Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.05.2004).2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.07.2004 zu AZ römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei davon fünfeinhalb Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurden (Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.05.2004). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.06.2002 in XXXX in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Mann mit einer Pistole und einem Schlagring bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 04.06.2002 in römisch 40 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Mann mit einer Pistole und einem Schlagring bedrohte, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Zudem hat der BF am 04.06.2002 in XXXX in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, indem er dem Mann mit einer Pistole oder der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzte bzw. der Mittäter dem Mann einen Kopfstoß ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer eine Verletzung im Bereich der Augenbraue erlitten hat. Zudem hat der BF am 04.06.2002 in römisch 40 in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einen Mann vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, indem er dem Mann mit einer Pistole oder der Faust einen Schlag ins Gesicht versetzte bzw. der Mittäter dem Mann einen Kopfstoß ins Gesicht versetzte, wodurch das Opfer eine Verletzung im Bereich der Augenbraue erlitten hat. Weiters hat der BF etwa ab Mai 2002 bis zum 04.06.2002 in XXXX eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vorsätzlich und unbefugt besessen. Weiters hat der BF etwa ab Mai 2002 bis zum 04.06.2002 in römisch 40 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe vorsätzlich und unbefugt besessen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten
den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, gewertet. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten
den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen ist, gewertet. 2.
1, Z 1,
Paragraph 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 8, Fall und Absatz 3, SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2, Satz, Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz SMG, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach 15 StGB, Paragraph 83, Absatz eins, 87, Absatz eins und 2, eins, Fall; der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter geschützter Urkunden nach Paragraph 224, a StGB sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern ab ca. März 2009 bis Mai 2009 Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 184 Marihuanastauden mit einer Reinsubstanz von insgesamt 65 g THC angebaut hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern ab ca. März 2009 bis Mai 2009 Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 184 Marihuanastauden mit einer Reinsubstanz von insgesamt 65 g THC angebaut hat. Zudem hat der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in den Verkehr gebracht werde; und zwar etwa Anfang April 2009 etwa 500 g Marihuana, am 01.07.2009 503,2 g Marihuana und 3,2 g Haschisch mit einer Reinsubstanz von 47 g THC und etwa Anfang April 2009 ca. 15 g Kokain. Zudem hat der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in den Verkehr gebracht werde; und zwar etwa Anfang April 2009 etwa 500 g Marihuana, am 01.07.2009 503,2 g Marihuana und 3,2 g Haschisch mit einer Reinsubstanz von 47 g THC und etwa Anfang April 2009 ca. 15 g Kokain. Zudem hat ein Mittäter zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.05.2009 zumindest 100 g Marihuana dem BF durch Verkauf überlassen und hat der BF gewerbsmäßig (im Jahr 2007 bis Juni 2009) an diverse Personen Suchtgift verkauft (so 350 g Marihuana zu einem Grammpreis von 2.800 €, in 24 Übergaben 30 g Marihuana zu einem Gesamtpreis von 240 €, in zwei Übergaben 4 g Kokain zu einem Gesamtpreis von 200 €, 85 g Marihuana zu einem Gesamtpreis von 680 € und in etwa vier Übergaben ca. 5 g Marihuana zu einem Gesamtpreis von 40 €). Am 21.04.2009 versuchte der BF, einen Mann (Mittäter) durch gefährliche Drohung und mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung eines ihm vermeintlich zustehenden Bargeldbetrages in der Höhe von 8.500 €, zu nötigen. Dabei hat der BF gegenüber dem Mittäter geäußert, er werde diesen und dessen Eltern im Falle der Nichtentsprechung abstechen, wobei er mit einem Teleskopschlagstock Schlagbewegungen gegen dessen Körper demonstrierte und ein Butterfly-Messer vorzeigte bzw. ihm einen Kopfstoß versetzte. Durch diesen Kopfstoß hat der BF den Mann vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Oberlippe und eine Prellung des Nasenbeins und des Kopfes erlitt. Zudem hat