RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW159 2226885-1 SpruchW159 2226885-1/8E, W159 2226885-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019 zur Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2019 zur Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG auf zwei Jahre herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde am 21.11.2019 von der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug angehalten. Er wurde im Zuge eines AFA-Planquadrats, im Lokal „ XXXX “ bei der Arbeitsausübung, Zubereitung von Speisen in der Küche – ohne gültige Bewilligung - auf frischer Tat betreten und angezeigt. Er habe keinen gültigen Einreisestempel von angegebenen Einreisedatum, 11.11.2019 in seinem bosnischen Reisepass vorweisen können, somit habe er sich als Fremder von- bis 21.11.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In seinem Reisepass sei jedoch ein Einreisestempel vom 19.08.2019 sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde am 21.11.2019 von der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug angehalten. Er wurde im Zuge eines AFA-Planquadrats, im Lokal „ römisch 40 “ bei der Arbeitsausübung, Zubereitung von Speisen in der Küche – ohne gültige Bewilligung - auf frischer Tat betreten und angezeigt. Er habe keinen gültigen Einreisestempel von angegebenen Einreisedatum, 11.11.2019 in seinem bosnischen Reisepass vorweisen können, somit habe er sich als Fremder von- bis 21.11.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In seinem Reisepass sei jedoch ein Einreisestempel vom 19.08.2019 sichtbar gewesen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2019 zur Überprüfung des Aufenthaltes, zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft und Sicherung des Verfahrens sowie zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gab der Beschwerdeführer an, er habe unentgeltlich im Lokal ausgeholfen. Er gab an, er sehe ein, dass es nicht erlaubt und ein Fehler gewesen sei. Er habe acht Jahre Grundschule und drei Jahre Berufsschule als Koch absolviert. Er besitze keine aufrechte, alle Risiken deckende Krankenversicherung. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er 275 Euro besessen, jetzt seien es 85 Euro. Er gab an, dass ein Onkel in Österreich und der Rest der Familie in Bosnien leben würde. Das BFA ersuchte am 27.11.2019 beim XXXX für den Beschwerdeführer um Bekanntgabe ob bereits ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt sei. Am gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Am 28.11.2019 stimmte das BFA einer freiwilligen Ausreise zu. Das BFA ersuchte am 27.11.2019 beim römisch 40 für den Beschwerdeführer um Bekanntgabe ob bereits ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt sei. Am gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Am 28.11.2019 stimmte das BFA einer freiwilligen Ausreise zu. Mit Bescheid vom 28.11.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt V die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.Mit Bescheid vom 28.11.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt römisch fünf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zu seiner Person festgestellt, dass der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger sei und über ein gültiges Dokument verfüge. Zu seinem Aufenthalt wurde festgestellt, dass er lt. eigenen Angaben am 11.11.2019 eingereist sei. Er hätte jedoch die Einreise nicht nachweisen können und in seinem Reisepass habe sich ein Einreisestempel vom 19.08.2019 befunden. Er sei im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet gewesen sowie er habe an einem der Behörde unbekannten Ort gewohnt. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels bzw. Visa oder einer gültigen Arbeitserlaubnis gewesen. Die legale Einreise des Beschwerdeführers habe sich durch die Aufnahme der Schwarzarbeit in einen illegalen Aufenthalt abgeändert. Zu dem Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos sei. Sein Onkel würde im Bundesgebiet, jedoch fast die gesamte Familie in Bosnien leben. Der Beschwerdeführer sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht krankenversichert. Er sei sozial nicht integriert, er habe im Bundesgebiet keine beruflichen, sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, welche er nicht auch von Bosnien aus fortführen könnte. Zur Lage des Herkunftsstaats des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass es sich gemäß der aktuell vorliegenden Länderinformation um einen sicheren Drittstaat handle. Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet sei, die letztmalige Einreise in Österreich nicht nachweisen habe können, da der letzte Einreisestempel vom 19.08.2019 datiere und daher davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich schon länger illegal im Bundesgebiet aufhalte. Ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei auch beruflich und sozial in Österreich nicht verankert und gebe es auch keine sonstigen Integrationsmerkmale. Vielmehr sei er in seinem Herkunftsstaat verwurzelt. Es sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Bosnien und er habe selbst angegeben, freiwillig ausreisen zu wollen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen. Im Spruchpunkt III. war gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Rückkehrentscheidung mit einer Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zu verknüpfen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und einer Abschiebung nach Bosnien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer auch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er freiwillig wieder auszureisen möchte. Im Spruchpunkt V. hat die Behörde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aberkannt.Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet sei, die letztmalige Einreise in Österreich nicht nachweisen habe können, da der letzte Einreisestempel vom 19.08.2019 datiere und daher davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich schon länger illegal im Bundesgebiet aufhalte. Ein schützenswertes Familienleben nach Artikel 8, EMRK habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei auch beruflich und sozial in Österreich nicht verankert und gebe es auch keine sonstigen Integrationsmerkmale. Vielmehr sei er in seinem Herkunftsstaat verwurzelt. Es sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Bosnien und er habe selbst angegeben, freiwillig ausreisen zu wollen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen. Im Spruchpunkt römisch drei. war gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Rückkehrentscheidung mit einer Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zu verknüpfen. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich weder aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe und einer Abschiebung nach Bosnien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer auch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Außerdem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er freiwillig wieder auszureisen möchte. Im Spruchpunkt römisch fünf. hat die Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aberkannt. Der Beschwerdeführer sei am 02.12.2019 im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Bosnia and Herzegovia ausgereist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ausschließlich gegen Spruchteil IV. Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe, aber freiwillig am 02.12.2019 in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes von drei Jahren sei mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet worden und nicht mit der Mittellosigkeit. Eine solche Gefährdung liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei am 21.11.2019 bei einer illegalen Beschäftigung betreten und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe seinem Freund namens XXXX unentgeltlich bei einer Feier im Restaurant XXXX helfen wollen, da er bei ihm Unterkunft genommen habe. Bei der Tätigkeit habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, weswegen über die Entlohnung keine Vereinbarung getroffen worden sei. Die Behörde sei auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Festnahme über 85 Euro verfügt und sich finanziell auf die Unterstützung seines Onkels sowie seiner Freunde aus Österreich verlassen können.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, ausschließlich gegen Spruchteil römisch vier. Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten habe, aber freiwillig am 02.12.2019 in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes von drei Jahren sei mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet worden und nicht mit der Mittellosigkeit. Eine solche Gefährdung liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei am 21.11.2019 bei einer illegalen Beschäftigung betreten und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe seinem Freund namens römisch 40 unentgeltlich bei einer Feier im Restaurant römisch 40 helfen wollen, da er bei ihm Unterkunft genommen habe. Bei der Tätigkeit habe es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt, weswegen über die Entlohnung keine Vereinbarung getroffen worden sei. Die Behörde sei auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Festnahme über 85 Euro verfügt und sich finanziell auf die Unterstützung seines Onkels sowie seiner Freunde aus Österreich verlassen können. Es wurde beantragt den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.Es wurde beantragt den Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde am XXXX geboren. Er ist eigenen Angaben zur Folge ledig und kinderlos. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt in Wien, die restliche Familie in Bosnien.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde am römisch 40 geboren. Er ist eigenen Angaben zur Folge ledig und kinderlos. Der Onkel des Beschwerdeführers lebt in Wien, die restliche Familie in Bosnien. Das genaue Datum der Einreise in Österreich ist nicht feststellbar. Der letzte Einreisestempel ist mit 19.08.2019 datiert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell nirgends aufrecht gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und hat auch hier kein Vermögen. Er hat lediglich unangemeldet bei einem Freund, XXXX gewohnt. Er half im Gegenzug diesem Freund unentgeltlich bei einer Feier im seinem Restaurant XXXX . Diese Tätigkeit war ein Freundschaftsdienst. Es wurde über die Entlohnung keine Vereinbarung getroffen.Das genaue Datum der Einreise in Österreich ist nicht feststellbar. Der letzte Einreisestempel ist mit 19.08.2019 datiert. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell nirgends aufrecht gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und hat auch hier kein Vermögen. Er hat lediglich unangemeldet bei einem Freund, römisch 40 gewohnt. Er half im Gegenzug diesem Freund unentgeltlich bei einer Feier im seinem Restaurant römisch 40 . Diese Tätigkeit war ein Freundschaftsdienst. Es wurde über die Entlohnung keine Vereinbarung getroffen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über eine Kranken- noch eine Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsland weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Er ist am 02.12.2019 wieder in den Herkunftsstaat (freiwillig) zurückgekehrt. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl 1253030909, insbesondere das Anhalteprotokoll der LPD XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 21.11.2019 und die niederschriftliche Einvernahme vom 22.11.2019, der Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina sowie der Ausreisebestätigung der IOM Landesbüro Österreich vom 04.12.2019.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl 1253030909, insbesondere das Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vom 21.11.2019 und die niederschriftliche Einvernahme vom 22.11.2019, der Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina sowie der Ausreisebestätigung der IOM Landesbüro Österreich vom 04.12.2019. Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufrecht gemeldet ist, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina am 02.12.2019 der Ausreisebestätigung der IOM Landesbüro Österreich vom 04.12.2019. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom 22.11.2019, er sei vor 10 Tagen nach Österreich eingereist, konnte er in keiner Weise belegen, insbesondere datiert der letzte Einreisestempel in seinem Reisepass vom 19.08.2019. Es ist daher zu vermuten, dass sich der Beschwerdeführer schon länger unangemeldet in Österreich aufgehalten hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Restaurant ausgeholfen hat und im Gegenzug unentgeltlich bei seinem Freund übernachten durfte, zumal dies durchaus plausibel und der Lebenserfahrung nicht widersprechend erscheint. 3. Rechtliche Beurteilung: Vorausgeschickt wird, dass die Spruchteile (I. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG), II. (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina), IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) sowie V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) nicht bekämpft wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind.Vorausgeschickt wird, dass die Spruchteile (römisch eins. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG), römisch zwei. (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina), römisch vier. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) sowie römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) nicht bekämpft wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind. „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.,
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die Beschwerdeführerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf den unrechtmäßigen Aufenthalt, die Mittellosigkeit, Betretung bei der Schwarzarbeit und die geringe soziale und Familiäre Integration im Bundesgebiet bezogen (§ 53 Abs. 2 Z 3, 6, 7 FPG).Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf den unrechtmäßigen Aufenthalt, die Mittellosigkeit, Betretung bei der Schwarzarbeit und die geringe soziale und Familiäre Integration im Bundesgebiet bezogen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, 6, 7, FPG). Der Beschwerdeführer hat angegeben er besitze 85 Euro und sein Onkel und seine Freunde würden ihn jederzeit in Österreich finanziell unterstützen. Es ist daher letztlich nicht von der völligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mögen die finanziellen Mittel auch für einen längeren Aufenthalt in Österreich nicht ausreichen. Bezüglich der illegalen Beschäftigung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Freund XXXX eine Unterkunft gefunden hat, im Gegenzug, im Rahmen eines Freundschaftsdienstes hat der Beschwerdeführer im Restaurant seines Freundes bei einer Feier ausgeholfen. Im Zuge dieser Hilfeleistung wurde er von der Fremdenpolizei bei der Arbeit betreten. Der Beschwerdeführer hat angegeben er besitze 85 Euro und sein Onkel und seine Freunde würden ihn jederzeit in Österreich finanziell unterstützen. Es ist daher letztlich nicht von der völligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mögen die finanziellen Mittel auch für einen längeren Aufenthalt in Österreich nicht ausreichen. Bezüglich der illegalen Beschäftigung wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Freund römisch 40 eine Unterkunft gefunden hat, im Gegenzug, im Rahmen eines Freundschaftsdienstes hat der Beschwerdeführer im Restaurant seines Freundes bei einer Feier ausgeholfen. Im Zuge dieser Hilfeleistung wurde er von der Fremdenpolizei bei der Arbeit betreten. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie in Bosnien leben würde, sein Onkel jedoch in Wien. Er hat keine Abhängigkeit zu seinem Onkel angegeben, jedoch hat er angegeben, dass sein Onkel im jederzeit finanziell aushelfen würde. Daraus kann man aber auf keine besondere Abhängigkeit rückschließen, welche Voraussetzung für ein besonders schützenswertes Familienleben unter Erwachsenen wäre (EGMR vom 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983/2015). Weiters kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2016 in Österreich gemeldet war (außer im PAZ) und er auch über keinen Aufenthaltstitel verfügt oder verfügt hat.Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie in Bosnien leben würde, sein Onkel jedoch in Wien. Er hat keine Abhängigkeit zu seinem Onkel angegeben, jedoch hat er angegeben, dass sein Onkel im jederzeit finanziell aushelfen würde. Daraus kann man aber auf keine besondere Abhängigkeit rückschließen, welche Voraussetzung für ein besonders schützenswertes Familienleben unter Erwachsenen wäre (EGMR vom 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983 aus 2015,). Weiters kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zuletzt 2016 in Österreich gemeldet war (außer im PAZ) und er auch über keinen Aufenthaltstitel verfügt oder verfügt hat. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass das Einreiseverbot nicht wegen des bloßen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich erlassen wurde. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Bezug habende Gesetzesstelle, sich wohl auf die Mittelosigkeit bezieht, das Einreiseverbot jedoch mit einer Gefährdung der öffentlichen und Sicherheit begründet wurde, so ist dazu auszuführen, dass aus dem Umstand der Mittellosigkeit die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insoferne resultiert, da aufgrund der Mittellosigkeit die Gefahr der Beschaffung des nötigen finanziellen Mittel auf illegalem Weg besteht bzw. die Gefahr, den Gebietskörperschaften zur Last zu fallen. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Bosnien und des Umstandes, dass seine Familie, außer seinem Onkel, dort wohnt, ist keineswegs davon auszugehen, dass er in irgendeiner Weise in seinem Herkunftsstaat „entwurzelt“ wäre, wofür auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig aufhalten und des Umstandes, dass er der Rückkehrentscheidung unverzüglich Folge leistete und für die angebliche „Schwarzarbeit“ eine plausible Erklärung liefern konnte, war das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch von sich aus auch keine Beweismittel (mit Ausnahme eines bosnischen Reisepasses) vorgelegt. Es sind im vorliegenden Fall auch die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durchzuführen. Außerdem wurde die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2226885.1.00