Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 4§ 6§ 66§ 17Art. 130§ 414§ 58§ 539a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW228 2004598-1 SpruchW228 2004598-1/30E, W228 2004598-1/30E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 10.04.2008, Kto.Nr. XXXX , hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) Herrn XXXX , geb. XXXX .1955, VSNR XXXX für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG sowie Frau XXXX , geb. XXXX VSNR XXXX für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Dienstnehmerin
§ 4Abs.
1 und 2 ASVG des Dienstgebers XXXX (in der Folge: beschwerdeführender Verein) in die Pflichtversicherung mit der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlage einbezogen. Es wurde festgestellt, dass für die Dauer des Dienstverhältnisses
§ 6Abs.
1 BMSVG Beitragspflicht in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX als Heimleiter mit organisatorischer Tätigkeit, als Geschäftsführer mit administrativen Aufgaben wie Buchhaltung und Lohnverrechnung und zusätzlich ab 06.09.2004 als Pfleger beim beschwerdeführenden Verein beschäftigt gewesen sei. XXXX sei durch XXXX in seiner Eigenschaft als Heimleiter und Geschäftsführer des beschwerdeführenden Vereins ab 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Mitarbeiterin eingestellt worden. Sie habe dort Aufgaben einer Krankenschwester und alle möglichen Hilfsdienste verrichtet.Mit Bescheid vom 10.04.2008, Kto.Nr. römisch 40 , hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 .1955, VSNR römisch 40 für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Frau römisch 40 , geb. römisch 40 VSNR römisch 40 für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Dienstnehmerin
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG des Dienstgebers römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführender Verein) in die Pflichtversicherung mit der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlage einbezogen. Es wurde festgestellt, dass für die Dauer des Dienstverhältnisses
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG Beitragspflicht in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 als Heimleiter mit organisatorischer Tätigkeit, als Geschäftsführer mit administrativen Aufgaben wie Buchhaltung und Lohnverrechnung und zusätzlich ab 06.09.2004 als Pfleger beim beschwerdeführenden Verein beschäftigt gewesen sei. römisch 40 sei durch römisch 40 in seiner Eigenschaft als Heimleiter und Geschäftsführer des beschwerdeführenden Vereins ab 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 30.08.2005 als Mitarbeiterin eingestellt worden. Sie habe dort Aufgaben einer Krankenschwester und alle möglichen Hilfsdienste verrichtet. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins fristgerecht mit Schreiben vom 02.05.2008 Einspruch erhoben. Der Landeshauptmann von Burgenland hat dem Einspruch mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl. XXXX ,
§ 66Abs.
4 AVG keine Folge gegeben und den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Der Landeshauptmann von Burgenland hat dem Einspruch mit Bescheid vom 25.10.2012, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und den Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass I. XXXX für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung
§ 4Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG einbezogen wird. Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 werden der Nachentrichtung der für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlagen (§ 45 Abs. 1 ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft
§ 6Abs.
1 BMSVG beginnt mit dem 01.10.2004.römisch eins. römisch 40 für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 als Dienstnehmer des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einbezogen wird. Für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 werden der Nachentrichtung der für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlagen (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG beginnt mit dem 01.10.2004. II. XXXX wird für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 als Dienstnehmerin des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung
§ 4Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG einbezogen. Für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 wird der Nachentrichtung die für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im Kalenderjahr 2005 gültige Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft
§ 6Abs.
1 BMSVG beginnt mit dem 01.05.2005.römisch zwei. römisch 40 wird für die Zeit vom 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 als Dienstnehmerin des beschwerdeführenden Vereins in die Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einbezogen. Für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 wird der Nachentrichtung die für die Zeit der Nichtanmeldung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge die im Kalenderjahr 2005 gültige Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) zugrunde gelegt. Die Anwartschaft
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG beginnt mit dem 01.05.2005. Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein ein Wohnheim für psychisch Kranke errichtet habe. Es sei nicht strittig, dass XXXX sowie die zwischenzeitig verstorbene XXXX in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für den beschwerdeführenden Verein tätig gewesen seien und hierfür (der Höhe nach unbestrittene) Entgelte erhalten hätten. Beide Personen hätten ihre Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht. XXXX sei zwar Inhaberin eines Gewerbescheines zur "Vermittlung von Werkverträgen" gewesen; sie sei aber nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt gewesen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise, dass eine Arbeitskräfteüberlassung des XXXX durch XXXX stattgefunden habe. Es seien daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterliegende Dienstverhältnisse des XXXX und der XXXX zum beschwerdeführenden Verein zu bejahen. Das Entgelt habe jeweils die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überstiegen, sodass zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Höchstbeitragsgrundlage herangezogen werde. Für Beiträge nach dem BMSVG ergäben sich - im angefochtenen Bescheid näher angeführte - Beitragsgrundlagen und daraus abgeleitet Beiträge.
§ 6Abs.