der BF einem Mann am 01.07.2009 eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er dem Opfer mit einem Dolch mit einer zweischneidigen, 9 cm langen Klinge einen Stich in dessen linke hintere Rumpfregion versetzte, wobei die Tate eine schwere Dauerfolge, nämlich eine ca. 4 cm lange Stichwunde mit einer ca. 2 cm langen Stichverletzung der Milzkapsel und eine 27 cm lange Narbe in der Mittellinie des Bauches zur Folge hatte. Ebenso hat der BF am 01.07.2009 verfälschte besonders geschützte Urkunden, nämlich einen verfälschten bulgarischen Personalausweis und einen verfälschten bulgarischen Führerschein, mit dem Vorsatz besessen, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich, dass es sich bei ihm um XXXX handle, gebraucht werden. Ebenso hat der BF am 01.07.2009 verfälschte besonders geschützte Urkunden, nämlich einen verfälschten bulgarischen Personalausweis und einen verfälschten bulgarischen Führerschein, mit dem Vorsatz besessen, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich, dass es sich bei ihm um römisch 40 handle, gebraucht werden. Letztlich hat der BF am 01.07.2009 unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock in einer Gesamtlänge von 50 cm, besessen. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die zum Teil geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägige Vorstrafenbelastung gewertet. 2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.11.2018 zu XXXX wurde der BF zuletzt wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 2.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.11.2018 zu römisch 40 wurde der BF zuletzt wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 09.12.2015 in XXXX eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen verfälschten bulgarischen Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Identität der anzumeldenden Person, durch Vorlage beim Magistrat XXXX als Meldebehörde zwecks Vornahme einer Meldung gebrauchte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 09.12.2015 in römisch 40 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen verfälschten bulgarischen Personalausweis, lautend auf den Namen römisch 40 , zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Identität der anzumeldenden Person, durch Vorlage beim Magistrat römisch 40 als Meldebehörde zwecks Vornahme einer Meldung gebrauchte. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. 3. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 20.01.2007, rechtskräftig mit 13.02.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 4. Am 05.03.2007 wurde der BF unter Gewährung eines Aufschubes (§ 39 SMG) aus der Strafhaft entlassen und ihm Abschiebungsaufschübe nach § 46 FPG bis 14.10.2008 gewährt. Danach war der BF untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthaltes. 4. Am 05.03.2007 wurde der BF unter Gewährung eines Aufschubes (Paragraph 39, SMG) aus der Strafhaft entlassen und ihm Abschiebungsaufschübe nach Paragraph 46, FPG bis 14.10.2008 gewährt. Danach war der BF untergetaucht bzw. unbekannten Aufenthaltes. 5. Am 13.09.2013 reiste der BF nach Serbien aus. 6. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte er trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück. 7. Ab 09.12.2015 war der BF unter der falschen Identität „ XXXX , StA. Bulgarien“, an einer Adresse in XXXX gemeldet. 7. Ab 09.12.2015 war der BF unter der falschen Identität „ römisch 40 , StA. Bulgarien“, an einer Adresse in römisch 40 gemeldet. 8. Am 19.06.2018 wurde der BF festgenommen und in die JA XXXX überstellt.8. Am 19.06.2018 wurde der BF festgenommen und in die JA römisch 40 überstellt. 9. Am 31.08.2018 beantragte der BF das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 17.06.2019
2 FPG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020, GZ G313 2221187-1/5, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Revision als nicht zulässig erklärt 9. Am 31.08.2018 beantragte der BF das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 17.06.2019
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020, GZ G313 2221187-1/5, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Revision als nicht zulässig erklärt
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.)13. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) 14. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2021 wurde gegenüber dem BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und zudem festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Strafhaft eintreten. 14. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2021 wurde gegenüber dem BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und zudem festgehalten, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Strafhaft eintreten.
