RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW131 2237371-1 SpruchW131 2237371-1/17Z, W131 2237371-1/17Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art 2Abs 1 lit a RL 89/665/EWG id
F RL 2014/23/EU vorgesehen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben hat, wenn in (sonstigen) Zivilrechtssachen in Österreich sonst, wie zB bei Klagen auf Schadenersatz oder Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes, die Gebührennichteinzahlung die Erledigung eines verbunden gestellten Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unbeschadet der Frage der in irgendeinem Ausmaß geschuldeten Rechtsschutzgebühren nicht hindert, auch die Erledigung von bei Zivilgerichten abgesondert von einer Klage beantragten einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nicht durch die Nichtbezahlung von Pauschalgebühren gehindert wird; und weiters vergleichend in Österreich die Nichtbezahlung von Beschwerdegebühren bei Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Bescheide oder aber von Beschwerde- bzw Revisionsgebühren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof nicht zur Rechtsmittelzurückweisung mangels Gebührenzahlung führt und zB auch nicht dazu führt, dass bei diesen Beschwerde- bzw Revisionsverfahren Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur durch Zurückweisung erledigt werden dürften.2. Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedsstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Artikel 2
, Absatz eins, Litera a, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU vorgesehen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust vorzuschreiben hat, wenn in (sonstigen) Zivilrechtssachen in Österreich sonst, wie zB bei Klagen auf Schadenersatz oder Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes, die Gebührennichteinzahlung die Erledigung eines verbunden gestellten Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unbeschadet der Frage der in irgendeinem Ausmaß geschuldeten Rechtsschutzgebühren nicht hindert, auch die Erledigung von bei Zivilgerichten abgesondert von einer Klage beantragten einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nicht durch die Nichtbezahlung von Pauschalgebühren gehindert wird; und weiters vergleichend in Österreich die Nichtbezahlung von Beschwerdegebühren bei Beschwerden gegen verwaltungsrechtliche Bescheide oder aber von Beschwerde- bzw Revisionsgebühren für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof nicht zur Rechtsmittelzurückweisung mangels Gebührenzahlung führt und zB auch nicht dazu führt, dass bei diesen Beschwerde- bzw Revisionsverfahren Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur durch Zurückweisung erledigt werden dürften. 2.1. Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Art 2Abs 1 lit a RL 89/665/EWG id
F RL 2014/23/EU vorgesehen, durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter mangels hinreichender Einzahlung von Pauschalgebühren einen Gebührenverbesserungsauftrag zu erlassen ist und dieser Einzelrichter den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Gebührenzahlung zurückweisen muss, wenn sonst bei zivilrechtlichen Klagen in Österreich für einen gemeinsam mit einer Klage eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gerichtsgebührengesetz neben der Klage in erster Instanz grundsätzlich keine zusätzlichen gerichtlichen Pauschalgebühren zu bezahlen sind und auch für Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die gemeinsam mit einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden und funktional ein gleiches bzw ähnliches Rechtsschutzziel wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung haben, keine eigenen Gebühren für diese akzessorischen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezahlt werden müssen?2.1. Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,
Artikel 2
, Absatz eins, Litera a, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU vorgesehen, durch den Senatsvorsitzenden als Einzelrichter mangels hinreichender Einzahlung von Pauschalgebühren einen Gebührenverbesserungsauftrag zu erlassen ist und dieser Einzelrichter den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Gebührenzahlung zurückweisen muss, wenn sonst bei zivilrechtlichen Klagen in Österreich für einen gemeinsam mit einer Klage eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gerichtsgebührengesetz neben der Klage in erster Instanz grundsätzlich keine zusätzlichen gerichtlichen Pauschalgebühren zu bezahlen sind und auch für Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die gemeinsam mit einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden und funktional ein gleiches bzw ähnliches Rechtsschutzziel wie ein Antrag auf einstweilige Verfügung haben, keine eigenen Gebühren für diese akzessorischen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezahlt werden müssen?
- Ist das Gebot gemäß Art 2 Abs 1 lit a RICHTLINIE DES RATES vom
- Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), idF der RL 2014/247EU,
- Ist das Gebot gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, RICHTLINIE DES RATES vom
- Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) Amtsblatt L 395 vom 30.12.1989, S. 33), in der Fassung der RL 2014/247EU, dass so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern, unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass dieses Unverzüglichkeitsgebot ein subjektives Recht auf eine unverzügliche Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verleiht und es der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welchem weitere Beschaffungen des Auftraggebers verhindert werden sollen, auch ohne insoweit bestehende Entscheidungsrelevanz die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen bzw anzufechtenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust gegenüber der Antragstellerin vorzuschreiben hat.
- Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art 47 GRC (= CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2012/C 326/02)DE 26.10.2012 Amtsblatt der Europäischen Union C 326/391) unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es dem Einzelnen subjektive Rechte verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch ohne Entscheidungsrelevanz auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welchem weitere Beschaffungen des Auftraggebers verhindert werden sollen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust gegenüber der Antragstellerin vorzuschreiben hat.
- Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Artikel 47, GRC (= CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2012/C 326/02)DE 26.10.2012 Amtsblatt der Europäischen Union C 326/391) unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es dem Einzelnen subjektive Rechte verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen das Gericht auch ohne Entscheidungsrelevanz auch bei intransparent durchgeführten Vergabeverfahren vor einer Erledigung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welchem weitere Beschaffungen des Auftraggebers verhindert werden sollen, die Vergabeverfahrensart und den (geschätzten) Auftragswert sowie die Summe der aus bestimmten Vergabeverfahren angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw allenfalls auch die Lose aus einem bestimmten Vergabeverfahren ermitteln muss, um danach allenfalls durch den vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des Gerichts einen Verbesserungsauftrag zwecks Gebührennachforderung zu erlassen und im Gebührennichtzahlungsfalle vor oder spätestens gleichzeitig mit einer Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unterlassener Gebührennachzahlung die Verfahrensgebühren durch den für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständigen gerichtlichen Senat bei sonstigem Anspruchsverlust gegenüber der Antragstellerin vorzuschreiben hat.
- Ist der Grundsatz der Äquivalenz unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem Einzelnen subjektive Rechte gegen den Mitgliedsstaat verleiht und der Anwendung österreichischer nationaler Vorschriften entgegensteht, nach denen bei Nichtentrichtung von Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) iSd RL 89/665/EWG idgF (nurmehr) ein gerichtlicher Senat eines Verwaltungsgerichts als Rechtsprechungsorgan Pauschalgebühren (mit daraus folgenden verkürzten Rechtsschutzmöglichkeiten für den Gebührenpflichtigen) vorschreiben muss, wenn sonst Klags-, eV- und Rechtsmittelgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren mangels Entrichtung durch einen Bescheid gemäß Gerichtlichem Einbringungsgesetz vorgeschrieben werden und Rechtsmittelgebühren im Verwaltungsrecht für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht bzw an den Verfassungsgerichtshof bzw von Revisionsgebühren für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof mangels Entrichtung dieser Gebühren im Regelfall durch den Bescheid einer Abgabenbehörde vorgeschrieben werden, gegen welchen (scil: Gebührenvorschreibungsbescheid) immer ein Rechtsmittel an ein Verwaltungsgericht und danach wiederum eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfasssungsgerichtshof eingelegt werden kann.
- Ist Art 1 Abs 1 der RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art 33 Abs 3 der RL 2014/24/EU der Vertragsabschluss gemäß Art 2a Abs 2 der RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU ist?
- Ist Artikel eins, Absatz eins, der RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 33, Absatz 3, der RL 2014/24/EU der Vertragsabschluss gemäß Artikel 2 a, Absatz 2, der RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU ist? 6.
- Ist die Wortfolge in Art 33 Abs 3 RL 2014/24/EU: "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung iSd Urteils des EuGH Rs C-216/17, Rdnr 64, bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?6.
- Ist die Wortfolge in Artikel 33, Absatz 3, RL 2014/24/EU: "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung iSd Urteils des EuGH Rs C-216/17, Rdnr 64, bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?
- Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Art 47 GRC (= CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2012/C 326/02)DE 26.10.2012 Amtsblatt der Europäischen Union C 326/391) unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, nach welcher der im Vergaberechtsstreit benannte Auftraggeber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sämtliche erforderlichen Informationen erteilen und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlegen muss - dies bei jeweils sonstiger Säumnisentscheidungsmöglichkeit zu seinen Lasten - , wenn die Organwalter oder Mitarbeiter dieses Auftraggebers, die diese Informationen für den Auftraggeber erteilen müssen, dadurch mitunter dem Risiko ausgesetzt werden, sich durch die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlage evtl sogar selbst strafrechtlich belasten zu müssen?
- Ist das Recht auf ein faires Verfahren vor einem Gericht gemäß Artikel 47, GRC (= CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (2012/C 326/02)DE 26.10.2012 Amtsblatt der Europäischen Union C 326/391) unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer Vorschrift entgegensteht, nach welcher der im Vergaberechtsstreit benannte Auftraggeber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sämtliche erforderlichen Informationen erteilen und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorlegen muss - dies bei jeweils sonstiger Säumnisentscheidungsmöglichkeit zu seinen Lasten - , wenn die Organwalter oder Mitarbeiter dieses Auftraggebers, die diese Informationen für den Auftraggeber erteilen müssen, dadurch mitunter dem Risiko ausgesetzt werden, sich durch die Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlage evtl sogar selbst strafrechtlich belasten zu müssen?
- Ist das Gebot gemäß Art 1 Abs 1 RICHTLINIE DES RATES vom
- Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), idF der RL 2014/247EU,
- Ist das Gebot gemäß Artikel eins, Absatz eins, RICHTLINIE DES RATES vom
- Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) Amtsblatt L 395 vom 30.12.1989, S. 33), in der Fassung der RL 2014/247EU, dass Vergabenachprüfungsverfahren vor allem wirksam durchgeführt werden müssen, unter zusätzlicher Bedachtnahme auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art 47 GRC unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschriften subjektive Rechte verleihen und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung obliegt, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen wird, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?unter zusätzlicher Bedachtnahme auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47, GRC unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschriften subjektive Rechte verleihen und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung obliegt, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen wird, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?
- Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art 47 GRC unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare und auch angefochtene Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?
- Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Artikel 47, GRC unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegensteht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Nachprüfungsantragsteller obliegt, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen das konkrete Vergabeverfahren und die konkrete gesondert anfechtbare und auch angefochtene Auftraggeberentscheidung zu benennen, auch wenn dieser Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, wie viele intransparente Vergabeverfahren der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?
- Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Art 47 GRC unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen steht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung obliegt, Pauschalgebühren in für ihn nicht vorab absehbarer Höhe zu bezahlen, weil der Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob und allenfalls wie viele intransparente Vergabeverfahren mit welchem geschätzten Auftragswert der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele gesondert anfechtbare Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden?