1 zweiter Satz BMSVG sei der erste Monat beitragsfrei, sodass Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend XXXX ab dem
- Oktober 2004, XXXX betreffend ab
- Mai 2005 anfielen.Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein ein Wohnheim für psychisch Kranke errichtet habe. Es sei nicht strittig, dass römisch 40 sowie die zwischenzeitig verstorbene römisch 40 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für den beschwerdeführenden Verein tätig gewesen seien und hierfür (der Höhe nach unbestrittene) Entgelte erhalten hätten. Beide Personen hätten ihre Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht. römisch 40 sei zwar Inhaberin eines Gewerbescheines zur "Vermittlung von Werkverträgen" gewesen; sie sei aber nicht zur Überlassung von Arbeitskräften berechtigt gewesen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise, dass eine Arbeitskräfteüberlassung des römisch 40 durch römisch 40 stattgefunden habe. Es seien daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterliegende Dienstverhältnisse des römisch 40 und der römisch 40 zum beschwerdeführenden Verein zu bejahen. Das Entgelt habe jeweils die jährliche Höchstbeitragsgrundlage überstiegen, sodass zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die monatliche Höchstbeitragsgrundlage herangezogen werde. Für Beiträge nach dem BMSVG ergäben sich - im angefochtenen Bescheid näher angeführte - Beitragsgrundlagen und daraus abgeleitet Beiträge.
Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz BMSVG sei der erste Monat beitragsfrei, sodass Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betreffend römisch 40 ab dem
- Oktober 2004, römisch 40 betreffend ab
- Mai 2005 anfielen. Gegen diesen Bescheid vom 25.10.2012 hat der beschwerdeführende Verein fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2012 Berufung (nunmehr: Beschwerde) an das BMASK erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leitung des Pflegeheims durch XXXX im Zuge einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt sei bzw. als Dienstnehmer der von XXXX als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur. XXXX habe beim beschwerdeführenden Verein keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung ausgeübt. XXXX habe das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ ausgeübt, sodass auch für sie keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung vorliege.Gegen diesen Bescheid vom 25.10.2012 hat der beschwerdeführende Verein fristgerecht mit Schriftsatz vom 14.11.2012 Berufung (nunmehr: Beschwerde) an das BMASK erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leitung des Pflegeheims durch römisch 40 im Zuge einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt sei bzw. als Dienstnehmer der von römisch 40 als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur. römisch 40 habe beim beschwerdeführenden Verein keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung ausgeübt. römisch 40 habe das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ ausgeübt, sodass auch für sie keine dienstnehmerähnliche Beschäftigung vorliege. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 vom BMASK zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.09.2018 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Richter der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die ÖGK vom 05.09.2018 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 10.10.2018 langte eine mit 08.10.2018 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die ÖGK vom 22.10.2018 auf die Ausführungen im Schreiben der ÖGK vom 08.10.2018 repliziert. Am 06.11.2018 langte eine mit 31.10.2018 datierte Stellungnahme der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.11.2018 der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins den bisher stattgefundenen Schriftverkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und ÖGK übermittelt. Am 28.11.2018 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.12.2018 das Bundesfinanzgericht Wien ersucht, falls hinsichtlich der Beitragskontonummer 5320909 Haftung für Lohnsteuer ausgesprochen wurde, den Bescheid und allenfalls die Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Am 17.01.2019 übermittelte das Bundesfinanzgericht Wien die angeforderten Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2019, W228 2004598-1/11Z, das Beschwerdeverfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht (samt Entscheidung über allfällige Rechtsbehelfe durch den VwGH) ausgesetzt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2019, W228 2004598-1/11Z, das Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht (samt Entscheidung über allfällige Rechtsbehelfe durch den VwGH) ausgesetzt. Am 29.10.2020 hat das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 22.10.2020, RV/7101766/2018, mit welchem die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart ersatzlos aufgehoben wurden, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.11.2020 das Landesgericht Eisenstadt um Übermittlung des Aktes Zl. 4Cg312/07t ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.03.2021 an die Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 22.03.2021 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der beschwerdeführende Verein im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der ÖGK teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Dr. XXXX , ehemaliger Obmann des beschwerdeführenden Vereins, als Zeuge einvernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der beschwerdeführende Verein im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der ÖGK teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Dr. römisch 40 , ehemaliger Obmann des beschwerdeführenden