2 BFA-VG durchführen können. Auch bei der Prüfung, ob der BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, hätte die belangte Behörde – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Die letzte Verurteilung hinsichtlich der Drogenkriminalität liege bereits über 10 Jahre zurück, was ein starker Hinweis dafür sei, dass der BF auch zukünftig nicht wieder in dieses Milieu zurückgeraten werde. Die einzige aktuellere Verurteilung des BF wegen Urkundenfälschung sei darauf zurückzuführen, dass er weiterhin in seiner Heimat Österreich leben wolle und habe er diese Straftaten zu diesem Zwecke verübt. Würde dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werden, bestünde für ihn kein Anlass, solche Taten erneut zu begehen. Hätte die Behörde dies entsprechend gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des BF am Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Aufenthalt des BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA habe auch unklare bzw. unzureichende Feststellungen zur Schulbildung und Arbeitstätigkeit getroffen und seien im Bescheid auch keine Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF enthalten. Es sei – unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mehemi – davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Ebenso hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der auch der persönliche Eindruck zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom BF keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ein vierjähriges Einreiseverbot sei jedenfalls überschießend und hätte mit einer geringeren Dauer bemessen werden müssen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei Staatsangehöriger von Serbien, in Österreich geboren, sozialisiert worden und habe sein ganzes Leben hier gelebt. Er habe hier die Volks- und Hauptschule besucht, sich in einer Lehre versucht, diese jedoch abgebrochen und daraufhin ein Jahr an einer HTL absolviert. Dann habe er mehrere Jahre in der Gastronomie gearbeitet, bis er eine Weiterbildung als Schweißer absolviert habe. Er sei als Jugendlicher auf die falsche Bahn geraten, dieses Leben habe er inzwischen hinter sich gelassen und sei er seit 2010 nicht wieder in die Drogenkriminalität zurückgefallen. Österreich sei seine Heimat, weswegen er im Jahr 2013 zurückgekehrt sei. Um hier leben zu können. habe er auch die Urkundenfälschung begangen. In Österreich befänden sich Freunde und Bekannten sowie seine Mutter und Großmutter, zu denen er eine enge Beziehung habe und die ihn nach seiner Entlassung finanziell und durch Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit unterstützen würden. Er wolle ihnen jedoch nicht auf der Tasche liegen, sondern wieder als Schweißer arbeiten. Zum Beweis der Beziehung des BF zu seiner in Österreich lebenden Mutter und zum Beweis, dass er nach der Entlassung aus der Haft wieder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung hätte, werde beantragt die Mutter des BF als Zeugin einzuvernehmen. Dies sei relevant für die Beurteilung des schützenswerten Privat- und Familienlebens und könne seine Mutter auch Auskunft darüber geben, dass sie den BF in letzter Zeit wegen Corona nicht habe besuchen können, sie jedoch regelmäßigen telefonischen Kontakt hätten. Der BF beherrsche problemlos die deutsche Sprache. Er bereue seine Straftaten und habe seine kriminelle Vergangenheit hinter sich gelassen. Er wünsche sich lediglich, weiterhin in seiner Heimat Österreich leben zu dürfen und hier ein normales Leben zu führen. Wegen des Privat- und Familienlebens wäre es notwendig gewesen, eine persönliche Befragung des BF durchzuführen. Durch das Unterbleiben der Einvernahme sei der BF in seinen Rechten verletzt worden und habe die Behörde keine korrekte Abwägung
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchführen können. Auch bei der Prüfung, ob der BF eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, hätte die belangte Behörde – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, sein Leben zukünftig zu ändern, berücksichtigen müssen. Die letzte Verurteilung hinsichtlich der Drogenkriminalität liege bereits über 10 Jahre zurück, was ein starker Hinweis dafür sei, dass der BF auch zukünftig nicht wieder in dieses Milieu zurückgeraten werde. Die einzige aktuellere Verurteilung des BF wegen Urkundenfälschung sei darauf zurückzuführen, dass er weiterhin in seiner Heimat Österreich leben wolle und habe er diese Straftaten zu diesem Zwecke verübt. Würde dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werden, bestünde für ihn kein Anlass, solche Taten erneut zu begehen. Hätte die Behörde dies entsprechend gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des BF am Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Aufenthalt des BF keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA habe auch unklare bzw. unzureichende Feststellungen zur Schulbildung und Arbeitstätigkeit getroffen und seien im Bescheid auch keine Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF enthalten. Es sei – unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mehemi – davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Ebenso hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der auch der persönliche Eindruck zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom BF keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ein vierjähriges Einreiseverbot sei jedenfalls überschießend und hätte mit einer geringeren Dauer bemessen werden müssen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 21. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2021 vom Bundesamt vorgelegt. 22. Mit Teilerkenntnis vom 11.03.2021, GZ W161 2240133-1/2, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.22. Mit Teilerkenntnis vom 11.03.2021, GZ W161 2240133-1/2, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
2 FPG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Revision als nicht zulässig erklärt.Am 31.08.2018 beantragte der BF das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 17.06.2019
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Revision als nicht zulässig erklärt. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf: 1.) JGH XXXX zu AZ XXXX vom 19.09.2002 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG, Freiheitsstrafe vier Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre,1.) JGH römisch 40 zu AZ römisch 40 vom 19.09.2002 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Freiheitsstrafe vier Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre, 2.) LG für Strafsachen XXXX zu AZ XXXX vom 05.05.2004 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften teilweise versucht, teilweise vollendet nach § 27 Abs. 1 und 2/1 SMG, § 15 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG, teilbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre,2.) LG für Strafsachen römisch 40 zu AZ römisch 40 vom 05.05.2004 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften teilweise versucht, teilweise vollendet nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, eins SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG, teilbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre, 3.) LG für Strafsachen XXXX zu AZ XXXX vom 15.07.2004 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz, teilbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünfeinhalb Monate bedingt nachgesehen, für eine Probezeit von drei Jahren – als Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vom 05.05.2004.;3.) LG für Strafsachen römisch 40 zu AZ römisch 40 vom 15.07.2004 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz, teilbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünfeinhalb Monate bedingt nachgesehen, für eine Probezeit von drei Jahren – als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG für Strafsachen römisch 40 vom 05.05.2004.; 4.) LG für Strafsachen XXXX zu AZ XXXX vom 13.09.2006, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 und 3,
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Zu A) 3.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Sd § 53 FPG, in dessen Abs 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art 8 MRK angesprochen wird (vgl. B
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche B 3. September 2015, Ra 2015/21/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179) (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 3 FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). , 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, dies zu Recht, zumal der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien – sohin als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG - über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dies zu Recht, zumal der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien – sohin als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG - über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Der BF wurde zwar in Österreich geboren und hat den Großteil seines Lebens hier verbracht, zu betonen ist aber, dass gegen den BF (aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen) mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 20.01.2007 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, der BF sich aber - trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - weiter illegal im Bundesgebiet aufhielt. Der BF reiste dann im Jahr 2013 nach Serbien aus, kehrte aber zu einem unbekannten Zeitpunkt und trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück, wo er sich – unter Verwendung einer falschen Identität – anmeldete und auch wieder straffällig wurde. Wie in der Beweiswürdigung schon dargelegt wurde, konnte zu seiner in Österreich lebenden Mutter bzw. Großmutter kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, zumal sich der BF (zuletzt) seit 19.06.2018 in Haft befand und er von seinen Verwandten nur äußerst selten Besuch in der Haftanstalt erhalten hat. Der BF gab in seiner Stellungnahme auch explizit an ledig und kinderlos zu sein, weshalb gegenständlich daher keine Umstände ersichtlich sind, die für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK sprechen