- Ist das Gebot eines fairen Verfahrens vor einem Gericht nach Artikel 47, GRC unter Berücksichtigung der sonstigen Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass diese Vorschrift subjektive Rechte verleiht und der Anwendung nationaler Vorschriften entgegen steht, nach welchen es dem rechtsschutzsuchenden Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung obliegt, Pauschalgebühren in für ihn nicht vorab absehbarer Höhe zu bezahlen, weil der Antragsteller bei einem für ihn intransparenten Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Regelfall nicht wissen kann, ob und allenfalls wie viele intransparente Vergabeverfahren mit welchem geschätzten Auftragswert der Auftraggeber durchgeführt hat und wie viele gesondert anfechtbare Vergabeentscheidungen in den intransparenten Vergabeverfahren bereits getroffen wurden? B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Entsprechend den Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen ABl 2016/C 439/01 bzw ABl 2019/C 380/01wird nunmehr begründet wie folgt:Entsprechend den Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen Amtsblatt 2016/C 439/01 bzw Amtsblatt 2019/C 380/01wird nunmehr begründet wie folgt:
- Insbesondere zum vorlegenden Gericht: Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) der Republik Österreich gestellt, welches in stRsp des EuGH ein Gericht iSd Art 267 AEUV ist, siehe zB EuGH Rs C- 396/17 oder C- 52/17.Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) der Republik Österreich gestellt, welches in stRsp des EuGH ein Gericht iSd Artikel 267, AEUV ist, siehe zB EuGH Rs C- 396/17 oder C- 52/
- Das Bundesverwaltungsgericht ist in Österreich gemäß dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) organisiert. Nationales Ausgangsverfahren ist hier ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), wo gemäß § 328 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018) = BVergG der hauptberuflich tätige Einzelrichter des BVwG, der gleichzeitig Senatsvorsitzender des in der Nachprüfungssache tätigen gerichtlichen Senats im Verfahren gemäß Art 2 Abs 1 lit b der RL 89/665/EWG idF RL 2014723/EU ist, tätig zu werden hat.Nationales Ausgangsverfahren ist hier ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV), wo gemäß Paragraph 328, des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018) = BVergG der hauptberuflich tätige Einzelrichter des BVwG, der gleichzeitig Senatsvorsitzender des in der Nachprüfungssache tätigen gerichtlichen Senats im Verfahren gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014723/EU ist, tätig zu werden hat. 1.
- Die Entscheidungen des BVwG können danach mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof (= VwGH) oder mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (= VfGH) unmittelbar (bzw im Falle bloß verfahrensleitender Beschlüsse zumindest verbunden) angefochten werden, womit das BVwG (abseits von Gültigkeitsfragen des Unionsrechts) ein vorlageberechtigtes Gericht in Auslegungsfragen, allerdings kein insoweit vorlagepflichtiges letztinstanzliches Gericht ist. Durch die organisatorische Unterordnung des BVwG unter den VfGH und VwGH ergibt sich umgekehrt eine entsprechende Maßgeblichkeit der Auslegung der Rechtslage durch diese beiden innerstaatlichen Höchstgerichte für das BVwG, die (scil: Maßgeblichkeit der Auslegung) iZm aufhebenden Erkenntnissen der beiden Höchstgerichte ausdrücklich in die Verfahrensgesetze dieser beiden Höchstgerichte implementiert ist - § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofsgesetz (= VwGG) und § 87 Abs 2 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG).Durch die organisatorische Unterordnung des BVwG unter den VfGH und VwGH ergibt sich umgekehrt eine entsprechende Maßgeblichkeit der Auslegung der Rechtslage durch diese beiden innerstaatlichen Höchstgerichte für das BVwG, die (scil: Maßgeblichkeit der Auslegung) iZm aufhebenden Erkenntnissen der beiden Höchstgerichte ausdrücklich in die Verfahrensgesetze dieser beiden Höchstgerichte implementiert ist - Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofsgesetz (= VwGG) und Paragraph 87, Absatz 2, Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG). 1.
- Im vorliegenden Anlasssachverhalt ist bislang unstrittig, dass das BVwG iZm dem von der Antragstellerin beim BVwG vorgetragenen Sachverhalt iZm einer oder mehrerer Antigentestbeschaffungen iZm der Covid - 19 - Pandemie durch die Republik Österreich bzw durch die Bundesbeschaffung GmbH im zweiten Halbjahr 2020 gemäß Art 14b Bundes - Verfassungsgesetz (= B-VG) zur Verfahrenserledigung zuständig ist.1.
- Im vorliegenden Anlasssachverhalt ist bislang unstrittig, dass das BVwG iZm dem von der Antragstellerin beim BVwG vorgetragenen Sachverhalt iZm einer oder mehrerer Antigentestbeschaffungen iZm der Covid - 19 - Pandemie durch die Republik Österreich bzw durch die Bundesbeschaffung GmbH im zweiten Halbjahr 2020 gemäß Artikel 14 b, Bundes - Verfassungsgesetz (= B-VG) zur Verfahrenserledigung zuständig ist. Unbestritten trägt die ASt in ihrem Rechtsschutzvorbringen dabei auch einen Vergabesachverhalt vor, der dem Oberschwellenbereich des Art 4 der RL 2014/247EU zuzuordnen ist.Unbestritten trägt die ASt in ihrem Rechtsschutzvorbringen dabei auch einen Vergabesachverhalt vor, der dem Oberschwellenbereich des Artikel 4, der RL 2014/247EU zuzuordnen ist. Nach dem Beschluss des EuGH in der Rs C-424/01 ist zudem eindeutig, dass das BVwG auch in Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß Art 2 Abs 1 lit a RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einleiten kann.Nach dem Beschluss des EuGH in der Rs C-424/01 ist zudem eindeutig, dass das BVwG auch in Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einleiten kann. 1.
- Zu den dem EuGH vorzulegenden Verfahrensakten wird klarstellend ausgeführt, dass das BVwG gegenständlich den oder die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Verfahrenszahl W131 2237132-1 abhandelt; und den oder die gestellten Nachprüfungsanträge zur Verfahrenszahl W131 2237132-
- Insoweit wurden innerorganisatorisch sämtliche diesem Verfahrenskomplex zugehörige Verfahrensstücke mit entsprechenden Ordnungszahlen ([OZ = Ordnungszahl] bzw OZZ [= Ordnungszahlen]) jedenfalls einmal im Verfahrensakt W131 2237371-2 (künftig: Verfahrensakt) erfasst. Der Akt zur Verfahrenszahl W131 2237132-3 dient dem oder den Pauschalgebührenersatzverfahren nach Erledigung der gestellten Anträge auf Nachprüfung bzw auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Verfahrensakten wurden dem EuGH bereits mit Abfertigungsgenehmigungsdatum 08.04.2021 gemeinsam mit einem verbunden verfassten Vorabentscheidungsbeschluss des zuständigen Senats und des zuständigen Einzelrichters in dieser Vergabeangelegenheit übermittelt. Nachdem die Kanzlei des EuGH eine Trennung der gemäß nationalem Recht zulässig verbunden ausgefertigten Vorabentscheidungsersuchen des zuständigen Senats und des Einzelrichters wünschte, werden hiermit die nunmehr getrennten Vorabentscheidungsersuchen des Senats und des Einzelrichters mit gleicher Post übermittelt und werden die insoweit zwischenzeitig angefallenen ergänzenden Bestandteile der Verfahrensakten zusätzlich übermittelt. Zur allfälligen Arbeitserleichterung des EuGH werden die beiden Vorabentscheidungsersuchen zusätzlich auch auf Datenträger abgespeichert übermittelt. Es wird dringend ersucht, das mit gleicher Post erneut und nunmehr allein für den Senat gestellte Vorabentscheidungsersuchen mit diesem Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters gemäß Art 54 der Verfahrensordnung zu verbinden, nachdem der Ausgangssachverhalt für den Senat und den Einzelrichter des BVwG ident sind und die Vorabentscheidungsfragen grundsätzlich im Wesentlichen die identen unionsrechtlichen Auslegungsfragen betreffen.Es wird dringend ersucht, das mit gleicher Post erneut und nunmehr allein für den Senat gestellte Vorabentscheidungsersuchen mit diesem Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters gemäß Artikel 54, der Verfahrensordnung zu verbinden, nachdem der Ausgangssachverhalt für den Senat und den Einzelrichter des BVwG ident sind und die Vorabentscheidungsfragen grundsätzlich im Wesentlichen die identen unionsrechtlichen Auslegungsfragen betreffen.
- Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits und deren Vertreter 2.
- Die beim BVwG antragstellende Partei ist die XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Diese Antragstellerin (= ASt) wird beim BVwG XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 2.
- Die ASt hat folgende beiden Rechtsträger als Antragsgegnerinnen und damit als Verfahrensparteien bezeichnet:
- Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung (BMLV)
- Bundesbeschaffung GmbH (BBG) Diese beiden Antragsgegnerinnen (= AG) werden beim Bundesveraltungsgericht vertreten durch: Finanzprokuratur Singerstraße 17-19, 1010 Wien Telefon: 01 514 39 / 509 500Telefax: 01 514 39 / 5909 500E-Mail: post.fp05.fpr@bmf.gv.at Telefon: 01 514 39 / 509 500, Telefax: 01 514 39 / 5909 500, E-Mail: post.fp05.fpr@bmf.gv.at www.finanzprokuratur.at Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) sind nach dem nationalen BVergG, dort § 352 Abs 1, grundsätzlich immer nur der Antragsteller und der oder die Auftraggeber Verfahrensparteien, evtl eine zentrale Beschaffungsstelle.Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) sind nach dem nationalen BVergG, dort Paragraph 352, Absatz eins,, grundsätzlich immer nur der Antragsteller und der oder die Auftraggeber Verfahrensparteien, evtl eine zentrale Beschaffungsstelle. Sohin gibt es im eV - Verfahren nach dem nationalen Gesetz gegenständlich keinesfalls weitere Verfahrensparteien.
- Der Anlasssachverhalt für das Vorabentscheidungsersuchen inklusive der einen zentralen Anlass für das Vorabentscheidungsersuchen gebende pauschalgebührenrechtlichen Randbedingungen für Rechtsschutzverfahren in Umsetzung der RL 89/665/EWG idgF vor dem BVwG, die derzeit nationale Verfahrenssituation 3.
- Gestellt wird dieses Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der gestellten Vorlagefragen durch den Einzelrichter, da dieser gemäß § 328 BVergG zuständig für die Erledigung des in Umsetzung der RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU vorgesehenen Verfahrens zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Provisorialverfahren) ist, allerdings der Einzelrichter nach der letztgültig höchstgerichtlich gesetzesauslegenden Entscheidung des VfGH zu V 64/2019 (auch) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst dann (durch stattgebende, abweisliche bzw zurückweisliche bzw einstellende Entscheidung) erledigen darf, wenn die für den Antrag auf Erlassung auf einstweilige Verfügung zu entrichtenden Pauschalgebühren, so wie sie von dem in der Nachprüfungssache zuständigen Senat der Höhe nach als zu entrichtend beurteilt werden, einbezahlt wurden oder aber vom Senat - nach einem Verbesserungsauftrag durch den Einzelrichter - durch Beschluss - vorgeschrieben worden sind (, wobei ein solcher Gebührenvorschreibungsbeschluss mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist und insoweit ein weiterer Rechtsgang über die der Höhe nach vorzuschreibenden Pauschalgebühren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung V 64/2019 (nur) so lange möglich ist, als der zu vergebührende Antrag (- hier: der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung = eV) noch nicht erledigt ist).3.