Vereins, als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der beschwerdeführende Verein hat im Juli 2004 in 7512 Kohfidisch, XXXX , ein Wohnheim für psychisch Kranke mit 10 Wohnplätzen errichtet und bis September 2008 betrieben. In diesem Heim wurden keine privaten Patienten untergebracht, sondern es wurde zwischen dem beschwerdeführenden Verein und dem Land Burgenland ein Vertrag über die Tagsätze abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrages hat das Land Burgenland Patienten in das Heim geschickt. In diesem Vertrag fand sich eine Tagsatzvereinbarung; darüber hinaus wurden in dem Vertrag diverse Vorgaben, wie zum Beispiel zum Tagesablauf im Heim, definiert. Der beschwerdeführende Verein hat im Juli 2004 in 7512 Kohfidisch, römisch 40 , ein Wohnheim für psychisch Kranke mit 10 Wohnplätzen errichtet und bis September 2008 betrieben. In diesem Heim wurden keine privaten Patienten untergebracht, sondern es wurde zwischen dem beschwerdeführenden Verein und dem Land Burgenland ein Vertrag über die Tagsätze abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrages hat das Land Burgenland Patienten in das Heim geschickt. In diesem Vertrag fand sich eine Tagsatzvereinbarung; darüber hinaus wurden in dem Vertrag diverse Vorgaben, wie zum Beispiel zum Tagesablauf im Heim, definiert. In dem vom beschwerdeführenden Verein betriebenen Heim haben im verfahrensrelevanten Zeitraum Kontrolltage der burgenländischen Landesregierung stattgefunden. XXXX , ein tschechischer Staatsbürger, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2004 als Heimleiter mit organisatorischen Tätigkeiten und als Geschäftsführer mit administrativen Tätigkeiten wie Buchhaltung und Lohnverrechnungen für den beschwerdeführenden Verein tätig. Ab dem 06.09.2004 war XXXX überdies als Pfleger für den beschwerdeführenden Verein tätig. römisch 40 , ein tschechischer Staatsbürger, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2004 als Heimleiter mit organisatorischen Tätigkeiten und als Geschäftsführer mit administrativen Tätigkeiten wie Buchhaltung und Lohnverrechnungen für den beschwerdeführenden Verein tätig. Ab dem 06.09.2004 war römisch 40 überdies als Pfleger für den beschwerdeführenden Verein tätig. XXXX , die (mittlerweile verstorbene) Ehefrau des XXXX , ebenfalls tschechische Staatsbürgerin, war im Zeitraum von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und betrieb eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal. Sie hat einen Vorbereitungskurs zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ absolviert. Eine Befähigungsprüfung wurde von XXXX nicht abgelegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ hatte XXXX nicht. römisch 40 , die (mittlerweile verstorbene) Ehefrau des römisch 40 , ebenfalls tschechische Staatsbürgerin, war im Zeitraum von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und betrieb eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal. Sie hat einen Vorbereitungskurs zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ absolviert. Eine Befähigungsprüfung wurde von römisch 40 nicht abgelegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ hatte römisch 40 nicht. Grundlage für die Tätigkeit des XXXX für den beschwerdeführenden Verein war keine schriftliche Vereinbarung, sondern basierte seine Tätigkeit auf einer mündlichen Vereinbarung mit dem damaligen Vorstand des beschwerdeführenden Vereins.Grundlage für die Tätigkeit des römisch 40 für den beschwerdeführenden Verein war keine schriftliche Vereinbarung, sondern basierte seine Tätigkeit auf einer mündlichen Vereinbarung mit dem damaligen Vorstand des beschwerdeführenden Vereins. Für die Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer wurde XXXX ein monatliches Fixgehalt von € 800,00 bezahlt; für seine Tätigkeit als Pfleger hat er ein Entgelt in Höhe von € 15,00 pro Stunde erhalten. Das Entgelt wurde an die von XXXX geführte Vermittlungsagentur angewiesen.Für die Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer wurde römisch 40 ein monatliches Fixgehalt von € 800,00 bezahlt; für seine Tätigkeit als Pfleger hat er ein Entgelt in Höhe von € 15,00 pro Stunde erhalten. Das Entgelt wurde an die von römisch 40 geführte Vermittlungsagentur angewiesen. Die Arbeitszeiten des XXXX ergaben sich aus den ihm übertragenen Aufgaben und richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen des Wohnheimes sowie aus dem Erfordernis der ständigen Betreuung der Heimbewohner durch XXXX und die weiteren Pfleger, welche über die Vermittlungsagentur von XXXX beigezogen wurden. Die Diensteinteilung wurden von XXXX vorgenommen.Die Arbeitszeiten des römisch 40 ergaben sich aus den ihm übertragenen Aufgaben und richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen des Wohnheimes sowie aus dem Erfordernis der ständigen Betreuung der Heimbewohner durch römisch 40 und die weiteren Pfleger, welche über die Vermittlungsagentur von römisch 40 beigezogen wurden. Die Diensteinteilung wurden von römisch 40 vorgenommen. Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Tätigkeit des XXXX als Geschäftsführer wurden ihm vom damaligen Obmann des beschwerdeführenden Vereins, Dr. XXXX , erteilt und es fanden auch Kontrollen durch Dr. XXXX statt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger erhielt er Arbeitsanweisungen durch die vom beschwerdeführenden Verein herangezogenen behandelnden Ärzte.Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Tätigkeit des römisch 40 als Geschäftsführer wurden ihm vom damaligen Obmann des beschwerdeführenden Vereins, Dr. römisch 40 , erteilt und es fanden auch Kontrollen durch Dr. römisch 40 statt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger erhielt er Arbeitsanweisungen durch die vom beschwerdeführenden Verein herangezogenen behandelnden Ärzte. Die für seine Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel wie Büro, Computer, Telefon, Heimeinrichtung und Pflegeutensilien wurden XXXX vom beschwerdeführenden Verein zur Verfügung gestellt. Im Anlagevermögen des beschwerdeführenden Vereins hat sich ein PKW befunden, welchen XXXX benutzen durfte. Wenn er mit seinem eigenen PKW gefahren ist, hat er für diese Fahrten Kilometergeld vom beschwerdeführenden Verein bekommen.Die für seine Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel wie Büro, Computer, Telefon, Heimeinrichtung und Pflegeutensilien wurden römisch 40 vom beschwerdeführenden Verein zur Verfügung gestellt. Im Anlagevermögen des beschwerdeführenden Vereins hat sich ein PKW befunden, welchen römisch 40 benutzen durfte. Wenn er mit seinem eigenen PKW gefahren ist, hat er für diese Fahrten Kilometergeld vom beschwerdeführenden Verein bekommen. XXXX hat sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen können. In seiner Eigenschaft als Pfleger ließ sich XXXX fallweise von XXXX vertreten.römisch 40 hat sich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen können. In seiner Eigenschaft als Pfleger ließ sich römisch 40 fallweise von römisch 40 vertreten. XXXX war ab 05.02.2005 für den beschwerdeführenden Verein als Pflegekraft und Aushilfskraft zur Altenbetreuung tätig. Sie verfügte über keine abgeschlossene Ausbildung im Pflegeberuf (nicht nostrifizierte Krankenschwester). Ihre Beschäftigungsaufnahme erfolgte durch XXXX in seiner Eigenschaft als der vom beschwerdeführenden Verein bestellte Heimleiter. Ihre Arbeitszeit richtete sich nach den von XXXX erstellten Dienstplänen. Sie war bei ihrer Tätigkeit an medizinische Vorgaben gebunden. Sie erhielt eine stundenweise Bezahlung. römisch 40 war ab 05.02.2005 für den beschwerdeführenden Verein als Pflegekraft und Aushilfskraft zur Altenbetreuung tätig. Sie verfügte über keine abgeschlossene Ausbildung im Pflegeberuf (nicht nostrifizierte Krankenschwester). Ihre Beschäftigungsaufnahme erfolgte durch römisch 40 in seiner Eigenschaft als der vom beschwerdeführenden Verein bestellte Heimleiter. Ihre Arbeitszeit richtete sich nach den von römisch 40 erstellten Dienstplänen. Sie war bei ihrer Tätigkeit an medizinische Vorgaben gebunden. Sie erhielt eine stundenweise Bezahlung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Errichtung des beschwerdeführenden Vereins sowie zum Vertrag mit dem Land Burgenland ergeben sich aus den Angaben des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Errichtung des beschwerdeführenden Vereins sowie zum Vertrag mit dem Land Burgenland ergeben sich aus den Angaben des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu den Kontrolltagen der burgenländischen Landesregierung ergibt sich aus dem Akt des ASG zu Zl. 32 Cga 88/07b. Es ist unstrittig, dass XXXX von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal betrieb. Die Feststellung zur Absolvierung des Vorbereitungskurses zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ ergibt sich aus der mit dem Einspruch vom 02.05.2008 vorgelegten Kursbesuchsbestätigung. Die Ablegung einer Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ wurde weder behauptet noch belegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ lag nicht vor.Es ist unstrittig, dass römisch 40 von 16.05.2011 bis 27.09.2009 Gewerbeinhaberin für das freie Gewerbe „Vermittlung von Werkverträgen“ und eine Vermittlungsagentur für Pflegepersonal betrieb. Die Feststellung zur Absolvierung des Vorbereitungskurses zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ ergibt sich aus der mit dem Einspruch vom 02.05.2008 vorgelegten Kursbesuchsbestätigung. Die Ablegung einer Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ wurde weder behauptet noch belegt. Ein Gewerbeschein für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ lag nicht vor. Zum Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins, wonach XXXX seine Tätigkeiten als Dienstnehmer dieser Vermittlungsagentur ausgeübt habe, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Zum Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins, wonach römisch 40 seine Tätigkeiten als Dienstnehmer dieser Vermittlungsagentur ausgeübt habe, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, wonach Grundlage für die Tätigkeit des XXXX eine mündliche Vereinbarung mit dem Vorstand des beschwerdeführenden Vereins war sowie die Feststellung zur Entlohnung des XXXX ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des XXXX in der Niederschrift vom 18.09.2007 und den Aussagen des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, wonach Grundlage für die Tätigkeit des römisch 40 eine mündliche Vereinbarung mit dem Vorstand des beschwerdeführenden Vereins war sowie die Feststellung zur Entlohnung des römisch 40 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des römisch 40 in der Niederschrift vom 18.09.2007 und den Aussagen des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Arbeitszeit des XXXX ergeben sich ebenfalls aus den von XXXX und Dr. XXXX getätigten Aussagen. Dr. XXXX bestätigte, dass XXXX die Diensteinteilung vorgenommen hat. Die Feststellungen zur Arbeitszeit des römisch 40 ergeben sich ebenfalls aus den von römisch 40 und Dr. römisch 40 getätigten Aussagen. Dr. römisch 40 bestätigte, dass römisch 40 die Diensteinteilung vorgenommen hat. Zu Arbeitsanweisungen und Kontrollen ist insbesondere auf die Aussagen des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, wo dieser angab, dass er im Schnitt zweimal wöchentlich im Heim vor Ort gewesen sei und „reingeschaut habe, was los ist“. Er habe bei seinen Besuchen gesehen, wie die Leute im Heim betreut werden und habe auch mit ihnen gesprochen. Dr. XXXX gab an, dass er im Heim präsent gewesen sei. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die im Vertrag mit dem Land Burgenland erteilten Auflagen durch den beschwerdeführenden Verein an XXXX als Heimleiter überbunden wurden und deren Einhaltung auch kontrolliert wurde.Zu Arbeitsanweisungen und Kontrollen ist insbesondere auf die Aussagen des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, wo dieser angab, dass er im Schnitt zweimal wöchentlich im Heim vor Ort gewesen sei und „reingeschaut habe, was los ist“. Er habe bei seinen Besuchen gesehen, wie die Leute im Heim betreut werden und habe auch mit ihnen gesprochen. Dr. römisch 40 gab an, dass er im Heim präsent gewesen sei. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die im Vertrag mit dem Land Burgenland erteilten Auflagen durch den beschwerdeführenden Verein an römisch 40 als Heimleiter überbunden wurden und deren Einhaltung auch kontrolliert wurde. Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln sowie zum Kilometergeld ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln sowie zum Kilometergeld ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass sich XXXX in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen konnte, wurde von Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht so angegeben. Die Feststellung zur Vertretung in seiner Eigenschaft als Pfleger durch XXXX ergibt sich aus der Aussage des XXXX in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.2007.Dass sich römisch 40 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen konnte, wurde von Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht so angegeben. Die Feststellung zur Vertretung in seiner Eigenschaft als Pfleger durch römisch 40 ergibt sich aus der Aussage des römisch 40 in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.09.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zum Verfahrensgegenstand: Einleitend ist festzuhalten, dass lediglich die Versicherungspflicht von XXXX zum beschwerdeführenden Verein verfahrensgegenständlich ist. Über den Rechtsbehelf gegen die Beitragsgrundlagen und die Beitragspflicht
§ 6Abs. 1 BMSVG wurde vom Vw
GH mit Entscheidung vom 14.01.2013, 2012/08/0292, bereits rechtskräftig entschieden.Einleitend ist festzuhalten, dass lediglich die Versicherungspflicht von römisch 40 zum beschwerdeführenden Verein verfahrensgegenständlich ist. Über den Rechtsbehelf gegen die Beitragsgrundlagen und die Beitragspflicht
Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG wurde vom VwGH mit Entscheidung vom 14.01.2013, 2012/08/0292, bereits rechtskräftig entschieden. Wenn in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des beschwerdeführenden Vereins vom 28.11.2018 Beitragsverjährung vorgebracht wird, so ist dieses Vorbringen der Faktenlage widersprechend, da das Beitragsverfahren mit eben genannter Entscheidung des VwGH rechtskräftig entschieden ist und überschreitet dieses Vorbringen sohin den Verfahrensgegenstand. Zur Dienstgebereigenschaft des beschwerdeführenden Vereins: Dem Vorbringen, wonach XXXX seine Tätigkeiten als Dienstnehmer der von XXXX als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur ausgeübt habe, ist wie folgt zu entgegnen: Dem Vorbringen, wonach römisch 40 seine Tätigkeiten als Dienstnehmer der von römisch 40 als selbständige Unternehmerin betriebenen Vermittlungsagentur ausgeübt habe, ist wie folgt zu entgegnen: § 35 Abs. 1 lautet: „Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer […] in einem Beschäftigungs[…]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. […]“Paragraph 35, Absatz eins, lautet: „Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer […] in einem Beschäftigungs[…]verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. […]“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0030).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, dass die betreffende Person nach rechtlichen (nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, also die Person das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0030). Die Personendaten aus dem Protokoll zu den Kontrolltagen der burgenländischen Landesregierung ergeben das Bild, dass slowakische Staatsbürgerinnen über XXXX , umgekehrt ein österreichischer Staatsbürger über den beschwerdeführenden Verein, angestellt wurden. In Anbetracht der Staatsangehörigkeit des sonstigen Personals in Zusammenschau mit der Anmeldung zum jeweiligen Dienstgeber ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei der Vermittlung von XXXX und XXXX via XXXX um eine Umgehungskonstruktion handelt, zu folgen, zumal zum damaligen Zeitpunkt das AuslBG ohne europäische Freizügigkeitsregelungen anwendbar war.Die Personendaten aus dem Protokoll zu den Kontrolltagen der burgenländischen Landesregierung ergeben das Bild, dass slowakische Staatsbürgerinnen über römisch 40 , umgekehrt ein österreichischer Staatsbürger über den beschwerdeführenden Verein, angestellt wurden. In Anbetracht der Staatsangehörigkeit des sonstigen Personals in Zusammenschau mit der Anmeldung zum jeweiligen Dienstgeber ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei der Vermittlung von römisch 40 und römisch 40 via römisch 40 um eine Umgehungskonstruktion handelt, zu folgen, zumal zum damaligen Zeitpunkt das AuslBG ohne europäische Freizügigkeitsregelungen anwendbar war. Dieses Gesamtbild lässt sich daher auf XXXX und XXXX umlegen, zumal es
§ 539a
ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt. Somit erscheint eine Anstellung von XXXX und XXXX bei Frau XXXX eine Umgehungskonstruktion. Auch die von Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage, wonach der tschechische Staatsangehörige XXXX ihn gebeten habe, ihm bei den Behörden in Österreich zu helfen, spricht dafür, dass es sich um ein Umgehungskonstrukt zur damals aus Sicht des AuslBG problematischen Anstellung der Betreuungspersonen direkt beim österreichischen Dienstgeber gehandelt hat.Dieses Gesamtbild lässt sich daher auf römisch 40 und römisch 40 umlegen, zumal es
Paragraph 539 a, ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankommt. Somit erscheint eine Anstellung von römisch 40 und römisch 40 bei Frau römisch 40 eine Umgehungskonstruktion. Auch die von Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage, wonach der tschechische Staatsangehörige römisch 40 ihn gebeten habe, ihm bei den Behörden in Österreich zu helfen, spricht dafür, dass es sich um ein Umgehungskonstrukt zur damals aus Sicht des AuslBG problematischen Anstellung der Betreuungspersonen direkt beim österreichischen Dienstgeber gehandelt hat. Zum Umstand, dass XXXX einen Vorbereitungskurs zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ absolviert hat, ist auszuführen, dass sich aus dem Besuch eines derartigen Vorbereitungskurses keinerlei Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes ableiten lässt. Der Besuch des Kurses ist zwar ein Indiz, dass dies angestrebt war. Da das Gewerbe ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 72 GewO ist und kein Hinweis auf die Beantragung eines Gewerbescheines respektive auf Bestehen der Befähigungsprüfung selbst durch XXXX vorliegt, erweist sich dieses Argument nicht als stichhaltig.Zum Umstand, dass römisch 40 einen Vorbereitungskurs zur Befähigungsprüfung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ absolviert hat, ist auszuführen, dass sich aus dem Besuch eines derartigen Vorbereitungskurses keinerlei Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes ableiten lässt. Der Besuch des Kurses ist zwar ein Indiz, dass dies angestrebt war. Da das Gewerbe ein reglementiertes Gewerbe nach Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ist und kein Hinweis auf die Beantragung eines Gewerbescheines respektive auf Bestehen der Befähigungsprüfung selbst durch römisch 40 vorliegt, erweist sich dieses Argument nicht als stichhaltig. Festzuhalten ist überdies, dass Dr. XXXX in der Verhandlung aussagte, dass er keine Prüfung der Vermittlungsagentur von XXXX vorgenommen hat. Zumal er über den Umstand der Staatsbürgerschaft von XXXX und XXXX Bescheid wusste und in Kenntnis der Sachlage, dass diese Unterstützung mit österreichischen Behörden benötigten, wäre er zur Prüfung verpflichtet gewesen.Festzuhalten ist überdies, dass Dr. römisch 40 in der Verhandlung aussagte, dass er keine Prüfung der Vermittlungsagentur von römisch 40 vorgenommen hat. Zumal er über den Umstand der Staatsbürgerschaft von römisch 40 und römisch 40 Bescheid wusste und in Kenntnis der Sachlage, dass diese Unterstützung mit österreichischen Behörden benötigten, wäre er zur Prüfung verpflichtet gewesen. Der beschwerdeführende Verein ist daher als Dienstgeber von XXXX und XXXX anzusehen.Der beschwerdeführende Verein ist daher als Dienstgeber von römisch 40 und römisch 40 anzusehen. Zur Dienstnehmereigenschaft von XXXX und XXXX : Zur Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 und römisch 40 : Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161). Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständlichen, von XXXX ausgeübten, Tätigkeiten sind nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen. Worin ein von XXXX zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer bzw. als Pfleger nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung zu verstehen. Ebenso verhält es sich mit der Tätigkeit von XXXX als Pflege- bzw. Aushilfskraft. Bei der Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer bzw. als Pflegekraft handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Die Gewährleistungsfähigkeit der Leistung von XXXX bzw. XXXX wurde nicht plausibel vorgebracht. Die Geltendmachung von Gewährleistung wurde seitens des beschwerdeführenden Vereins überdies nicht behauptet.Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die gegenständlichen, von römisch 40 ausgeübten, Tätigkeiten sind nicht dazu geeignet, dieses zentrale Kriterium zu erfüllen. Worin ein von römisch 40 zu erbringendes Werk bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer bzw. als Pfleger nicht als Werk im Sinne einer geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung zu verstehen. Ebenso verhält es sich mit der Tätigkeit von römisch 40 als Pflege- bzw. Aushilfskraft. Bei der Tätigkeit als Heimleiter und Geschäftsführer bzw. als Pflegekraft handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Die Gewährleistungsfähigkeit der Leistung von römisch 40 bzw. römisch 40 wurde nicht plausibel vorgebracht. Die Geltendmachung von Gewährleistung wurde seitens des beschwerdeführenden Vereins überdies nicht behauptet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom
- April 2011, Zl. 2009/08/0123).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. vergleiche unter vielen das Erkenntnis vom