würden. Der BF hat durch die Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Verwandten bewusst in Kauf genommen, er kann den Kontakt zu diesen Angehörigen auch von Serbien aus aufrechterhalten. Wie in der Beweiswürdigung schon dargelegt wurde, konnte zu seiner in Österreich lebenden Mutter bzw. Großmutter kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden, zumal sich der BF (zuletzt) seit 19.06.2018 in Haft befand und er von seinen Verwandten nur äußerst selten Besuch in der Haftanstalt erhalten hat. Der BF gab in seiner Stellungnahme auch explizit an ledig und kinderlos zu sein, weshalb gegenständlich daher keine Umstände ersichtlich sind, die für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK sprechen würden. Der BF hat durch die Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Verwandten bewusst in Kauf genommen, er kann den Kontakt zu diesen Angehörigen auch von Serbien aus aufrechterhalten. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte, diesbezüglich ist aber erneut zu betonen, dass der BF das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot missachtete, illegal ins Bundesgebiet einreiste bzw. hier verblieb, sich mehrerer Alias-Identitäten bediente und hier zahlreiche strafbare Handlungen verübte (siehe dazu sogleich unten). Zugunsten des BF ist zwar auch zu werten, dass dieser seine Schulbildung in Österreich genossen hat, daher auch einwandfrei Deutsch spricht und naturgemäß über freundschaftliche Kontakte verfügt bzw. hier auch Ausbildungen machte, demgegenüber ist aber zu betonen, dass der BF – wie aus dem eingeholten AJ-WEB-Auszug ersichtlich ist - in Österreich (bis auf seine Tätigkeit in der Haftanstalt) keiner legalen Tätigkeit nachging, sondern er sich seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit insbesondere durch seine strafbaren Handlungen (Drogenhandel) verdiente. Das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist aber jedenfalls auch aufgrund seiner massiven Straffälligkeiten erheblich zu relativieren: So wurde der BF wie oben im Verfahrensgang sowie in den Feststellungen detailliert angeführt, in Österreich insgesamt sechs Mal strafrechtlich verurteilt, wobei lediglich bei seiner ersten Verurteilung eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde. Bei jeder weiteren Verurteilung erfolgte aufgrund der Schwere der Taten und aufgrund der einschlägigen Vorstrafen jeweils der Ausspruch einer teilunbedingten sowie einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe. Das Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, nämlich, dass die Verurteilung des BF durch ein Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, ist im Falle des BF erfüllt, zumal der BF etwa mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.09.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Die Erfüllung der Ziffer 1 vermag sohin objektiv die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, nämlich, dass die Verurteilung des BF durch ein Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, ist im Falle des BF erfüllt, zumal der BF etwa mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 13.09.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Die Erfüllung der Ziffer 1 vermag sohin objektiv die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Im Zuge der rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind zunächst einmal die Verurteilungen nach dem SMG hervorzuheben. Diese Verurteilungen liegen zwar schon einige Jahre zurück, dennoch ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF insgesamt dreimal wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften sowie zweimal wegen Vorbereitung zum Suchtgifthandel verurteilt wurde. Dabei ist insbesondere die enorme Menge an Suchtgift zu betonen (nämlich eine das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Menge), die der BF – in Zusammenarbeit mit Mittätern - in Verkehr setzte bzw. an Abnehmer verkaufte. Abgesehen davon, hat der BF – gemeinsam mit Mittätern – zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung 184 Marihuanastauden angebaut und hat der BF das Suchtgift (Marihuana, Kokain) auch gewerbsmäßig an diverse Abnehmer verkauft. Weiters ist zu betonen, dass gerade Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Im Zuge der rechtskräftigen Verurteilungen des BF sind zunächst einmal die Verurteilungen nach dem SMG hervorzuheben. Diese Verurteilungen liegen zwar schon einige Jahre zurück, dennoch ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF insgesamt dreimal wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften sowie zweimal wegen Vorbereitung zum Suchtgifthandel verurteilt wurde. Dabei ist insbesondere die enorme Menge an Suchtgift zu betonen (nämlich eine das 25-fache der Grenzmenge überschreitende Menge), die der BF – in Zusammenarbeit mit Mittätern - in Verkehr setzte bzw. an Abnehmer verkaufte. Abgesehen davon, hat der BF – gemeinsam mit Mittätern – zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung 184 Marihuanastauden angebaut und hat der BF das Suchtgift (Marihuana, Kokain) auch gewerbsmäßig an