RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlL516 2123497-2 Spruch, L516 2123497-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zahl 1047477510-160926493/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zahl 1047477510-160926493/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 03.02.2017 (I.) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (II.) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (III.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe.Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2016 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 03.02.2017 (römisch eins.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch zwei.) dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch drei.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 27.03.2017 gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 27.03.2017 gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsakt des BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiserverbotes; VA3= Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 09.05.2016, L508 2123497-1/5E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde mit der Zustellung an die damalige Vertretung am 09.05.2016 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er ein Mädchen geliebt habe und deren Familie davon erfahren habe. Als er einmal bei ihr zu Hause gewesen sei, seien deren Brüder gekommen. Er sei durch das Fenster geflüchtet, wobei bei seiner Flucht auf ihn geschossen worden sei. Das Mädchen sei in der Folge getötet worden und der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, den Beschwerdeführer zur Wiederherstellung der Ehre herauszugeben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im ersten Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 09.05.2016, L508 2123497-1/5E).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im ersten Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft, ging zudem vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 09.05.2016, L508 2123497-1/5E). 1.2 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 04.07.2016 führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 04.07.2016 aus, er habe im ersten Verfahren angegeben, dass sein Vater von Familienangehörigen der damaligen Freundin des Beschwerdeführers getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe nun zwei Monate zuvor erfahren, dass einer seiner Brüder zwei Brüder seiner damaligen Freundin getötet habe und danach seien zwei Brüder des Beschwerdeführers von der Familie der Freundin getötet worden. Nun habe er Angst um sein Leben. Es gebe auch Anzeigen gegen alle Familienangehörigen, zu denen auch der Beschwerdeführer zähle; er könne diesbezüglich Unterlagen besorgen. (NS EB 04.07.2016 S 3) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.07.2016 führte er – zusammengefasst – aus, er fühle sich seit fünf bis sechs Monaten homosexuell, dies sei sein neuer Fluchtgrund. Seine Angaben im Vorverfahren hätten der Wahrheit entsprochen. Er könne nichts dazu sagen, wie er gemerkt habe, homosexuell zu sein, er geniere sich. Er habe in Österreich bereits eine Beziehung mit einem Mann gehabt, an dessen Namen er sich nicht erinnern könne, der Name sei sehr schwierig gewesen. Die Beziehung habe ungefähr im ersten Monate 2016 bestanden, ungefähr einmal im Monat. Er habe mit jenem Mann zwei Monate eine Beziehung gehabt. Es sei dabei auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. In Pakistan habe er keine homosexuelle Beziehung gehabt, dafür werde man sofort getötet. Mit einer Frau habe er in Österreich keine Beziehung gehabt. Er kenne sich leider nicht mit Clubs aus, schaue sich aber im Internet Seiten an, auf denen man Filme über Homosexuelle anschauen könne. Jenen Mann in Österreich habe er in einer Schnellbahnstation kennengelernt, als er aufs Klo habe gehen wollen; er habe die Telefonnummer jenes Mannes erhalten und sie hätten geredet, so hätten sie sich kennengelernt. Er habe seine Homosexualität im Vorverfahren nicht angegeben, da er sich geniert habe, er damals neu homosexuell gewesen sei. Für Paschtunen sei es eine Schande, homosexuell zu sein. Er könne aufgrund seines vorgebrachten Fluchtgrundes nicht nach Hause zurückkehren, außerdem sei er nun homosexuell und für Homosexuelle sei dort ein Leben nicht möglich. Zu seinem Fluchtgrund gebe er an, dass er von einem Cousin erfahren habe, dass es eine Anzeige gegen die Familie dse Ebeschwerdeführers gebe. Seit drei oder vier Monaten wisse er, dass einer seiner Brüder zwei Brüder seiner Geliebten umgebracht habe, aber genau wisse er das nicht. Er habe seinen Cousin nach langer Zeit angerufen und gefragt, weshalb er zu Hause niemanden erreiche, und der Cousin habe erzählt, dass der Vater getötet worden sei und die zwei Brüder des Beschwerdeführers aus Rache zwei Brüder der anderen Familie getötet hätten. Er wisse nicht, wie das passiert sei. Als er in Österreich angekommen sei und den Antrag gestellt habe, habe er von seinem Vater erzählt. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Erst vor zwei bis drei Monaten habe er erfahren, das zwei Brüder seiner Geliebten zwei seiner Brüder getötet hätten. Auch das habe er von seinem Cousin erfahren. Als die zwei Männer von seinem Bruder getötet worden seien, sei gegen seine Familie eine Anzeige erstattet worden. Das einzige was sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in seinem Leben geändert habe, sei , dass er nun homosexuell sei. Sobald er zurückkehre, werde er zuerst von der Polizei festgenommen und dann werde er von den Feinden getötet, sollte er von der Polizei freigelassen werden. Er habe vor drei Monaten von seinem Cousin erfahren, dass es eine Anzeige gegen ihn geben soll, die Polizei sei da gewesen und habe nach ihm gefragt, er solle zur Polizeistation gehen. (NS EV 22.07.2016 S 5