- Gestellt wird dieses Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der gestellten Vorlagefragen durch den Einzelrichter, da dieser gemäß Paragraph 328, BVergG zuständig für die Erledigung des in Umsetzung der RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU vorgesehenen Verfahrens zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Provisorialverfahren) ist, allerdings der Einzelrichter nach der letztgültig höchstgerichtlich gesetzesauslegenden Entscheidung des VfGH zu römisch fünf 64 aus 2019, (auch) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst dann (durch stattgebende, abweisliche bzw zurückweisliche bzw einstellende Entscheidung) erledigen darf, wenn die für den Antrag auf Erlassung auf einstweilige Verfügung zu entrichtenden Pauschalgebühren, so wie sie von dem in der Nachprüfungssache zuständigen Senat der Höhe nach als zu entrichtend beurteilt werden, einbezahlt wurden oder aber vom Senat - nach einem Verbesserungsauftrag durch den Einzelrichter - durch Beschluss - vorgeschrieben worden sind (, wobei ein solcher Gebührenvorschreibungsbeschluss mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechtbar ist und insoweit ein weiterer Rechtsgang über die der Höhe nach vorzuschreibenden Pauschalgebühren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung römisch fünf 64 aus 2019, (nur) so lange möglich ist, als der zu vergebührende Antrag (- hier: der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung = eV) noch nicht erledigt ist). Nachdem die fraglichen Gerichtsgebühren für die Beantragung einer eV oder mehrerer eV´s Abgaben iSd österreichischen Finanzverfassung sind, sind insoweit nicht einbezahlte Pauschalgebühren durch den gemäß § 328 BVergG dafür zuständigen Senat jedenfalls rechtzeitig und mit entsprechender Bestandskraft der Vorschreibungsentscheidung vorzuschreiben, um insb (Regress-) Haftungsrisken gegenüber den richterlichen Senatsmitgliedern wegen unterlassener Gebührenvorschreibung zu vermeiden.Nachdem die fraglichen Gerichtsgebühren für die Beantragung einer eV oder mehrerer eV´s Abgaben iSd österreichischen Finanzverfassung sind, sind insoweit nicht einbezahlte Pauschalgebühren durch den gemäß Paragraph 328, BVergG dafür zuständigen Senat jedenfalls rechtzeitig und mit entsprechender Bestandskraft der Vorschreibungsentscheidung vorzuschreiben, um insb (Regress-) Haftungsrisken gegenüber den richterlichen Senatsmitgliedern wegen unterlassener Gebührenvorschreibung zu vermeiden. Regelungen über derartige mit der Verfahrensdauer terminisierte Verfalls- bzw Verjährungsvorschriften für Rechtsschutzgebühren sind der österreichischen Bundesrechtsordnung sonst fremd, und gelten sonst - gemessen an den gesetzlich für Nachprüfungs- und eV - Anträge vorgesehene kurze Entscheidungsfristen von sechs Wochen für Nachprüfungsanträge bzw 10 bzw 15 Tagen für eV - Antrage - idR wesentlich längere Fristen für eine Vorschreibungsmöglichkeit. So zB für die gerichtlichen Pauschalgebühren in Zivilrechtssachen gemäß § 8 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (= GEG) zumindest fünf Jahre oder Pauschalgebühren für Beschwerden an das BVwG oder den VfGH bzw Revisionen an den VwGH gemäß § 207 Abs 2 Bundesabgabenordnung (= BAO) zumindest drei Jahre (- dies ohne jeweilige Berücksichtigung von zusätzlichen Hemmungs- oder Unterbrechungssachverhalten für diese Vorschreibungsfristen).So zB für die gerichtlichen Pauschalgebühren in Zivilrechtssachen gemäß Paragraph 8, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (= GEG) zumindest fünf Jahre oder Pauschalgebühren für Beschwerden an das BVwG oder den VfGH bzw Revisionen an den VwGH gemäß Paragraph 207, Absatz 2, Bundesabgabenordnung (= BAO) zumindest drei Jahre (- dies ohne jeweilige Berücksichtigung von zusätzlichen Hemmungs- oder Unterbrechungssachverhalten für diese Vorschreibungsfristen). 3.
- Der VfGH hat insoweit zur Pauschalgebührenrechtslage bei den Rechtsschutzgebühren für die in der RL 89/665/EWG vorgesehenen Verfahren) in seinem Erkenntnis zu E 4474/2018 höchstgerichtlich gesetzesauslegend (zur materiell identen Rechtslage nach dem Bundesvergabegesetz 2006) ausgeführt [ ECLI:AT:VFGH:2019:E4474.2018 ]:3.
- Der VfGH hat insoweit zur Pauschalgebührenrechtslage bei den Rechtsschutzgebühren für die in der RL 89/665/EWG vorgesehenen Verfahren) in seinem Erkenntnis zu E 4474 aus 2018, höchstgerichtlich gesetzesauslegend (zur materiell identen Rechtslage nach dem Bundesvergabegesetz 2006) ausgeführt [ ECLI:AT:VFGH:2019:E4474.2018 ]: [...] Die Antwort auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage ergibt sich aber aus der dargestellten Koppelung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf vergaberechtliche Nachprüfung (oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) mit der Entscheidung, ob der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde, indem das Gesetz die ordnungsgemäße Vergebührung zur Voraussetzung der Zulässigkeit eines entsprechenden Antrages erklärt (siehe § 322 Abs. 2 Z 3 BVergG 2006 für den Antrag auf Nachprüfung und § 328 Abs. 7 BVergG 2006 für den Antrag auf einstweilige Verfügung). Da der Gesetzgeber die Entscheidung über die Zulässigkeit derartiger vergaberechtlicher Rechtsschutzbegehren der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichtes zuordnet (siehe § 291 und § 292 BVergG 2006) und dies aus verfassungsrechtlicher Sicht (vgl. Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 7 B-VG) auch muss, ist davon auszugehen, dass auch all jene im Sinne von VfSlg. 19.880/2014 akzessorischen Verfahren zur Überprüfung der Pauschalgebühren, die einen zwingenden Zusammenhang zu einem Vergabekontrollverfahren aufweisen, weil die Ordnungsmäßigkeit der Vergebührung (mit- ) beurteilt wird, durch das Bundesverwaltungsgericht als Organ der Rechtsprechung zu entscheiden sind und gerade nicht eine Angelegenheit der Justizverwaltung im Sinne des § 3 BVwGG darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Anlassverfahren, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, als Rechtsprechungsorgan durch Senat (siehe § 292 Abs. 1 BVergG 2006) zuständig, über die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Vorschreibung bzw. Rückführung der entrichteten Pauschalgebühr zu entscheiden.Die Antwort auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage ergibt sich aber aus der dargestellten Koppelung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf vergaberechtliche Nachprüfung (oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) mit der Entscheidung, ob der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde, indem das Gesetz die ordnungsgemäße Vergebührung zur Voraussetzung der Zulässigkeit eines entsprechenden Antrages erklärt (siehe Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 für den Antrag auf Nachprüfung und Paragraph 328, Absatz 7, BVergG 2006 für den Antrag auf einstweilige Verfügung). Da der Gesetzgeber die Entscheidung über die Zulässigkeit derartiger vergaberechtlicher Rechtsschutzbegehren der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichtes zuordnet (siehe Paragraph 291 und Paragraph 292, BVergG 2006) und dies aus verfassungsrechtlicher Sicht vergleiche Artikel 87, in Verbindung mit Artikel 134, Absatz 7, B-VG) auch muss, ist davon auszugehen, dass auch all jene im Sinne von VfSlg. 19.880 aus 2014, akzessorischen Verfahren zur Überprüfung der Pauschalgebühren, die einen zwingenden Zusammenhang zu einem Vergabekontrollverfahren aufweisen, weil die Ordnungsmäßigkeit der Vergebührung (mit- ) beurteilt wird, durch das Bundesverwaltungsgericht als Organ der Rechtsprechung zu entscheiden sind und gerade nicht eine Angelegenheit der Justizverwaltung im Sinne des Paragraph 3, BVwGG darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Anlassverfahren, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, als Rechtsprechungsorgan durch Senat (siehe Paragraph 292, Absatz eins, BVergG 2006) zuständig, über die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Vorschreibung bzw. Rückführung der entrichteten Pauschalgebühr zu entscheiden. [...] 3.
- Der VfGH hat schließlich weiters in seinem Beschluss vom 26.09.2019 zur aktuellen Rechtslage gemäß BVergG 2018 = BVergG zur GZ V 64/2019 gesetzesauslegend ausgeführt wie folgt [ ECLI:AT:VFGH:2019:V64.2019 ]:3.
- Der VfGH hat schließlich weiters in seinem Beschluss vom 26.09.2019 zur aktuellen Rechtslage gemäß BVergG 2018 = BVergG zur GZ römisch fünf 64 aus 2019, gesetzesauslegend ausgeführt wie folgt [ ECLI:AT:VFGH:2019:V64.2019 ]: [...] 2.
- §340 BVergG 2018 sieht für Nachprüfungsverfahren nach §342 Abs1 BVergG 2018 und einstweilige Verfügungen nach §350 Abs1 BVergG 2018 die Entrichtung einer Pauschalgebühr vor, wobei die Höhe der einzelnen Gebührensätze in der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 der Bundesregierung festgesetzt ist. Daneben trifft § 340 BVergG 2018 selbst weitere Vorgaben zur Bemessung der Pauschalgebühr.2.
- §340 BVergG 2018 sieht für Nachprüfungsverfahren nach §342 Abs1 BVergG 2018 und einstweilige Verfügungen nach §350 Abs1 BVergG 2018 die Entrichtung einer Pauschalgebühr vor, wobei die Höhe der einzelnen Gebührensätze in der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 der Bundesregierung festgesetzt ist. Daneben trifft Paragraph 340, BVergG 2018 selbst weitere Vorgaben zur Bemessung der Pauschalgebühr. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Antragstellung und die Gebühren sind bereits zu diesem Zeitpunkt an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten (vgl §340 Abs1 Z1 BVergG 2018). Zumindest teilweise obsiegende Antragsteller haben unter näheren Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß §340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber (§341 BVergG 2018).Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Antragstellung und die Gebühren sind bereits zu diesem Zeitpunkt an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten vergleiche §340 Abs1 Z1 BVergG 2018). Zumindest teilweise obsiegende Antragsteller haben unter näheren Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß §340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber (§341 BVergG 2018). In seiner Entscheidung vom
- März 2019, E4474/2018, führte der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem BVergG 2006 Folgendes aus: "Die dargestellte Pauschalgebührenregelung des BVergG 2006 für vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren weist schließlich eine – im Vergleich zu sonstigen Gebührenregelungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme (verwaltungs-)gerichtlichen Rechtsschutzes – wesentliche Besonderheit auf: Die ordnungsgemäße Vergebührung nach dem BVergG 2006 stellt gemäß §322 Abs2 Z3 BVergG 2006 und §328 Abs7 BVergG 2006 eine Zulässigkeitsvoraussetzung entsprechender vergabespezifischer Rechtsschutzanträge an das Bundesverwaltungsgericht dar. Kraft dieser Bestimmungen sind ein Nachprüfungsantrag oder ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die trotz Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurden, vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen." 2.
- Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem BVergG 2018 zu: Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß §344 Abs2 Z3 BVergG 2018 unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde. Ebenso ist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §350 Abs7 BVergG 2018 unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde. Bei der ordnungsgemäßen Vergebührung eines Nachprüfungsantrages sowie eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem BVergG 2018 handelt es sich daher um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Erledigung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Sache steht dem Bundesverwaltungsgericht daher jedenfalls nur dann zu, wenn der entsprechende vergabespezifische Rechtsschutzantrag, allenfalls nach Verbesserung, auch ordnungsgemäß vergebührt wurde. [...] 3.
