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{'item': 'W132 2239503-1'}

Obsah (11)§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW132 2239503-1 SpruchW132 2239503-1/3E, W132 2239503-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.01.2021, OB 50931904100037, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört, sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 08.11.2016 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 12.10.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.römisch eins. Verfahrensgang:,
  2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 08.11.2016 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 12.10.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der Aktenlage, erstellt worden ist.
  3. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.2.
  4. Am 05.11.2020 hat die Beschwerdeführerin ein Befundkonvolut in Vorlage gebracht.2.
  5. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 20 vH bewertet wurde.2.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

§ 2, § 3 und § 14 BEinst

G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der Aktenlage, erstellt worden ist.,

  1. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet., 2.
  2. Am 05.11.2020 hat die Beschwerdeführerin ein Befundkonvolut in Vorlage gebracht., 2.
  3. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden sei und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 20 vH bewertet wurde., 2.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie das Parteiengehör erst nach Bescheidzustellung erhalten habe, weshalb sie keine Gelegenheit gehabt habe zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Das Gutachten vom 21.12.2020 sei anhand von veralteten Befunden erstellt worden. Der Grad der Behinderung sei auf Grund der Diagnose „Bösartige Neubildung der Brustdrüse“ mit Erstdiagnose 06/2015, erfolgt. Die Beschwerden seien erheblich und würden sie im täglichen Leben einschränken. Dies seien Schmerzen im Bereich des Operationsgebietes, sowie psychische Belastungen und Angstzustände. Diese würden einerseits aus dem Zustand nach operative Sanierung eines Aneurysmas im Gehirn und andererseits aus der bösartigen Neubildung der Brustdrüse resultieren. Auch habe die Herabsetzung des Grades der Behinderung negative Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis beim XXXX . Sie würde ihren geschützten Arbeitsplatz verlieren, was wiederum negative psychische Auswirkungen nach sich zöge.3.
  2. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2021 eingelangten – Schreiben vom 11.02.2021 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.Als Beilage zum Bescheid wurde der eingeholte Sachverständigenbeweis zur Kenntnis gebracht.,
  3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie das Parteiengehör erst nach Bescheidzustellung erhalten habe, weshalb sie keine Gelegenheit gehabt habe zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Das Gutachten vom 21.12.2020 sei anhand von veralteten Befunden erstellt worden. Der Grad der Behinderung sei auf Grund der Diagnose „Bösartige Neubildung der Brustdrüse“ mit Erstdiagnose 06 aus 2015,, erfolgt. Die Beschwerden seien erheblich und würden sie im täglichen Leben einschränken. Dies seien Schmerzen im Bereich des Operationsgebietes, sowie psychische Belastungen und Angstzustände. Diese würden einerseits aus dem Zustand nach operative Sanierung eines Aneurysmas im Gehirn und andererseits aus der bösartigen Neubildung der Brustdrüse resultieren. Auch habe die Herabsetzung des Grades der Behinderung negative Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis beim römisch 40 . Sie würde ihren geschützten Arbeitsplatz verlieren, was wiederum negative psychische Auswirkungen nach sich zöge., 3.
  4. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2021 eingelangten – Schreiben vom 11.02.2021 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in den Verwaltungsakt, insbesondere das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, Einsicht genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
  5. Feststellungen:1.
  6. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
  7. Feststellungen:, 1.
  8. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 14.12.
  2. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 12.02.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 20 vH.1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 12.02.2021 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt., 1.
