihre Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . A.: Meine Tochter verfügt lediglich über Grundschulbildung. Mein Sohn hat einen Universitätskursus belegt, diesen aber nicht abgeschlossen. Er führt unsere Landwirtschaft und hat sonst keine Beschäftigung. F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum lautet XXXX , verstorben am XXXX . A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum lautet römisch 40 , verstorben am römisch 40 . F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum lautet XXXX .A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsdatum lautet römisch 40 . Meine Mutter ist Rentnerin und betreibt nebenbei die Landwirtschaft. Sie lebt in XXXX .Meine Mutter ist Rentnerin und betreibt nebenbei die Landwirtschaft. Sie lebt in römisch 40 . Ich habe Grundstücke in der Größe von 20 Hektar, die dementsprechenden Ertrag abliefern. Diese Großgrundstücke werden von meinem Sohn betreut, welcher auch seine Großmutter unterstützt. Auf diesen Grundstücken wächst Weizen. Vor meinem Haus habe ich einen Hektar Grundstücke, wo Gemüse wächst. Ich bin auch im Besitz einer Obstbaumplantage. Ich habe noch einen großen Stall und besitze Kühe, Schafe, Schweine, Hühner und Kaninchen. Ich habe einen Jeep, einen Traktor und landwirtschaftliche Großgeräte. Ich besitze auch ein großes Haus samt Autogarage und allem Drum und Dran. Dieses Haus wird aktuell von meinem Sohn und dessen Familie bewohnt. F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe drei Schwestern und einen Bruder – sie führen die Namen XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX .A.: Ich habe drei Schwestern und einen Bruder – sie führen die Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 . F.: Name, Ehepartner, Kinder mit Namen, Wohnadresse und Lebensunterhalt. A.: XXXX ist mit XXXX verheiratet (verstorben). Sie haben sechs Töchter mit den Namen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Sie leben in XXXX , sind verheiratet und betreiben mit den Ehemännern großteils eine eigene Landwirtschaft. XXXX ist Rentnerin.A.: römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet (verstorben). Sie haben sechs Töchter mit den Namen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sie leben in römisch 40 , sind verheiratet und betreiben mit den Ehemännern großteils eine eigene Landwirtschaft. römisch 40 ist Rentnerin. … F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat zwei Brüder gehabt – diese sind verstorben. Diese heißen XXXX und XXXX .A.: Mein Vater hat zwei Brüder gehabt – diese sind verstorben. Diese heißen römisch 40 und römisch 40 . F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat einen Bruder und Halbgeschwister. Der Bruder meiner Mutter heißt XXXX . A.: Meine Mutter hat einen Bruder und Halbgeschwister. Der Bruder meiner Mutter heißt römisch 40 . … Meine Cousins und Cousinen leben ebenso in Armenien, sie leben mit den Familien großteils von der Landwirtschaft. F.: Sind alle Verwandten Armenier armenischen Glaubens. A.: Ja, alle F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Das war im Februar
- F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am XXXX 06.
- A.: Am römisch 40 06.
- F.: Am XXXX 06.2016 haben Sie die Heimat Armenien verlassen. Sie haben sich zwischen dem XXXX 02.2017 in der Ukraine und zwar bis XXXX 06.2017 in der Ukraine aufgehalten. Am XXXX 06.2017 haben Sie in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Wo waren Sie die übrige Zeit, also zwischen dem XXXX 06.2016 und dem XXXX 02.
- F.: Am römisch 40 06.2016 haben Sie die Heimat Armenien verlassen. Sie haben sich zwischen dem römisch 40 02.2017 in der Ukraine und zwar bis römisch 40 06.2017 in der Ukraine aufgehalten. Am römisch 40 06.2017 haben Sie in Österreich einen Asylantrag eingebracht. Wo waren Sie die übrige Zeit, also zwischen dem römisch 40 06.2016 und dem römisch 40 02.
- A.: Ich habe mich zwischen XXXX 07.2016 bis XXXX 01.2017 in Österreich aufgehalten. Dann wurde ich in die Tschechische Republik abgeschoben. Ich reiste von Tschechien dann wieder in die Ukraine. Von der Ukraine ließ ich mich dann mit dem Schlepper nach Österreich bringen. Ich zahlte damals dem Schlepper 4.000 Euro, dass er mich nach Österreich bringe. A.: Ich habe mich zwischen römisch 40 07.2016 bis römisch 40 01.2017 in Österreich aufgehalten. Dann wurde ich in die Tschechische Republik abgeschoben. Ich reiste von Tschechien dann wieder in die Ukraine. Von der Ukraine ließ ich mich dann mit dem Schlepper nach Österreich bringen. Ich zahlte damals dem Schlepper 4.000 Euro, dass er mich nach Österreich bringe. F.: Woher haben Sie 4.000 Euro. A.: Damals um den 26.06.2017 habe ich mich in der Ukraine mit meiner Gattin getroffen. Diese hat das Geld mitgehabt und wir haben dann in Kiew den Schlepper bezahlt, damit er uns beide gemeinsam nach Österreich bringe. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX .A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet römisch 40 . F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein. A.: Zuerst kam ich legal aus Tschechien, dann wurde ich nach Tschechien abgeschoben. Dann reiste ich in die Ukraine und dann kam ich schlepperunterstützt von der Ukraine. F.: Was verlangte der Schlepper und woher haben Sie das Geld. A.: Ich kam mit einem Visum für XXXX .A.: Ich kam mit einem Visum für römisch 40 . F.: Warum wählten Sie Österreich. A.: Meine Tochter braucht meine Hilfe. F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an. A.: Immer in XXXX .A.: Immer in römisch 40 . … F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Ja, ich stand im Jahr 2010 (ungefähr) vor dem Gericht, das Verfahren ist abgeschlossen. Es ging damals um den Bau von Wasserleitungen (die Landesregierung meinte sie wäre in das Verfahren nicht involviert gewesen). Dann wurde das vor Gericht gebracht und ich wurde freigesprochen. … F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Ich war Dorfmeister, das habe ich schon gesagt, das war meine politische Tätigkeit. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Ja, ich bin Mitglied der Republikanischen Partei (innerlich bin ich parteilos) . … F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Ich habe keine Probleme mit Privatpersonen, aber ich bin geschlagen worden, das war am 15.01.2016, als ich von einer Demonstration nach Hause ging. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Ja, das war im November 1991 bis
- F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A.: Meine Tochter benötigt meine Hilfe. Ich möchte hier meine Tochter unterstützen. Meine Tochter ist krank. Sie hat Kopfschmerzen. Der Gatte hat meine Tochter verlassen und ich kümmere mich um meine Enkeltochter (bringe diese zur Schule). Weitere Gründe für die Asylantragstellung in Österreich habe ich nicht vorzubringen. F.: Leben Sie bei Ihrer Tochter. A.: Meine Tochter lebt in XXXX . Ich lebe im Heim für Asylwerber an der Adresse XXXX – seit 28.07.