- Das BVergG 2018 sieht auch kein (fortgesetztes oder gesondertes) Verfahren zur "Vorschreibung nicht entrichteter Pauschalgebühren" vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht über einen Nachprüfungsantrag oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Sache entscheidet. Eine derartige Zuständigkeit lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2019, E4474/2018, ableiten. [...]
- [...] Nichts anderes gilt im Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw über den Antrag auf Nachprüfung eingestellt hat. Auch hier sind gegebenenfalls (noch) erforderliche Entscheidungen über die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr (spätestens) im Einstellungsbeschluss zu treffen. [...] 3.4.
- Die nationale Rechtslage gemäß der Entscheidung des VfGH zu V 64/2019 iZm für vergabespezifische Rechtsschutzanträge geschuldeten Gebühren lässt sich damit dahin zusammenfassen, dass ohne bestandskräftige und endgültige Vorschreibung (und Bezahlung) der in entsprechender Höhe geschuldeten Pauschalgebühren ein vergabespezifischer Rechtsschutzantrag auf Nachprüfung, Feststellung oder Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht anders als durch Zurückweisung mangels Gebührenzahlung - nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag des Einzelrichters nach (vorangehend zweckmäßiger) Akkordierung des Einzelrichters mit den anderen Senatsmitgliedern über die fallspezifisch zu entrichtenden Gebühren - dies mitunter erst nach entsprechend umfangreichen Ermittlungsschritten - erledigt werden darf, zumal ansonsten der Einzelrichter bzw die Senatsmitglieder dem Risiko ausgesetzt sind, im Regresswege wegen rechtswidrig nicht vorgeschriebener Pauschalgebühren belangt zu werden. Wenn idZ zB bereits ohne weitere Fragen zur Gebührenhöhe klar wäre, dass die fraglichen Rechtsschutzanträge entweder berechtigt sind, oder aber evident aus bestimmten Gründen abseits der Gebührenfrage zurückzuweisen sind, ist das BVwG daher dennoch gehalten, mitunter weitwendige Ermittlungen unter Wahrung der Parteienrechte durchzuführen, um nicht den Abgabenanspruch des Staats zu gefährden, bevor insb auch der eV - Antrag, der nach Art 2 Abs 1 lit a RL 89/665/EWG so rasch als möglich zu erledigen ist, erledigt werden darf.3.4.
- Die nationale Rechtslage gemäß der Entscheidung des VfGH zu römisch fünf 64 aus 2019, iZm für vergabespezifische Rechtsschutzanträge geschuldeten Gebühren lässt sich damit dahin zusammenfassen, dass ohne bestandskräftige und endgültige Vorschreibung (und Bezahlung) der in entsprechender Höhe geschuldeten Pauschalgebühren ein vergabespezifischer Rechtsschutzantrag auf Nachprüfung, Feststellung oder Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht anders als durch Zurückweisung mangels Gebührenzahlung - nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag des Einzelrichters nach (vorangehend zweckmäßiger) Akkordierung des Einzelrichters mit den anderen Senatsmitgliedern über die fallspezifisch zu entrichtenden Gebühren - dies mitunter erst nach entsprechend umfangreichen Ermittlungsschritten - erledigt werden darf, zumal ansonsten der Einzelrichter bzw die Senatsmitglieder dem Risiko ausgesetzt sind, im Regresswege wegen rechtswidrig nicht vorgeschriebener Pauschalgebühren belangt zu werden. Wenn idZ zB bereits ohne weitere Fragen zur Gebührenhöhe klar wäre, dass die fraglichen Rechtsschutzanträge entweder berechtigt sind, oder aber evident aus bestimmten Gründen abseits der Gebührenfrage zurückzuweisen sind, ist das BVwG daher dennoch gehalten, mitunter weitwendige Ermittlungen unter Wahrung der Parteienrechte durchzuführen, um nicht den Abgabenanspruch des Staats zu gefährden, bevor insb auch der eV - Antrag, der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, RL 89/665/EWG so rasch als möglich zu erledigen ist, erledigt werden darf. 3.
- Der Anlasssachverhalt vor dem vorstehenden insb gebührenrechtlichen Hintergrund: 3.5.
- Die ASt verfasste eine am 01.12.2020 beim BVwG protokollierte Rechtsschutzeingabe - OZ 1 des Verfahrensakts, in welcher sie einen Sachverhalt vortrug, wonach die AG 21 Rahmenvereinbarungen mit einem Auftragswert von je 3 Mio Euro zur Beschaffung von Covid- 19-Antigentests intransparent abgeschlossen hätte. Dies würde die ASt samt den iZm diesen Rahmenvereinbarungen durchgeführten Einzelabrufen vergaberechtswidrig beinträchtigen. Nachprüfungsrechtlich stellte die ASt dabei am 01.12.2020 folgende Rechtsschutzbegehren: das Bundesverwaltungsgericht möge - ein Nachprüfungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des ausgewählten Vergabeverfahrens bzw. der ausgewählten Vergabeverfahren, der Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Rahmen von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachungen sowie der weiteren geplanten Abrufe bzw. Aufrufe zum Wettbewerb aus den Rahmenvereinbarungen der BBG einleiten, - [...], - die Entscheidungen der Antragsgegnerinnen, die gegenständlichen Lieferaufträge im Rahmen einer Direktvergabe zu vergeben, sowie - die Aufforderungen der Antragsgegnerinnen zur Angebotsabgabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung, sowie - die erneuten Aufrufe zum Wettbewerb auf Basis der bestehenden Rahmenvereinbarungen der BBG, sowie - die Entscheidungen der Antragsgegnerinnen die gegenständlichen Lieferaufträge im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zu vergeben, sowie - die Entscheidungen der Antragsgegnerinnen die gegenständlichen Lieferaufträge aufgrund und eines Abrufes aus den Rahmenvereinbarungen der BBG zu vergeben, für nichtig erklären. Amt 01.12.2020 stellte die ASt zusätzlich folgende Begehren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung: das Bundesverwaltungsgericht möge - für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Antragsgegnerinnen die Fortführung des Vergabeverfahrens bzw. der Vergabeverfahren sowie den Abschluss von Lieferverträgen im Wege der Direktvergabe sowie - die Abrufe bzw. Aufrufe zum Wettbewerb aus Rahmenvereinbarungen der BBG betreffend die Lieferung von Antigentests sowie - die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung betreffend die Lieferung von Antigentests untersagen; ... 3.5.
- Da auf Basis dieser Rechtsschutzeingabe objektiv nicht klar war, welche konkreten gesondert anfechtbaren Entscheidungen aus welchen Vergabeverfahren die ASt nichtig erklärt, also aufgehoben iSd RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU haben wollte; und hinsichtlich welcher bestimmten Vergabeverfahren die ASt eine einstweilige Verfügung mit einem bestimmten Verfügungsinhalt anstrebte, erließ das BVwG bereits am 01.12.2020 einen ersten Verbesserungsauftrag mit insb folgendem Inhalt: 3.5.
- Da auf Basis dieser Rechtsschutzeingabe objektiv nicht klar war, welche konkreten gesondert anfechtbaren Entscheidungen aus welchen Vergabeverfahren die ASt nichtig erklärt, also aufgehoben iSd RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU haben wollte; und hinsichtlich welcher bestimmten Vergabeverfahren die ASt eine einstweilige Verfügung mit einem bestimmten Verfügungsinhalt anstrebte, erließ das BVwG bereits am 01.12.2020 einen ersten Verbesserungsauftrag mit insb folgendem Inhalt: [...] 2.
- Die §§ 344 Abs 1 BVergG und 350 Abs 2 BVergG lauten:2.
- Die Paragraphen 344, Absatz eins, BVergG und 350 Absatz 2, BVergG lauten: § 344.
(1)Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 344,
(1)Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
- die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- [...] § 350.
(1)[...]Paragraph 350,
(1)[...]
(2)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
- die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse, [...] 2.
- Die Antragstellerin hat mit ihrem bisherigen Prozessvortrag die Vorschriften der §§ 342 Abs 2, 344 Abs 1 Z 1 und 350 Abs 2 Z 1 BVergG2.
- Die Antragstellerin hat mit ihrem bisherigen Prozessvortrag die Vorschriften der Paragraphen 342, Absatz 2, 344, Absatz eins, Ziffer eins und 350 Absatz 2, Ziffer eins, BVergG (im Punkte der konkret einem jeweiligen Vergabeverfahren zurechenbaren konkret anzufechten gewünschten Auftraggeberentscheidung aus dem Katalog des § 2 Z 15 BVergG in jeweils einer Eingabe)(im Punkte der konkret einem jeweiligen Vergabeverfahren zurechenbaren konkret anzufechten gewünschten Auftraggeberentscheidung aus dem Katalog des Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG in jeweils einer Eingabe) nicht eingehalten. Die Antragstellerin wird nunmehr aufgefordert, bis 07.12.2020 die beiliegende Eingabe dahingehend zu verbessern, dass danach je konkret als angefochten bezeichneter Auftraggeberentscheidung aus einem jeweils konkret bezeichneten Vergabeverfahren je eine eigene Rechtsschutzeingabe vorliegt, nachdem die Antragstellerin bislang offenbar noch keine Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidungen gemeinsam angefochten hat. Sollte diese erste abverlangte Verbesserung nicht fristgerecht erfolgen, werden die Nichtigerklärungsanträge und Sicherungsanträge der Antragstellerin zurückgewiesen werden - § 13 Abs 3 AVG.Die Antragstellerin wird nunmehr aufgefordert, bis 07.12.2020 die beiliegende Eingabe dahingehend zu verbessern, dass danach je konkret als angefochten bezeichneter Auftraggeberentscheidung aus einem jeweils konkret bezeichneten Vergabeverfahren je eine eigene Rechtsschutzeingabe vorliegt, nachdem die Antragstellerin bislang offenbar noch keine Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidungen gemeinsam angefochten hat. Sollte diese erste abverlangte Verbesserung nicht fristgerecht erfolgen, werden die Nichtigerklärungsanträge und Sicherungsanträge der Antragstellerin zurückgewiesen werden - Paragraph 13, Absatz 3, AVG. 2.
- Weitere Verbesserungsaufträge insb auch im Gebührenpunkt bleiben vorbehalten. [...] 3.5.
