RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW170 2240949-1 SpruchW170 2240949-1/15Z, W170 2240949-1/15Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX wurde mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 01.03.2021, Zl. 462878/17/ZD/0321, der Lebenshilfe XXXX zur Dienstleistung, die Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen sowie im untergeordneten Ausmaß Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten umfasst, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid wurde XXXX am 04.03.2021 zugestellt.1.
- römisch 40 wurde mit Bescheid der Zivildienstagentur vom 01.03.2021, Zl. 462878/17/ZD/0321, der Lebenshilfe römisch 40 zur Dienstleistung, die Hilfsdienste bei der Betreuung, Förderung und beim Transport behinderter Menschen sowie im untergeordneten Ausmaß Kraftfahr- und Verwaltungsdienste, Reinigungs- und Gartenarbeiten umfasst, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dieser Bescheid wurde römisch 40 am 04.03.2021 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 24.03.2021 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sei, den Zivildienst abzuleisten. Am 21.04.2021 wurde von XXXX der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 21.04.2021 wurde von römisch 40 der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.
- Über Beauftragung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten erstellt zu den Fragen, ob XXXX an einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen psychischen Störung sowie gegebenenfalls an welcher leidet, ob XXXX in Lage ist, die im Zuweisungsbescheid beschriebenen Dienstleistungen bei der Lebenshilfe XXXX zu erbringen und ob die Absolvierung des Zivildienstes aus medizinischer Sicht nachteilige Auswirkungen auf eine allfällige Erkrankung des XXXX hätte und gegebenenfalls welche das wären.1.
- Über Beauftragung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten erstellt zu den Fragen, ob römisch 40 an einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen psychischen Störung sowie gegebenenfalls an welcher leidet, ob römisch 40 in Lage ist, die im Zuweisungsbescheid beschriebenen Dienstleistungen bei der Lebenshilfe römisch 40 zu erbringen und ob die Absolvierung des Zivildienstes aus medizinischer Sicht nachteilige Auswirkungen auf eine allfällige Erkrankung des römisch 40 hätte und gegebenenfalls welche das wären. XXXX kam zu dem Ergebnis, dass XXXX an einer psychischen Erkrankung, die unter der Diagnose „rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradig“ zusammengefasst werden könne, leide. Auf Grund der aus dieser Störung resultierenden Einschränkungen der Motivation, des Antriebs als auch der psychosozialen Kompetenz und insbesondere aufgrund der emotionalen Verfassung sei XXXX derzeit nicht in der Lage, die im Zuweisungsbescheid beschriebenen Dienstleistungen bei der Lebenshilfe XXXX zu erbringen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Absolvierung des Zivildienstes zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und insbesondere zu einer Kurzschlusshandlung mit einer suizidalen Handlung führen würde. Aus Sicht der genannten Sachverständigen wurde angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Erkrankung um eine behandelbare Erkrankung handle und im Rahmen der Behandlung mit einer Besserung und einer Remission der Gesundheitsstörung in 8 bis 12 Monaten zu rechnen sei. römisch 40 kam zu dem Ergebnis, dass römisch 40 an einer psychischen Erkrankung, die unter der Diagnose „rezidivierende depressive Störung, derzeit leicht- bis mittelgradig“ zusammengefasst werden könne, leide. Auf Grund der aus dieser Störung resultierenden Einschränkungen der Motivation, des Antriebs als auch der psychosozialen Kompetenz und insbesondere aufgrund der emotionalen Verfassung sei römisch 40 derzeit nicht in der Lage, die im Zuweisungsbescheid beschriebenen Dienstleistungen bei der Lebenshilfe römisch 40 zu erbringen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Absolvierung des Zivildienstes zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und insbesondere zu einer Kurzschlusshandlung mit einer suizidalen Handlung führen würde. Aus Sicht der genannten Sachverständigen wurde angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Erkrankung um eine behandelbare Erkrankung handle und im Rahmen der Behandlung mit einer Besserung und einer Remission der Gesundheitsstörung in 8 bis 12 Monaten zu rechnen sei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 2a Abs. 4
- Satz ZDG haben Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur keine aufschiebende Wirkung, gemäß
- Satz der leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4,
- Satz ZDG haben Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur keine aufschiebende Wirkung, gemäß
- Satz der leg.cit. hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat am 21.04.2021 einen solchen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es sind keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Ableistung des Zivildienstes durch den potentiell auf Grund seiner Erkrankung zur Erfüllung seiner Pflichten während der Ableistung des Zivildienstes unfähigen Beschwerdeführers zu erkennen. Der Vollzug des Zuweisungsbescheides würde für den Beschwerdeführer, auf Grund der Feststellungen im Gutachten, die vorerst nur dem Provisorialverfahren unterstellt werden, potentiell aber eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen, nämlich nur dem Zivildienst zugewiesen zu werden, wenn er hiefür gesundheitlich in der Lage ist, darstellen; hingegen sind schwerwiegende öffentliche Interessen nicht zu erkennen. Daher wiegen die Interessen des Beschwerdeführers schwerer und ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2240949.1.00