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{'item': 'W220 2223407-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW220 2223407-2 SpruchW220 2223407-2/2E, W220 2223407-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005.Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 08.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, innerhalb welchen keine relevanten Änderungen der Lebensumstände der Beschwerdeführerin eingetreten seien bzw. liege im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, innerhalb welchen keine relevanten Änderungen der Lebensumstände der Beschwerdeführerin eingetreten seien bzw. liege im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Gegen diesen Bescheid wurde am 01.04.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer fehlenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung sei unrichtig; die Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet, ginge einer geregelten Arbeit nach und verfüge über intensive Bindungen zu Freunden, woraus sich eine starke Integration ihrer Person ergebe. Sowohl die beiden Schwestern als auch die Tante der Beschwerdeführerin würden in Wien leben, wohingegen die Beschwerdeführerin zum Kindesvater mittlerweile keinen Kontakt mehr pflege; die behördlicherseits getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin noch Verwandte in ihrer Heimat habe, finde keine Deckung im Akt und würde als Aktenwidrigkeit bekämpft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019, dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E). Diese gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung ist mit einem Einreiseverbot verbunden. Am 08.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Am 08.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegen die Beschwerdeführerin aufrecht bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu 2223407-1, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, und dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll. Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK, dessen Zurückweisung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die fristgerechte Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK, dessen Zurückweisung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die fristgerechte Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, in Verbindung mit dem Antrag und den beigelegten Integrationsunterlagen, welche im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten wurden.Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, in Verbindung mit dem Antrag und den beigelegten Integrationsunterlagen, welche im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits der sehr kurze Zeitraum von vier Monaten zwischen Erlassung der gegen die Beschwerdeführerin aufrecht bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des gegenständlich angefochtenen Bescheides gegen das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin spricht. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, wurde zunächst unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2015 durchgehend in Österreich aufhalte, am 10.09.2015 habe sie einen österreichischen Staatsangehörigen ausschließlich zu dem Zweck geheiratet, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um in Österreich arbeiten und nach Österreich zuwandern zu können. Weder bei der Eheschließung noch in den Jahren danach sei ein tatsächliches Eheleben geführt worden bzw. habe kein Wille bestanden, ein solches zu führen, es habe kein gemeinsamer Haushalt und Wohnsitz bestanden. Die Ehe sei am XXXX geschieden worden. Am XXXX sei die Tochter der Beschwerdeführerin geboren worden. Der Vater des Kindes sei serbischer Staatsangehöriger. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Tochter würden mit dem Vater des Kindes in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Der Vater des Kindes lebe in Serbien. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über zwei Schwestern und eine Tante; sie pflege keine engen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern und eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin aufhalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied in einem Verein, sie sei weder gemeinnützig noch ehrenamtlich tätig. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin sei erstmalig von 19.10.2015 bis 19.10.2016 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehörige“ erteilt worden, nachdem sie sich bei der Antragstellung auf die Ehe mit ihrem österreichischen Ehemann berufen hätte. Der Aufenthaltstitel sei in weiterer Folge verlängert worden. Der Magistratsabteilung 35 sei zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen hätte, um in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragen und nach Österreich zuwandern zu können, ohne, dass ein tatsächliches Eheleben geführt würde. Am 18.05.2018 habe die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ eingebracht. Von 09.11.2015 bis 07.02.2018 sowie seit 02.12.2019 bis dato sei die Beschwerdeführerin bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt (gewesen). Von 08.02.2018 bis 31.05.2018 habe sie Wochengeld bezogen. Von 30.08.2019 bis 30.09.2019 sei sie geringfügig beschäftig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, wurde zunächst unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2015 durchgehend in Österreich aufhalte, am 10.09.2015 habe sie einen österreichischen Staatsangehörigen ausschließlich zu dem Zweck geheiratet, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um in Österreich arbeiten und nach Österreich zuwandern zu können. Weder bei der Eheschließung noch in den Jahren danach sei ein tatsächliches Eheleben geführt worden bzw. habe kein Wille bestanden, ein solches zu führen, es habe kein gemeinsamer Haushalt und Wohnsitz bestanden. Die Ehe sei am römisch 40 geschieden worden. Am römisch 40 sei die Tochter der Beschwerdeführerin geboren worden. Der Vater des Kindes sei serbischer Staatsangehöriger. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Tochter würden mit dem Vater des Kindes in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Der Vater des Kindes lebe in Serbien. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über zwei Schwestern und eine Tante; sie pflege keine engen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern und eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin aufhalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied in einem Verein, sie sei weder gemeinnützig noch ehrenamtlich tätig. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin sei erstmalig von 19.10.2015 bis 19.10.2016 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehörige“ erteilt worden, nachdem sie sich bei der Antragstellung auf die Ehe mit ihrem österreichischen Ehemann berufen hätte. Der Aufenthaltstitel sei in weiterer Folge verlängert worden. Der Magistratsabteilung 35 sei zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen hätte, um in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragen und nach Österreich zuwandern zu können, ohne, dass ein tatsächliches Eheleben geführt würde. Am 18.05.2018 habe die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ eingebracht. Von 09.11.2015 bis 07.02.2018 sowie seit 02.12.2019 bis dato sei die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt (gewesen). Von 08.02.2018 bis 31.05.2018 habe sie Wochengeld bezogen. Von 30.08.2019 bis 30.09.2019 sei sie geringfügig beschäftig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Dem gegenständlichen Antrag ist damit im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit ihren beiden in Wien wohnenden Schwestern sowie mit ihrer Tante Kontakt pflege. Sie sei vom 09.11.2015 bis 07.02.2018 und seit dem 02.12.2019 bis dato bei der XXXX als Reinigungskraft vollzeitig beschäftigt (gewesen). Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei sowohl in Österreich als auch in ihrer Heimat gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX von ihrem österreichischen Ehegatten geschieden worden. Am XXXX sei die Tochter der Beschwerdeführerin in Wien geboren worden; deren Vater sei serbischer Staatsangehöriger und lebe in Serbien.Dem gegenständlichen Antrag ist damit im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit ihren beiden in Wien wohnenden Schwestern sowie mit ihrer Tante Kontakt pflege. Sie sei vom 09.11.2015 bis 07.02.2018 und seit dem 02.12.2019 bis dato bei der römisch 40 als Reinigungskraft vollzeitig beschäftigt (gewesen). Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei sowohl in Österreich als auch in ihrer Heimat gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 von ihrem österreichischen Ehegatten geschieden worden. Am römisch 40 sei die Tochter der Beschwerdeführerin in Wien geboren worden; deren Vater sei serbischer Staatsangehöriger und lebe in Serbien. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, es habe sich bei der Ehe mit ihrem nunmehr geschiedenen österreichischen Ehemann keinesfalls um eine Scheinehe gehandelt, ist festzuhalten, dass damit gegenüber der vier Monate zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung kein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin dargetan wurde. Ebenso verhält es sich mit der seitens der Beschwerdeführerin wiederholt aufgestellten Behauptung ihrer nachhaltigen Integration im Bundesgebiet seit September