- Die AG reagierten mit einer ersten Eingabe, OZ 12 des Verfahrensakts, auf die Rechtsschutzeingabe der ASt vom 01.12.2020, OZ 1 des Verfahrensakts. Neben der Bestreitung der Berufsbefugnis der ASt und damit der Bestreitung der Antragslegitimation der ASt brachten die AG iZm der Frage des oder der Vergabeverfahren dabei insb wie folgt vor: [...] Nachdem die gegenständlichen Anträge jegliche Spezifizierung im Sinne einer gesetzlich angeordneten Bezugnahme auf konkrete Vergabeverfahren vermissen lassen, worauf das BVwG in seiner Aufforderung vom 01.12.2020 völlig zu Recht hingewiesen hat, wird seitens der Antragstellerin offenbar versucht, mit den ebenfalls völlig unspezifizierten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Antragsgegnerinnen so generell als möglich jegliche Beschaffung von Antigen-Tests zu untersagen. Nach der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur ist jedoch die rechtliche Überprüfung des Verhaltens eines öffentlichen Auftraggebers im Allgemeinen, also ohne Bezug zu einem konkreten Vergabeverfahren, nicht möglich und unzulässig. Wenn daher die Antragstellerin vermeint, dass sie lediglich vollkommen unsubstantiierte Anträge zu stellen habe, so ist ihr bereits an dieser Stelle zu entgegnen, dass ein Nachprüfungsverfahren ausschließlich der Durchsetzung subjektiver Rechte von Bietern dient, nicht aber der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle. Im Detail hierzu, wie folgt: B. Zur Unzulässigkeit der Anträge gemäß § 344 Abs 1 BVergG 2018 Zunächst folgt bereits aus § 344 Abs 1 BVergG 2018, dass der gegenständliche Antrag unzulässig ist, denn dieser nennt weder die konkret angefochtene Entscheidung, noch bezeichnet er das Vergabeverfahren, wie dies jedoch § 344 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 ausdrücklich fordert.Im Detail hierzu, wie folgt: B. Zur Unzulässigkeit der Anträge gemäß Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 Zunächst folgt bereits aus Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018, dass der gegenständliche Antrag unzulässig ist, denn dieser nennt weder die konkret angefochtene Entscheidung, noch bezeichnet er das Vergabeverfahren, wie dies jedoch Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 ausdrücklich fordert. Auch nach der jüngsten Judikatur des VwGH müssen Rechtsschutzanträge im Vergaberecht das als rechtswidrig inkriminierte Verhalten des Auftraggebers in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht festmachen – schließlich ist einerseits das Verwaltungsgericht an diese Ausführungen gebunden, und wird andererseits auch der Umfang der Rechtskraft durch den Verfahrensgegenstand und damit auch durch den Antrag determiniert. Nachdem im konkreten Fall sämtliche dieser Parameter im Hinblick auf die Anträge der Antragstellerin fehlen, sind diese bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. C. Zum Nicht-Vorliegen einer gesondert anfechtbaren Entscheidung Zudem können nur gesondert anfechtbare Entscheidungen Gegenstand eines Nachprüfungsantrages sein – Anträge, die sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richten, sind unzulässig. Das Verwaltungsgericht darf nach der Rechtsprechung des VwGH ausschließlich jene Entscheidung des Auftraggebers behandeln, deren Nichtigerklärung von der Antragstellerin dezidiert begehrt wurde. [...] Im konkreten Fall haben die Antragsgegnerinnen betreffend die Beschaffung von Antigen- Tests zurzeit keine Entscheidung oder Festlegung im Sinne der hier unspezifiziert mit Punkt
- des Nachprüfungsantrags angefochtenen Entscheidungen getroffen. Vielmehr wurde durch die BBG bereits am 01.12.2020 die Bekanntmachung eines offenen Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung von Antigen- Tests an das Supplement zum Amtsblatt der EU übermittelt. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin insinuierten Vergabevorgänge liegt daher schlichtweg keine solche „nach außen“ getretene Erklärung der Antragsgegnerinnen vor, die nach ihrem objektiven Erklärungswert, und nur auf diesen kommt es an, auf die „Herbeiführung von Rechtsfolgen“ gerichtet ist. Die Anträge der Antragstellerin gehen daher vollständig ins Leere. Die Antragstellerin begehrt vielmehr einen schlichten Erkundungsbeweis, was freilich ebenfalls unzulässig ist. III. Urkundenvorlagerömisch drei. Urkundenvorlage Die Finanzprokuratur weist darauf hin, dass im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines anderen Vergabeverfahrens bzw. einer gesondert anfechtbaren Entscheidung dem BVwG keine Unterlagen übergeben werden können. 3.5.
- In dieser OZ 12 brachte die AG zum Sicherungsbegehren insb wie folgt vor: Aus den oben genannten Gründen verweisen die Antragsgegnerinnen zunächst auf § 5 COVID- 19 Begleitgesetz Vergabe und beantragen im Folgenden auch die Ab-, in eventu Zurückweisung der Anträge auf einstweilige Verfügung:Aus den oben genannten Gründen verweisen die Antragsgegnerinnen zunächst auf Paragraph 5, COVID- 19 Begleitgesetz Vergabe und beantragen im Folgenden auch die Ab-, in eventu Zurückweisung der Anträge auf einstweilige Verfügung: A. Einstweilige Verfügungen können ausschließlich im Zusammenhang mit der Anfechtung gesondert anfechtbarer Entscheidungen begehrt werden. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nach eindeutiger Judikatur des VwGH vom Bestehen (und von der behaupteten Rechtswidrigkeit) einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers abhängig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann daher auch nach dem VfGH nur in Zusammenhang mit einem entsprechenden Nachprüfungsantrag gestellt werden – welcher sich wiederum ausschließlich gegen eine bereits ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung richten kann. [...] Zudem weisen die Antragsgegnerinnen auf § 5 des im Verfassungsrang stehenden und jedenfalls bis zum 31.12.2020 in Geltung stehenden COVID-19 Begleitgesetz Vergabe hin: Gemäß dieser Bestimmung kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu, wenn aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rahmen von Nachprüfungsverfahren erkennbar ist oder der Auftraggeber glaubhaft einwendet, dass ein Vergabeverfahren gemäß §§ 35 Abs 1 Z 4, 36 Abs 1 Z 4, 37 Abs 1 Z 4 oder 206 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 oder gemäß § 25 Z 4 BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen.Zudem weisen die Antragsgegnerinnen auf Paragraph 5, des im Verfassungsrang stehenden und jedenfalls bis zum 31.12.2020 in Geltung stehenden COVID-19 Begleitgesetz Vergabe hin: Gemäß dieser Bestimmung kommt dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Angebotsöffnung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung oder der Erteilung des Zuschlages keine aufschiebende Wirkung zu, wenn aufgrund der Angaben im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rahmen von Nachprüfungsverfahren erkennbar ist oder der Auftraggeber glaubhaft einwendet, dass ein Vergabeverfahren gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4, 37, Absatz eins, Ziffer 4, oder 206 Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, BVergGVS 2012 der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dient. Der Auftraggeber darf diesfalls vor der Entscheidung über den Antrag den Zuschlag erteilen, die Rahmenvereinbarung abschließen bzw. die Angebote öffnen. Nachdem im gegenständlichen Fall bereits aus den weitwändigen Ausführungen der Antragstellerin erkennbar ist, dass die Beschaffung von Antigen-Tests zur Testung der österreichischen Bevölkerung auf eine Infektion mit COVID-19 verhindert werden soll, steht fest, dass aufgrund von § 5 COVID-19 Begleitgesetz Vergabe bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung vorliegt, sollten die Antragsgegnerinnen künftig gemäß §§ 35 Abs 1 Z 4, 36 Abs 1 Z 4, 37 Abs 1 Z 4 oder 206 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 oder gemäß § 25 Z 4 BVergGVS 2012 Antigen-Tests zu beschaffen intendieren, da diese Vergabevorgänge jedenfalls der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dienen.Nachdem im gegenständlichen Fall bereits aus den weitwändigen Ausführungen der Antragstellerin erkennbar ist, dass die Beschaffung von Antigen-Tests zur Testung der österreichischen Bevölkerung auf eine Infektion mit COVID-19 verhindert werden soll, steht fest, dass aufgrund von Paragraph 5, COVID-19 Begleitgesetz Vergabe bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung vorliegt, sollten die Antragsgegnerinnen künftig gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4, 37, Absatz eins, Ziffer 4, oder 206 Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 oder gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, BVergGVS 2012 Antigen-Tests zu beschaffen intendieren, da diese Vergabevorgänge jedenfalls der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dienen. Unabhängig von dieser im Verfassungsrang stehenden gesetzlichen Bestimmung würde aber auch eine Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen. Im Detail hierzu, wie folgt: [...] 3.5.
- Am 07.12.2020 brachten die AG insb noch wie folgt vor: Im Hinblick auf die Mitteilung des BVwG vom 03.12.2020 wird bekannt gegeben, dass aus Sicht der Antragsgegnerinnen das BVergGVS 2012 für allfällige Beschaffungen von Antigen-Tests nicht zur Anwendung gelangt. Zudem weisen die Antragsgegnerinnen darauf hin, dass die von der Antragstellerin angesprochenen „Rahmenvereinbarungen mit 21 Unternehmen zur Lieferung von Antigentests“ jeweils nur mit einem Partner abgeschlossen wurden, was der Antragstellerin, die in ihrem Schriftsatz auch einen entsprechenden Link zur Website der BBG zitiert, auch ganz offenkundig erkennbar war. Nachdem diese Rahmenvereinbarungen allesamt vor Einbringung des gegenständlichen Antrags abgeschlossen wurden – auch dies war und ist der Antragstellerin bekannt – gehen die Nachprüfungsanträge allesamt ins Leere, da nach der Systematik des BVergG 2018 keine gesondert anfechtbare Entscheidung mehr existiert. 3.5.
- Die ASt verfasste zur Frage des oder der Vergabeverfahren, aus welchen sie gewisse Entscheidungen im Wege der Nachprüfung vor Zuschlagserteilung bekämpfen will, im bisherigen Verfahrensgeschehen noch weitere Prozesserklärungen. 3.5.6.
- Mit der Eingabe vom 07.12.2020, OZ 33 des Verfahrensakts, hat die ASt vorerst eine Verbesserungsnotwendigkeit ihrer Rechtsschutzeingabe verneint, jedoch im gleichen Schriftsatz unmittelbar anschließend ausgeführt wie folgt: Mit ihrem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin in der Tat aus ihrer vergaberechtlichen Sicht nur eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Antragsgegnerinnen in Bezug auf ein Vergabeverfahren bekämpft, nämlich die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens für die Bestellung von zusätzlichen „Antigen-Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19)" für die Massentests in Österreich. 5.3.6.
