← Österreich

{'item': 'W260 2222643-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW260 2222643-1 SpruchW260 2222643-1/13E, W260 2222643-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stand seit 09.11.2015 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog seit 13.07.2016 Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stand seit 09.11.2015 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezog seit 13.07.2016 Notstandshilfe.
  3. In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“), am 04.03.2019 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche als Reinigungskraft bzw. Haushaltshilfe oder im zumutbaren Hilfsbereich laut Notstandshilfebestimmungen unterstütze und sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf definiert und als Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit 40 Stunden festgelegt.
  4. Die belangte Behörde folgte der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 persönlich ein schriftliches Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber XXXX (im Folgenden kurz „ XXXX “) aus.
  5. Die belangte Behörde folgte der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 persönlich ein schriftliches Stellenangebot beim möglichen Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden kurz „ römisch 40 “) aus. Laut dem Vermittlungsvorschlag wurden Reinigungskräfte, Teilzeit 20 Wochenstunden, mit Arbeitsorten in Filialen in mehreren Wiener Bezirken gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen per E-Mail an „ XXXX “ z.Hd. Fr. XXXX zu richten habe.Laut dem Vermittlungsvorschlag wurden Reinigungskräfte, Teilzeit 20 Wochenstunden, mit Arbeitsorten in Filialen in mehreren Wiener Bezirken gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen per E-Mail an „ römisch 40 “ z.Hd. Fr. römisch 40 zu richten habe.
  6. Am 16.05.2019 erhielt das AMS von XXXX die Rückmeldung, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
  7. Am 16.05.2019 erhielt das AMS von römisch 40 die Rückmeldung, dass keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
  8. Das AMS leitete daraufhin ein Prüfverfahren gemäß § 10 ein und informierte die Beschwerdeführerin am 17.05.2019 über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges.
  9. Das AMS leitete daraufhin ein Prüfverfahren gemäß Paragraph 10, ein und informierte die Beschwerdeführerin am 17.05.2019 über die vorläufige Einstellung des Leistungsbezuges.
  10. Mit E-Mail vom 27.05.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie am 27.05.2019 ihre Bewerbung an XXXX , an die E-Mailadresse „ XXXX “, geschickt habe.
  11. Mit E-Mail vom 27.05.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie am 27.05.2019 ihre Bewerbung an römisch 40 , an die E-Mailadresse „ römisch 40 “, geschickt habe.
  12. Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande.
  13. Am 28.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab sie an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben. Sie und ihre Tochter hätten bei der Versendung der Bewerbung das Wort „bewerbung“ vor der E-Mailadresse übersehen bzw. vergessen. Sie würde immer zweimal die Bewerbungen vor dem Versenden kontrollieren. Weiters legte die Beschwerdeführerin am 28.05.2019 ein Bewerbungsmail vom 05.03.2019, für die besagte Stelle vor, jedoch sei auch bei dieser Bewerbungsmail eine falsche E-Mail-Adresse – „ XXXX “ – verwendet worden.Dabei gab sie an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung zu haben. Sie und ihre Tochter hätten bei der Versendung der Bewerbung das Wort „bewerbung“ vor der E-Mailadresse übersehen bzw. vergessen. Sie würde immer zweimal die Bewerbungen vor dem Versenden kontrollieren. Weiters legte die Beschwerdeführerin am 28.05.2019 ein Bewerbungsmail vom 05.03.2019, für die besagte Stelle vor, jedoch sei auch bei dieser Bewerbungsmail eine falsche E-Mail-Adresse – „ römisch 40 “ – verwendet worden.
  14. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.06.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 16.05.2019 bis 26.06.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  15. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.06.2019 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 16.05.2019 bis 26.06.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  16. In der fristgerechten Beschwerde vom 17.07.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, die Sanktion wäre überzogen und existenzgefährdend. Sie müsse ihre Fixkosten zahlen.
  17. Am 22.07.2019 langte eine Ergänzung zur Beschwerde beim AMS ein, in dem die Beschwerdeführerin auf ihre bereits am 05.03.2019 getätigte Bewerbung verwies und weiter bekannt gab, eine falsche E-Mail- Adresse verwendet zu haben. Dies hätte sie erst im Zuge der Niederschrift am 28.05.2019 bemerkt. Sie hätte aber per E-Mail keine Fehlermeldung erhalten und daher geglaubt, dass ihre Bewerbung ordnungsgemäß angekommen wäre. Sie hätte keine Vereitelungshandlung gesetzt, da sie sich ordnungsgemäß beworben hätte.
  18. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
  19. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 17.07.2019 am 24.07.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
  20. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 17.07.2019 am 24.07.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
  21. In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin am 05.08.2019 rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. In einem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 07.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich, entgegen der Ausführungen des AMS, in der Beschwerdevorentscheidung, sehr wohl unverzüglich bereits am 05.03.2019 auf die Stelle beworben hätte. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, keine Fehlermeldung bezüglich der gesendeten E-Mails erhalten zu haben. Sie würde sich selbständig 2-3 Mal in der Woche bewerben, darunter auch konkret für Stellen als Reinigungskraft. In dieser Sache wäre ihr ein Fehler unterlaufen, sie habe diesen Fehler aber nicht absichtlich gemacht, sondern dieser Fehler könne jedem sorgfältigen Menschen passieren und fahrlässiges Verhalten sei für eine Sperre nicht ausreichend. Sie verweise diesbezüglich auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH vom 21.12.2005 2004/08/0244).
  22. Eine telefonische Rücksprache des AMS mit dem potentiellen Dienstgeber am 20.08.2019 hat ergeben, dass es im Unternehmen keine E-Mail-Adresse „ XXXX “ gäbe und Bewerbungen nur unter „ XXXX “ einlangen können.
  23. Eine telefonische Rücksprache des AMS mit dem potentiellen Dienstgeber am 20.08.2019 hat ergeben, dass es im Unternehmen keine E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ gäbe und Bewerbungen nur unter „ römisch 40 “ einlangen können.
  24. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2019 elektronisch übermittelt.
  25. Mit Schreiben vom 19.09.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
  26. Mit Schreiben vom 22.09.2019 beantragte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, dass die gegenständliche Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich behandelt werde.
  27. Am 23.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsanwaltes und eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Mittels Verfahrensanordnungen wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde aufgetragen, Stellung zum Thema „Zustellungsfehlerbericht“ zu nehmen.
  28. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 25.03.2021 durch ihren Rechtsanwalt eine Stellungnahme.
  29. Die belangte Behörde gab mittels Schreiben vom 01.04.2021 ebenso eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit 09.11.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.07.2016 steht sie – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am 04.03.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Haushaltshilfe oder im zumutbaren Hilfsbereich laut Notstandshilfebestimmungen. Der Betreuungsvereinbarung ist unter anderem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll. Der Beschwerdeführerin wurde am 04.03.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn „ab sofort“ übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen per E-Mail an „ XXXX “ an den potentiellen Dienstgeber zu richten habe.Der Beschwerdeführerin wurde am 04.03.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn „ab sofort“ übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungsunterlagen per E-Mail an „ römisch 40 “ an den potentiellen Dienstgeber zu richten habe. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag persönlich am 04.03.2019 erhalten. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat am 05.03.2019 und am 27.05.2019 ihre Bewerbung an die E-Mailadresse „ XXXX “ gesendet.Die Beschwerdeführerin hat am 05.03.2019 und am 27.05.2019 ihre Bewerbung an die E-Mailadresse „ römisch 40 “ gesendet. Festgestellt wird, dass die E-Mailadresse, an welche die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungen sendete, falsch bzw. unvollständig war. Bei der Übermittlung an die Mail-Adresse „ XXXX “ erfolgte kein Zustellfehlerbericht.Bei der Übermittlung an die Mail-Adresse „ römisch 40 “ erfolgte kein Zustellfehlerbericht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  31. Beweiswürdigung: 2.
  32. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  33. Dass die Beschwerdeführerin – mit kurzen Unterbrechungen – seit 09.11.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 21.08.
  34. 2.
  35. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Der Betreuungsvereinbarung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich zu bewerben habe und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll (vgl. Nr. 37 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.
  36. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Der Betreuungsvereinbarung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich zu bewerben habe und binnen acht Tagen Rückmeldung geben soll vergleiche Nr. 37 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  37. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Stelle zumutbar ist, und diese ordnungsgemäß zugewiesen wurde. 2.
  38. Die belangte Behörde ist in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 27.05.2019 und somit nicht unverzüglich auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 29.08.2019 führte die belangte Behörde aus, dass sie im Beschwerdevorprüfungsverfahren bedauerlicherweise übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin bereits am 05.03.2019 versucht habe, sich auf diese Stelle zu bewerben und auch schon zu diesem Zeitpunkt die falsche E-Mail-Adresse verwendet habe. Somit sei in der Beschwerdevorentscheidung auf die Bewerbung vom 05.03.2019 nicht eingegangen und auch keine Rückfrage beim Dienstgeber durchgeführt worden, ob die E-Mail-Adresse „ XXXX “ existiere. Die belangte Behörde gab weiters an, dass die im Vorlageantrag gemachte Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sie bereits am 05.03.2019 versucht habe, eine Bewerbung zu unternehmen, daher korrekt sei. Unstrittig ist somit, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl am 05.03.2019 als auch am 27.05.2019 per E-Mail an die Adresse „ XXXX “ auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Ebenso unstrittig ist, dass es sich dabei um eine falsche bzw. unvollständige E-Mailadresse gehandelt hat.2.
  39. Die belangte Behörde ist in der Beschwerdevorentscheidung irrtümlich davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 27.05.2019 und somit nicht unverzüglich auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 29.08.2019 führte die belangte Behörde aus, dass sie im Beschwerdevorprüfungsverfahren bedauerlicherweise übersehen habe, dass die Beschwerdeführerin bereits am 05.03.2019 versucht habe, sich auf diese Stelle zu bewerben und auch schon zu diesem Zeitpunkt die falsche E-Mail-Adresse verwendet habe. Somit sei in der Beschwerdevorentscheidung auf die Bewerbung vom 05.03.2019 nicht eingegangen und auch keine Rückfrage beim Dienstgeber durchgeführt worden, ob die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ existiere. Die belangte Behörde gab weiters an, dass die im Vorlageantrag gemachte Einwendung der Beschwerdeführerin, dass sie bereits am 05.03.2019 versucht habe, eine Bewerbung zu unternehmen, daher korrekt sei. Unstrittig ist somit, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl am 05.03.2019 als auch am 27.05.2019 per E-Mail an die Adresse „ römisch 40 “ auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Ebenso unstrittig ist, dass es sich dabei um eine falsche bzw. unvollständige E-Mailadresse gehandelt hat. 2.
  40. Zum Thema „Zustellfehlerbericht“ ist Folgendes auszuführen: 2.6.
  41. Die Beschwerdeführerin hat im ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde vom 22.07.2019 argumentiert, dass sie erst im Zuge der Niederschrift bei der belangten Behörde am 28.05.2019 bemerkt habe, dass sie eine falsche E-Mailadresse verwendet habe. Sie hätte per Mail keine Fehlermeldung erhalten und daher geglaubt, dass ihre Bewerbung ordnungsgemäß angekommen wäre. Auch im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 07.08.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Fehlermeldung erhalten hätte. In der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2021 schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr zwar das Verfassen und Senden von E-Mails grundsätzlich bekannt ist, die E-Mails aber von ihrer 28jährigen Tochter verfasst und gesendet werden und sie selbst nur daneben sitzt (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). In der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2021 schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr zwar das Verfassen und Senden von E-Mails grundsätzlich bekannt ist, die E-Mails aber von ihrer 28jährigen Tochter verfasst und gesendet werden und sie selbst nur daneben sitzt vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Der Beschwerdeführerin wurde mittels Verfahrensanordnung aufgetragen schriftlich dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob am Computer der Tochter ein Zustellungsfehlerbericht ausgeschaltet worden sei und ob die Tochter wisse, ob man das aktivieren, oder deaktivieren könne, und zwar im Zeitraum März
  42. In der Stellungnahme vom 25.03.2021 gab die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt bekannt, dass sie nicht wisse, ob im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Einstellung „Zustellfehlerbericht“ aktiviert oder deaktiviert gewesen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gewusst, dass es grundsätzlich die Möglichkeit der Aktivierung bzw. Deaktivierung des Zustellfehlerberichtes gäbe. Auch dem Behördenvertreter wurde aufgetragen dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob ein Zustellungsfehlerbericht bei Übermittlung einer Nachricht an die von der Beschwerdeführerin verwendete Adresse übermittelt werde. In der Stellungnahme vom 01.04.2021 gab die belangte Behörde an, dass bei der Übermittlung an die Mail-Adresse „ XXXX “ kein Zustellfehlerbericht erfolge. Bei weiterer Recherche im Internet hätte sich ergeben, dass die Mail-Adresse ( XXXX ) von mehreren Firmen verwendet werde, unter anderem einer Zeitarbeitsfirma in Kroatien und auch Unternehmen in Kanada sowie Indien. Jedoch wäre auch bei diesen Firmen ebenfalls immer ein Zusatzwort vor „ XXXX “ voranzusetzen. Auf ein Test-Mail habe das Arbeitsmarktservice keine Antwort erhalten. Die belangte Behörde verwies auf den Aktenvermerk vom 20.08.2019, wonach die Kontaktperson des Dienstgebers für die verfahrensgegenständliche Stelle bekannt gegeben habe, dass die Mail-Adresse „ XXXX “ im Unternehmen nicht existiere.In der Stellungnahme vom 01.04.2021 gab die belangte Behörde an, dass bei der Übermittlung an die Mail-Adresse „ römisch 40 “ kein Zustellfehlerbericht erfolge. Bei weiterer Recherche im Internet hätte sich ergeben, dass die Mail-Adresse ( römisch 40 ) von mehreren Firmen verwendet werde, unter anderem einer Zeitarbeitsfirma in Kroatien und auch Unternehmen in Kanada sowie Indien. Jedoch wäre auch bei diesen Firmen ebenfalls immer ein Zusatzwort vor „ römisch 40 “ voranzusetzen. Auf ein Test-Mail habe das Arbeitsmarktservice keine Antwort erhalten. Die belangte Behörde verwies auf den Aktenvermerk vom 20.08.2019, wonach die Kontaktperson des Dienstgebers für die verfahrensgegenständliche Stelle bekannt gegeben habe, dass die Mail-Adresse „ römisch 40 “ im Unternehmen nicht existiere. Die Recherche der belangten Behörde hat daher ergeben, dass bei der Übermittlung einer E-Mail an die Mail-Adresse „ XXXX “ kein Zustellfehlerbericht erfolgt. Die Beschwerdeführerin kann daher – wenn man ihr zugesteht, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Einstellung „Zustellfehlerbericht“ in ihrem E-Mailprogramm aktiviert hat – keine Antwort bzw. Fehlermeldung auf ihre E-Mails vom 05.03.2019 und 27.05.2019 erhalten haben. Die Recherche der belangten Behörde hat daher ergeben, dass bei der Übermittlung einer E-Mail an die Mail-Adresse „ römisch 40 “ kein Zustellfehlerbericht erfolgt. Die Beschwerdeführerin kann daher – wenn man ihr zugesteht, dass sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Einstellung „Zustellfehlerbericht“ in ihrem E-Mailprogramm aktiviert hat – keine Antwort bzw. Fehlermeldung auf ihre E-Mails vom 05.03.2019 und 27.05.2019 erhalten haben. 2.6.
  43. Dennoch muss der Beschwerdeführerin aus Sicht des erkennenden Senates das Nichtzustandekommen des gegenständlichen Dienstverhältnisses angelastet werden und zwar aus folgenden Erwägungen: Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 28.05.2019 damit, dass sie und ihre Tochter bei der Versendung der Bewerbung das Wort „bewerbung“ vor der E-Mailadresse übersehen bzw. vergessen hätten. Sie würde immer zweimal die Bewerbungen vor dem Versenden kontrollieren. Im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 07.08.2019 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sie sich selbständig 2-3 Mal in der Woche bewerben würde, darunter auch konkret für Stellen als Reinigungskraft. In dieser Sache wäre ihr ein Fehler unterlaufen, sie habe diesen Fehler aber nicht absichtlich gemacht, sondern dieser Fehler könne jedem sorgfältigen Menschen passieren und fahrlässiges Verhalten sei für eine Sperre nicht ausreichend. Sie verweise diesbezüglich auch auf ein Erkenntnis des VwGH (21.12.2005 2004/08/0244). Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – wie angegeben – ihre Bewerbungen per E-Mail immer gemeinsam mit ihrer Tochter abschickt, da sie selbst damit nicht so gut auskennt, ihre Tochter aber im Umgang mit Computern erprobt ist und damit aufgewachsen ist (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Obwohl also zwei Personen gemeinsam die hier gegenständlichen E-Mails verschickt haben, ist beiden Personen nicht aufgefallen, dass sie eine falsche E-Mailadresse verwenden bzw. das erste Wort der E-Mailadresse („bewerbung“) vergessen haben. Der „Fehler“ ist der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwei Mal passiert, nämlich sowohl am 05.03.2019, als auch am 27.05.
  44. Spätestens beim zweiten Mal und nachdem das AMS die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht hat, dass XXXX keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erhalten hat, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie beim Absenden der E-Mail genau darauf achtet, die korrekte E-Mailadresse zu verwenden.Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin – wie angegeben – ihre Bewerbungen per E-Mail immer gemeinsam mit ihrer Tochter abschickt, da sie selbst damit nicht so gut auskennt, ihre Tochter aber im Umgang mit Computern erprobt ist und damit aufgewachsen ist vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Obwohl also zwei Personen gemeinsam die hier gegenständlichen E-Mails verschickt haben, ist beiden Personen nicht aufgefallen, dass sie eine falsche E-Mailadresse verwenden bzw. das erste Wort der E-Mailadresse („bewerbung“) vergessen haben. Der „Fehler“ ist der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zwei Mal passiert, nämlich sowohl am 05.03.2019, als auch am 27.05.
  45. Spätestens beim zweiten Mal und nachdem das AMS die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht hat, dass römisch 40 keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erhalten hat, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie beim Absenden der E-Mail genau darauf achtet, die korrekte E-Mailadresse zu verwenden. Insgesamt ist zu sagen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter dies auffallen hätte müssen, wenn sie die E-Mailadresse vor dem Absenden noch einmal kontrolliert hätten. Dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche und sorgfältige Bewerbung verfasst und an den potentiellen Dienstgeber übermittelt, wäre dieser somit möglich und zumutbar gewesen und liegt ein diesbezügliches Verschulden in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Zudem ist ihr vorzuwerfen, dass sie sich nach Absenden der E-Mail am 05.03.2018 offenbar nicht mehr dafür interessiert hat, ob ihre Bewerbung bei XXXX angekommen ist oder nicht. Sie gab in der Beschwerdeverhandlung an, Mitte Mai 2019 einen Brief vom AMS mit dem Inhalt, dass ihr Bezug eingestellt wird, bekommen zu haben und erst dadurch mitbekommen zu haben, dass ihre Bewerbung nicht angekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Betreuungsvereinbarung vom 04.03.2019 zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Die Beschwerdeführerin hätte dem AMS also innerhalb von acht Tage bekannt geben müssen, ob sie sich beworben hat und ob sie Rückmeldung erhalten hat bzw. wie sich die Bewerbungssituation darstellt. Dies hat sie aber nicht getan.Zudem ist ihr vorzuwerfen, dass sie sich nach Absenden der E-Mail am 05.03.2018 offenbar nicht mehr dafür interessiert hat, ob ihre Bewerbung bei römisch 40 angekommen ist oder nicht. Sie gab in der Beschwerdeverhandlung an, Mitte Mai 2019 einen Brief vom AMS mit dem Inhalt, dass ihr Bezug eingestellt wird, bekommen zu haben und erst dadurch mitbekommen zu haben, dass ihre Bewerbung nicht angekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Betreuungsvereinbarung vom 04.03.2019 zu verweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote des AMS unverzüglich bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Die Beschwerdeführerin hätte dem AMS also innerhalb von acht Tage bekannt geben müssen, ob sie sich beworben hat und ob sie Rückmeldung erhalten hat bzw. wie sich die Bewerbungssituation darstellt. Dies hat sie aber nicht getan. Sie hat auch – wie sie in der Beschwerdeverhandlung schilderte – nicht telefonisch bei XXXX nachgefragt, weshalb sie keine Antwort auf ihre E-Mail erhalten hat. Sie hätte dies zwar im Zuge von anderen Bewerbungen schon getan, bei XXXX hätte sie aber nicht angerufen. Sie hätte auch keine Telefonnummer gehabt (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Auch wenn der Stellenvorschlag (vgl. Nr. 38 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) keine Telefonnummer enthalten hat, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, das Unternehmen zu „googeln“, um die Telefonnummer in Erfahrung zu bringen bzw. noch einmal zu kontrollieren, ob sie die E-Mail an die richtige Adresse gesendet hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine weiteren Schritte unternommen, um zu überprüfen, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber tatsächlich angekommen ist.Sie hat auch – wie sie in der Beschwerdeverhandlung schilderte – nicht telefonisch bei römisch 40 nachgefragt, weshalb sie keine Antwort auf ihre E-Mail erhalten hat. Sie hätte dies zwar im Zuge von anderen Bewerbungen schon getan, bei römisch 40 hätte sie aber nicht angerufen. Sie hätte auch keine Telefonnummer gehabt vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Auch wenn der Stellenvorschlag vergleiche Nr. 38 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) keine Telefonnummer enthalten hat, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, das Unternehmen zu „googeln“, um die Telefonnummer in Erfahrung zu bringen bzw. noch einmal zu kontrollieren, ob sie die E-Mail an die richtige Adresse gesendet hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine weiteren Schritte unternommen, um zu überprüfen, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber tatsächlich angekommen ist. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin befragt, warum sie, nachdem sie am 28.05.2019 beim AMS persönlich erfahren habe, dass ihre Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse gegangen ist, die Bewerbung nicht noch einmal an die richtige Adresse geschickt habe. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich damit, dass ihr die Beraterin beim AMS gesagt habe, dass es dafür zu spät sei. Der Behördenvertreter gab daraufhin informativ befragt an, dass die übermittelte Stelle mit Juni besetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass auch beim Stellenangebot ein Arbeitsbeginn mit 16.05.2019 angegeben worden sei (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Dazu ist auszuführen, dass dem Stellenangebot (vgl. Nr. 38 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) lediglich zu entnehmen ist, dass „ab sofort“ eine Reinigungskraft gesucht werde. Ein bestimmtes Datum bzw. Fristende der möglichen Bewerbung ist dem Stellenvorschlag nicht zu entnehmen. Zudem hat die Beschwerdeführerin am 27.05.2019 das zweite Mal eine Mail an die falsche E-Mailadresse geschickt. Es wäre ihr daher jedenfalls zumutbar gewesen, am 28.05.2019 noch einmal eine E-Mail an die korrekte E-Mailadresse zu schicken, um ihren Mitwirkungspflichten als Arbeitslose im Verfahren nachzukommen.In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin befragt, warum sie, nachdem sie am 28.05.2019 beim AMS persönlich erfahren habe, dass ihre Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse gegangen ist, die Bewerbung nicht noch einmal an die richtige Adresse geschickt habe. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich damit, dass ihr die Beraterin beim AMS gesagt habe, dass es dafür zu spät sei. Der Behördenvertreter gab daraufhin informativ befragt an, dass die übermittelte Stelle mit Juni besetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass auch beim Stellenangebot ein Arbeitsbeginn mit 16.05.2019 angegeben worden sei vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021). Dazu ist auszuführen, dass dem Stellenangebot vergleiche Nr. 38 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) lediglich zu entnehmen ist, dass „ab sofort“ eine Reinigungskraft gesucht werde. Ein bestimmtes Datum bzw. Fristende der möglichen Bewerbung ist dem Stellenvorschlag nicht zu entnehmen. Zudem hat die Beschwerdeführerin am 27.05.2019 das zweite Mal eine Mail an die falsche E-Mailadresse geschickt. Es wäre ihr daher jedenfalls zumutbar gewesen, am 28.05.2019 noch einmal eine E-Mail an die korrekte E-Mailadresse zu schicken, um ihren Mitwirkungspflichten als Arbeitslose im Verfahren nachzukommen. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere auch aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  47. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  6. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
  8. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Zuweisung als Reinigungskraft nicht moniert hat. 3.
  9. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn „ab sofort“ angeboten. Die Beschwerdeführerin hat am 05.03.2019 und am 27.05.2019 jeweils eine E-Mail mit ihrer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber geschickt, wobei sie die Bewerbung nicht an die in der Stellenanzeige genannte E-Mailadresse („ XXXX “), sondern an „ XXXX “ gesendet hat.Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2019 eine Teilzeitstelle als Reinigungskraft mit Arbeitsbeginn „ab sofort“ angeboten. Die Beschwerdeführerin hat am 05.03.2019 und am 27.05.2019 jeweils eine E-Mail mit ihrer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber geschickt, wobei sie die Bewerbung nicht an die in der Stellenanzeige genannte E-Mailadresse („ römisch 40 “), sondern an „ römisch 40 “ gesendet hat. Wie festgestellt erfolgt bei der Übermittlung an die E-Mailadresse „ XXXX “ kein Zustellfehlerbericht. Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht vorgehalten werden, dass sie beim Versenden der Bewerbung am 05.03.2019 und 27.05.2019 einen Zustellfehlerbericht erhalten hat.Wie festgestellt erfolgt bei der Übermittlung an die E-Mailadresse „ römisch 40 “ kein Zustellfehlerbericht. Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht vorgehalten werden, dass sie beim Versenden der Bewerbung am 05.03.2019 und 27.05.2019 einen Zustellfehlerbericht erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat aber nicht überprüft, weshalb sie auf ihre E-Mail vom 05.03.2019 keine Antwort des potentiellen Dienstgebers erhalten hat. Der Beschwerdeführerin wäre es auch zumutbar gewesen, vor Absenden der E-Mail die E-Mailadresse noch einmal auf Richtigkeit zu kontrollieren, wodurch der Tippfehler hätte vermieden werden können. Da die Beschwerdeführerin vor dem Absenden der Bewerbung am 05.03.2019, insbesondere aber auch – nach Mitteilung der belangten Behörde, dass keine Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist – vor dem erneuten Absenden der Bewerbung am 27.05.2019 die E-Mailadresse nicht kontrolliert hat, hat es die Beschwerdeführerin ernsthaft für möglich gehalten, dass der potenzielle Dienstgeber die Bewerbung nicht erhält und sich damit abgefunden. Aus Sicht des erkennenden Senates hätte sich die Beschwerdeführerin beim Versenden einer Bewerbungs-Email an den zukünftigen möglichen Dienstgeber vergewissern müssen, dass diese auch angekommen ist. In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Absender die Gefahr für den Verlust seines Anbringens (vgl. VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089).Aus Sicht des erkennenden Senates hätte sich die Beschwerdeführerin beim Versenden einer Bewerbungs-Email an den zukünftigen möglichen Dienstgeber vergewissern müssen, dass diese auch angekommen ist. In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Absender die Gefahr für den Verlust seines Anbringens vergleiche VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0089). Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das zweimalige Senden der Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das zweimalige Senden der Bewerbung an eine falsche E-Mailadresse zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – vor dem Absenden der Bewerbung die E-Mailadresse nicht kontrolliert hat und sich auch im Anschluss daran nicht dafür interessiert hat, ob die Bewerbung beim potentiellen Dienstgeber angekommen ist und dadurch zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
  10. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die Arbeitslosigkeit nicht durch eine nachhaltige Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist beendet. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die Arbeitslosigkeit nicht durch eine nachhaltige Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist beendet. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefährdung ihrer Existenzgrundlage aufgrund der Sanktion stellt keinen Nachsichtgrund im Sinne des Gesetzes dar, zumal sie der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. beispielsweise VwGH vom 02.07.2008, 2007/08/0315).Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Gefährdung ihrer Existenzgrundlage aufgrund der Sanktion stellt keinen Nachsichtgrund im Sinne des Gesetzes dar, zumal sie der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche beispielsweise VwGH vom 02.07.2008, 2007/08/0315). 3.
  11. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2222643.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.