Obsah (14)
§ 17Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 38§ 16§ 61§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW269 2127670-3 SpruchW269 2127670-3/6Z, W269 2127670-3/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die
§ 17Abs.
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A), römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
§ 17Abs.
1 BFA-VG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zurückgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe Angst vor seinem Onkel und jenen Personen, die seinen Vater umgebracht hätten. 1.
- Mit Bescheid vom 11.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57, 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid vom 11.05.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, W123 2127670-1, als unbegründet abgewiesen. 2.
- Am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass sein Vater Christ gewesen und deswegen getötet worden sei. Er selbst sei nun auch Christ geworden. 2.
- Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit Bescheid vom 05.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2019, W114 2127670-2, als unbegründet abgewiesen. 3.
- Am 03.11.2020 stellte der Beschwerdeführer nunmehr einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen dahingehend, dass sich sein christlicher Glaube vertieft habe und er nach Absolvierung eines entsprechenden Kurses nun berechtigt sei, Kinderbibelstunden zu halten, was er auch bereits getan habe. Weiters sei der Beschwerdeführer alkoholabhängig. Seine Alkoholprobleme hätten bereits im Jahr 2017 begonnen, nur sei es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass er unter einem Alkoholproblem leide. Erst im Juni 2020 habe er durch den Besuch einer Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker dieses Bewusstsein erlangt; seitdem sei er abstinent. Im Fall einer Verbringung nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer einen Rückfall und Verfolgung, da Alkoholkonsum in Afghanistan strengstens verboten sei. 3.
- Mit Bescheid vom 23.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit Bescheid vom 23.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde weiters festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vollinhaltlich über seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde und legte dieser zur Unterstützung seines Vorbringens hinsichtlich seiner Alkoholsucht einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.03.2021 vor. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren davon berichtet habe, Alkohol zu trinken, trat die Beschwerde insoweit entgegen, als der Beschwerdeführer damals zwar das Thema Alkoholkonsum angesprochen habe; nunmehr habe der Beschwerdeführer aber vorgebracht, dass er alkoholabhängig sei. Schließlich wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021 vor. 3.
- Mit Schreiben vom 15.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Äußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche im Zuge der Beschwerdevorlage erstattet wurde. Mit Schreiben vom 20.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er der Äußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entgegentrat. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag
§ 38AVG i
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen aus.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. I. ausgeführten Hergang als für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Sachverhalt fest.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Pkt. römisch eins. ausgeführten Hergang als für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Sachverhalt fest. 1.
- Die Lage in Afghanistan zu Alkoholkonsum stellt sich wie folgt dar: 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.03.2018 zu „Alkohol: Konsum, Verkauf, Produktion, Import, Schwarzmarkt; Alkoholismus, Bestrafung, Stigma“: „Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Verkauf, Besitz und Konsum alkoholischer Getränke in Afghanistan illegal ist. Die Konsumation wird nach islamischem Recht durch körperliche Bestrafung geahndet. […] Der Konsum und das Schmuggeln von Alkohol sind unislamisch und ein Verstoß gegen die Afghanische Verfassung. Art. 44 des Suchtmittelgesetzes besagt, dass Personen nach der Lehre der hanafitischen Rechtssprechung bestraft werden, wenn die folgenden Umstände zutreffen: 1) die Person ist „nicht normal“, vergesslich und nicht fähig, flüssig zu sprechen; 2) die Person gibt vor einem Richter den Konsum von Alkohol zu bzw. mindestens zwei Zeugen tätigen eine diesbezügliche Aussage; 3) die Person ist volljährig und in der Lage, Alkohol von anderen Getränken zu unterscheiden; 4) die Person hat Alkohol konsumiert. Der Richter bestraft einen männlichen Betrunkenen mit 80 Peitschenschlägen in stehender Position und eine weibliche Betrunkene mit 80 Peitschenschlägen in sitzender Position.Der Konsum und das Schmuggeln von Alkohol sind unislamisch und ein Verstoß gegen die Afghanische Verfassung. Artikel 44, des Suchtmittelgesetzes besagt, dass Personen nach der Lehre der hanafitischen Rechtssprechung bestraft werden, wenn die folgenden Umstände zutreffen: 1) die Person ist „nicht normal“, vergesslich und nicht fähig, flüssig zu sprechen; 2) die Person gibt vor einem Richter den Konsum von Alkohol zu bzw. mindestens zwei Zeugen tätigen eine diesbezügliche Aussage; 3) die Person ist volljährig und in der Lage, Alkohol von anderen Getränken zu unterscheiden; 4) die Person hat Alkohol konsumiert. Der Richter bestraft einen männlichen Betrunkenen mit 80 Peitschenschlägen in stehender Position und eine weibliche Betrunkene mit 80 Peitschenschlägen in sitzender Position. […] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass - je nach Quelle - zwischen weniger als 0,1 % und ca. 4 % der Bevölkerung Alkohol konsumieren. Aus den Quellen geht hervor, dass mehr Männer als Frauen Alkohol konsumieren. Eine Quelle gibt an, dass der Anteil der Menschen in Afghanistan, die ein schädliches Nutzungsverhalten von Alkohol bzw. eine Alkoholabhängigkeit aufweisen, bei unter einem Prozent liegt. […] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Alkoholkonsum in Afghanistan sowohl nach dem zivilen wie auch nach dem islamischen Recht strafbar ist. Strafen nach dem zivilen Recht umfassen Haft- und/oder Geldstrafen. Strafen nach islamischem Recht werden nur gegen Muslime verhängt und umfassen 80 Peitschenschläge. Nach dem afghanischen Zivilrecht gibt es keine Milderungsgründe bei Verbrechen, die im Zustand freiwilliger Berauschung begangen wurden. Die Quellen beinhalten Berichte, dass körperliche Bestrafungen wegen Alkohol durchgeführt wurden, sind jedoch widersprüchlich was die Häufigkeit der Bestrafungen betrifft. Den Quellen ist zu entnehmen, dass im afghanischen Gesetz der Konsum, Handel und Besitz von Alkohol mit dem anderer illegaler Drogen gleichgestellt ist. Einer Quelle ist zu entnehmen, dass Alkohol Schande über eine Person bringen kann und eine weitere Quelle besagt, dass in einem Fall tödlicher Alkoholvergiftung ein Geistlicher erst nach Intervention von Dorfältesten die Gebete beim Begräbnis sprach und die Familie der Verstorbenen die Aussage machte, die Todesfälle wären Folge einer Lebensmittelvergiftung. […] ALEP – Afghanistan Legal Education Project – ist eine 2007 gegründete Studenteninitiative der Stanford Law School (USA) und der American University of Afghanistan, die Text- und Lehrbücher über afghanisches Recht publiziert, die an ein afghanisches Publikum gerichtet sind. ALEP veröffentlichte im Jahr 2012 ein Lehrbuch zur Einführung ins Strafgesetz Afghanistans. Diese Quelle besagt, dass Verbrechen, die unter dem freiwillig herbeigeführten Einfluss von Alkohol und Drogen begangen werden, bestraft werden, wie wenn das Verbrechen im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit begangen wurde. Der Konsum von Alkohol oder Drogen stellt wiederum selbst einen Tatbestand dar, der mit drei bis sechs Monaten Haft und/oder 3000-6000 Afghani Geldstrafe geahndet wird. Eine unfreiwillig herbeigeführte Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen ist ein Schlüsselelement einer wirksamen Verteidigung um die Verantwortung für ein Verbrechen ganz oder teilweise zu reduzieren. Die Quelle besagt weiters, dass der Konsum von Alkohol eines von fünf Hudud [Anmerkung der Staatendokumentation: Singular: Hadd; die anderen vier Hudud sind Diebstahl, Unkeuschheit, Straßenraub und Entehrung] im islamischen Strafrecht ist. Hudud sind explizit im Koran erwähnt als Überschreitung der Grenzen, die Gott vorgegeben hat. Moderne Juristen interpretieren ein Hadd bzw. Hudud als Verbrechen gegen das öffentliche Interesse und die Grundfestungen des Staates. Da die Strafen für Hudud im Koran und der Sunna des Propheten definiert sind, ist die Verfolgung verpflichtend und die Bestrafung muss genau so erfolgen wie beschrieben. Jemandem, der eines Hadd schuldig befunden wurde, wird nicht verziehen oder Gnade gewährt. Heute sehen Juristen des Islamischen Rechts, dass das Verbot von Alkohol mit derselben Kraft durchgesetzt werden soll wie die Konsumation von Drogen. Um wegen des Trinkens von Alkohol eine Hadd-Strafe zu erhalten, muss der Beklagte sowohl geistig bei vollen Kräften als auch Muslim sein. Nicht-Muslime begehen kein Verbrechen wegen des Trinkens von Alkohol und Alkohol als Besitztum ist erlaubt. Der Alkohol muss freiwillig getrunken worden sein. Die unfreiwillige Einnahme von Alkohol entlässt den Beklagten von seiner kriminellen Verantwortung. Die Bestrafung für das Trinken von Alkohol beträgt 80 Peitschenhiebe. […] Institute for War and Peace Reporting, ein internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien mit Sitz in London, berichtet am 17.6.2009, dass die Polizei in der Vergangenheit gegenüber Trinkern nachlässig war. Das neue Gesetz zeigt eine härtere Haltung. Ein Gesetz, dass im Mai 2009 vom Parlament verabschiedet wurde, stellt Händler und Konsumenten von Alkohol auf dieselbe rechtliche Stufe wie Drogensüchtige und -händler. Wer Alkohol verkauft, kann mit Haft von zehn Tagen bis 20 Jahren bestraft werden. Alkoholkonsumenten erwartet eine Strafe nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung, die beispielsweise 60 Peitschenhiebe für das Trinken von Wein vorsieht. Bevor das Gesetz verabschiedet wurde, war Alkohol nur ein Nebengedanke im afghanischen Gesetz, ein Zusatz im Verbot von Drogen, mit geringeren Strafen (bis zu sechs Monate Haft bzw. Geldstrafen von 60-120 USD). Die afghanische Legislative ist bestrebt, Alkohol in dieselbe Kategorie wie Drogenvergehen einzuordnen. […] Radio Free Europe / Radio Liberty berichtet am 12.4.2012, dass ein 20-jähriger Mann in Baghlan 80 Peitschenschläge von einem Richter als Bestrafung erhielt, nachdem er zugegeben hatte, Alkohol zu trinken. Diese Art von Urteilen und Strafen sind nicht selten. Das afghanische Gesetz beinhaltet islamisches und ziviles Recht und überlässt es den Richtern und Gerichten, individuell zu entscheiden, welches Recht sie anwenden. Im ländlichen Raum erfolgt die Rechtsprechung häufiger nach der Sharia, in den Städten häufiger nach dem zivilen Recht. Zeugen der Bestrafung beschreiben diese als moderat im Vergleich zu den Strafen der Taliban, die auch Enthauptungen und Amputationen umfassen können.“ 1.2.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.03.2018 „Therapie: Alkoholsucht, Alkoholmissbrauch“: „Gibt es in Afghanistan Therapien für Alkoholsucht? Gibt es Möglichkeiten zur psychologischen Nachsorge einer erfolgreichen Therapie? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige aktuelle Informationen gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com und ecoi.net mit den Suchworten „Afghanistan“, „alcohol*“, „treatment“, „rehab“, „poison*“, „abuse“ in unterschiedlichen Kombinationen und fremdsprachigen Äquivalenten. Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde auch in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Die Quellen entsprechen den Standards der Staatendokumentation und werden im Folgenden zur Verfügung gestellt. […] Zusammenfassung: Einer der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass psychologische und physiologische Behandlungen für Alkoholsucht in Afghanistan in folgenden Institutionen verfügbar sind: - Psychiatrische Behandlungen stationär und ambulant: Ali Abad Hospital, Kabul (öffentlich); Nejat Center Kabul (privat) - Psychiatrische Behandlung von Alkoholsucht und Entgiftung: Wadan Clinic, Kabul (privat) - Nachbetreuung durch Sozialarbeiter: Wadan Clinic, Kabul (privat) - Gruppentherapie: Wadan Clinic, Kabul (privat) Weitere nachfolgend zitierte Quellen berichten von Fällen von Alkoholvergiftung, u.A. durch Methanol, die für einen Teil der Betroffenen trotz Spitalsbehandlung tödlich endeten. […] Im „Journal of the Royal Army Medical Corps“, ein medizinisches Journal der Streitkräfte des Vereinten Königreiches von Großbritannien und Nordirland für Forschung, Analysen und Fallstudien der militärischen und zivilen Medizin wurde über die Behandlung von drei Patienten mit metabolischer Acidose (diagnostiziert wurde eine Methanolvergiftung), die im Jahr 2012 in die medizinische Einrichtung in Camp Bastion, Afghanistan, eingeliefert wurden, am 21.5.2013 berichtet. In der Fallstudie werden die Schwierigkeiten diskutiert, eine Methanolvergiftung in einem Umfeld mit begrenzten Ressourcen zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies benötigte Improvisation und Abänderung der Standardprozeduren. […]“
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt geht unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.1.1.
§ 16Abs.
2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. 3.1.1.
Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
§ 17Abs.
1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.1.
- Der Beschwerdeführer bezog sich im gegenständlichen Verfahren unter anderem auf den Umstand, dass er alkoholabhängig sei und im Fall der Verbringung nach Afghanistan unter anderem aufgrund dessen, dass er dort seine Therapie nicht fortsetzen könne, einen Rückfall befürchte. Da Alkoholkonsum in Afghanistan strengstens verboten sei, befürchte er Verfolgung durch die afghanischen Behörden und die Taliban. Der Beschwerdeführer legte einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.03.2021 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine schwere Suchtproblematik durchgemacht haben dürfte und es ihm mithilfe der Programme der Anonymen Alkoholiker gelungen ist, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. In Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan zeigte der Beschwerdeführer damit ausreichend substantiiert eine Situation auf, die die – im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorläufige – Annahme einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz BFA-VG rechtfertigt. In Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan zeigte der Beschwerdeführer damit ausreichend substantiiert eine Situation auf, die die – im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorläufige – Annahme einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz BFA-VG rechtfertigt. Über die Beschwerde kann auch nicht zeitnah abgesprochen werden, weil das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-18/20 auszusetzen ist; auf den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wird verwiesen. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die zitierten Vorschriften sehen kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden. Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführ auch im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Seine als Antrag zu qualifizierende Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024; dass über die aufschiebende Wirkung „von Amts wegen“ zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, in § 17 Abs. 1 BFA-VG ausdrücklich klargestellt). Die zitierten Vorschriften sehen kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden. Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführ auch im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Seine als Antrag zu qualifizierende Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024; dass über die aufschiebende Wirkung „von Amts wegen“ zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG ausdrücklich klargestellt).
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 21Abs.
6a BFA-VG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits geklärt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W269.2127670.3.01