diverse Abnehmer verkauft. Weiters ist zu betonen, dass gerade Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF wurde aber nicht nur nach dem SMG, sondern auch wegen Delikten gegen Leib und Leben (Körperverletzung, absichtlich schwere Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung) verurteilt. Hierbei handelt es sich um die Verletzung objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben, wobei diesbezüglich auch die auffallend hohe Gewaltbereitschaft des BF hervorzuheben ist. So geht etwa aus dem Strafurteil aus dem Jahr 2010 hervor, dass der BF einem Opfer mit einem Dolch einen Stich in die linke hintere Rumpfregion versetzte, wobei diese Tat eine schwere Dauerfolge (ca. 4 cm lange Stichwunde mit einer ca. 2 cm langen Stichverletzung der Milzkapsel und eine 27 cm lange Narbe in der Mittellinie des Bauches) zur Folge hatte. Der BF wurde aber auch schon zweimal nach dem Waffengesetz wegen dem Besitz von verbotenen Waffen (Teleskopschlagstock und genehmigungspflichtige Schusswaffe) verurteilt. Weder die Anordnung von Bewährungshilfe (nach seiner ersten Verurteilung), noch die Verhängung von bedingten, teilbedingten oder unbedingten Freiheitstrafen bzw. die Verbüßung von Haftstrafen, noch die in Österreich lebenden Verwandten konnten den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt gegenständlich eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie erkennen. Der BF schreckte zuletzt auch nicht davor zurück – trotz des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes – erneut ins Bundesgebiet einzureisen, sich dabei einer falschen Identität zu bedienen bzw. sich mit verfälschten Urkunden vor Behörden auszuweisen (siehe dazu die letzte strafrechtliche Verurteilung vom 23.11.2018). Es steht daher außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Seine Ausführungen, wonach er seine Straftaten bereue bzw. seine kriminelle Energie hinter sich gelassen habe, vermochten im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten des BF nicht zu überzeugen und keine Relevanz zu entfalten. Auch die Angabe in der Beschwerde, wonach der BF als Jugendlicher auf die falsche Bahn geraten sei, stellt keinesfalls eine Rechtfertigung seiner Straftaten dar, zumal der BF lediglich bei seiner ersten Verurteilung noch (knapp) minderjährig war. Der BF hatte somit genügend Zeit, sein Verhalten zu ändern. Soweit in der Beschwerde weiters ausgeführt wurde, dass der BF die Urkundenfälschung nur deshalb begangen habe, weil er in Österreich leben habe wollen, so stellt auch dies keine Rechtfertigung für sein strafbares Verhalten bzw. die Verwendung einer Alias-Identität vor den österreichischen Behörden dar. Eine persönliche Einvernahme des BF konnte in casu unterbleiben, zumal dem BF bereits Parteiengehör gewährt wurde und er durch die Abgabe einer Stellungnahme die Möglichkeit hatte seine persönliche Sicht der Dinge ausführlich darzulegen. Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters gilt es weiters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Da sich der BF – bis zu seiner Abschiebung nach Serbien – in Strafhaft befand, ist auf dieser Grundlage keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters gilt es weiters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Da sich der BF – bis zu seiner Abschiebung nach Serbien – in Strafhaft befand, ist auf dieser Grundlage keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen. In Anbetracht des wiederholten strafbaren Verhaltens sowie der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF samt – wie oben ausgeführt – negativer Zukunftsprognose ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Art 8 Abs 2 EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Dem BFA ist damit insgesamt zuzustimmen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. jederzeit ins Bundesgebiet einreisen zu können, überwiegen. In Anbetracht des wiederholten strafbaren Verhaltens sowie der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF samt – wie oben ausgeführt – negativer Zukunftsprognose ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Dem BFA ist damit insgesamt zuzustimmen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. jederzeit ins Bundesgebiet einreisen zu können, überwiegen. Es bedarf hierbei eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Das vom Bundesamt verhängte auf 4 Jahre befristete Einreiseverbot ist gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargestellten strafbaren Handlungen zu verhindern. Hierbei waren insbesondere die wiederholte und hohe Anzahl der strafbaren Handlungen, die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilungen sowie die auffallend kriminelle Energie des BF ins Treffen zu führen. Auch die Verbüßung von Freiheitsstrafen hielten den BF nicht davon ab, erneut strafbare Handlungen im Bundesgebiet zu begehen. Im Lichte dieser konkret vorliegenden, individuellen Sach- und Faktenlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und insbesondere seiner hohen Gewaltbereitschaft, die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes von 4 Jahren, auch unter Berücksichtigung der in Österreich lebenden Angehörigen nicht als überschießend, sondern vielmehr als dringend geboten anzusehen. Es besteht für das erkennende Gericht daher keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreisverbotes zu reduzieren. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und IV. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. als unbegründet abzuweisen. , 3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.):3.2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.): 3.2.1. Rechtslage
