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{'item': 'W132 2194320-2'}

Obsah (14)§ 2Art. 133§ 45§ 28§ 17§ 19§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 4§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW132 2194320-2 SpruchW132 2194320-2/11E, W132 2194320-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.10.2019, OB 59841363100032, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Frau XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig.Frau römisch 40 ist auf Grund des in Höhe von fünfzig
(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zugehörig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 11.03.2013 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 04.02.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 11.03.2013 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 04.02.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der Aktenlage, Folgendes feststellt:Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der Aktenlage, Folgendes feststellt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Quadrantenresektion der rechten Brust Unterer Rahmensatz, da keine Progressionstendenzen belegt sind. 13.01.03 50 vH Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat am 07.11.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Begründend wurde vorgebracht, dass sie an Brustkrebs, Gebärmutterentfernung, einer psychischen Störung und Knochenbeschwerden leide.2.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.,
  5. Die Beschwerdeführerin hat am 07.11.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Begründend wurde vorgebracht, dass sie an Brustkrebs, Gebärmutterentfernung, einer psychischen Störung und Knochenbeschwerden leide., 2.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Verlust beider Ovarien Fixposition 08.03.05 40 vH 02 Zustand nach Quadrantenresektion der rechten Brust Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Rezidiv. 13.01.02 20 vH 03 Depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender Therapie gut stabilisierbar, soziale Integration liegt vor. 03.06.01 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt. 02.01.01 20 vH 05 Entfernung der Gebärmutter Fixposition 08.03.02 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH weil der Grad der Behinderung des führenden Leidens unter Nr. 1 durch die Leiden unter Nr. 2 – 5 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Stellungnahme zu Vorgutachten: Besserung des Leidens unter Nr. 1 des Vorgutachtens (Zustand nach Quadrantenresektion der rechten Brust). Hinzukommen der neuen Leiden 1 und 3 – 5.2.
  7. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Untersuchung durch Dr. XXXX aus Blutdruckmessen, den Bauch abdrücken, Arme nach unten strecken und im Liegen das rechten Bein zu überschlagen, bestanden habe. Beim Zurücknehmen des überschlagenen rechten Beines sei ein lautes Krachen im Lendenwirbelbereich erfolgt und sie habe seither Schmerzen. Ihre Bauchnarbe sei nicht „nicht sichtbar“, sondern fingerdick. Sie leide an ständigen Kopfschmerzen und nehme Deflamat, Seactil und Novalgin. Der angeführte Finger Boden Abstand von 10 cm stimme nicht. Auch sei die Gebärmutter nicht lediglich entfernt worden, sondern liege ein Kunstfehler vor, und sie leide seither an völlig gefühllosem Unterbauch, was sich auch auf die Blase auswirke. Auch leide sei an einer Erkrankung des Verdauungssystems und nehme Microlax, Molaxole und Constella ein.2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 13.03.2018 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.4. Mit Bescheid vom 15.03.2018 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

§ 2, § 3 und § 14 BEinst

G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin 2012 beide Brüste und 2014 die Gebärmutter entfernt worden seien und daher ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zuerkannt worden sei. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH sei zu Unrecht erfolgt, da sich keine Besserung am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben habe. Auch würden der Verlust beider Ovarien und der Gebärmutter, der Zustand der rechten Brust und die depressive Störung in kausalem Zusammenhang stehen. Hinzukomme noch die orthopädische Stellungnahme betreffend die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht auf die unzähligen vorgelegten Befunde eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin arbeite gerne, aber im Falle der Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bestehe die Gefahr die Arbeitsstelle zu verlieren.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 18.04.2019, GZ W132 2194320-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Stellungnahme zu Vorgutachten: Besserung des Leidens unter Nr. 1 des Vorgutachtens (Zustand nach Quadrantenresektion der rechten Brust). Hinzukommen der neuen Leiden 1 und 3 – 5., 2.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Untersuchung durch Dr. römisch 40 aus Blutdruckmessen, den Bauch abdrücken, Arme nach unten strecken und im Liegen das rechten Bein zu überschlagen, bestanden habe. Beim Zurücknehmen des überschlagenen rechten Beines sei ein lautes Krachen im Lendenwirbelbereich erfolgt und sie habe seither Schmerzen. Ihre Bauchnarbe sei nicht „nicht sichtbar“, sondern fingerdick. Sie leide an ständigen Kopfschmerzen und nehme Deflamat, Seactil und Novalgin. Der angeführte Finger Boden Abstand von 10 cm stimme nicht. Auch sei die Gebärmutter nicht lediglich entfernt worden, sondern liege ein Kunstfehler vor, und sie leide seither an völlig gefühllosem Unterbauch, was sich auch auf die Blase auswirke. Auch leide sei an einer Erkrankung des Verdauungssystems und nehme Microlax, Molaxole und Constella ein., 2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 13.03.2018 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 2.4. Mit Bescheid vom 15.03.2018 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin 2012 beide Brüste und 2014 die Gebärmutter entfernt worden seien und daher ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH zuerkannt worden sei. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH sei zu Unrecht erfolgt, da sich keine Besserung am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben habe. Auch würden der Verlust beider Ovarien und der Gebärmutter, der Zustand der rechten Brust und die depressive Störung in kausalem Zusammenhang stehen. Hinzukomme noch die orthopädische Stellungnahme betreffend die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht auf die unzähligen vorgelegten Befunde eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin arbeite gerne, aber im Falle der Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bestehe die Gefahr die Arbeitsstelle zu verlieren., 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom 18.04.2019, GZ W132 2194320-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, zusätzlich zu dem bereits eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ein ärztliches Sachverständigen-gutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Anschließend habe sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann, sowie die Beschwerdeführerin vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs.
