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{'item': 'L516 1429912-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlL516 1429912-3 Spruch, L516 1429912-3/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, 604798300/170437970, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, 604798300/170437970, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 10.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 22.11.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen).Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 10.04.2017 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 22.11.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.12.2017 nach amtswegig erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bis inkl dem eingebrachten Vorlageantrag; VA2=Verwaltungsakt zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab Entscheidung des BVwG vom 11.12.2019; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EV=Einvernahme; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Verfahren zum vorangegangenen ersten Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.10.2012, E9 429.912-1/2012/3E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 25.10.2012 in Rechtskraft. (AsylGH Erkenntnis 25.10.2012, E9 429.912-1/2012/3E) 1.2 Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.04.2017 Am 10.04.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Das BFA wies jenen Antrag zunächst mit einem ersten Bescheid vom 17.07.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte unter einem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 52 Abs 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Am 10.04.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag. Das BFA wies jenen Antrag zunächst mit einem ersten Bescheid vom 17.07.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte unter einem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Jenen Bescheid behob das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahrensgang mit Beschluss vom 10.08.2017, L516 1429912-2/2E, gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen; dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Vorverfahren ein gänzlich anderes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet habe und das BFA nicht geprüft habe, ob jenes Vorbringen einen „glaubhaften Kern“ aufweise oder nicht. Mit dieser Entscheidung gilt das Verfahren als zugelassen (§ 21 Abs 3 BFA-VG).Jenen Bescheid behob das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahrensgang mit Beschluss vom 10.08.2017, L516 1429912-2/2E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen; dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gegenüber dem Vorverfahren ein gänzlich anderes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet habe und das BFA nicht geprüft habe, ob jenes Vorbringen einen „glaubhaften Kern“ aufweise oder nicht. Mit dieser Entscheidung gilt das Verfahren als zugelassen (Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG). Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.11.2017 wies das BFA nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers den Antrag neuerlich gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ohne gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.11.2017 wies das BFA nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers den Antrag neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, ohne gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 1.3 Weitere Verfahrensschritte Das BFA behob den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 zunächst mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018 gemäß § 68 Abs 2 AVG, weshalb das Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 zunächst gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückwies; dies mit der Begründung, dass der Bescheid vom 22.11.2017 durch den Bescheid des BFA vom 23.11.2018 aus dem Rechtsbeistand beseitigt wurde (BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L516 1429912-3/13E). Das BFA behob den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 zunächst mit nachfolgendem Bescheid vom 23.11.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, weshalb das Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 10.12.2018, L516 1429912-3/13E, die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 zunächst gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückwies; dies mit der Begründung, dass der Bescheid vom 22.11.2017 durch den Bescheid des BFA vom 23.11.2018 aus dem Rechtsbeistand beseitigt wurde (BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L516 1429912-3/13E). Mit nachfolgenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, L525 1429912-5/2E, wurde jedoch der Bescheid des BFA vom 23.11.2018, mit welchem der Bescheid des BFA vom 22.11.2017 ursprünglich behoben worden war, nach einer Beschwerdeerhebung ersatzlos behoben. (BVwG Erkenntnis 08.01.2018, L525 1429912-5/2E). Anschließend an diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, L525 1429912-5/2E, nahm das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2017 amtswegig wieder auf, (BVwG Beschluss 09.01.2019, Zahl L516 1429912-3/16E), weshalb den Verfahrensgegenstand nun die Beschwerde vom 19.12.2017 bildet (VA2 AS 453 ff). 