G 2005.Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 08.01.2021 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G 2005. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, innerhalb welchen keine relevanten Änderungen der Lebensumstände der Beschwerdeführerin eingetreten seien bzw. liege im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, innerhalb welchen keine relevanten Änderungen der Lebensumstände der Beschwerdeführerin eingetreten seien bzw. liege im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein geänderter Sachverhalt vor, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache. Gegen diesen Bescheid wurde am 01.04.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer fehlenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung sei unrichtig; die Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet, ginge einer geregelten Arbeit nach und verfüge über intensive Bindungen zu Freunden, woraus sich eine starke Integration ihrer Person ergebe. Sowohl die beiden Schwestern als auch die Tante der Beschwerdeführerin würden in Wien leben, wohingegen die Beschwerdeführerin zum Kindesvater mittlerweile keinen Kontakt mehr pflege; die behördlicherseits getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin noch Verwandte in ihrer Heimat habe, finde keine Deckung im Akt und würde als Aktenwidrigkeit bekämpft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019, dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E). Diese gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung ist mit einem Einreiseverbot verbunden. Am 08.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G 2005, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Am 08.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G 2005, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.03.2021, ZI.: 1088141508/210098639, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
, EMRK geht im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegen die Beschwerdeführerin aufrecht bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt und einer Einsichtnahme in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu 2223407-1, insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, und dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll. Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines
EMRK, dessen Zurückweisung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die fristgerechte Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.Die Feststellungen zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines
, EMRK, dessen Zurückweisung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die fristgerechte Beschwerdeerhebung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, in Verbindung mit dem Antrag und den beigelegten Integrationsunterlagen, welche im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten wurden.Die Feststellung, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, in Verbindung mit dem Antrag und den beigelegten Integrationsunterlagen, welche im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits der sehr kurze Zeitraum von vier Monaten zwischen Erlassung der gegen die Beschwerdeführerin aufrecht bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des gegenständlich angefochtenen Bescheides gegen das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin spricht. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, wurde zunächst unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2015 durchgehend in Österreich aufhalte, am 10.09.2015 habe sie einen österreichischen Staatsangehörigen ausschließlich zu dem Zweck geheiratet, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um in Österreich arbeiten und nach Österreich zuwandern zu können. Weder bei der Eheschließung noch in den Jahren danach sei ein tatsächliches Eheleben geführt worden bzw. habe kein Wille bestanden, ein solches zu führen, es habe kein gemeinsamer Haushalt und Wohnsitz bestanden. Die Ehe sei am XXXX geschieden worden. Am XXXX sei die Tochter der Beschwerdeführerin geboren worden. Der Vater des Kindes sei serbischer Staatsangehöriger. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Tochter würden mit dem Vater des Kindes in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Der Vater des Kindes lebe in Serbien. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über zwei Schwestern und eine Tante; sie pflege keine engen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern und eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin aufhalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied in einem Verein, sie sei weder gemeinnützig noch ehrenamtlich tätig. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin sei erstmalig von 19.10.2015 bis 19.10.2016 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehörige“ erteilt worden, nachdem sie sich bei der Antragstellung auf die Ehe mit ihrem österreichischen Ehemann berufen hätte. Der Aufenthaltstitel sei in weiterer Folge verlängert worden. Der Magistratsabteilung 35 sei zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen hätte, um in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragen und nach Österreich zuwandern zu können, ohne, dass ein tatsächliches Eheleben geführt würde. Am 18.05.2018 habe die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ eingebracht. Von 09.11.2015 bis 07.02.2018 sowie seit 02.12.2019 bis dato sei die Beschwerdeführerin bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt (gewesen). Von 08.02.2018 bis 31.05.2018 habe sie Wochengeld bezogen. Von 30.08.2019 bis 30.09.2019 sei sie geringfügig beschäftig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E, wurde zunächst unter anderem festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit September 2015 durchgehend in Österreich aufhalte, am 10.09.2015 habe sie einen österreichischen Staatsangehörigen ausschließlich zu dem Zweck geheiratet, um in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um in Österreich arbeiten und nach Österreich zuwandern zu können. Weder bei der Eheschließung noch in den Jahren danach sei ein tatsächliches Eheleben geführt worden bzw. habe kein Wille bestanden, ein solches zu führen, es habe kein gemeinsamer Haushalt und Wohnsitz bestanden. Die Ehe sei am römisch 40 geschieden worden. Am römisch 40 sei die Tochter der Beschwerdeführerin geboren worden. Der Vater des Kindes sei serbischer Staatsangehöriger. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Tochter würden mit dem Vater des Kindes in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Der Vater des Kindes lebe in Serbien. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über zwei Schwestern und eine Tante; sie pflege keine engen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern und eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin aufhalten. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied in einem Verein, sie sei weder gemeinnützig noch ehrenamtlich tätig. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin sei erstmalig von 19.10.2015 bis 19.10.2016 ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck „Familienangehörige“ erteilt worden, nachdem sie sich bei der Antragstellung auf die Ehe mit ihrem österreichischen Ehemann berufen hätte. Der Aufenthaltstitel sei in weiterer Folge verlängert worden. Der Magistratsabteilung 35 sei zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen hätte, um in Österreich einen Aufenthaltstitel beantragen und nach Österreich zuwandern zu können, ohne, dass ein tatsächliches Eheleben geführt würde. Am 18.05.2018 habe die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ eingebracht. Von 09.11.2015 bis 07.02.2018 sowie seit 02.12.2019 bis dato sei die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt (gewesen). Von 08.02.2018 bis 31.05.2018 habe sie Wochengeld bezogen. Von 30.08.2019 bis 30.09.2019 sei sie geringfügig beschäftig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig. Dem gegenständlichen Antrag ist damit im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit ihren beiden in Wien wohnenden Schwestern sowie mit ihrer Tante Kontakt pflege. Sie sei vom 09.11.2015 bis 07.02.2018 und seit dem 02.12.2019 bis dato bei der XXXX als Reinigungskraft vollzeitig beschäftigt (gewesen). Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei sowohl in Österreich als auch in ihrer Heimat gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX von ihrem österreichischen Ehegatten geschieden worden. Am XXXX sei die Tochter der Beschwerdeführerin in Wien geboren worden; deren Vater sei serbischer Staatsangehöriger und lebe in Serbien.Dem gegenständlichen Antrag ist damit im Wesentlichen übereinstimmend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit ihren beiden in Wien wohnenden Schwestern sowie mit ihrer Tante Kontakt pflege. Sie sei vom 09.11.2015 bis 07.02.2018 und seit dem 02.12.2019 bis dato bei der römisch 40 als Reinigungskraft vollzeitig beschäftigt (gewesen). Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und sei sowohl in Österreich als auch in ihrer Heimat gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 von ihrem österreichischen Ehegatten geschieden worden. Am römisch 40 sei die Tochter der Beschwerdeführerin in Wien geboren worden; deren Vater sei serbischer Staatsangehöriger und lebe in Serbien. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, es habe sich bei der Ehe mit ihrem nunmehr geschiedenen österreichischen Ehemann keinesfalls um eine Scheinehe gehandelt, ist festzuhalten, dass damit gegenüber der vier Monate zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung kein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin dargetan wurde. Ebenso verhält es sich mit der seitens der Beschwerdeführerin wiederholt aufgestellten Behauptung ihrer nachhaltigen Integration im Bundesgebiet seit September
G 2005.3.2.2. „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 23.11.2020 auf Erteilung eines
G 2005. Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019, dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2020, GZI.: W281 2223407-1/6E). Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Wie beweiswürdigend dargelegt, geht aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gegenüber der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. Die Beschwerdeführerin machte im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu ihren Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würden. Die zwischen Erlassung der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von vier Monaten begründet jedenfalls keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; zu Fällen der Aufenthaltstitelbeantragung nach einer Zeit von weniger als zwei Jahren nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und mehr als zehnjährigem Aufenthalt, bei Erwerb von Sprachkenntnissen sowie Vorlage von Einstellungszusagen vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0074; 22.07.2011, 2011/22/0138-0140).Wie beweiswürdigend dargelegt, geht aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gegenüber der gegen die Beschwerdeführerin rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. Die Beschwerdeführerin machte im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu ihren Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würden. Die zwischen Erlassung der gegen die Beschwerdeführerin bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von vier Monaten begründet jedenfalls keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich vergleiche zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; zu Fällen der Aufenthaltstitelbeantragung nach einer Zeit von weniger als zwei Jahren nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und mehr als zehnjährigem Aufenthalt, bei Erwerb von Sprachkenntnissen sowie Vorlage von Einstellungszusagen vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0074; 22.07.2011, 2011/22/0138-0140). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines
G 2005 zurückgewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines
G 2005 zurückgewiesen. 3.2.
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