  2. Im fortgesetzten Verfahren hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.4.
  3. Das am 11.09.2019

§ 45Abs.

3 AVG erteilte Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde falsch adressiert und von der Post mit dem Vermehrk „unbekannt“ retourniert. Eine neuerliche Zusendung des Parteiengehörs an die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.4.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2019 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben worden sei zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung sei zu Unrecht erfolgt, da keine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Auch das nunmehr eingeholte Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie erweise sich als mangelhaft, da auf die Leidensbeeinflussungen nicht eingegangen worden sei und somit die Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar sei. Auch sei keine Auseinandersetzung mit den vorgelegten psychiatrischen Befundberichten erfolgt. Der Verlust beider Ovarien, die Entfernung der Gebärmutter und der Zustand nach Quantenresektion der rechten Brust, sowie die depressive Störung, stünden in kausalem Zusammenhang. Hinzukomme die orthopädische Stellungnahme über die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zuerkennung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht gebessert. Insbesondere seien seither vier weitere Leiden hinzugekommen. Wie sich die vermeintliche Verbesserung darstelle, sei somit nicht nachvollziehbar. Auch seien keine Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Psychologie und Gynäkologie eingeholt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass kein Gutachten der Fachrichtung Urologie eingeholt worden sei, da die Gefühlsstörungen im Urogenitalbereich mit einer Harnentleerungsstörung als Hauptbeschwerdesymptomatik angegeben worden seien. Entgegen den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen würden diesbezüglich sehr wohl Befunde vorliegen.5.
  3. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2020 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.5.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.08.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.Anschließend habe sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann, sowie die Beschwerdeführerin vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs.,
  5. Im fortgesetzten Verfahren hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 4.
  6. Das am 11.09.2019

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilte Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde falsch adressiert und von der Post mit dem Vermehrk „unbekannt“ retourniert. Eine neuerliche Zusendung des Parteiengehörs an die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgte nicht., 4.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.10.2019 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.,
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben worden sei zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung sei zu Unrecht erfolgt, da keine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Auch das nunmehr eingeholte Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie erweise sich als mangelhaft, da auf die Leidensbeeinflussungen nicht eingegangen worden sei und somit die Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar sei. Auch sei keine Auseinandersetzung mit den vorgelegten psychiatrischen Befundberichten erfolgt. Der Verlust beider Ovarien, die Entfernung der Gebärmutter und der Zustand nach Quantenresektion der rechten Brust, sowie die depressive Störung, stünden in kausalem Zusammenhang. Hinzukomme die orthopädische Stellungnahme über die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zuerkennung des Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH nicht gebessert. Insbesondere seien seither vier weitere Leiden hinzugekommen. Wie sich die vermeintliche Verbesserung darstelle, sei somit nicht nachvollziehbar. Auch seien keine Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie, Psychologie und Gynäkologie eingeholt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass kein Gutachten der Fachrichtung Urologie eingeholt worden sei, da die Gefühlsstörungen im Urogenitalbereich mit einer Harnentleerungsstörung als Hauptbeschwerdesymptomatik angegeben worden seien. Entgegen den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen würden diesbezüglich sehr wohl Befunde vorliegen., 5.
  3. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2020 eingelangten Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 5.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.08.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.5.
  5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht., 5.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
  3. Feststellungen:, 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 07.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 09.01.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die weiteren Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.08.2020 und somit nach dem 09.01.2020 vorgelegt. Der u.a. vorgelegte MRT-Befund der Brustwirbelsäule wurde am 05.09.2019, sohin vor der angefochtenen Entscheidung, erstellt, und dokumentiert ein seit der Voruntersuchung im September 2017 neu aufgetretenes Grundplattenödem des
  2. Brustwirbelkörpers.1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Der u.a. vorgelegte MRT-Befund der Brustwirbelsäule wurde am 05.09.2019, sohin vor der angefochtenen Entscheidung, erstellt, und dokumentiert ein seit der Voruntersuchung im September 2017 neu aufgetretenes Grundplattenödem des