- ff)Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 führte er – zusammengefasst –aus, der Kontakt zu seiner Familie in Pakistan sei abgebrochen, nachdem seine beiden Brüder umgebracht worden seien. Es gebe in Pakistan wegen des Problems mit einem Mädchen eine Anzeige gegen ihn. Er stelle jetzt einen neuen Antrag, da er schwul geworden sei. Er habe homosexuelle Filme gesehen und davon sei sein Interesse geweckt worden. Er habe einen afghanischen Freund in seiner Pension namens XXXX . Von der Beziehung wisse jedoch niemand, sein Freund wolle nicht, dass die Beziehung öffentlich werde. Die Beziehung laufe immer noch. Die Beziehung habe im Jänner 2016 begonnen. Er habe auch mit anderen sexuellen Kontakt gehabt, die hin und wieder nach Graz gekommen seien, deren Namen er aber nicht kenne. Er habe nun eine längere Beziehung mit seinem jetzigen Freund aus Afghanistan. (NS EV 17.01.2017 6 ff)Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 führte er – zusammengefasst –aus, der Kontakt zu seiner Familie in Pakistan sei abgebrochen, nachdem seine beiden Brüder umgebracht worden seien. Es gebe in Pakistan wegen des Problems mit einem Mädchen eine Anzeige gegen ihn. Er stelle jetzt einen neuen Antrag, da er schwul geworden sei. Er habe homosexuelle Filme gesehen und davon sei sein Interesse geweckt worden. Er habe einen afghanischen Freund in seiner Pension namens römisch 40 . Von der Beziehung wisse jedoch niemand, sein Freund wolle nicht, dass die Beziehung öffentlich werde. Die Beziehung laufe immer noch. Die Beziehung habe im Jänner 2016 begonnen. Er habe auch mit anderen sexuellen Kontakt gehabt, die hin und wieder nach Graz gekommen seien, deren Namen er aber nicht kenne. Er habe nun eine längere Beziehung mit seinem jetzigen Freund aus Afghanistan. (NS EV 17.01.2017 6
- ff)1.3 Zulassung des Verfahrens Das BFA stellte dem Beschwerdeführer am 22.07.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG aus, womit das Verfahren zum gegenständlichen Folgeantrag zugelassen wurde. (IZR)Das BFA stellte dem Beschwerdeführer am 22.07.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG aus, womit das Verfahren zum gegenständlichen Folgeantrag zugelassen wurde. (IZR) 1.4 Das BFA traf im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz die Feststellung, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe. (BFA Bescheid 03.02.2017 S 5) Im Rahmen der Beweiswürdigung dazu setzte sich das BFA ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität auseinander und das BFA gelangte zu dem Ergebnis, dass das diesbezüglich neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise. Mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinen im Erstverfahren angegebenen Fluchtgründen, wonach einer seiner Brüder zwei Brüder seiner damaligen Freundin getötet habe, danach zwei seiner Brüder des Beschwerdeführers von der Familie der Freundin getötet worden seien, es nun auch Anzeigen gegen ihn und seine Familienangehörigen gebe und er deshalb Angst um sein Leben habe, hat sich das BFA nicht auseinandergesetzt. (BFA Bescheid 03.02.2017 S 56 - 60) 2. Beweiswürdigung 2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenwärtigen Beschwerdeverfahren, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und aus dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Beweisquellen angeführt sind. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides Stattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.2 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, L508 2123497-1/5E, welches mit 09.05.2016 in Rechtskraft erwuchs. 3.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Vorentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr wäre der Beschwerde stattzugeben. (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)3.4. Zum gegenständlichen Verfahren3.3 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der der rechtskräftigen Vorentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" abspricht. Vielmehr wäre der Beschwerde stattzugeben. vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)3.4. Zum gegenständlichen Verfahren Zum gegenständlichen Verfahren 3.4 Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Folgeantrag erstens mit einer bisher nicht vorgebrachten homosexuellen Orientierung und Beziehung zu einem afghanischen Staatsangehörigen in Österreich und zweitens mit Ereignissen, die – möglicherweise – nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2016 in seiner Heimat stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer hat zwar im Zuge seiner Einvernahmen vor dem BFA am 22.07.2016 und 17.01.2017 auf Fragen nach dem Grund für seine neuerliche Antragstellung einerseits geantwortet, dass seine Homosexualität nun sein Fluchtgrund sei. (zB NS EV 22.07.2016 S 5; NS EV 17.01.2017 S 7) Er gab jedoch andererseits ebenso bereits bei der Erstbefragung als neuen Fluchtgrund die Ermordung zweier Brüder und eine Anzeige gegen ihn an (NS EB 04.07.2016 S 3) und in der Einvernahme vor dem BFA am 22.07.2016 brachte er vor, er könne aufgrund seines „vorgebrachten Fluchtgrundes“ nicht nach Hause zurückkehren und „außerdem“ sei er jetzt homosexuell (NS EV 22.07.2016 S 7). Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Folgeantrag damit bei Betrachtung seiner gesamten Aussagen nicht ausschließlich mit seiner vorgebrachten Homosexualität, sondern zusätzlich auch damit, dass einer seiner Brüder zwei Brüder seiner damaligen Freundin getötet habe, danach zwei seiner Brüder des Beschwerdeführers von der Familie der Freundin getötet worden seien, es nun auch Anzeigen gegen den Beschwerdeführer selbst und seine übrigen Familienangehörigen gebe. (NS EB 04.07.2016 S 3; NS EV 22.07.2016 S 5 ff; siehe dazu oben 1.2) 3.5 Mit dem ersten Grund, der vorgebrachten Homosexualität und der homosexuellen Beziehung, hat sich das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung konkret und individuell auseinandergesetzt. Das BFA hat es jedoch unterlassen, sich mit dem zweiten vorgebrachten Grund für den Folgeantrag, das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinen im Erstverfahren angegebenen Fluchtgründen, wonach einer seiner Brüder zwei Brüder seiner damaligen Freundin getötet habe, danach zwei seiner Brüder des Beschwerdeführers von der Familie der Freundin getötet worden seien, es nun auch Anzeigen gegen ihn und seine Familienangehörigen gebe und er deshalb Angst um sein Leben habe, auseinanderzusetzen. Aus den bisherigen Befragungen des BFA und den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich nicht eindeutig, ob die von ihm vorgebrachten Ermordungen zweier Brüder seiner Geliebten, die anschließende Ermordung zwei seiner Brüder und die Anzeigeerstattungen gegen ihn und seine Familie – bei Glaubhaftigkeit jener Angaben – zu Zeitpunkten vor oder nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016 erfolgt sein sollen, zumal er auch unterschiedliche Angaben dazu machte, wann er davon erfahren haben will. Da somit fallbezogen das BFA eine individuelle beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem konkreten zweiten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren in Bezug auf die vorgebrachten Ermordungen und Anzeigen völlig unterlassen hat und nicht entsprechend der soeben zitierten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin geprüft hat, ob dieses einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht, erweist sich der Sachverhalt als mangelhaft und es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Prognose getroffen werden, dass der Antrag wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. 3.6 Im Ergebnis wurde aufgrund des Fehlens einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung eine – ordnungsgemäße – Prüfung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).3.6 Im Ergebnis wurde aufgrund des Fehlens einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung eine – ordnungsgemäße – Prüfung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines „glaubhaften Kerns“ vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). 3.7 Der Beschwerde wird daher – im gegenständlich zugelassenem Verfahren – gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.3.7 Der Beschwerde wird daher – im gegenständlich zugelassenem Verfahren – gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. 3.8 Im fortgesetzten Verfahren wird daher das BFA jedenfalls den Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme noch einmal zu befragen haben und dabei auch die für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aktuell vorliegenden Aspekte zu erheben haben. Hingewiesen wird zudem, dass jener afghanische Staatsangehörige, mit dem der Beschwerdeführer eine Beziehung behauptet hat, inzwischen von Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt worden ist und in dessen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Beschwerdeführer als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde (siehe BVwG Erkenntnis 09.04.2018, W166 2125051-1/11E). In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer – schlüssigen und individuellen – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei die vom Beschwerdeführer dabei vorgebrachten Geschehnisse vom BFA individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht, und ob auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aktuell vorliegen oder nicht. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.9 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.9 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.10 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.11 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L516.2123497.2.00