  5. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 20 vH., 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: kommt selbständig gehend mit festem Schuhwerk ohne Hilfsmittel mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination. Be- und Entkleiden selbständig möglich ohne wesentliche Einschränkung. Kommunikation: uneingeschränkt. Ernährungszustand: Normal. Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert- Fingerzählen auf 3 m beidseits möglich. Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht.Obere Extremitäten: Schulter beidseits frei beweglich. Kopf-/Nackengriff beidseits frei. Schürzengriff beidseits frei. Faustschluss beidseits komplett- Greiffunktion erhalten. Allgemeine Kraft: Kraftgrad 5/5.Thorax: Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent.Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert- Fingerzählen auf 3 m beidseits möglich. Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht., Obere Extremitäten: Schulter beidseits frei beweglich. Kopf-/Nackengriff beidseits frei. Schürzengriff beidseits frei. Faustschluss beidseits komplett- Greiffunktion erhalten. Allgemeine Kraft: Kraftgrad 5/5., Thorax: Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent. Pulmo: VA beidseits. Kreislauf kompensiert. Brust links: Narbe im linken oberen Quadranten, Länge 5cm, reizlos, kein tastbarer Tumor. Linke Axilla frei, kein Narbenzug, kein Hyperkeloid, keine Infektionszeichen.Abdomen: weich, keine Druckdolenz. regelrechte Darmperistaltik. Harn: kontinent, rezidivierende Harnwegsinfekte. Stuhl: kontinent.Untere Extremitäten: Hüfte beidseits frei beweglich. Knie beidseits frei beweglich. Allgemeine Kraft: KG: 5/5.Wirbelsäule: HWS, BWS, LWS im Lot, kein Klopf- und Druckschmerz.Brust links: Narbe im linken oberen Quadranten, Länge 5cm, reizlos, kein tastbarer Tumor. Linke Axilla frei, kein Narbenzug, kein Hyperkeloid, keine Infektionszeichen., Abdomen: weich, keine Druckdolenz. regelrechte Darmperistaltik. Harn: kontinent, rezidivierende Harnwegsinfekte. Stuhl: kontinent., Untere Extremitäten: Hüfte beidseits frei beweglich. Knie beidseits frei beweglich. Allgemeine Kraft: KG: 5/5., Wirbelsäule: HWS, BWS, LWS im Lot, kein Klopf- und Druckschmerz. Funktion: FBA 5cm Gesamtmobilität – Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.12.2020: Gangbild: regelrechte Lokomotion, Schrittlänge seitengleich, selbständig ohne Hilfsmittel. Transfer: uneingeschränkt. Fersenstand: beidseits frei. Zehenstand: beidseits frei. Einbeinstand: beidseits frei.Status Psychicus: Psychopathologischer Status: Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht Gedankenductus: kohärent. Antrieb: regelrecht. Stimmungslage: euthym - diskret abgeflacht.1.2.
  7. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Gangbild: regelrechte Lokomotion, Schrittlänge seitengleich, selbständig ohne Hilfsmittel. Transfer: uneingeschränkt. Fersenstand: beidseits frei. Zehenstand: beidseits frei. Einbeinstand: beidseits frei., Status Psychicus: Psychopathologischer Status: Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht Gedankenductus: kohärent. Antrieb: regelrecht. Stimmungslage: euthym - diskret abgeflacht., 1.2.
  8. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Bösartige Neubildung der Brustdrüse links 2015 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fallweise Beschwerden im Bereich des Operationsgebietes wie bei Notwendigkeit einer nachfolgenden Hormontherapie und Strahlentherapie 13.01.02 20 vH 02 Zustand nach operativer Sanierung eines Aneurysmas im Gehirn 2008 und 2009 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da 2-facher operativer Eingriff notwendig war, mit daraus resultierender erheblicher Einschränkung der körperlichen Belastungsfähigkeit im Alltag und Berufsleben gZ 04.01.01 20 vH 03 Wiederkehrende Harnwegsinfekte Unterer Rahmensatz, da zwischen den Infekten eine Beschwerdefreiheit vorliegt. Wahl dieser Position, da mehrmalige Harnwegsinfekte pro Jahr mit daraus resultierender Einschränkung in Alltag bzw. Berufsleben. gZ 08.01.06 10 vH 04 Posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung Unterer Rahmensatz, da bedarfsweise Medikation ausreichend. 03.05.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Leiden 2 -4 erhöhen nicht weiter, da diese einerseits nicht schwerwiegend sind und keine erhebliche Einschränkung darstellen, und andererseits keine relevante negative wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 2 – 4 mit dem führenden Leiden 1 vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann trotz der Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 08.11.2016 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter Nr. 1 mit 50 vH. Es ist im Vergleich dazu insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als die fünfjährige Heilungsbewährung ohne Hinweise auf Rezidivgeschehen oder Komplikationen abgelaufen ist.