  5. Brustwirbelkörpers., 1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH., 1.2.
  7. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: sehr gut. Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, BF trägt eine Brille, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, blande Narbe rechte Brust.Thorax: Herz: auskultatorisch unauffällig, reine Herztöne, rhythmische Herzaktion. Lunge: auskultatorisch unauffällig, V.A. beidseits, sonorer KS, Basen atemverschieblich, keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer.Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Leber am Ribo palpabel, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig. Blande, querverlaufende Narbe im Unterbauch nach Gebärmutterentfernung, Nierenlager bds. frei.Wirbelsäule: HWS: Kopfdrehung und –seitneigung nach rechts und links endlagig eingeschränkt. Inkl. endlagig eingeschränkt und Rekl. frei. BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt.Obere Extremitäten: Rechtshänderin, kein Lymphödem an der rechten oberen Extremität. Schultergelenk links: Armvorheben 110° und Armseitheben 100° präsentiert. Nackengriff gering eingeschränkt präsentiert, Schürzengriff frei, Schultergelenk rechts: Armvorheben 130° und Armseitheben 130° präsentiert. Nackengriff frei, Schürzengriff frei. Ellenbogengelenk rechts frei beweglich, Ellenbogengelenk links frei beweglich. Handgelenke frei beweglich. Fingergelenke beidseits frei. Daumengelenke bds. frei. Faustschluss bds. durchführbar. Zangengriff bds. durchführbar. Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig, Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beugung 100° bei deutlicher muskulärer Anspannung. Abduktion endlagig eingeschränkt. Adduktion frei. Hüftgelenk links: Beugung 110°, Abduktion frei, Adduktion frei. Kniegelenke frei beweglich, bandstabil. Sprunggelenke beidseits frei. Fußheben und -senken frei. Zehenbeweglichkeit unauffällig. Beide unteren Extremitäten können gut von der Unterlage abgehoben werden. Beinpulse beidseits tastbar. Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine.Neuro: Berichtete Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterbauches nach Gebärmutterentfernung. Berichtete Gefühlsstörung im Genitalbereich, sie spüre die Füllung der Harnblase nicht, sonst grobneurologisch unauffällig. Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig. Romberg unauffällig. Unterberger wird etwas vorsichtiger durchgeführt, insgesamt unauffällig und ohne Drehtendenz.Psych.: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht. Fallweise ergänzt bei Anamneseerhebung die Begleitperson, da sie aus dem Gesundheitsbereich komme.Gang im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.08.2020: Kommt mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt bei unauffälligem, flüssigem und sicherem Gangbild. Freies Stehen sicher und unauffällig möglich. Hinsetzen und Hinlegen erfolgt unauffällig. Sitzen unauffällig. Aufstehen aus liegender und sitzender Körperhaltung selbständig sicher und unauffällig möglich. Keine Gangunsicherheit, keine Sturzneigung, keine Schwindelsymptomatik im Rahmen der klinischen Untersuchung. BF geht im Rahmen der Untersuchung nicht ohne Gehhilfe, da sie die Krücke zur Sicherheit benötige. Die BF trägt Turnschuhe. Nach Beendigung der Untersuchung zeigt die BF am Weg zum Empfangsschalter ein flüssiges und sicheres Gangbild, die Unterarmstützkrücke wird dabei nur gering eingesetzt.1.2.
  8. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: sehr gut. Caput/Hals: unauffällig, keine Lippenzyanose, BF trägt eine Brille, Sprache unauffällig, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, blande Narbe rechte Brust., Thorax: Herz: auskultatorisch unauffällig, reine Herztöne, rhythmische Herzaktion. Lunge: auskultatorisch unauffällig, römisch fünf.A. beidseits, sonorer KS, Basen atemverschieblich, keine Kurzatmigkeit beim Sprechen, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer., Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Leber am Ribo palpabel, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig. Blande, querverlaufende Narbe im Unterbauch nach Gebärmutterentfernung, Nierenlager bds. frei., Wirbelsäule: HWS: Kopfdrehung und –seitneigung nach rechts und links endlagig eingeschränkt. Inkl. endlagig eingeschränkt und Rekl. frei. BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt., Obere Extremitäten: Rechtshänderin, kein Lymphödem an der rechten oberen Extremität. Schultergelenk links: Armvorheben 110° und Armseitheben 100° präsentiert. Nackengriff gering eingeschränkt präsentiert, Schürzengriff frei, Schultergelenk rechts: Armvorheben 130° und Armseitheben 130° präsentiert. Nackengriff frei, Schürzengriff frei. Ellenbogengelenk rechts frei beweglich, Ellenbogengelenk links frei beweglich. Handgelenke frei beweglich. Fingergelenke beidseits frei. Daumengelenke bds. frei. Faustschluss bds. durchführbar. Zangengriff bds. durchführbar. Greif- und Haltefunktion beidseits unauffällig, Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Beugung 100° bei deutlicher muskulärer Anspannung. Abduktion endlagig eingeschränkt. Adduktion frei. Hüftgelenk links: Beugung 110°, Abduktion frei, Adduktion frei. Kniegelenke frei beweglich, bandstabil. Sprunggelenke beidseits frei. Fußheben und -senken frei. Zehenbeweglichkeit unauffällig. Beide unteren Extremitäten können gut von der Unterlage abgehoben werden. Beinpulse beidseits tastbar. Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine., Neuro: Berichtete Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterbauches nach Gebärmutterentfernung. Berichtete Gefühlsstörung im Genitalbereich, sie spüre die Füllung der Harnblase nicht, sonst grobneurologisch unauffällig. Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig. Romberg unauffällig. Unterberger wird etwas vorsichtiger durchgeführt, insgesamt unauffällig und ohne Drehtendenz., Psych.: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht. Fallweise ergänzt bei Anamneseerhebung die Begleitperson, da sie aus dem Gesundheitsbereich komme., Gang im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.08.2020: Kommt mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt bei unauffälligem, flüssigem und sicherem Gangbild. Freies Stehen sicher und unauffällig möglich. Hinsetzen und Hinlegen erfolgt unauffällig. Sitzen unauffällig. Aufstehen aus liegender und sitzender Körperhaltung selbständig sicher und unauffällig möglich. Keine Gangunsicherheit, keine Sturzneigung, keine Schwindelsymptomatik im Rahmen der klinischen Untersuchung. BF geht im Rahmen der Untersuchung nicht ohne Gehhilfe, da sie die Krücke zur Sicherheit benötige. Die BF trägt Turnschuhe. Nach Beendigung der Untersuchung zeigt die BF am Weg zum Empfangsschalter ein flüssiges und sicheres Gangbild, die Unterarmstützkrücke wird dabei nur gering eingesetzt., 1.2.