- In der gleichen Eingabe OZ 33 rügt die ASt die Intransparenz des Beschaffungsgeschehens und führt fortgesetzt zB aus: [...] Weiters ist nicht bekannt, ob die BBG für den Abschluss des betroffenen Auftrags einzelne getrennte Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit jeweils einem Unternehmen oder ein einziges Verfahren mit allen Unternehmen durchgeführt hat. [...] Demzufolge war/ist die Antragstellerin gezwungen, auch mögliche Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und damit mögliche Aufrufe zum Wettbewerb aufgrund bestehender Rahmenvereinbarungen bei der Bezeichnung der Vergabeverfahren zu berücksichtigen und damit vorsichtshalber nämlich in eventu anzuführen. Wie im Nachprüfungsantrag ausführlich dargelegt, handelt es sich bei der von der Antragstellerin angefochtenen Entscheidung de facto um eine einzige konkrete Entscheidung der Antragsgegnerinnen, nämlich die Entscheidung, mehrere Millionen Stück Antigen-Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19) formlos (ohne jegliche vergaberechtliche Grundlage) zu beauftragen. [...] Doch stehen - aufgrund krasser Verletzung des vergaberechtlichen Transparenzgebotes - weder die Bekanntmachung, noch die Unterlagen des Vergabeverfahrens der Antragstellerin zur Verfügung. Es handelt sich vielmehr um eine krasse Form der Direktvergabe in mehrstelliger Millionenhöhe, die nicht unter formalen Gesichtspunkten verschleiert werden sollte bzw verschleiert werden können sollte. [...] Im Sinne des effektiven Rechtsschutzes muss die konkrete Bezeichnung des Vergabeverfahrens nicht bekannt sein. Bei der Beschaffung eines Gutes in zweistelliger Millionenhöhe ohne Bekanntmachung, ohne sonstige für die Antragstellerin zugängliche, gesicherte Informationen (wie zB Ausschreibungsunterlagen) und nur aufgrund des Wissensstandes basierend auf Medieninformationen, kann unmöglich die Last der konkreten Bezeichnung des Vergabeverfahrens bei der Antragstellerin liegen. Das würde im gegebenen Fall - insbesondere aufgrund der krassen Verletzung des Transparenzgebotes - einer Aushebelung des effektiven Rechtsschutzes gleichkommen. [...] Bezugnehmend auf das Schreiben des BVwG vom 7.12.2020 ist weiters aus unionsrechtlicher Sicht festzuhalten, dass eine Auslegung der Bestimmungen des BVergG 2018 bzw BVergGVS, nach welcher die Antragstellerin verpflichtet wäre, die genaue Anzahl und Bezeichnung des Vergabeverfahrens bzw. der Vergabeverfahren, sowie die Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen des AG anzugeben, ohne jegliche Möglichkeit, aufgrund der mangelnden Transparenz seitens des AG davon Kenntnis erlangt zu haben, die vom EuGH in ständiger Rsp aufgestellten Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz (vgl ua EuGH
- 2010, C-406/08, Uniplex [UK] Ltd;
- 2009,C-45/08, Kommission gegen Irland) widerspricht.Bezugnehmend auf das Schreiben des BVwG vom 7.12.2020 ist weiters aus unionsrechtlicher Sicht festzuhalten, dass eine Auslegung der Bestimmungen des BVergG 2018 bzw BVergGVS, nach welcher die Antragstellerin verpflichtet wäre, die genaue Anzahl und Bezeichnung des Vergabeverfahrens bzw. der Vergabeverfahren, sowie die Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen des AG anzugeben, ohne jegliche Möglichkeit, aufgrund der mangelnden Transparenz seitens des AG davon Kenntnis erlangt zu haben, die vom EuGH in ständiger Rsp aufgestellten Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz vergleiche ua EuGH
- 2010, C-406/08, Uniplex [UK] Ltd;
- 2009,C-45/08, Kommission gegen Irland) widerspricht. [...] Die im Nachprüfungsantrag gestellten Anträge sind entsprechend dem bisherigen Vorbringen zu verstehen: das Bundesverwaltungsgericht möge: - ein Nachprüfungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des ausgewählten Vergabeverfahrens betreffend die Lieferung von Antigen- Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19) einleiten, - die Entscheidungen der Antragsgegnerinnen, die gegenständlichen Lieferaufträge betreffend die Lieferung von Antigen-Testungen SARSCov-2 (Covid-19) im Rahmen einer Direktvergabe zu vergeben, für nichtig zu erklären; - in eventu die Aufforderung zur Angebotsabgabe betreffend die gegenständliche Lieferung von Antigen-Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung für nichtig zu erklären; Für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens wird weiters der Antrag gestellt, den Antragsgegnerinnen den Abschluss eines Liefervertrags betreffend die Lieferung von Antigen-Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19) im Wege der Direktvergabe zu untersagen, in eventu für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens wird weiters der Antrag gestellt, den Antragsgegnerinnen den Abschluss eines Liefervertrags betreffend die Lieferung von Antigen-Testungen SARS Cov-2 (Covid-19) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zu untersagen. 3.5.6.
- Nach dieser "Interpretation" der eigenen Anträge in der Nachprüfungseingabe vom 01.12.2020 durch die ASt in einer weiteren Eingabe vom 09.12.2020, OZ 31 zB ausgeführt wie folgt: [...] Aber auch die Ausführungen der Finanzprokuratur in Ihrer Ergänzenden Stellungnahme gehen ins Leere, da sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag nicht gegen die von der BBG abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen richtet, sondern gegen den unzulässigen Abruf durch die Republik Österreich (Bund) vertreten durch das BMLV aus diesen Rahmenvereinbarungen, da diese von der BBG abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen mit einem Abrufvolumen von EUR 3 Mio begrenzt sind. Ein darüber hinaus gehender Abruf ist daher eine vergaberechtlich unzulässige Direktvergabe [...] 3.5.6.
- In einer weiteren Eingabe der ASt vom 09.12.2020, OZ 34 des Verfahrensakts, führte die ASt insb wie folgt aus: [...] Die Antragstellerin hat bereits in ihrem Nachprüfungsantrag angegeben, dass die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung der BBG [...] mit der Fa R*** zwischen 29.10 und 24.11 (im Ausmaß v EUR xx,8 Mio) betragen haben (Beilage ./15). Der Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der R*** wurde [...] jedoch mit einem maximalen Abrufvolumen von EUR 3 Mio bekannt gemacht (Beilage ./14). Alle darüber hinaus gehenden Abrufe sind als unzulässige Direktvergabe zu werten, weil diese das Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung wesentlich überschreiten. Die diesbezügliche Entscheidung der Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Bundesministerien für Landesverteidigung (BMLV), weiteren Antigentests SARSCov-2 (Covid-19) im Wege einer unzulässigen Vergabeverfahrens (Direktvergabe) zu beschaffen, wurde angefochten. Dies gilt auch für die Abrufe aus der Rahmenvereinbarung mit der Fa. S*** sowie der Fa ***, die allesamt bereits grundsätzlich aber auch insbesondere aus [...] In dieser Eingabe benennt die ASt drei Unternehmen, bei denen sie die jeweilige Beschaffungsentscheidung bzw einen weiteren Abruf aus einer Rahmenvereinbarung angefochten hat. 3.5.6.
- Das BVwG hat mit der Note, OZ 39, insb gegenüber der ASt die Frage der zu entrichtenden Pauschalgebühren - vor einem formellen Gebührenverbesserungsauftrag - dem Parteiengehör unterzogen. 3.5.6.
- Die ASt reagierte formell mit der Eingabe OZ 48 des Verfahrensakts auf die gerichtliche Note OZ 39 und versuchte - soweit gerichtskundig gemäß OZ 46 des Verfahrensakts - iZm dem Pauschalgebührenthema auch informelle Schritte. In der OZ 48 führte die ASt ua wie folgt aus: [...] Zusammengefasst: der Abschluss der 21 Rahmenvereinbarungen der BBG selbst wurde durch die Antragstellerin nicht angefochten; die Anfechtung der Antragstellerin richtet sich ausschließlich gegen die Direktvergabe für die Bestellung von weiteren (voraussichtlich zwei) Millionen Antigen-Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19) durch die Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung ab dem 20.11.2020 (alles andere wäre einer Nachprüfung nicht mehr zugänglich, weil bereits vergeben [leider]). Eine inhaltliche Feststellung seitens des BVwG, dass die Bestellungen seitens der Republik Österreich (Bund) nach dem 20.11.2020 in Form eines (unzulässigen) Abrufs aus einer Rahmenvereinbarung der BBG erfolgten, würde nichts an der rechtlichen Qualifikation des Vergabeverfahrens als Direktvergabe ändern. Völlig ausgeschlossen ist, dass die von der Antragstellerin zu entrichtende Gebühr aufgrund des gesamten Wertes der 21 Rahmenvereinbarungen der BBG zu berechnen ist. Es ist ausschließlich der Wert der erfolgten oder beabsichtigten Beauftragungen heranzuziehen. [...] Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Erläuterungen ersucht die Antragstellerin das BVwG höflich, folgende Fragen zwecks Ermittlung des gebührenrelevanten Sachverhaltes zu stellen: - Wurden seitens der Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Ministerin für Landesverteidigung seit dem 20.11.2020 Unternehmen mit der Lieferung von Antigen-Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19) beauftragt? - Wenn ja, wann wurden welche Unternehmen mit welchem Auftragswert beauftragt und auf welcher rechtlichen Grundlage? - War (seit dem 20.11.2020) bzw. ist es seitens der Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Ministerin für Landesverteidigung beabsichtigt, weitere Unternehmen vor dem Abschluss des laufenden Vergabeverfahrens (GZ der BBG: 3703.03776) mit der Lieferung von Antigen-Testungen SARS-Cov-2 (Covid-19) zu beauftragen? Wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage? Wenn ja, wurden schon bestimmte Unternehmen ausgewählt? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Wenn ja, wer sind diese Unternehmen und wie hoch ist der vorgesehene Auftragswert? [...] Mit den vorstehenden Fragen der OZ 48 dokumentiert die ASt das Bestreben, irgendwelche Vergabeverfahren und anfechtbare Auftraggeberentscheidungen daraus durch das Gericht ermitteln zu lassen, obwohl die Bezeichnung des bzw der Vergabeverfahren und der jeweils angefochtenen Auftraggeberentscheidung nach dem BVergG der Behauptungslast der ASt unterliegt. Die AG haben insoweit in ihrer Eingabe vom 17.12.2020, OZ 65 des Verfahrensakts, ua vorgebracht wie folgt: [...] In der Replik zur ergänzenden Stellungnahme vom 15.12.2020 erklärt die Antragstellerin unter Punkt I. Rz 6 ausdrücklich: „So ist festzuhalten (davon kann leider nicht abgesehen werden), dass rechtswidriger Weise ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung durchgeführt wurde.“.In der Replik zur ergänzenden Stellungnahme vom 15.12.2020 erklärt die Antragstellerin unter Punkt römisch eins. Rz 6 ausdrücklich: „So ist festzuhalten (davon kann leider nicht abgesehen werden), dass rechtswidriger Weise ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung durchgeführt wurde.“. Der anwaltlich vertretenen Antragstellerin ist nach erfolgtem Verbesserungsauftrag durch das Gericht zuzumuten, dass sie die mit Nichtigkeitsantrag angefochtene Verfahrensart bzw. Entscheidung korrekt bezeichnet. Damit ist der Antrag laut eigenen Angaben der Antragstellerin schlicht gegenstandslos. Mit diesen sich ständig ändernden Ausführungen verstößt die Antragstellerin gegen die klaren und eindeutigen Bestimmungen des § 344 BVergG 2018, wonach ein Antrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten hat.Mit diesen sich ständig ändernden Ausführungen verstößt die Antragstellerin gegen die klaren und eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 344, BVergG 2018, wonach ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten hat. Die Antragstellerin hat nunmehr sogar die Durchführung entsprechender „Ermittlungen“ durch das BVwG begehrt. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Antragstellerin selbst verpflichtet ist, die angefochtene Entscheidung bereits im Antrag genau zu bezeichnen, ist das BVwG zu derartigen Erhebungen nach der Judikatur des VwGH jedenfalls nicht angehalten, sondern sind die Anträge vielmehr zurückzuweisen. [...] 3.5.6.
