RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW213 2239081-1 SpruchW213 22339081-1/6Z, W213 22339081-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Der Beschwerdeführer steht als Oberrat (Verwgr. A1) der Landespolizeidirektion Tirol, wo er in der Personalabteilung in Verwendung steht, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 29.04.2020 beantragte errömisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Oberrat (Verwgr. A1) der Landespolizeidirektion Tirol, wo er in der Personalabteilung in Verwendung steht, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 29.04.2020 beantragte er • die Zuerkennung der Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82b Gehaltsgesetz 1956, sowie die• die Zuerkennung der Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß Paragraph 82 b, Gehaltsgesetz 1956, sowie die • Erstattung der bisher angelaufenen Ansprüche gemäß den Bestimmungen des § 82b Gehaltsgesetz 1956• Erstattung der bisher angelaufenen Ansprüche gemäß den Bestimmungen des Paragraph 82 b, Gehaltsgesetz 1956 Begründend brachte er vor, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Als Journaldienstbeamter des rechtskundigen Dienstes der Landespolizeidirektion Tirol erfülle er bei einer durchschnittlichen Frequenz von zumindest drei behördlichen Journaldiensten pro Monat die Voraussetzungen des § 82b Abs. 2 Z 1GehG, zumal er hier Exekutivdienst versehe bzw. als Angehöriger des rechtskundigen Dienstes bei der Sicherheitsbehörde zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei.Begründend brachte er vor, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Als Journaldienstbeamter des rechtskundigen Dienstes der Landespolizeidirektion Tirol erfülle er bei einer durchschnittlichen Frequenz von zumindest drei behördlichen Journaldiensten pro Monat die Voraussetzungen des Paragraph 82 b, Absatz 2, Ziffer eins G, e, h, G,, zumal er hier Exekutivdienst versehe bzw. als Angehöriger des rechtskundigen Dienstes bei der Sicherheitsbehörde zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sei. I.
- Mit hg. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, GZ. W122 2239080-1/2E, wurde die Beschwerde eines anderen Bediensteten der Landespolizeidirektion Tirol gegen die Abweisung eines inhaltlich gleichlautenden Antrages durch die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen. Das Verfahren über eine dagegen erhobene Beschwerde ist gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof unter GZ. E 1174/2021 anhängig.römisch eins.
- Mit hg. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2021, GZ. W122 2239080-1/2E, wurde die Beschwerde eines anderen Bediensteten der Landespolizeidirektion Tirol gegen die Abweisung eines inhaltlich gleichlautenden Antrages durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. Das Verfahren über eine dagegen erhobene Beschwerde ist gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof unter GZ. E 1174 aus 2021, anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die in beiden Bögen gleichgelagerte Rechtsfrage ist es aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt, dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen bei den Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen bei den Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall (W122 2239080-1) bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis nunmehr das oben genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. Im vorliegenden Fall war daher gemäß mit der Aussetzung des Verfahrens vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2239081.1.00