  9. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Verlust beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  10. Lebensjahr Fixposition 08.03.05 40 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei rezidivierendem Cervicalsyndrom und Beckenschiefstand bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen rezent ein Reizzustand mit Ödem des
  11. Brustwirbels dokumentiert ist. Eine rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik ist mitberücksichtigt. 02.01.02 30 vH 03 Zustand nach bösartigem Tumor der rechten Brust 2012 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Tumorentfernung und Strahlentherapie mit laufender antihormoneller Therapie nach Abwarten der Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidivgeschehen besteht und ein Lymphödem nicht vorliegt. Mögliche Nebenwirkungen der antihormonellen Therapie sind mitberücksichtigt. 13.01.02 20 vH 04 Depressive Störung bei Angststörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sozial integriert und mittels laufender fachärztlicher und medikamentöser Therapie stabilisierbar, bei Vorliegen von Therapiereserven im Sinne neuerlicher Etablierung psychotherapeutischer Maßnahmen. 03.06.01 20 vH 05 Degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenkes Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei röntgenologisch als gering beschriebenen Abnützungen, geringgradige funktionelle Einschränkung der Dreh- und Beugefunktion – bei freier Streckfunktion – objektvierbar. 02.05.07 10 vH 06 Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks Wahl dieser Position, da radiologisch geringe Veränderungen beschriebenen werden und sich insgesamt geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen. 02.06.01 10 vH 07 Verlust der Gebärmutter bei Myomleiden Fixposition 08.03.02 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule stellen bei dokumentiertem Grundplattenödem des
  12. Brustwirbels ein maßgebliches zusätzliches Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 um eine Stufe. Ein Zustand nach bösartigem Tumor der rechten Brust 2012 mit nach Abwarten der Heilungsbewährung fehlendem Hinweis auf Rezidivgeschehen sowie ohne Hinweis auf Komplikationen wirkt mit dem führenden Leiden 1 (Verlust der Eierstöcke) nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die mittels Medikation stabilisierbare depressive Störung bei Angststörung und deren dokumentiertes Ausmaß (Besserungstendenz unter Medikation, sozial integriert, Fehlen rezenter stationärer Aufnahmen, Vorliegen von Therapiereserven) wirkt nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ mit dem führenden Leiden 1 (Verlust beider Eierstöcke) zusammen und erhöht nicht weiter. Die degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenks bei geringgradigen funktionellen Einschränkungen wirken mit einem Verlust beider Eierstöcke nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Die degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks bei insgesamt geringgradigen funktionellen Einschränkungen wirken mit dem führenden Leiden 1 (Verlust beider Eierstöcke) nicht wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Ein Verlust der Gebärmutter bei Myomleiden und ohne Hinweis auf Bösartigkeit wirkt mit dem führenden Leiden 1 (Verlust beider Eierstöcke) nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Eine Stuhlverstopfung und die damit einhergehende Bauchschmerzsymptomatik, welche mittels medikamentöser Therapie (Abführmittel) kompensiert werden kann, erreicht bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes und fehlendem Hinweis auf Stoffwechselstörungen keinen Behinderungsgrad. Ein elongierter Darm ohne Hinweis auf entzündliche Schleimhautpathologien erreicht keinen Behinderungsgrad. Ein Hämorrhoidalleiden ohne Komplikationen erreicht keinen Behinderungsgrad. Ein Zustand nach knöchernem Bruch am Endglied der linken Großzehe 2017 erreicht keinen Behinderungsgrad, da maßgebliche funktionelle Einschränkungen nicht objektiviert werden können und eine Abheilung anzunehmen ist. Die berichteten Sensibilitätsstörungen im Genitalbereich nach erfolgter Gebärmutter- und Eierstockentfernung im Jänner 2015 erreichen keinen Behinderungsgrad, da nach erfolgter Operation keine Komplikationen durch entsprechende gynäkologische Kontrollbefunde beschrieben sind und auch keine neurologischen Befunde vorliegen, welche derartige Beschwerden sowie entsprechende Pathologien des Nervensystems dokumentieren. Auch liegen keine urologischen Befunde vor, welche maßgebliche Störungen der Harnentleerung beschreiben. Zudem fehlen Hinweise auf Komplikationen wie eine Restharnbildung. Da eine Besserung des Ödems des
  13. Brustwirbelkörpers und damit von Leiden 2 mittels Therapiemaßnahmen möglich ist, ist eine Nachuntersuchung im August 2022 erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 11.03.2013 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des nunmehr unter Nr. 3 beschriebenen Leidens mit 50 vH, wobei nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung von einer Leidenskonsolidierung auszugehen war. Es ist im Vergleich insofern eine relevante Verbesserung dieser Gesundheitsschädigung eingetreten, als nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidivgeschehen besteht und kein Lymphödem vorliegt. Allerdings waren nunmehr die hinzugekommenen Leiden Nr. 1,2 und 4 – 7 zu berücksichtigen, woraus der Grad der Behinderung in Höhe von weiterhin 50 vH resultiert.