- Ich lebe in der Nähe meiner Tochter. Sowohl ich als auch meine Tochter beziehen Sozialhilfe.A.: Meine Tochter lebt in römisch 40 . Ich lebe im Heim für Asylwerber an der Adresse römisch 40 – seit 28.07.
- Ich lebe in der Nähe meiner Tochter. Sowohl ich als auch meine Tochter beziehen Sozialhilfe. F.: Wer hat sie geschlagen, als Sie am 15.01.2016 von einer Demonstration nach Hause gingen. A.: Ich kenne die Leute nicht, sie kamen von XXXX .A.: Ich kenne die Leute nicht, sie kamen von römisch 40 . F.: Wer ist XXXX .F.: Wer ist römisch 40 . A.: Er ist Russe, Staatsbürger der Russischen Föderation. Ich kenne aber seinen Hintergrund nicht. Ich vermute, dass die Schläger am 15.01.2016 von ihm kamen. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Ja. Ich war, wie gesagt, Dorfmeister von 1996 bis 1999 und von 2005 bis Dezember
- Mitte Jänner 2011 kam James (weitere Informationen hinsichtlich dieser Person sind nicht bekannt) zu mir und bot mir an, er würde mir Geld geben, wenn ich ihm Informationen gäbe. XXXX hat mir ab dem Jänner 2011 jeden Monat 20.000 Rubel gegeben. Ich habe bis zu meiner Ausreise im Juni 2016 jeden Monat 20.000 Rubel erhalten. A.: Ja. Ich war, wie gesagt, Dorfmeister von 1996 bis 1999 und von 2005 bis Dezember
- Mitte Jänner 2011 kam James (weitere Informationen hinsichtlich dieser Person sind nicht bekannt) zu mir und bot mir an, er würde mir Geld geben, wenn ich ihm Informationen gäbe. römisch 40 hat mir ab dem Jänner 2011 jeden Monat 20.000 Rubel gegeben. Ich habe bis zu meiner Ausreise im Juni 2016 jeden Monat 20.000 Rubel erhalten. Am 10.02.2016 habe ich gesehen, dass an der Grenze Waffen übergeben worden sind. James sagte mir dann, dass ich das niemandem erzählen dürfe. Dann im Februar 2016, bin ich von der Demonstration nach Hause gekommen und bin geschlagen worden, als ich von einer Demonstration nach Hause ging. V.: Das passt aber nicht zusammen. Sie haben angegeben, Sie wären geschlagen worden, als sie am 15.01.2016 von einer Demonstration nach Hause gegangen wären, nun geben Sie an, Sie wären im Februar 2016 geschlagen worden, als Sie von einer Demonstration nach Hause gegangen wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Das passt aber nicht zusammen. Sie haben angegeben, Sie wären geschlagen worden, als sie am 15.01.2016 von einer Demonstration nach Hause gegangen wären, nun geben Sie an, Sie wären im Februar 2016 geschlagen worden, als Sie von einer Demonstration nach Hause gegangen wären. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich gebe nunmehr an, ich bin am 15.01.2015 und nicht am 15.01.2016 geschlagen worden. Dann war wieder alles in Ordnung, habe ich meine Kooperation mit XXXX weitergeführt. Ein Tierarzt namens XXXX (Näheres nicht bekannt) sagte, dass das nicht in Ordnung wäre, was ich machen würde. Der Tierarzt XXXX wurde dann am XXXX 2012 vor seinem Haus erhängt aufgefunden. Das verstand ich dann als Warnung.Dann war wieder alles in Ordnung, habe ich meine Kooperation mit römisch 40 weitergeführt. Ein Tierarzt namens römisch 40 (Näheres nicht bekannt) sagte, dass das nicht in Ordnung wäre, was ich machen würde. Der Tierarzt römisch 40 wurde dann am römisch 40 2012 vor seinem Haus erhängt aufgefunden. Das verstand ich dann als Warnung. F.: Was hat der Tod des Tierarztes am XXXX 2012 mit den Ereignissen im Jahr 2016 zu tun. Wenn Sie angeben, Sie hätten den Tod des Tierarztes XXXX im Jahr 2016 als Warnung verstanden, so können Ihre Ausführungen nicht stimmen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.F.: Was hat der Tod des Tierarztes am römisch 40 2012 mit den Ereignissen im Jahr 2016 zu tun. Wenn Sie angeben, Sie hätten den Tod des Tierarztes römisch 40 im Jahr 2016 als Warnung verstanden, so können Ihre Ausführungen nicht stimmen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Auch XXXX (irgendein Junge aus unserem Dorf) ist auch im August 2015 verstorben. A.: Auch römisch 40 (irgendein Junge aus unserem Dorf) ist auch im August 2015 verstorben. Aus diesem Grunde bekam ich dann Angst und bin dann ausgereist. V.: Ihre Ausführungen zur Zusammenarbeit mit XXXX und den daraus für Sie aufgetretenen Problemen sind vollkommen unglaubhaft und zeitlich nicht in Zusammenhang zu bringen. Sie stützen sich mit Ihren Schilderungen auf Ereignisse, welche allesamt schon sehr lange vor der im Juni 2016 stattgefundenen Ausreise stattgefunden haben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Ihre Ausführungen zur Zusammenarbeit mit römisch 40 und den daraus für Sie aufgetretenen Problemen sind vollkommen unglaubhaft und zeitlich nicht in Zusammenhang zu bringen. Sie stützen sich mit Ihren Schilderungen auf Ereignisse, welche allesamt schon sehr lange vor der im Juni 2016 stattgefundenen Ausreise stattgefunden haben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Es kann schon sein, dass meine Ausführungen zeitlich mit dem Ausreisetermin nicht in Zusammenhang stehen. Ich möchte nur angeben, dass die Korruption in Armenien gang und gäbe ist und ich selbst auch Teil dieses Systems war, indem ich monatlich 20.000 Rubel von XXXX in bar entgegennahm. Der Junge aus unserem Dorf war Schwarzfischer, er wurde tot im Wasser gefunden und alle in unserem Dorf sagten, dass XXXX Schuld an seinem Tod trüge. Es ging das Gerücht, dass XXXX Schuld an jedermanns Tod in unserem Dorf trüge.A.: Es kann schon sein, dass meine Ausführungen zeitlich mit dem Ausreisetermin nicht in Zusammenhang stehen. Ich möchte nur angeben, dass die Korruption in Armenien gang und gäbe ist und ich selbst auch Teil dieses Systems war, indem ich monatlich 20.000 Rubel von römisch 40 in bar entgegennahm. Der Junge aus unserem Dorf war Schwarzfischer, er wurde tot im Wasser gefunden und alle in unserem Dorf sagten, dass römisch 40 Schuld an seinem Tod trüge. Es ging das Gerücht, dass römisch 40 Schuld an jedermanns Tod in unserem Dorf trüge. F.: Warum haben Sie die 20.000 Rubel dann jeden Monat angenommen. A.: Ich hatte Angst das Geld abzulehnen. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich habe in Armenien keine Probleme, aber meine geschiedene Tochter in Österreich braucht mich. Ich hätte Probleme in der Russischen Föderation, denn der Geheimdienst der Russischen Föderation könnte mich suchen. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meine Gattin hier und meine Tochter. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs, aber ich werde am Oktober einen Deutschkurs besuchen. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. Ich habe die Aufgabe mich hier um meine geschiedene Tochter zu kümmern. Der geschiedene Gatte meiner Tochter lebt in Österreich XXXX .A.: Ich arbeite nicht. Ich habe die Aufgabe mich hier um meine geschiedene Tochter zu kümmern. Der geschiedene Gatte meiner Tochter lebt in Österreich römisch 40 . F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. … F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte hier leben. … [Anm.: Nach der Durchführung von Recherchen vor Ort über einen Vertrauensanwalt:] Sie wurden für den 15.11.2017 zu einer ergänzenden Einvernahme vorgeladen. Diese Einvernahme wurde im Beisein eines Dolmetschers der armenischen Sprache geführt und wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: … V.: Am 17.09.2017 wurde eine Recherche in Ihrem Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Das Erhebungsergebnis langte am 24.10.2017 ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt:römisch fünf.: Am 17.09.2017 wurde eine Recherche in Ihrem Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Das Erhebungsergebnis langte am 24.10.2017 ein. Darin wurde Folgendes ausgeführt: Nach Recherchen an Ort und Stelle in dem Dorf XXXX , hat sich Folgendes herausgestellt:Nach Recherchen an Ort und Stelle in dem Dorf römisch 40 , hat sich Folgendes herausgestellt: a) Herr XXXX existiert wirklich und lebt dauerhaft in XXXX . Er diente bei der Grenzeinheit des russischen Militärs in der Nähe von XXXX zum Schutz der armenisch-türkischen Grenze. Er diente in der genannten Einheit in einem mittleren Dienstgrad und hatte keinen signifikanten Einfluss. Herr XXXX ist vom militärischen Dienst vor 20 (zwanzig) Jahren ausgeschieden und ist nach XXXX gegangen.a) Herr römisch 40 existiert wirklich und lebt dauerhaft in römisch 40 . Er diente bei der Grenzeinheit des russischen Militärs in der Nähe von römisch 40 zum Schutz der armenisch-türkischen Grenze. Er diente in der genannten Einheit in einem mittleren Dienstgrad und hatte keinen signifikanten Einfluss. Herr römisch 40 ist vom militärischen Dienst vor 20 (zwanzig) Jahren ausgeschieden und ist nach römisch 40 gegangen. b) Herr XXXX hatte nie irgendwelche Probleme mit den Einheimischen aus den umliegenden Dörfen einschließlich XXXX . Außerdem ist die Geschichte mit den Waffentransporten, die die Antragsteller erzählt haben, falsch.b) Herr römisch 40 hatte nie irgendwelche Probleme mit den Einheimischen aus den umliegenden Dörfen einschließlich römisch 40 . Außerdem ist die Geschichte mit den Waffentransporten, die die Antragsteller erzählt haben, falsch. c) Herr XXXX scheint nicht in dem Wählerverzeichnis von Armenien auf, weil er russischer Staatsbürger ist.c) Herr römisch 40 scheint nicht in dem Wählerverzeichnis von Armenien auf, weil er russischer Staatsbürger ist. Basierend auf den obengenannten Informationen, kann geschlossen werden, dass die ganze Schilderung der Antragsteller unwahr ist. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Es kann nicht erhoben werden, dass ich Mitarbeiter des Geheimdienstes bin und es kann auch nicht erhoben werden, dass der Waffenschmuggel tatsächlich stattgefunden hat. Ich habe 20.000 Rubel erhalten und ich habe Befehle erhalten. Somit stimmen meine Angaben. James hat sehr gute Kontakte zum armenischen Geheimdienst. Sie können das gar nicht überprüfen, denn niemand würde etwas sagen. …“ Zusammengefasst brachten die bP zur Begründung der gegenständlichen Anträge vor, dass ihre in Österreich lebende Tochter Unterstützung benötige. Die Tochter sei geschieden, leide an Kopfschmerzen und die bP würden sich um die Enkeltochter kümmern. Die bP1 brachte ferner vor, von 1996 bis 1999 und von 2005 bis 2012 ‚Dorfmeister‘ gewesen zu sein und von einer Privatperson Geld zur Grenzüberwachung für (illegalen) Waffenhandel erhalten zu haben und seitens dieser Personen Repressalien befürchte. Auch sei die bP1 einmal am Heimweg nach einer Demonstration geschlagen worden. Die bP1 sei Mitglied der Republikanischen Partei. Auch brachte die bP1 vor, es wäre ihr eine Straftat angelastet worden, welche sie nicht begangen hätte. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, aufgrund der Probleme des Gatten selber Schwierigkeiten zu bekommen. Zum Gesundheitszustand brachte die bP2 vor, an Kopf- und Nackenschmerzen und an geschwollenen Beinen zu leiden. Fallweise habe sie auch Magenprobleme und befinde sich ab und an in ärztlicher Behandlung. Manchmal nehme sie Medikamente. Die bP1 brachte vor, Magenschmerzen zu haben und fallweise Medikamente einzunehmen. In ärztlicher Behandlung stehe sie nicht. I.4.1 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig ist.
