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{'item': 'W176 2197546-3'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW176 2197546-3 Spruch, W176 2197546-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Dazu brachte er bei seiner Erstbefragung am XXXX 2016 vor, eine seiner Schwestern arbeite an der Universität und sei politisch aktiv. In Zusammenhang mit einer Wahl habe seine Schwester eine Besprechung der „Regierung“ bezüglich der Wahl aufgenommen. Anschließend habe der Beschwerdeführer die entsprechenden CDs verteilt. Dann sei er zu seiner Arbeit gegangen. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, die Geheimpolizei sei bei ihm zuhause und würde seine Sachen durchsuchen, wobei sie die CD gefunden hätten. Sie hätten dann der Mutter gedroht, dass sie seine Schwester und ihn hinrichten würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
  4. Dazu brachte er bei seiner Erstbefragung am römisch 40 2016 vor, eine seiner Schwestern arbeite an der Universität und sei politisch aktiv. In Zusammenhang mit einer Wahl habe seine Schwester eine Besprechung der „Regierung“ bezüglich der Wahl aufgenommen. Anschließend habe der Beschwerdeführer die entsprechenden CDs verteilt. Dann sei er zu seiner Arbeit gegangen. Seine Mutter habe ihm telefonisch mitgeteilt, die Geheimpolizei sei bei ihm zuhause und würde seine Sachen durchsuchen, wobei sie die CD gefunden hätten. Sie hätten dann der Mutter gedroht, dass sie seine Schwester und ihn hinrichten würden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
  5. Am XXXX 2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“ oder „BFA“) einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX , sei aber in XXXX aufgewachsen, gehöre der persischen Volksgruppe und sei als Moslem geboren. Sein Geburtsdatum sei bei der Erstbefragung falsch berechnet worden, er sei am XXXX geboren. Er leide an einer psychischen Erkrankung und nehme Zyprexa sowie ein Beruhigungsmittel. Diese Erkrankung habe er bereits im Iran gehabt, in Österreich sei er vor eineinhalb Jahren zum ersten Mal bei einem Arzt gewesen. Seit der Medikamenteneinnahme gehe es ihm wieder besser, er sei jetzt gut eingestellt.
  6. Am römisch 40 2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „belangte Behörde“ oder „BFA“) einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus römisch 40 , sei aber in römisch 40 aufgewachsen, gehöre der persischen Volksgruppe und sei als Moslem geboren. Sein Geburtsdatum sei bei der Erstbefragung falsch berechnet worden, er sei am römisch 40 geboren. Er leide an einer psychischen Erkrankung und nehme Zyprexa sowie ein Beruhigungsmittel. Diese Erkrankung habe er bereits im Iran gehabt, in Österreich sei er vor eineinhalb Jahren zum ersten Mal bei einem Arzt gewesen. Seit der Medikamenteneinnahme gehe es ihm wieder besser, er sei jetzt gut eingestellt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, seine Schwester XXXX sei Beamtin der Universität XXXX und sehr politisch; an einem Abend, kurz vor der Wahl des „Expertenrates“, habe sie über die Probleme im Iran geredet. Sie habe die – gegen das Regime gerichteten – Gespräche der nicht zugelassenen Kandidaten auf CDs gebrannt und habe wissen wollen, ob der Beschwerdeführer bereit sei, diese in Postkästen von Leuten zu werfen. Dem sei er nachgekommen und habe zwei Nächte die CDs verteilt. Während er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass Beamte in Zivil bei ihr gewesen seien und wissen hätten wollen, was er getan habe. Der Etelaat (Nachrichtendienst) habe ihn gesucht und gedroht, dass man ihn und seine Schwester umbringen würde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ausgereist. Seine Schwester befinde sich in Haft, ein Urteil gegen sie gebe es noch nicht. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Urteil erlassen worden.Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, seine Schwester römisch 40 sei Beamtin der Universität römisch 40 und sehr politisch; an einem Abend, kurz vor der Wahl des „Expertenrates“, habe sie über die Probleme im Iran geredet. Sie habe die – gegen das Regime gerichteten – Gespräche der nicht zugelassenen Kandidaten auf CDs gebrannt und habe wissen wollen, ob der Beschwerdeführer bereit sei, diese in Postkästen von Leuten zu werfen. Dem sei er nachgekommen und habe zwei Nächte die CDs verteilt. Während er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass Beamte in Zivil bei ihr gewesen seien und wissen hätten wollen, was er getan habe. Der Etelaat (Nachrichtendienst) habe ihn gesucht und gedroht, dass man ihn und seine Schwester umbringen würde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ausgereist. Seine Schwester befinde sich in Haft, ein Urteil gegen sie gebe es noch nicht. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Urteil erlassen worden. Zu seinen religiösen Aktivitäten in Österreich brachte er vor, dass er nunmehr protestantischer Christ sei und eine Taufvorbereitungskurs in der XXXX Kirche besuche. Über den Protestantisums wisse er noch nicht viel, für die genannte Kirche habe er sich entschieden, weil der Pastor ein „netter Mensch“ sei. Zu seinen religiösen Aktivitäten in Österreich brachte er vor, dass er nunmehr protestantischer Christ sei und eine Taufvorbereitungskurs in der römisch 40 Kirche besuche. Über den Protestantisums wisse er noch nicht viel, für die genannte Kirche habe er sich entschieden, weil der Pastor ein „netter Mensch“ sei.
  7. Mit Erledigung des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG 2005), erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran

§ 46

FPG 2005 zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit Erledigung des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG 2005), erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Diese Erledigung wurde nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 27.02.2018 beim Postamt XXXX Wien hinterlegt.
  2. Diese Erledigung wurde nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 27.02.2018 beim Postamt römisch 40 Wien hinterlegt.
  3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und zog zugleich die Erledigung des BFA vom 22.02.2018 in Beschwerde.
  4. Mit Erledigung vom 07.05.2018 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab, wobei es ihm

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.7. Mit Erledigung vom 07.05.2018 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab, wobei es ihm

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die beiden genannten Beschwerden sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Beschluss vom 06.09.2018, Zl. L508 2197546-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den unter Punkt
  4. dargestellte Erledigung auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
  5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.12.2018 wurde RA XXXX ua. zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung konkret angeführter dringender Angelegenheiten, darunter die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden, insbesondere im Asylverfahren bestellt. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht in der Lage scheine, all seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.
  6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.12.2018 wurde RA römisch 40 ua. zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung konkret angeführter dringender Angelegenheiten, darunter die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden, insbesondere im Asylverfahren bestellt. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht in der Lage scheine, all seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.
  7. In ihrem im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX am 22.01.2019 erstatteten Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten gelangte XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, (ua. gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2019, bei der dieser von zwei imperativen Stimmen sprach, die ihn zu einem Roboter gemacht hätten) zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide und die Unterstützung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung u.a. vor Behörden und Gerichten benötige.
  8. In ihrem im Auftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 am 22.01.2019 erstatteten Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten gelangte römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, (ua. gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2019, bei der dieser von zwei imperativen Stimmen sprach, die ihn zu einem Roboter gemacht hätten) zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide und die Unterstützung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung u.a. vor Behörden und Gerichten benötige.
  9. Am XXXX 2019 nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Iran politisch aktiv gewesen sei. Er und seine Schwester hätten eines Abends Gäste gehabt, wobei die Schwester über „Untaten“, die den Menschen widerfahren würden, gesprochen und gefordert, dass jeder Iraner damit beginnen solle, sein eigenes Land zu retten. Bezüglich seiner Konversion zum Christentum gab er an, dass ein Freund von ihm – welchen er schon aus Türkei der kenne – alles über das Christentum „auswendig“ könne und der Grund für seinen Glaubenswechsel sei.
  10. Am römisch 40 2019 nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Iran politisch aktiv gewesen sei. Er und seine Schwester hätten eines Abends Gäste gehabt, wobei die Schwester über „Untaten“, die den Menschen widerfahren würden, gesprochen und gefordert, dass jeder Iraner damit beginnen solle, sein eigenes Land zu retten. Bezüglich seiner Konversion zum Christentum gab er an, dass ein Freund von ihm – welchen er schon aus Türkei der kenne – alles über das Christentum „auswendig“ könne und der Grund für seinen Glaubenswechsel sei.
  11. Mit Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Erwachsenenvertreters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).14. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Erwachsenenvertreters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In Bezug darauf habe er keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, glaubwürdig schildern können. Ebenso seien seine Angaben rund um seine Konversion als unglaubwürdig zu betrachten.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In Bezug darauf habe er keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wäre, glaubwürdig schildern können. Ebenso seien seine Angaben rund um seine Konversion als unglaubwürdig zu betrachten.