  9. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  10. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das durch die belangte Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende, Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das durch die belangte Behörde eingeholte, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende, Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Wesentliche Inhalte wie folgt zusammen:  Ärztliche Bestätigung vom 20.10.2020, Arzt für Allgemeinmedizin: bestätigt wird eine Bluthochdruckerkrankung, Zustand nach Brustkrebsoperation und Clipping eines medialen Aneurysmas 2008 und
  11.  Laborbefund vom 07.09.2020: unauffälliges Blutbild und Diff. Blutbild, unauffälliger Laktosestoffwechsel, Eisenstoffwechsel, Elektrolyte, Nierenfunktions- und Leberfunktionsparameter, Entzündungsmarker unauffällig, Schilddrüsenwerte in der Norm, Vitamin B12, Vitamin D in der Norm, positive Borrelienserologie, IgG positiv, entsprechend einer durchgemachten Entzündung, Fettstoffwechsel: diskret erhöhte Triglyzeride und Cholesterin.  Mammographie, 07.05.2020: unauffälliger Befund bei Zustand nach Teilresektion und Radiatio links, Klassifikation Birads 2, jährliche Mammographiekontrolle empfohlen. Zusätzliches Nasennebenhöhlenröntgen: unauffälliger Befund der NNH.  Bakteriologischer Befund (Material Harn) Keimzahl 10 hoch 7 in beiliegendem Antibiogramm. Harnbefund vom 10.02.2020 Keimzahl 10 hoch
  12.  Befundbericht FA für Innere Medizin, 09.09.2019: Sigmadivertikel, Rektumpolyp, Gastroskopie makroskopisch oB 09/2019, sonographisch unauffällige Verhältnisse im Abdomen 09/2019, Polypentnahme in derselben Sitzung. Befundbericht FA für Innere Medizin, 09.09.2019: Sigmadivertikel, Rektumpolyp, Gastroskopie makroskopisch oB 09 aus 2019,, sonographisch unauffällige Verhältnisse im Abdomen 09 aus 2019,, Polypentnahme in derselben Sitzung.  Befundbericht AKH Wien, Neurochirurgie, 13.02.2009, Aufnahmediagnose: Zustand nach Clipping MCA-Aneurysma rechts 10/2008, Aneurysma ACI links, Embolisation am 10.2.2019, komplikationsloser Verlauf. Befundbericht AKH Wien, Neurochirurgie, 13.02.2009, Aufnahmediagnose: Zustand nach Clipping MCA-Aneurysma rechts 10 aus 2008,, Aneurysma ACI links, Embolisation am 10.2.2019, komplikationsloser Verlauf.  Entlassungsbefund AKH Wien, Neurochirurgie, 16.10.2008: Breitbasiges Arteria cerebri media Bifurkationsaneurysma rechts, sowie Aneurysmen an der Arteria carotis interna rechts, osteoplastische Trepanation rechts fronto-lateral - basal und mikrochirurgische Klippung des Mediaaneurysma rechts am 08.10.2008, postoperativer Verlauf komplikationslos Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. So begründet der Sachverständige die Herabsetzung des Grades der Behinderung des Leidens "Bösartige Neubildung der Brustdrüse links 2015“ schlüssig damit, dass die fünfjährige Heilungsbewährung des Leidens ohne Rezidivbildung abgelaufen ist. Komplikationen konnten nicht objektiviert werden. So konnte die linke Axilla als frei objektiviert werden und fanden sich weder Narbenzug noch Hyperkeloid oder Infektionszeichen. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Ergebnis der Mammographie vom 07.05.2020, in welchem ein unauffälliger Befund bei Zustand nach Teilresektion beschrieben wird. Ebenso steht die Beurteilung im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung welche Position 13.01.02 für entfernte Malignome mit abgeschlossener Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung vorsehen, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH heranzuziehen ist, wenn komplikationsloser Verlauf bei geringfügigen Funktionseinschränkungen besteht. Den bestehenden Restbeschwerden im Bereich des Operationsgebietes wurde somit ausreichend hoch Rechnung getragen. Hinzuzufügen ist, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Beschwerdezustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind, und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Leiden „Zustand nach operativer Sanierung eines Aneurysmas im Gehirn 2008 und 2009“ wurde nunmehr der Beurteilung unterzogen. Die Einschätzung erfolgte nachvollziehbar im Einklang mit der Einschätzungsverordnung als gleichzuachtender Zustand unter Position 04.01.01, welche für cerebrale Lähmungen leichte Grades heranzuziehen ist, wobei der Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz Rechnung