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{'item': 'W255 2230524-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW255 2230524-1 Spruch, W255 2230524-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 91

ASVG, Rz 8).Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, geht von einem vom Arbeitsrecht und Lohnsteuerrecht abweichenden Entgeltbegriff aus (OGH 10 ObS 90/08w, SSV-NF 23/56 = DRdA 2010, 156). Unter dem Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die Geld- und Sachbezüge iSd Paragraph 49, Absatz eins, (OGH 10 ObS 81/09y, DRdA 2010, 71), also das Bruttoentgelt (OGH 10 ObS 156/06y, SSV-NF 20/87) einschließlich Sonderzahlungen (s Paragraph 49, Absatz 2,; OGH 10 ObS 156/06y; 10 ObS 90/08w, SSV-NF 23/56) zu verstehen. Zum Erwerbseinkommen zählen auch eine Urlaubsabfindung oder eine Urlaubsentschädigung (OGH 10 ObS 69/04a, SSV-NF 18/72; 10 ObS 161/98y, SSV-NF 12/74), nicht aber eine Abfertigung, die gem Paragraph 49, Absatz 3, nicht als Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins und 2 gilt (OGH 10 ObS 81/09y, DRdA 2010, 71) (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 91, ASVG, Rz 8)., Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Entgelt ist alles, was „auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses“ gebührt, wobei unter dem DVerh das Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 zu verstehen ist. Es genügt nicht, dass solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend ist – im Hinblick auf den nach der Wendung „aus dem Dienstverhältnis“ geforderten Kausalzusammenhang – vielmehr, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des DG oder eines Dritten) für „im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis“ bzw „im Rahmen des DVerh“ erbrachte Arbeitsleistungen des DN handelt, sodass gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen die Leistungen des DN „entgolten“. Hiefür ist nicht erforderlich, dass der DN zur Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem DG oder einem Dritten verpflichtet ist: ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des DN und den Bezügen kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des DG besteht (stRsp VwGH 90/08/0004, VwSlg 13.471 A; 96/08/0065, ARD 4777/39/96 = SVSlg 44.965 = SVSlg 42.116) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 49

, Rz 21).Entgelt ist alles, was „auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses“ gebührt, wobei unter dem DVerh das Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, zu verstehen ist. Es genügt nicht, dass solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend ist – im Hinblick auf den nach der Wendung „aus dem Dienstverhältnis“ geforderten Kausalzusammenhang – vielmehr, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des DG oder eines Dritten) für „im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis“ bzw „im Rahmen des DVerh“ erbrachte Arbeitsleistungen des DN handelt, sodass gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen die Leistungen des DN „entgolten“. Hiefür ist nicht erforderlich, dass der DN zur Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem DG oder einem Dritten verpflichtet ist: ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des DN und den Bezügen kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des DG besteht (stRsp VwGH 90/08/0004, VwSlg 13.471 A; 96/08/0065, ARD 4777/39/96 = SVSlg 44.965 = SVSlg 42.116) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 21). Da § 49 Abs. 2 auf Abs. 1 leg cit verweist, sind trotz der Wendung „gewährt werden“ unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geldbezüge und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten DN in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich „zukommen“. Vielmehr sind – unabhängig von ihrer Benennung – auch Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem DVerh „nach größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen“ Anspruch hat (ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen), oder die er darüber hinaus in diesen „Zeiträumen“ aufgrund des DVerh vom DG oder von einem Dritten erhält, erfasst (VwGH 91/08/0104, VwSlg 13.744 A) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 49