1.4 Zur Begründung der Anträge auf internationalen Schutz 1.4.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag vom 11.09.2012 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er in Pakistan von mehreren Schiiten verfolgt worden sei. Eines Tages nach einem Freitagsgebet in einer Moschee hätten er und ein Freund von ihm beobachtet, wie sich vier Personen rituell selbst geschlagen hätten. Nachdem sein Freund diese nach dem Grund dafür gefragt habe, hätten diese angefangen sie zu schlagen, weil sie gedacht hätten, der Beschwerdeführer und sein Freund hätten sie ausgelacht. Als sie nach einigen Tagen wieder in der Stadt gewesen seien, seien sie diesen Schiiten wieder begegnet, welche sie bis zu ihrem Heimatdorf verfolgt hätten. Zwei bis drei Monate lang seien diese Schiiten in ihr Dorf gekommen und hätten nach ihnen gesucht. Einmal hätten sie dabei den Arm seines Freundes gebrochen. Nach diesem Vorfall hätten ihre Familien beschlossen, dass der Beschwerdeführer und sein Freund das Dorf verlassen müssen. Aus diesem Grund seien sie nach Karachi gegangen, wo sie sich für eineinhalb Jahre aufgehalten hätten. Aber auch nach Karachi seien die Schiiten gekommen. Sein Freund sei daraufhin verschwunden und deshalb sei der Beschwerdeführer im April 2012 in sein Dorf zurückgekehrt. Dort sei er ein bis zwei Mal attackiert worden, weswegen er einen Monat später Pakistan verlassen habe. Der Asylgerichtshof erachtete im Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. (AsylGH Erkenntnis 25.10.2012, E9 429.912-1/2012/3E)Der Asylgerichtshof erachtete im Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. (AsylGH Erkenntnis 25.10.2012, E9 429.912-1/2012/3E) 1.4.2 Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 10.04.2017 führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 10.04.2017 aus, er habe bei seinem ersten Asylantrag seine Fluchtgründe nicht bekannt geben können, da er eingesperrt worden sei. Er sei Sunnit. In Pakistan habe er einen Freund gehabt, der zu der religiösen Gruppe Wahabi gehört habe. Mit diesem sei er mehrmals zu der Moschee Wahabis gegangen. Aus diesem Grund sei seine Familie gegen ihn gewesen und auch sein Imam habe ihm den weiteren Kontakt zu seinem Freund verboten. Er habe sich jedoch weiterhin mit seinem Freund getroffen und sei mit ihm in die Moschee gegangen, weswegen es mehrmals zu Auseinandersetzungen mit dem Imam gekommen sei. Im Jahr 2011 sei der Imam von unbekannten Leuten ermordet worden. Da der Beschwerdeführer mit diesem in der Vergangenheit mehrfach Auseinandersetzungen gehabt habe, sei er von den Dorfbewohnern des Mordes verdächtigt worden. Aus Angst vor den Dorfbewohnern habe er sein Heimatland verlassen (NS EB 10.04.2017 S 3(VA2 AS 11)). Bei seiner Einvernahme am 09.05.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus der Erstbefragung und brachte insbesondere ergänzend vor, dass er 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei. Er habe gedacht, dass dies nun wieder möglich sei, weil schon einige Zeit vergangen sei. Er habe jedoch nicht zu Hause gewohnt, sondern in einem anderen Dorf bei einem Freund. Nach dem Tod seines Vaters Ende 2016 sei er dann in sein Heimatdorf gegangen, um dem Begräbnis seines Vaters beizuwohnen. Dort seien auch alle anderen Leute aus seinem Heimatdorf gewesen. Als er wieder in dem Dorf seines Freundes war, habe er in der Zeitung gelesen, dass sie ihn öffentlich suchen. Er habe Angst gehabt und sei deshalb wieder nach Österreich gekommen (NS EV 09.05.2017 S 3 f (VA2 AS 227f)). Bei einer weiteren Einvernahme am 24.08.2017 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er nach dem Tod seines Vaters im August 2016 in sein Heimatdorf zurückgegangen sei. Die Leute aus seinem Dorf hätten dann erfahren, dass er wieder da sei und ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn festgenommen und ihm mitgeteilt, dass sie über ihn entscheiden würden. Andere Leute aus der Gemeinde hätten ihn jedoch in einer Nacht befreit und ihm geholfen und so habe er nach Gujarat fliehen können. Sein Freund habe einen Schlepper organisiert und dann habe er das Land verlassen. (NS EV 24.08.2017 S 2ff (VA2 AS 363 ff) 1.5 Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 die Sachverhaltsfeststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, wonach er 2015 nach Pakistan zurückkehrte und nach dem Begräbnis seines Vaters (Ende 2016) von den Dorfbewohnern wegen eines Mordes an einem Imam im Jahr 2011 verdächtigt wurde und dies in einer Zeitung öffentlich gemacht wurde, keinen glaubhaften Kern aufweise (Bescheid S 8). Die Beweiswürdigung des BFA dazu gestaltet sich wörtlich folgendermaßen (Bescheid S 19ff): „Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dazu waren Sie zu keinem Zeitpunkt in der Einvernahme zum gegenständlichen Verfahren fähig. Zu Ihrem Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe ist festzuhalten, dass Sie bei der Erstbefragung am 10.04.2017 auf die Frage was sich seit der Rechtskraft Ihres bereits