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im Zuge des Verfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Der BF verfügt über Schulbildung, hat – laut seinen eigenen Angaben – in Österreich Ausbildungen (als Schweißer und Fitnesstrainer) absolviert, ist gesund und arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien (etwa als Hilfsarbeiter) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch wenn der BF in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF sich in seinem Herkunftsstaat zurechtfindet, zumal er schon im Jahr 2013 einmal nach Serbien gereist ist und er auch die Serbokroatische Sprache spricht. Im Zuge des Verfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der BF verfügt über Schulbildung, hat – laut seinen eigenen Angaben – in Österreich Ausbildungen (als Schweißer und Fitnesstrainer) absolviert, ist gesund und arbeitsfähig. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien (etwa als Hilfsarbeiter) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch wenn der BF in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF sich in seinem Herkunftsstaat zurechtfindet, zumal er schon im Jahr 2013 einmal nach Serbien gereist ist und er auch die Serbokroatische Sprache spricht. Der BF ist durch seine Abschiebung nach Serbien nicht in seinem Recht
EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Der BF ist durch seine Abschiebung nach Serbien nicht in seinem Recht
, EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Des Weiteren gilt die Republik Serbien als ein sicherer Herkunftsstaat
Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Serbien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Des Weiteren gilt die Republik Serbien als ein sicherer Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Serbien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Wie auch das BFA schon in seinem Bescheid ausführte, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie kein anderes Bild. Der BF ist 38 Jahre alt und wurde nicht vorgebracht, dass dieser an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente einnehmen würde. Er fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen, noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Serbien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. , 3.
Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid in Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da im ergangenen Teilerkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2021 über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden wurde und darin ebenso ausgeführt wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in casu zu Recht erfolgte bzw. keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 5 BFA-VG gegeben sind, konnten weitere Ausführungen dazu im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid in Spruchpunkt römisch fünf. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da im ergangenen Teilerkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2021 über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden wurde und darin ebenso ausgeführt wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in casu zu Recht erfolgte bzw. keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben sind, konnten weitere Ausführungen dazu im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben. Aufgrund der hohen kriminellen Energie des BF und in Anbetracht seines wiederholten strafbaren Verhalten war eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weshalb die belangte Behörde auch zu Recht § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht hat und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der hohen kriminellen Energie des BF und in Anbetracht seines wiederholten strafbaren Verhalten war eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weshalb die belangte Behörde auch zu Recht Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht hat und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, zumal seit der negativen Entscheidung seitens der belangten Behörde und dem gegenständlichen Erkenntnis lediglich etwas mehr als zwei Monate verstrichen sind. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente, es wurde nur neuerlich auf das Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet verwiesen und unsubstantiiert dargelegt, weshalb vom BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen würde. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2240133.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.