  14. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  15. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist – auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist – auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten – vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren relevanten Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:  Befundmäßig beschrieben ist ein Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke im Jänner
  16. Komplikationen nach diesem Eingriff sind nicht dokumentiert. Auch liegen keine gynäkologischen Kontrollbefunde in den vorgelegten Beweismitteln vor, welche Komplikationen und auch die von der Beschwerdeführerin berichteten Sensibilitätsstörungen nach erfolgtem Eingriff befundmäßig belegen. Auch entsprechende nervenärztliche Berichte bezüglich der berichteten Störungen der Sensibilität bzw. Befunde über Pathologien des Nervensystems liegen nicht vor. Auch liegen in den vorgelegten Beweismitteln keine Befunde vor, welche die nach Gebärmutter- und Eierstockentfernung von der Beschwerdeführerin beschriebene Harnentleerungsstörung belegen bzw. mögliche Pathologien im Bereich der Harnwege bzw. nervalen Strukturen beschreiben.  Im Bereich der Brustwirbelsäule sind radiologisch mäßiggradige Veränderungen ohne Hinweis auf Einengungen des Spinalkanals beschrieben. In der Lendenwirbelsäule sind radiologisch geringe bis mäßiggradige Veränderungen dokumentiert. Im Bereich der Halswirbelsäule beschreibt ein Befund von 2016 ein Cervikalsyndrom. Insgesamt sind die radiologisch beschriebenen Abnützungen nach geltender Einschätzungsverordnung als geringgradige Gesundheitsschädigung einzuschätzen, da sich in der klinischen Untersuchung geringgradige funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen. Die vorgelegte Magnetresonanztomographie der Brustwirbelsäule dokumentiert Bandscheibenvorwölbungen im Bereich des
  17. und 4., des
  18. und
  19. sowie des
  20. und
  21. Brustwirbels. Im Vergleich zur Voruntersuchung ist ein Grundplattenödem im Bereich des
  22. Brustwirbelkörpers neu aufgetreten. Infolge des neu aufgetretenen Grundplattenödems des
  23. Brustwirbelkörpers würde es aus aktueller Sicht bezüglich des Wirbelsäulenleidens zu einer Änderung der Rahmensatzposition und einer Anhebung des Behinderungsgrades kommen. Die Anhebung des Behinderungsgrades des Wirbelsäulenleidens würde aus aktueller Sicht auch zu einer Anhebung des Gesamt-Behinderungsgrades führen.  Bei Zustand nach Mammakarzinom rechts mit Teilresektion 2012 sowie Strahlentherapie beschreiben die Befunde eine nach Therapie unauffällige Brust ohne Hinweis auf Lokalrezidiv und ohne dokumentierte Komplikationen. Belegt ist ein radiologisch insgesamt unauffälliger Lokalbefund mit unauffälligem Brustmuskel, unauffälligem Lymphknotenbefund sowie unauffälligem knöchernem Skelett ohne Hinweis auf Absiedlungen bzw. Rezidivgeschehen. Eine Zyste im Bereich der linken Brust zeigt keinen Hinweis auf Bösartigkeit und befindet sich in Kontrolle. Insgesamt ist ein „Zustand nach bösartigem Tumor der rechten Brust“ mit Tumorentfernung 2012 unter laufender, antihormoneller Medikation und ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen bei Fehlen von Komplikationen – als geringgradige Gesundheitsschädigung zu beurteilen.  Der psychologische Befund vom
  24. April 2016 beschreibt eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Der klinisch-psychologische Kontrollbefund vom
  25. April 2017 beschreibt eine rezidivierende depressive Störung, welche zum damaligen Zeitpunkt als gegenwärtig mittelschwer eingeschätzt wird. Die im Erstbefund ein Jahr zuvor erhobene Anpassungsstörung scheint laut dem psychologischen Befund einer Depression mit leichteren und schwereren depressiven Phasen übergegangen zu sein. Dokumentiert im Befund ist eine Besserung des psychischen Leidens, sodass die Neurologin die Medikamente verringern konnte. Im Befund der Psychologin dokumentiert ist auch, dass die Psychotherapie der Beschwerdeführerin gut tun würde. Die behandelnde Nervenärztin Frau Dr. XXXX beschreibt in ihrem Befundbericht vom
  26. Juni 2017 eine mittelgradige depressive Episode, welche sich in Teilremission und gebessert zeigt sowie ein teilremittiertes Paniksyndrom. Der psychologische Kontrollbefund und der nervenärztliche Befund belegen somit eine Besserung des psychischen Leidens unter entsprechenden Therapiemaßnahmen. Weitere nervenärztliche Kontrollbefunde (der letzte und aktuellste Befund stammt aus dem Jahr 2017) liegen in den vorgelegten Beweismitteln nicht vor. Insgesamt ist im aktuellsten vorliegenden nervenärztlichen Befund von Frau Dr. XXXX vom Juni 2017 beschrieben, dass eine depressive Episode sowie ein Paniksyndrom vorliegen würden, welche medikamentös stabilisierbar sind und sich in Teilremission befinden. Eine anhaltende und engmaschig zu behandelnde mittelschwere Depression ist befundmäßig nicht beschrieben. Auch sind die in den Befunden dokumentierten psychotherapeutischen Maßnahmen (die zu einer Besserung führten) seit längerer Zeit nicht etabliert. Aus gutachterlicher Sicht ist die im Beschwerdeschreiben angeführte mittelschwere Depression aktuell nicht vorliegend. Die aktuell vorliegende depressive Störung bei Angststörung ist als leichtgradige Gesundheitsstörung einzuschätzen, da diese medikamentös und mittels ambulanter Therapie stabilisiert werden kann, die Beschwerdeführerin sozial integriert ist und zudem stationäre Aufenthalte an einer psychiatrischen Fachabteilung nicht stattfanden und keine Psychotherapie etabliert ist. Der psychologische Befund vom