entschiedenen Verfahrens geändert hätte, lediglich die selben Gründe an, die Sie schon in Ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht hatten, angaben.Erst in der Einvernahme am 09.05.2017 steigerten Sie Ihr Vorbringen und schilderten genervt, dass Sie 2015 nach Pakistan zurückkehrten, da Sie dachten, der Vorfall mit der Ermordung des Imam und der Verdächtigung liege schon lange zurück und Sie könnten ohne Probleme nach Hause zurückkehren. Kurz nach dem Begräbnis Ihres Vaters Ende 2016, hätten Sie jedoch in der Zeitung gelesen, dass Sie öffentlich gesucht werden und aus Angst seien Sie deshalb wieder nach Österreich gekommen.Zu Ihrem Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe ist festzuhalten, dass Sie bei der Erstbefragung am 10.04.2017 auf die Frage was sich seit der Rechtskraft Ihres bereits entschiedenen Verfahrens geändert hätte, lediglich die selben Gründe an, die Sie schon in Ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht hatten, angaben., Erst in der Einvernahme am 09.05.2017 steigerten Sie Ihr Vorbringen und schilderten genervt, dass Sie 2015 nach Pakistan zurückkehrten, da Sie dachten, der Vorfall mit der Ermordung des Imam und der Verdächtigung liege schon lange zurück und Sie könnten ohne Probleme nach Hause zurückkehren. Kurz nach dem Begräbnis Ihres Vaters Ende 2016, hätten Sie jedoch in der Zeitung gelesen, dass Sie öffentlich gesucht werden und aus Angst seien Sie deshalb wieder nach Österreich gekommen. Dazu ist anzumerken, dass Sie bei der Einvernahme am 09.05.2017 (S. 4) behaupteten, Ihr Vater wäre Ende 2016 gestorben und in der weiteren Einvernahme am 24.08.2017 (S. 4), gaben Sie an, Ihr Vater wäre im Juni oder Juli 2016 gestorben. Bis dato haben Sie auch die Sterbeurkunde, die Sie als Beweismittel besorgen und vorlegen wollten, nicht eingebracht. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet. Entsprechend der Erfahrung der erkennenden Behörde im Umgang mit tatsächlich verfolgten Personen bzw. mit Personen, die in ihrem Leben tatsächlich einschneidende Erlebnisse erfahren haben, zeigt sich, dass diese Personen vor den österreichischen Behörden im Verfahren gleichbleibend und konkret von den für die Flucht ausschlaggebenden Ereignissen berichten. Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08).Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08). In persönlicher Hinsicht ist es Ihnen nicht gelungen, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.“
  2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im Bescheid vom 17.07.2017 sowie im angefochtenen Bescheid vom 22.11.2017 ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften und den jeweiligen Bescheiden, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG und Behebung des bekämpften Bescheides Stattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und Behebung des bekämpften Bescheides 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.2 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2012, Zahl E9 429.912-1/2012/3E, welches mit 25.10.2012 in Rechtskraft erwuchs. 3.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Vorentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr wäre der Beschwerde stattzugeben. (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)3.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Vorentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr wäre der Beschwerde stattzugeben. vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) Zum gegenständlichen Fall 3.4 Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz damit begründete, dass er nach dem Tod eines Imams im Jahr 2011 von den Dorfbewohnern seines Heimatdorfes beschuldigt worden sei, diesen getötet zu haben und von ihnen verfolgt worden sei (AS 11, vgl oben II.1.3), handelt es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen zunächst – ungeachtet einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit an dieser Stelle – jedenfalls um Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben und damit nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen können (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer fallbezogen den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz damit begründete, dass er nach dem Tod eines Imams im Jahr 2011 von den Dorfbewohnern seines Heimatdorfes beschuldigt worden sei, diesen getötet zu haben und von ihnen verfolgt worden sei (AS 11, vergleiche oben römisch zwei.1.3), handelt es sich bei dem diesbezüglichen Vorbringen zunächst – ungeachtet einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit an dieser Stelle – jedenfalls um Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben und damit nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen können (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). 