  1. Gegen die darin im Asylpunkt getroffene Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Fähigkeiten konzise dargestellt, weshalb er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren. Er wolle sich auch taufen lassen, wie dies bereits dem Akt zu entnehmen sei. Ebenfalls seien die Gründe, weshalb das BFA der Verfolgung wegen oppositionspolitischer Aktivität des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versage, nicht haltbar.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verfahrensunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Beschluss vom 09.04.2019, Zl. W176 2197546-2/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die unter Punkt
  4. dargestellte Beschwerde als unzulässig zurück.
  5. Am XXXX .01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab er u.a. an, dass er nunmehr keiner bestimmten Religion angehöre, aber an Gott glaube. Weiters gab er an, es gebe nun ein iranisches Gerichtsurteil, in dem er zu dreimal sieben Jahren Haft und seine Schwester zu dreimal fünf Jahren Haft verurteilt worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich aufgetragen, das Urteil vorzulegen. Auf die Durchführung einer weiteren Beschwerdeverhandlung wurde von ihm verzichtet.
  6. Am römisch 40 .01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab er u.a. an, dass er nunmehr keiner bestimmten Religion angehöre, aber an Gott glaube. Weiters gab er an, es gebe nun ein iranisches Gerichtsurteil, in dem er zu dreimal sieben Jahren Haft und seine Schwester zu dreimal fünf Jahren Haft verurteilt worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich aufgetragen, das Urteil vorzulegen. Auf die Durchführung einer weiteren Beschwerdeverhandlung wurde von ihm verzichtet.
  7. Mit Schriftsatz vom 03.03.2021 legte der Beschwerdeführer eine Urkunde auf Farsi (samt deutscher Übersetzung) vor, die ihrem Inhalt nach ein Urteil des Revolutionsgerichtes der Stadt XXXX ist, mit eine „Frau XXXX “ als Erstangeklagte, ein „Herr XXXX “ als Zweitangeklagter sowie vier weitere Angeklagte u.a. zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, und zwar die Erstangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, zwei Freiheitsstrafen von sieben Jahren und 74 Peitschenhieben, die Zweit- und Drittangeklagten zu drei Freiheitsstrafen von fünf Jahren und die übrigen Angeklagten dreimal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Schriftsatz wird dazu ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Strafausmaß für diesen und für seine Schwester „umgekehrt“ mitgeteilt habe bzw. es in diesem Zusammenhang zu einem Missverständnis gekommen sei.
  8. Mit Schriftsatz vom 03.03.2021 legte der Beschwerdeführer eine Urkunde auf Farsi (samt deutscher Übersetzung) vor, die ihrem Inhalt nach ein Urteil des Revolutionsgerichtes der Stadt römisch 40 ist, mit eine „Frau römisch 40 “ als Erstangeklagte, ein „Herr römisch 40 “ als Zweitangeklagter sowie vier weitere Angeklagte u.a. zu Freiheitsstrafen verurteilt werden, und zwar die Erstangeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, zwei Freiheitsstrafen von sieben Jahren und 74 Peitschenhieben, die Zweit- und Drittangeklagten zu drei Freiheitsstrafen von fünf Jahren und die übrigen Angeklagten dreimal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Schriftsatz wird dazu ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Strafausmaß für diesen und für seine Schwester „umgekehrt“ mitgeteilt habe bzw. es in diesem Zusammenhang zu einem Missverständnis gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zum Beschwerdeführer: 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und wurde in XXXX geboren, er wuchs in XXXX auf, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und wurde in römisch 40 geboren, er wuchs in römisch 40 auf, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung (wahnhafte Störung) aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  13. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer CDs, welche regimekritische Aufnahmen enthielten, von seiner Schwester bekam bzw. an deren Erstellung beteiligt war und diese daraufhin in Postkästen verteilte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die iranischen Behörden in weiterer Folge bei ihm zu Hause nach im (und seiner Schwester) suchten und dabei mit seiner Tötung (bzw. der seiner Schwester) drohten und gegen den Beschwerdeführer und seine Schwester ein Strafurteil erlassen wurde. Der als Muslim aufgewachsene Beschwerdeführer besuchte in Österreich von Oktober 2016 bis 2019 die XXXX in Wien.Der als Muslim aufgewachsene Beschwerdeführer besuchte in Österreich von Oktober 2016 bis 2019 die römisch 40 in Wien. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert ist noch dass er Atheist ist. 1.
  14. Zur hier maßgeblichen Situation im Iran: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 20.11.2020: Politische Lage: Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  15. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a; vgl. BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. US DOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020).Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
  16. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a; vergleiche BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche US DOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vergleiche FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt (ÖB Teheran 10.2019). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 2.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2019). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 2.2020a). Während bei der Parlamentswahl 2016 die Reformer und Moderaten starke Zugewinne erreichen konnten (ÖB Teheran 10.2019), drehte sich dies bei den letzten Parlamentswahlen vom Februar 2020 und die Konservativen gewannen diese Wahlen. Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a).Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vergleiche GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a). Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 2.2020a; vgl. AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 2.2020a; vergleiche AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020). Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (ÖB Teheran 10.2019). Zur Religionsfreiheit: In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019).Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regie rung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regie rung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2019). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020). Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020). Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019). Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen ’Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini’ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2019). Zur Lage der Christen: Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 21.6.2019). Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 – Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020). Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen: Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 21.6.2019). Dokumente: Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019).Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020). Auch echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2020) (z.B. ein echtes Stammbuch - Shenasname), in dem Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen) (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,…) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen in Iran auszustellen (ÖB Teheran 10.2019). Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 26.2.2020). Auszug aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingeführten Bericht der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung zu Wahlen in Iran, vom 29.02.2016: […] Am
  17. Februar 2016 haben Iranerinnen und Iraner ein neues Parlament und einen neuen Expertenrat gewählt. Noch sind nicht alle Stimmen ausgezählt. Es zeichnet sich aber ein Sieg der Reformer und