- Nach zusätzlichen hier nicht beschriebenen Parteieingaben hat die ASt widersprüchlich zu ihrer Eingabe, OZ 34, wo auch noch die Entscheidung der Republik Österreich (Bund) [...], weitere Antigentests SARSCov-2 (Covid-19) im Wege einer unzulässigen Vergabeverfahrens (Direktvergabe) auch von der R*** zu beschaffen, als angefochten bezeichnet worden war, mit ihrer Eingabe vom 05.01.2021, OZ 88 des Verfahrensakts, ausgeführt wie folgt [Hervorhebungen durch das BVwG]: [...] In umseits bezeichneter Rechtssache weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Bekanntgaben der Abschlüsse der Rahmenvereinbarungen der Erstantragsgegnerin mit der S*** (Beilage ./45) sowie der I*** (Beilage ./46) am 15.12.2020 erfolgten. [...] Es ist durch die diese Bekanntgaben nachweislich belegt, dass - wie von der Antragstellerin bereits vermutet - beide Rahmenvereinbarungen ein maximales Abrufvolumen von EUR 3 Millionen vorsehen. Alle Abrufe, die zwar auf Basis dieser Rahmenvereinbarungen ergehen, jedoch den Höchstwert von EUR 3 Millionen überschreiten, sind daher eindeutig als unzulässige Direktvergaben zu qualifizieren, wie von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag ausführlich dargelegt (vgl. ua. Rz 41 und 42). Im gegenständlichen Fall geht es ausschließlich um die Nachprüfung dieser Abrufe durch die Erstantragsgegnerin im Anfechtungszeitraum (somit ab dem 20.11.2020).Es ist durch die diese Bekanntgaben nachweislich belegt, dass - wie von der Antragstellerin bereits vermutet - beide Rahmenvereinbarungen ein maximales Abrufvolumen von EUR 3 Millionen vorsehen. Alle Abrufe, die zwar auf Basis dieser Rahmenvereinbarungen ergehen, jedoch den Höchstwert von EUR 3 Millionen überschreiten, sind daher eindeutig als unzulässige Direktvergaben zu qualifizieren, wie von der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag ausführlich dargelegt vergleiche ua. Rz 41 und 42). Im gegenständlichen Fall geht es ausschließlich um die Nachprüfung dieser Abrufe durch die Erstantragsgegnerin im Anfechtungszeitraum (somit ab dem 20.11.2020). [...] Die AG führten dazu mit ihrer Eingabe vom 05.03.2021, OZ 104 des Verfahrensakts, aus wie folgt: [...] Die Antragsgegnerinnen geben unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 05.01.2021 bekannt, dass aus den von der BBG im November 2020 vergebenen Rahmenvereinbarungen über die Beschaffung von Antigen-Tests sowohl mit der S*** als auch mit der I*** seit Zustellung des gegenständlichen Nachprüfungsantrags bis dato kein Abruf erfolgt ist, da die BBG die Abrufmöglichkeit aus den genannten Rahmenvereinbarungen umgehend gestoppt hat. [...] 3.5.
- Das BVwG ist damit im vorliegenden Anlassfall mit der Situation konfrontiert, dass die ASt insb die Anfechtungsgegenstände und auch Sicherungsbegehren variierend bezeichnet hat bzw formuliert hat, wobei jedwede Änderung des Anfechtungsgegenstands oder eines Sicherungsbegehrens bei einer beantragten einstweiligen Verfügung auch entweder eine zulässige oder aber unzulässige Antragsänderung und insb auch eine Zurückziehung eines ursprünglichen Begehrens sein kann, wobei Nachprüfungsanträge sowie eV - Anträge fristgebunden sind. Je nach Anzahl der angefochtenen Entscheidungen aus einem bestimmten Vergabeverfahren und je zum Gegenstand eines Nachprüfungs- und eV - Antrags gemachten Vergabeverfahrens sind in Österreich nach dem Gebührensystem des BVergG die bereits dem System nach dargestellten Pauschalgebühren zu bezahlen. Der Einzelrichter bzw der zuständige Senat des BVwG darf nach der innerstaatlichen Sichtweise dieser Gebührenregelung gemäß Rsp des VfGH, wie dargestellt, vor der Bezahlung bzw beschlussmäßigen Vorschreibung der geschuldeten Pauschalgebühren weder einen Nachprüfungsantrag noch einen eV - Antrag stattgebend, zurückweisend oder abweisend erledigen bzw nach Zurückziehung des jeweiligen Rechtsschutzantrags das jeweilige Verfahren einstellen, da die jeweils zu entrichtenden Pauschalgebühren nach einer Erledigung des Rechtsschutzantrags nicht mehr vorgeschrieben werden dürfen. Werden die geschuldeten Gebühren nicht vorgeschrieben, könnten die richterlichen Organwalter als rechtswidrig schuldhaft kausal für Vermögensschäden des Fiskus betrachtet werden. Damit sind insb bei intransparenten Beschaffungsgeschehen wie den hier vorliegenden, vor das BVwG gebrachten, zuvor sehr umfangreiche Sachverhaltsermittlungen notwendig, die für eine Erledigung der Rechtsschutzanträge an sich mitunter gar nicht notwendig sein könnten. Gegenständlich wird für den Fall, dass nicht die Antworten des EuGH auf die einschlägigen Vorabentscheidungsfragen anderes gebieten, zu ermitteln sein, wie viele Vergabeverfahren mit allenfalls wie vielen Losen die AG durchgeführt haben und was die ASt objektiv nach der Rsp des VwGH mit ihren Prozesserklärungen über die Zeitachse als angefochten bezeichnet hat bzw im eV - Bereich als je Vergabeverfahren als zu sichernd angestrebt hat. Die ASt kann derenseits bei derart für sie intransparenten Beschaffungsvorgängen mitunter bei der - die Gebührenschuld auslösenden Überreichung ihrer Rechtsschutzeingabe gar nicht wissen, wie viel an gerichtlichen Pauschalgebühren sie letztlich zu entrichten hat, je nachdem wie viele Direktvergaben oder aber Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung tatsächlich stattgefunden haben und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen dabei ergangen sind. Das BVwG muss gebührenrechtlich zudem auch ermitteln, ob die ASt allenfalls durch die einmalige oder mehrfache Änderung ihrer Rechtsschutzanträge Antragszurückziehungen vorgenommen hat, die zu einer nachträglichen Pauschalgebührenreduktion um jeweils 25% je gebührenpflichtigem Rechtsschutzantrag führen können. Bzw ist umgekehrt auch zu ermitteln und insb mit den Parteien zu erörtern, ob durch die Abänderung/Umformulierung/Erklärung der Rechtsschutzbegehren allenfalls in Wahrheit neue zusätzliche Rechtsschutzbegehren vorgetragen wurden. Dabei kommt es hinsichtlich der Bewertung von Rechtsschutzeingaben als in bestimmter Weise pauschalgebührenpflichtig nach der Rsp des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (= VwGH) nicht (primär) auf zB die Vergabeverfahrensbezeichnung durch die ASt an, sondern darauf, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt. VwGH 19.06.2020, Ra 2017/04/0125 [ ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017040125.L00 ]. 3.5.
- Mag derzeit auch die Anzahl der mit der Rechtsschutzeingabe, OZ 1 des Verfahrensakts, angefochtenen Entscheidungen aus den in dieser Eingabe nicht entsprechend bezeichneten und noch zu ermittelnden Vergabeverfahren iZm Antigentests iZm Covid-19 noch nicht ermittelt sein, ist auf Basis von in SIMAP abrufbaren Bekanntmachungen über vergebene Aufträge vom BVwG bislang amtswegig ermittelt worden, dass die Auftraggeberseite im Herbst 2020 (zumindest) 15 Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von Antigentests zur Detektion von Covid-19 jeweils in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat. Diese Rahmenvereinbarungen wurden mit jeweils einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen,
Art 33Abs 3 RL 2014/24/EU ersichtlich.
3.5.8. Mag derzeit auch die Anzahl der mit der Rechtsschutzeingabe, OZ 1 des Verfahrensakts, angefochtenen Entscheidungen aus den in dieser Eingabe nicht entsprechend bezeichneten und noch zu ermittelnden Vergabeverfahren iZm Antigentests iZm Covid-19 noch nicht ermittelt sein, ist auf Basis von in SIMAP abrufbaren Bekanntmachungen über vergebene Aufträge vom BVwG bislang amtswegig ermittelt worden, dass die Auftraggeberseite im Herbst 2020 (zumindest) 15 Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von Antigentests zur Detektion von Covid-19 jeweils in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat. Diese Rahmenvereinbarungen wurden mit jeweils einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen,
Artikel 33, Absatz 3, RL 2014/24/EU ersichtlich. - Diese 15 Rahmenvereinbarungen wurden unter Stützung auf § 36 Abs 1 Z 4 BVerg
G ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen, wobei § 36 Abs 1 Z 4 BVergG die nationale Umsetzung des Art 32 Abs 2 lit c RL 2014/24/EU ist.- Diese 15 Rahmenvereinbarungen wurden unter Stützung auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen, wobei Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG die nationale Umsetzung des Artikel 32, Absatz 2, Litera c, RL 2014/24/EU ist. - Die ASt hat, wie bereits ausgeführt, mit ihrer Eingabe vom 05.01.2021, OZ 88 des Verfahrensakts, dargelegt, dass es ihr, ohne dass dies in der verfahrenseinleitenden Eingabe von 01.12.2020 bereits erkennbar gewesen wäre, nunmehr ausschließlich um die Abrufe aus den Rahmenvereinbarungen mit den Unternehmen S*** und I*** ab dem 20.11.2020 ginge. Die ASt geht dabei davon aus, dass das zulässige Abrufvolumen aus den Rahmenvereinbarungen mit S*** und I*** überschritten worden wäre. - (Für den EuGH sind die zitierten 15 Rahmenvereinbarungen in der OZ 99 des Verfahrensakts ersichtlich.) Die Rahmenvereinbarung mit der Unternehmerin S*** wurde nach der Bekanntmachung am 18.11.2020 abgeschlossen, jene mit der Unternehmerin I*** am 13.11.