getragen wurde. Ein besonders negatives Zusammenwirken mit dem führenden Leiden kann aus dieser Gesundheitsschädigung nicht abgeleitet werden, da daraus keine maßgebenden Einschränkungen resultieren. So wird auch im vorliegenden neurochirurgischen Befund vom 13.02.2009 nach Clipping ein postoperativ komplikationsloser Verlauf beschrieben. Auch die bestehende posttraumatische Belastungsstörung wurden nunmehr in die Diagnoseliste aufgenommen und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung beurteilt. So erfolgte die Einschätzung unter Position 03.05.01 nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 10 vH, da bei der Beschwerdeführerin Bedarfsmedikation zur Behandlung ausreicht und sie anamnestisch auch angibt, nicht regelmäßig Schlafmedikation einzunehmen und auf homöopathische Mittel zurückzugreifen. Psychiatrische oder psychologische Beweismittel, welche auf ein höheres Ausmaß des psychischen Leidens schließen ließen, wurden nicht in Vorlage gebracht. Hinsichtlich der Beurteilung des Leidens „Wiederkehrende Harnwegsinfekte“ wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer eingehenden Überprüfung unterzogen hat. Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt, bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten überzeugend entgegengetreten wird, sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Es ist von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet worden, bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist nicht vorgebracht worden, und liegen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (§ 2 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Maßgebend für die Beurteilung, ob ein veränderter Gesundheitszustand vorliegt, ist der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erstellte Untersuchungsbefund. Eine Verbesserung des Leidenszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung konnte insofern objektiviert werden, als nunmehr die fünfjährige Heilungsbewährung bei Zustand nach Teilresektion bei Mammacarzinom abgeschlossen ist, und kein Hinweis für ein Rezidiv vorliegt. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung war daher zulässig. Dies auch, da die neu hinzugekommenen Leiden nicht in einem Ausmaß objektiviert wurden, welches geeignet wäre, den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterung des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin befürchte für den Fall des Arbeitsplatzverlustes negative psychische Auswirkungen, kann daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterung des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin befürchte für den Fall des Arbeitsplatzverlustes negative psychische Auswirkungen, kann daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des führenden Leidens objektiviert worden ist, sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Da die Beschwerdeführerin vom Sachverständigenbeweis Kenntnis erlangt hat, weil dieser der angefochtenen Entscheidung beigelegt wurde, hatte sie im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat aber keine neuen Beweismittel vorgelegt und ist dem vom befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befund nicht substantiiert entgegengetreten. Die angegebenen Beschwerdezustände wurden, wie unter Punkt II.2. ausgeführt, bei der Einschätzung berücksichtigt. Die Einwendungen betreffend das Parteiengehör sind daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel darzutun.Da die Beschwerdeführerin vom Sachverständigenbeweis Kenntnis erlangt hat, weil dieser der angefochtenen Entscheidung beigelegt wurde, hatte sie im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat aber keine neuen Beweismittel vorgelegt und ist dem vom befassten Sachverständigen erhobenen klinischen Befund nicht substantiiert entgegengetreten. Die angegebenen Beschwerdezustände wurden, wie unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, bei der Einschätzung berücksichtigt. Die Einwendungen betreffend das Parteiengehör sind daher nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel darzutun. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt., 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte sie die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte sie die Möglichkeit sich zu äußern, bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W132.2239503.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.