Der Beschwerde wurde
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen.römisch eins.4.1 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen. In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bP würden in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen, es würden keine medizinischen und sonstigen Rückkehrhindernisse vorliegen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen. römisch eins.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Die bP würden in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügen, es würden keine medizinischen und sonstigen Rückkehrhindernisse vorliegen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen. I.4.3. Im Detail wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.4.3. Im Detail wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): „… Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Ihre in Österreich lebende Tochter Ihre Hilfe benötigen würde, da sie geschieden wäre und ein Kind hätte, welches Sie zu Schule brächten. Ihre Tochter XXXX , XXXX geboren, wäre krank und litte an Kopfschmerzen. Deswegen wären Sie gekommen.Sie haben sich mit der Asylbegründung darauf gestützt, dass Ihre in Österreich lebende Tochter Ihre Hilfe benötigen würde, da sie geschieden wäre und ein Kind hätte, welches Sie zu Schule brächten. Ihre Tochter römisch 40 , römisch 40 geboren, wäre krank und litte an Kopfschmerzen. Deswegen wären Sie gekommen. Den von Ihnen geschilderten Ereignissen, welche im Jahr 2012 stattgefunden haben sollen, kommt keine Asylrelevanz zu. Es steht aus diesem Grunde fest, dass Ihr gesamtes Vorbringen nicht der Realität entspricht und Sie allein aufgrund der Sorge um das Wohlergehen Ihrer in Österreich lebenden Tochter XXXX , XXXX geboren nach Österreich kamen.Es steht aus diesem Grunde fest, dass Ihr gesamtes Vorbringen nicht der Realität entspricht und Sie allein aufgrund der Sorge um das Wohlergehen Ihrer in Österreich lebenden Tochter römisch 40 , römisch 40 geboren nach Österreich kamen. Zur Person des James wurde Folgendes erhoben: Nach Recherchen an Ort und Stelle in dem Dorf XXXX , hat sich Folgendes herausgestellt:Nach Recherchen an Ort und Stelle in dem Dorf römisch 40 , hat sich Folgendes herausgestellt:
- a)Herr XXXX existiert wirklich und lebt dauerhaft in XXXX . Er diente bei der Grenzeinheit des russischen Militärs in der Nähe von XXXX zum Schutz der armenisch-türkischen Grenze. Er diente in der genannten Einheit in einem mittleren Dienstgrad und hatte keinen signifikanten Einfluss. Herr XXXX ist vom militärischen Dienst vor 20 (zwanzig) Jahren ausgeschieden und ist nach XXXX gegangen.
- a)Herr römisch 40 existiert wirklich und lebt dauerhaft in römisch 40 . Er diente bei der Grenzeinheit des russischen Militärs in der Nähe von römisch 40 zum Schutz der armenisch-türkischen Grenze. Er diente in der genannten Einheit in einem mittleren Dienstgrad und hatte keinen signifikanten Einfluss. Herr römisch 40 ist vom militärischen Dienst vor 20 (zwanzig) Jahren ausgeschieden und ist nach römisch 40 gegangen.
- b)Herr XXXX hatte nie irgendwelche Probleme mit den Einheimischen aus den umliegenden Dörfen einschließlich Aghin. Außerdem ist die Geschichte mit den Waffentransporten, die die Antragsteller erzählt haben, falsch.
- b)Herr römisch 40 hatte nie irgendwelche Probleme mit den Einheimischen aus den umliegenden Dörfen einschließlich Aghin. Außerdem ist die Geschichte mit den Waffentransporten, die die Antragsteller erzählt haben, falsch.
- c)Herr XXXX scheint nicht in dem Wählerverzeichnis von Armenien auf, weil er russischer Staatsbürger ist.
- c)Herr römisch 40 scheint nicht in dem Wählerverzeichnis von Armenien auf, weil er russischer Staatsbürger ist. Basierend auf den obengenannten Informationen, kann geschlossen werden, dass die ganze Schilderung der Antragsteller unwahr ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht asylrelevant erwiesen. Die Behörde geht davon aus, dass allein die Sorge um das Wohlergehen der Tochter, die Suche nach wirtschaftlicher Prosperität Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren. Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren. Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. … Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten. Es handelt sich bei Ihnen um einen armenischen Staatsangehörigen mit abgeschlossener Schulbildung. Sie sind Landwirt und Großgrundbesitzer und laut eigenen Angaben selbsterhaltungsfähig. Die Feststellung, dass Sie keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme. Sie bezeichnen sich als gesund. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Person handelt, welche in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert. …“ I.4.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungenrömisch eins.4.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen I.4.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG aberkannt. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes
§ 53FPG gebieten.römisch eins.4.5.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt. Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG gebieten. I.
- Am 22.11.2017 wurde der bB ein Abschlussbericht der Exekutive wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf beide bP übermittelt.römisch eins.
- Am 22.11.2017 wurde der bB ein Abschlussbericht der Exekutive wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf beide bP übermittelt. I.
- Gegen den og. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den og. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.6.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Näher ausgeführt wurde in der Beschwerde, dass die Erklärungen der bB in keiner Weise nachvollziehbar seien. Selbst die allgemeine Sicherheitslage in Armenien ließe eine Rückkehr der bP nicht zu. Die bP hätten keinerlei Lebensperspektiven und wären bei einer Rückkehr intensiv der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Nicht nachvollziehbar seien die behördlichen Anmerkungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Verhängung des Einreiseverbotes. Die bB habe es insgesamt verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP und der aktuellen Situation in Armenien auseinanderzusetzen, weshalb eine rechtliche Beurteilung unmöglich erscheine. römisch eins.6.
- Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Näher ausgeführt wurde in der Beschwerde, dass die Erklärungen der bB in keiner Weise nachvollziehbar seien. Selbst die allgemeine Sicherheitslage in Armenien ließe eine Rückkehr der bP nicht zu. Die bP hätten keinerlei Lebensperspektiven und wären bei einer Rückkehr intensiv der Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Nicht nachvollziehbar seien die behördlichen Anmerkungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Verhängung des Einreiseverbotes. Die bB habe es insgesamt verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP und der aktuellen Situation in Armenien auseinanderzusetzen, weshalb eine rechtliche Beurteilung unmöglich erscheine. I.6.
- Gemeinsam mit der Beschwerdeschrift wurden ärztliche Unterlagen mitsamt Laborbefunden von den bP vorgelegt, sowie ein handschriftlich aufgesetztes Schreiben, worin in gebrochenem Deutsch die behaupteten Schwierigkeiten der bP1 in Armenien wiederholt werden. Ferner führte der Flüchtlingsbetreuer der bP in einer Stellungnahme unter anderem aus, dass den bP die Integration sehr leicht falle und sie unkompliziert, ruhig und selbstständig seien. Darüber hinaus bestätigte das Stadtamt XXXX in einem Schreiben, dass die bP1 bedarfsweise für Tätigkeiten im städtischen Wirtschaftshof herangezogen wurde und die übertragenen Aufgaben zu vollster Zufriedenheit erledigte. römisch eins.6.
- Gemeinsam mit der Beschwerdeschrift wurden ärztliche Unterlagen mitsamt Laborbefunden von den bP vorgelegt, sowie ein handschriftlich aufgesetztes Schreiben, worin in gebrochenem Deutsch die behaupteten Schwierigkeiten der bP1 in Armenien wiederholt werden. Ferner führte der Flüchtlingsbetreuer der bP in einer Stellungnahme unter anderem aus, dass den bP die Integration sehr leicht falle und sie unkompliziert, ruhig und selbstständig seien. Darüber hinaus bestätigte das Stadtamt römisch 40 in einem Schreiben, dass die bP1 bedarfsweise für Tätigkeiten im städtischen Wirtschaftshof herangezogen wurde und die übertragenen Aufgaben zu vollster Zufriedenheit erledigte. I.6.
- Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 16.01.2018 wurde
§ 18Abs.
5 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.6.3. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 16.01.2018 wurde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.6.
- Am 23.01.2018 legte die bB beim ho. Gericht Kopien der erlangten Ersatzreisedokumente für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) für die bP vor.römisch eins.6.
- Am 23.01.2018 legte die bB beim ho. Gericht Kopien der erlangten Ersatzreisedokumente für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) für die bP vor. I.6.
- Am 07.02.2018 übermittelte die bB eine bezirksgerichtliche Benachrichtigung von der Führung eines Strafverfahrens gegen die bP2 wegen § 127 StGB bzw. §§ 127, 15
(1)StGB.römisch eins.6.5. Am 07.02.2018 übermittelte die bB eine bezirksgerichtliche Benachrichtigung von der Führung eines Strafverfahrens gegen die bP2 wegen Paragraph 127, StGB bzw. Paragraphen 127, 15,
(1)StGB. I.6.
- Am 26.03.2018 langte das Urteil des oa. Strafverfahrens gegen die bP2 beim ho. Gericht ein. Die bP2 ist am 15.02.2018 wegen § 127 StGB verurteilt worden. Das Urteil erwuchs am 20.02.2018 in Rechtskraft.römisch eins.6.
- Am 26.03.2018 langte das Urteil des oa. Strafverfahrens gegen die bP2 beim ho. Gericht ein. Die bP2 ist am 15.02.2018 wegen Paragraph 127, StGB verurteilt worden. Das Urteil erwuchs am 20.02.2018 in Rechtskraft. I.6.
- Am 29.03.2018 wurde durch die bB ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage hinsichtlich der bP1 übermittelt.römisch eins.6.
- Am 29.03.2018 wurde durch die bB ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage hinsichtlich der bP1 übermittelt. I.6.
- Am 21.01.2019 wurde von der bB ein Abschlussbericht der Exekutive in Bezug auf bP1 wegen des Verdachts auf Diebstahls vorgelegt.römisch eins.6.
- Am 21.01.2019 wurde von der bB ein Abschlussbericht der Exekutive in Bezug auf bP1 wegen des Verdachts auf Diebstahls vorgelegt. I.6.
- Am 18.03.2019 wurden von den bP bestandene ÖSD Zertifikate auf dem Niveau A1 übermittelt.römisch eins.6.
- Am 18.03.2019 wurden von den bP bestandene ÖSD Zertifikate auf dem Niveau A1 übermittelt. I.6.
- Das ho. Gericht ordnete für den 29.03.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.6.
- Das ho. Gericht ordnete für den 29.03.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.6.
- Die og. Aufforderungen zur Stellungnahme blieben sowohl von den bP als auch der bB unbeantwortet. römisch eins.6.
- Die og. Aufforderungen zur Stellungnahme blieben sowohl von den bP als auch der bB unbeantwortet. I.6.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.6.
- Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI stellt fest, dass den P mit der Ladung zur Verhandlung im Rahmen einer Verfahrensanordnung aufgetragen wurde, sich insbesondere, zu Bescheinigbarkeit des Vorbringens, zum Gesundheitszustand und zu ihren privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet schriftlich zu äußern. Diesem Auftrag kamen die P nicht nach. RI ordnet gem. § 39 Abs. 2 AVG an, dass die an die P gestellten Fragen im Rahmen der Verhandlung nicht mehr gestellt und zugelassen werden, es den P jedoch im Rahmen der freien Schilderung frei steht, sich zu ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich zu äußern bzw. jetzt Bescheinigungsmittel vorzulegen.RI stellt fest, dass den P mit der Ladung zur Verhandlung im Rahmen einer Verfahrensanordnung aufgetragen wurde, sich insbesondere, zu Bescheinigbarkeit des Vorbringens, zum Gesundheitszustand und zu ihren privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet schriftlich zu äußern. Diesem Auftrag kamen die P nicht nach. RI ordnet gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG an, dass die an die P gestellten Fragen im Rahmen der Verhandlung nicht mehr gestellt und zugelassen werden, es den P jedoch im Rahmen der freien Schilderung frei steht, sich zu ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich zu äußern bzw. jetzt Bescheinigungsmittel vorzulegen. P1 gibt an, bei den Fragen nicht alles verstanden zu haben. RV legt 3 Unterstützungsschreiben vor (diese werden in Kopie zum Akt genommen)Regierungsvorlage legt 3 Unterstützungsschreiben vor (diese werden in Kopie zum Akt genommen) … Gemeinsame Befragung der P: … RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist? P1: Nein. P2: Nein. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Nein, wir haben nichts vorzubringen. Wir leben normal, wir wohnen in einer Mietwohnung. Unser Wohnungseigentümer ist ein sehr netter Mann und uns wird geholfen. Wir möchten arbeiten und nicht, dass uns der Staat erhält. Österreich hat für uns viel gemacht, wir möchten auch für Österreich etwas machen. RI: Was würden Sie arbeiten? P1: Ich würde an der Baustelle arbeiten, ich beherrsche viele Berufe. P2: Ich arbeite gerne in einer Küche und würde für ältere Personen kochen und ich würde auch Reinigungsarbeiten machen. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P1: Meine Tochter ist in Österreich mit ihrer Tochter. In Russland, in den USA habe ich auch Verwandte. Nachgefragt, meine Tochter hat den Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte“ und ist seit 9 Jahren in Österreich. RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? P1: Wir beide haben einen A1 Deutschkurs besucht und absolviert. Wir wollten noch einen A2 Kurs besuchen, nur hatten wir die finanziellen Mittel dazu nicht. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P2: Ja, ich arbeitete beim Cent Market. Ich habe bei der Gemeinde, in einem Kindergarten und in einer Schule gearbeitet. Ich habe dort Reinigungsarbeiten gemacht. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P1: Wir haben keine Arbeit. P2: Ja schon. Nachgefragt, ich arbeite (bei der Rückübersetzung: Ich arbeitete) in verschiedenen Schulen um 5 Euro pro Stunde für 4 Stunden täglich. Wir bekommen auch eine finanzielle Unterstützung, damit kommen wir aus. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P1: Ich rufe manchmal meinen Sohn an über meinen Bruder. Mein Bruder hat das Programm Viber. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja, nicht viel. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Ich habe die Frage nicht ganz verstanden, gestern? (P antwortet auf Armenisch) RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, sie können auch Stichwörter notieren und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P wird die Aufforderung übersetzt, nach einem Zuwarten von 8 Minuten schränkt RI die Aufforderung auf den Absatz 1 des Textes ein. P: Ich denken, hier schreiben Urlaub gehen. In Berg, Luft gut, See, sitzen Boot. Viele Baum, keine Licht, sehen Reh. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich weiß nicht weshalb mein Antrag abgewiesen wurde, aber soviel ich weiß wurde eine Anfrage gestellt und es kam die Antwort, dass sich diese Person nicht mit dem Waffenhandel beschäftigt. Keiner sagte, dass ich mit Waffen gehandelt habe oder eine Straftat begangen habe. Ich sollte nicht diese Handlung sehen, aber ich war Zeuge. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Die Geheimdienste haben überall eigenen Leute. Wenn ich am Flughafen lande, werde ich sofort vernichtet, sobald ich den Zoll passiere, weil ich sie bei ihren Handlungen störe. Sie wissen, dass ich einmal darüber berichten werde und sie würden mich vernichten damit ich das Ganze nicht veröffentlichen kann. RI: Sie gaben eingangs an, jetzt noch mehr Angst zu haben. Warum? P: Jetzt nach dem Krieg kommen noch mehr russische Truppen nach Armenien und das Personal bzw. die Mafia vom Geheimdienst wird größer. RI: Sie befinden sich seit ca. 4 Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können? P: Wo soll ich Beweise herbekommen hier in Österreich? Befragung der P2 … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja, ein bisschen. RI: Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P: Meine Tochter ist gefahren. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, Sie können auch Stichwörter notieren und erzählen Sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch, Sie können auch Stichwörter notieren und erzählen Sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) (Nachdem die P den Auftrag auf Deutsch nicht versteht, wird ihr auf Armenisch übersetzt) P: Ich Urlaub gehen, eine Woche, Berge, gute Luft, ich Boot fahren, viele Baum und diese Seite nicht laut sprechen. (P liest und gibt ihre Antwort satzweise) Ich gute Zeiten … (RI bricht ab) RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Weil mein Mann hat ein Problem und er hat Angst. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich weiß nicht was mit mir passieren würde, aber mit meinem Mann werden sehr schlechte Dinge passieren. Weitere gemeinsame Befragung der P RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P1: Wir haben es schon gelesen, es gab dort Stellen die über Berg Karabach waren, wir wissen nicht was das mit uns zu tun hat. Außerdem hat der Krieg nicht am
- September, sondern am
- September begonnen. … Fragen der RV: RV: Sie haben am Anfang gesagt, dass Sie mehr Angst haben. Wieso haben Sie jetzt mehr Angst als vorher?Regierungsvorlage, Sie haben am Anfang gesagt, dass Sie mehr Angst haben. Wieso haben Sie jetzt mehr Angst als vorher? P1: Ich habe gemeint, ich habe vorher schon geantwortet, dass mehr Soldaten bzw. mehr russische Truppen nach Armenien kommen. Es wird auch das Personal des Geheimdienstes größer und ich werde schneller gefunden. Die Basis des Geheimdienstes wird größer. Wir lieben unser Land sehr. Wenn der Geheimdienst und die russischen Truppen nicht wären, würden wir gerne dort leben. 2019 haben diese russischen Truppen eine Person aus unserem Dorf erhängt, sie schrecken vor nichts zurück. Wir leben an der Grenze zur Türkei und sie machen dort alles. … BehV: Ich beantrage die Beschwerde abzuweisen. Die Tochter hat einen Titel nach dem NAG und es steht ihr frei ihre Eltern im Herkunftsstaat zu besuchen. Betreffend der Beschwerdeführerin (P2) kam eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls hinzu, weshalb § 52 Absatz 2 Ziffer 6 FPG schlagend wird, da die P2 offensichtlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auskommt.BehV: Ich beantrage die Beschwerde abzuweisen. Die Tochter hat einen Titel nach dem NAG und es steht ihr frei ihre Eltern im Herkunftsstaat zu besuchen. Betreffend der Beschwerdeführerin (P2) kam eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls hinzu, weshalb Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 6 FPG schlagend wird, da die P2 offensichtlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auskommt. … RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. P1: Wenn Sie uns abschieben wollen, dann nicht nach Armenien oder Russland. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leiden an keinen Erkrankungen, welche aktuell einer Behandlung bedürfen, die ihnen in Armenien nicht zugänglich wäre. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Den bP steht es frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP halten sich seit ca. 3 ¾ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Im Bundesgebiet hält sich die volljährige Tochter XXXX (mit deren minderjährigen Tochter) auf, die im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte ist. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den bP und ihrer Tochter bzw. ihrer Enkeltochter ist nicht gegeben. Im Bundesgebiet hält sich die volljährige Tochter römisch 40 (mit deren minderjährigen Tochter) auf, die im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte ist. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den bP und ihrer Tochter bzw. ihrer Enkeltochter ist nicht gegeben. Ferner haben die bP in Russland und in den USA Verwandte. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte außerhalb des Herkunftsstaates, insbesondere im Schengenraum, sind nicht vorhanden. Die bP verfügen im Herkunftsstaat nach wie vor über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte, die sichtlich in der Lage sind, dort ihr Leben zu meistern. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Die bP verfügen im Herkunftsstaat nach wie vor über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte, die sichtlich in der Lage sind, dort ihr Leben zu meistern. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die bP1 reiste bereits zum wiederholten Mal unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet. Nach der Erstantragstellung am 09.07.2016 wurden von Seiten der bB Konsultationen mit der Tschechischen Republik geführt, zumal die bP1 ein befristetes Schengenvisum für touristische Zwecke von der XXXX Botschaft erhalten hatte. Schließlich wurde die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Am 12.01.2017 wurde die bP1 in die Tschechische Republik überstellt um kurze Zeit später abermals unrechtmäßig das österreichische Bundesgebiet zu betreten. Die Möglichkeit in der Tschechischen Republik Schutz zu erlangen, blieb ungenutzt. Die bP1 reiste bereits zum wiederholten Mal unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet. Nach der Erstantragstellung am 09.07.2016 wurden von Seiten der bB Konsultationen mit der Tschechischen Republik geführt, zumal die bP1 ein befristetes Schengenvisum für touristische Zwecke von der römisch 40 Botschaft erhalten hatte. Schließlich wurde die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt. Am 12.01.2017 wurde die bP1 in die Tschechische Republik überstellt um kurze Zeit später abermals unrechtmäßig das österreichische Bundesgebiet zu betreten. Die Möglichkeit in der Tschechischen Republik Schutz zu erlangen, blieb ungenutzt. Die bP leben von der Grundversorgung, sind am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit (vgl. hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf).Die bP leben von der Grundversorgung, sind am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind, etwa im Bereich der saisonalen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe, bzw. selbstständiger Tätigkeit vergleiche hierzu etwa http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf). Die bP haben einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert. Die bP waren weder in der Lage einen auf dem Niveau A2 deutschen Text in der Beschwerdeverhandlung sinnerfassend zu lesen inhaltlich und sinngemäß annährend wiederzugeben, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Eine mündliche Verständigung auf niedrigem Niveau dürfte den bP auf niedrigem Niveau möglich sein. Die bP werden in Stellungnahmen von Vertrauenspersonen als höfliche, fleißige, gastfreundliche Menschen beschrieben, denen die Integration im Bundesgebiet leicht fällt. Die bP verrichteten zeitweise gemeinnützige Tätigkeiten im Bundesgebiet. Die bP1 ist strafrechtlich unbescholten. Die bP2 wurde am 15.02.2018 wegen Ladendiebstahls am 02.09.2017 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4 EUR, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Identität der bP steht fest. Im Übrigen wird auf die bereits im beschriebenen Verfahrenshergang getroffenen Feststellungen verwiesen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. , II.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien. Und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführend waren, nicht mehr an der Macht.römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Durch die sog. „Samtene Revolution“ kam es zu grundlegenden Umwälzungen der politischen Verhältnisse in Armenien. Und befinden sich jene politischen Kräfte, welche zur Zeit der Ausreise der bP aus Armenien federführend waren, nicht mehr an der Macht. II.1.2.