3.5 Neu brachte der Beschwerdeführer brachte jedoch darüber hinaus im Verfahren vor dem BFA Geschehnisse vor, die sich zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (25.10.2012) ereignet haben sollen. So gab dieser in der Einvernahme zum gegenständlichen zweiten Antrag am 09.05.2017 an, dass er 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei und beim Begräbnis seines Vaters im Jahr 2016, bei welchem auch Leute aus dem Dorf gewesen seien, für seinen Vater gebetet habe. Er habe dann in der Zeitung gelesen, dass er öffentlich gesucht werde, weshalb er erneut ausgereist sei (AS 229, 363f; vgl auch die Ausführungen oben unter 1.4.2). Der Beschwerdeführer hat mit diesen Ausführungen jedenfalls ein neues Vorbringen erstattet. Dass dieses neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Vorbringen steht, dass bereits von der Rechtskraftwirkung des abgeschlossenen Erstverfahrens umfasst ist (obgleich in jenem nicht vorgebracht wurde), ändert nichts an dem Umstand, dass dieses neue Vorbringen daraufhin zu überprüfen ist, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht, worauf bereits vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahrensgang hingewiesen wurde (BVwG Beschluss 10.08.2017, L516 1429912-2/2E)3.5 Neu brachte der Beschwerdeführer brachte jedoch darüber hinaus im Verfahren vor dem BFA Geschehnisse vor, die sich zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (25.10.2012) ereignet haben sollen. So gab dieser in der Einvernahme zum gegenständlichen zweiten Antrag am 09.05.2017 an, dass er 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei und beim Begräbnis seines Vaters im Jahr 2016, bei welchem auch Leute aus dem Dorf gewesen seien, für seinen Vater gebetet habe. Er habe dann in der Zeitung gelesen, dass er öffentlich gesucht werde, weshalb er erneut ausgereist sei (AS 229, 363f; vergleiche auch die Ausführungen oben unter 1.4.2). Der Beschwerdeführer hat mit diesen Ausführungen jedenfalls ein neues Vorbringen erstattet. Dass dieses neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Vorbringen steht, dass bereits von der Rechtskraftwirkung des abgeschlossenen Erstverfahrens umfasst ist (obgleich in jenem nicht vorgebracht wurde), ändert nichts an dem Umstand, dass dieses neue Vorbringen daraufhin zu überprüfen ist, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht, worauf bereits vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahrensgang hingewiesen wurde (BVwG Beschluss 10.08.2017, L516 1429912-2/2E) Fallbezogen erweist sich die Begründung des BFA für das Fehlen eines „glaubhaften Kerns“ zum Teil aktenwidrig und auch sonst nicht ausreichend tragfähig. So erweisen sich jene Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid als aktenwidrig, wonach der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 10.04.2017 auf die Frage was sich seit der Rechtskraft seines bereits entschiedenen Verfahrens geändert habe, lediglich die selben Gründe angeführt habe, die er schon in Ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht habe (Bescheid 22.11.2017 S 19). Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung an, andere Gründe zu haben, als er beim ersten Asylverfahren angegeben hatte. Als nicht tragfähig erweist sich die Begründung, da sich das BFA nur in einem einzigen Absatz würdigend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell auseinandergesetzt hat, konkret mit zwei unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters. Auf das übrige Vorbringen ist das BFA nicht eingegangen. Davon abgesehen beschränken sich die Ausführungen des BFA auf allgemein gehaltene Textbausteine ohne individuelle Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe oben unter 1.5). Diese wenigen beweiswürdigenden individuellen Ausführungen des BFA sind jedoch jedenfalls nicht geeignet, die Feststellung, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise, schlüssig zu begründen. 3.6 Im Ergebnis wurde aufgrund des Fehlens einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung eine – ordnungsgemäße – Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.6 Im Ergebnis wurde aufgrund des Fehlens einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung eine – ordnungsgemäße – Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). 3.7 Der Beschwerde wird daher – im gegenständlich zugelassenem Verfahren – gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.3.7 Der Beschwerde wird daher – im gegenständlich zugelassenem Verfahren – gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. 3.8 Im fortgesetzten Verfahren wird daher das BFA jedenfalls den Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme noch einmal zu befragen haben und dabei auch die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aktuell vorliegenden Aspekte zu erheben haben. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei die vom Beschwerdeführer dabei vorgebrachten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, vom BFA individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht, und ob auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aktuell vorliegen oder nicht. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.9 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.9 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.10 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.11 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.1429912.3.00

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