, Rz 38).Da Paragraph 49, Absatz 2, auf Absatz eins, leg cit verweist, sind trotz der Wendung „gewährt werden“ unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geldbezüge und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten DN in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich „zukommen“. Vielmehr sind – unabhängig von ihrer Benennung – auch Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem DVerh „nach größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen“ Anspruch hat (ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen), oder die er darüber hinaus in diesen „Zeiträumen“ aufgrund des DVerh vom DG oder von einem Dritten erhält, erfasst (VwGH 91/08/0104, VwSlg 13.744 A) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 38). Die Vereinbarung von Naturalentgelt ist nach hM durch das G kaum beschränkt. Als Naturalentgelt kommen daher alle Sachleistungen in Betracht, die der DG an den einzelnen DN erbringt, wie zB freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua. Auch Beteiligungen am Unternehmen oder Aktienoptionen (vgl § 49 Abs. 3 Z 18 lit. c bis e; OGH 8 ObA 161/02p, DRdA 2004/17, 303 [Jabornegg]), welche die DN aufgrund des DVerh erhalten, sind Naturalentgelt, sie sind aber nicht in die Bemessungsgrundlage (und mangels Anspruch daher auch nicht in die Beitragsgrundlage) für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen (§ 2a AVRAG) (Rudolf Müller in Mosler/MüllerDie Vereinbarung von Naturalentgelt ist nach hM durch das G kaum beschränkt. Als Naturalentgelt kommen daher alle Sachleistungen in Betracht, die der DG an den einzelnen DN erbringt, wie zB freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua. Auch Beteiligungen am Unternehmen oder Aktienoptionen vergleiche Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera c bis e; OGH 8 ObA 161/02p, DRdA 2004/17, 303 [Jabornegg]), welche die DN aufgrund des DVerh erhalten, sind Naturalentgelt, sie sind aber nicht in die Bemessungsgrundlage (und mangels Anspruch daher auch nicht in die Beitragsgrundlage) für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen (Paragraph 2 a, AVRAG) (Rudolf Müller in Mosler/Müller /Pfeil,

§ 49

, Rz 46)./Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 46). Aus der allgemeinen Definition des Entgelts in Abs. 1 ergibt sich, dass grds alle Geldbezüge und Sachbezüge aufgrund des DVerh ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den DN zum Entgelt zählen, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Abs. 3 fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des DG zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (VwGH 90/08/0225, ZfVB 1993/163; 90/08/0185, ZfVB 1994/601; zuletzt VwGH 2013/08/0241) (Rudolf Müller inAus der allgemeinen Definition des Entgelts in Absatz eins, ergibt sich, dass grds alle Geldbezüge und Sachbezüge aufgrund des DVerh ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den DN zum Entgelt zählen, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Absatz 3, fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des DG zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (VwGH 90/08/0225, ZfVB 1993/163; 90/08/0185, ZfVB 1994/601; zuletzt VwGH 2013/08/0241) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 49

, Rz 78).Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 78). Der Verweis von § 15 Abs. 4 PG auf das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG entspricht jenem Erwerbseinkommensbegriff bei der Berechnung einer Witwenpension nach § 264 Abs. 5 ASVG (Gemäß § 264 Abs. 5 Z 1 ASVG gilt als Einkommen das Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs. 1 und 1a ASVG). Demnach ist die gegenständlich auch die zu § 264 Abs. 5 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, wonach bei unselbständigen Erwerbstätigen als Erwerbseinkommen das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen ist (vgl. OGH vom 21.07.2009, 10 ObS 81/09y). Der Verweis von Paragraph 15, Absatz 4, PG auf das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, ASVG entspricht jenem Erwerbseinkommensbegriff bei der Berechnung einer Witwenpension nach Paragraph 264, Absatz 5, ASVG (Gemäß Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG gilt als Einkommen das Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG). Demnach ist die gegenständlich auch die zu Paragraph 264, Absatz 5, ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, wonach bei unselbständigen Erwerbstätigen als Erwerbseinkommen das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG anzusehen ist vergleiche OGH vom 21.07.2009, 10 ObS 81/09y). Gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG gelten als Entgelt nicht Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG gelten als Entgelt nicht Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder. 2.3.4.2. Die BF macht in ihrer Beschwerde geltend, die Auflösung ihres Dienstverhältnisses bei der XXXX per XXXX mit Dienstfreistellung ab XXXX sei rechtlich als freiwillige Abfertigung zu qualifizieren und dürfe gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht als Entgelt mitgerechnet werden. 2.3.4.2. Die BF macht in ihrer Beschwerde geltend, die Auflösung ihres Dienstverhältnisses bei der römisch 40 per römisch 40 mit Dienstfreistellung ab römisch 40 sei rechtlich als freiwillige Abfertigung zu qualifizieren und dürfe gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG nicht als Entgelt mitgerechnet werden. Seit dem StrukturanpassungsG 1996 BGBl 1996/201 sind nur mehr Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder beitragsfrei, nicht aber Urlaubsentschädigungen (insoweit verlängert sich seither vielmehr die Pflichtversicherung gem § 11 Abs 2 Satz 2); ebenso wenig Kündigungsentschädigungen (VwGH 82/08/0238, VwSlg 11.452 A; vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 49, Rz 139). Seit dem Strukturanpassungs

G 1996 BGBl 1996/201 sind nur mehr Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder beitragsfrei, nicht aber Urlaubsentschädigungen (insoweit verlängert sich seither vielmehr die Pflichtversicherung gem Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2); ebenso wenig Kündigungsentschädigungen (VwGH 82/08/0238, VwSlg 11.452 A; vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 139). Wesentlich für eine beitragsfreie Leistung iSd Z 7 ist, dass es sich um eine Vergütung handelt, die kausal aus Anlass der Beendigung des DVerh gewährt wurde (VwGH 90/08/0189, VwSlg 13.515 A), also die Beendigung des DVerh das anspruchsauslösende Moment ist (VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060 A). Eine bloß freiwillige Abfertigung liegt demnach dann vor, wenn eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des DVerh geleistet wird und sie nach Voraussetzung und Höhe eine Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgebildeten Typus der gesetzlichen Abfertigung hat (VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060; vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 49, Rz 140).Wesentlich für eine beitragsfreie Leistung i

Sd Ziffer 7, ist, dass es sich um eine Vergütung handelt, die kausal aus Anlass der Beendigung des DVerh gewährt wurde (VwGH 90/08/0189, VwSlg 13.515 A), also die Beendigung des DVerh das anspruchsauslösende Moment ist (VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060 A). Eine bloß freiwillige Abfertigung liegt demnach dann vor, wenn eine solche ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des DVerh geleistet wird und sie nach Voraussetzung und Höhe eine Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgebildeten Typus der gesetzlichen Abfertigung hat (VwGH 2000/08/0045, VwSlg 16.060; vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 140). Die Abgrenzung zB „echter“ freiwilliger Abfertigungen (VwGH 85/08/0126, VwSlg 13.147) von bloß wegen der Beitragsumgehung vorgeschobenen und daher insofern gem § 539a unwirksam deklarierten Abgangsentschädigungen ist im Einzelfall nicht einfach, doch hat die Rsp für die Anerkennung als beitragsfreie Abgangsentschädigung zwei Voraussetzungen entwickelt: Entweder eine solche Leistung war in der verglichenen Höhe tatsächlich strittig oder sie wurde erkennbar als Gegenleistung dafür vereinbart, dass der DG dem DN damit im Kündigungsanfechtungsverfahren sein Prozessrisiko der Feststellung eines aufrechten DVerh „abkauft“. In diesem Fall wird der Geldbetrag also tatsächlich für das Einverständnis des DN zur Beendigung des DVerh geleistet (instruktiv VwGH 2009/08/0117, ARD 6262/8/2012; ebenso 2013/08/0167), dh dafür, dass ein DN aus dem DVerh ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des DVerh Abstand nimmt (VwGH 2000/08/0103, ZfVB 2004/1363; 2005/08/0048, ARD 5662/11/2006 = RdW 2006/289, 302 = ZfVB 2007/496). Da bei längerer Prozessdauer über die Frage der Fortdauer eines DVerh das Risiko für den DG steigt, kann in einem solchen Fall auch durchaus die Leistung eines hohen Geldbetrags als Abgangsentschädigung in Betracht kommen (vgl zB VwGH 94/08/0122, RdW 1997, 25 = ARD 4774/33/96 = SVSlg 42.048 = SVSlg 42.049). Eine freiwillige Abfertigung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs nach Kündigungsanfechtung ist daher im Allgemeinen nicht sv-pflichtig (VwGH 2006/08/0274, ZfVB 2010/466; 2005/08/0048, ZfVB 2007/496 – BR-Mitglied) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 49, Rz 142).Die Abgrenzung z

B „echter“ freiwilliger Abfertigungen (VwGH 85/08/0126, VwSlg 13.147) von bloß wegen der Beitragsumgehung vorgeschobenen und daher insofern gem Paragraph 539 a, unwirksam deklarierten Abgangsentschädigungen ist im Einzelfall nicht einfach, doch hat die Rsp für die Anerkennung als beitragsfreie Abgangsentschädigung zwei Voraussetzungen entwickelt: Entweder eine solche Leistung war in der verglichenen Höhe tatsächlich strittig oder sie wurde erkennbar als Gegenleistung dafür vereinbart, dass der DG dem DN damit im Kündigungsanfechtungsverfahren sein Prozessrisiko der Feststellung eines aufrechten DVerh „abkauft“. In diesem Fall wird der Geldbetrag also tatsächlich für das Einverständnis des DN zur Beendigung des DVerh geleistet (instruktiv VwGH 2009/08/0117, ARD 6262/8/2012; ebenso 2013/08/0167), dh dafür, dass ein DN aus dem DVerh ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehen des DVerh Abstand nimmt (VwGH 2000/08/0103, ZfVB 2004/1363; 2005/08/0048, ARD 5662/11/2006 = RdW 2006/289, 302 = ZfVB 2007/496). Da bei längerer Prozessdauer über die Frage der Fortdauer eines DVerh das Risiko für den DG steigt, kann in einem solchen Fall auch durchaus die Leistung eines hohen Geldbetrags als Abgangsentschädigung in Betracht kommen vergleiche zB VwGH 94/08/0122, RdW 1997, 25 = ARD 4774/33/96 = SVSlg 42.048 = SVSlg 42.049). Eine freiwillige Abfertigung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs nach Kündigungsanfechtung ist daher im Allgemeinen nicht sv-pflichtig (VwGH 2006/08/0274, ZfVB 2010/466; 2005/08/0048, ZfVB 2007/496 – BR-Mitglied) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 142). Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Gründen davon aus, dass in der vorliegenden Konstruktion (einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses durch die BF und die XXXX per XXXX , mit Dienstfreistellung ab XXXX und Entgeltfortzahlung bis XXXX ) keine Abfertigung im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG vorliegt:Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Gründen davon aus, dass in der vorliegenden Konstruktion (einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses durch die BF und die römisch 40 per römisch 40 , mit Dienstfreistellung ab römisch 40 und Entgeltfortzahlung bis römisch 40 ) keine Abfertigung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG vorliegt: Die BF stand im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 im aufrechten Dienstverhältnis bei der XXXX . Ihr wurde in diesem Zeitraum das selbe Gehalt, inklusive Sonderzahlungen, bezahlt (und versteuert), wie zuvor. Der BF wurden auch weiterhin Zahlungen in Zusammenhang mit den ihr von der XXXX eingeräumten Aktien und Optionen geleistet und für diese Zahlungen von der XXXX Sozialversicherungsbeiträge entrichtet und die Beiträge als Beitragsgrundlage für die Beträge zur Mitarbeitervorsorgekasse herangezogen. Die BF stand im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 im aufrechten Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Ihr wurde in diesem Zeitraum das selbe Gehalt, inklusive Sonderzahlungen, bezahlt (und versteuert), wie zuvor. Der BF wurden auch weiterhin Zahlungen in Zusammenhang mit den ihr von der römisch 40 eingeräumten Aktien und Optionen geleistet und für diese Zahlungen von der römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge entrichtet und die Beiträge als Beitragsgrundlage für die Beträge zur Mitarbeitervorsorgekasse herangezogen. Der ehemalige Dienstgeber der BF hat im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 weiterhin Lohnnebenkosten (Leistungen für die Sozialversicherung, Kommunalsteuer, BV-Beitrag, Familienlastenausgleichsfonds) für die BF entrichtet. Die BF war weiterhin aufgrund ihres Dienstverhältnisses unfall- und krankenversichert. Der BF wurde weiterhin ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den sie benutzt hat und der vom ehemaligen Dienstgeber als Sachbezug steuerlich geltend gemacht wurde (Satz/BMG: EUR 881,60 monatlich), ohne dass der Sachbezug vom ehemaligen Dienstgeber einem anderen Zweck im Sinne von § 49 Abs. 3 ASVG gewidmet worden wäre. Die BF hatte weiterhin ihren Anspruch auf Abfertigung nach § 14 BSMVG. Der ehemalige Dienstgeber der BF hat im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 weiterhin Lohnnebenkosten (Leistungen für die Sozialversicherung, Kommunalsteuer, BV-Beitrag, Familienlastenausgleichsfonds) für die BF entrichtet. Die BF war weiterhin aufgrund ihres Dienstverhältnisses unfall- und krankenversichert. Der BF wurde weiterhin ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den sie benutzt hat und der vom ehemaligen Dienstgeber als Sachbezug steuerlich geltend gemacht wurde (Satz/BMG: EUR 881,60 monatlich), ohne dass der Sachbezug vom ehemaligen Dienstgeber einem anderen Zweck im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, ASVG gewidmet worden wäre. Die BF hatte weiterhin ihren Anspruch auf Abfertigung nach Paragraph 14, BSMVG. Die Höhe des von der BF im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 bezogenen Gehaltes (sechs Monatsgehälter plus Sonderzahlung plus Benutzung des Firmenwagens) bei einer Dienstvertragsdauer von 7,5 Jahren hat – als Vergleichswert – deutlich die gemäß § 23 AngG (für die „Abfertigung alt“) vorgesehene Höhe (dreifaches Monatsgehalt) überstiegen, was ebenfalls gegen eine Abfertigung spricht.Die Höhe des von der BF im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 bezogenen Gehaltes (sechs Monatsgehälter plus Sonderzahlung plus Benutzung des Firmenwagens) bei einer Dienstvertragsdauer von 7,5 Jahren hat – als Vergleichswert – deutlich die gemäß Paragraph 23, AngG (für die „Abfertigung alt“) vorgesehene Höhe (dreifaches Monatsgehalt) überstiegen, was ebenfalls gegen eine Abfertigung spricht. Die BF hat während des Zeitraumes 01.07.2018 bis 31.12.2018 ihren offenen, unverbrauchten Urlaub im Ausmaß von 23 Urlaubstagen in natura verbraucht. Auch die Angaben der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Vorliegen einer Abfertigung im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG, die nicht als Entgelt zu werten wäre: Auch die Angaben der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen sprechen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Vorliegen einer Abfertigung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG, die nicht als Entgelt zu werten wäre: XXXX , die 2018 als (damalige) Geschäftsführerin in die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der BF beteiligt war, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es damals eine Umstrukturierung im Unternehmen gegeben habe, die BF in der Onkologie tätig gewesen sei und nicht in die Hämatologie wechseln habe wollen. Es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, wie man mit diesem Problem umgehe und der ehemalige Dienstgeber habe sich dazu entschlossen, die BF mit Ende Juni vom Dienst freizustellen und sie bis Ende des Jahres angestellt zu lassen. Diese Lösung sei dem ehemaligen Dienstgeber richtig und sinnvoll erschienen, zumal die BF als Mitarbeiterin sehr geschätzt worden sei. Die Konstruktion der Auflösung des Dienstverhältnisses sei von Seiten des ehemaligen Dienstgebers gekommen. Die Zeugin könne sich nicht daran erinnern, dass thematisiert worden wäre, dass das Dienstverhältnis mit 30.06.2018 beendet werde und die BF eine Einmalzahlung erhalte. römisch 40 , die 2018 als (damalige) Geschäftsführerin in die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der BF beteiligt war, gab als Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es damals eine Umstrukturierung im Unternehmen gegeben habe, die BF in der Onkologie tätig gewesen sei und nicht in die Hämatologie wechseln habe wollen. Es habe verschiedene Möglichkeiten gegeben, wie man mit diesem Problem umgehe und der ehemalige Dienstgeber habe sich dazu entschlossen, die BF mit Ende Juni vom Dienst freizustellen und sie bis Ende des Jahres angestellt zu lassen. Diese Lösung sei dem ehemaligen Dienstgeber richtig und sinnvoll erschienen, zumal die BF als Mitarbeiterin sehr geschätzt worden sei. Die Konstruktion der Auflösung des Dienstverhältnisses sei von Seiten des ehemaligen Dienstgebers gekommen. Die Zeugin könne sich nicht daran erinnern, dass thematisiert worden wäre, dass das Dienstverhältnis mit 30.06.2018 beendet werde und die BF eine Einmalzahlung erhalte. Die letzten sechs Monate, von 01.07.2018 bis 31.12.2018, seien „ein ganz normales Angestelltenverhältnis“ gewesen, so die Zeugin weiter. Man hätte zwar auch die Lösung nehmen können, dass die BF die sechs Monate nicht mehr im Unternehmen gewesen wäre und eine Zahlung bekommen hätte, aber die gewählte Variante sei dem Unternehmen als bessere und sinnvollere Lösung erschienen, zumal die BF dadurch beim Unternehmen weiterhin versichert gewesen sei. XXXX , der 2018 als Abteilungsleiter in die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der BF beteiligt war und heute Geschäftsführer des ehemaligen Dienstgebers der BF ist, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass vorrangiges Ziel gewesen sei, die BF noch möglichst lange versichert zu behalten, um die Zeit zur Pensionierung der BF möglichst gering zu halten, da die Pensionierung der BF nicht mehr weit entfernt und klar gewesen sei, dass es für die BF schwer sein würde, mit ihrer Spezialisierung und Alter am Arbeitsmarkt noch etwas zu bekommen. Befragt, ob diese Vereinbarung (einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit XXXX , Dienstfreistellung ab XXXX und Lohnfortzahlung bis XXXX ) eine Art freiwillige Abfertigung durch den ehemaligen Dienstgeber an die BF darstellen habe sollen, antwortete der Zeuge: „Das haben wir uns damals nicht überlegt. Unser Ziel war, damals keinen zu großen Abstand zur Pensionierung entstehen zu lassen.“ römisch 40 , der 2018 als Abteilungsleiter in die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der BF beteiligt war und heute Geschäftsführer des ehemaligen Dienstgebers der BF ist, gab als Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass vorrangiges Ziel gewesen sei, die BF noch möglichst lange versichert zu behalten, um die Zeit zur Pensionierung der BF möglichst gering zu halten, da die Pensionierung der BF nicht mehr weit entfernt und klar gewesen sei, dass es für die BF schwer sein würde, mit ihrer Spezialisierung und Alter am Arbeitsmarkt noch etwas zu bekommen. Befragt, ob diese Vereinbarung (einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit römisch 40 , Dienstfreistellung ab römisch 40 und Lohnfortzahlung bis römisch 40 ) eine Art freiwillige Abfertigung durch den ehemaligen Dienstgeber an die BF darstellen habe sollen, antwortete der Zeuge: „Das haben wir uns damals nicht überlegt. Unser Ziel war, damals keinen zu großen Abstand zur Pensionierung entstehen zu lassen.“ Der BF ist zwar insofern zuzustimmen, dass sie im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 keine Arbeit für die XXXX mehr erbracht hat und jene Gegenstände, die im Eigentum der XXXX gestanden sind und die ihr als Dienstnehmerin zur Verfügung gestellt worden waren, insbesondere den Firmenlaptop (Ipad), das Firmenhandy (Iphone), die Firmenschlüssel, Firmendrucker, Visitenkarte, Zutrittskarten und Firmenunterlagen, – mit Ausnahme des Dienstwagens – bereits vor 30.06.2018 an die XXXX zurückgegeben hat. Folgt man diesem (einen) Argument, kann das Gehalt, das sie im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 bezogen hat, durchaus als Entgeltleistung des ehemaligen Dienstgebers für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistungen der BF angesehen werden, was dem Wesen einer Abfertigung entsprechen würde (vgl. Martinek / M. Schwarz / W. Schwarz, 441; Migsch, Abfertigung §§ 23, 23a AnG, Rz 160),Der BF ist zwar insofern zuzustimmen, dass sie im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 keine Arbeit für die römisch 40 mehr erbracht hat und jene Gegenstände, die im Eigentum der römisch 40 gestanden sind und die ihr als Dienstnehmerin zur Verfügung gestellt worden waren, insbesondere den Firmenlaptop (Ipad), das Firmenhandy (Iphone), die Firmenschlüssel, Firmendrucker, Visitenkarte, Zutrittskarten und Firmenunterlagen, – mit Ausnahme des Dienstwagens – bereits vor 30.06.2018 an die römisch 40 zurückgegeben hat. Folgt man diesem (einen) Argument, kann das Gehalt, das sie im Zeitraum 01.07.2018 bis 31.12.2018 bezogen hat, durchaus als Entgeltleistung des ehemaligen Dienstgebers für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistungen der BF angesehen werden, was dem Wesen einer Abfertigung entsprechen würde vergleiche Martinek / M. Schwarz / W. Schwarz, 441; Migsch, Abfertigung Paragraphen 23, 23 a, AnG, Rz 160), Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen jedoch die oben dargelegten Argumente gegen die Wertung des Vorliegens einer Abfertigung im Sinne von § 49 Abs. 3 ASVG. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen jedoch die oben dargelegten Argumente gegen die Wertung des Vorliegens einer Abfertigung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, ASVG. Der Einwand der BF, jenes „Normalgehalt“, das ihr im Zeitraum 07-12/2018 von ihrem ehemaligen Dienstgeber bezahlt worden sei, sei als Abfertigung im Sinne von § 49 Abs. 3 ASVG zu qualifizieren und dürfe daher nicht als Entgelt der BF mitgerechnet werden, geht daher ins Leere. Die BVAEB hat das von der BF in diesem Zeitraum bezogene „Normalgehalt“ zu Recht bei der Berechnung ihres (für den Witwenversorgungsbezug maßgeblichen) Einkommens als Entgelt mitgerechnet.Der Einwand der BF, jenes „Normalgehalt“, das ihr im Zeitraum 07-12/2018 von ihrem ehemaligen Dienstgeber bezahlt worden sei, sei als Abfertigung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 3, ASVG zu qualifizieren und dürfe daher nicht als Entgelt der BF mitgerechnet werden, geht daher ins Leere. Die BVAEB hat das von der BF in diesem Zeitraum bezogene „Normalgehalt“ zu Recht bei der Berechnung ihres (für den Witwenversorgungsbezug maßgeblichen) Einkommens als Entgelt mitgerechnet. 2.3.4.3. Die BF macht in ihrer Beschwerde als weiteren Einwand geltend, sie habe im Februar 2017 von ihrem ehemaligen Dienstgeber zusätzlich zu ihrem „Normalgehalt“ eine „Bonuszahlung“ in Höhe von EUR 7.436,00 für Leistungen erhalten, die sie bereits im letzten Quartal 2016, somit vor 2017 erbracht habe. Da sie diese Zahlung zwar im Jahr 2017 erhalten, die Leistung jedoch bereits im Jahr 2016 erbracht habe, sei dieser Betrag dem Jahr 2016 und nicht 2017 zuzuordnen und dürfe daher bei der Berechnung ihres (für den Witwenversorgungsbezug maßgeblichen) Einkommens im Jahr 2017 nicht mitgezählt werden. Gemäß § 49 Abs. 1 sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte DN aus dem DVerh Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des DVerh vom DG oder von einem Dritten erhält. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der SV-Beiträge ist das in den jeweiligen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (VwGH 88/08/0094, ZfVB 1994/595). Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einnahmen nach § 19 Abs. 1 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl zB Doralt in Doralt/​Kirchmayr/​Mayr/​Zorn, EStG § 19, Rz 8; VwGH 92/15/0048, FJ 2003, 74). Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte DN aus dem DVerh Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des DVerh vom DG oder von einem Dritten erhält. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der SV-Beiträge ist das in den jeweiligen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (VwGH 88/08/0094, ZfVB 1994/595). Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einnahmen nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann vergleiche zB Doralt in Doralt/​Kirchmayr/​Mayr/​Zorn, EStG Paragraph 19,, Rz 8; VwGH 92/15/0048, FJ 2003, 74). Während im Steuerrecht das Zuflussprinzip verankert ist, wird weder in § 15 PG noch in § 91 ASVG explizit geregelt, ob im Pensionsrecht ebenso das Zuflussprinzip, das Abflussprinzip, ein davon abweichendes Prinzip oder eine Mischform anzuwenden ist. Eine Abkehr des ASVG (oder von § 15 PG) vom Zuflussprinzip im Sinne des EStG ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert.Während im Steuerrecht das Zuflussprinzip verankert ist, wird weder in Paragraph 15, PG noch in Paragraph 91, ASVG explizit geregelt, ob im Pensionsrecht ebenso das Zuflussprinzip, das Abflussprinzip, ein davon abweichendes Prinzip oder eine Mischform anzuwenden ist. Eine Abkehr des ASVG (oder von Paragraph 15, PG) vom Zuflussprinzip im Sinne des EStG ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert. In der Literatur wird teils (eher) die Ansicht vertreten, es sei auch im Pensionsrecht grundsätzlich vom Zuflussprinzip auszugehen. So argumentiert auch die BVAEB im gegenständlichen Verfahren damit, dass durch das Abstellen auf den „Erhalt“ von Geld- und Sachbezügen das Zuflussprinzip auch im ASVG kodifiziert und insofern um das Anspruchslohnprinzip erweitert worden sei, als in Fällen, in denen nicht einmal der Mindestlohn seitens des Dienstgebers entrichtet wird, sich das beitragspflichtige Entgelt nicht nach den tatsächlich vom Dienstnehmer erhaltenen Geld- und Sachbezügen bemisst, sondern der höhere Mindestlohn die Beitragsgrundlage darstelle. Nur hinsichtlich der Ergänzung um das Anspruchslohnprinzip unterscheide sich das sozialversicherungsrechtliche Zuflussprinzip vom steuerrechtlichen Zuflussprinzip, da das Steuerrecht stets nur auf die Istbezüge abstelle und insoweit die Untergrenze des beitragspflichtigen Entgeltes mit dem Mindestlohn nicht kenne (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 49

, Rz 9).In der Literatur wird teils (eher) die Ansicht vertreten, es sei auch im Pensionsrecht grundsätzlich vom Zuflussprinzip auszugehen. So argumentiert auch die BVAEB im gegenständlichen Verfahren damit, dass durch das Abstellen auf den „Erhalt“ von Geld- und Sachbezügen das Zuflussprinzip auch im ASVG kodifiziert und insofern um das Anspruchslohnprinzip erweitert worden sei, als in Fällen, in denen nicht einmal der Mindestlohn seitens des Dienstgebers entrichtet wird, sich das beitragspflichtige Entgelt nicht nach den tatsächlich vom Dienstnehmer erhaltenen Geld- und Sachbezügen bemisst, sondern der höhere Mindestlohn die Beitragsgrundlage darstelle. Nur hinsichtlich der Ergänzung um das Anspruchslohnprinzip unterscheide sich das sozialversicherungsrechtliche Zuflussprinzip vom steuerrechtlichen Zuflussprinzip, da das Steuerrecht stets nur auf die Istbezüge abstelle und insoweit die Untergrenze des beitragspflichtigen Entgeltes mit dem Mindestlohn nicht kenne vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 49,, Rz 9). Abweichend davon wird beispielsweise im Jahreskommentar zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von Sonntag ausgeführt, dass es im Pensionsrecht für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf ankommt, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern wann die Leistung erbracht worden ist (RS 0105194; vgl. Atria in Sonntag, ASVG,

  1. Aufl., 2019, § 91, Rz 10). Folgeprovisionen aus früher abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten nicht als Erwerbseinkommen für den Zeitraum des Zuflusses; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (RS 01021829, RS 0105194; vgl. Atria in Sonntag, ASVG,
  2. Aufl., 2019, § 91, Rz 6). Abweichend davon wird beispielsweise im Jahreskommentar zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von Sonntag ausgeführt, dass es im Pensionsrecht für die Zuordnung von Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Zeitraum im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzip nicht darauf ankommt, wann jemandem das Geld zugeflossen ist, sondern wann die Leistung erbracht worden ist (RS 0105194; vergleiche Atria in Sonntag, ASVG,
  3. Aufl., 2019, Paragraph 91,, Rz 10). Folgeprovisionen aus früher abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten nicht als Erwerbseinkommen für den Zeitraum des Zuflusses; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (RS 01021829, RS 0105194; vergleiche Atria in Sonntag, ASVG,
  4. Aufl., 2019, Paragraph 91,, Rz 6). Zu jenem in der Literatur zitierten Fall (Folgeprovisionen aus Versicherungsverträgen) ist festzuhalten, dass dem diesbezüglichen Urteil des OGH vom 27.02.2007, 10 ObS 16/07m (ZAS 2008/11), ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem ein selbständiger (!) Versicherungsmakler nach Beendigung seiner langjährigen Tätigkeit und während des Bezuges einer Alterspension weiterhin Anspruch auf Folgeprovisionen aufgrund seiner früheren Tätigkeit hatte. Rechtlich wurde festgestellt, dass Folgeprovisionen des Maklers daher grds schon mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages als verdient gelten, Ansprüche auf Folgeprovision aus solchen bereits in Vergangenheit abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht als Erwerbseinkommen iSd § 131 Abs 1 Z 4 und Abs 2 GSVG gelten und somit auch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen. Zu jenem in der Literatur zitierten Fall (Folgeprovisionen aus Versicherungsverträgen) ist festzuhalten, dass dem diesbezüglichen Urteil des OGH vom 27.02.2007, 10 ObS 16/07m (ZAS 2008/11), ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem ein selbständiger (!) Versicherungsmakler nach Beendigung seiner langjährigen Tätigkeit und während des Bezuges einer Alterspension weiterhin Anspruch auf Folgeprovisionen aufgrund seiner früheren Tätigkeit hatte. Rechtlich wurde festgestellt, dass Folgeprovisionen des Maklers daher grds schon mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages als verdient gelten, Ansprüche auf Folgeprovision aus solchen bereits in Vergangenheit abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht als Erwerbseinkommen iSd Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, GSVG gelten und somit auch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen. Dieser Fall unterscheidet sich insofern vom gegenständlichen Fall, als es sich im dortigen Fall um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehandelt hat, während die Einnahmen der BF aus unselbständiger Tätigkeit rühren. Aufgrund dieser Divergenz wäre es aus Sicht des erkennenden Richters fraglich, ob diese Rechtsprechung 1:1 auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übertragen werden kann, zumal ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur unter besonderen Umständen zulässig ist (stRsp; 10 ObS 159/01g = SSV-NF 15/83 = RS0053309; 10 ObS 120/05b mit Hinweis auf 10 ObS 199/01i = RS0053309 sowie RS0108283). In seinem Erkenntnis vom 29.03.2012, 2011/12/0156, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit einem vergleichbare(re)n Fall, konkret mit der Berechnung des Witwerversorgungsbezuges eines Polizeibeamten des Aktivstandes. Dieser Polizeibeamte hatte im November und Dezember 2007 Mehrdienstleistungen erbracht, die ihm erst im Jänner und Februar 2008 durch Auszahlung der entsprechenden Nebengebühr abgegolten wurden. Während die BVA diese Einkommensbestandteile dem Gesamterwerbseinkommen der Kalenderjahre 2008 und 2009 hinzugefügt hatte, brachte der Polizeibeamte vor, der diesbezügliche Hinweis der BVA auf das einkommensteuerrechtliche „Zu- bzw. Abflussprinzip“ verfange nicht, zumal auf die in § 15 Abs. 4 PG verwiesene Bestimmung des § 91 Abs. 1 Z 1 ASVG ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt verweise. Mit diesem Vorbringen zeige der BF – so der Verwaltungsgerichtshof – eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der BVA auf: „Der in Rede stehende Verweis auf das ‚gebührende‘ Entgelt legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Beschwerdeführers im Verständnis des § 15 Abs. 3 PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung seines Erwerbseinkommens zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben der UG nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Nebengebühren, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist.“In seinem Erkenntnis vom 29.03.2012, 2011/12/0156, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit einem vergleichbare(re)n Fall, konkret mit der Berechnung des Witwerversorgungsbezuges eines Polizeibeamten des Aktivstandes. Dieser Polizeibeamte hatte im November und Dezember 2007 Mehrdienstleistungen erbracht, die ihm erst im Jänner und Februar 2008 durch Auszahlung der entsprechenden Nebengebühr abgegolten wurden. Während die BVA diese Einkommensbestandteile dem Gesamterwerbseinkommen der Kalenderjahre 2008 und 2009 hinzugefügt hatte, brachte der Polizeibeamte vor, der diesbezügliche Hinweis der BVA auf das einkommensteuerrechtliche „Zu- bzw. Abflussprinzip“ verfange nicht, zumal auf die in Paragraph 15, Absatz 4, PG verwiesene Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt verweise. Mit diesem Vorbringen zeige der BF – so der Verwaltungsgerichtshof – eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der BVA auf: „Der in Rede stehende Verweis auf das ‚gebührende‘ Entgelt legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Beschwerdeführers im Verständnis des Paragraph 15, Absatz 3, PG 1965

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