- In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP1 war im Heimatland von 1996 bis 1999 und von 2005 bis spätestens 2012 als Dorfvorsteher tätig. Daraus resultiert keine konkret gegen sie gerichtete, individuelle physische oder psychische Gewalt. Aus der Teilnahme an einer Demonstration, den anschließenden Handgreiflichkeiten am Nachhauseweg und den Bedrohungen durch eine Privatperson namens ‚ XXXX ‘ lässt sich kein Wahrheitsgehalt ableiten. Aus der Teilnahme an einer Demonstration, den anschließenden Handgreiflichkeiten am Nachhauseweg und den Bedrohungen durch eine Privatperson namens ‚ römisch 40 ‘ lässt sich kein Wahrheitsgehalt ableiten. Festgestellt wird, dass die bP1 keine derart exponierte Persönlichkeit in ihrem Herkunftsstaat war bzw. ist, dass armenische Behörde, wie etwa etwa der armenische Geheimdienst oder russische Truppen Interesse ihrer Person hätten. Die bP waren nicht den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und sind diesen auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Der Umstand, dass eine Tochter der bP in Österreich aufhältig ist, veranlasste sie unter anderem dazu, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und in das Bundesgebiet zu reisen. Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP leiden an keinen gesundheitlichen Gebrechen, welche nicht auch im Heimatland behandelbar sind. Die bP hielten sich vor ihrer Einreise nach Österreich bereits in Staaten auf, in denen sie vor Verfolgung sicher gewesen wären. Sie unterließen es jedoch, dort Anträge auf internationalen Schutz zu stellten.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie dem Ergebnis des seitens der bB amtswegig durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die bP. Die Identität der bP1 ergibt sich außerdem aus der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der damit einhergehenden VIS-Abfrage, wodurch ein Schengenvisum von der XXXX , am 06.06.2016 für 12 Tage ausgestellt wurde. Auffällig dabei ist, dass die bP1 als Grund zur Visumsausstellung den touristischen Zweck anführte, wobei sich aus den Befragungen der bP1 ableiten lässt, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, als Tourist zu reisen, womit die legale Einreise in den Schengenraum unter bewusster Angabe falscher Tatsachen verwirklicht wurde und somit die gesamte Reisebewegung unrechtmäßig war.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie dem Ergebnis des seitens der bB amtswegig durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die bP. Die Identität der bP1 ergibt sich außerdem aus der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der damit einhergehenden VIS-Abfrage, wodurch ein Schengenvisum von der römisch 40 , am 06.06.2016 für 12 Tage ausgestellt wurde. Auffällig dabei ist, dass die bP1 als Grund zur Visumsausstellung den touristischen Zweck anführte, wobei sich aus den Befragungen der bP1 ableiten lässt, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, als Tourist zu reisen, womit die legale Einreise in den Schengenraum unter bewusster Angabe falscher Tatsachen verwirklicht wurde und somit die gesamte Reisebewegung unrechtmäßig war. Neben den Umständen rund um die Reisebewegung der bP indiziert auch der Umstand, dass die bP2 bereits wegen Diebstahls verurteilt wurde, dass sie offenkundig nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich aus dem objektiven Aussagekern des Vorbringens der bP. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen, vielmehr unterließen die bP sogar die Beantwortung des ihnen vom ho. Gericht übermittelten Fragebogens zur Gänze und kamen daher ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nach. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. II.2.
- Im Lichte der Ermittlungen der bB in Verbindung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren kann sich das ho. Gericht ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) machen.römisch zwei.2.
- Im Lichte der Ermittlungen der bB in Verbindung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren kann sich das ho. Gericht ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) machen. Wenngleich die bP1 vorbringt jahrelang als Dorfvorsteher in ihrem Heimatort tätig gewesen zu sein, wird dem nicht widersprochen, zumal dazu auch die zeitlichen Angaben durch beide bP einheitlich genannt werden konnten. Dass sich alleine aus dieser Tätigkeit eine Bedrohungssituation ergeben hat, wurde weder vorgetragen, noch würde eine solche gegenständlich zum Tragen kommen, da daraus kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise gezogen werden kann. Die bP1 beendete die Tätigkeit als Dorfvorsteher im Jahr 2012 und verließ das Herkunftsland erst Jahre später, nämlich im Jahr
- Noch vor der Ausreise ließ sich die bP1 einen armenischen Reisepass ausstellen, wodurch ebenfalls kein Verfolgungsszenario von Seiten des armenischen Staates indiziert werden kann. Sofern die bP1 in der Beschwerdeverhandlung in den Raum stellt, im Falle der Rückkehr vom Geheimdienst „vernichtet“ zu werden, so stellt diese Behauptung eine substanzlose Steigerung des Vorbringens dar. Die bP1 war nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, weshalb der armenische Geheimdienst oder russische Truppen ausgerechnet an der Person des bP1 Interesse haben sollen. Ebenso wenig Klarheit verschaffte die bP2 mit der Aussage, dass sehr schlechte Dinge mit ihrem Mann passieren würden, wenn sie beide in ihr Herkunftsland zurückkehren würden. Neben dem unsubstantiierten Vorbringen der bP spricht gegen ein derartiges Bedrohungsszenario von Seiten des armenischen Staates der Umstand, dass sich die bP1 noch vor ihrer Ausreise ein Reisedokument beschaffen konnte. In Bezug auf die behaupteten Übergriffe am Nachhauseweg von einer Demonstration ist festzuhalten, dass die bP1 weder zu den angeblichen Angreifern genaue Angaben machen konnte, noch einheitliche Zeitangaben zu nennen vermochte. So war es einmal der 15.01.2016, bei der freien Schilderung fand der Angriff im Februar 2016 statt und nach Vorhalt der Ungleichheit, wurde der 15.01.2015 als Zeitpunkt genannt. Darüber hinaus wusste auf Nachfrage hin die bP2 nichts von einem derartigen Vorfall. Der Vollständigkeit halber und zur Abrundung der gewürdigten Unglaubwürdigkeit der bP1 im Hinblick auf deren Fluchtgründe, wird auf Aussagen