igt Konservativen ab. […] Die Kandidaten Zur Wahl des Expertenrates und des Parlaments darf sich jede Person aufstellen, die muslimisch, iranischer Nationalität, körperlich geistig gesund und zwischen 30 und 75 Jahren alt ist. Darüber hinaus dürfen Kandidatinnen und Kandidaten nicht vorbestraft sein, müssen für die ‘‘Werte der Islamischen Republik“ einstehen, die iranische Verfassung befolgen und einen Master-Abschluss vorweisen können. So viele Menschen wie nie zuvor in der Geschichte der islamischen Republik Iran wollten sich zu den Parlamentswahlen am

  1. Februar aufstellen. 12.123 Personen haben sich registriert. Laut dem iranischen Staatsfernsehen wurden mehr als 6.000 nach den Überprüfungen durch den Wächterrat disqualifiziert. Von rund 3000 Reformkandidatinnen und –kandidaten bestätigte der Wächterrat nur
  2. Wahlberechtigt ist in Iran jeder Staatsbürger und jede Staatsbürgerin ab dem
  3. Lebensjahr. Das sind etwa 50 Millionen der mehr als 81 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner. Welche politische Bedeutung haben die Wahlen? Obgleich nur wenige Reformkandidaten zugelassen wurden, konnten sie- zusammen mit den

igten Konservativen - den vorläufigen Ergebnissen zufolge viele Stimmen auf sich vereinen. Laut der staatlichen iranischen Nachrichtenagentur IRNA sollen sie allein im Wahlbezirk Teheran alle 30 Parlamentssitze und 15 von 16 Sitzen im Expertenrat geholt haben. Dies wird als Bestätigung des derzeitigen als rerformorientiert geltenden Präsidenten Hassan Rouhani gesehen. Dagegen sollen die konservativen Kräfte um den ehemaligen Präsidenten Mahmud Ahmadenischad starke Verluste verzeichnet haben. Es wird jedoch erwartet, dass die Wahlergebnisse im Rest des Landes weniger eindeutig ausfallen als in der Hauptstadt Teheran. […]

  1. Beweiswürdigung: 2.1.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Seine Identität konnte durch Vorlage seiner iranischen Geburtsurkunde festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers bzw. den im Akt befindlichen psychiatrischen Gutachten (siehe insb. AS 355 ff, 549 ff) sowie seinen diesbezüglichen Ausführungen in den verwaltungsbehördlichen Einvernahmen, in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.1.
  3. Die (negativen) Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Vorfällen stützen sich auf folgende Erwägungen: Zunächst fällt auf, dass sein diesbezügliches Vorbringen Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist und mitunter eine ausreichende Substantiierung vermissen lässt: So schildert er etwa das Geschehen, bei dem es zu einer Aufnahme von Gesprächen in Zusammenhang mit einer Wahl im Iran gekommen sei, im Laufe des Verfahrens auf unterschiedliche Weise, insbesondere was die Frage angeht, wessen Aussagen aufgezeichnet und wo diese Aussagen gemacht worden seien: Hatte er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Schwester eine Besprechung von der „Regierung“ bezüglich der Wahl aufgenommen habe (Verwaltungsakt, AS 9), stellte er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2018 die Geschehnisse so dar, dass seine Schwester – welche sehr politisch sei und an einem Abend kurz vor der Wahl des Expertenrates über die Probleme im Iran geredet habe – die regimekritischen Aussagen von nicht zur Wahl zugelassenen Kandidaten auf CDs gebrannt habe, die der Beschwerdeführer anschließend in zwei Nächten in Postkästen geworfen habe (Verwaltungsakt, AS 68). In diesem Kontext erläuterte er bei seiner Einvernahme am XXXX 2019, dass seine Schwester und er eines Abends „Gäste gehabt“ hätten und sie darüber geredet habe, welche Untaten den Menschen widerfahren würden und „jeder Iraner damit beginnen soll sein eigenes Land zu retten“ (Verwaltungsakt, AS 430). Hatte er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass seine Schwester eine Besprechung von der „Regierung“ bezüglich der Wahl aufgenommen habe (Verwaltungsakt, AS 9), stellte er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2018 die Geschehnisse so dar, dass seine Schwester – welche sehr politisch sei und an einem Abend kurz vor der Wahl des Expertenrates über die Probleme im Iran geredet habe – die regimekritischen Aussagen von nicht zur Wahl zugelassenen Kandidaten auf CDs gebrannt habe, die der Beschwerdeführer anschließend in zwei Nächten in Postkästen geworfen habe (Verwaltungsakt, AS 68). In diesem Kontext erläuterte er bei seiner Einvernahme am römisch 40 2019, dass seine Schwester und er eines Abends „Gäste gehabt“ hätten und sie darüber geredet habe, welche Untaten den Menschen widerfahren würden und „jeder Iraner damit beginnen soll sein eigenes Land zu retten“ (Verwaltungsakt, AS 430). Demgegenüber berichtete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass seine Schwester eines Abends, nachdem sie „wo zu Gast“ gewesen sei, nach Hause gekommen sei und mit ihm über politische Themen diskutiert habe, darunter auch über die anstehenden Wahlen zum Expertenrat (Verhandlungsschrift S. 4). Generell ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Episode betreffend die Aufnahmen samt ihren Begleitumständen im Verfahren unsubstantiiert umschrieb; so er war insbesondere nicht in der Lage anzuführen, wie seine Schwester an die betreffenden CDs gelangt sei (vgl. Verwaltungsakt AS 69; siehe auch Beschwerdeschriftsatz Verwaltungsakt AS 533). Auch erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung – anders als jene im verwaltungsbehördlichen Verfahren – den Eindruck, dass er selbst an der Aufnahme der Gespräche beteiligt gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 4: „[…] Da waren fünf Kandidaten und wir haben ihre Stimmen, wo sie dagegen protestierten, aufgenommen und sie hat diese CD. […]“). Auf diesbezügliche Nachfragen reagierte er ausweichend (Verhandlungsschrift S. 5). Des Weiteren führte er hierbei erstmalig auch an, dass weitere Personen bei der Verteilung der CDs involviert gewesen seien (Verhandlungsschrift S. 4: „[…] Wir waren ein paar Personen und versuchten, diese CDs unter den Menschen zu verteilen. Sie sagte, wenn du möchtest, kannst du uns auch helfen diese CDs zu verteilen. […]“). Demgegenüber berichtete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass seine Schwester eines Abends, nachdem sie „wo zu Gast“ gewesen sei, nach Hause gekommen sei und mit ihm über politische Themen diskutiert habe, darunter auch über die anstehenden Wahlen zum Expertenrat (Verhandlungsschrift S. 4). Generell ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Episode betreffend die Aufnahmen samt ihren Begleitumständen im Verfahren unsubstantiiert umschrieb; so er war insbesondere nicht in der Lage anzuführen, wie seine Schwester an die betreffenden CDs gelangt sei vergleiche Verwaltungsakt AS 69; siehe auch Beschwerdeschriftsatz Verwaltungsakt AS 533). Auch erwecken die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung – anders als jene im verwaltungsbehördlichen Verfahren – den Eindruck, dass er selbst an der Aufnahme der Gespräche beteiligt gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 4: „[…] Da waren fünf Kandidaten und wir haben ihre Stimmen, wo sie dagegen protestierten, aufgenommen und sie hat diese CD. […]“). Auf diesbezügliche Nachfragen reagierte er ausweichend (Verhandlungsschrift S. 5). Des Weiteren führte er hierbei erstmalig auch an, dass weitere Personen bei der Verteilung der CDs involviert gewesen seien (Verhandlungsschrift S. 4: „[…] Wir waren ein paar Personen und versuchten, diese CDs unter den Menschen zu verteilen. Sie sagte, wenn du möchtest, kannst du uns auch helfen diese CDs zu verteilen. […]“). Anzumerken ist dabei, dass seine Aussage, wonach er Politik nie gemocht habe (Verwaltungsakt, AS 430), in Anbetracht des darin zum Ausdruck kommenden politischen (oppositionellen) Aktivismus, nicht zur Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens beiträgt. Der Vollständigkeit halber ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer das Monat, in dem die betreffenden Wahlen zum Expertenrat stattfanden, nicht korrekt benennen konnte (Verhandlungsschrift S. 5). Dies ist insofern bemerkenswert, da er ansonsten die für sein Vorbringen wesentlichen Daten auf den Tag genau bezeichnen konnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 5)Anzumerken ist dabei, dass seine Aussage, wonach er Politik nie gemocht habe (Verwaltungsakt, AS 430), in Anbetracht des darin zum Ausdruck kommenden politischen (oppositionellen) Aktivismus, nicht zur Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens beiträgt. Der Vollständigkeit halber ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer das Monat, in dem die betreffenden Wahlen zum Expertenrat stattfanden, nicht korrekt benennen konnte (Verhandlungsschrift S. 5). Dies ist insofern bemerkenswert, da er ansonsten die für sein Vorbringen wesentlichen Daten auf den Tag genau bezeichnen konnte vergleiche Verhandlungsschrift S. 5) Ebenso sind in den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall, wonach Personen ins Haus seiner Familie gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, Widersprüche und Unstimmigkeiten zu erblicken: Zum einen führte er in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal an, dass bei der Hausuntersuchung CDs (einschließlich seines Computers) gefunden und mitgenommen worden seien. Auf den Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung anzugeben (Verhandlungsschrift S. 6). Überdies berichtete er nun – anders als bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2018 (Verwaltungsakt AS 69) –, dass im Zuge der Hausuntersuchung die durchführenden Personen nur in Bezug auf ihn eine Drohung ausgesprochen hätten. Ebenfalls war hier seinen Aussagen auf den Vorhalt, warum er nunmehr seine Schwester diesbezüglich ausließ, eine schlüssige Begründung nicht zu entnehmen, vielmehr machte er vermeintliche Übersetzungsschwierigkeiten geltend (Verhandlungsschrift S. 6). Ebenso sind in den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall, wonach Personen ins Haus seiner Familie gekommen seien und nach ihm gesucht hätten, Widersprüche und Unstimmigkeiten zu erblicken: Zum einen führte er in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal an, dass bei der Hausuntersuchung CDs (einschließlich seines Computers) gefunden und mitgenommen worden seien. Auf den Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde vermochte der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung anzugeben (Verhandlungsschrift S. 6). Überdies berichtete er nun – anders als bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2018 (Verwaltungsakt AS 69) –, dass im Zuge der Hausuntersuchung die durchführenden Personen nur in Bezug auf ihn eine Drohung ausgesprochen hätten. Ebenfalls war hier seinen Aussagen auf den Vorhalt, warum er nunmehr seine Schwester diesbezüglich ausließ, eine schlüssige Begründung nicht zu entnehmen, vielmehr machte er vermeintliche Übersetzungsschwierigkeiten geltend (Verhandlungsschrift S. 6). Was das vom Beschwerdeführer vorgelegte angebliche iranische Strafurteil angeht, ist zunächst auf die Feststellung hinzuweisen, wonach gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente unrichtigen Inhaltes im Iran einfach zu beschaffen sind. Zudem steht das Erstellungsdatum des (seinem Inhalt nach erstinstanzlichen) Urteils „ XXXX .2019“ im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2018 (Verwaltungsakt AS 67f: „F: Waren Sie im Iran in Haft oder wurden sie strafrechtlich verurteilt? A: Ja, ein Urteil wurde gegen mich erlassen. F: Haben Sie einen Beweis? A: Nein.“). Wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das vorgelegte Dokument erst so spät ins Verfahren einbrachte, obwohl er bereits vor dem BFA auf das Strafurteil als Beweismittel angesprochen wurde und schon ca. fünf Monate vor der Beschwerdeverhandlung vom Urteil erfahren habe. Weiters deckt sich die in der Urkunde enthaltene Passage, wonach

den Geständnissen der Zweit- bis Fünftangeklagten die Verteilung der CDs auf die Zeit vor der Wahl verschoben worden, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (im Urteil: Zweitangeklagter), dem nicht entnommen werden kann, dass er von den iranischen Behörden dazu befragt wurde. Aufgrund dieser Überlegungen geht das Gericht (auch unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers) davon aus, dass es sich beim vorgelegten Dokument entweder um eine gefälschte Urkunde oder aber eine authentische Urkunde falschen Inhalts handelt.Was das vom Beschwerdeführer vorgelegte angebliche iranische Strafurteil angeht, ist zunächst auf die Feststellung hinzuweisen, wonach gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente unrichtigen Inhaltes im Iran einfach zu beschaffen sind. Zudem steht das Erstellungsdatum des (seinem Inhalt nach erstinstanzlichen) Urteils „ römisch 40 .2019“ im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2018 (Verwaltungsakt AS 67f: „F: Waren Sie im Iran in Haft oder wurden sie strafrechtlich verurteilt? A: Ja, ein Urteil wurde gegen mich erlassen. F: Haben Sie einen Beweis? A: Nein.“). Wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das vorgelegte Dokument erst so spät ins Verfahren einbrachte, obwohl er bereits vor dem BFA auf das Strafurteil als Beweismittel angesprochen wurde und schon ca. fünf Monate vor der Beschwerdeverhandlung vom Urteil erfahren habe. Weiters deckt sich die in der Urkunde enthaltene Passage, wonach

den Geständnissen der Zweit- bis Fünftangeklagten die Verteilung der CDs auf die Zeit vor der Wahl verschoben worden, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (im Urteil: Zweitangeklagter), dem nicht entnommen werden kann, dass er von den iranischen Behörden dazu befragt wurde. Aufgrund dieser Überlegungen geht das Gericht (auch unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers) davon aus, dass es sich beim vorgelegten Dokument entweder um eine gefälschte Urkunde oder aber eine authentische Urkunde falschen Inhalts handelt. Gesamt gesehen vermochte es der Beschwerdeführer somit nicht, im Laufe des Verfahrens ein glaubhaftes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Die Feststellungen zur Frage einer identitätsstiftenden Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum bzw. zum Atheismus basieren auf folgenden Überlegungen: In seinen Einvernahmen vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer noch eine Konversion zum Christentum vor und gab dementsprechend auch an, die XXXX und deren Taufvorbereitungskurs zu besuchen (vgl. Verwaltungsakt, AS 71f sowie die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen aaO, AS 455f). Dabei zeigen die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er kaum über Wissen über das Christentum verfügt (vgl. Verwaltungsakt, AS 430: „F: Was wissen Sie über das Christentum? A: Ich kann mir nicht viel merken und aufnehmen.“). Allgemein waren seine Aussagen dazu vage und pauschal, beispielsweise schilderte er nur sehr oberflächlich, was ihn am Christentum so fasziniere (Verwaltungsakt AS 71), ebenso knapp bemessen waren seine Aussagen zum Grund für seine Konversion (Verwaltungsakt, S 430). Abschließend ist dazu festzuhalten, dass sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf eine besonders religiös gestaltete Lebensführung ergeben hatten, zumal weder eine Auseinandersetzung mit christlichen Texten wie der Bibel noch die Verrichtung von Gebeten Eingang in seine Darstellung fanden (vgl. Verwaltungsakt AS 72).In seinen Einvernahmen vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer noch eine Konversion zum Christentum vor und gab dementsprechend auch an, die römisch 40 und deren Taufvorbereitungskurs zu besuchen vergleiche Verwaltungsakt, AS 71f sowie die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen aaO, AS 455f). Dabei zeigen die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er kaum über Wissen über das Christentum verfügt vergleiche Verwaltungsakt, AS 430: „F: Was wissen Sie über das Christentum? A: Ich kann mir nicht viel merken und aufnehmen.“). Allgemein waren seine Aussagen dazu vage und pauschal, beispielsweise schilderte er nur sehr oberflächlich, was ihn am Christentum so fasziniere (Verwaltungsakt AS 71), ebenso knapp bemessen waren seine Aussagen zum Grund für seine Konversion (Verwaltungsakt, S 430). Abschließend ist dazu festzuhalten, dass sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf eine besonders religiös gestaltete Lebensführung ergeben hatten, zumal weder eine Auseinandersetzung mit christlichen Texten wie der Bibel noch die Verrichtung von Gebeten Eingang in seine Darstellung fanden vergleiche Verwaltungsakt AS 72). Schließlich erläuterte die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeverhandlung, vom Beschwerdeführer vernommen zu haben, dass dieser die Kirche nicht mehr aufsuche, was vom Pastor der genannten Gemeinde (welcher angab, der Beschwerdeführer habe seit 2019 die Kirche nicht mehr besucht, auch bestätigt wurde (Verhandlungsschrift S. 3). Sofern von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, dass dieser nun Atheist sei, kann dem nicht gefolgt werden, da er auf Befragung angab, keiner bestimmten Religion anzugehören, aber schon an Gott zu glauben (Verhandlungsschrift S. 3). Vor diesem Hintergrund kann zum einen nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft vom Islam angewendet hat. Sollte dies aber der Fall sein, könnte in Hinblick auf die Länderfeststellungen, aus denen abzuleiten ist, dass im Iran selbst für Personen, die sich zum Atheismus bekennen, die Gefahr, wegen Apostasie verurteilt zu werden, in der Praxis sehr gering ist, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der angab, an Gott zu glauben, einem solchen Risiko ausgesetzt wäre. 2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Iran zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.2.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachtfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachtfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Verfolgung ist

§ 2Abs. 11 Asyl

G jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie muss eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Verfolgung ist

Paragraph 2, Absatz 11, AsylG jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie muss eine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: - Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, - gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, - unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und- Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und - Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Der Begriff der Religion umfasst nach Art. 10 Statusrichtlinie insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Der Begriff der Religion umfasst nach Artikel 10, Statusrichtlinie insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zur behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). 3.2.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:3.2.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Zum einen konnte er wie oben dargelegt die von ihm behaupteten Gründe für seine Ausreise aus dem Iran nicht glaubhaft machen. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass er in Hinblick auf seine religiösen Ansichten im Iran einer hier relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten liegen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2197546.3.00

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