  27. April 2016 beschreibt eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Der klinisch-psychologische Kontrollbefund vom
  28. April 2017 beschreibt eine rezidivierende depressive Störung, welche zum damaligen Zeitpunkt als gegenwärtig mittelschwer eingeschätzt wird. Die im Erstbefund ein Jahr zuvor erhobene Anpassungsstörung scheint laut dem psychologischen Befund einer Depression mit leichteren und schwereren depressiven Phasen übergegangen zu sein. Dokumentiert im Befund ist eine Besserung des psychischen Leidens, sodass die Neurologin die Medikamente verringern konnte. Im Befund der Psychologin dokumentiert ist auch, dass die Psychotherapie der Beschwerdeführerin gut tun würde. Die behandelnde Nervenärztin Frau Dr. römisch 40 beschreibt in ihrem Befundbericht vom
  29. Juni 2017 eine mittelgradige depressive Episode, welche sich in Teilremission und gebessert zeigt sowie ein teilremittiertes Paniksyndrom. Der psychologische Kontrollbefund und der nervenärztliche Befund belegen somit eine Besserung des psychischen Leidens unter entsprechenden Therapiemaßnahmen. Weitere nervenärztliche Kontrollbefunde (der letzte und aktuellste Befund stammt aus dem Jahr 2017) liegen in den vorgelegten Beweismitteln nicht vor. Insgesamt ist im aktuellsten vorliegenden nervenärztlichen Befund von Frau Dr. römisch 40 vom Juni 2017 beschrieben, dass eine depressive Episode sowie ein Paniksyndrom vorliegen würden, welche medikamentös stabilisierbar sind und sich in Teilremission befinden. Eine anhaltende und engmaschig zu behandelnde mittelschwere Depression ist befundmäßig nicht beschrieben. Auch sind die in den Befunden dokumentierten psychotherapeutischen Maßnahmen (die zu einer Besserung führten) seit längerer Zeit nicht etabliert. Aus gutachterlicher Sicht ist die im Beschwerdeschreiben angeführte mittelschwere Depression aktuell nicht vorliegend. Die aktuell vorliegende depressive Störung bei Angststörung ist als leichtgradige Gesundheitsstörung einzuschätzen, da diese medikamentös und mittels ambulanter Therapie stabilisiert werden kann, die Beschwerdeführerin sozial integriert ist und zudem stationäre Aufenthalte an einer psychiatrischen Fachabteilung nicht stattfanden und keine Psychotherapie etabliert ist.  Hinsichtlich des linken Schultergelenks sind geringe degenerative Veränderungen beschrieben. So dokumentiert eine Magnetresonanztomographie vom
  30. Juni 2016 ein geringes Schulterengpass-Syndrom mit geringer Reizung der Sehne des Supraspinatusmuskels. Ein maßgeblicher Riss des Supraspinatusmuskels bestehe nicht. Weitere Kontrollbefunde sowie Berichte hinsichtlich physikalischer Therapiemaßnahmen liegen in den vorgelegten Beweismitteln nicht vor. Insgesamt sind ein geringer Reizzustand bzw. geringe Abnützungen im Bereich des linken Schultergelenks beschrieben. Das Schultergelenksleiden mit geringen Abnützungen ist nach geltender Einschätzungsverordnung als insgesamt geringgradige Gesundheitsschädigung zu beurteilen, da sich insgesamt geringe Funktionseinschränkungen objektivieren lassen.  Ein Röntgenbefund des rechten Hüftgelenks vom
  31. Februar 2018 beschreibt geringgradige degenerative Veränderungen bei Beckenschiefstand. Dokumentiert ist, dass die rechte Beckenschaufel 18 mm höherstehe. Orthopädische Schuhe bzw, ein Höhenausgleich werden nicht verwendet und es liegen keine Befunde vor, welche eine Einlagenversorgung empfehlen. Insgesamt belegt der Befund geringe degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Hüftgelenks mit Beckenschiefstand. Das Hüftgelenksleiden rechts ist nach geltender Einschätzungsverordnung als insgesamt geringgradige Gesundheitsschädigung zu beurteilen, da sich insgesamt geringe funktionelle Einschränkungen objektivieren lassen.  In der Bestätigung des Orthopäden Dr. XXXX ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Hüftgelenksabnützung sowie einem therapieresistenten Impingementsyndrom beider Schultern leide. Die vorliegenden radiologischen Befunde (Beckenübersichtsröntgen vom
  32. Februar 2018) beschreiben geringe Abnützungen des rechten Hüftgelenks, ohne maßgeblichen Reizzustand wie Ergusszeichen. Die Muskulatur im Bereich des rechten Hüftgelenks ist als unauffällig beschrieben. Die radiologischen Befunde beschreiben keine mittelgradigen Abnützungen, sondern auch in Zusammenschau mit den objektivierbaren geringen funktionellen Einschränkungen insgesamt geringgradige degenerative Veränderungen.  In der Bestätigung des Orthopäden Dr. römisch 40 ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Hüftgelenksabnützung sowie einem therapieresistenten Impingementsyndrom beider Schultern leide. Die vorliegenden radiologischen Befunde (Beckenübersichtsröntgen vom
  33. Februar 2018) beschreiben geringe Abnützungen des rechten Hüftgelenks, ohne maßgeblichen Reizzustand wie Ergusszeichen. Die Muskulatur im Bereich des rechten Hüftgelenks ist als unauffällig beschrieben. Die radiologischen Befunde beschreiben keine mittelgradigen Abnützungen, sondern auch in Zusammenschau mit den objektivierbaren geringen funktionellen Einschränkungen insgesamt geringgradige degenerative Veränderungen.  Hinsichtlich des Schultergelenks beschreibt eine Magnetresonanztomographie des linken Schultergelenks vom
  34. Juni 2016 ein geringes Engpass-Syndrom bei milden bis mäßigen Reizzeichen ohne Hinweis auf Sehnenriss der Supraspinatussehne. Wie bereits oben angeführt, beschreibt Dr. XXXX ein „therapieresistentes“ Impingementsyndrom beider Schultern. Bei insgesamt befriedigender Gelenksfunktion liegen in den vorgelegten Beweismitteln keine radiologischen Befunde vor, welche maßgebliche degenerative Veränderungen auch des rechten Schultergelenks zeigen. Auch liegen keine Therapienachweise befundmäßig vor, welche physikalische bzw. rehabilitative Maßnahmen zur Behandlung des Schulterleidens dokumentieren. Hinsichtlich des Schultergelenks beschreibt eine Magnetresonanztomographie des linken Schultergelenks vom
  35. Juni 2016 ein geringes Engpass-Syndrom bei milden bis mäßigen Reizzeichen ohne Hinweis auf Sehnenriss der Supraspinatussehne. Wie bereits oben angeführt, beschreibt Dr. römisch 40 ein „therapieresistentes“ Impingementsyndrom beider Schultern. Bei insgesamt befriedigender Gelenksfunktion liegen in den vorgelegten Beweismitteln keine radiologischen Befunde vor, welche maßgebliche degenerative Veränderungen auch des rechten Schultergelenks zeigen. Auch liegen keine Therapienachweise befundmäßig vor, welche physikalische bzw. rehabilitative Maßnahmen zur Behandlung des Schulterleidens dokumentieren.  Die internistischen Befunde von Herrn Dr. XXXX beschreiben, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Obstipation mit Bauchschmerzsymptomatik bestehen würde. Nur mittels abführender Medikation könne eine Stuhlregulierung erreicht werden. Sämtliche durchgeführte Untersuchungen hätten außer einem verlängerten Dickdarm keinen krankhaften Befund ergeben. Eine Obstipation mit entsprechender Beschwerdesymptomatik, welche mittels abführenden Medikamenten reguliert werden kann, ist bei Fehlen eines reduzierten Ernährungszustandes, Fehlen von maßgeblichen Stoffwechselstörungen, Fehlen von entzündlichen Veränderungen der Darmschleimhaut und bei insgesamt unauffälligem Darmtrakt als nicht einschätzungsrelevant zu beurteilen. Die internistischen Befunde von Herrn Dr. römisch 40 beschreiben, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige Obstipation mit Bauchschmerzsymptomatik bestehen würde. Nur mittels abführender Medikation könne eine Stuhlregulierung erreicht werden. Sämtliche durchgeführte Untersuchungen hätten außer einem verlängerten Dickdarm keinen krankhaften Befund ergeben. Eine Obstipation mit entsprechender Beschwerdesymptomatik, welche mittels abführenden Medikamenten reguliert werden kann, ist bei Fehlen eines reduzierten Ernährungszustandes, Fehlen von maßgeblichen Stoffwechselstörungen, Fehlen von entzündlichen Veränderungen der Darmschleimhaut und bei insgesamt unauffälligem Darmtrakt als nicht einschätzungsrelevant zu beurteilen. Die bis 09.01.2020 vorgelegten Beweismittel und der MRT Befunde vom 05.09.2019 stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Zustand bei Verlust beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  36. Lebensjahr wurde durch die Heranziehung von Position 08.03.05 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung bewertet, welche für den Verlust beider Ovarien heranzuziehen ist. Dr. XXXX erläutert dazu schlüssig, dass Richtsatzposition 08.03.05 heranzuziehen war, da kein histologischer Hinweis auf Bösartigkeit der Grunderkrankung vorliegt.Dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Zustand bei Verlust beider Eierstöcke bis zum vollendeten
  37. Lebensjahr wurde durch die Heranziehung von Position 08.03.05 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung bewertet, welche für den Verlust beider Ovarien heranzuziehen ist. Dr. römisch 40 erläutert dazu schlüssig, dass Richtsatzposition 08.03.05 heranzuziehen war, da kein histologischer Hinweis auf Bösartigkeit der Grunderkrankung vorliegt. Die Beurteilung der bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erfolgte nunmehr nachvollziehbar unter Position 02.01.02, welche für Funktionseinschränkungen mittleren Grades zur Anwendung kommt. Es war der untere Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen, da zwar im Rahmen der durchgeführten klinischen Untersuchung nur geringgradige funktionelle Einschränkungen bei rezidivierendem Cervicalsyndrom und Beckenschiefstand objektiviert werden konnten, aber aktuell zusätzlich ein Reizzustand mit Ödem des
  38. Brustwirbels dokumentiert ist, wobei die Kopfschmerzsymptomatik mitberücksichtigt wurde. Die Beurteilung des Zustandes nach bösartigem Tumor der rechte Brust erfolgte schlüssig unter Position 13.01.02, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Tumorentfernung und Strahlentherapie mit laufender antihormoneller Therapie nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidiv vorliegt. Der nächst höhere Rahmensatz und damit 30 vH wurde nicht herangezogen, da ein insgesamt komplikationsloser Verlauf vorliegt, ein Lymphödem an der rechten oberen Extremität nicht besteht und keine maßgeblichen dauerhaft bestehenden Funktionseinschränkungen nach operativem Eingriff vorliegen. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende depressive Störung, wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar unter Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH beurteilt, da sich das depressive Leiden mittels Medikation stabil darstellt, die Beschwerdeführerin sozial integriert ist, keine stationären Aufenthalte an einer psychiatrischen Fachabteilung in den letzten 2 Jahren stattfanden und zudem deutliche Therapiereserven bestehen. Eine Höherbeurteilung dieses Leidens war daher nicht gerechtfertigt. Dr. XXXX erläutert die Einschätzung der degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenks unter Position 02.05.07 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH schlüssig, dass die nächst höhere Rahmensatzposition und damit 20 vH nicht herangezogen werden konnte, da sich in der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lediglich geringgradige Einschränkungen, mit gering eingeschränkter Beugefunktion, und gering eingeschränkter