  1. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, die getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über Verwandte verfüge, finde im Akt keine Deckung und stelle daher eine Aktenwidrigkeit sowie einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der am 20.10.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung ausdrücklich angab, dass sowohl ihre Eltern als auch noch eine weitere Schwester in ihrem Herkunftsstaat Serbien leben würden. Insgesamt sind daher keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt seit Erlassung der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ersichtlich.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 3.
  4. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  5. Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). 3.2.
  7. „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 23.11.2020 auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005.3.2.2. „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 23.11.2020 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 2005. Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019, dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E). Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Wie beweiswürdigend dargelegt, geht aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gegenüber der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. Die Beschwerdeführerin machte im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu ihren Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würden. Die zwischen Erlassung der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von vier Monaten begründet jedenfalls keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; zu Fällen der Aufenthaltstitelbeantragung nach einer Zeit von weniger als zwei Jahren nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und mehr als zehnjährigem Aufenthalt, bei Erwerb von Sprachkenntnissen sowie Vorlage von Einstellungszusagen vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0074; 22.07.2011, 2011/22/0138-0140).Wie beweiswürdigend dargelegt, geht aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gegenüber der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. Die Beschwerdeführerin machte im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu ihren Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würden. Die zwischen Erlassung der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von vier Monaten begründet jedenfalls keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich vergleiche zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; zu Fällen der Aufenthaltstitelbeantragung nach einer Zeit von weniger als zwei Jahren nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und mehr als zehnjährigem Aufenthalt, bei Erwerb von Sprachkenntnissen sowie Vorlage von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0074; 22.07.2011, 2011/22/0138-0140). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Art. 8EMRK demnach zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK demnach zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen. 3.2.

  1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  4. und
  5. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  6. und
  7. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
  8. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
  9. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
  10. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
  11. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  12. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
  13. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
  14. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab
  15. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Die gegen die Beschwerdeführerin bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da keine neuen Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkamen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machten – daher nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen die Beschwerdeführerin bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da keine neuen Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkamen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machten – daher nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden. 3.
  16. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3.
  17. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W220.2223407.2.00

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