im Vorverfahren eingegangen: So führte die bP1 zu ihren behaupteten Verlassensgründen in der Erstbefragung vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit aus, Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Sie sei fälschlicherweise als Dieb beschuldigt worden und ein Strafverfahren sei eingeleitet worden, welches noch nicht abgeschlossen wäre. Deshalb sei die bP1 mit der Familie nach Berg Karabach geflohen. Hervorgehoben wird, dass in weiteren Befragungen keine Rede mehr von solchen Umständen war - im Gegenteil, die Fragen im Hinblick auf ein bestehendes Strafverfahren oder Haftbefehle gegen die bP1 wurden stets ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vg. hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN) und war das ho. Gericht daher berechtigt, diese Angaben im oa. Sinne im Rahmen der Beweiswüridigung zu berücksichtigen. Bezeichnend stellt sich auch der Umstand dar, dass die bP1, als sie von einem Organwalter nach den Gründen ihrer Reise befragt wurde, im Rahmen der freien Rede ihr Bestreben, die in Österreich aufhältige Tochter unterstützen zu wollen und anführte, weitere Gründe hätte sie nicht und sie hätte im Falle einer Rückkehr nach Armenien nichts zu befürchten. Erst nach einer entsprechenden Nachfrage führte sie weitere Gründe an. Hierzu ist anzuführen, dass davon auszugehen ist, dass sie diese Gründe von sich aus und spontan angeführt hätte, wenn sie tatsächlich existieren und sich hieraus eine reale Rückkehrgefährdung ableiten ließe. Aus dem Umstand, dass dies nicht geschah, leitet das ho. Gericht ab, dass derartige Rückkehrhindernisse nicht bestehen und von den bP in Abweichung von der Tatsachenwelt vorgetragen wurden. Inwiefern die Angaben zum Tod des Tierarztes im Jahr 2012 und einem Jungen aus dem Dorf im August 2015 mit der Ausreise der bP zu tun haben, konnten die bP auf Nachfrage hin ebenso wenig nachvollziehbar darlegen, wie die Behauptung von einer Privatperson namens ‚ XXXX ‘ Bedrohungen zu befürchten. In Bezug auf ‚ XXXX ‘ stützt sich das ho. Gericht auf die vor Ort Recherchen mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes durch die bB. Zwar konnte ein XXXX in XXXX ausfindig gemacht werden, allerdings wurde festgestellt, dass diese Person weder Probleme mit Einheimischen hatte noch, dass sie Waffen über die Grenze transportieren würde. Inwiefern die Angaben zum Tod des Tierarztes im Jahr 2012 und einem Jungen aus dem Dorf im August 2015 mit der Ausreise der bP zu tun haben, konnten die bP auf Nachfrage hin ebenso wenig nachvollziehbar darlegen, wie die Behauptung von einer Privatperson namens ‚ römisch 40 ‘ Bedrohungen zu befürchten. In Bezug auf ‚ römisch 40 ‘ stützt sich das ho. Gericht auf die vor Ort Recherchen mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes durch die bB. Zwar konnte ein römisch 40 in römisch 40 ausfindig gemacht werden, allerdings wurde festgestellt, dass diese Person weder Probleme mit Einheimischen hatte noch, dass sie Waffen über die Grenze transportieren würde. Zum Ermittlungsergebnis der bB wird festgehalten, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass den Auskünften des Vertrauensanwaltes keine Qualifikation als Gutachten zukommt, sondern dass es sich hierbei um Rechercheergebnisse iSv Erkenntnisquellen sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der genannten Quelle um einen Rechtsanwalt handelt, welcher sich in Armenien aufhält bzw. dort seinen Sitz hat und zum armenischen Staat weder in einem Naheverhältnis noch in einer Gegnerschaft steht. Ein Vertrauensanwalt ist mit den Verhältnissen in Armenien besonders vertraut und ist ihm zuzubilligen, dass er mit der Einschätzung seiner zugänglichen Quellen in Bezug auf ihre Vertrauenswürdigkeit und Aussagekraft ebenfalls vertraut ist. Ebenso hat er – im Gegensatz zu den bP - kein Interesse am Ausgang des Verfahrens in irgendeine Richtung. Das ho. Gericht misst daher den Angaben des Vertrauensanwaltes einen höheren Beweiswert zu, als jenen der bP, welche ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in ihrem Sinne haben und ihr Vorbringen nach diesem angestrebten Ausgang ausrichten. Ergänzend wird festgehalten, dass sich das Vorbringen der bP1 zur Existenz einer bestehenden Gefahr auch schon deswegen als nicht glaubhaft erweist, weil sie nicht die erste sich bietende Möglichkeit, Schutz zu finden, nämlich spätestens während ihres Aufenthaltes in der Tschechischen Republik nutzte, sondern diesen Staat, welcher bereits gewillt und befähigt gewesen wäre, ihr Schutz zu gewähren, wieder verließ und ohne aus diesem Blickwinkel einen nachvollziehbaren Grund zu nennen, sie sich entschloss, abermals unrechtmäßig nach Österreich zu reisen. Hieraus ergibt sich für das ho. Gericht, dass die Motivation der bP1 nicht im Bestreben, Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern in anderen Umständen, liegt. Dies gilt sinngemäß auch für die bP2, weil diese gemeinsam mit der bP1 von der Ukraine aus nach Österreich einreiste und hierbei ebenfalls mindestens 1 Land durchquerte, wo sie vor Verfolgung sicher gewesen wäre. Den bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich in der Verhandlung nochmals zu den Ausführungen der bB zu äußern. Sie traten jedoch auch im Rahmen dieser Gelegenheit den Ausführungen der bB nicht schlüssig und konkret entgegen und kam das ho. Gericht nach Abschluss des Beweisverfahrens zum Schluss, dass es sich den Ausführungen der bB - in Bezug auf den objektiven Aussagekern - anschließt. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren moniert, ist festzuhalten, dass deren Existenz dahingestellt bleiben kann, da diese – soweit sie tatsächlich vorgelgten wären - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden. Im Lichte der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass sich das Vorbringen der bP, im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer aktuellen Gefahr ausgesetzt zu sein, als nicht glaubhaft erwies und der primäre Grund, warum die bP Österreich aufsuchten in familiären, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen liegen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. römisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurden im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen sind. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/01