- Die ASt strebt insoweit jedenfalls ab dem 05.01.2021 vergabespezifischen Rechtsschutz nurmehr gegen die Beschaffung der streitgegenständlichen Antigentests bei S*** und I*** an, wobei die ASt mehrfach vorgebracht hat, dass sie insoweit die den geschätzten Auftragswert der jeweiligen Rahmenvereinbarung übersteigenden Abrufe als "Direktvergabe" (im Sinne der Begrifflichkeiten des nationalen BVergG) anfechten möchte. Ob die ASt damit objektiv iSv VwGH Ra 2017/04/0125 [ ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017040125.L00 ] allenfalls Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung meinen könnte, wird noch Gegenstand von Ermittlungen des BVwG sein. - Unbeschadet der Frage der Anzahl der intransparenten Vergabeverfahren und der Anzahl der anfechtbaren Vergabeentscheidungen - diese Aspekte sind insb für die gebührenrechtliche Verfahrensfortführung vor einer Erledigung der Nachprüfungs- und eV - Begehren zentral, ist im bisherigen Verfahrensgeschehen die Antragslegitimation gemäß Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG idF RL 2014/23/EU bezweifelt worden, nachdem die ASt nach ihrer verfahrenseinleitenden Rechtsschutzeingabe vom 01.12.2020 erst am 10.12.2020 die eigene Berufsbefugnis zum Medizinproduktehandel erworben hat (- OZ 71 des Verfahrensakts mit der dortigen Amtshilfeantwort der erstintanzlichen Gewerbebehörde); und die Antragstellerin im Punkte des Interesses am Vertragsabschluss und idZ deren Vertriebsrecht für einen bestimmten Antigentest bislang mitunter rechtserheblich unterschiedlich bewertbare Erklärungen abgegeben und variierende Unterlagen haben könnte; was im fortgesetzten Verfahren noch zu ermitteln bzw zu erörtern sein wird.- Unbeschadet der Frage der Anzahl der intransparenten Vergabeverfahren und der Anzahl der anfechtbaren Vergabeentscheidungen - diese Aspekte sind insb für die gebührenrechtliche Verfahrensfortführung vor einer Erledigung der Nachprüfungs- und eV - Begehren zentral, ist im bisherigen Verfahrensgeschehen die Antragslegitimation gemäß Artikel eins, Absatz 3, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2014/23/EU bezweifelt worden, nachdem die ASt nach ihrer verfahrenseinleitenden Rechtsschutzeingabe vom 01.12.2020 erst am 10.12.2020 die eigene Berufsbefugnis zum Medizinproduktehandel erworben hat (- OZ 71 des Verfahrensakts mit der dortigen Amtshilfeantwort der erstintanzlichen Gewerbebehörde); und die Antragstellerin im Punkte des Interesses am Vertragsabschluss und idZ deren Vertriebsrecht für einen bestimmten Antigentest bislang mitunter rechtserheblich unterschiedlich bewertbare Erklärungen abgegeben und variierende Unterlagen haben könnte; was im fortgesetzten Verfahren noch zu ermitteln bzw zu erörtern sein wird. 3.5.
- Betreffend die Vorabentscheidungsfragen iZm dem Verbot der Selbstbezichtigung (nemo tenetur, se ipsum accusare), wie zB vom EuGH der RS C-204/00 in Rdnri 64f dargelegt, ist der Sachverhalt dahin zu konkretisieren, dass nach einem Zeitungsartikel,
der OZ 77 des Verfahrensakts dokumentiert, formal offenbar Mitglieder der Bundesregierung (iSd § 80 Strafprozessordnung = StPO) angezeigt wurden. Die Tatsache des Einlangens einer Strafanzeige wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft im Amtshilfeweg bestätigt, womit strafrechtliche Schritte denkmöglich künftig stattfinden könnten, aber je nach Tatsachen- und Rechtslage natürlich auch nicht müssen.3.5.9. Betreffend die Vorabentscheidungsfragen iZm dem Verbot der Selbstbezichtigung (nemo tenetur, se ipsum accusare), wie zB vom EuGH der RS C-204/00 in Rdnri 64f dargelegt, ist der Sachverhalt dahin zu konkretisieren, dass nach einem Zeitungsartikel,
der OZ 77 des Verfahrensakts dokumentiert, formal offenbar Mitglieder der Bundesregierung (iSd Paragraph 80, Strafprozessordnung = StPO) angezeigt wurden. Die Tatsache des Einlangens einer Strafanzeige wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft im Amtshilfeweg bestätigt, womit strafrechtliche Schritte denkmöglich künftig stattfinden könnten, aber je nach Tatsachen- und Rechtslage natürlich auch nicht müssen. 3.5.
- Rücksichtlich der Vorabentscheidungsfragen I.A)
- und
- und II. A)
- und
- ist zum hier dargestellten Verfahrenssachverhalt auszuführen, dass bei dem oder den durchgeführten, für die ASt intransparenten Beschaffungsgeschehen es - unbeschadet fortgesetzter Ermittlungsnotwendigkeiten - zur Gewinnung eines endgültigen Beweisergebnisses zumindest lebensnah und möglich erscheint, dass die ASt zum Zeitpunkt der Überreichung der verfahrenseinleitenden Eingabe, OZ 1 des Verfahrensakts, nicht wusste wie viele Vergabeverfahren welcher Art (Direktvergaben, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachungen) die AG durchführen bzw durchgeführt haben; und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen die AG in dem oder den Vergabeverfahren bereits getroffen haben.3.5.
- Rücksichtlich der Vorabentscheidungsfragen römisch eins.A)
- und
- und römisch zwei. A)
- und
- ist zum hier dargestellten Verfahrenssachverhalt auszuführen, dass bei dem oder den durchgeführten, für die ASt intransparenten Beschaffungsgeschehen es - unbeschadet fortgesetzter Ermittlungsnotwendigkeiten - zur Gewinnung eines endgültigen Beweisergebnisses zumindest lebensnah und möglich erscheint, dass die ASt zum Zeitpunkt der Überreichung der verfahrenseinleitenden Eingabe, OZ 1 des Verfahrensakts, nicht wusste wie viele Vergabeverfahren welcher Art (Direktvergaben, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachungen) die AG durchführen bzw durchgeführt haben; und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen die AG in dem oder den Vergabeverfahren bereits getroffen haben. - Evtl ohne eine vorhandene diesbezügliche Transparenz gegenüber der ASt wurde der ASt damit denkbar eine Behauptungslast betreffend bestimmt zu bezeichnende Vergabeverfahren und bestimmt zu bezeichnende gesondert anfechtbare Entscheidungen auferlegt und hat die ASt mit der OZ 1 des Verfahrensakts entsprechend unbestimmte Verfahrensbehauptungen aufgestellt. - Andererseits muss auch jeder Kläger in einem österreichischen Zivilprozess im Rahmen seiner Behauptungslast die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und trägt mangels anderslautender gesetzlicher Beweislastregelungen nach dem allgemeinen Grundsatz auch die objektive Feststellungslast, wenn sich der für ihn vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt nicht oder nur zum Teil nachweisen lässt. Siehe dazu zB Rechberger/Klicka in Rechberger, Kommentar zur Zivilprozessordnung5 Vor § 266 Rz 11 unter Hinweis auf Rosenberg, Die Beweislast2
(1965). - Andererseits muss auch jeder Kläger in einem österreichischen Zivilprozess im Rahmen seiner Behauptungslast die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und trägt mangels anderslautender gesetzlicher Beweislastregelungen nach dem allgemeinen Grundsatz auch die objektive Feststellungslast, wenn sich der für ihn vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt nicht oder nur zum Teil nachweisen lässt. Siehe dazu zB Rechberger/Klicka in Rechberger, Kommentar zur Zivilprozessordnung5 Vor Paragraph 266, Rz 11 unter Hinweis auf Rosenberg, Die Beweislast2
(1965). - Derartige Behauptungs- und Beweislastrisken erscheinen daher der österreichischen Rechtsordnung generell immanent, dies insb im Zivilrechtsbereich. So muss auch der Schadenersatzkläger bei einem Schadenersatzanspruch aus Verschuldenshaftung den Schaden und die rechtswidrig schuldhaft schadenskausale Schädigung behaupten und fällt die beweismäßige Nichtfeststellbarkeit zB der rechtswidrig schädigenden Handlung des Beklagten gleichfalls prozessual dem Kläger zur Last, genauso wie die Nichtfeststellbarkeit des vom Kläger zu behauptenden Wettbewerbsverstoßes des Beklagten im Wettbewerbsprozess grundsätzlich prozessual zu Lasten des Klägers ausschlägt. - Die Frage der hinreichenden Effektivität und der ausreichenden prozessualen Fairness werden bei der Darstellung der Rechtslage kurz angesprochen werden. 4. Die einschlägigen Rechtsvorschriften 4.1. Nationale Rechtsvorschriften inkl Rsp Dazu wird vorab klargestellt, dass die österreichischen Gesetze und Verordnungen in diesem Vorabentscheidungsersuchen in ihrer aktuell geltenden Fassung zitiert werden, soweit nicht gegenteilig angegeben, und insoweit unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/bundesrecht konsolidiert im Internet auffindbar sind. 4.1.1. Die hier interessierenden gebührenrechtlichen und sonstigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl I 2018/65, = BVergG lauten insoweit:4.1.1. Die hier interessierenden gebührenrechtlichen und sonstigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl römisch eins 2018/65, = BVergG lauten insoweit: ... § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: ... 15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
- a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen: ...
- ee)im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Aufforderung zur Angebotsabgabe; die Ausschreibungsunterlagen; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; ...
- gg)bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
- gg)bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22: die Wahl des Vergabeverfahrens; ...
- jj)bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb),
- dd)oder
- ee)mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- jj)bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb),
- dd)oder
- ee)mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; ... Z 50 Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.Ziffer 50, Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen. [Anmerkung des BvwG: Die Zuschlagserteilung ist damit nach nationalem Recht als Angebotsannahme die vertragskonstitutive Erklärung der Auftraggeberseite, siehe dazu weiters noch § 145 Abs 1 BVergG.][Anmerkung des BvwG: Die Zuschlagserteilung ist damit nach nationalem Recht als Angebotsannahme die vertragskonstitutive Erklärung der Auftraggeberseite, siehe dazu weiters noch Paragraph 145, Absatz eins, BVergG.] § 31 [...]Paragraph 31, [...]
(6)Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den Auftragsinhalt verhandelt werden.
(7)Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen. [...]
(11)Bei der Direktvergabe wird eine Leistung, gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei von einem ausgewählten geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.
(12)Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung [...] [...] § 46.
(1)Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der
- Teil, die §§ 4 Abs. 1, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 30, 31 Abs. 11, 66, 100, 111, der
- Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der
- Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Paragraph 46,
(1)Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der
- Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 5 bis 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins, 20, Absatz eins bis 4 und 9, 30, 31 Absatz 11, 66, 100, 111,, der
- Teil, die Paragraphen 358, 360, Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2, 369, 370, 372, 373 und der
- Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,
(2)Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.
(2)Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht. ... § 142.
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.Paragraph 142,
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren. Mitteilung der Zuschlagsentscheidung § 143.
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Paragraph 143,
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn ... § 144.
(1)Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.Paragraph 144,
(1)Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. ... § 145.
(1)Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.Paragraph 145,
(1)Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
(2)Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen. ... § 154.
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung für mehrere öffentliche Auftraggeber abgeschlossen werden, so sind in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle abrufberechtigten öffentlichen Auftraggeber eindeutig zu identifizieren. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen.Paragraph 154,
(1)Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung für mehrere öffentliche Auftraggeber abgeschlossen werden, so sind in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle abrufberechtigten öffentlichen Auftraggeber eindeutig zu identifizieren. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen.
(2)Die Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 34 bis 37 sowie 44 Abs. 1 ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Unternehmer daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind festzuhalten.
(2)Die Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 34 bis 37 sowie 44 Absatz eins, ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Unternehmer daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind festzuhalten.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4 oder 7 oder 37 Abs. 1 Z 4 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 35, Absatz eins, Ziffer 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4, oder 7 oder 37 Absatz eins, Ziffer 4, zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
(4)Der öffentliche Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 58 und 64 Abs. 6 sinngemäß.
(4)Der öffentliche Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 58 und 64 Absatz 6, sinngemäß.
(5)Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere aufgrund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten. ... § 155.
(1)Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.Paragraph 155,
(1)Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
(2)Aufträge, die aufgrund einer gemäß § 154 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 154 Abs. 1 eindeutig identifiziert wurden.
(2)Aufträge, die aufgrund einer gemäß Paragraph 154, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 154, Absatz eins, eindeutig identifiziert wurden.
(3)Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
- unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
- der öffentliche Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot a) auf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder b) sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollst