RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW281 2226186-1 Spruch1) W281 2226186-1/18E, 1) W281 2226186-1/18E 2) W281 2226188-1/17E3) W281 2232735-1/10E2) W281 2226188-1/17E, 3) W281 2232735-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX 2) XXXX , geb. XXXX 3) XXXX geb. XXXX alle StA. Albanien, sämtliche vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019 sowie bezüglich 3) vom 17.02.2020, Zahlen 1 XXXX 2) XXXX und 3) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 2) römisch 40 , geb. römisch 40 3) römisch 40 geb. römisch 40 alle StA. Albanien, sämtliche vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019 sowie bezüglich 3) vom 17.02.2020, Zahlen 1 römisch 40 2) römisch 40 und 3) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. bis V. der angefochtenen Bescheide werden jeweils als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. der angefochtenen Bescheide werden jeweils als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide wird insofern stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide wird insofern stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2), beide Staatsangehörige Albaniens, reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 22.08.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
- Am 22.08.2019 erfolgte ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei führten sie übereinstimmend aus, dass BF1 Christin sei und BF2 Moslem und dass die Familie der BF1 ihre inter-religiöse Beziehung nicht akzeptiert habe. Aus diesem Grund wären sie bedroht und verfolgt worden, obwohl sie amtlich geheiratet hätten und ein gemeinsames Kind erwarten würden; das wären alle ihre Fluchtgründe.
- Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.09.2019 gaben BF1 und BF2 im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe an. Hinzu kämen Probleme des BF2, welcher von einer „Bande“ bedroht werde, da seine Schwester gegen eine Gruppe von Männern, die im Prostitutionsmilieu tätig gewesen wären, Anzeige erstattet habe.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 04.11.2019, zugestellt am 05.11.2019, wurden die Anträge von BF1 und BF2 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.), und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 04.11.2019, zugestellt am 05.11.2019, wurden die Anträge von BF1 und BF2 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass BF1 und BF2 nicht glaubhaft machen konnten, in ihrem Heimatland Albanien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Eine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen sei nicht behauptet worden und eine Verfolgung durch private Dritte sei nicht asylrelevant. Die Behörden in Albanien seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, und es handle sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat. BF1 und BF2 seien überdies arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsland sei gewährleistet. Sie hätten im Fall einer Rückkehr nicht mit dem Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen und es sei auch nicht zu erwarten, dass sie in eine aussichtslose Situation geraten würden. Es würde BF1 und BF2 betreffend auch kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben in Österreich vorliegen; eine Rückkehrentscheidung sei daher auch unter diesem Aspekt zulässig.
- Gegen diese Bescheide erhoben BF1 und BF2 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 03.12.2019 fristgerecht Beschwerde und es wurde gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Familie der BF1 die muslimisch-christliche Beziehung von BF1 und BF2 nicht akzeptiere und die beiden daher mit dem Tode bedrohe. Zunächst wäre (nur) BF2 bedroht worden und dieser sei daher bereits im Jahr 2017 dazu gezwungen gewesen, vorübergehend nach Deutschland zu fliehen. Seit November 2018 würde auch BF1 Bedrohungen durch ihre Familie ausgesetzt sein und im Juni 2019 wären ihr sogar schwere körperliche Misshandlungen zugefügt worden. Zumal BF1 und BF2 auch in der Hauptstadt Tirana keinen Schutz vor Verfolgung durch die Familie der BF1 finden konnten, hätten sich die beiden schließlich zur Flucht nach Österreich entschlossen. Aufgrund enger Beziehungen der Familie der BF1 zur Polizei und Staatsanwaltschaft, sei es dem Paar auch nicht zumutbar (gewesen), die Sicherheitsbehörden in Albanien aufzusuchen, um Anzeige zu erstatten. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet, indem sie es unterlassen habe, die enge Vernetzung der Familie der BF1 mit den albanischen Sicherheitsbehörden ausreichend zu ermitteln. Sie hätte die von den BF zu den behaupteten Tatsachen vorgelegten Beweismittel bzw. Urkunden näher untersuchen müssen, und ihr sei überdies eine falsche Beweiswürdigung vorzuwerfen, zumal, bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der BF, die von der Behörde erkannten vermeintlichen Widersprüche leicht auflösbar gewesen wären. Es sei zwar richtig, dass es sich im Konkreten um keine vom albanischen Staat ausgehende Verfolgung handle, aufgrund der spezifischen Umstände des hier vorliegenden Falles, könne aber keineswegs von der Schutzwilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Die BF seien somit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren sei. Aufgrund der Verfolgung seitens der Familie der BF1 wären die BF in Albanien jedenfalls unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durch anhaltende Repression, gewalttätige Übergriffe bis hin zum Mord (Ehrenmord) ausgesetzt und es stünde ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weshalb ihnen zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse. Schließlich habe es die Behörde auch unterlassen, adäquate Ermittlungen zum bestehenden Familienleben der BF in Österreich anzustellen, derentwegen eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig zu erklären sei. Da die BF1 hochschwanger sei, wäre jedenfalls vor der Ausreise der BF die Geburt des Kindes sowie eine angemessene Frist zur Wahrung des Mutterschutzes abzuwarten. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit gravierender Mangelhaftigkeit belastet, indem sie es unterlassen habe, die enge Vernetzung der Familie der BF1 mit den albanischen Sicherheitsbehörden ausreichend zu ermitteln. Sie hätte die von den BF zu den behaupteten Tatsachen vorgelegten Beweismittel bzw. Urkunden näher untersuchen müssen, und ihr sei überdies eine falsche Beweiswürdigung vorzuwerfen, zumal, bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der BF, die von der Behörde erkannten vermeintlichen Widersprüche leicht auflösbar gewesen wären. Es sei zwar richtig, dass es sich im Konkreten um keine vom albanischen Staat ausgehende Verfolgung handle, aufgrund der spezifischen Umstände des hier vorliegenden Falles, könne aber keineswegs von der Schutzwilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Die BF seien somit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren sei. Aufgrund der Verfolgung seitens der Familie der BF1 wären die BF in Albanien jedenfalls unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durch anhaltende Repression, gewalttätige Übergriffe bis hin zum Mord (Ehrenmord) ausgesetzt und es stünde ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, weshalb ihnen zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse. Schließlich habe es die Behörde auch unterlassen, adäquate Ermittlungen zum bestehenden Familienleben der BF in Österreich anzustellen, derentwegen eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig zu erklären sei. Da die BF1 hochschwanger sei, wäre jedenfalls vor der Ausreise der BF die Geburt des Kindes sowie eine angemessene Frist zur Wahrung des Mutterschutzes abzuwarten.
- Die Beschwerdevorlage vom 03.12.2019 langte am 05.12.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2019, ZIen G313 2226188-1/2Z und G313 2226186-1/2Z wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2019, ZIen G313 2226188-1/2Z und G313 2226186-1/2Z wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin (BF3) geboren und es wurde durch ihre gesetzliche Vertreterin mit Einbringen der Geburtsurkunde am 21.01.2020 auch für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. BF3 betreffend wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 17.02.2020 abgewiesen.
- Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin (BF3) geboren und es wurde durch ihre gesetzliche Vertreterin mit Einbringen der Geburtsurkunde am 21.01.2020 auch für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. BF3 betreffend wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 17.02.2020 abgewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen.
- Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 23.02.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen die BF und ihre Vertretung. Das ordnungsgemäß geladene BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Einvernahme der BF wurde eine Dolmetscherin für die albanische Sprache beigezogen. Im Rahmen der Verhandlung wurden u.a. auch die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den persönlichen Verhältnissen der BF: 1.1.
- Die Identität der BF steht fest. BF1 und BF2 sind ein Paar und ihren Angaben zufolge verheiratet; dies konnte jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden. BF3 ist deren gemeinsame Tochter. Alle BF sind Staatsangehörige Albaniens. Ihre Muttersprache ist Albanisch. BF1 bekennt sich zum Christentum und BF2 zum Islam. BF1 wurde in XXXX geboren. Sie hat für 12 Jahre die Schule besucht und sodann an der Staatsuniversität von Tirana studiert. Sie verfügt über einen Bachelorabschluss in XXXX ihr Masterstudium hat sie abgebrochen. Während ihres Studiums wurde die BF1 zunächst von ihrer Familie finanziell unterstützt, später erhielt sie finanzielle Unterstützung von BF
- Sie hat zudem für mehrere Monate in einem Callcenter gearbeitet und dabei etwa 400 EUR verdient. BF1 wurde in römisch 40 geboren. Sie hat für 12 Jahre die Schule besucht und sodann an der Staatsuniversität von Tirana studiert. Sie verfügt über einen Bachelorabschluss in römisch 40 ihr Masterstudium hat sie abgebrochen. Während ihres Studiums wurde die BF1 zunächst von ihrer Familie finanziell unterstützt, später erhielt sie finanzielle Unterstützung von BF
- Sie hat zudem für mehrere Monate in einem Callcenter gearbeitet und dabei etwa 400 EUR verdient. BF2 stammt aus XXXX und hat dort für 12 Jahre die Schule besucht. Von 2012 bis 2013/2014 lebte er (erstmals) in Österreich. Der BF verfügte zu dieser Zeit über keine Wohnsitzmeldung und er ging auch keiner Beschäftigung nach. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erhielt er damals Unterstützungsleistungen von seinem Vater. Am 06.03.2017 reiste er nach Deutschland ein und er äußerte dort ein Asylgesuch; zu einer Antragstellung kam es nicht. Am 04.07.2017 reiste er wieder aus Deutschland aus. Von Anfang 2018 bis August 2019 arbeitete BF2 in Albanien in einem Callcenter für die XXXX , wo er zwischen 600 bis 800 EUR verdiente. Er hat zudem Berufserfahrung als Maler. Im Herkunftsland leben der Vater, Geschwister und Onkel des BF
- Seine in Albanien aufhältige Familie verfügt dort über mehrere Ländereien und ein Restaurant am Flughafen. Der BF2 hat zu seiner Familie, konkret zum Vater und seinen Schwestern, nach wie vor Kontakt.BF2 stammt aus römisch 40 und hat dort für 12 Jahre die Schule besucht. Von 2012 bis 2013 aus 2014, lebte er (erstmals) in Österreich. Der BF verfügte zu dieser Zeit über keine Wohnsitzmeldung und er ging auch keiner Beschäftigung nach. Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes erhielt er damals Unterstützungsleistungen von seinem Vater. Am 06.03.2017 reiste er nach Deutschland ein und er äußerte dort ein Asylgesuch; zu einer Antragstellung kam es nicht. Am 04.07.2017 reiste er wieder aus Deutschland aus. Von Anfang 2018 bis August 2019 arbeitete BF2 in Albanien in einem Callcenter für die römisch 40 , wo er zwischen 600 bis 800 EUR verdiente. Er hat zudem Berufserfahrung als Maler. Im Herkunftsland leben der Vater, Geschwister und Onkel des BF
- Seine in Albanien aufhältige Familie verfügt dort über mehrere Ländereien und ein Restaurant am Flughafen. Der BF2 hat zu seiner Familie, konkret zum Vater und seinen Schwestern, nach wie vor Kontakt. BF1 und BF2 lernten einander Anfang 2017 kennen, seit wann die beiden ein Paar sind, ist nicht bekannt. Von Dezember 2018 bis ungefähr August 2019 lebten die beiden gemeinsam in Tirana, zunächst in XXXX und danach am Studentencampus. Ihr späterer Aufenthalt bis zu ihrer Einreise nach Österreich konnte hingegen nicht zweifelsfrei festgestellt werden. BF1 und BF2 lernten einander Anfang 2017 kennen, seit wann die beiden ein Paar sind, ist nicht bekannt. Von Dezember 2018 bis ungefähr August 2019 lebten die beiden gemeinsam in Tirana, zunächst in römisch 40 und danach am Studentencampus. Ihr späterer Aufenthalt bis zu ihrer Einreise nach Österreich konnte hingegen nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Am XXXX wurde BF3 in Österreich geboren. Am römisch 40 wurde BF3 in Österreich geboren. 1.1.
- Die BF leiden allesamt an keinerlei schwerwiegenden Krankheiten, sie sind gesund. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF haben wegen ihrer inter-religiösen Beziehung weder einen Ehrenmord noch anderweitige Bedrohungen seitens der Verwandtschaft der BF1 zu befürchten und sie sind auch im Übrigen keiner (wie auch immer gearteten) Verfolgungsgefahr in Albanien ausgesetzt. Gegebenenfalls könnten sie bei den staatlichen Sicherheitsbehörden um Hilfe ansuchen. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wären oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätten. Die Existenz der BF im Falle ihrer Rückkehr ist durch mögliche Erwerbstätigkeit von BF1 und BF2 gesichert; sie sind beide gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie haben jeweils eine Schulbildung genossen. BF1 hat ein Bachelorstudium in XXXX absolviert und beide verfügen über erste Berufserfahrung. Im Herkunftsstaat leben viele Angehörige der BF und es besteht - jedenfalls zur Verwandtschaft des BF2 - auch Kontakt. Die BF haben im Herkunftsstaat zudem Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung.Die Existenz der BF im Falle ihrer Rückkehr ist durch mögliche Erwerbstätigkeit von BF1 und BF2 gesichert; sie sind beide gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie haben jeweils eine Schulbildung genossen. BF1 hat ein Bachelorstudium in römisch 40 absolviert und beide verfügen über erste Berufserfahrung. Im Herkunftsstaat leben viele Angehörige der BF und es besteht - jedenfalls zur Verwandtschaft des BF2 - auch Kontakt. Die BF haben im Herkunftsstaat zudem Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
- Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Politische Lage Die Republik Albanien ist seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991/92 eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Politische Parteien können sich frei betätigen. Das demokratische System krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Die großen Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist; die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Ministerpräsident Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Aus den Parlamentswahlen vom 25.6.2017 ging die regierende Sozialistische Partei mit Edi Rama als Ministerpräsident mit absoluter Mehrheit erneut als Sieger hervor. Die Parlamentswahlen im Juli 2017 waren weitgehend frei und fair, allerdings nach ODIHR-Bericht mit einigen Mängeln behaftet (insbesondere Stimmenkauf und Einschüchterungen). Eine Wahlrechtsreform ist angelaufen. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied (AA 10.8.2018). Dem Parlament der Republik (Kuvendi i Republikes) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane (AA 9.2017a). Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten, einschließlich Albanien. Der Beginn von Beitrittsverhandlungen mit Albanien wird von der Kommission empfohlen. Weitere Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen seien nötig, insbesondere hinsichtlich der Lage und Integration der Roma, der Bekämpfung der Korruption sowie der Verbesserung der Medienfreiheit. Albanien bekommt eine positive Bewertung - gewürdigt wird der Beginn der umfassenden Justizreform, erste Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung und bei der Bekämpfung des illegalen Cannabis-Anbaus (BN 23.4.2018). Die EU-Staaten haben der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Albanien grundsätzlich zugestimmt. Die Europaminister hätten bei ihrem Treffen in Luxemburg "einen Weg in Richtung der Eröffnung von Beitrittsverhandlungen" im Juni 2019 vereinbart (Zeit Online 26.6.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (9.2017b): Länderinformationen, Albanien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/-/216276, Zugriff 17.1.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): BN - Briefing Notes vom
- April 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 14.1.2019 - Zeit Online (26.6.2018): Westbalkan: EU nimmt Beitrittsgespräche mit Albanien und Mazedonien auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-06/westbalkan-albanien-mazedonien-eu-beitritt, Zugriff 25.1.2019
- Sicherheitslage Nach jahrzehntelanger selbst gewählter Isolation, sieht Albanien seit dem Umschwung 1991 seine Zukunft in Europa. Es strebt die volle Integration in euro-atlantische Strukturen an. Albanien betreibt eine konstruktive Regionalpolitik. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gut-nachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten „Berlin-Prozess“. Albanien beteiligt sich an einer Vielzahl regionaler Initiativen, wie dem Schwarzmeer-Wirtschaftsrat (BSEC - Black Sea Economic Council), dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA) und dem South East Europe Cooperation Process (SEECP), dessen Vorsitz es von Mitte 2014 bis Mitte 2015 führte. Albanien erwartet und baut darauf, dass mit fortschreitender Integration des Balkan in europäische Strukturen die Nationalitätenprobleme relativiert werden. Neben den weitgehend normalisierten Beziehungen zur Mazedonien haben diejenigen zu Italien und Griechenland besondere Bedeutung. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanischstämmiger Bevölkerung bewohnt wird, werden von beiden Seiten mit besonderer Intensität gepflegt. Immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem „Groß-Albanien“ sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA 9.2017a). Albanien hat die Antiterrormaßnahmen im Jahr 2017 stark unterstützt und die Teilnahme an der globalen Koalition zur Bekämpfung des ISIS fortgesetzt, indem es bedeutende Waffen- und Munitionsspenden geleistet hat, laut dem Terrorismus-Länderbericht 2017 des US-Außenministeriums. Laut diesem Bericht haben die albanischen Behörden ihre Bemühungen verstärkt, potenziellen terroristischen Bedrohungen entgegenzuwirken. Die kürzlich personell aufgestockte albanische Antiterroreinheit arbeitete eng mit dem Internationalen Strafverfolgungshilfeprogramm (ICITAP) des US-Justizministeriums zusammen. Trotz der Knappheit der Ressourcen hat die Antiterroreinheit auch an mehreren erfolgreichen Fahndungen bekannter oder mutmaßlicher Terroristen teilgenommen. Die albanische Grenzpolizei berichtet, dass aufgrund strengerer Maßnahmen an den albanischen Grenzübergängen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 3.000 albanischen Staatsbürgern wegen fehlender Dokumente die Weiterreise Richtung Schengenraum verweigert wurde. Sie standen im Verdacht, Asylsuchende zu sein. Laut Direktion wurden im selben Zeitraum 246 Minderjährige daran gehindert, das Land zu verlassen (VB 15.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.2017a): Länderinformationen Albanien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/-/216274, Zugriff 17.6.2018 - VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis, obwohl die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 20.4.2018). Das EU-Parlament hat am 30.11.2018 die Entwicklung der westlichen Balkanländer im Hinblick auf einen EU-Beitritt bewertet. Albanien zeigt laut dieser Bewertung stetige Fortschritte bei den Reformen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Professionalität der Justiz und bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Sorge bereitet das anhaltend hohe Maß an Korruption (BN 3.12.2018). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform zeigen sich erste Verbesserungen. Die von der IRZ [Internationale Rechtliche Zusammenarbeit; Anm.] geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und unterstützt bei der Umsetzung. Bestandteil der Reform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 10.8.2018). Einer der wichtigsten Aspekte der Justizreform, um die Beitrittsverhandlungen zur EU im Juni 2019 zu eröffnen, ist der „Vetting“ Prozess. Dabei werden die Qualifizierung, die Integrität und die Vermögenswerte der Richter und Staatsanwälte überprüft. Bis Ende 2018 wurden 35 von insgesamt 77 Richter und Staatsanwälte, die bislang das Verfahren durch die unabhängige Kommission absolvieren mussten, ihres Amtes enthoben. Darunter auch die Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsgerichts und der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, sowie mehrere Präsidenten einiger Bezirksgerichte und Bezirksstaatsanwaltschaften. 16 Richter und Staatsanwälte sind freiwillig zurückgetreten. Im Rahmen des Vetting-Prozesses, als Teil der umfassenden Justizreform, wurden Ende 2018 noch der „Hohe Rat der Justiz“, der „Hohe Rat der Staatsanwaltschaft“ und der „Rat für Ernennung in der Justiz“ als wesentliche Elemente zur Einrichtung neuer Justizinstitutionen in Albanien neu besetzt. Anfang 2019 begann zudem die Gründung der SPAK "Antikorruptionssondereinheit". Die Neu- bzw. Wiederbesetzung des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts sowie der anderen Justizeinrichtungen stehen noch aus. Der bisherige Erfolg der Justizreform ist noch bescheiden, die Reform ist aber unumkehrbar und hat parteiübergreifende Unterstützung gefunden (VB 24.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.12.2018): BN - Briefing Notes,
- Dezember 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001579/Deutschland+_+Bundesamt+f%C3%Bcr+Migration+und+Fl%C3%Bcchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+03.12.2018+%28deutsch%29.pdf, Zugriff 14.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019 - VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Während die Regierung über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption verfügt, bleibt die Polizeikorruption ein Problem. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden erhielt bis zum 31.7.2017 3.811 telefonische Beschwerden über die sog. "grüne Linie" zur Korruptionsbekämpfung. Die Mehrheit davon betraf "Untätigkeit von Polizeibeamten", "ungerechte Geldstrafen“ oder "Verstoß gegen die üblichen Standardverfahrensabläufe". Die Dienstaufsicht meldete 43 administrative Übertretungen und empfahl für 57 Polizisten die Einleitung von Disziplinarverfahren. Die Missbrauchsfälle von fünf Beamten wurden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Laufe des Jahres bearbeitete der Ombudsmann auch Beschwerden gegen Polizeibeamte, vor allem im Zusammenhang mit Problemen bei Verhaftungen und Inhaftierungen (USDOS 20.4.2018). Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben ebenfalls zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Eine neue Ressort übergreifende Spezial-Task Force bekämpft Organisierte Kriminalität. Eine Sonderstruktur zur Korruptionsbekämpfung befindet sich im Aufbau. Der Innenminister der zweiten Regierung Rama widmet sich der Bekämpfung der OK mit hohem Engagement (AA 10.8.2018). In der Polizeidirektion Vlora wurde gegen elf Polizeibeamte ein Disziplinarverfahren wegen Kooperation mit einem kriminellem Cannabiskartell eingeleitet. Drei weitere Polizisten wurden diesbezüglich entlassen. Die Region Vlora (Hafenstadt in Südalbanien; Anm.) war eine der problematischsten Gebiete hinsichtlich Cannabisanbau und -handel. Am Flughafen Rinas (Tirana International Airport - liegt 17 Kilometer nordwestlich von Tirana beim Dorf Rina; Anm.) wurden am 14.1.2018 insgesamt 13 Polizisten und Spezialisten des Grenzpolizeikommissariats ihren bisherigen Aufgaben enthoben und in die Polizeidirektion Tirana versetzt. Offizielle Quellen berichteten, dass die neuen Polizeibeamten sehr genau ausgewählt werden würden, um die Situation der Grenzpolizei am Grenzübergang - Flughafen/Rinas zu verbessern. Laut Medien sollte dies der erste Schritt einer vollständigen Erneuerung der grenzpolizeilichen Strukturen sein. Am 21.9.2018 verhaftete die Behörde für innere Angelegenheiten und Beschwerden sechs Beamte der Grenz- und Migrationspolizei in Gjirokastra. Die Beamten werden verdächtig, den illegalen Übergang an der griechisch-albanischen Grenze, an albanische und ausländische Staatsbürger erleichtert zu haben. Sie werden wegen Korruption, Amtsmissbrauch und gesetzwidriger Grenzüberschreitung angeklagt (VB 15.1.2019).In der Polizeidirektion Vlora wurde gegen elf Polizeibeamte ein Disziplinarverfahren wegen Kooperation mit einem kriminellem Cannabiskartell eingeleitet. Drei weitere Polizisten wurden diesbezüglich entlassen. Die Region Vlora (Hafenstadt in Südalbanien; Anmerkung war eine der problematischsten Gebiete hinsichtlich Cannabisanbau und -handel. Am Flughafen Rinas (Tirana International Airport - liegt 17 Kilometer nordwestlich von Tirana beim Dorf Rina; Anmerkung wurden am 14.1.2018 insgesamt 13 Polizisten und Spezialisten des Grenzpolizeikommissariats ihren bisherigen Aufgaben enthoben und in die Polizeidirektion Tirana versetzt. Offizielle Quellen berichteten, dass die neuen Polizeibeamten sehr genau ausgewählt werden würden, um die Situation der Grenzpolizei am Grenzübergang - Flughafen/Rinas zu verbessern. Laut Medien sollte dies der erste Schritt einer vollständigen Erneuerung der grenzpolizeilichen Strukturen sein. Am 21.9.2018 verhaftete die Behörde für innere Angelegenheiten und Beschwerden sechs Beamte der Grenz- und Migrationspolizei in Gjirokastra. Die Beamten werden verdächtig, den illegalen Übergang an der griechisch-albanischen Grenze, an albanische und ausländische Staatsbürger erleichtert zu haben. Sie werden wegen Korruption, Amtsmissbrauch und gesetzwidriger Grenzüberschreitung angeklagt (VB 15.1.2019). Einer der wichtigsten Drahtzieher des Drogenhandels von Albanien nach West- und Nordeuropa, Klement Balili, hat sich freiwillig den Behörden gestellt, nachdem zwei Jahre nach ihm gefahndet wurde. Dem „Pablo Escobar des Balkans“ werden auch enge Verbindungen zu Spitzenpolitikern nachgesagt, er war selbst jahrelang Beamter in der staatlichen Verwaltung. Jahrelang galten die Drogenbarone in Albanien als unantastbar. Die US-Botschaft in Tirana und die Europäische Union hatten Zweifel an der Entschlossenheit der Behörden, die Drogenbanden zu zerschlagen. Die erfolgreiche Bekämpfung von Drogenkriminalität und organisierter Kriminalität sind Schlüsselkriterien für Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Mittlerweile macht das Land gute Fortschritte im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität. Erst im Oktober 2018 wurden 27 mutmaßliche Drogendealer verhaftet (BN 21.1.2019). Im Zeitraum Jänner - Oktober 2018 wurden in Albanien 19.260 kg Cannabis sativa sichergestellt, ein wesentlicher Rückgang zum Vergleichsraum
- Im Jahre 2017 wurden im Zeitraum Jänner - Oktober 74.045 kg sichergestellt. Erwähnenswert ist auch, dass viele Sicherstellungen von Cannabis an der italienischen Küste, mit Schnellbooten aus Albanien, durchgeführt werden die natürlich nicht in der Statistik aufscheinen (VB 24.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (21.1.2019): Briefing Notes vom
- Januar 2019, per E-Mail - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019 - VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, werden Verdächtige und Gefangene von Polizei und Gefängniswärtern in manchen Fällen geschlagen und missbraucht. Bis September 2017 erhielt der Dienst für Innere Angelegenheiten und Beschwerden Beschwerden (ohne Zahlenangaben; Anm.) über Polizeimissbrauch und Korruption, die sowohl zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen als auch zu strafrechtlichen Verfolgungen führten. Der Ombudsmann berichtete, dass die meisten Fälle von behaupteten physischen oder psychischen Missbrauch während der Verhaftung und Befragung stattfanden. Bis August 2017 erhielt der Ombudsmann 104 Beschwerden von Häftlingen. Die Mehrheit der Beschwerden betraf die Qualität der Gesundheitsversorgung. Der Ombudsmann hat keinen Fall zur Verfolgung weitergeleitet (USDOS 20.4.2018).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, werden Verdächtige und Gefangene von Polizei und Gefängniswärtern in manchen Fällen geschlagen und missbraucht. Bis September 2017 erhielt der Dienst für Innere Angelegenheiten und Beschwerden Beschwerden (ohne Zahlenangaben; Anmerkung über Polizeimissbrauch und Korruption, die sowohl zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen als auch zu strafrechtlichen Verfolgungen führten. Der Ombudsmann berichtete, dass die meisten Fälle von behaupteten physischen oder psychischen Missbrauch während der Verhaftung und Befragung stattfanden. Bis August 2017 erhielt der Ombudsmann 104 Beschwerden von Häftlingen. Die Mehrheit der Beschwerden betraf die Qualität der Gesundheitsversorgung. Der Ombudsmann hat keinen Fall zur Verfolgung weitergeleitet (USDOS 20.4.2018). Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 10.8.2018).Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 10.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019
- Korruption Bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen ist ein gestiegenes Engagement der zweiten Regierung Rama zu verzeichnen. Eine Sonderstruktur zur Korruptionsbekämpfung befindet sich im Aufbau (AA 10.8.2018). Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten. Laut Fortschrittsbericht bekommt Albanien eine positive Bewertung; gewürdigt werden unter anderem die ersten Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (BN 23.4.2018). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 21.2.2018). Die Ergebnisse des Transparency International Index
(2017)für Albanien geben Anlass zu großer Sorge. Die Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Sektor bleibt eine der größten Herausforderungen. Transparency International erklärte, dass in Albanien Fortschritte bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität im öffentlichen Sektor erzielt wurden, aber bei den größeren Themen wie Korruption in der Justiz noch viel getan werden muss (VB 24.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): Briefing Notes vom
- April 2018,https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 14.1.2019- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): Briefing Notes vom
- April 2018,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 14.1.2019 - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.1.2019 - VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Allgemeine Menschenrechtslage Seit den Umbrüchen der 90er Jahre hat sich die Menschenrechtslage in Albanien beständig verbessert. Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten sind in Verfassung und Gesetzen verankert. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Die albanische Regierung hat eine Ombudsperson eingesetzt, die die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Diese kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, aber sie untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 10.8.2018). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ. Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Der Ombudsmann ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen und zu berichten. Das Amt kann eine Untersuchung aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl dem Ombudsmann die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen. Das Ombudsbüro ist unterfinanziert und unterbesetzt. Die Nationalversammlung hat einen Ausschuss für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte, der den Jahresbericht des Ombudsbüros prüft. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv. Tausende von Ansprüchen auf privates und religiöses Eigentum, die während der kommunistischen Ära beschlagnahmt wurden, bleiben bei der staatlichen Immobilienagentur ungelöst. Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung 26.000 Gerichtsurteile bisher noch nicht ausgeführt und 11.000 Ansprüche im Zusammenhang mit Eigentumsrechten nicht überprüft hat. Die Kläger können ihre Fälle an den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) richten; im Laufe des Jahres
(2017)waren Hunderte von Fällen - viele davon im Zusammenhang mit Eigentum - beim EGMR anhängig (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019 8. Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte. 2017 gab es jedoch Berichte, dass Regierungsstellen, die Wirtschaft und kriminelle Gruppen versuchen, die Medien in missbräuchlicher Weise zu beeinflussen. Mangelnde wirtschaftliche Sicherheit mindert die Unabhängigkeit der Journalisten und trägt zur Verschlechterung der Berichterstattung bei (USDOS 20.4.2018). Laut der aktuellen „Rangliste der Pressefreiheit der 180 Länder weltweit“ von Reporter ohne Grenzen liegen die Balkanstaaten im mittleren Bereich. Allgemein würden die Medien stark kontrolliert und viele Politiker gegen Journalisten hetzen. In der Region schneidet Bosnien und Herzegowina
(62)am besten ab, gefolgt von Albanien am
- Platz (BN 7.5.2019). Kriminelle und Privatunternehmer begingen im Jahr 2017 tätliche Angriffe gegen investigative Journalisten. Im März 2017 wurde ein Journalist in der Hauptstadt Tirana von Angreifern, die Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben sollen, geschlagen. Im Juni wurde der Eigentümer eines Fernsehsenders, zusammen mit einem Regierungsbeamten in Vlora erschossen (AI 22.2.2018). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewahrt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich zumeist von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 10.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443783.html, Zugriff 14.1.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.5.2018): BN - Briefing Notes vom
- Mai 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442583/1226_1536218969_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-07-05-2018-deutsch.pdf, Zugriff 14.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen mittlerweile westeuropäischen Standards. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, entspricht aber nicht westeuropäischen Standards. Ausbildungsangebote und Freizeitaktivitäten sind vorhanden. Besuch von Familienangehörigen wird zu festen Zeiten erlaubt, Familienzimmer sind eingerichtet. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit des Besuches, hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine reine Jugendstrafanstalt in Kavaje, für minderjährige U-Häftlinge existieren Jugendabteilungen in vier weiteren Haftanstalten. Die Jugendhaftanstalt Kavaje entspricht ebenfalls den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Die Insassen haben bspw. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Neben der JVA (Justizvollzugsanstalt; Anm.) in Fier entsprechen die JVAs in Fushe Kruja, Korça, Peqin, Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze (AA 10.8.2018).Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen mittlerweile westeuropäischen Standards. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, entspricht aber nicht westeuropäischen Standards. Ausbildungsangebote und Freizeitaktivitäten sind vorhanden. Besuch von Familienangehörigen wird zu festen Zeiten erlaubt, Familienzimmer sind eingerichtet. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit des Besuches, hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine reine Jugendstrafanstalt in Kavaje, für minderjährige U-Häftlinge existieren Jugendabteilungen in vier weiteren Haftanstalten. Die Jugendhaftanstalt Kavaje entspricht ebenfalls den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Die Insassen haben bspw. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Neben der JVA (Justizvollzugsanstalt; Anmerkung in Fier entsprechen die JVAs in Fushe Kruja, Korça, Peqin, Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze (AA 10.8.2018). Die Regierung, der Ombudsmann und die AHC berichten, dass Überbelegung in den Gefängnissen weiterhin ein Problem darstellt. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten für Frauen sind im Allgemeinen besser als die für Männer. Bis August 2017 erhielt das Ombudsbüro 104 Beschwerden von Häftlingen, wobei die Mehrheit davon die Qualität der Gesundheitsversorgung betrifft. Der Ombudsmann und NGOs berichten, dass Behörden Häftlinge mit geistigen Behinderungen in regulären Gefängnissen festhalten in denen der Zugang zur psychiatrischen Versorgung völlig unzureichend ist (USDOS 20.4.2018). Das albanische Helsinki-Komitee berichtete über einen Rückgang der Zahl von Personen, die sich im Jahr 2017 während der Polizeigewahrsam über Missbrauch beschwert haben. Die Situation der inhaftierten Personen ist jedoch aufgrund der Überbelegung und der schlechten Infrastruktur der albanischen Gefängnisse weiterhin schwierig. Auch die Situation der inhaftierten Minderjährigen bleibt problematisch, obwohl das Parlament im März 2017 ein neues Strafgesetzbuch für Minderjährige verabschiedet hat (FH 11.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429166.html, Zugriff 14.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde im Jahr 1999 abgeschafft (AA 10.8.2018). Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 12.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff
- 12.2018
- Bewegungsfreiheit Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektiert diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 20.4.2018). Laut einer im Oktober veröffentlichen Studie möchte mehr als die Hälfte der albanischen Bevölkerung in wohlhabendere Länder ziehen. Die von der University of Sussex und dem albanischen Forscher Ilir GEDESHI durchgeführte Untersuchung ergab, dass die potenzielle Migration des Landes von 44% im Jahr 2007 auf 52% im Jahr 2018 gestiegen ist. Die derzeitige Situation der illegalen Migration in Albanien ist auf einem gleichbleibenden hohen Niveau. Die wöchentlichen Zahlen belaufen sich zwischen 106 und 181 aufgegriffene illegale Migranten. Die albanische Grenzpolizei berichtet, dass aufgrund strengerer Maßnahmen an den albanischen Grenzübergängen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 3.000 albanischen Staatsbürgern wegen fehlender Dokumente die Weiterreise Richtung Schengenraum verweigert wurde. Sie standen im Verdacht, Asylsuchende zu sein. Im selben Zeitraum wurden 246 Minderjährige daran gehindert, das Land zu verlassen (VB 15.1.2019). Quellen: - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019 - VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Grundversorgung / Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 Euro) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 Euro) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 Euro) und einem gleichen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 für Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und - als Empfänger von Invalidengeld - Menschen mit Behinderung. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Gefängnisinsassen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3% ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.8.2018). Das albanische Institut für Statistik (INSTAT) berichtet, dass die Arbeitslosigkeit in Albanien in den ersten drei Monaten des Jahres 2018 auf den niedrigsten Stand seit fast 30 Jahren gesunken ist. Laut INSTAT ist die Arbeitslosigkeit auf 12,5% zurückgegangen, etwa 1,7% niedriger als
- Die niedrigere Arbeitslosenquote hat jedoch nicht zu höheren Gehältern wie in den letzten Jahren geführt (VB 15.1.2019). Albanien hat seit 1998 bedeutende Fortschritte auf dem Weg der Transformation von einer kommunistischen in eine marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaft erzielt. Dabei zeigte sich die Konjunktur inmitten der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre relativ stabil und wies - auch wegen des geringen Ausgangsniveaus - durchgehend Wachstum auf. Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rund 3.780 Euro. In absoluter Armut(Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/Monat oder weniger als 2,5 USD/Tag) leben sieben Prozent der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) lag im Jahr 2016 bei 396 Euro. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft. Die albanische Wirtschaft wird dominiert vom Handels- und Dienstleistungssektor. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar. Es findet eine erhebliche Binnenwanderung aus strukturschwachen Gebieten in die Städte statt (AA 9.2018c). Das Geschäftsklima in Albanien hat sich 2018 im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert, sagen albanische Wirtschaftsexperten unter Bezugnahme auf Daten, die im aktuellen Bericht der Weltbank "Doing Business 2018" veröffentlicht wurden. In diesem Bericht belegte Albanien den
- Platz und hat dabei sieben Positionen gegenüber dem
- Platz unter den 190 Ländern im vergangenen Jahr verloren (VB 24.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkun ftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkun ftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Länderinformationen, Albanien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/wirtschaft/216250, Zugriff 21.1.2019 - VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I für Albanien (15.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Medizinische Versorgung Die albanische Verfassung von 1998 garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. Das Budget für das Gesundheitswesen beträgt in den letzten Jahren zwischen 5,3% und knapp 6% des Bruttosozialproduktes. Im Rahmen einer Gesetzesanpassung wurde aus dem Krankenversicherungsinstitut ein Obligatorischer Krankenversicherungsfonds FSS (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore - Health Insurance Fonds HIF). FFS-Versicherte profitieren unter anderem, falls das Referenzsystem eingehalten wird, von einer Gratisversorgung in den staatlichen medizinischen Einrichtungen, Hausbesuchen, wenn die medizinischen Einrichtungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig aufgesucht werden können, Behandlungsmöglichkeiten bei privaten Vertragspartnern, vollständigen Kostenübernahmen bei Medikamenten, respektive von Kostenbeteiligungen bis zu 50% bei Medikamenten. Auch bietet der FSS «Behandlungspakete» (Health services package) bei Dialysen, kardiologischen Untersuchungen, kardio-chirurgischen Interventionen, Nierentransplantationen und Hörprothesen sowie solche für ältere Menschen und Personen mit psychischen Problemen. Seit 1992 ist es in Albanien möglich, sich auch privat krankenversichern zu lassen. Die medizinische Versorgung ist im Wesentlichen dreistufig aufgebaut und umfasst staatliche und private Einrichtungen: die primäre Versorgungsstufe besteht aus 420 Einrichtungen. In ländlichen Regionen sind das Gesundheitszentren und mit diesen verbunden jeweils vier bis fünf «Gesundheitsposten». In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und «Polikliniken». Auf der sekundären Stufe existieren elf Regionalspitäler und 23 Distriktspitäler in unterschiedlicher Größe und mit variierenden Dienstleistungsangeboten. In der Hauptstadt Tirana befindet sich die Universitätsklinik der tertiären Stufe, das einzige Spital der Maximalversorgung. Stationäre und oder spitalbasierte psychiatrische Einrichtungen bestehen auf der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Tirana und in den Psychiatrischen Spitälern in Vlorë und Elbasan. Patienten mit Alkohol- und Drogenproblemen können behandelt werden (SEM 26.9.2018). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 10.8.2018). In Albanien existiert im staatlichen Sektor eine Liste der registrierten Medikamente. Weiter gibt es eine spezielle Liste von Medikamenten, deren Kosten den Patienten rückerstattet werden. Diese Liste enthält unentbehrliche Medikamente für die meisten Krankheitskategorien und stellt somit eine Art «Essential Drug List» dar. Die Listen werden laufend an möglicherweise veränderte medizinische Bedürfnisse und Krankheitsbilder angepasst. Generell verfügen die Spitäler der sekundären und der tertiären Stufe und auch die psychiatrischen Kliniken über die benötigten, respektive vom staatlichen Sektor angebotenen Medikamente. Budgetknappheit, ungenügende Budgetallokation, bürokratische Prozesse oder Managementfehler können dazu führen, dass Medikamente in staatlichen medizinischen Einrichtungen temporär nicht vorrätig sind. Generell ist heute unter Einbezug privater Apotheken ein Großteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Albanien zumindest in den größeren Städten verfügbar. Teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf der Liste der rückvergüteten Medikamente. Ein Teil der medizinischen Dienstleistungen, namentlich die Betreuung älterer Menschen, chronisch Kranker oder von Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Behinderungen, wird in Albanien traditionell durch die Familie abgedeckt (SEM 26.9.2018). Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 14.1.2019). Im Gesetz über das Gesundheitswesen aus dem Jahr 2008 und in der Verfassung Albaniens wird festgehalten, dass alle Bürger ein Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung haben. Zudem werden besondere Anstrengungen für Gruppen unternommen, deren Zugang aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für spezielle Fälle von Diskriminierungen von Angehörigen der Roma-Minderheit. Im Einzelfall können jedoch wie auch immer motivierte Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden. In den besuchten Gesundheitseinrichtungen in Albanien gibt es keine Hinweise auf eine offensichtliche Diskriminierung von Roma oder darauf, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für diese Bevölkerungsgruppe nicht gewährleistet wäre. Roma suchen staatliche Gesundheitseinrichtungen an ihren jeweiligen Wohnorten und namentlich auch die Universitätsklinik in Tirana auf. Der Fortschrittsbericht der EU von April 2018 hält fest, dass sich der Zugang von Roma zum Gesundheitswesen insgesamt verbesserte, die Erlangung der Gesundheitskarte für oft im informellen Erwerbssektor tätige Roma jedoch mit administrativ-bürokratischen Hürden verbunden sein kann. Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Roma können es im Einzelfall schwierig machen, für die geforderten Patientenbeteiligungen oder andere finanzielle Auflagen aufzukommen (SEM 26.9.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.1.2019 - publiziert am 18.07.2018): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung,https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-albanien.html, Zugriff 14.1.2019- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.1.2019 - publiziert am 18.07.2018): Albanien, Reisehinweise für Albanien, Medizinische Versorgung,, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/albanien/reisehinweise-albanien.html, Zugriff 14.1.2019 - SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals Bundesamt für Migration) (26.9.2018): Focus Albanien. Medizinische Versorgung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/alb/ALB-med-grundversorgung-d.pdf, Zugriff 14.1.2019
- Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-passer anerkannt (AA 10.8.2018). Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern wurden zum Teil in Karreç in einem geschlossenen Zentrum für Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus, die abgeschoben werden sollen, festgehalten (AI 22.2.2018). Albanien hat die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern mit einer gemeinsamen Vereinbarung (Beschluss Nr. 332/3 vom 7.3.2014) zwischen der Generaldirektion der albanischen Polizei und dem staatlichen Sozialdienst geregelt. Dabei werden insbesondere das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt. In jenen Fällen, in welchen ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die zuständigen Dienststellen für die Bekämpfung des Menschenhandels in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob es sich um einen Fall von Schlepperei handelt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 24.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1443783.html, Zugriff 14.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019 - VB des BM.I für Albanien (24.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Blutrache Auf traditionellen Wertvorstellungen beruhende Blutrachefehden werden häufig als Grund für Verfolgung angeführt. Echte Blutrachefehden betreffen nach jüngsten Schätzungen etwa 300 Familien und können über das Innenministerium verifiziert werden. Sie stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf klaren Regelungen des traditionellen albanischen Rechtsverständnisses (niedergeschrieben im „Kanun“ von Leke Dukagjin). Insbesondere in den ländlichen Gebieten, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat der Kanun bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. Obwohl die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, vom Kanun eng umgrenzt werden, ist seit den 90er Jahren eine Vermischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festzustellen. Die sozialen Folgen dieses Phänomens sind für die Betroffenen beträchtlich. Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt einige NROs, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, aber auch einige, die daraus ein Geschäft entwickeln (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asyl ermöglichen sollen) (AA 10.8.2018). Die Behörden haben bis August 2017 nur einen Fall von Blutrache-Mord gemeldet. Der Ombudsmann berichtete, dass die Bemühungen der Behörden zum Schutz der Familien oder zur Verhinderung von Blutrache-Morden unzureichend sind, obwohl die Regierung die Bemühungen zur Verfolgung solcher Verbrechen verstärkt hat (USDOS 20.4.2019). Eine im Frühjahr 2014 von der Staatsanwaltschaft Shkodra unternommene Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „Eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre. Hauptansprechpartner zur Verifizierung von Einzelfragen in Blutrache-Fällen war bis 2012 das Nationale Komitee für Versöhnung, welches je nach Fall entsprechende Bestätigungen ausstellte. Gegen den Vorsitzenden des Komitees Gjin Marku wurden damals Korruptionsvorwürfe erhoben. Seither werden Angaben zu Asylanträgen ausschließlich über die Direktion der albanischen Staatspolizei beim Innenministerium verifiziert (AA 10.8.2018). Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und Opfern stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Bis dato sind dem VB-Büro in Tirana keine Fälle hinsichtlich der Ausstellung der Dokumente, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären, bekannt geworden (VB 22.1.2019). Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch jederzeit aufgelöst werden kann. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz. In der Vergangenheit wurden neben gefälschten und verfälschten Dokumenten auch echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt, um einen Asylantrag zu begründen. Bei echten Dokumenten mit unwahrem Inhalt handelt es sich häufig um Gefälligkeitsbescheinigungen. Dies gilt insbesondere bei Bescheinigungen über angebliche Blutrachefehden. Die Lancierung unwahrer Zeitungsmeldungen ist leicht zu bewerkstelligen und wird z.B. durch mangelnde Professionalität und geringe Auflagen erleichtert. Die Verifizierung des Asylgrunds Blutrache erfolgt seit geraumer Zeit nur noch über die Staatspolizei (AA 10.8.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019- AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a Asyl G (Stand: Juli 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442724/4598_1536327656_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-von-albanien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-10-08-2018.pdf, Zugriff 14.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430213.html, Zugriff 14.1.2019 - VB des BM.I für Albanien (22.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail 1.4.
- COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 22.04.2021 594.057 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.709 Todesfälle (https://covid19.who.int/region/euro/country/at); in Albanien wurden zu diesem Zeitpunkt 129.842 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.353 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Mit (https://covid19.who.int/region/euro/country/al). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. 1.
- Zum (Privat-)leben der BF in Österreich: BF1 und BF2 reisten spätestens im August 2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie nunmehr seit ihrer Antragstellung am 22.08.2019, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig sind. Für die in Österreich geborene BF3 gilt dies seit dem 21.01.
- BF1 und BF2 sprechen kaum Deutsch. Einfachste Fragen, z.B. wie sie heißen, können sie beantworten, ansonsten ist eine Verständigung nur über einen Dolmetscher möglich. Die beiden sind auf einer Warteliste XXXX für einen Deutschkurs beginnend mit April/Mai. BF1 und BF2 sprechen kaum Deutsch. Einfachste Fragen, z.B. wie sie heißen, können sie beantworten, ansonsten ist eine Verständigung nur über einen Dolmetscher möglich. Die beiden sind auf einer Warteliste römisch 40 für einen Deutschkurs beginnend mit April/Mai. BF1 und BF2 gehen keiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach und sie sind auch keine Vereinsmitglieder. Sie halten sich in einem Flüchtlingsheim XXXX auf und beziehen die Grundversorgung. Mit den Mitarbeitern und Bewohnern des Flüchtlingsheims leben BF1 und BF2 in gutem Einvernehmen und BF2 ist gelegentlich bei anfälligen Arbeiten im Haus behilflich.BF1 und BF2 gehen keiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach und sie sind auch keine Vereinsmitglieder. Sie halten sich in einem Flüchtlingsheim römisch 40 auf und beziehen die Grundversorgung. Mit den Mitarbeitern und Bewohnern des Flüchtlingsheims leben BF1 und BF2 in gutem Einvernehmen und BF2 ist gelegentlich bei anfälligen Arbeiten im Haus behilflich. In Österreich sind eine Tante und ein Stiefonkel des BF2 aufhältig. Mit diesen leben die BF nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht auch kein wechselseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Die Tante besuchte die BF zuletzt zur Geburt von BF3; den Onkel betreffend wurden keine Besuche erwähnt. Auch sonst verfügen die BF über keine sozialen Kontakte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden und beschränken sich diese hauptsächlich auf ihren herkunftsstaatlichen Sozialkreis. Allfällige Freundschaften von BF1 und BF2 wurden überdies zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein mussten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den persönlichen Verhältnissen der BF: 2.1.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit von BF1 und BF2 konnte anhand ihrer albanischen Auslandsreisepässe festgestellt werden (jeweils AS 13 von W281 2226188-1 und 2226186-1). Die beiden sind unbestritten ein Paar, hinsichtlich der von ihnen behaupteten Eheschließung sind jedoch gravierende Zweifel hervorgekommen. Zwar wurde von den vermeintlichen Eheleuten mit 03.10.2019 eine Kopie einer Heiratsurkunde, ausgestellt am 25.09.2019, in Vorlage gebracht (AS 97 und 111 von W281 2226186-1), in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände gelangt das erkennende Gericht jedoch zu der Auffassung, dass die Echtheit und Richtigkeit der Urkunde nicht als erwiesen angenommen werden konnte. Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (vgl VwGH
- 1999, 96/18/0438) als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde „nach den Umständen des Falles zu ermessen“ (§ 311 Abs 1 ZPO), unterliegt also der freien Beweiswürdigung (VwGH
- 1999, 96/18/0438; Kodek in Fasching, Kommentar III, ZPO § 311 Rz 1; Rechberger in Rechberger ZPO § 311 Rz 1; Walter/Mayer Rz 343; zur Notwendigkeit einer fachkundigen Äußerung dazu vgl VwGH
- 2001, 99/20/0570;
- 2003, 99/20/0578). Anderes gilt gem § 311 Abs 2 ZPO zum einen, wenn die Urkunde durch das Außenministerium oder einen österreichischen Gesandten oder Konsul beglaubigt ist (vgl VwGH
- 1999, 96/18/0438), und zum anderen, wenn „durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgestellt ist“ (zur Gemeinschaftsrechtskonformität dieser Regelung siehe Frank, Gemeinschaftsrecht 460f; Öhlinger/Potacs 131; vgl auch Rz 20). (…) Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das von zahlreichen Staaten ratifizierte (Haager) Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl 1968/27). Nach seinem Art 3 darf zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit nur eine Apostille verlangt werden (vgl Art 4 leg cit) verlangt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 47, Rz 10, 11 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild vergleiche VwGH
- 1999, 96/18/0438) als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde „nach den Umständen des Falles zu ermessen“ (Paragraph 311, Absatz eins, ZPO), unterliegt also der freien Beweiswürdigung (VwGH
- 1999, 96/18/0438; Kodek in Fasching, Kommentar römisch drei, ZPO Paragraph 311, Rz 1; Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 311, Rz 1; Walter/Mayer Rz 343; zur Notwendigkeit einer fachkundigen Äußerung dazu vergleiche VwGH
- 2001, 99/20/0570;
- 2003, 99/20/0578). Anderes gilt gem Paragraph 311, Absatz 2, ZPO zum einen, wenn die Urkunde durch das Außenministerium oder einen österreichischen Gesandten oder Konsul beglaubigt ist vergleiche VwGH
- 1999, 96/18/0438), und zum anderen, wenn „durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgestellt ist“ (zur Gemeinschaftsrechtskonformität dieser Regelung siehe Frank, Gemeinschaftsrecht 460f; Öhlinger/Potacs 131; vergleiche auch Rz 20). (…) Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das von zahlreichen Staaten ratifizierte (Haager) Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl 1968/27). Nach seinem Artikel 3, darf zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit nur eine Apostille verlangt werden vergleiche Artikel 4, leg cit) verlangt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47,, Rz 10, 11 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Die vorgelegte Hochzeitsurkunde enthält keine Apostille und sie wurde auch nicht diplomatisch beglaubigt (legalisiert). Die Echtheit der auf dem Dokument gesetzten Paraphe – eine Unterschrift ist nicht enthalten - und der Eigenschaft, in der der Unterzeichnende gehandelt hat, sowie des nicht leserlichen und kaum vorhandenen Siegels (bzw Stempels) konnten folglich nicht bestätigt werden und es obliegt somit der freien Beweiswürdigung des Gerichts, ob es die vorgelegte Urkunde als echt ansieht, oder nicht. Gem § 47 AVG ist die Beweiskraft von – echten (vgl Kodek in Fasching, Kommentar III, ZPO § 310 Rz 1; Holzhammer in FS Kralik 209; Rechberger in Rechberger ZPO Vor § 292 Rz 14) – öffentlichen Urkunden (Rz 8) nach §§ 292f ZPO zu beurteilen. Danach begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis (§ 45 Rz 2) dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Für öffentliche Urkunden wird also die inhaltliche Richtigkeit iSd § 45 Abs 1 AVG gesetzlich vermutet (vgl VwGH
- 1999, 99/12/0199; Hengstschläger 2 Rz 384; Holzhammer in Buchegger/Deixler-Hübner/Holzhammer 289; Thienel 3 178; Walter/Mayer Rz 344Gem Paragraph 47, AVG ist die Beweiskraft von – echten vergleiche Kodek in Fasching, Kommentar römisch drei, ZPO Paragraph 310, Rz 1; Holzhammer in FS Kralik 209; Rechberger in Rechberger ZPO Vor Paragraph 292, Rz 14) – öffentlichen Urkunden (Rz 8) nach Paragraphen 292 f, ZPO zu beurteilen. Danach begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis (Paragraph 45, Rz 2) dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Für öffentliche Urkunden wird also die inhaltliche Richtigkeit iSd Paragraph 45, Absatz eins, AVG gesetzlich vermutet vergleiche VwGH
- 1999, 99/12/0199; Hengstschläger 2 Rz 384; Holzhammer in Buchegger/Deixler-Hübner/Holzhammer 289; Thienel 3 178; Walter/Mayer Rz 344 Wird die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde angezweifelt, so kann auch die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit nicht zu tragen kommen, welche aufgrund folgender Umstände in Abrede gestellt wird: So war es bereits auffällig, dass auf der Heiratsurkunde der 15.05.2019 als Hochzeitsdatum vermerkt ist, obwohl BF1 und BF2 während ihrer Einvernahmen konsequent und übereinstimmend erklärten, ihre standesamtliche Eheschließung wäre Ende Dezember 2018 erfolgt (S. 27 und 37 der Niederschrift sowie S. 5 der Einvernahme von BF1 und S. 4 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). Wenn BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hierzu erklärend vorbrachte, dass für die Heiratsurkunde zunächst eine Ledigkeitsbestätigung der BF1 eingeholt werden musste, was mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, und dass die Urkunde deshalb erst im Mai ausgestellt werden konnte, so erscheint es dennoch völlig unglaubwürdig, dass die Behörde auf dem ausgestellten Dokument einfach ein späteres Datum für die Eheschließung angeben würde (S. 37 der Niederschrift). Zudem ist aus der vorgelegten Urkunde ohnehin ein Ausstellungdatum, nämlich der 25.09.2019 angeführt und gerade nicht ein Ausstellungdatum im Mai festgehalten. Das Erfordernis der Einholung einer Ledigkeitsbestätigung blieb von BF1 überdies unerwähnt. Sie sprach demgegenüber davon, für die Hochzeitsurkunde eine Abmeldung vom Wohnort benötigt zu haben (S. 11 der Niederschrift), dies blieb von BF2 gänzlich unerwähnt. Zusätzlich gaben BF1 und BF2 an, dass sie nach ihrer angeblichen Heirat im Dezember 2018 nicht noch einmal beim Standesamt gewesen wären und in XXXX auch keine Dokumente mehr haben anfertigen lassen, bevor sie ausgereist sind (S. 11, 28 und 37 der Niederschrift) und auch die Heiratsurkunde nicht beim Standesamt abgeholt hätten, sondern erst nach ihrer Ankunft in Österreich angefordert hätten (S. 11 der Niederschrift). Vor diesem Hintergrund ist es völlig unglaubwürdig, dass eine standesamtliche Eheschließung im Dezember 2018 stattgefunden hat und die Heiratsurkunde dazu erst am 15.05.2019 ausgestellt worden wäre, ohne das Datum der Eheschließung im Dezember 2018 zu erwähnen. Gleichzeitig haben aber BF 1 und BF 2 übereinstimmend angegeben, nach Dezember 2018 nicht mehr beim Standesamt gewesen zu sein, weshalb eine Eheschließung am 15.05.2019 auch völlig unglaubwürdig ist. Wenn BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hierzu erklärend vorbrachte, dass für die Heiratsurkunde zunächst eine Ledigkeitsbestätigung der BF1 eingeholt werden musste, was mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, und dass die Urkunde deshalb erst im Mai ausgestellt werden konnte, so erscheint es dennoch völlig unglaubwürdig, dass die Behörde auf dem ausgestellten Dokument einfach ein späteres Datum für die Eheschließung angeben würde (S. 37 der Niederschrift). Zudem ist aus der vorgelegten Urkunde ohnehin ein Ausstellungdatum, nämlich der 25.09.2019 angeführt und gerade nicht ein Ausstellungdatum im Mai festgehalten. Das Erfordernis der Einholung einer Ledigkeitsbestätigung blieb von BF1 überdies unerwähnt. Sie sprach demgegenüber davon, für die Hochzeitsurkunde eine Abmeldung vom Wohnort benötigt zu haben (S. 11 der Niederschrift), dies blieb von BF2 gänzlich unerwähnt. Zusätzlich gaben BF1 und BF2 an, dass sie nach ihrer angeblichen Heirat im Dezember 2018 nicht noch einmal beim Standesamt gewesen wären und in römisch 40 auch keine Dokumente mehr haben anfertigen lassen, bevor sie ausgereist sind (S. 11, 28 und 37 der Niederschrift) und auch die Heiratsurkunde nicht beim Standesamt abgeholt hätten, sondern erst nach ihrer Ankunft in Österreich angefordert hätten (S. 11 der Niederschrift). Vor diesem Hintergrund ist es völlig unglaubwürdig, dass eine standesamtliche Eheschließung im Dezember 2018 stattgefunden hat und die Heiratsurkunde dazu erst am 15.05.2019 ausgestellt worden wäre, ohne das Datum der Eheschließung im Dezember 2018 zu erwähnen. Gleichzeitig haben aber BF 1 und BF 2 übereinstimmend angegeben, nach Dezember 2018 nicht mehr beim Standesamt gewesen zu sein, weshalb eine Eheschließung am 15.05.2019 auch völlig unglaubwürdig ist. Ungewöhnlich erschien überdies, dass BF1 und BF2 keine genauen Angaben zum Datum der angeblich im Dezember erfolgten Hochzeit machen konnten. Sofern BF1 während der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, vermutlich am
- Dezember geheiratet zu haben (S. 27 der Niederschrift), ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um den
- Weihnachtstag in Albanien handelt und BF1 ihr zufolge gläubige und praktizierende Christin ist; insofern erscheint es doch merkwürdig, dass sie sich nicht mit Sicherheit daran erinnern kann, ob ihre Hochzeit nun an einem wichtigen religiösen Feiertag stattgefunden hat oder nicht. Zudem machten BF1 und BF2 unterschiedliche Angaben zu den bei der Trauung anwesenden Personen. So erklärte BF1 während ihrer Befragung vor dem BFA, dass der Vater von BF2 sowie zwei Zeugen, eine beim Standesamt angestellte Frau sowie ein dort zufällig aufhältiger Mann, bei der Hochzeit anwesend gewesen wären (S. 7 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA), wohingegen BF2 vor der belangten Behörde erklärte, dass sein Vater und ein Cousin dabei gewesen wären und als Trauzeugen fungiert hätten (S. 4 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). Dieser Widerspruch blieb trotz Vorhalt der Behörde bis zuletzt ungeklärt und liegen letztlich sogar drei Varianten hinsichtlich des bei der Trauung anwesenden Personenkreises vor, zumal BF1 während der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2021 nunmehr anführte, dass bei der Hochzeit ihr Schwiegervater, zwei Cousins des BF2 und die Standesbeamtin anwesend gewesen wären (S. 11 der Niederschrift). Verwunderlich war überdies, dass BF1 während ihrer behördlichen Einvernahme erklärte, seit der Eheschließung den Doppelnamen XXXX zu führen (S. 8 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA), wohingegen BF2 – in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde - angab, BF1 hätte seinen Nachnamen angenommen (S. 4 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab BF1 zunächst (erneut) an, XXXX zu heißen (S. 9 der Niederschrift), kurz darauf revidierte sie dies aber, indem sie – entgegen ihren früheren Angaben, den Aussagen ihres (vermeintlichen) Ehemannes und dem Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde – letztlich ausführte, sich bei der Eheschließung für die Beibehaltung ihres Mädchennamens entschlossen zu haben (S. 10 der Niederschrift); auch die hierzu vorliegenden Ungereimtheiten blieben bis zuletzt ungelöst. Verwunderlich war überdies, dass BF1 während ihrer behördlichen Einvernahme erklärte, seit der Eheschließung den Doppelnamen römisch 40 zu führen (S. 8 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA), wohingegen BF2 – in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde - angab, BF1 hätte seinen Nachnamen angenommen (S. 4 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab BF1 zunächst (erneut) an, römisch 40 zu heißen (S. 9 der Niederschrift), kurz darauf revidierte sie dies aber, indem sie – entgegen ihren früheren Angaben, den Aussagen ihres (vermeintlichen) Ehemannes und dem Inhalt der vorgelegten Heiratsurkunde – letztlich ausführte, sich bei der Eheschließung für die Beibehaltung ihres Mädchennamens entschlossen zu haben (S. 10 der Niederschrift); auch die hierzu vorliegenden Ungereimtheiten blieben bis zuletzt ungelöst. Hinsichtlich der mit Beschwerde vorgelegten „Bestätigungen“ des Regionalrates von XXXX , zum Beweis dafür, dass die vermeintliche Hochzeit von BF1 und BF2 – sowie von ihnen vorgebracht - im Dezember 2018 erfolgt ist, kann auf die obangeführten Ausführungen betreffend ausländische Dokumente verwiesen werden und es ist in Zusammenhang damit festzustellen, dass mangels Vorliegens einer Apostille bzw. Beglaubigung dieser Dokumente und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch die Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen angezweifelt wird. Die Bedenken hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden werden überdies durch die - nach den vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat – in Albanien vorherrschende Korruption untermauert. Ebenso verhält es sich auch mit der vorgelegten Anzeige des Vaters des BF2 (AS 95 und 109 von W281 2226186-1), aus der hervorgeht, dass BF1 und BF2 im Juni 2019 nach XXXX gekommen wären und geheiratet hätten. Hinsichtlich der mit Beschwerde vorgelegten „Bestätigungen“ des Regionalrates von römisch 40 , zum Beweis dafür, dass die vermeintliche Hochzeit von BF1 und BF2 – sowie von ihnen vorgebracht - im Dezember 2018 erfolgt ist, kann auf die obangeführten Ausführungen betreffend ausländische Dokumente verwiesen werden und es ist in Zusammenhang damit festzustellen, dass mangels Vorliegens einer Apostille bzw. Beglaubigung dieser Dokumente und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände auch die Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen angezweifelt wird. Die Bedenken hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden werden überdies durch die - nach den vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat – in Albanien vorherrschende Korruption untermauert. Ebenso verhält es sich auch mit der vorgelegten Anzeige des Vaters des BF2 (AS 95 und 109 von W281 2226186-1), aus der hervorgeht, dass BF1 und BF2 im Juni 2019 nach römisch 40 gekommen wären und geheiratet hätten. Angesichts der dargelegten Divergenzen in Zusammenhang mit der behaupteten Eheschließung, kann das erkennende Gericht nicht zweifelsfrei feststellen, dass die behauptete Eheschließung tatsächlich stattgefunden hat; die Echtheit und Richtigkeit der Heiratsurkunde sowie der anderen vorgelegten, die Verehelichung betreffenden Dokumente, erscheint demnach ebenfalls zweifelhaft. Dass es sich bei BF3 um die gemeinsame Tochter von BF1 und BF2 handelt, konnte anhand der vorgelegten Geburtsurkunde nachgewiesen werden ( XXXX ). Dass es sich bei BF3 um die gemeinsame Tochter von BF1 und BF2 handelt, konnte anhand der vorgelegten Geburtsurkunde nachgewiesen werden ( römisch 40 ). Die Feststellungen zur Muttersprache von BF1 und BF2 ist unbestritten und es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass BF1 Christin ist und BF2 Moslem. Die Feststellungen zur Herkunft und Schulbildung von BF1 basieren auf ihrem Vorbringen im Rahmen ihrer Einvernahmen (vgl. S. 10 und 13 der Niederschrift). Ihren Bachelorstudienabschluss konnte sie ferner durch eine dem Akt einliegende Kopie ihres Diploms belegen (AS 99 und 113 von W281 2226186-1). Dass BF1 ein Masterstudium begonnen, aber wieder abgebrochen hat, erscheint aufgrund der in Vorlage gebrachten Inskriptionsbestätigung (AS 101 und 115 von W281 2226186-1) sowie in Ermangelung eines Nachweises über sonstige Studienerfolge durchaus glaubwürdig. Die Feststellung, wonach BF1 während ihres Studiums zunächst finanzielle Unterstützung von ihren Eltern erhielt und sodann (zumindest teilweise) von BF2 unterstützt wurde, basiert ebenfalls auf ihrem Vorbringen; selbiges gilt für die Feststellung hinsichtlich ihres vorübergehenden Beschäftigungsverhältnisses bei einem Callcenter und ihrem dabei erzielten Einkommen (S. 12 und 13 der Niederschrift). Die Feststellungen zur Herkunft und Schulbildung von BF1 basieren auf ihrem Vorbringen im Rahmen ihrer Einvernahmen vergleiche S. 10 und 13 der Niederschrift). Ihren Bachelorstudienabschluss konnte sie ferner durch eine dem Akt einliegende Kopie ihres Diploms belegen (AS 99 und 113 von W281 2226186-1). Dass BF1 ein Masterstudium begonnen, aber wieder abgebrochen hat, erscheint aufgrund der in Vorlage gebrachten Inskriptionsbestätigung (AS 101 und 115 von W281 2226186-1) sowie in Ermangelung eines Nachweises über sonstige Studienerfolge durchaus glaubwürdig. Die Feststellung, wonach BF1 während ihres Studiums zunächst finanzielle Unterstützung von ihren Eltern erhielt und sodann (zumindest teilweise) von BF2 unterstützt wurde, basiert ebenfalls auf ihrem Vorbringen; selbiges gilt für die Feststellung hinsichtlich ihres vorübergehenden Beschäftigungsverhältnisses bei einem Callcenter und ihrem dabei erzielten Einkommen (S. 12 und 13 der Niederschrift). Die Feststellungen zur Herkunft und Schulbildung von BF2 gründen ebenfalls auf den von ihm gemachten Angaben (S. 29 der Niederschrift). Darauf basiert auch die Feststellung, dass er sich von 2012 bis 2013/2014 in Österreich befand (S. 30 der Niederschrift). Dass sich BF2 während dieses Zeitraums unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR); den BF2 betreffend scheint während des maßgeblichen Zeitraumes keine Wohnsitzmeldung auf (Beilage ./II.). Die Feststellung, wonach der BF2 während seines früheren Aufenthaltes in Österreich keiner Beschäftigung nachging und er seinen Lebensunterhalt durch Hilfsgelder seines Vaters bestritt, wurde von ihm ausdrücklich zu Protokoll gebracht (S. 30 der Niederschrift). Die Feststellung zum viermonatigen Aufenthalt des BF2 in Deutschland im Jahr 2017 und seinem dort geäußerten Asylgesuch, ohne dass es zu einer Antragstellung gekommen wäre, basiert auf den von der deutschen Asylbehörde bereitgestellten Informationen; ein diesbezügliches Schreiben vom 12.09.2019 liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 47- 49 von W281 2226188-1). Bitten Asylsuchende in Deutschland bei der Polizei oder anderen Behörden um Asyl, so führt dies nicht automatisch zur Einleitung des Verfahrens. Es handelt sich hierbei aus Sicht der Behörden noch nicht um einen Asylantrag, sondern um ein „Asylbegehren“ oder „Asylgesuch“. Der Asylantrag muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden. Der BF weist aber einen EURODAC Treffer in Deutschland vom 06.03.2017 auf (Beilage ./II, Informationsverbund Zentrales Fremdenregister). Die Feststellungen zur Herkunft und Schulbildung von BF2 gründen ebenfalls auf den von ihm gemachten Angaben (S. 29 der Niederschrift). Darauf basiert auch die Feststellung, dass er sich von 2012 bis 2013 aus 2014, in Österreich befand (S. 30 der Niederschrift). Dass sich BF2 während dieses Zeitraums unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR); den BF2 betreffend scheint während des maßgeblichen Zeitraumes keine Wohnsitzmeldung auf (Beilage ./II.). Die Feststellung, wonach der BF2 während seines früheren Aufenthaltes in Österreich keiner Beschäftigung nachging und er seinen Lebensunterhalt durch Hilfsgelder seines Vaters bestritt, wurde von ihm ausdrücklich zu Protokoll gebracht (S. 30 der Niederschrift). Die Feststellung zum viermonatigen Aufenthalt des BF2 in Deutschland im Jahr 2017 und seinem dort geäußerten Asylgesuch, ohne dass es zu einer Antragstellung gekommen wäre, basiert auf den von der deutschen Asylbehörde bereitgestellten Informationen; ein diesbezügliches Schreiben vom 12.09.2019 liegt dem Verwaltungsakt ein (AS 47- 49 von W281 2226188-1). Bitten Asylsuchende in Deutschland bei der Polizei oder anderen Behörden um Asyl, so führt dies nicht automatisch zur Einleitung des Verfahrens. Es handelt sich hierbei aus Sicht der Behörden noch nicht um einen Asylantrag, sondern um ein „Asylbegehren“ oder „Asylgesuch“. Der Asylantrag muss beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden. Der BF weist aber einen EURODAC Treffer in Deutschland vom 06.03.2017 auf (Beilage ./II, Informationsverbund Zentrales Fremdenregister). Die Feststellung zu der in Albanien von BF2 ausgeübten Beschäftigung und seinem dabei erzielten Verdienst ergeben sich wiederum aus seinen Angaben (S. 29 – 30 und 43 der Niederschrift); selbiges gilt für die Feststellung hinsichtlich seiner Berufserfahrung als Maler (S. 39 der Niederschrift). Die Feststellung zu den im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten und deren Eigentumsverhältnissen basieren gleichfalls auf dem Vorbringen des BF2; ebenso wie die Feststellung, dass der BF2 zumindest zu einem Teil seiner Verwandtschaft nach wie vor Kontakt hat (S. 30 – 31 der Niederschrift). Dass BF1 und BF2 einander Anfang 2017 kennenlernten, ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Angaben (S. 10, 26 und 34 der Niederschrift). Seit wann die beiden ein Paar sind vermochten sie jedoch nicht übereinstimmend zu beantworten. BF1 zufolge wären die beiden seit etwa Anfang 2017 ein Paar, BF2 zufolge hingegen erst seit Ende 2017 (S. 26 und S. 34 der Niederschrift). Auch machten sie zu ihrem Jahrestag befragt divergierende Angaben (S. 10, 26 und 34 der Niederschrift). Die Feststellungen zum unklaren Aufenthalt der BF vor ihrer Flucht nach Österreich basieren ebenfalls auf den widersprüchlichen Angaben von BF1 und BF
- Zwar machten die beiden übereinstimmenden Angaben hinsichtlich ihres gemeinsamen Wohnsitzes in Tirana von Dezember 2018 bis August 2019 (S. 14 und 30 der Niederschrift), hinsichtlich ihres weiteren Aufenthaltes traten jedoch diverse Unstimmigkeiten hervor. Verwunderlich erschien dabei insbesondere, dass ein vorübergehender Aufenthalt bei der Schwester von BF2 XXXX , im Kosovo, von BF1 und BF2 erstmals im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme vorgebracht wurde (S. 13, 14, 20, 26, und 34 der Niederschrift), wohingegen die beiden vor dem BFA ausschließlich von einem Aufenthalt beim Vater des BF2 in XXXX , Albanien berichteten (vgl. Einvernahme von BF1 und BF2 vor dem BFA). Ein Aufenthalt bei der Schwester im Kosovo blieb überdies auch in der Ersteinvernahme von BF1 und BF2 unerwähnt; dabei erklärten sie, im Kosovo nur auf Durchreise gewesen zu sein. Der BF2 widerspricht sich in der Beschwerdeverhandlung aber auch selbst, wenn er einerseits angibt, von XXXX , Albanien aus zu seiner Schwester geflüchtet und sodann nach Österreich gekommen zu sein, andererseits aber erklärt, am 22.08.2019 von Albanien ausgereist und bereits am selben Tag bzw. am Tag darauf nach Österreich eingereist zu sein (S. 31 und S. 34 der Niederschrift). Zudem geht völlig widersprüchlich dazu aus der vorgelegten Anzeige des Vaters des BF2 (AS 95 und 109 von W281 2226186-1) hervor, dass BF1 und BF2 im Juni 2019 nach XXXX gekommen wären, geheiratet hätten und nach der Hochzeit bis August in seinem Haus geblieben wären. Die Feststellungen zum unklaren Aufenthalt der BF vor ihrer Flucht nach Österreich basieren ebenfalls auf den widersprüchlichen Angaben von BF1 und BF
- Zwar machten die beiden übereinstimmenden Angaben hinsichtlich ihres gemeinsamen Wohnsitzes in Tirana von Dezember 2018 bis August 2019 (S. 14 und 30 der Niederschrift), hinsichtlich ihres weiteren Aufenthaltes traten jedoch diverse Unstimmigkeiten hervor. Verwunderlich erschien dabei insbesondere, dass ein vorübergehender Aufenthalt bei der Schwester von BF2 römisch 40 , im Kosovo, von BF1 und BF2 erstmals im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme vorgebracht wurde (S. 13, 14, 20, 26, und 34 der Niederschrift), wohingegen die beiden vor dem BFA ausschließlich von einem Aufenthalt beim Vater des BF2 in römisch 40 , Albanien berichteten vergleiche Einvernahme von BF1 und BF2 vor dem BFA). Ein Aufenthalt bei der Schwester im Kosovo blieb überdies auch in der Ersteinvernahme von BF1 und BF2 unerwähnt; dabei erklärten sie, im Kosovo nur auf Durchreise gewesen zu sein. Der BF2 widerspricht sich in der Beschwerdeverhandlung aber auch selbst, wenn er einerseits angibt, von römisch 40 , Albanien aus zu seiner Schwester geflüchtet und sodann nach Österreich gekommen zu sein, andererseits aber erklärt, am 22.08.2019 von Albanien ausgereist und bereits am selben Tag bzw. am Tag darauf nach Österreich eingereist zu sein (S. 31 und S. 34 der Niederschrift). Zudem geht völlig widersprüchlich dazu aus der vorgelegten Anzeige des Vaters des BF2 (AS 95 und 109 von W281 2226186-1) hervor, dass BF1 und BF2 im Juni 2019 nach römisch 40 gekommen wären, geheiratet hätten und nach der Hochzeit bis August in seinem Haus geblieben wären. Die Feststellung, dass BF3, die gemeinsame Tochter von BF1 und BF2, im Jänner 2020 in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus ihrer Geburtsurkunde. 2.1.
- Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF basiert wiederum auf den Angaben von BF1 und BF
- Sofern BF2 während seiner gerichtlichen Einvernahme erklärte, kürzlich eine Panikattacke gehabt zu haben und deswegen das Medikament Trittico einnehmen zu müssen, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es sich dabei um keine schwerwiegende Krankheit handelt und etwaige medikamentöse Behandlungen auch in Albanien zur Verfügung stehen. BF1 erklärte demgegenüber gesund zu sein (S. 6 der Niederschrift). Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf nennenswerte gesundheitliche Erkrankungen bzw. Beschwerden der BF schließen ließen. 2.
- Zu den Fluchtgründen: Die Feststellung, dass den BF im Herkunftsstaat keine staatliche oder staatlich geduldete asylrelevante Verfolgung droht, beruht auf dem insgesamt unglaubhaften Fluchtvorbringen von BF1 und BF
- Zwar gaben BF1 und BF2 während ihrer Erstbefragung am 22.08.2019 einhellig an, dass die Familie von BF1 die inter-religiöse Beziehung von BF1 und BF2 nicht akzeptiere, dass BF2 daher vom Vater der BF1 mit dem Umbringen bedroht werde, und dass auch BF1 sich vor Übergriffen ihres Vaters fürchte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens verstrickten sich die beiden jedoch in zahlreiche Widersprüche. So behauptete BF2 während seiner behördlichen Einvernahme am 24.09.2019, dass er, bereits bevor er im Jahr 2017 nach Deutschland gereist sei, von der Verwandtschaft der BF1 bedroht worden wäre. Die Bedrohungen seien auch der Grund für sein seinerzeit in Deutschland artikuliertes Asylgesuch gewesen (vgl. S. 4 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). Dass die gegen den BF2 gerichteten Bedrohungen schon bis in das Jahr 2017 zurückreichen würden und ihn dazu bewogen hätten, nach Deutschland zu fliehen, wurde von BF1 vor dem BFA hingegen mit keinem Wort erwähnt. Sogar über Nachfrage, aus welchem Grund ihr (vermeintlicher) Ehemann in Deutschland um Asyl angesucht habe, vermochte sie damals keinerlei Angaben zu machen (S. 8 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA). Während der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1 sodann, dass BF2 ihr den richtigen Grund für seine Ausreise nach Deutschland, nämlich die Bedrohungen seitens ihrer Familie, anfangs verschweigen hätte und dass sie damals geglaubt hätte, BF2 sei ins Ausland gefahren, um dort zu arbeiten (S. 10, 26 und 27 der Niederschrift). Wäre BF2 tatsächlich schon in der Vergangenheit dazu gezwungen gewesen, wegen seiner Beziehung zur BF1 und der daraus resultierenden Furcht vor Verfolgung durch ihre Familie das Land zu verlassen, ist jedoch davon auszugehen, dass BF1 schon früher über diesen Umstand Bescheid gewusst hätte. Dass diese Behauptung frei erfunden ist, ergibt sich aber auch klar aus dem späteren Vorbringen des BF
- So brachte dieser während seiner gerichtlichen Einvernahme zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt schließlich zu Protokoll, dort bloß auf Urlaub gewesen zu sein und einen Freund besucht zu haben (S. 38 – 39 der Niederschrift). Dies steht klar im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen, zum Inhalt der Beschwerdeschrift und letztlich auch den Aussagen von BF1 während der Einvernahme vor dem BFA und während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.So behauptete BF2 während seiner behördlichen Einvernahme am 24.09.2019, dass er, bereits bevor er im Jahr 2017 nach Deutschland gereist sei, von der Verwandtschaft der BF1 bedroht worden wäre. Die Bedrohungen seien auch der Grund für sein seinerzeit in Deutschland artikuliertes Asylgesuch gewesen vergleiche S. 4 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). Dass die gegen den BF2 gerichteten Bedrohungen schon bis in das Jahr 2017 zurückreichen würden und ihn dazu bewogen hätten, nach Deutschland zu fliehen, wurde von BF1 vor dem BFA hingegen mit keinem Wort erwähnt. Sogar über Nachfrage, aus welchem Grund ihr (vermeintlicher) Ehemann in Deutschland um Asyl angesucht habe, vermochte sie damals keinerlei Angaben zu machen (S. 8 der Einvernahme von BF1 vor dem BFA). Während der Beschwerdeverhandlung erklärte BF1 sodann, dass BF2 ihr den richtigen Grund für seine Ausreise nach Deutschland, nämlich die Bedrohungen seitens ihrer Familie, anfangs verschweigen hätte und dass sie damals geglaubt hätte, BF2 sei ins Ausland gefahren, um dort zu arbeiten (S. 10, 26 und 27 der Niederschrift). Wäre BF2 tatsächlich schon in der Vergangenheit dazu gezwungen gewesen, wegen seiner Beziehung zur BF1 und der daraus resultierenden Furcht vor Verfolgung durch ihre Familie das Land zu verlassen, ist jedoch davon auszugehen, dass BF1 schon früher über diesen Umstand Bescheid gewusst hätte. Dass diese Behauptung frei erfunden ist, ergibt sich aber auch klar aus dem späteren Vorbringen des BF
- So brachte dieser während seiner gerichtlichen Einvernahme zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt schließlich zu Protokoll, dort bloß auf Urlaub gewesen zu sein und einen Freund besucht zu haben (S. 38 – 39 der Niederschrift). Dies steht klar im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen, zum Inhalt der Beschwerdeschrift und letztlich auch den Aussagen von BF1 während der Einvernahme vor dem BFA und während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass BF2 in Albanien einer konkreten Bedrohung durch die Familie seiner (vermeintlichen) Ehefrau ausgesetzt gewesen wäre, wurde während des gesamten Verfahrens weder von ihm noch von BF1 behauptet. BF2 erklärte lediglich, telefonisch bedroht worden zu sein. Zu persönlichen Übergriffen sei es hingegen nicht gekommen und er habe der Verwandtschaft von BF1 dafür auch keine Gelegenheit geboten, zumal er und BF1 in der Hauptstadt Tirana gelebt hätten (S. 5 der Einvernahme von BF2 vor dem BFA). Selbst wenn – bei Wahrunterstellung - die gegenüber den BF2 (per Telefon) artikulierten Drohungen durchaus einschüchternd gewesen sein mögen, so liegen keine Indizien dafür vor, dass die Verwandtschaft von BF1 diese auch zu verwirklichen beabsichtige. Das erkennende Gericht geht somit nicht davon aus, dass B2 sich in Albanien tatsächlich davor fürchten muss, von der Verwandtschaft der BF1 umgebracht zu werden. BF1 betreffend brachten BF1 und BF2 zwar übereinstimme