Drehfähigkeit, bei jedoch freier Streckfunktion, objektivieren ließen.Dr. römisch 40 erläutert die Einschätzung der degenerativen Veränderungen des rechten Hüftgelenks unter Position 02.05.07 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH schlüssig, dass die nächst höhere Rahmensatzposition und damit 20 vH nicht herangezogen werden konnte, da sich in der nunmehr durchgeführten klinischen Untersuchung lediglich geringgradige Einschränkungen, mit gering eingeschränkter Beugefunktion, und gering eingeschränkter Drehfähigkeit, bei jedoch freier Streckfunktion, objektivieren ließen. Die Fixposition 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH ist für einseitige Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten geringen Grades heranzuziehen, wenn Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt sind, und eine Einschränkung der Außenrotation vorliegt. Da bei der Beschwerdeführerin radiologisch geringgradige degenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes beschrieben sind, und keine Funktionseinschränkungen mittleren Grades objektiviert wurden, konnte keine höhere Einstufung dieses Leidens erfolgen. Auch der Verlust der Gebärmutter bei Myomleiden wurde unter Position 08.03.02 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH korrekt beurteilt, da histologisch kein bösartiger Befund vorliegt. Hinzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin weder dem – im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen - klinischen Status bzw. den objektivierten Bewegungsumfängen noch der Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zu den jeweiligen Positionen entgegengetreten ist, sondern vorbringt, dass auf die vorliegenden Beweismittel und das Zusammenwirken der Leiden nicht in ausreichendem Maße eingegangen worden sei. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde aber nunmehr im eingeholten Sachverständigengutachten umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtig. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sohin auch dem erhobenen klinischen Befund, Dris. XXXX , wurde auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten, sohin auch dem erhobenen klinischen Befund, Dris. römisch 40 , wurde auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt hat, woraus nunmehr auch die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Das Beschwerdevorbringen war somit geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung vorliegt zu entkräften.
  39. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Aus den Leiden 3 bis 7 resultieren nur geringe Funktionsdefizite, sie wirken sich nicht erheblich negativ auf Leiden 1 aus. Diese verstärken auch im Zusammenwirken die Auswirkungen des führenden Leidens nicht maßgebend. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Eine Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens unter Nr. 1 resultiert allerdings durch die maßgebliche Zusatzrelevant des Leidens unter Nr. 2. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 11.03.2013 zugrunde gelegt wurde, hat sich zwar basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Verbesserung des Zustandes nach bösartigem Tumor der rechten Brust 2012 durch Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv und ohne Komplikationen ergeben, durch das Ausmaß der neu hinzugekommenen Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 beträgt der Grad der Behinderung jedoch weiterhin 50 vH, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Gynäkologie, Orthopädie und Urologie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte allgemeinmedizi8nische Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dass die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Gynäkologie, Orthopädie und Urologie erforderlich sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624). Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte allgemeinmedizi8nische Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 19 Abs.1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG)Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
  2. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.01.2020 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt erstellte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Da der für die Höherbewertung maßgebende MRT-Befund mit 05.09.2019 datiert, und im angefochtenen Verfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ohne gesonderte Beurteilung des Wirbelsäulenleidens eingeholt wurde, sowie der verwaltungsbehördliche Sachverständigenbeweis nicht dem Parteiengehör unterlegt wurde, konnte dieser Befund im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.01.2020 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt erstellte Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Da der für die Höherbewertung maßgebende MRT-Befund mit 05.09.2019 datiert, und im angefochtenen Verfahren ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ohne gesonderte Beurteilung des Wirbelsäulenleidens eingeholt wurde, sowie der verwaltungsbehördliche Sachverständigenbeweis nicht dem Parteiengehör unterlegt wurde, konnte dieser Befund im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.,
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  7. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  8. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  9. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
  10. bzw. II.3.
  11. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
  12. bzw. römisch zwei.3.
  13. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2194320.2.00

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