- April 2011, Zl. 2009/08/0123). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Im gegenständlichen Fall hat sich XXXX in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen können. In seiner Eigenschaft als Pfleger erfolgte ausschließlich eine wechselseitige Vertretung mit XXXX und kann daher vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis weder bei XXXX noch bei XXXX ausgegangen werden. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Im gegenständlichen Fall hat sich römisch 40 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht vertreten lassen können. In seiner Eigenschaft als Pfleger erfolgte ausschließlich eine wechselseitige Vertretung mit römisch 40 und kann daher vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis weder bei römisch 40 noch bei römisch 40 ausgegangen werden. Weiters ist zu prüfen, ob XXXX und XXXX örtlich und zeitlich in den Betrieb des beschwerdeführenden Vereins eingebunden und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation des beschwerdeführenden Vereins eingebunden waren.Weiters ist zu prüfen, ob römisch 40 und römisch 40 örtlich und zeitlich in den Betrieb des beschwerdeführenden Vereins eingebunden und hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in die Arbeitsorganisation des beschwerdeführenden Vereins eingebunden waren. Die Arbeitszeiten des XXXX ergaben sich aus den ihm übertragenen Aufgaben und richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen des Wohnheimes sowie aus dem Erfordernis der ständigen Betreuung der Heimbewohner. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger war XXXX insofern an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden, als er sich an die erstellte Diensteinteilung halten musste. XXXX war zudem an die Räumlichkeiten des vom beschwerdeführenden Vereins betriebenen Heimes gebunden. XXXX hatte zwar die Möglichkeit, auf den Dienstplan Einfluss zu nehmen, da er die Diensteinteilung selbst vornahm, ab Erstellung des Planes hatte er jedoch die so festgelegten Zeiten einzuhalten. Daraus ist ersichtlich, dass XXXX an Ordnungsvorschriften über seine tägliche Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden war. Insgesamt betrachtet kann somit keine eigene unternehmerische Struktur mit eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum in der Ausgestaltung der Tätigkeit des XXXX gesehen werden. Ebenso war XXXX an Arbeitszeit und –ort gebunden.Die Arbeitszeiten des römisch 40 ergaben sich aus den ihm übertragenen Aufgaben und richteten sich nach den betrieblichen Erfordernissen des Wohnheimes sowie aus dem Erfordernis der ständigen Betreuung der Heimbewohner. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger war römisch 40 insofern an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden, als er sich an die erstellte Diensteinteilung halten musste. römisch 40 war zudem an die Räumlichkeiten des vom beschwerdeführenden Vereins betriebenen Heimes gebunden. römisch 40 hatte zwar die Möglichkeit, auf den Dienstplan Einfluss zu nehmen, da er die Diensteinteilung selbst vornahm, ab Erstellung des Planes hatte er jedoch die so festgelegten Zeiten einzuhalten. Daraus ist ersichtlich, dass römisch 40 an Ordnungsvorschriften über seine tägliche Arbeitszeit und den Arbeitsort gebunden war. Insgesamt betrachtet kann somit keine eigene unternehmerische Struktur mit eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum in der Ausgestaltung der Tätigkeit des römisch 40 gesehen werden. Ebenso war römisch 40 an Arbeitszeit und –ort gebunden. Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Wie festgestellt, wurden Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Tätigkeit des XXXX als Geschäftsführer vom damaligen Obmann des beschwerdeführenden Vereins, Dr. XXXX , erteilt und es fanden auch Kontrollen durch Dr. XXXX statt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger erhielt er Arbeitsanweisungen durch die vom beschwerdeführenden Verein herangezogenen behandelnden Ärzte. Auch XXXX war bei ihrer Tätigkeit an medizinische Vorgaben gebunden. Die Abhängigkeit ergibt sich auch daraus, dass XXXX keine abgeschlossene Ausbildung im Pflegeberuf (nicht nostrifizierte Krankenschwester) hatte und somit ohne entsprechende Kontrollen gar nicht die Arbeit durchführen hätte dürfen.Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern nur jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Wie festgestellt, wurden Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Tätigkeit des römisch 40 als Geschäftsführer vom damaligen Obmann des beschwerdeführenden Vereins, Dr. römisch 40 , erteilt und es fanden auch Kontrollen durch Dr. römisch 40 statt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Pfleger erhielt er Arbeitsanweisungen durch die vom beschwerdeführenden Verein herangezogenen behandelnden Ärzte. Auch römisch 40 war bei ihrer Tätigkeit an medizinische Vorgaben gebunden. Die Abhängigkeit ergibt sich auch daraus, dass römisch 40 keine abgeschlossene Ausbildung im Pflegeberuf (nicht nostrifizierte Krankenschwester) hatte und somit ohne entsprechende Kontrollen gar nicht die Arbeit durchführen hätte dürfen. Was die Betriebsmittel anbelangt, wurden XXXX vom beschwerdeführenden Verein ein Büro, Computer, Telefon, Heimeinrichtung und Pflegeutensilien als wesentliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Ebenso wurden XXXX die für ihre Tätigkeit als Pflegerin wesentlichen Betriebsmittel vom beschwerdeführenden Verein zur Verfügung gestellt.Was die Betriebsmittel anbelangt, wurden römisch 40 vom beschwerdeführenden Verein ein Büro, Computer, Telefon, Heimeinrichtung und Pflegeutensilien als wesentliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Ebenso wurden römisch 40 die für ihre Tätigkeit als Pflegerin wesentlichen Betriebsmittel vom beschwerdeführenden Verein zur Verfügung gestellt. Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass XXXX und XXXX in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur des beschwerdeführenden Vereins eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe des beschwerdeführenden Vereins gebunden, dem beschwerdeführenden Verein weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig waren. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lag dadurch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des XXXX und der XXXX vor. In einer Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen.Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass römisch 40 und römisch 40 in mehrfacher Hinsicht in die betriebliche Struktur des beschwerdeführenden Vereins eingebunden, an die Ordnungsvorschriften und Abläufe des beschwerdeführenden Vereins gebunden, dem beschwerdeführenden Verein weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig waren. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes lag dadurch ein Ausdruck der Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des römisch 40 und der römisch 40 vor. In einer Gesamtschau sind somit die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit als überwiegend zu beurteilen. Die Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes als Entgelt für die erbrachte Leistung stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass XXXX und XXXX dem beschwerdeführenden Verein nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldeten, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Diese Art der Abrechnung stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte.Die Vereinbarung eines bestimmten Stundensatzes als Entgelt für die erbrachte Leistung stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass römisch 40 und römisch 40 dem beschwerdeführenden Verein nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldeten, sondern ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Diese Art der Abrechnung stellt keine erfolgsabhängige Entlohnung dar und bildet ein weiteres gewichtiges Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Dienstverhältnisses zählt, dass der Dienstnehmer für seine Dienstleistungen laufend ein angemessenes Entgelt erhalte. Weiters hat XXXX bei Benutzung seines Privat-PKW Kilometergeld erhalten. Auch dies ist nach ständiger Judikatur des VwGH ein Indiz für ein Dienstverhältnis. Der VwGH führt dazu im Rechtssatz 6 zur Entscheidung vom 25.06.2013, 2011/09/0065, aus: „Verwendet ein Auftragnehmer sein eigenes Fahrzeug zur Erfüllung von Aufträgen, ohne dass es sich dabei beim Fahrzeug um ein einem Betrieb gewidmetes Betriebsmittel handeln würde, und werden die Kosten der Verwendung zur Erfüllung des Auftrages etwa in Form eines Kilometergeldes ersetzt, so hindert die Verwendung des eigenen Kfz bei Erfüllung des Auftrages nicht die Qualifikation des Verhältnisses als Verhältnis eines Dienstnehmers (Hinweis E
- April 2008, 2005/08/0197), ein Kilometergeld spricht vielmehr für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Eine ähnliche Beurteilung kann auch im Fall der Einordnung der Tätigkeit von Ausländern unter Beurteilung ihrer Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 AuslBG und der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor dem Hintergrund des § 2 Abs 4 AuslBG Platz greifen.“Weiters hat römisch 40 bei Benutzung seines Privat-PKW Kilometergeld erhalten. Auch dies ist nach ständiger Judikatur des VwGH ein Indiz für ein Dienstverhältnis. Der VwGH führt dazu im Rechtssatz 6 zur Entscheidung vom 25.06.2013, 2011/09/0065, aus: „Verwendet ein Auftragnehmer sein eigenes Fahrzeug zur Erfüllung von Aufträgen, ohne dass es sich dabei beim Fahrzeug um ein einem Betrieb gewidmetes Betriebsmittel handeln würde, und werden die Kosten der Verwendung zur Erfüllung des Auftrages etwa in Form eines Kilometergeldes ersetzt, so hindert die Verwendung des eigenen Kfz bei Erfüllung des Auftrages nicht die Qualifikation des Verhältnisses als Verhältnis eines Dienstnehmers (Hinweis E
- April 2008, 2005/08/0197), ein Kilometergeld spricht vielmehr für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Eine ähnliche Beurteilung kann auch im Fall der Einordnung der Tätigkeit von Ausländern unter Beurteilung ihrer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG und der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG Platz greifen.“ Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall sohin als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass XXXX und XXXX im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhielt, wurde nicht bestritten.Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall sohin als gegeben anzusehen. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass römisch 40 und römisch 40 im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhielt, wurde nicht bestritten. Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221). Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des XXXX nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Zeit von 01.09.2004 bis 31.08.2005 gegeben ist.Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des römisch 40 nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Zeit von 01.09.2004 bis 31.08.2005 gegeben ist. Überdies ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis der XXXX nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Zeit von 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 gegeben ist.Überdies ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis der römisch 40 nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Zeit von 05.02.2005 bis 22.02.2005 und vom 01.04.2005 bis 31.08.2005 gegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an folgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen: VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0030; VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; VwGH vom 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 und vom 03.07.2002, 2000/08/0161; VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095; VwGH vom 25.06.2013, 2011/09/0065; VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110 sowie VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2004598.1.00